Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
02.05.2017
Erstellt
25.04.17, 18:01
Aktualisiert
25.04.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 55
Teilgebiet „Kita / Sportplatz in Kirdorf“
Regelverfahren
Entwurf
Begründung
Stand: 24. April 2017
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Am Tower 14
54634 Bitburg / Flugplatz
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 55/ Bedburg – Kindergarten am Sportplatz in Kirdorf
ENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 3
2
Verfahren ............................................................................................................... 3
2.1
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption ................................................................ 4
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
4
Lage und Geltungsbereich ................................................................................... 4
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption..................................................... 6
Topographie ......................................................................................................... 7
Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 7
Freiraumkonzept .................................................................................................. 7
Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 7
Besitz- und Eigentumsverhältnisse ...................................................................... 8
Planungsalternativen............................................................................................ 8
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen ......................................... 8
4.1
4.2
4.3
5
Verfahrensverlauf ................................................................................................. 4
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 14.12.2016 ....... 8
Regionalplan ........................................................................................................ 9
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) ............................................ 10
Berücksichtigung der Umweltbelange .............................................................. 11
5.1
5.2
5.3
5.4
Immissionsschutz ............................................................................................... 11
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO) .......................... 12
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW .............................................. 14
Hinweise und Empfehlungen.............................................................................. 14
6
Ergebnis der Abwägung ..................................................................................... 14
7
Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplanes ...................... 14
8
Flächenbilanz und Kostenschätzung ................................................................ 15
8.1
8.2
Flächenbilanz ..................................................................................................... 15
Kostenschätzung ............................................................................................... 15
Seite 2
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Stand: 24. April 2017
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 55/ Bedburg – Kindergarten am Sportplatz in Kirdorf
1
ENTWURF
Anlass und Ziele der Planung
Die Stadt Bedburg hat die Aufstellung des Bebauungsplans 'Nr. 55/ Bedburg- Kindergarten am
Sportplatz in Kirdorf' beschlossen, um dem konstant steigenden Bedarf nach Betreuungsplätzen für
Kinder unter 6 Jahren zu begegnen und einen neuen Kindergarten im Ortsteil Kirdorf zu errichten.
Die derzeit verfügbaren Kindergärten sind nahezu vollständig belegt, so dass zeitnah eine neue
Einrichtung benötigt wird, um die soziale Infrastruktur zu stärken und den Stadtteil weiterhin attraktiv
für junge Familien zu gestalten.
Im Vorfeld der Standortentscheidung wurden 7 Standortalternativen fachdienstübergreifend identifiziert und diskutiert. Für eine möglichst zeitnahe Umsetzung der Planung wurden Restriktionen und
Potenziale der Standorte ermittelt, um eine engere Auswahl zu treffen. Der Rat der Stadt Bedburg
hat sich in seiner Sitzung am 03.11.2016 schließlich für die derzeit als Bolzplatz genutzte Rasenfläche südlich des Sportplatzes in Bedburg-Kirdorf entschieden.
Folgende Aspekte führten zu der Entscheidung:
Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt, so dass eine zügige Realisierung des
Vorhabens sichergestellt ist.
Es sind bereits ausreichend dimensionierte Parkplätze sowie eine Zuwegung vorhanden,
was sich kostenmindernd auswirkt.
Die Grundstücksgröße ist optimal für die geplante Nutzung.
Räumliche Nähe zum Wohngebiet / Einzugsbereich.
Sehr gute verkehrliche Anbindung für KFZ, Fußgänger und Radfahrer.
Für den entfallenden Bolzplatz gibt es zwei Alternativen in zumutbarer Entfernung.
Die Standortprüfung ergab, dass keine geeigneten versiegelten bzw. bereits bebauten Flächen zur
Verfügung steht, deren Wiedernutzung im Sinne des Bodenschutzes vorrangig zu beanspruchen
sind. Die Fläche des Geltungsbereichs beinhaltet zwar eine teilweise unversiegelte Fläche, die
jedoch auf Grund der Nutzung als Bolzplatz nicht als naturnah zu bezeichnen ist. Der östliche
Bereich ist bereits heute im Zuge der Nutzung als Parkplatz teilweise versiegelt.
Durch die avisierte Bauleitplanung können hingegen mindergenutzte Flächen revitalisiert und
dadurch den dringend benötigten Bedarf an neuen Kitaplätzen Rechnung getragen werden. Der
Flächennutzungsplan kann im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden, da dieser
aktuell eine öffentliche Grünfläche darstellt.
2
Verfahren
Für den Geltungsbereich ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB
Voraussetzung zur Schaffung von Baurecht.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus
keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs.
7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist damit ein
integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Umweltprüfung zur Bauleitplanung ist im vorliegenden Umweltbericht bereits integriert. Die
erforderlichen Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich v. a. aus § 13 Abs. 1 und
§ 14 BNatSchG. „Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen oder
Festsetzungen in die Bauleitplanung aufgenommen.“
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Begründung
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2.1
ENTWURF
Verfahrensverlauf
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Bedburg am 03.11.2016 gefasst.
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption
3.1
Lage und Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich südwestlich der Innenstadt im Nordwesten des Stadtteils Kirdorf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Gesamtfläche von rund 4.950 m² und umfasst
in der Stadt Bedburg folgende Flurstücke:
Gemarkung Bedburg:
Flur 2, Flurstück-Nr. 483, 487 und 489 ganz sowie 488 und 883 tlw.
Die exakte Abgrenzung des Gebietes ist der Plandarstellung des Bebauungsplanes zu entnehmen.
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Abb. 1:
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Topografische Karte mit Lage des Plangebietes
(Quelle: Topografische Karte ©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DTK25); eigene
Darstellung, ohne Maßstab)
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ENTWURF
Abb. 2:
Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Luftbild©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DOP20); eigene Darstellung, ohne
Maßstab)
3.2
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption
Im Süden des Plangebietes befinden sich freistehende Einfamilienhäuser, nördlich und östlich
grenzt der Sportplatz bzw. der Parkplatz des Sportplatzes an das Gebiet. Westlich schließen
landwirtschaftliche Flächen an. Das Plangebiet selbst wird im östlichen Bereich als Parkplatz und im
westlichen Abschnitt als Bolzplatz (Wiese) genutzt. Der Parkplatz wird darüber hinaus temporär auch
als Aufstellfläche für ein Festzelt der örtlichen Vereine genutzt.
Abb. 3 und Abb. 4: Plangebiet und Zufahrtsbereich
(Quelle: Fotos der Stadt Bedburg (Januar 2017))
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ENTWURF
Künftig soll der Bolzplatz im westlichen Bereich des Plangebietes als Kindergarten genutzt werden.
Der vorhandene Parkplatz und die Verkehrsflächen bleiben in ihrem Bestand erhalten. Die temporäre Nutzung des Parkplatzes soll auch künftig ermöglicht werden.
3.3
Topographie
Das Gelände des Plangebietes befindet sich auf einer mittleren Höhe von ca. 68,00 m über Normal
Null und weist keine erkennbaren Höhenunterschiede auf.
3.4
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über einen Nebenzweig der Theodor-Heuß-Straße an die Landesstraße L 213
angebunden und damit für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) aus allen Richtungen hervorragend erreichbar. Die Verkehrsfläche ist mit einer Breite von 5,5 m ausreichend für den künftig zu
erwartenden Verkehr dimensioniert. Ein Halten und Wenden ist auf dem Parkplatz möglich.
Fußwegenetz
Die fußläufige Anbindung der geplanten Kindertagesstätte ist von Norden über eine gut ausgebaute
Wegeverbindung an die umliegenden Wohngebiete gegeben. Die Stadt Bedburg beabsichtigt zudem, einen schmalen Fußweg auf dem straßenbegleitenden Grünstreifen anzulegen. Die vorhandenen Bäume sollen erhalten werden. Die genaue Ausbauplanung soll in einem späteren
Planungsschritt erfolgen. Da die Flächen im Eigentum der Stadt sind, ist eine entsprechende Umsetzung sichergestellt.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Anbindung des Standorts an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die in
fußläufiger Entfernung befindliche Bushaltestelle Alte Kirche erfüllt.
3.5
Freiraumkonzept
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb einer bereits gewachsenen Bebauungs- und Freiraumstruktur im Randbereich von Bedburg-Kirdorf bildet die gärtnerische Anlage nicht bebauter
Grundstücksflächen den konzeptionellen Rahmen hinsichtlich der Gestaltung des Freiraums. Für
die gärtnerische Gestaltung kann die im Umweltbericht erstellte Pflanzliste herangezogen werden.
Im Rahmen der Textfestsetzungen werden entsprechend der Ergebnisse der Umweltprüfung zum
Bebauungsplan grünordnerische Maßnahmen definiert.
3.6
Ver- und Entsorgung
3.6.1
Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung
Sowohl die Belange der Versorgung mit Wasser gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB, als auch der sachgerechte Umgang mit Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB werden in der vorliegenden
Planung berücksichtigt.
Die Ver- und Entsorgung innerhalb des Plangebietes wird durch den Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz der Stadt Bedburg sichergestellt.
In der Straße „Im Embegrund“, südlich des Plangebietes, verläuft
Mischwasserkanal. Dieser wird bis zum Gebäude der Kita ausgebaut.
der
bestehende
Durch die teilweise humosen und lehmhaltigen Bodenschichten ist eine Versickerung des
Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes unwirtschaftlich bis ausgeschlossen. Eine
Möglichkeit zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer ist nicht gegeben. Daher wird das anfallende
Niederschlagswasser in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet. Ein entsprechender
Kanalausbau in das Plangebiet gewährleistet eine sachgerechte Entwässerung des Grundstücks.
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3.6.2
ENTWURF
Energieversorgung, Telekommunikation
Die Belange der Versorgung mit Energie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB werden berücksichtigt.
Das Plangebiet ist über die vorhandene Straße an das örtliche Energie- und Telekommunikationsnetz angeschlossen. Ergänzend kann bei Bedarf das Energie- und Telekommunikationsnetz über
die innerhalb des Plangebietes liegende Straße noch ausgebaut werden.
3.6.3
Abfallentsorgung
Entsprechend dem sachgerechten Umgang mit Abfällen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist das
Plangebiet an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen.
3.7
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich – ausgenommen die Versorgungsfläche für
Elektrizität - ausschließlich im Eigentum der Stadt Bedburg. Somit ist eine zeitnahe Umsetzung der
Maßnahme sichergestellt.
3.8
Planungsalternativen
Im Vorfeld der Standortentscheidung wurden mehrere Standorte im Stadtgebiet untersucht und fachdienstübergreifend diskutiert. Im Jugendhilfeausschuss (JHA) der Stadt Bedburg wurde am
07.06.2016 die Entwicklung weiterer Betreuungsplätze in Kindertagesstätten (Kindergartenbedarfsplanung) thematisiert. Die Verwaltung wurde beauftragt, potenzielle Flächen zu prüfen.
Die Bewertung aller Flächen wurde im Rahmen einer Ortsbegehung am 24.08.2016 vorgestellt und
den teilnehmenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses und der Verwaltung erörtert. In einer
Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses am 15.09.2016 wurden weitere identifizierte/ geprüfte
Flächen vorgestellt und für den Rat der Stadt Bedburg vorbereitet. Zudem wurde eine Bürgerversammlung vor den Herbstferien beschlossen, um die Bürger im Entscheidungsfindungsprozess mit
einzubeziehen.
Die verbliebenen drei Planungsalternativen wurden im Rahmen einer Einwohnerversammlung am
07.10.2016 öffentlich vorgestellt und diskutiert. Nach Würdigung aller Vor-und Nachteile der gegebenen Standortoptionen hat sich der Rat der Stadt Bedburg schließlich in seiner Sitzung am
25.10.16 für die Fläche südlich des Sportplatzes entschieden. Die Gründe hierfür werden unter
Kapitel 1 Anlass und Ziele der Planung erläutert.
4
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen
4.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 14.12.20161
Im Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird der Stadt Bedburg
die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Somit hat die Stadt Versorgungsfunktionen für die
Gemeinde selbst und für das Umland wahrzunehmen, indem sie entsprechende zentrale Einrichtungen und Angebote bereitstellt.
Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) formuliert folgende Grundsätze und Ziele:
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
1 Bekanntmachung am 25.01.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
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Die Siedlungsentwicklung ist flächendeckend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten.
6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne
des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu reduzieren, umsetzen.
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch
eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung
von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert
werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und
Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum
bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Die Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes werden mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes beachtet.
4.2
Regionalplan
Gemäß dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, liegt das Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). In diesen Bereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und
sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in einer Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand, untereinander
erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie
der sozialen und medizinischen Betreuung,
gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe,
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wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Allgemein dürfen Siedlungsbereiche nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit keine anderen Belange entgegenstehen, an die vorhandene Bebauung anzuschließen. Im Sinne des Grundsatzes
'Innenentwicklung vor Außenentwicklung' hat darüber hinaus die erneute Nutzung ehemals bebauter
Bereiche und die Schließung von Baulücken Vorrang vor der Inanspruchnahme des Freiraums.
Im vorliegenden Fall wird eine sozialen Zwecken dienende Einrichtung ihrem Bedarf entsprechend
bauleitplanerisch gesichert. Die Flächen schließen unmittelbar an die vorhandene Bebauung an. Die
Planung entspricht somit den Vorgaben der Regionalplanung.
4.3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, d.h. der FNP beinhaltet als übergeordnete Planungsebene die planerischen Vorgaben, die durch den Bebauungsplan konkretisiert werden.
Der derzeit wirksame FNP der Stadt Bedburg aus dem Jahr 20142 stellt das Plangebiet des Bebauungsplanes als ‚öffentliche Grünfläche‘ dar (Vgl. Abb. 5).
Da der vorliegende Bebauungsplan von den Vorgaben des aktuell rechtsverbindlichen FNP abweicht - im Plangebiet werden öffentliche Grünflächen dargestellt - beabsichtigt die Stadt Bedburg
den FNP parallel zu ändern. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss wurde am 03.11.2016 gefasst.
Abb. 5:
2
Lages des Plangebietes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
(Quelle: aktueller Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, eigene Darstellung, ohne Maßstab)
Bearbeitungsstand des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Bedburg: 18. Dezember 2014
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ENTWURF
Berücksichtigung der Umweltbelange
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus
keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs.
7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist damit ein
integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Umweltprüfung zur Bauleitplanung ist im vorliegenden Umweltbericht bereits integriert. Die erforderlichen Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich v. a. aus § 13 Abs. 1 und
§ 14 BNatSchG. „Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen oder
Festsetzungen in die Bauleitplanung aufgenommen.“
5.1
Immissionsschutz
Durch die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten sind
keine negativen Auswirkungen auf die benachbarten Nutzungen zu erwarten. Kinderlärm aus
Kindertagesseinrichtungen ist keine „schädliche Umwelteinwirkung“ im Sinne des BImSchG.
Durch die Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) hat sich der
Deutsche Gesetzgeber dazu entschlossen, Kinderlärm im Vergleich zu sonstigen Lärmquellen zu
privilegieren. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr. Die bisher für die Zulässigkeit maßgeblichen Immissionsgrenz- und-richtwerte
dürfen nicht mehr herangezogen werden.
Die neue Rechtslage führt dazu, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindern ausgehen, von den
Nachbarn hinzunehmen sind. Hierzu zählen sowohl kindliche Laute wie Sprechen und Singen,
Lachen und Weinen, Rufen, Schreien und Kreischen, als auch Geräuscheinwirkungen, die auf
körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen zurückzuführen sind. Dies gilt
selbst dann, wenn die eigentliche Geräuschquelle von einem kindgerechten Spielgerät ausgeht (vgl.
BR-Drs. 128/11, S. 5 f.). Daneben sind nach Maßgabe der Auslegung des Gesetzes auch die von
Betreuerinnen und Betreuern durch Sprechen und Rufen verursachten Geräusche begünstigt. Somit
sind weitergehende Betrachtungen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit im Rahmen der
Planung nicht erforderlich.
Diesem Grundsatz folgt auch die Änderung der Baunutzungsverordnung vom 11.06.2013. Seither
sind auch in reinen Wohngebieten Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen, allgemein zulässig.
Den Nachbarbelangen soll durch großzügige Abstandsflächen von 5,0 m (z.B. als begrünter Sichtschutzstreifen) zur Wohnbebauung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sieht die weitere
Planung der Stadt Bedburg vor, dass der Großteil der Außenspielbereiche von den
Wohngrundstücken abgewandt - mit dazwischen liegendem Baukörper - realisiert werden soll.
Aufgrund der derzeitigen Nutzungszeiten des nördlich angrenzenden Sportplatzes sind keine
immissionsschutzrechtlichen Konflikte für die geplante Nutzung zu erwarten.
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5.2
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO)
5.2.1
Art der baulichen Nutzung
ENTWURF
Zur Standortsicherung der geplanten Kindertageseinrichtung wird als Art der baulichen Nutzung im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Kindertagesstätte festgesetzt.
Auf der Fläche sind entsprechend der Zweckbestimmung Anlagen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung allgemein zulässig.
5.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Über das Maß der baulichen Nutzung wird die städtebauliche Entwicklung eines Gebietes entscheidend geprägt. So bestimmen Höhe, Dichte und Art der Bebauung das äußere Erscheinungsbild
und haben daneben auch Auswirkungen auf den Flächenverbrauch. Die Nutzungsschablone der
Planzeichnung enthält entsprechend festgelegte Werte über das Maß der baulichen Nutzung und
gilt für die zusammenhängend dargestellte überbaubare Fläche der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche.
Die dabei getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ermöglichen eine ökonomisch sinnvolle Ausnutzung bei gleichzeitiger Beschränkung der Baukörper auf ein orts- und landschaftsgemäßes Grunderscheinungsbild. Zum Maß der baulichen Nutzung werden folgende Festsetzungen getroffen:
Größe der zulässigen Grundfläche
Zur Reduzierung der versiegelten Flächen wird eine zulässige Grundfläche von 1.250 m² auf der
Fläche für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung) „Kindertagesstätte“ festgesetzt. Hierdurch
ist eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksausnutzung sichergestellt.
Zahl der Vollgeschosse
Aufgrund der geplanten Nutzung als Kindertagesstätte wird die Zahl der Vollgeschosse auf I festgelegt. Seitens des Kita-Planers ist ein eingeschossiger Baukörper vorgesehen. Hierdurch wird auch
Rücksicht auf die unmittelbar angrenzenden Wohngebäude genommen.
Vollgeschosse
Als Vollgeschosse gelten dabei die Geschosse, die gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. In Nordrhein-Westfalen gelten somit als Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW.3
Geschosse über der Geländeoberfläche, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m
über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss
(Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel
der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr
als drei Viertel seiner Grundfläche hat.
Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
3 Vgl. Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
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5.2.3
ENTWURF
Überbaubare Grundstücksflächen
Zur Sicherung des Bestandes und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgelegt. Die Planung sieht
einen rundum gehenden 5,0 m breiten Abstandsstreifen vor, der zur Eingrünung des Gebietes sowie
als Sichtschutzstreifen zu den südlich gelegenen Wohngrundstücken dienen soll. Lediglich im
Bereich der nördlichen Baugrenze wird für einen Teilbereich ein Abstandsstreifen von 3,0 m
festgesetzt. An dieser Stelle ist es im Zuge einer sinnvollen Gebäudeplanung notwendig, den
Abstand zwischen Baugrenze und Grundstückgrenze auf das nach Landesbauordnung mögliche
Mindestmaß von 3,0 m zu reduzieren.
5.2.4
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen
Es ist vorgesehen, die notwendigen Stellplätze für die Kindertagesstätte im östlichen Bereich des
Plangebietes auf der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Parkplatz und Festplatz
herzustellen bzw. die dort bereits vorhandenen Stellplätze zu nutzen. Die Fläche ist bereits so
dimensioniert, dass sowohl Mitarbeiter als auch Besucher der Einrichtung ein ausreichendes Stellplatzangebot vorfinden. Somit sind keine zusätzlichen Stellplätze auf der Fläche für Gemeinbedarf
erforderlich. Kfz-Verkehr wird auf den jetzigen Teilbereich des Parkplatzes beschränkt.
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO, die dem Nutzungszweck der Kindertagesstätte dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig,
sofern gestalterische Festsetzungen nicht entgegenstehen.
Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig.
5.2.5
Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die Verkehrsfläche ist per Eintrag in die Planzeichnung nach dem örtlichen Bestand festgesetzt. Die
Gestaltung der Verkehrsflächen selbst ist jedoch nicht Inhalt des Bebauungsplans. Die Stadt behält
sich vor, die Verkehrsflächen im weiteren Ausbauverfahren anzupassen.
Die vorhandene straßenbegleitende Grünfläche wird auch als Verkehrsfläche festgesetzt. Es ist vorgesehen, einen schmalen Fußweg auf dem Grünstreifen anzulegen. Die genaue Lage soll jedoch
erst in einem späteren Planungsschritt festgesetzt werden. Da sich die Flächen im Eigentum der
Stadt befinden, ist eine entsprechende Umsetzung sichergestellt. Der vorhandene Parkplatz wird
seiner Nutzung entsprechend als Verkehrsfläche mit der besonderer Zweckbestimmung Parkplatz
festgesetzt.
5.2.6
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dienen dem
Schutz der bestehenden Gestaltung des Areals und dem städtebaulichen Grundgedanken der
integrierten Planung unter Berücksichtigung der umgebenden Nutzungen und Strukturen. Durch die
getroffenen Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
werden Eingriffe vermieden, was dazu beiträgt die Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes zu reduzieren und die sowohl klimaökologisch als auch lufthygienisch
ausgleichend wirkenden Grünstrukturen zu erhalten.
Anpflanzungen, die im Zuge der Baumaßnahme entfernt werden müssen, sind gleichwertig zu
ersetzen.
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 55/ Bedburg – Kindergarten am Sportplatz in Kirdorf
5.3
ENTWURF
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW
Die gestalterischen Vorgaben gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) wurden insbesondere getroffen, um einerseits eine rechtsverbindliche Bestandsicherung zu
gewährleisten und andererseits für künftige Vorhaben im Plangebiet in positiver Weise auf die Gestaltung der baulichen Anlagen und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Einfluss zu nehmen
und eine stadt- und landschaftsbildverträgliche Integration in die vorhandene Struktur positiv zu
unterstützen.
5.3.1
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Um den stadtbildprägenden Charakter des Teilbereiches zu gewährleisten und visuelle Beeinträchtigungen im Straßenraum zu vermeiden, sind nicht überbaute Grundstücksflächen, sofern sie nicht
als Betriebsfläche oder Stellplatz genutzt werden, landschaftsgärtnerisch zu gestalten.
5.4
Hinweise und Empfehlungen
Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen,
Richtlinien, Merkblätter u.Ä., die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie
wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen Festsetzungscharakter. Dennoch sind sie im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
6
Ergebnis der Abwägung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer
Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträger bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen.
Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die Stadt ihr städtebauliches
Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans werden alle bekannten und zugänglichen
Grundlageninformationen zusammengetragen, geprüft und bewertet, um den Plan möglichst umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können.
7
Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplanes
Die Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg sind unmittelbar entwicklungsfähig. Seitens der Stadt
werden zurzeit Gespräche mit einem Planer von Kindertagesstätten geführt.
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Begründung
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8
Flächenbilanz und Kostenschätzung
8.1
Flächenbilanz
Bezeichnung
ENTWURF
Größe in m²
Geltungsbereich
Gemeinbedarfsflächen
Zweckbestimmung Kindergarten
Davon überbaubar
Davon Pflanzerhalt
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
Zweckbestimmung Parkplatz
Flächen für
Versorgungsanlagen
Zweckbestimmung Elektrizität
Tab. 1:
Bilanz zur Flächennutzung nach den Festsetzungen
(Quelle: eigene Darstellung)
8.2
Kostenschätzung
Anteil in %
4.953
100,0
2.204
1.567
44,5
31,6
287
5,8
633
12,8
2.098
42,4
18
0,4
Der Stadt Bedburg entstehen zunächst Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes.
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