Daten
Kommune
Bedburg
Größe
210 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:03
Aktualisiert
21.06.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster
Verfahren zur Aufhebung inkl. der 1. Änderung
- Gebiet zwischen Burgstraße / Erkelenzer Straße,
L 279 und Steifensandstraße Begründung zur frühzeitigen Beteiligung
(Stand: 09.05.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
Dem Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster inkl. seiner 1. Änderung wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. S. 1722), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Plangebiet / Geltungsbereich
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster
Bauleitplanverfahren / Aufhebung
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
3.
3.1
3.2
3.3
Auswirkungen der Aufhebung
Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Bestand / Verdichtung
Erschließung / Stellplätze und Garagen
4.
4.1
4.2
4.8
4.9
Umweltbericht
Einleitung
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
Umwidmungsklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsbilanzierung
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der UP und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
5.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
6.
Sonstige Hinweise
7.
Kosten
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
1.
Begründung
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Plangebiet / Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster liegt im südöstlichen Teilbereich des Stadtteiles ‚Kaster‘ im Übergang zum Stadtteil ‚Lipp‘. Der
Plangeltungsbereich betrifft im Wesentlichen die Flächen der Grundstücke
beidseits der L 279 zwischen der „Steifensandstraße“ im Norden und der
„Burgstraße / Erkelenzer Straße“ im Süden sowie der „Neusser Straße / K 36“
im Osten und dem Ende des Siedlungskörpers im Übergang zu landwirtschaftlich genutzten Flächen im Westen. Der Plangeltungsbereich umfasst insgesamt Flächen von ca. 29 ha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches
des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster inklusive seiner 1. Änderung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Ortsteil Kaster ist maßgeblich vorrangig durch in offener Bauweise entstandener Wohnhausbebauung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise und
großdimensionierten Gartengrundstücken geprägt. Überwiegend in den
1970er-Jahren als hauptsächliches auspendlerreiches Wohnquartier geplant
und entwickelt, sind heutzutage gewachsene homogene Wohnstrukturen mit
hohem Aufenthaltswert Kennzeichen. Entsprechend den damaligen Bedürfnissen und Zeitgeistes sind gärtnerisch gepflegte Grünstrukturen in Form von
Hausgärten (überwiegend Rasenflächen und Gehölze) entstanden. Die vorzufindenden Grundstücksgrößen sind überwiegend homogen mit einer durchschnittlichen Größe von rund 750 qm parzelliert und vollständig gem. den ursprünglichen Planungen bebaut und entsprechenden Nutzungen (Wohnen)
zugeführt. Die dabei vorzufindende Baudichte entspricht einer ländlich aufgelockerten Einzel- und Doppelhausbebauung ohne störende gewerbliche Nutzungen und ist als ortstypisch und ortsbildprägend einzustufen. Quer durch
das Gebiet verläuft die L 279, die mit durchschnittlichen Verkehrsstärken von
12.000 Fahrzeugen / Tag als eine der am stärksten befahrenen Straßen in
Bedburg gilt. Das Plangebiet ist über die Erkelenzer Straße an die L 279 und
das überörtliche Verkehrsnetz angebunden und liegt verkehrsgünstig zu den
sozialen Infrastruktureinrichtungen wie Schule, Kindergarten und dem örtlichen
Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe. Südlich an die L279 angrenzend
verlaufen bis zur Burgstraße landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen.
1.2 Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich
für den Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster (inkl. der 1. Änderung) als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt den gesamten Plangeltungsbereich als W (Wohnbauflächen). Der Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster
entspricht dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB.
1.3 Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster
Der Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster, in der Fassung der 1. Änderung vom
31.12.1982 setzt für das gesamte Plangebiet WA (Allgemeines Wohngebiet
gem. § 4 BauNVO) fest. Jedoch wurden aus dem Ursprungsplan Nr. 20 / Kaster aus dem Jahre 1978 sowie der 1. Änderung von 1982 lediglich die Bebauungen für den Bereich an der Heinrich-Lübke-Straße, der nördliche Bereich
entlang der Harffer Schloßallee, der Kardinal-Frings-Straße sowie der Friedlandstraße / Steifensandstraße umgesetzt. Die übrigen Inhalte des Bebauungsplans wurden aufgrund eigentumsrechtlicher Schwierigkeiten nie umgesetzt, so dass aus heutiger Sicht eine Anpassung des Baurechts an aktuelle
Bedürfnisse und städtebauliche Vorstellungen verfolgt werden sollte. Das ur3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
sprüngliche Plankonzept ist von der städtebaulichen Struktur zwischenzeitlich
als überholt anzusehen und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen
an einen zukunftsorientierten Städtebau. Die innerhalb des Plangebietes liegende und das Baugebiet durchtrennende L 279 ist heute aufgrund der erhöhten Frequentierung und der darüber hinaus zukünftig zu erwartenden Verkehre
nicht mehr zeitgemäß hinsichtlich der Lärmentwicklung in der Planung berücksichtigt.
Die heutige Entwicklung und vorzufindenden Nutzungen lassen weiterhin auf
ein allgemeines Wohngebiet schließen, wenn nicht sogar auf ein reines
Wohngebiet. Die zulässige Geschossigkeit differiert zwischen überwiegend
einem, teilweise zwei Vollgeschossen bei gleichbleibender offener Bauweise.
Die festgesetzte Dachneigung variiert je nach Teilgebiet stark. Sie liegt zwischen 25° - 38°, 30° - 38° oder zwischen 45° - 50°. Die Hauptfirstrichtung wird
im gesamten Plangebiet geregelt. Die seinerzeitige städtebaulich ordnende
Ausweisung an überbaubaren Grundstücksflächen mit teilweise stark differierenden Maßen und versetzter Anordnung entbehrt heutigen Ansprüchen und
städtebaulichen Überlegungen. Die GRZ (Grundflächenzahl) wird mit 0,4 und
die GFZ (Geschossflächenzahl) teils mit 0,5 und teils mit 0,8, festgesetzt. Die
Feststellungen behindern heutige und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten
zu einer grundstücks- und gebäudeoptimierten Bebauung. Dem Gebot zur
Schonung sonstigen Freiraumes bei gleichzeitig gebotener innerörtlicher
Nachverdichtung mit schonendem Bodenverbrauch kann daher bei der aktuellen Rechtslage nicht entsprochen werden. Insofern besteht hier Handlungsbedarf.
1.4 Bauleitplanverfahren / Aufhebung
Der zuständige Ausschuss (Stadtentwicklungsausschuss) der Stadt Bedburg
hat in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Beschlüsse gefasst:
a)
Für den Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster, wird der Aufstellungsbeschluss zur
Aufhebung des Bebauungsplans inkl. seiner Änderungen gemäß § 2 Abs. 1
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 1722) gefasst.
b)
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt für die den Plangeltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster die Aufstellung einer Gestaltungssatzung
gem. § 86 BauO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 1722). Die Satzung soll parallel
zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster geführt
werden.
c)
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3a/Lipp gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 1722).
Gem. § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die
Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Insofern ist diesem Bauleitplanverfahren eine Begründung gem. § 9
Abs. 8 BauGB mit den Angaben nach § 2a BauGB mitzugeben. Eine Umwelt4
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
prüfung, dargestellt in einem Umweltbericht ist Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens.
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden Reglementierung und Entwicklung des Planbereichs sollte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster (inkl. der 1. Änderung) bewältigt werden. Jedoch
hat sich eine entsprechende Umsetzung aus eigentumsrechtlichen Schwierigkeiten nur in Teilbereichen vollzogen, so dass aus heutiger Sicht eine Flexibilisierung des Planungsrechts mit einer angepassten städtebaulichen Konzeption angestrebt werden soll. Hierbei sollten insbesondere zeitgemäße Grundstückszuschnitte und der Nachfrage angepasste Grundstücksgrößen durch
baurechtlich flexiblere Vorgaben ermöglicht werden. Zugleich muss die gegebene Lärmbelastung durch die L 279 neu begutachtet und entsprechende
Lärmschutzmaßnahmen in die Planungskonzeption integriert werden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Mit einer die vielfältigen Kriterien berücksichtigenden, neuen städtebaulichen Entwurfskonzeption
könnte zukünftig eine als Ackerland genutzte zentrale Fläche im Stadtgebiet
einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden und somit einen Beitrag zur Befriedigung der konstant hohen Wohnraumnachfrage in Bedburg leisten. Innerhalb der ortsansässigen Bevölkerung ist ein verstärkter
Bedarf an Bauflächen innerhalb des Ortsteiles festzustellen. Die Ausweisung
von neuen Bauflächen in der Peripherie bzw. am Ortsrand wird weder durch
die überregionale Planung, noch durch das städtebauliche Verständnis der
Stadt Bedburg gedeckt.
Die geänderten Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Nachfrage an Bauland
innerhalb der Ortslage sowie die bundesgesetzgeberische Leitbildvorstellung
zur Schonung übrigen Freiraumes durch Nachverdichtung im Bestand erfordert daher eine konzeptionelle Anpassung der Planung bzw. eine Evaluation
des Status quo in Bezug zur Zukunftsfähigkeit und dem Reflektieren eines
städtebaulichen Erfordernisses einer Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1
BauGB).
Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass die Überarbeitung in Form
von Aufhebungen oder Änderungen alter Bebauungspläne mit stark restriktiven und nicht mehr zeitgemäßen baurechtlichen Vorgaben markante Reserveflächen und potenzielle Entwicklungsflächen dem Markt zugeführt und zur Deckung der vorhandenen Nachfrage zur Verfügung gestellt werden könnten.
Nicht zuletzt würde durch die Aufhebung des Bebauungsplanes und einer späteren neuen Bebauungsplanaufstellung die bislang nur einseitig bebaute
Burgstraße als gefasster Straßenraum gestärkt und eine städtebauliche Arrondierung zwischen Harffer Schloßallee und Burgstraße erzielt. Damit wäre
vor allem der als Insel wirkende Siedlungsbereich zwischen der L 279, Erkelenzer Straße und Harffer Schloßallee an den südöstlichen Siedlungsbestand angeschlossen.
3.
Auswirkungen der Aufhebung
3.1 Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Der derzeitige Plangeltungsbereich bildet den südöstlichen Teil des Ortsteils
Kaster im Übergang zum Ortsteil Lipp und ist nördlich der L 279 als vollständig
im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 BauGB zu definieren. Südlich
der L 279 konnte eine Bebauung gemäß Bebauungsplan nur in Teilen erzielt
5
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
werden, so dass eine fast 6 ha große Ackerfläche als sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre. Da jedoch für
einen Teilbereich nördlich der Burgstraße der Bebauungsplan Nr. 3a / Lipp
aufgestellt werden soll, ist auch die nördlich daran anschließende Ackerfläche
neu zu beurteilen, dürfte sich aber wahrscheinlich aufgrund seiner Größendimension weiterhin als „Außenbereich im Innenbereich“ darstellen.
Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB erfasst städtebauliche Kriterien,
mit denen das Einfügungsgebot und die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse verfolgt wird. Jedoch betreffen diese städtebaulichen Kriterien nur teilweise gestalterische Elemente und nur dann, wenn diese für das
Ortsbild relevant sind. Einer etwaigen nicht ausreichenden städtebaulichen
Steuerung ist hierbei in Bezug zu Einfriedungen, insbesondere im Bereich der
Vorgärten, vorbeugend entgegenzuwirken. Daher soll zumindest für solche
gestalterischen Elemente (insbesondere Einfriedungen) auch bei Wegfall des
Bebauungsplanes eine Satzung nach § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)
aufgestellt werden. Hierbei könnten auch für entsprechende Teilzonen unterschiedliche Regelungen zur Gestaltung getroffen werden. Somit könnten auch
unterschiedlichen Bedürfnissen und gleichzeitig städtebaulichen Gestaltungszielen entsprochen werden.
3.2 Bestand / Verdichtung
Der Gebäudebestand bleibt in seiner Gänze unverändert. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB kann zu teilweise zusätzlicher Bestandsverdichtung
führen und damit einer optimierten Ausnutzung der im Verhältnis zum Ortsdurschnitt großen Grundstücke. Als Folge hiervon wird mit zukünftigen Grundstücksteilungen gerechnet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass zusätzliche, bislang nicht realisierbare Bauvorhaben umgesetzt werden. Insbesondere
im Bezug zu Bauland innerhalb der Ortslage kann somit der örtlichen Nachfrage Rechnung getragen werden.
Die derzeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal
überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird durch die zukünftige Beurteilung nach § 34 BauGB nicht ausgeschlossen. Hinzuweisen ist darauf, dass es nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes beim Merkmal des Einfügens in die Umgebung in
erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten (bspw. Länge, Breite, Tiefe). Relative Kennwerte wie die
Grundflächenzahl spielen nur eine untergeordnete Rolle, entscheidender sind
nach außen wahrnehmbare Maße. Von daher werden auch zukünftig die o.g.
Anlagen ohne unmittelbare Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO in ausreichendem Umfang realisierbar sein.
Anders stellt sich hingegen die Situation südlich der L 279 dar, die derzeit als
Ackerfläche genutzt wird und nach der Aufhebung des Bebauungsplanes nach
§ 35 BauGB zu beurteilen ist. Lediglich der Teilbereich entlang der Burgstraße,
für den der Bebauungsplan Nr. 3a / Lipp aufgestellt werden soll, ist hiervon
ausgenommen.
3.3 Erschließung / Stellplätze und Garagen
Die Erschließungssituation bleibt unangetastet. Die festgesetzten öffentlichen
Verkehrsflächen sind fertiggestellt und im Bestand gesichert.
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich auf
den Privatgrundstücken, obgleich großzügige öffentliche Stellplatzflächen in
nahezu allen Straßenzügen vorhanden sind. Dabei sind Garagen auch außer6
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
halb der derzeit festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig.
Zukünftig werden damit für das gesamte Plangebiet Erleichterungen und dem
Grunde nach zusätzliche Möglichkeiten zur Errichtung von Garagen geschaffen. Durch Wegfall des Bebauungsplanes wird ein Mindestabstand von 3,0 m
(vgl. § 119 Abs. 1 SBauVO -Teil 5-) zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten sein. Dies ermöglicht teilweise die Errichtung von Carports vor bereits bestehenden Garagen und kann ggbf. vorliegendem Parkdruck abmildern.
Das Abstandsflächenrecht aus § 6 BauO NRW bleibt unangetastet, so dass es
diesbezüglich zu keinen zusätzlichen Bebauungen führt, die nicht bereits jetzt
auch dem Grunde nach zulässig sind. Nachbarschützende Belange bleiben
somit gewahrt.
4.
Umweltbericht
Gem. § 2 und 2a ist der Begründung ein Umweltbericht beizufügen mit den
Angaben des § 2a BauGB.
4.1 Einleitung
4.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Planes
mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und
Boden der geplanten Vorhaben
Der Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster inklusive seiner 1. Änderung soll aufgehoben werden, um sinnvolle Nachverdichtungsmöglichkeiten im Innenbereich zu
ermöglichen und eine Flexibilisierung der nicht mehr zeitgemäßen baurechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Zudem soll für einen Teilbereich entlang
der Burgstraße auf Basis eines neuen, an aktuellen Bedürfnisse und baurechtlichen Vorstellungen ausgerichteten Bebauungsplans Wohnraum geschaffen
werden.
Der Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster liegt im südöstlichen
Teilbereich des Stadtteiles ‚Kaster‘ im Übergang zum Stadtteil ‚Lipp‘. Der
Plangeltungsbereich betrifft im Wesentlichen die Flächen der Grundstücke
beidseits der L 279 zwischen der „Steifensandstraße“ im Norden und der
„Burgstraße / Erkelenzer Straße“ im Süden sowie der „Neusser Straße / K 36“
im Osten und dem Ende des Siedlungskörpers im Übergang zu landwirtschaftlich genutzten Flächen im Westen. Der Plangeltungsbereich umfasst insgesamt Flächen von ca. 29 ha.
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden Reglementierung und Entwicklung des Planbereichs sollte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster (inkl. der 1. Änderung) bewältigt werden. Jedoch
hat sich eine entsprechende Umsetzung aus eigentumsrechtlichen Schwierigkeiten nur in Teilbereichen vollzogen, so dass aus heutiger Sicht eine Flexibilisierung des Planungsrechts mit einer angepassten städtebaulichen Konzeption angestrebt werden soll. Hierbei sollten insbesondere zeitgemäße Grundstückszuschnitte und der Nachfrage angepasste Grundstücksgrößen durch
baurechtlich flexiblere Vorgaben ermöglicht werden. Zugleich muss die gegebene Lärmbelastung durch die L 279 neu begutachtet und entsprechende
Lärmschutzmaßnahmen in die Planungskonzeption integriert werden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
7
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
4.1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für Bebauungspläne von
Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende Zielaussagen sind
im vorliegenden Planfall relevant:
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen.
Weitere Belange nach §1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. §
9
BauNVO
Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbezogene
Gliederung von Baugebieten.
Abstandsliste NRW
In Kombination mit BauNVO Feingliederung nach Betriebsart.
Bundesimmissionsschutz- Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
gesetz inkl. Verordnungen erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den
vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar
auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen
greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings
muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung
getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist,
von daher gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse
des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt
werden.
Insbesondere 16.BImSchV Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher
Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend
auch für die Bauleitplanung (Lärm).
18.BImSchV
Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen (Lärm).
§ 50 BImSchG
Räumliche Trennung von Gebieten mit emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher Nutzung als
Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsausweisung).
TA Lärm
Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22
BImSchG unterliegen, Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwertfestsetzungen, Grundlage
für die Ermittlung des IFSP und von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm).
DIN 18005
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm),
anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei
der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung
abwägend zu rechtfertigen ist.
VDI-Richtlinien bzgl. Ge- Schweinehaltung
8
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
ruch
Begründung
Hühnerhaltung
VDI 3471
Rinderhaltung
VDI 3472
Abschätzung ausreichender Abstände zwischen emittierenden Betrieben und Wohnbebauung, Sonderbeurteilung
bei Abstandsunterschreitungen oder im Nahbereich unter
100m erforderlich.
VDI 3473 (Entwurf)
GIRL
Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung) Prüfung nach GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich
von störenden Anlagen, Rechtsprechung steht z.T. kritisch
zur GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend,
Würdigung des Einzelfalls.
22.BImSchV
Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahme und
Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht.
LAI-Hinweise, Runderlass zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen dieLichtimmissionen NRW
nen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf.
Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der
Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz
NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten
und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen,
dass
•
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
•
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
•
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
•
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete,
gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete.
BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die biologische
Vielfalt zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prüfung von
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und
Artenschutz
LSG nach Festlegung des Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz
§ 30 BNatSchG
kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptyps,
Eintragung in Listen, Kartierungen hat jeweils nur deklaratorische Wirkung, Handhabung von Ausnahmen und
Befreiungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur
Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzelfällen Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme- oder Befrei-
9
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
ungslage.
Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage.
FFH und Vogelschutzgebiete
Vogelschutzrichtlinie
RL)
(V- Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig
auftretenden Zugvogelarten, Sicherstellung von Überleben
und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch Mauser- und
Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten im Wanderungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen Kriterien
zu den für die Erhaltung der Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung entsprechender Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der VRL.
FFH RL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten, prioritäre
Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung
einer Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten binnen
6 Jahren,
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG wäre auf der
bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von
Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die überwiegen).
Boden
Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind
•
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen,
Tiere, Pflanzen
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz)
-
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen.
Wasser
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen
landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche
Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastete Böden.
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und
deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und
zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen.
10
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Landeswassergesetz
Luft
Begründung
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von
Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG
Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein
Gewässer
Bundesimmissionsschutz- Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
gesetz
erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den
vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar
auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen
greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings
muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung
getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist,
von daher gilt:
incl. Verordnungen
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse
des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt
werden.
Klima
Landschaft
22.BImSChV
Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen für
bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei der Bauleitplanung
Berücksichtigung der Vorgaben als abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht.
23.BImSchV
Kfz-bedingte Schadstoffe wurde mit der 33. BImSchV
aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die Abschätzung der Belastung.
33.BImSchV
Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und
zur Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevanter
Belang sein.
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge
zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
BauGB
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und Landschaft
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
(u. damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine Erholung.
BauGB
Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz
sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente.
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung
der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt,
Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Landschaftspläne Rhein- Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führt zur
Kreis-Neuss
Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung
möglich, wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich,
Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben.
BauGB
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der
11
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen.
Kultur- und
Sachgüter
BauGB
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ortsund Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
Bundesnaturschutzgesetz
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und landschaftsteilen von besonders charakteristischer Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern, sofern dies für die
Erhaltung der Eigenart und Schönheit des Denkmals
erforderlich ist.
Denkmalschutzgesetz
NRW
Schutz und Pflege von Denkmälern, Berücksichtigung der
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen.
Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen
nur in Form des Landschaftsplans (vgl. Kapitel 4.2.12). Anderweitige Fachpläne aus den Bereichen Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht betreffen
das Plangebiet nicht konkret.
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 (4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
4.2.1 Vorgehensweise
Im Folgenden sollen die Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt werden, beschrieben und bewertet werden. Hierzu wird je Schutzgut der
Bestand und mögliche zu erwartende Entwicklungen angegeben. Anschließend werden die Wechselwirkungen der Schutzgüter, die Auswirkungen bei
Nichtdurchführung und bei Durchführung der Planung (Aufhebung) sowie
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen beleuchtet.
4.2.2 Schutzgut Mensch (Gesundheit, Bevölkerung, Überplanung
menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen, sonstige nutzungsbedingte Emissionen, sonstiges)
Bestand:
Der Plangeltungsbereich verfügt aufgrund seines großen Anteils an privaten
Grünflächen in den rückwärtigen Gartenbereichen der Grundstücke über ein
hohes Erholungs- und Freizeitwertpotenzial. Typisch für den Ortsteil Kaster ist
die vorrangig durch in offener Bauweise entstandene Wohnhausbebauung in
ein- bis zweigeschossiger Bauweise und großdimensionierten Gartengrundstücken. Die dabei vorzufindende Baudichte entspricht einer ländlich aufgelockerten Einzel- und Doppelhausbebauung ohne störende gewerbliche Nutzungen. Leichte Einschränkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes sind in
Teilbereichen der Wohnbebauung durch die Autobahn 61 gegeben, die vom
westlichen Rand des Plangebietes ausgehend nur in rund 700 Meter Entfernung liegt. Zudem quert die L 279 das Plangebiet und führt zu immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen. Allerdings findet durch den entlang des
maßgeblichen Autobahnabschnitts sowie auch entlang der L 279 verlaufenden
Lärmschutzwall eine deutliche Lärmreduzierung für den Stadtteil Kaster statt.
Durch Wegfall des Bebauungsplanes ist insgesamt betrachtet keine Zunahme
wesentlicher Lärmbeeinträchtigungen zu prognostizieren. Die Ackerfläche südlich der L 279 müsste bei einer Überplanung aufgrund veränderter immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen neu begutachtet werden.
12
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
4.2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft)
Bestand:
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird Tieren und Pflanzen kein
potenzieller Lebensraum entzogen, da mit der Planaufhebung zunächst keine
Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt wird. Die
Ackerfläche ist nach der Planaufhebung nach § 35 BauGB zu beurteilen und
damit prinzipiell keiner Bebauung zugänglich. Allerdings soll ein Streifen, nördlich entlang der Burgstraße durch Bebauungsplanaufstellung einer Bebauung
zugeführt werden. Da es sich hierbei jedoch aufgrund einzuhaltender Lärmschutzabstände zur L 279 nur um eine geringfügige Freiflächeninanspruchnahme handelt und inhaltlich im gesonderten Bebauungsplanverfahren abgehandelt wird, ist dies im hiesigen Aufhebungsverfahren zu vernachlässigen.
Theoretisch möglich wäre jedoch die Umnutzung einer zentral gelegenen und
über Fußwege erreichbaren Grünfläche (Spielplatz) zwischen Steifensandstraße und Friedlandstraße. Diese Fläche könnte nach der Planaufhebung
möglicherweise nach § 34 BauGB erschlossen und bebaut werden, wobei u.a.
artenschutzrechtliche Fragen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
geprüft würden. Da es allerdings die einzige Grünfläche im Plangebiet ist und
zudem eine Erschließung aufgrund der Gegebenheiten schwierig zu gestalten
wäre, ist dies als eher unrealistisch einzustufen.
Ansonsten können lediglich kleinere Um- oder Anbaubaumaßnahmen im Zuge
einer behutsamen Nachverdichtung zu leicht erhöhter Flächenversiegelung
führen. Der hohe Grünanteil resultiert primär aus großzügigen privaten Gartenflächen, hingegen befinden sich im öffentlichen Raum kaum nennenswerte
Vegetationsstrukturen, die ohnehin durch die Aufhebung des Bebauungsplanes keiner Beeinträchtigung unterliegen werden. So existiert abschnittsweises
Straßenbegleitgrün in Form einzelner Bäume entlang der Steifensandstraße
und den abzweigenden Wohnstraßen, teilweise sind kleinere Straßenzüge
aber auch ohne jegliche Bepflanzung. Die zentrale Grünfläche (Spielplatz) hat
keine Bepflanzung, sondern besteht aus einer Rasenfläche mit Spielgeräten.
Der aktuell anzuwendende Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster inkl. seiner 1. Änderung enthält keinerlei umweltrelevante Festsetzungen, die in Bezug zum Artenschutz von Bedeutung sind. Hierunter versteht man beispielsweise Regelungen zum Erhalt von schützenswerten Bäumen oder Grünflächen, die einen
Lebensraum für geschützte Arten darstellen könnten. Ein Eingriff erfolgt durch
die Aufhebung nicht. Des Weiteren gelten die artenschutzbezogenen Verbotstatbestände des BNatSchG und des LG NRW unmittelbar als direkt anwendbares Recht fort.
Laut Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW liegen keine schutzwürdigen Biotope im oder in der näheren Umgebung des Plangebietes.
Das Plangebiet wird als besiedelte Fläche bewertet. Die innerstädtische Lage
und die bestehende Vegetation lassen in der Gesamtbetrachtung keine
Wechselwirkungen mit Kleinbiotopen der Umgebung erwarten, wenn eine weitergehende Nutzung der Grundstücke erfolgt.
Es ist kein Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten, da das Plangebiet abgesehen von der südlich der L 279 liegenden Ackerfläche vollständig bebaut
ist und bauliche Veränderungen nur in geringem Ausmaß möglich sind. Die
Ackerfläche ist nach der Planaufhebung nach § 35 BauGB zu beurteilen und
damit prinzipiell keiner Bebauung zugänglich.
13
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
Hinweise auf Tiervorkommen:
Im Plangebiet kommen ähnlich wie in anderen Wohngebieten dieser Struktur
die sogenannten typischen Generalisten der Ortslagen (z.B. Haussperling,
Buchfink, Rotkehlchen, Zaunkönig, Kohl- und Blaumeisen) vor. Ausreichend
Brutmöglichkeiten bleiben auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes
bestehen.
4.2.4 Schutzgut Boden (Bodenversiegelung, Bodenbelastung, Altlasten)
Bestand:
Das Plangebet ist abgesehen von der Ackerfläche südlich der L 279 vollständig bebaut bzw. versiegelt, so dass sich nur in geringfügigem Ausmaß Nachverdichtungspotenziale ergeben. Die Ackerfläche ist nach der Planaufhebung
nach § 35 BauGB zu beurteilen und damit prinzipiell keiner Bebauung zugänglich.
Ein unmittelbarer Eingriff in das Schutzgut Boden findet somit nicht statt. Hinweise auf mögliche Altlastenstandorte liegen im Plangebiet nicht vor, das jedoch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft werden würde.
4.2.5 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer,
Grundwasserstand, Niederschlagswasser, Schadstoffeintrag)
Bestand:
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer oder ausgewiesene Wasserschutzzonen vorhanden. Relevante Auswirkungen auf das Grundwasser sind
nicht zu erwarten. Der Grundwasserstand ist durch Sümpfungsmaßnahmen
der RWE Power AG in diesem Bereich stark abgesenkt.
4.2.6 Schutzgut Luft (verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und
sonstige Emissionen)
Bestand:
Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zur Autobahn 61 sowie der quer durch
das Plangebiet verlaufenden L 279 als vorbelastet anzusehen. Zwischen der
Autobahn und dem nördlichen Plangebiet befindet sich der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 32 / Kaster, 5. Änderung mit Wohnnutzung (WA)
sowie südlich davon größtenteils ackerbaulich genutzte Flächen. Von letzterer
gehen die üblichen saisonal bedingten Emissionen aus (z.B. Lärmemissionen
aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens durch landwirtschaftliche Fahrzeuge,
Geruchsemissionen bei der Ausbringung organischer Dünger). Anderweitige
verkehrsbedingte oder gewerbliche Emissionen sind im Plangebiet oder der
näheren Umgebung nicht festzustellen.
4.2.7 Schutzgut Klima
Bestand:
Das Wohngebiet ist geprägt durch eine reine Wohnnutzung mit großzügigen
Grundstücks- und Gartenflächen. Der öffentliche Raum ist mit Ausnahme einer
kleineren Grünfläche zwischen Steifensandstraße und Friedlandstraße auf die
Erschließungsfunktion beschränkt und ist nur im geringen Ausmaße begrünt.
Somit übernehmen vor allem die privaten Gartenflächen eine kleinklimatische
Funktion. Die westlich angrenzenden Ackerflächen fungieren als Kaltluftentstehungsgebiet und versorgen die Wohngebiete mit Frischluft (klimatische
Ausgleichsfunktion durch Luftaustauschprozesse). Durch allenfalls geringfügi14
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
ge bauliche Maßnahmen im Bestand bleiben die skizzierten Funktionen erhalten und es kommt zu keiner klimatischen Verschlechterung.
4.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte)
Bestand:
Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmäler. Hinweise auf Bodendenkmäler sind nicht bekannt. Es wird jedoch im Zuge von möglichen Nachverdichtungsmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darauf hingewiesen, dass bei Hinweisen auf archäologische Funde die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 /
9039-0, Fax 02425 / 9039-199 unverzüglich zu informieren ist.
4.2.9 FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und Verträglichkeitsprüfung nach § 34
BNatSchG
Bestand:
Im Stadtgebiet von Bedburg gibt es keine FFH- bzw. europäischen Vogelschutzgebiete. Im näheren Umfeld existieren ebenfalls keine Natura 2000 –
Gebiete.
4.2.10 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Bestand:
Von der Plangebietsfläche gehen durch den Anliegerverkehr nur geringe
Emissionen aus, die auch nicht zu vermeiden sind. Abfall- oder Abwasserprobleme sind nicht bekannt.
4.2.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Bestand:
Im Plangebiet sind auf einigen Dächern Photovoltaikanlagen zur Gewinnung
von Strom aus Sonneneinstrahlung installiert. Ansonsten ist keine nennenswerte Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet (wie etwa Anlagen zur
Kraft-Wärme-Kopplung) bekannt.
4.2.12 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
Bestand, Nullvariante, Planung, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das Plangebiet befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 Rhein-Erft-Kreis. Dieser enthält für das Plangebiet jedoch keine Festsetzung, sondern lediglich die Darstellung „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ und entlang der Achse der L 279 die Darstellung „Anreicherung einer
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“. Diese werden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes
nicht berührt. Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine weiteren Fachpläne vor.
15
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
4.2.13 Erhalt bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung
festgesetzt sind
Bestand, Nullvariante, Planung, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg.
4.2.14 Wechselwirkungen zwischen den Belangen
Aufgrund komplexer Wirkzusammenhänge im Naturhaushalt verursachen Beeinträchtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern. Da die Zusammenhänge insgesamt sehr kompliziert sind,
beschränkt sich die Darstellung der Wechselwirkungen beispielhaft auf das
Aufzeigen einiger elementarer Wirkstrukturen:
- Der Verlust von Ackerstandorten und Flächen mit natürlichen Bodenfunktionen führt für Tier- und Pflanzenarten zu einer Veränderung der
Lebensbedingungen. Außerdem kommt es durch die Zerstörung des
Bodengefüges zu Veränderungen des Grundwasserhaushaltes. Im Bereich großflächiger Versiegelungen kommt es darüber hinaus zu einer
Beeinträchtigung der Luft- und Klimaregulation.
- Änderungen der Oberflächenform durch Bodenbewegungen (Angleichung des Reliefs) wirken sich nicht nur auf das Schutzgut Boden
sondern auch auf das Landschaftsbild aus.
In manchen Fällen können auf ein Schutzgut bezogene Minderungsmaßnahmen negative Auswirkungen bezüglich eines anderen Schutzgutes in sich bergen. Zum Beispiel kann die Verringerung zu versiegelnder Flächen innerhalb
ausgewiesener Baugebiete (Herabsetzung GRZ) und die damit verbundene
geringere Inanspruchnahme verschiedener Schutzgüter gleichzeitig mit der
Erhöhung der Inanspruchnahme wertvoller Außenbereichsflächen verbunden
sein.
In folgender Tabelle wird versucht, die Wechselwirkungen der Schutzgüter
darzulegen:
Mensch
Mensch
Tiere/
Pflanzen
Störung/ Verdrängung von
Arten durch neue
Nutzung, Trittbelastung, Eutrophierung, Artenverschiebung
Boden
Trittbelastung,
Verdichtung,
Versiegelung,
Strukturveränderung, sowie
Veränderung der
Tiere/Pflanzen
Boden
Wasser
Struktur der
Landschaft als
“Wohn- und
Arbeitsumfeld”
sowie des Erholungsraumes
Lebens und
Siedlungsraum,
Produktionsflächen für die
Land- u. Forstwirtschaft
Grund und Oberflächenwasser als
Brauch- und ggf.
Trinkwasserlieferant,
Standort und
Standortfaktor für
Pflanzen und
Standort und
Lebensmedium
für höhere Tiere
u. Bodenlebewesen
Standort und
Standortfaktor für
Pflanzen und
Standort u. Lebensmedium für
höhere Tiere u.
Bodenlebewesen
Zusammensetzung des Edaphons (Bodenlebewelt), Einfluss
auf die Bodenge-
Klima/Luft
Steuerung der
Luftqualität und des
Mikroklimas, Belüftung der angrenzenden Siedlungsbereiche, BeeinflusOberflächenwassung des Wohlbeser als Erholungsfindens des Wohnraum
u. Arbeitsumfeldes
Landschaft
Erholungs- und
Lebensraum,
Kulturlandschaft
als Erwerbsgrundlage
Luftqualität als
Grundstruktur für
Standortfaktor für
unterschiedliche
Tier- und Pflanzen- Biotope
welt
Einflussfaktor auf Einflussfaktor auf
die Bodengenese die Bodengenese
Grundstruktur für
unterschiedliche
Böden
16
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Bodeneigenschaften und
Schadstoffeintrag, Verlust
hochwertiger
Ackerflächen,
Begründung
nese
Wasser
Eutrophierung
Vegetation als
und Stoffeintrag, Wasserspeicher
Gefährdung
durch Verschmutzung,
Grundwasserabsenkung, Überformung von
Retentionsflächen
(Hochwasserschutz)
Grundwasserfilter
und Wasserspeicher
Steuerung der
Grundwasserneubildung
Klima/
Luft
Einträge in die
Luft durch Emissionen (Pkw,
Hausbrand,
Gewerbe), Veränderung des
Mikroklimas und
Belüftung
Steuerung des
Mikroklimas
durch z.B. Beschattung, Veränderung der
Belüftungsfunktion durch Begrünung
Einfluss auf das Einflussfaktor auf
Mikroklima, durch die Verdunsu.a. Oberflächen- tungsrate
art, Versiegelungsgrad,
Landschaft
Veränderung der
Eigenart der
Landschaft durch
Bebauungs- und
Begrünungsstrukturen und Nutzungsänderungen
Vegetation als
Bodenrelief z.B.
charakteristisches Terrassenkanten
Landschaftselement
Einflussfaktor für
die Ausbildung
des Mikroklimas,
sowie auf den
Luftaustausch
Entstehung der
Landschaftsbildend
Geomorphologie über Akkumulation
(z.B. Flusstäler,
und Erosion
Auenlandschaft),
Oberflächenwasser als landschaftsbildendes
Element
Im konkreten Planungsfall sind keine wesentlichen Wechselwirkungen zu erwarten, da mit der Aufhebung des Bebauungsplanes nur untergeordnete Baurechte entstehen und somit kaum bauliche Veränderungen möglich und zu
erwarten sind.
Durch etwaige Erweiterungsabsichten einzelner Eigentümer könnte es jedoch
zu einer zusätzlichen Versiegelung und damit dem Verlust von Bodenfunktionen kommen. Zudem könnte es zu einer leicht erhöhten Anzahl an Wohneinheiten und damit zusätzlichem Anliegerverkehr im Plangebiet kommen. Relativierend anzumerken ist dabei, dass dies aber nur in geringem Umfang möglich
und daher bei der weiteren Beurteilung zu vernachlässigen ist. Die Ackerfläche
südlich der L 279 ist nach der Planaufhebung nach § 35 BauGB zu beurteilen
und damit prinzipiell keiner Bebauung zugänglich.
17
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
4.2.15 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung / Durchführung der Planung (Aufhebung)
Bei Nichtdurchführung der Planung besteht für das gesamte Plangebiet Baurecht nach den Maßgaben des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster aus dem Jahre 1978 inklusive seiner jüngeren Änderungen, so dass bei Nichtdurchführung
der Planung keine günstigere Eingriffsprognose gestellt werden kann. An der
Nutzung der Fläche würde sich nichts ändern. Dies gilt gleichermaßen bei
Durchführung der Planung, da mit der Aufhebung nur untergeordnete Baurechte geschaffen und nur geringfügige Eingriffe in den Naturhaushalt ermöglicht werden. Erwähnenswert, jedoch nicht planungsbedürftig, ist die Vorbelastung durch die Nähe zur Autobahn 61 und zur L 279 sowie den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Zudem könnte eine kleinere unbebaute Teilfläche
des Geltungsbereichs nach Aufhebung einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden. Entsprechende Vorhaben würden nach § 34 BauGB
und für den Bereich der Ackerfläche südlich der L 279 nach § 35 BauGB beurteilt werden.
4.2.16 Bodenschutzklausel
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich in Abhängigkeit der
bisher ausgeschöpften Baurechte die Möglichkeit, eine behutsame Nachverdichtung im Bestand zu erzielen. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB
kann zu teilweise zusätzlicher Bestandsverdichtung und damit einer optimierten Ausnutzung der im Verhältnis zum Ortsdurschnitt großen Grundstücke
führen. Zudem soll ein Streifen, nördlich entlang der Burgstraße durch Bebauungsplanaufstellung einer Bebauung zugeführt werden. Da es sich hierbei
jedoch aufgrund einzuhaltender Lärmschutzabstände zur L 279 nur um eine
geringfügige Freiflächeninanspruchnahme handelt und inhaltlich im gesonderten Bebauungsplanverfahren abgehandelt wird, ist dies im hiesigen Aufhebungsverfahren zu vernachlässigen. In der Summe entspricht das Planvorhaben somit dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, da die
Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen vermieden und stattdessen die
Nutzung von Flächen im Innenbereich (Nachverdichtung) fokussiert wird.
4.3 Umwidmungssperrklausel
Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um ein bereits vollständig bebautes
Wohngebiet, so dass es zu keiner anderen Nutzung oder der Inanspruchnahme bisher nicht in Anspruch genommener Flächen kommt. Auf die zuvor geplante mögliche Entwicklung wird verwiesen.
18
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
4.4 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsbilanzierung
Da durch die Aufhebung des Bebauungsplans kein Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen wird und auch zukünftig nur im geringfügigen Ausmaße
Eingriffe stattfinden können, wird von einer Eingriffsbilanzierung abgesehen.
Gemäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren.
4.5 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Da durch die Aufhebung des Bebauungsplans kein Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen wird und auch zukünftig nur im geringfügigen Ausmaße
Eingriffe stattfinden können, sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
4.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei
die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden Reglementierung und Entwicklung des Planbereichs ist mittlerweile abgeschlossen bzw. in
Teilbereichen als überholt anzusehen. Die ursprüngliche Konzeption konnte in
weiten Teilen durch homogene und ortsbildprägende Wohnbebauung umgesetzt werden. Lediglich südlich der L 279 konnte aufgrund gegenläufiger Eigentümerinteressen keine Entwicklung forciert werden. Da sich die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in der Zwischenzeit weiterentwickelt und
verschärft haben, ist das ursprüngliche Plankonzept für diesen Bereich als
obsolet anzusehen. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans sollen nunmehr
die relativ restriktiven und unzeitgemäßen Festsetzungen aufgehoben und
untergeordnete Baurechte zur Nachverdichtung geschaffen werden. Insofern
besteht keine alternative Planungsmöglichkeit, um das geschilderte Ziel der
Aufhebung erreichen zu können.
4.7 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der UP und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster inklusive seiner 1. Änderung ist auf Grundlage der zur Verfügung stehenden
Materialien (u.a. Landschaftsplan, Fachinformationssystem des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit Kartenanwendungen zu
Schutzgebieten, Bodenkarten, topographischen Karten etc.) sowie einer Ortsbegehung mit Bestandserhebung erfolgt. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die
Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf die mit der Aufhebung des derzeitigen Bebauungsplanes verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen
vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Bei der Zusammenstellung der Informationen für den Umweltbericht treten
Probleme aufgrund fehlender Grundlageninformationen z.B. zum Themenbereich Klima auf. Daten zu Luftbelastung, Stäuben, Erschütterungen oder anderen Emissionen liegen auch nicht vor. Da jedoch mit der Planaufhebung keine
wesentlichen Eingriffe in Natur und Umwelt erfolgen, ist die Erarbeitung des
Umweltberichts auf hinreichend fundierter Informationsbasis geschehen.
19
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
4.8 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als
Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf
Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Bei dem hier vorliegenden Planverfahren handelt es sich um die Aufhebung
des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster inklusive seiner
1. Änderung aus den geschilderten Gründen. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens hat das nördliche Plangebiet planungsrechtlich wieder den
Status eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich) gemäß § 34 BauGB bzw. einer Außenbereichsfläche für den Bereich
südlich der L 279 gemäß § 35 BauGB. Das Instrument des Monitoring gem. §
4c BauGB greift in diesen Bereichen nicht. Es ist daher nicht erforderlich, Monitoring-Maßnahmen vorzuschlagen.
4.9 Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie
der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der
Planaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster inklusive seiner 1. Änderung ist zu konstatieren, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Aufhebung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind. Das Plangebiet ist bereits vollständig bebaut, so dass die Planaufhebung keine erheblichen qualitativen oder quantitativen Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge hat.
Die nachfolgende tabellarische Bewertung beleuchtet zusammenfassend die
Auswirkungen des Vorhabens und bewertet deren Intensität und Dauerhaftigkeit.
Auswirkungen des Vorhabens
Bewertung
Mensch
Auswirkungen von Lärm- und anderen dauerhafte, aber geringe BeeinträchEmissionen (Abgase, etc.)
tigung, da nur leicht erhöhtes Verkehrsaufkommen durch eventuelle
Schaffung neuer Wohneinheiten zu
erwarten ist
Tiere / Pflanzen/
Eingriffe in Natur und
Landschaft
Verlust des Lebensraumes für bestimmte Tier- und Pflanzenarten
dauerhaft und gering, da nur minimale
Flächenversieglungen im Rahmen
untergeordneter Baurechte zu erwarten sind
Biologische Vielfalt
Möglicherweise Verlust einer kleineren Grünfläche zwischen Steifensandstraße und Friedlandstraße zu
Bebauungszwecken und geringfügiger Verlust begrünter Gartenstrukturen zu Nachverdichtungszwecken
dauerhafte, aber geringe Beeinträchtigung. Im Falle der Überplanung der
Grünfläche müsste u.a. eine Artenschutzprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden
Landschaftsbild, Orts- keine
bild
keine
Boden
dauerhaft und gering, da nur minimale
Flächenversieglungen im Rahmen
untergeordneter Baurechte zu erwarten sind
Verlust von Bodenfunktionen (u.a.
Lebensraumfunktion, Regelungs- und
Speicherfunktion)
Wasser
keine
keine
Luft
zusätzliche Abgasemissionen durch
Schaffung neuer Wohneinheiten
dauerhafte, aber geringe Beeinträchtigung
20
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 20/Kaster inkl. seiner 1. Änderung
Begründung
Klima
Mikroklimatische Verschlechterung
durch Flächenversiegelung
dauerhaft, aber geringe Beeinträchtigung, da nur minimale Flächenversieglungen im Rahmen untergeordneter Baurechte zu erwarten sind
wirtschaftliche Werte
keine
keine
Baudenkmäler,
keine
keine
Bodendenkmäler
keine
keine
FFH und Vogelschutz- keine
gebiete
keine
Wechselwirkungen
Versiegelung des Bodens und zeitlich geringfügig
begrenzte Auswirkungen auf Tier- und
Pflanzenwelt sowie Klima
Dauerhafte und gleichzeitig erhebliche Auswirkungen entstehen durch die
Planaufhebung nicht. Die geringe Anzahl an relevanten Aspekten ist durch den
nur im geringfügigen Ausmaß möglichen Flächenverbrauch bedingt.
5.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans entsteht keine dauerhafte erhebliche Auswirkung oder ein schwerwiegender Eingriff in Natur und Landschaft.
Geringe Auswirkungen wie ein leicht erhöhter Versiegelungsgrad durch eventuelle bauliche Nachverdichtungen treten lediglich in einem unerheblichen Umfang auf. Ebenfalls ist eine leichte Erhöhung von Abgasemissionen durch die
Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten mit zusätzlichem Anliegerverkehr
denkbar. Dies bedarf jedoch keiner planerischen Bewältigung.
6.
Sonstige Hinweise
Es findet das volle Regelfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Träger öffentlicher Belange statt. (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB). Anschließend erfolgt die Offenlage der Planung für die Dauer von
mindestens 1 Monat.
7.
Kosten
Es entstehen keine Kosten für die Stadt Bedburg, da die Erstellung der Planunterlagen verwaltungsintern erfolgt.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
21