Daten
Kommune
Merzenich
Größe
656 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
09.11.15, 13:10
Aktualisiert
09.11.15, 13:10
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Beschlussvorlage
Drucksache 66/2015
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 05.11.2015
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich
1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB sowie nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
2. Beschlussfassung als Satzung
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 13.11.2014 die Einleitung
der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich und hierzu im
Parallelverfahren die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 (Merzpark)
gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2
BauGB erfolgte am 05.12.2014 im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich. Der Öffentlichkeit
wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 05.01.2015 bis zum 06.02.2015
einschließlich, frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Gleichzeitig
erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit der
Aufforderung zur Äußerung zu der Planung.
In seiner Sitzung am 25.06.2015 hat der Rat der Gemeinde Merzenich den Planentwurf
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 genehmigt und die Offenlage gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB angeordnet.
Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte durch Bekanntmachung im
Amtsblatt am 17.07.2015 Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
27.07.2015 bis 28.08.2015 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten
Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (A) und der Offenlage (B) wurden nachstehende
Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie
folgt Stellung nimmt:
A.
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten
Naturschutzverbände.
Frühzeitige Beteiligung vom 05.01.2015 – 06.02.2015 einschließlich
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Hinweis:
Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument
Stellung, da diese für den BP C 24 und die 17. FNP-Änderung überwiegend identisch
sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies vorab deutlich
gemacht.
Gliederung:
Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung:
A - Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen nur zum BP C 24:
C - Öffentlichkeit
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A – Behörden
(Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung)
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 09.02.2015
(BP C24)
„Leider kann ich im Rahmen der TÖB-Beteiligung nicht fristgerecht zu o. a.
Bebauungsplan Stellung nehmen, da ich noch die Ergebnisse der archäologischen
Prospektion der Fa. Archaeonet auswerten konnte. Ich bitte um Fristverlängerung bis zum
20.2.2015.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Fristverlängerung wurde gewährt. Mit Schreiben vom 27.02.2015 ging eine weitere
Stellungnahme ein.
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 27.02.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
a) Östlicher Geltungsbereich
„(...) Im Plangebiet des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes C 24 "Merzpark"
wurde auf Anregung des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse mit
erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen war. In der Fläche verteilt wurden drei
Suchschnitte angelegt, davon zwei im westlichen Teil der Fläche und einer im östlichen
Bereich. In der östlichen Hälfte des Plangebietes wurden lediglich neuzeitliche Befunde
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erfasst, denen kein Denkmalwert zuzuordnen ist. Zudem war der Teilbereich durch
Bodeneingriffe auch bereits stark beeinträchtigt.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
b) Westlicher Geltungsbereich
„Anders sieht es im westlichen Teil der Fläche aus. Hier wurden in den Sondagen Teile
einer vorgeschichtlichen Siedlung aufgedeckt, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch
in die vorgesehene Erweiterungsfläche Richtung Norden, also auch in den von der
Flächennutzungsplan-Änderung erfassten Bereich ausdehnt. Diesbezüglich werden
ergänzende Ermittlungen erforderlich.
Grundsätzlich stellt sich für den Bebauungsplan C 24 jetzt die Frage, ob die
beabsichtigten Ausweisungen eines Wohngebietes mit den Belangen des
Denkmalschutzes vereinbar ist.
Gemäß § 11 DSchG NW ist die Sicherung der Bodendenkmäler im Rahmen der
Bauleitplanug zu gewährleisten. Sicherung heißt in erster Linie, Erhaltung bedeutender
Bodendenkmäler
als
Bodenarchiv
für
kommende
Generationen.
Diese
Sicherungsverpflichtung wird über § 1 Abs. 3 DSchG NW bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB
zum Gegenstand der planerischen Abwägung. Von der Spannweite her besteht die
Möglichkeit, die denkmalwürdige Teilfläche des Plangebietes, die sich ausweislich der
Sondagen im nordwestlichen Teilabschnitt befindet, als nicht überbaubare Fläche
festzusetzen, um hier dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes nachzukommen.
Es besteht aber auch die Alternative, hier eine Sicherung der Quellen für die Forschung
durch Ausgrabung vorzunehmen, so dass im Ergebnis die Festsetzung einer
Wohnbaufläche (incl. Erschließung etc.) nach erfolgter Grabung nicht zu beanstanden
wäre.
Die Grabung kann in diesem Zusammenhang aber nicht auf die einzelnen Baugruben
beschränkt werden, da diese Teilgrabung den wissenschaftlichen Aussagewert als Quelle
für die Forschung zu sehr beeinträchtigen würde. Die planerischen Festsetzungen
"verursachen" die Notwendigkeit der Ausgrabung des geschlossenen archäologischen
Befundes, da nur so der undokumentierte Verlust der Quelle für die Forschung vermieden
werden kann.
Hierfür wäre eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß §
13 DSchG NW tätig wird. (...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Im
Rahmen
des
Bebauungsplanverfahrens C24 „Merzpark“ wurde die Firma Goldschmidt Archäologie &
Denkmalpflege, Düren beauftragt, die von dem Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland geforderten Untersuchungen durchzuführen. Hierfür wurde von der Fachfirma
eine Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW eingeholt.
Die Firma nahm am 04. Mai 2015 die Feldarbeiten auf. Dabei wurden fünf Arbeitsbereiche
geöffnet, von denen drei jeweils unmittelbar parallel zu den im Dezember 2014
angelegten Sondageschnitten lagen. Die ersten Ergebnisse der weitergehenden
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Untersuchungen wurden in einem „Zwischenbericht zur archäologischen Flächengrabung
Merzenich - Merzpark NW 2015/1039“ (Mai 2015) dokumentiert. Die Untersuchungen
ergaben weitere Befunde (u. a. holzkohlehaltige Pfostengruben, Kreisgraben,
vorgeschichtliche Keramikscherben, Holzkohlefilter, Brandlehmbröckchen)
Nach den nun vorliegenden Erkenntnissen wird für das Plangebiet eine vollständige
Dokumentation und Ausgraben der archäologischen Befunde notwendig. Ein
diesbezüglicher Hinweise wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach Durchführung
dieser Arbeiten stehen aus Sicht des Fachgutachters denkmalpflegerische Belange der
Planung nicht mehr entgegen.
Der Bereich des Flurstücks 73 (Gemeinde Merzenich, Flur 30) sowie die sich südlich des
parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. C 24 befindlichen Grundstücke waren
dabei nicht Gegenstand der Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren. Da für diese
Bereiche ebenfalls eine Betroffenheit der Bodendenkmalbelange erwartet wird, erfolgt auf
der Ebene des 17. FNP-Änderung der Hinweis, dass in den nachgeordneten
Bebauungsplanverfahren eine archäologische Untersuchung durchzuführen ist.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4 (2) BauGB
wurde das Amt für Bodendenkmalpflege erneut beteiligt. Mit Schreiben vom 08.09.2015
ging die Stellungnahme ein, dass aufgrund der Untersuchungen sowie der abgestimmten
Maßnahmen die Belange des Bodendenkmalschutzes für diese Planung nicht mehr
abwägungsrelevant sind
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015
(zur 17. FNP Änderung)
Keine Bedenken oder Anregungen. Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im
Rahmen des Bebauungsplanes C 24 vorgetragen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015
(BP C24)
a) Wasserwirtschaft
„(...) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung
In den Erläuterungen zum o. g. Bebauungsplan wird unter Punkt 4.4 ausgeführt, dass die
anfallenden Niederschlagswässer zum Regenrückhaltebecken nordöstlich von
Morschenich-Neu abgeführt und gedrosselt in eine Vorflut eingeleitet werden sollen.
Mit Bescheid vom 04.12.2013 wurde der Gemeinde Merzenich die Erlaubnis erteilt, die
anfallenden Niederschlagswässer aus Morschenich-Neu bis zu einer Höchstmenge von
84 l/s dem namenlosen Vorfluter 3a, der zum Buirer Fliess führt, einzuleiten. In dem
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angesetzten Einzugsgebiet sind neben den Flächen für die Ortslage Morschenich-Neu
Erweiterungsflächen westlich der L 264 berücksichtigt worden. Der mittlere
Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt bei ca. 51%.
In dem o. g. Bebauungsplan soll nun eine erste Erweiterungsfläche an das vorhandene
Trennsystem angeschlossen werden. Es werden neben Wohnbebauung (einschl.
Gebäudekomplex für das betreute Seniorenwohnen) Gewerbe- und Sonderbauflächen
(Lebensmitteldiscounter u. Getränkemarkt) ausgewiesen. Im Hinblick auf die
Niederschlagswasserbeseitigung ist folgendes zu ergänzen:
1. Es ist nachzuweisen, ob der o. g. mittlere Versiegelungsgrad weiterhin eingehalten
werden kann. Hierzu ist die Darstellung des Regenwassernetzes mit den jeweiligen
Teileinzugsgebieten um die Erweiterungsflächen zu ergänzen.
2. In Abhängigkeit des Befestigungsgrades wird sich das verbleibende
Restvolumen im
Regenrückhaltebecken reduzieren.
Hierzu
ist
eine
entsprechende Gegenüberstellung Ist-Zustand und Prognose-Zustand mit der
ersten Erweiterungsfläche vorzulegen.
3. Für die Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiet sowie für die stark
frequentierten Parkplätze am SB-Markt wird eine Vorbehandlung der anfallenden
Oberflächenwässer erforderlich. Hierzu sind Aussagen und Darstellungen zu
ergänzen. Ggf. sind entsprechende Flächen freizuhalten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Nach der frühzeitigen Beteiligung fand zwischen der Kreisverwaltung Düren sowie dem
beteiligten Erschließungsplaner (Büro Dr. Jochims & Burtscheidt) eine Abstimmung statt.
Hierbei traten jedoch Missverständnisse auf. Der beteiligte Erschließungsplaner ging von
einer weiteren Abstimmung erst im Rahmen der Baugenehmigung bzw. der
Bauentwurfsplanung aus, da u. a. zum Zeitpunkt der Bebauungsplansaufstellung die
Nutzer des SB-Marktes und der Gewerbebetriebe noch nicht feststehen. Weiterhin wurde
angemerkt, dass von der damals in die Berechnungen eingeflossene Fläche maximal 1/3
dieser Fläche in Anspruch genommen wird, so dass durch das Vorhaben keine
Maßnahmen vorbereitet werden, welche die Vollzugsfähigkeit der Entwässerungsplanung
und somit des Bebauungsplanes gefährden, so dass auf eine Untersuchung zwischen
frühzeitiger Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung verzichtet wurde. Es erfolgten
nur Anpassungen im Rahmen der Begründung. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4 (2) BauGB erfolgte anschließend jedoch vom Kreis eine
inhaltlich nahezu identische Stellungnahme (siehe Schreiben vom 27.08,2015).
Aufgrund dieser erneuten Stellungnahme des Kreises Düren wurde im Nachgang zur
Offenlage eine Untersuchung und Fortschreibung der Hydraulik für das
Entwässerungsgebiet Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Bebauungsplan C 24
(Merzpark)
durchgeführt.
Diese
hydraulische
Berechnung
beinhaltet
den
Umsiedlungsstandort Moschenich-Neu sowie die Fläche des Bebauungsplanes C 24. Das
Einzugsgebiet der beiden Flächen beträgt 20,21 ha. Die befestigte Fläche liegt bei ca.
11,07 ha. Demnach ergibt sich ein mittlerer Befestigungsgrad von ca. 54,8 %. Dieser
mittlere Befestigungsgrad liegt nur geringfügig oberhalb der mit Bescheid vom 04.12.2013
erteilten Einleitungserlaubnis in den namenlosen Vorfluter 3a bis zu einer Höchstmenge
von 84 l/s (mittlerer Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt dort bei ca.
51 %). Diese Erlaubnis umfasst jedoch noch weitere Flächen angrenzend an das
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Plangebiet des Bebauungsplanes C 24. Innerhalb des Plangebiets befindet sich jedoch
die Haupterschließung zu Morschenich-Neu sowie mit dem im Bebauungsplan C 24
geplanten Gewerbe- und Sondergebiet höher verdichtete Bereiche. Demnach ist davon
auszugehen, dass die weiteren Bereiche eine geringfügigere Verdichtung erhalten, so
dass dann der mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % zu erreichen ist.
Die hydraulische Berechnung erfolgte bei der Untersuchung mit einem Blockregen
100 a4h, als unverändert zu der ursprünglichen Berechnung. Beim Abfluss an der
maximalen Abflussleistung in den Vorfluter wurden ebenfalls keine Änderungen
vorgenommen (84 l/s). Das Ergebnis zeigt, dass nach Berücksichtigung des Baugebietes
C 24 ein Restvolumen für die weitere Erschließung von 2.000 m³ zur Verfügung steht.
Damit ist sichergestellt, dass die Entwässerung für das Bebauungsplanverfahren C 24 in
der Dimensionierung berücksichtigt ist und noch weitere Flächen erschlossen werden
können.
Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde dementsprechend klarstellend nach
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4 (2) BauGB angepasst.
b) Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
Stellungnahme erfolgen, da das erforderliche schallschutztechnische Gutachten
hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen ausgehend von dem geplanten Gewerbegebiet auf
die zukünftige Wohnbebauung noch nicht erstellt ist. Nach Erstellung des
Lärmschutzgutachtens wird um erneute Beteiligung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
gebeten.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wurde gefolgt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein
Schallschutztechnisches Gutachten erstellt und der Kreisverwaltung Düren im Rahmen
der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. Im Rahmen
der Offenlage wurde die Kreisverwaltung Düren erneut beteiligt, hier lag auch das
Lärmschutzgutachten bei. Mit Schreiben vom 27.08.2015 teilte die Kreisverwaltung Düren
mit, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante
Vorhaben bestehen.
c) Bodenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich eine Altablagerung befindet, die bei
der Unteren Bodenschutzbehörde unter der Nummer Me 3335 geführt wird. Die Lage und
Ausdehnung der Altablagerung sind in dem beigefügtem Luftbild dargestellt.
Die Altablagerung mit einer Größe von ca. 720 m² und einer Mächtigkeit von ca. 1 m ist in
einem Luftbild aus dem Jahr 1980 sichtbar. Dort ist auch zu erkennen, dass die
Ablagerungsstelle eine Zufahrt von der Straße "An der Vogelrute" besitzt. Nähere
Erkenntnisse über den heutigen Zustand der Altablagerung und zu dem dort abgelagerten
Material liegen mir nicht vor. In dem beigefügten Luftbild ist weiterhin zu erkennen, dass
östlich der Altablagerung aktuell weitere Materialien gelagert werden. Auch hierzu liegen
keine Erkenntnisse zur Art der Materialien und der Möglichkeit einer schädlichen
Bodenveränderung vor.
Ein konkreter Altlastenverdacht besteht bei dem derzeitigen Kenntnisstand für die
Altablagerung und auch für die aktuellen Ablagerungen nicht, jedoch empfehle ich im
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Hinblick auf die geplante Wohnnutzung für das Flurstück Gemarkung Merzenich, Flur 30,
Flurstück 74 weitere Ermittlungen zu Art und heutigem Zustand der dortigen
Ablagerungen durchzuführen. Geprüft werden sollte, ob bei der Gemeinde oder bei
früheren Grundstückseigentümern oder Anwohnern Erkenntnisse zur früheren und
aktuellen Grundstücksnutzung und zur Art der dort gelagerten/abgelagerten Materialien
vorliegen.
Weiterhin wäre zu klären, ob die dort gelagerten/abgelagerten Materialien zwischenzeitlich
entfernt worden sind und ob es infolge der dort gelagerten/abgelagerten Materialien zur
Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung gekommen sein kann.
In Abhängigkeit von den Ergebnissen der weiteren Sachverhaltsermittlungen könnten
Aufgrabungen mit einem Bagger zur Prüfung der Bodenverhältnisse in diesem Bereich
und ggfls. die Entnahme und Untersuchung von Bodenproben durchgeführt werden. Die
letztgenannte Maßnahme ist im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Düren abzustimmen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei der Gemeinde Merzenich bzw. bei den
Grundstückseigentümern lagen keine Erkenntnisse über die Fläche vor. Aus diesem
Grund wurde durch die Firma IQ Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH eine
Bodenuntersuchung durchgeführt. Zur Erkundung dieser Fläche wurden am 23.04.2015
durch die o. g. Fachfirma sieben Rammkernsondierungen mit jeweils 2,0 m Tiefe
abgeteuft. Mit keiner der abgeteuften Bohrungen wurden bodenfremde Beimengungen
festgestellt. Insofern wurde auf eine weitergehende chemische Untersuchung der
entnommenen Bodenproben verzichtet. Gemäß der sensorischen Beurteilung des
Bohrguts handelt es sich um natürlichen und nicht mit potentiell schadstoffhaltigen
Beimengungen verunreinigten Boden. Auffällig ist einzig die bei einer Bohrung
festgestellte größere Mächtigkeit des Lößlehms, die vermutlich als Bombentrichter zu
erklären ist. Insofern können die erbohrten Böden durchaus auch eine Umlagerung zu
früheren Zeiten erfahren haben, die jedoch anhand der Beschaffenheit des erbohrten
Bodens nicht zu erkennen ist. Im Zuge der Begehung des Projektgeländes konnten keine
nutzungsbedingten Beeinträchtigungen oder Ablagerungen festgestellt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mittels der durchgeführten Bohrungen, der
Beurteilung des Bohrguts und einer Begehung des Projektgeländes keine Hinweise auf
das Vorliegen einer Altlast im Sinne von schadstoffhaltigen Auffüllungen oder
Ablagerungen festgestellt wurden. Eine nachteilige Beeinträchtigung der zu beurteilenden
Gefährdungspfade durch Schadstoffe kann sicher ausgeschlossen werden. Eine geplante
Bebauung des untersuchten Geländes mit Wohngebäuden inklusive der Anlegung von
Hausgärten unterliegt keinen Einschränkungen. Einzig können Anomalien im Baugrund
infolge von verfüllten Bombentrichtern vorkommen.
d) Landschaftspflege und Naturschutz
Zum o. g. Bebauungsplan bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken. Die notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffe ist
darzulegen und verbindlich abzusichern. Hierzu wird angeregt, auf ein Ökokonto der
"Stiftung Rheinische Kulturlandschaft" zuzugreifen.
Stellungnahme der Gemeinde:
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Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die notwendige
Kompensation wurde berechnet. Im Abstimmung mit dem Kreis wurden zum Teil auf
Flächen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zurückgegriffen.
e) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Hinweis: Die Ausweisung von Straßenböschungen/-begleitgrün als "Flächen für Maß
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft"
ist weder plausibel noch nachvollziehbar und konterkariert das Ziel einer solchen
Festsetzung.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft wurden aus dem Bebauungsplan Nr. C 23
übernommen. Ziel der Plangeberin ist es, die Festsetzungen, insbesondere die der
Maßnahmenflächen möglichst unverändert zu belassen. Aus diesem Grund werden in
diesem Bereich zwei Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 7 festgesetzt. Sowohl
die Bezeichnung wie auch die Maßnahmen wurden unverändert übernommen. Der
Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt im Vergleich zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. C 23 mit geringfügigen Abweichungen. Aus diesem Grund können
die beiden genannten M 7 Flächen nicht exakt in ihrer Flächenabgrenzung übernommen
werden. Im Bebauungsplan Nr. C 24 werden die beiden genannten Flächen daher nun mit
einer jeweils größeren Flächegröße (gesamt 1.562 m²) festgesetzt, so dass sichergestellt
ist, dass der für den Bebauungsplan Nr. C 23 notwendige Ausgleich gewährleistet ist.
An der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher festgehalten.
Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom
22.01.2015
a) Bergwerksfeld
„Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Union 100" im
Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch
die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Über mögliche
zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die o. g. Eigentümerin um
Stellungnahme zu bitten.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde im Verfahren
beteiligt.
b) Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Bebauungsplanes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63-2000-1)
von
durch
Sümpfungsmaßnahmen
des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte berücksichtigt werden:
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Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband,
Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. (...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband
wurden im Verfahren beteiligt.
Schreiben des Geologischen Dienst NRW vom 29.01.2015
„(...)Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 " Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Merzenich ist nach der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein-Westfalen, 1 : 350 000
(Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen.“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
entsprechender Hinweis aufgenommen.
In
den
Bebauungsplan wird ein
Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 16.01.2015
a) keine grundsätzlichen Bedenken
„Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken. Das Gebiet der Bauleitplanung befindet sich in der Nähe
der L 264. Die Anbindung erfolgt über den planfreien Knoten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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b) Mindestabstand für das Gewerbegebiet
„Für das Gewerbegebiet ist festzuhalten, dass die Umfahrung und die Stellplätze zum
Gebäude gehören und damit insgesamt als Hochbaumaßnahme gelten. Hier ist ein
Mindestabstand von 5,0 m von den Bestandteilen der Nebenanlagen der L 264
einzuhalten. Straßenbestandteile sind dem Straßen- und Wegegesetz NRW zu
entnehmen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Umfahrung und die Stellplätze wurden nach der frühzeitigen Beteiligung so
angepasst, dass nun von diesen Anlagen zu den Nebenanlagen der parallel zum
Plangebiet verlaufenden L 264 der geforderte Mindestabstand von 5,0 m eingehalten wird.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
c) Lärmschutzmaßnahmen
„Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine
rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der
L 264, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Gemeinde Merzenich.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der
Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht
zu Lasten der Straßenbauverwaltung.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ansprüche auf aktiven bzw. passiven
Lärmschutz werden an den Landesbetrieb Straßen.NRW nicht gelten gemacht. In den
Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die bestehenden Verkehrsemissionen
aufgenommen.
d) Blendung des Verkehrs / Sichtdreiecke / Bepflanzung entlang von Radwegen /
Unterhaltungsmaßnahmen
„An klassifizierte Straßen angrenzende Bauvorhaben (z. B. Erschließungsanlagen,
Parkplätze, Ausstellungs- und Lagerflächen) sind aus Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe, nicht
übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzung zum Schutze der
Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet
noch abgelenkt wird.
Im Bereich von Einmündungen oder Anbindungen an die L 264 ist durch entsprechende
Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen - RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Die Einhaltung von Mindestabständen von Bepflanzungen entlang von Radwegen ist
ebenfalls zu berücksichtigen. Erschwernisse in der Unterhaltung durch in den
Verkehrsraum hineinragende Äste oder Wurzelwuchs usw. sind zu vermeiden.
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Bepflanzungsmaßnahmen können Hindernisse im Sinne der Richtlinie für passive
Schutzeinrichtungen sein. In diesem Falle sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen.
Unterhaltungsmaßnahmen / Grünpflegearbeiten sind nicht von der L 264 aus oder vom
Radweg entlang der L 264 aus vorzunehmen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise zur Blendung des Verkehrs, zu den Sichtdreiecken, zur Bepflanzung entlang
von Radwegen und zu den Unterhaltungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Diese Hinweise werden im Rahmen der nachgeordneten Verfahren (Ausführungsplanung,
Genehmigungsplanung) berücksichtigt.
e) Werbeanlagen
„Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan
nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der nachfolgenden
Bebauung. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen
innerhalb der Werbeverbots-/ Anbaubeschränkungszonen und mit Wirkung zur L 264 der
gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i. v. m. § 25 StrWG
NRW). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur
jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht
verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer
ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar.
Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den
Verkehr der Landesstraße entsteht.
Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, ist die
Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unabhängig von
Größe, Gestaltung, usw. erneut zu beteiligen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird gefolgt. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan
übernommen.
Im
Rahmen
der
Baugenehmigungsverfahren
wird
die
Straßenbauverwaltung beteiligt.
f) Regelungen innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone
„Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu
wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 264 nicht gefährdet
werden.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Drucksache 66/2015
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein entsprechender Hinweise in
den Bebauungsplan aufgenommen. Ebenso wird die Anbaubeschränkungszone
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
g) Entwässerungsanlagen
„Bei sämtlichen Maßnahmen (Hochbauten, Umfahrungen, Stellplätze, Werbeanlagen,
Einfriedungen usw.) entlang der L 264 incl. der Nebenanlagen sind die
Entwässerungsanlagen weder zu nutzen noch zu beeinträchtigen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Entwässerungslagen der L264
inklusive der Nebenanlagen bleiben von der Planung unberührt.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 54 vom 20.01.2015
„Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Beteiligung als
Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von Bauleitplanverfahren
oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder Vorhaben
1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen festgesetztes/vorläufig
gesichertes Überschwemmungsgebiet,
2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper),
3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o. g. Gewässern,
4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder
5. eine Rohrfernleitung
betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. Weiterhin bat ich
darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand meiner
Betroffenheit (s. o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o. g. Anschreiben kann ich meine
Betroffenheit nicht erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen.
Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen.“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Punkte 1 bis 5 werden von
dem Vorhaben nicht berührt. Somit liegt keine Betroffenheit der Bezirksregierung Köln.
Dez. 54 vor. Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren kann somit verzichtet werden.
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom
12.01.2015
(BP C24)
„Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der
Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Ich empfehle eine
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig
innerhalb der geräumten Fläche liegt. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über
das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite.
Drucksache 66/2015
Seite - 13 -
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren
Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie
dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion.
Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. Bezüglich der
alten Ergebnisse verweise ich auf die Stellungnahmen 22.5-3-5358040-71/12 vom
16.02.2012, 22.5-3-5358040-15/13 vom 16.01.2013 und 22.5-3-5358040-544/13 vom
06.12.2013. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den
übrigen, ergänzenden Bereich.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung
gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigunglindex.jsp“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise werden in den
Bebauungsplan übernommen. Die angeregte Überprüfung erfolgt vor Baubeginn.
Schreiben des LVR, Dez. Finanz- und Immobilienmanagement vom 05.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt
für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn;
es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in
Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden separat
beteiligt.
Schreiben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr vom 07.01.2015
Das Planungsgebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes
Nörvenich, aber außerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes. Es wird darauf
hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz /
Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt
werden. Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter
Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner
Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die
Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Stellungnahme der Gemeinde:
Drucksache 66/2015
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Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Höhen einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile über 30 m zulässig bzw. geplant, so dass weiterhin keine
Betroffenheit des Bundesamtes vorliegt.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 07.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 52 vom 13.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 30.12.2014
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
(Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung)
Schreiben der RWE Power AG vom 05.02.2015
a) 17. FNP Änderung
Keine Bedenken oder Anregungen zur 17. FNP-Änderung
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b.1) BP C24 - Eingriffsbilanz
„(...)
Die im BBP C23 "Morschenich-Neu" geplanten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden in den BBP C24 "Merzpark"
übernommen und flächenmäßig leicht vergrößert. Wir gehen davon aus, dass hierdurch
Drucksache 66/2015
Seite - 15 -
die Eingriffsbilanz zum städtebaulichen Defizit des BBP C23 "Morschenich-Neu" unberührt
bleibt.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Eingriffsbilanz zum Bebauungsplan
C23 „Morschenich-Neu“ bleibt unberührt.
b.2) BP C24 - Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu
Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein schalltechnisches Fachgutachten
erstellt. Wir bitten zu beachten, die Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu
nicht eingeschränkt werden.(...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Im
Rahmen
des
Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Accon Köln GmbH ein schalltechnisches
Fachgutachten
erstellt.
Negative
Auswirkungen
auf
die
Nutzungen
im
Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu können daraus nicht abgeleitet werden.
Schreiben des BUND vom 06.02.2015
a) Projektbezeichnung
„(...)Die Bezeichnung Merzpark ist irreführend da es sich hierbei ausschließlich um ein
Mischgebiet handelt (Errichtung eines Lebensmittelmarktes sowie eines Getränkemarktes
mit Wohngebäuden).“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Plangeberin sieht keine Irreführung
bei der Bezeichnung Merzpark. Im Rahmen des Vorhabens werden ein
Lebensmittelmarkt, ein Getränkemarkt, weitere gewerbliche Nutzungen sowie ein
Wohngebiet umgesetzt.
b) Artenschutz
„Grauammer
Laut LANUV ist dieses Gebiet als Populationszentrum für Grauammer ausgewiesen.
Hierzu sind die entsprechenden Kartierungen sowie CEF-Maßnahmen vorzunehmen.
Feldlerche
„Die Anpflanzungen führen zu einer Vergrämung der Feldlerche. Restbestände der
Feldlerche gibt es nur noch in der Zülpicher Börde. Zielführend für den Artenschutz wäre
deshalb eine Kartierung der Feldvögel. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen. Unter
diesen Vorgaben stimmen wir zu.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für die Feldvogelarten Feldlerche und Grauammer
ist eine Vorort-Erfassung durch das Büro Raskin vorgenommen worden, weil es Hinweise
auf die Grauammer gab und die Feldlerche als Art verbreitet ist. Das Büro Raskin wurde
gewählt da es auch die Artenschutzprüfung inklusive Vogelkartierung für den BP Nr. C 23
(Umsiedlung Morschenich) durchgeführt hat, die Umgebung also gut kennt.
Drucksache 66/2015
Seite - 16 -
Die
Erfassung
wurde
für
den
Bebauungsplan
„Merzpark“
nach
dem
Mindesterfassungsstandard durchgeführt. Hierzu sind jeweils drei Termine während der
Revierbesetzung und Brutzeit durchzuführen. Der Erfassungszeitraum liegt bei der
Feldlerche zwischen Anfang April und Anfang Mai und bei der Grauammer zwischen Mitte
April und Ende Mai.
Um diese Erfassungszeiträume und die artspezifischen Wertungsgrenzen abzudecken
wurden vier Kartiertermine am 02.04., 25.04., 08.05. und 24.05. morgens und frühabends
durchgeführt. Neben dem Plangebiet wurde auch die umgebende Feldflur in einem
Abstand von 200 bis 300 m betrachtet. Hierbei konnte der Gutachter das Vorkommen der
Grauammer nicht bestätigt finden. Das nächste Feldlerchenrevier wurde in 280 m
Entfernung jenseits der Landesstraße ermittelt.
CEF-Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Schreiben der IHK Aachen vom 30.01.2015
a) Grundsätzliche Zustimmung
Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Merzenich
und die Aufstellung des Bebauungsplans C 24 bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer (IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Wir erachten die Errichtung
eines Getränkemarktes mit maximal 300 qm Verkaufsfläche grundsätzlich als möglich.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b) argumentative Stärkung
„Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass wir die Verträglichkeitsberechnungen aus der
ergänzten Stellungnahme zur Ansiedlung eines Getränkemarktes in Merzenich nicht
nachvollziehen können, da die einzelnen Berechnungsschritte nicht dargestellt worden
sind.
Aufgrund der bisherigen Kaufkraftbindung im nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß den Berechnungen des Gutachters aus dem Jahr 2013 lag diese bei 49 Prozentgehen wir davon aus, dass ein Großteil der zukünftigen Umsätze aus wieder zurück nach
Merzenich gewonnenen Kaufkraftverlagerungen bestehen wird. Insofern ist anzunehmen,
dass die voraussichtlichen Auswirkungen auf die bestehenden Einzelhandelsstandorte in
Merzenich und den Nachbargemeinden tendenziell niedriger sein werden, als vom
Gutachter ermittelt.
Treten die Auswirkungen so ein wie vom Gutachter ermittelt, stellt sich die Frage,
inwiefern ein neues Vorhaben Vorzugsrechte gegenüber einem bestehenden
Einzelhandelsbetrieb außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs hat. Die
Entscheidung für den Neu-Standort im Merzpark und gegen den bestehenden, nichtintegrierten Standort ist städtebaulich nicht begründet. Insofern wäre eine abschließende
Abwägung aus städtebaulichen Gründen nicht möglich und der Flächennutzungsplan
rechtlich angreifbar.
Wir empfehlen daher folgende Ergänzungen:
Drucksache 66/2015
Seite - 17 -
1. Eine argumentative Berücksichtigung der bisherigen Unterversorgung Merzenichs
mit nah versorgungsrelevanten Sortimenten im Rahmen der Ermittlung der
voraussichtlichen Auswirkungen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Eine diesbezügliche Untersuchung befindet sich bereits in der „Auswirkungsanalyse zur
Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriefachmarktes in
Merzenich, Ürlingsweg“ mit Stand vom März 2013, GMA Beratung und Umsetzung,
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH. Diese wird Teil der Offenlage. Des
Weiteren wird die Begründung diesbezüglich ergänzt. Mit Schreiben vom 18.08.2015 im
Rahmen der Offenlage teilt die IHK mit, dass keine Bedenken gegen die Planung
bestehen. Der Anregung wurde somit gefolgt.
c) Darstellung der Verkaufsflächen im Flächennutzungsplan
2. „Die
Darstellung
der
einzelnen
Verkaufsflächenobergrenzen
für
Lebensmitteldiscounter und den Getränkemarkt im Flächennutzungsplan, um zu
verhindern, dass bei einer späteren Bebauungsplanänderung aus dem
Lebensmittel- und dem Getränkemarkt ein (gemeinsamer) größerer
Einzelhandelsbetrieb entsteht, der größere - und ggf. sogar schädliche Auswirkungen haben könnte.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird im 17. FNP-Änderungsverfahren gefolgt.
d) Darstellung der einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan
3. „Die
Darstellung
der
einzelnen
Nutzungen
mit
den
jeweiligen
Verkaufsflächenobergrenzen für den Lebensmitteleinzelhandel und den
Getränkemarkt im Bebauungsplan. Bleibt es bei der bisherigen Darstellung im
Bebauungsplan, wäre es - auch wenn dies explizit nicht vom Investor erwünscht ist
- je nach Positionierung eines Betriebes möglich, dass die Ansiedlung des zweiten
Betriebes dadurch verhindert wird (sogenanntes Windhund-Prinzip). Eine solche
Darstellung ist jedoch durch die Rechtsprechung seit einigen Jahren nicht mehr
zulässig und führt zu einer Nichtigkeit des Bebauungsplans. Wir bitten daher
dringend darum, im Bebauungsplan die einzelnen Flächen für den
Lebensmitteleinzelhandel
und
Getränkemarkt
darzustellen
und
die
Verkaufsflächenobergrenze entsprechend festzusetzen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird im Bebauungsplan nicht gefolgt. Die Grundstücksgröße des
Sondergebietes ist für die geplanten Nutzungen eines Lebensmitteldiscounters zzgl. eines
Getränkemarktes und den untergeordneten Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben
sowie der notwendigen Stellplätze zwar ausreichend dimensioniert, jedoch ist eine
Aufteilung des Grundstücks aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, so dass durch die
Festsetzungen kein „Windhundrennen“ der jeweils zulässigen Nutzungen befürchtet
werden muss. Auch befindet sich das Plangebiet derzeit im Besitz eines einzelnen
Grundstückseigentümers. Mit Schreiben vom 18.08.2015 im Rahmen der Offenlage teilt
die IHK mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Drucksache 66/2015
Seite - 18 -
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 28.01.2015
„(...)Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch
ist dafür zu sorgen, dass die bestehenden Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen
Verkehr erhalten bleiben, um insbesondere eine zügige Abfuhr von Erntegut auch
weiterhin zu gewährleisten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehenden Wirtschaftswege sind von
der Planung nicht berührt.
Schreiben des Erfverbandes vom 19.01.2015
„Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g.
Maßnahme nicht betroffen. Wir weisen darauf hin, dass das auf den Flächen anfallende
Niederschlagswasser jedoch nur gedrosselt in den Brasselsmaargraben eingeleitet
werden darf. Als Grenzwert sollte die von den Flächen im natürlichen, unbebauten
Zustand abfließende Menge maximal angesetzt werden. (...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur gedrosselten Einleitung in
den Brasselsmaargraben wird zur Kenntnis genommen. Durch die Einleitgenehmigung im
Zuge der Erschließung Morschenich-Neu ist die Zuleitung über das RRB sichergestellt
und genehmigt.
Schreiben der Telefónica Germany GmbH & Co. KG vom 07.01.2015
„Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG wird nach Erhalt der Planungsentwürfe Ihr
Anliegen auf mögliche Richtfunkstrecken untersuchen. Falls Koordinaten von geplanten
Windenergieanlagen vorhanden sind, so bitte ich Sie mir neben den Lageplänen auch das
technische Datenblatt vom WEA Typ zur Verfügung zu stellen.
(...) Eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen erhalten Sie innerhalb von vier Wochen nach
Posteingang. Zukünftige Anfragen richten Sie bitte an
O2-MW-BImSchG@telefonica.com oder per Post an: Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG, Rheinstraße 15, 14513 Teltow.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Mit Datum vom 23. Dezember 2014 wurde die Telefónica Germany GmbH beteiligt.
Aufgrund einer fehlerhaften Adresse kam das Anschreiben jedoch zurück. Nach
Ermittlung einer neuen Adresse durch das beteiligte Planungsbüro Stadtplanung
Zimmermann GmbH, Köln wurde die Telefónica Germany GmbH am 06.01.2015 unter
folgender Adresse beteiligt: Schanzenstraße 6-20, Gebäude 43, 51063 Köln. Mit
Schreiben vom 07.01.2015 erfolgte obige Stellungnahme. Ein erneuter Versand an die
dort genannte Adresse erfolgt nicht, da eine Weiterleitung im Hause Telefónica erfolgen
sollte. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging darauf hin keine weitere
Stellungnahme ein.
Drucksache 66/2015
Seite - 19 -
Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG vom 05.02.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Unitymedia NRW GmbH vom 28.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Vodafone GmbH vom 21.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Ruhr vom 14.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen. Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes Nr. C
24 „Merzpark“ wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung für den
Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu berücksichtigt.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Deutsche Bahn AG, DE Immobilien vom 14.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Gascade Gastransport GmbH vom 07.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
______________________________________________________________________
Drucksache 66/2015
Seite - 20 -
Schreiben der Leitungspartner GmbH vom 06.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Westnetz GmbH vom 06.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Amprion GmbH vom 08.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
C- Öffentlichkeit
(Stellungnahmen nur zum BP C 24)
Schreiben von Herrn Frings durch Schupp & Partner RA & Fachanwälte vom
06.02.2015
a) Allgemeines
„In vorstehender Angelegenheit hat uns Herr Josef Frings, Ürlingsweg 24, 52399
Merzenich bevollmächtigt, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die
entsprechende Vollmacht ist diesem Schreiben als Original beigefügt. Herr Josef Frings ist
Eigentümer des Grundstücks Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich (Gemarkung Merzenich,
Flur 30, Flurstück 70). Namens und in Vollmacht unseres Mandanten machen wir gegen
Drucksache 66/2015
Seite - 21 -
den offengelegten Bebauungsplan C 24 folgende Bedenken geltend und geben folgende
Anregungen:“
Stellungnahme der Gemeinde
Die allgemeinen Hinweise sowie die Bevollmächtigung werden zur Kenntnis genommen.
Ebenso wird zur Kenntnis genommen, dass Bedenken und Anregungen bestehen. Die
jeweilige Abwägung erfolgt bei den nachstehenden Punkten.
b) Vorherige Umsiedlung des Aussiedlerhofes / 120 m Abstand zur Wohnbebauung
Das vorstehende Hofgrundstück befindet sich im unmittelbaren räumlichen Anschluss an
das geplante Gebiet, somit angrenzend an den Geltungsbereich des künftigen
Bebauungsplans C24. Auf dem vorgenannten Grundstück unseres Mandanten befinden
sich zum einen sein selbstbewohntes und im oberen Geschoss an eine Familie
vermietetes Wohnhaus sowie eine große Lagerhalle für landwirtschaftliche Geräte und
eine große gepflasterte Hoffläche. Die restliche Grundstücksfläche zwischen dem
Wohnhaus und der L264 wird landwirtschaftlich genutzt. Bei dem vorgenannten Eigentum
unseres Mandanten handelt es sich um einen sogenannten Aussiedlerhof. Dieser wurde
in den Jahren 1997/1998 genau an dieser Stelle errichtet, weil unser Mandant im Rahmen
einer Braunkohleumsiedlungsmaßnahme der Rheinbraun AG sein damaliges
Hofeigentum in Inden-Altdorf aufgeben musste und im Wege einer Ersatzmaßnahme
ganz bewusst auf der bisher auch rundum als Ackerland ausgewiesenen jetzigen Fläche
mit seinem Aussiedlerhof angesiedelt wurde.
Unter anderem war Voraussetzung für die Ansiedlung seitens der Gemeinde nachweislich
die Vorgabe, der Hof unseres Mandanten müsse mindestens 120 Meter Abstand zu der
damals am östlichen Rand der Gemeinde befindlichen Bebauung einhalten. Dies war
unter anderem der Grund, weshalb unserem Mandanten im Rahmen des Erwerbs von zu
bewirtschaftenden Ackerflächen versagt wurde, das jetzige Flurstück 73 (im
Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan ausgewiesen als "Erweiterungsfläche")
westlich seines Hofes gelegen, zu erwerben.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weder in der Baugenehmigung noch in
weiteren der Gemeinde vorliegenden Schriftverkehren wird ein Mindestabstand von 120
Meter zu nächsten Wohnbebauung erwähnt. Im Rahmen des Bebauungsplanes werden
die Belange des Aussiedlerhofes in die Gutachten und die Begründung eingestellt und
nach den rechtlichen Vorgaben bewertet.
c) Berücksichtigung des Aussiedlerhofes im Bauleitplanverfahren
Unser Mandant wird nunmehr bereits zum zweiten Mal im Laufe seiner
landwirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Umsiedlungs- und
Baumaßnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus ganz erheblich in seinen
Eigentumsrechten verletzt.
Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Bebauungsplanes C24 sowie der dort und
im Flächennutzungsplan bezeichneten und ersichtlichen Erweiterungsflächen sowohl in
nördlicher als auch in südlicher Richtung das Flurstück unseres Mandanten unter
anderem sowohl durch die heranrückende künftige Wohnbebauung als auch das geplante
Gewerbegebiet vollständig "eingekesselt" wird.
Drucksache 66/2015
Seite - 22 -
Die zum vormaligen Zeitpunkt der Umsiedlung als Aussiedlerhof bestimmte gesamte
Fläche mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung wird somit vollständig aufgehoben
und der "Aussiedlerhof" unseres Mandanten schon der Bezeichnung nach "ad absurdum"
geführt.
Auffallend ist, dass weder in den Erläuterungen zur Planaufstellung noch in den textlichen
Festsetzungen auch nur andeutungsweise der Aussiedlerhof unseres Mandanten
Beachtung findet. Erst recht werden die durch diesen Aussiedlerhof für das
Bebauungsplangebiet entstehenden und die Auswirkungen des Bebauungsplangebietes
auf den Aussiedlerhof unseres Mandanten sich ergebenden ganz erheblichen
Auswirkungen nicht im Mindesten berücksichtigt, bewertet und/oder abgewogen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Anregung wurde gefolgt. Der Aussiedlerhof wurde in das Lärmgutachten der Accon
Köln GmbH sowie in die Begründung zu den Bauleitplanverfahren eingearbeitet.
Gemäß
Nummer
1c
der
TA
Lärm
(Anwendungsbereich)
sind
„nicht
genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ von der Anwendung der TA Lärm
ausgenommen. Nicht genehmigungsbedürftig sind u. a. Agrarbetriebe wie im vorliegenden
Fall (gemäß der Bauakten wurde keine Tierhaltung beantragt).
Insofern sind diese Betriebe gegenüber sonstigen gewerblichen Anlagen in gewissem
Umfang privilegiert. Insbesondere sollen z. B. aufgrund von witterungsbedingten
Umständen unaufschiebbare Erntearbeiten auch in den ruheempfindlichen Zeiten nicht
behindert werden. Entsprechende Regelungen enthält auch das Feiertagsgesetz NW.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entscheiden, dass Lärmimmissionen
durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft für die Nachbarschaft auch vor dem
Maßstab der strengen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes und der hierzu
ergangenen TA Lärm hinzunehmen sind (Az: 10 S 2317/99).
In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04)
werden nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen bei der
schalltechnischen Begutachten nach der TA Lärm als seltenes Ereignis eingestuft. In
diesem Fall gelten dann gebietsunabhängige Richtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55
dB(A). Um derartige Pegel in der Nachtzeit hervorzurufen, müssten Feldarbeiten in
relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden. Hiervon ist jedoch im
vorliegenden Fall nicht auszugehen.
In der Praxis sind Agrarhöfe wie der Aussiedlerhof nördlich des Plangebietes eher wenig
störend, insbesondere ist nicht von permanent einwirkenden Geräuschemissionen wie
z. B. bei einem produzierenden Gewerbebetrieb auszugehen. Es treten üblicherweise
auch lange Zeiträume ohne nennenswerte Geräuschemissionen auf. Weiterhin ist zu
berücksichtigen, dass der Hof über den ca. 100 m weit entfernten Ürlingsweg angebunden
ist, über den daher auch die Ausfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt.
Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch die
geplante Nutzung zu erwartenden Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal
40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB
liegen.
Drucksache 66/2015
Seite - 23 -
Demnach werden durch die Planung keine Maßnahmen vorbereitet, welche den Betrieb
des Aussiedlerhofes oder die dortigen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
einschränken.
Des Weiteren wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sowohl der Kreis Düren als
auch die Landwirtschaftskammer beteiligt. Seitens dieser Träger öffentlicher Belange
wurde keine Beeinträchtigung des Aussiedlerhofes angemerkt. Die für das Vorhaben (17.
FNP Änderung wie Bebauungsplan C24) benötigen Flächen werden derzeit nicht von dem
Betreiber des Aussiedlerhofes genutzt. Seine Flächen liegen größtenteils östlich seines
Hofes. Darüber hinaus besteht durch die Umsetzung der Planungen zum Bebauungsplan
Nr. C23 bereits eine räumliche Trennung durch die errichtete Brücke sowie durch den
Radweg.
d) Standortwahl für den Merzpark
Unser Mandant betreibt rechtmäßiger Weise einen emittierenden Betrieb und hat ein
Interesse an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer
heranrückenden Wohnbebauung. Für diese Fälle existiert bereits Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, welche auch in unserem Falle einschlägig ist. Vorliegend ist
nach diesseitiger Auffassung schon ein Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB nicht vorhanden.
Sowohl die entsprechende Wohnbebauung als auch die Errichtung eines
Gewerbegebietes oder einzelner Betriebe in diesem Gewerbegebiet könnten problemlos
an anderer Stelle der Gemeinde Merzenich installiert werden.
Zum einen bestehen mehrere leerstehende Geschäftsräumlichkeiten, in welchen die im
neuen Bebauungsplangebiet vorgesehenen Einzelhandels- bzw. Geschäftsbetriebe
untergebracht werden können. Zusätzlich neu zu installierende Gewerbenutzungen
könnten problemlos in den ohnehin auf Gemeindegebiet schon ausgewiesenen
Gewerbegebieten "Auf der Heide" oder in Girbelsrath angesiedelt werden.
lm Bereich des Zentralortes stehen mit zunehmender Tendenz ohnehin entsprechende
größere Geschäftsflächen leer, wie z.B. ehemalige "Schlecker"-Räumlichkeiten, Apotheke,
ehemalige Arztpraxis, vormaliger Getränkemarkt und Tierfutterladen am Valdersweg.
Es fragt sich, weshalb ein beabsichtigter Getränkemarkt nicht ebenso gut in ebendiese
seit langem brachliegenden großen Hallenräumlichkeiten am Valdersweg einziehen
könnte. Da ohnehin ein Getränkemarkt weit überwiegend mittels KFZ aufgesucht wird,
kann für dessen Ansiedlung neben dem Grundstück unseres Mandanten kein Argument
sein, dort würden dann die Neu Morschenicher zu Fuß einkaufen können oder gar die
unmittelbar daneben anzusiedelnden älteren Mitbürger.
Die
weitere
Ansiedlung
von
Gewerbebetrieben
bzw.
eines
großen
Lebensmitteldiscounters sowie eines größeren Getränkemarktes könnten zudem auch auf
einer Fläche weiter südlich installiert werden können.
In diesem Falle würde dann kein Interessenkonflikt mit dem Aussiedlerhof unseres
Mandanten und den von diesen zu bewirtschaftenden Flächen entstehen. Die Ausweisung
eines Baugebietes in genau diesem Bereich ist jedenfalls vernünftigerweise nicht geboten.
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Standortwahl des Merzparks steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu. Für
Morschenich-Neu wurde im Plangebiet die Erschließungsstraße bereits errichtet. Die
bestehende Infrastruktur soll somit besser ausgenutzt werden. Dies führt auch zu einer
verringerten Flächeninanspruchnahme, da diese an einem anderen Standort nicht neu
errichtet werden muss.
Die geplanten Nutzungen (u. a. Getränkemarkt, Discountmarkt, weitere gewerbliche
Nutzungen, Café) dienen darüber hinaus neben den bestehenden Anwohnern von
Merzenich und den neu hinzukommenden Bewohnern des Merzparks auch der
Versorgung von Merzenich-Neu. Des Weiteren soll mit den Bauleitplanungen das
notwendige Angebot für betreutes Seniorenwohnen in Merzenich verbessert werden.
Darüber hinaus ist in Merzenich gemäß einer Auswirkungsanalyse zum Thema
Einzelhandel, erstellt durch die GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH,
März 2013, die Verkaufsflächenausstattung mit rund 228 m² je 1.000 Einwohner für
Nahrungs- und Genussmittel als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Vergleichbare
Kommunen liegen bei 564 m² je 1.000 Einwohner. Die geringe Ausstattung, im Bereich
der Drogeriewaren ist diese noch schlechter ausgeprägt, spiegelt sich auch in den
Zentralitätskennziffern wider. Die Zentralität (Umsatz-Kaufkraft-Relation) in der Gemeinde
Merzenich weist bei Nahrungs- und Genussmitteln lediglich einen Wert von 49, bei
Drogeriewaren von 16 auf. Damit zeigt sich, dass gegenwärtig ein hoher Teil der Kaufkraft
in umliegende Städte und Gemeinde abfließt.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass in der Gemeinde Merzenich grundsätzlich
Potenzial für einen weiteren Nahrungs- und Genussmittelmarkt vorhanden ist. Optimal
wäre es, diese Potenzialflächen in direkter Zuordnung zum Ortszentrum zu schaffen, um
Synergieeffekte mit den dort bestehenden Einzelhandelsbetrieben und damit eine
bestmögliche Weiterentwicklung der bestehenden Einzelhandelsstruktur ermöglichen zu
können. Innerhalb des Ortszentrums stehen jedoch derzeit keine ausreichenden Flächen
für diese Planungen zu Verfügung. Ebenso sind in den bestehenden Gewerbegebieten
keine entsprechenden Grundstücke mit den notwendigen Flächengrößen zur Ansiedlung
der geplanten Nutzungen vorhanden.
Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus Sicht der
Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderungen des
Flächennutzungsplanes mit den beschriebenen Vorhaben bestehen.
e) Anregung einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung
Im Falle einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung der beabsichtigten Bebauung würde
zudem auch die von der Gemeinde selbst ursprünglich von unserem Mandanten
unabdingbar verlangte Einhaltung eines Mindestabstandes von 120 Metern zwischen dem
Hof des Mandanten und der künftigen Wohnbebauung (Ansiedlung von Gebäuden für
betreutes Wohnen bzw. für ältere Leute) eingehalten werden.
In der jetzigen Ausgestaltung des Bebauungsplans beträgt der Abstand der Hofgrenze
unseres Mandanten zu den künftigen Wohngebäuden und den Gewerbebetrieben mit
regem An- und Abfahrbetrieb von Lieferanten und Kunden sowie Anwohnern und
Besuchern seitens der Wohnhäuser im Bebauungsplangebiet teilweise nicht einmal 20
Meter Luftlinie. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen künftigen Anwohner
Drucksache 66/2015
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regelmäßig Beschwerden formulieren werden, sobald auf dem Hofgelände unseres
Mandanten etwa Maschinenverkehr mit landwirtschaftlichen Geräten, oder
Reparaturarbeiten zu verzeichnen sind oder Arbeiten auf dem Hof selber stattfinden.
Erst recht gilt dies dann für die weitere Restfläche des Flurstücks 70 zwischen Wohnhaus
und L264, sobald dort die Aussaat oder die Ernte oder die sonstige Bewirtschaftung
stattfinden wird.
Unser Mandant besteht schon jetzt darauf, dass im Falle der tatsächlichen Verwirklichung
des Bebauungsplanes die Gemeinde ihn von jeder entsprechenden Haftung gegenüber
Dritten diesbezüglich ausdrücklich freistellt.
Eine Verbindung oder angebliche "Lückenschließung" zwischen dem bisherigen
Wohngebiet am Weinberg und der neuen Ansiedlung des Gebiets Neu-Morschenich
könnte wie beschrieben zum einen auch auf einer Fläche weiter südlich durchgeführt
werden. Zum anderen ist eine solche "Lückenschließung" bereits durch die installierte
Brücke von Neu- Morschenich über die L 264 schon gewährleistet, ohne dass nun dort ein
erneutes Gewerbegebiet ausgewiesen werden müsste. Das für die Aufstellung eines
Bebauungsplans unabdingbar erforderliche Planerfordernis wird durch die Absicht der
Schließung einer erst noch (durch die Ansiedlung eines neuen Ortsteiles) entstehenden
"Lücke" jedenfalls nicht begründet.
Durch ein weiteres Gewerbegebiet in der Gemeinde ist eine zunehmende Flucht von
Geschäften aus dem Zentralort Merzenich und damit der Wegfall der dort notwendigen
täglichen Versorgung vorbestimmt.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Anregung wird nicht gefolgt. Wie im vorstehenden Abwägungspunkt dargestellt steht
die Planung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Sie steht
im engen Zusammenhang mit der Umsiedlung Morschenich-Neu und soll die bereits
bestehende Infrastruktur nutzen. Wie unter Punkt b) der Abwägung dargestellt, liegt
seitens der Gemeinde Merzenich keine Forderung nach einem 120 m Abstand vor.
Dem oben stehenden Abwägungspunkt c) ist zu entnehmen, dass durch das geplante
Vorhaben keine Einschränkungen des Aussiedlerhofes hervorruft.
Im Bebauungsplanverfahren wurden zwei Auswirkungsanalysen durch die GMA,
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH erstellt, welche nachweisen, dass der
zentrale Versorgungsbereich durch die vorgesehenen Planung nicht in Bezug auf
städtebauliche Auswirkungen negativ beeinträchtigt wird.
f) Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die jetzige Planung widerspricht zudem den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Anpassungserklärung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung ist nach den Erläuterungen zur Planaufstellung ebenfalls noch nicht
existent und lediglich per Mail "in Aussicht gestellt".
Es kann nicht angehen, dass letztendlich ein "Aussiedlerhof" durch die Bauleitplanung
einer Gemeinde dermaßen in eine räumliche und tatsächliche Zwangslage geführt wird,
dass dort ein ordnungsgemäßer und rentabler landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt nicht
mehr möglich ist.
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die
Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung
keine Bedenken gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes mit den
beschriebenen Vorhaben bestehen. Zur Zeit der Erstellung der Unterlagen zur frühzeitigen
Beteiligung lag erst eine „in Aussichtstellung“ vor. Die Begründung wird entsprechend der
Zustimmung der Bezirksregierung angepasst.
g) Abwägungsinteressen
Die Gemeinde hat im Rahmen der bisherigen Erörterungen zum Bebauungsplanverfahren
nicht im Mindesten eine Abwägung von Interessen zwischen dem dortigen Aussiedlerhof
unseres Mandanten und der Allgemeinheit bzw. der Bevölkerung von Merzenich
durchgeführt. Sie unterliegt dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung von
abwägungsbeachtlichen Belangen sowie ferner den inhaltlichen Anforderungen an die
verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange.
All dies ist bisher nicht im Mindesten durchgeführt worden. Zu Lasten unseres Mandanten
steht zu befürchten, dass durch den zukünftigen ganz erheblichen an- und abfließenden
Verkehr im Gewerbegebiet und im Allgemeinen Wohngebiet eine unzumutbare Wohnund Betriebssituation entsteht.
Etwaige verbindliche Messungen oder Gutachten zu diesen Auswirkungen liegen nicht vor
und sind offensichtlich auch nicht geplant. Vielmehr werden lediglich entsprechende
gutachterliche Feststellungen angekündigt, jedoch lediglich bezogen auf die neu zu
errichtenden Wohngebäude im Bebauungsplangebiet selbst.
Etwaige Lärm oder Abgasemissionen zu Lasten des dort befindlichen Aussiedlerhofs
unseres Mandanten mit Wohnhaus und vermieteten Räumlichkeiten sind bisher nicht
berücksichtigt worden.
Es liegen auch keine behördlichen Stellungnahmen für den Bereich Verkehrs- und
Schallschutzgutachten, Landschaftspflege und Artenschutz in endgültiger Form vor.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung gerade in Bezug auf die entsprechenden
Umweltthemen und Lärm- und Verkehrsauswirkungen ganz erhebliche Details enthalten
muss.
Die künftige, mit Sicherheit zu erwartende ganz erhebliche Verkehrsbelastung, welche
durch einen SB-Markt und einen Getränkemarkt dieser Größe sowie weiteren
Einzelhandelsgeschäften und einer Vielzahl von Parkplätzen entstehen wird, sind bisher in
keinster Weise berücksichtigt worden.
Ebenso fehlt eine Bewertung der immer weiter sich erhöhenden Verkehrsbelastung
seitens der L 264 , welche aufgrund deren Autobahnzubringerfunktion zuzüglich des
Verkehrs in das Gewerbe - und Wohngebiet entsteht.
Der abfließende Verkehr von dem Gelände des Bebauungsplangebietes, insbesondere
der dortigen gewerblichen Betriebe wird zudem voraussichtlich dazu führen, dass sich der
Verkehr zurück stauen wird in das Plangebiet und weitere erhebliche Lärm und
Abgasemissionen entstehen werden. Diese werden unseren Mandanten sowie die
weiteren im Haus befindlichen Mieter erheblich belästigen.
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Stellungnahme der Gemeinde
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde durch
die Accon Köln GmbH ein Lärmgutachten erstellt. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen
ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch die geplante Nutzung zu erwartenden
Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem
Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen. Ebenso führt das
Vorhaben nicht zu negativen Auswirkungen in Bezug auf den Verkehrslärm. Das gesamte
Plangebiet wie auch der Aussiedlerhof ist durch den Verkehrslärm der L264 vorbelastet.
Die zusätzlichen Verkehre gehen darin auf. Auf die weiteren Ausführungspunkt zum
Thema Lärm unter Punkt c) wird verwiesen.
Im Wohngebiet wird lediglich Anliegerverkehr stattfinden da es sich bei der
Erschließungsstraße nicht um eine Durchgangsstraße handelt. Die Abgasbelastung ist
gering. Im Bereich der Parkplatzflächen Gewerbe- und Sondergebiet treten
möglicherweise zu Stoßzeiten höhere Abgaswerte auf. Der Abstand der Parkplätze zum
Aussiedlerhof wie auch zum Wohngebiet und die nordsüdlich verlaufende Bebauung (SO)
verhindern aber eine unmittelbare Beeinträchtigung des Aussiedlerhofes sowie auch des
Wohngebietes.
Durch die Errichtung eines planfreien Knotenpunktes ist die Leistungsfähigkeit der
Abbiege- und Einbiegespuren um ein vielfaches größer als die möglichen
Verkehrsmengen, die aus dem gesamten Gebiet möglich sind. Der Knotenpunkt hat die
entsprechende Leistungsfähigkeit. Damit kommt es nicht zum Rückstau.
h) Trennungsgrundsatz
Offensichtlich wird vorliegend auch nicht der Grundsatz berücksichtigt, dass unverträgliche
Gebietsnutzungen, insbesondere Industrie- oder Gewerbegebiete und Wohngebiete nach
Möglichkeit räumlich angemessen voneinander zu trennen sind. Nach der gängigen
Rechtsprechung
ist
hier
eine
Planung
gefordert,
welche
die
in
der
Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der
Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt. So wird
beispielsweise gefordert, dass die Planungsrichtpegel aneinandergrenzender Baugebiete
sich in der Regel um 5 dB (A) unterscheiden sollen. Unter Berücksichtigung dieser
Vorgaben würde dies bedeuten, dass allgemeine Wohngebiete nicht unmittelbar neben
Gewerbegebieten oder Industriegebieten liegen dürfen.
Dies Voraussetzung wäre vorliegend schon für die im Bebauungsplangebiet selbst
durchgeführte Staffelung nicht gegeben und erst recht nicht unter Berücksichtigung des
unmittelbar daneben liegenden Aussiedlerhofs unseres Mandanten. Vorliegend wird
infolgedessen auch § 50 des BlmSchG nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden
für das Sondergebiet sowie für das Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen, welche in
den allgemeinen Wohngebieten wie auch im Aussiedlerhof gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Die Festsetzungen bestehen aus der Gebäudestellung
und Höhe sowie insbesondere aus der Festsetzung der Lärmemissionskontingente inkl.
der festgesetzten Zusatzkontingente. Durch die Festsetzungen werden die gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz
liegt nicht vor.
Drucksache 66/2015
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i) Fortführung des Betriebes
Zudem werden auch die Interessen unseres Mandanten an ungestörter Fortführung
seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht berücksichtigt. Vielmehr wird die unmittelbar an
diesen angrenzende Wohnbebauung erheblich durch die Tätigkeit auf dem Hof und den
bewirtschafteten Flächen beeinträchtigt werden.
Des Weiteren wird hier offensichtlich völlig ignoriert, dass unser Mandant ein erhebliches
Interesse an der Werthaltigkeit seines Hofes und der angrenzenden Flächen geltend
machen kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits schon einmal
1997/1998 "hoheitlich" zur Aufgabe seines damaligen Lebens- und Tätigkeitsmittelpunktes
(er war Eigentümer eines größeren landwirtschaftlichen Hofes) gezwungen und ihm
versichert wurde, dass er zukünftig an dem jetzigen Standort ungestört seinen
landwirtschaftlichen Betrieb ausüben könne.
Er befindet sich zwischenzeitlich in einem fortgeschrittenen Alter und wird möglicherweise
zukünftig den Aussiedlerhof an einen Dritten veräußern.
Für den Fall, dass die nunmehr vorgegebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes
tatsächlich umgesetzt würden, wäre unserem Mandanten bzw. einem etwaigen
Rechtsnachfolger jedwede Möglichkeit einer Ausweitung des Betriebes bzw. einer
Änderung des Zweckes des Betriebes beispielsweise auf intensive Viehhaltung oder
Einrichtung einer Lagerhalle für Spedition o. ä. von vornherein genommen.
Bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des beabsichtigten Bebauungsplans sind diese
Nutzungszwecke jedoch rechtmäßiger Weise für unseren Mandanten gegeben.
Unserem Mandanten wird durch den entsprechenden Bebauungsplan C24 damit jedwede
Möglichkeit genommen, den von ihm ursprünglich erworbenen Aussiedlerhof auch
tatsächlich als Aussiedlerhof zu nutzen und weiter zu veräußern.
Dies bedeutet einen ganz erheblichen Wertverlust des im Eigentum unseres Mandanten
befindlichen Objektes. Der Wirtschaftswert des Anwesens wird durch die nicht
erforderliche Bauleitplanung in hohem Maße herabgesetzt. Dies im Übrigen auch weil
nach diesseitiger Auffassung dem Mandanten es noch nicht einmal mehr ermöglicht wird,
den von ihm ursprünglich dort errichteten landwirtschaftlichen Betrieb ungestört
fortzuführen oder zu erweitern.
Seine Existenz und seine Eigentumsrechte werden durch die Aufstellung des
Bebauungsplans C 24 in erheblichem Maße eingeschränkt.
Darüber hinaus wird unserem Mandanten die bisher bestehende Möglichkeit einer
Erweiterung des bestehenden Betriebes genommen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt
der Nachweis, dass der Betrieb durch die Planung nicht in seiner derzeitigen Nutzung
eingeschränkt wird. Flächen im Eigentum des Einwenders bzw. Flächen welche von ihm
genutzt werden, werden nicht in Anspruch genommen. In der Tat stehen die Flächen
südlich und westlich seines Grundstücks nicht mehr für etwaige Erweiterungen zur
Verfügung. Dies ist jedoch auch schon zum Teil der Umsetzung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. C23 geschuldet. Es wurde bereits ein Verkehrsbauwerk (Brücke)
Drucksache 66/2015
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sowie ein Radweg errichtet, welche die südlichen Flächen in kleinere Flächen teilt. Im
Umfeld des Aussiedlerhofes befinden sich großflächige landwirtschaftliche Flächen, auf
denen eine Erweiterung möglich ist. Darüber hinaus sind Erweiterungsabsichten eines
Landwirtes nur dann schützenswert und damit abwägungsbeachtlich, wenn und soweit die
Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtungsweise
der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt und es nicht noch bloß um unverbindliche
Absichtserklärungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2013 - 8 C 10782/12). Dies ist im hier zu betrachten
Vorhaben nicht der Fall. Inhaber eines Aussiedlerhofes sind in die städtebauliche
Entwicklung einer Gemeinde eingebunden und müssen sich daher auf die im Laufe der
Zeit neu entstehenden bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten einstellen.
Der Bauantrag aus dem Jahre 1995 beinhaltet die Errichtung einer landwirtschaftlichen
Hofstelle bestehend aus einem Betriebswohnhaus mit Altenteilerwohnung im
Dachgeschoss sowie einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Gerätehalle mit
Nebenräumen. Bereits im Bestand besteht somit keine Zulässigkeit von Viehhaltung. Des
Weiteren teilte der Einwender im Rahmen der Baugenehmigungsplanung mit Schreiben
vom 07.09.1994 dem Kreis Düren über die Gemeinde Merzenich mit, dass eine
Tierhaltung nicht geplant ist. Auch ein Speditionsbetrieb war nie Bestandteil der
Planungen und ist derzeit planungsrechtlich nicht zulässig.
Da der Betrieb durch die Planung nicht im Bestand eingeschränkt wird, erkennt die
Plangeberin keine Wertminderung des Aussiedlerhofes (Außenbereich, Schutzanspruch
eines Mischgebiets). Die vorgesehene Planung steht im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften. Sollte es dennoch zu etwaigen nachteiligen wertmindernden Auswirkungen
kommen, räumt die Plangeberin den Belangen, welche für die Planung sprechen, hier
sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels, die Schaffung von Einrichtungen für
betreutes Wohnen sowie für weitere Wohneinheiten zu nennen, einen Vorrang gegenüber
den privaten Belangen einer eventuellen Wertminderung ein.
j) Berücksichtigung der Belange
Unser Mandant darf davon ausgehen, dass Ihrerseits sämtliche vorstehend
beschriebenen Bedenken und Einwendungen vollständig und abschließend berücksichtigt
werden und unmittelbar uns eine schriftliche Stellungnahme zu den entsprechenden
Ergebnissen Ihrer Erörterungen zeitnah übermittelt wird.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sinn der frühzeitigen Beteiligung ist, die
Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit wie der Träger öffentlicher Belange zu
erkennen und diese in das Verfahren einzustellen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren
werden demnach die vorgetragenen Bedenken und Einwendungen in die Untersuchungen
eingestellt und fließen in die Bauleitplanverfahren ein. Im Rahmen der Offenlage gemäß §
3 Abs. 2 BauGB erhielt der Einwender erneut Gelegenheit, Stellung zu den
Planunterlagen zu nehmen. Mit Schreiben vom 28.08.2015 ging im Rahmen dieses
Verfahrensschrittes eine weitere Stellungnahme ein. Auf die diesbezügliche Abwägung
(siehe unten) wird verwiesen.
k) Grenzstein
Unabhängig von Vorstehendem hat unser Mandant noch folgendes dringende Anliegen
an die Gemeinde: Er weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Erschließung des
Baugebietes Neu-Morschenich und der Errichtung des dortigen Regenrückhaltebeckens
Drucksache 66/2015
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ca. im März 2014 im Rahmen der dortigen Ausführung insgesamt 2 Grenzsteine, welche
seine dortigen Grundstücke sichtbar begrenzten, durch Aufschüttung von Erde und
Schotter zugeschüttet worden sind. Es handelt sich hierbei um einen Grenzstein auf Flur
14 Flurstück 24 Rott sowie einen weiteren Grenzstein Flur 14 Flurstück 19 Bergkaulen. Da
es sich hierbei um zuvor deutlich sichtbare Grenzsteine handelt, welche die im Eigentum
unsers Mandanten stehenden Ackerflächen abgrenzen, wird die Gemeinde Merzenich
dringend aufgefordert, zeitnah für eine Wiederfreilegung der verschütteten Grenzsteine zu
sorgen.
Unser Mandant hat zum damaligen Zeitpunkt hier mehrfach mündlich auf die Situation vor
Ort hingewiesen und des Weiteren zahlreiche Fotografien von der Maßnahme,
einschließlich der Aufschüttung von Erde und Schotter auf die entsprechenden
Grenzsteine gefertigt. Wir dürfen davon ausgehen, dass die beiden oben genannten
Grenzsteine bis spätestens 16.03.2015 wieder freigeräumt sowie dauerhaft und sichtbar
installiert werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Einwendung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren und ist demnach nicht in
die Abwägung einzustellen. Die Angelegenheit ist jedoch zwischenzeitlich einvernehmlich
geklärt.
B.
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2)
BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten
Naturschutzverbände.
Offenlage vom 27.07.2015 – 28.08.2015 einschließlich
Hinweis:
Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument
Stellung, da diese für den BP C 24 und die 17. FNP-Änderung überwiegend identisch
sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies vorab deutlich
gemacht.
Gliederung:
Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung:
A - Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen nur zum BP C 24:
C - Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A – Behörden
(Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung)
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 28.07.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
„(...)Belange des Bodendenkmalschutzes wurde entsprechend meiner Anregungen vom
27.02.2015 aufgenommen, wobei man sich für die 2. Alternative – nämlich die komplette
Ausgrabung der von der Planung betroffenen Bodendenkmäler und der damit
verbundenen Kostenübernahme- entschieden hat. Da die Ausgrabung des im Boden
eingebetteten Bodendenkmals aber mit einer - wenn auch kontrollierten - Zerstörung
gleichzusetzen ist, sind die Auswirkungen als hoch einzuschätzen und dies ist im
Umweltbericht darzulegen.
Zudem besteht nicht – wie Sie anmerken – das Risiko einer Beschädigung / Zerstörung
archäologischer Fundstellen. Durch die Planung wird in Ergebnis der Abwägung mit der
städtebaulichen Zielsetzung die Zerstörung ein bedeutendes Bodendenkmal präjudiziert.
Erhalten bleiben im Ergebnis nur die beweglichen Bodendenkmäler (ausgegrabene
Funde) und die Dokumentation der Ausgrabung.
Ich bitte um entsprechende Ergänzung“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Begründung und der Umweltbericht werden
klarstellend angepasst.
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 08.09.2015
(zum BP C24)
„(...)das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde in der Funktion als Träger öffentlicher
Belange durch Stadtplanung Zimmermann zu der o. a. Planung beteiligt. In diesem
Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich Planung und Bodendenkmalschutz in einer
Konfliktlage befinden, da in der Fläche Bodendenkmäler nachgewiesen wurden, deren
Zerstörung bei Umsetzung der Planung präjudiziert ist.
Im Rahmen der Sicherungsverpflichtung für die Bodendenkmäler (§ 11 DSchG NW) hat
sich die Gemeinde Merzenich nicht für die Erhaltung der Bodendenkmäler an Ort und
Stelle, sondern für eine Sicherung als Sekundärquelle durch Ausgrabung entscheiden. Es
handelt sich dabei um eine Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB iVm §
1 Abs. 3 DSchG NW, die in diesem Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden war.
Bei der Grabung wurden neben zahlreichen weiteren Befunden/Funden mindestens vier
vorgeschichtliche Hausgrundrisse und ein langgezogener Graben untersucht und
dokumentiert. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wurde auf die Untersuchung des
Drucksache 66/2015
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südlichen etwa 20 m breiten Streifens verzichtet. Außerdem wurde bei der
Befundbearbeitung in den letzten beiden Flächen minimiert. Die Maßnahme ist
abgeschlossen.
Belange des Bodendenkmalschutzes sind damit für diese Planung nicht mehr
abwägungsrelevant.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Stellungnahme wird gefolgt.. Die Begründung wird dementsprechend ergänzt, dass
Belange des Bodendenkmalschutzes der Planung nicht entgegenstehen.
Schreiben des LVR, Gebäude- und Liegenschaftsmanagement vom 30.07.2015
Keine Bedenken oder Anregungen. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt
für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn;
es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in
Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden separat
beteiligt.
Schreiben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr vom 31.07.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
Keine Bedenken oder Anregungen.
„Die Bundeswehr ist nicht berührt und nicht betroffen. Hierbei gehe ich davon aus, dass
bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m
nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer
Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. (...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Höhen einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile über 30 m zulässig bzw. geplant, so dass weiterhin keine
Betroffenheit des Bundesamtes vorliegt.
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom
03.08.2015
(BP C24)
„Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich
verweise daher auf die alten Stellungnahmen 22.5-3-535840-71/12 vom 16.02.2012, 22.53-5358040-15/13 vom 16.01.2013, 22.5-3-5358040-544/13 vom 06.12.2013 und 22.5-35358ß4ß-1/15 vom 12.01.21015.
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Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den
beantragten Bereich ergeben.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise, welche in den
genannten Stellungnahmen vorgetragen wurden, wurden in den Bebauungsplan
übernommen. Die angeregte Überprüfung des Schreibens vom 12.01.2015 erfolgt vor
Baubeginn.
Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 10.08.2015
a) keine grundsätzlichen Bedenken
„Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken. Das Gebiet der Bauleitplanung befindet sich in der Nähe
der L 264. Die Anbindung erfolgt über den planfreien Knoten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b) Mindestabstand für das Gewerbegebiet
„Für das Gewerbegebiet ist festzuhalten, dass die Umfahrung und die Stellplätze zum
Gebäude gehören und damit insgesamt als Hochbaumaßnahme gelten. Hier ist ein
Mindestabstand von 5,0 m von den Bestandteilen der Nebenanlagen (auch Radweg) der
L 264 einzuhalten. Straßenbestandteile sind dem Straßen- und Wegegesetz NRW zu
entnehmen. Die Abstandsmaße zur L264 sind nicht in der Plandarstellung oder den
textlichen Festsetzungen enthalten und sind nachzutragen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Umfahrung und die Stellplätze wurden nach der
frühzeitigen Beteiligung so angepasst, dass nun von diesen bestehenden Anlagen zu den
Nebenanlagen der parallel zum Plangebiet verlaufenden L 264 der geforderte
Mindestabstand von 5,0 m eingehalten wird. Unberücksichtig bleibt dabei die von der
L264 ins Plangebiet führende Verkehrsfläche. Klarstellend wird die Planzeichnung um
eine Vermaßung des Abstandes zwischen der L264 und der Fläche für Stellplätze
ergänzt. Ebenso wird klarstellend ein Hinweis aufgenommen.
c) Lärmschutzmaßnahmen
„Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine
rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der
L 264, auch künftig nicht. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Gemeinde Merzenich.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ansprüche auf aktiven bzw. passiven
Lärmschutz werden an den Landesbetrieb Straßen-NRW nicht gelten gemacht.
d) Unterhaltungsmaßnahmen
Unterhaltungsmaßnahmen / Grünpflegearbeiten sind nicht von der L 264 aus oder vom
Radweg entlang der L 264 aus vorzunehmen.“
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Stellungnahme der Gemeinde:
Die Plangeberin nimmt den Hinweis zu den Unterhaltungsmaßnahmen zur Kenntnis. Dem
Hinweis wird im Rahmen der nachgeordneten Verfahren (Ausführungsplanung,
Genehmigungsplanung) gefolgt.
e) Anbaubeschränkungszone
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone sind Werbeanlagen dem Landesbetrieb
zur Genehmigung / Zustimmung vorzulegen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Plangeberin nimmt den Hinweis zur Anbaubeschränkungszone zur Kenntnis. Dem
Hinweis wird im Rahmen der nachgeordneten Verfahren (Ausführungsplanung, Gene
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 27.08.2015
(zur 17. FNP Änderung)
Keine Bedenken oder Anregungen. Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im
Rahmen des Bebauungsplanes C 24 vorgetragen. Bzgl. „Natur und Landschaft“ wird auch
die Stellungnahme zum Bebauungsplan „Merzpark“ im Parallelverfahren verwiesen“.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 27.08.2015
(BP C24)
a) Brandschutz
„(...)
1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von
zwei Stunden sicher zu stellen. Die v. g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von
300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt
muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative
Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen
Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5
BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche
Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/
Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für
Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche
anzubringen.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Anleiterhöhen über 7 m ab Geländeoberfläche
der 2. Rettungsweg baulich sichergestellt werden muss.
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Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der jeweiligen
Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Ausführung der Wasserversorgungsanlage
wird mit dem zuständigen Wasserversorger entsprechend abgestimmt.
b) Wasserwirtschaft
„Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung
Die in der Stellungnahme vom 04.02.2015 aufgeführten Anregungen wurden unter Punkt
4.4 in die Begründung zum o. g. Bebauungsplan aufgenommen. Die entsprechenden
Nachweise liegen den Unterlagen jedoch nicht bei. Vielmehr soll die Nachweisführung auf
die Ebene der nachfolgenden Baugenehmigungen bzw. Bauentwurfsplanung verschoben
werden.
Die wasserrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf einen mittleren Befestigungsgrad von ca.
51 % im gesamten Einzugsgebiet (d.h. Plangebiet Neu-Morschenich + Erweiterungen
westlich der L 264 (Bebauungspläne C 23 + C 24 + weitere Flächen). Die grundsätzliche
Machbarkeit der Entwässerung muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
nachgewiesen werden. Die in der Stellungnahme vom 04.02.2015 aufgeführten
Anregungen gelten weiterhin.
Somit bestehen gegen den o. g. Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher Sicht
Bedenken.
Stellungnahme der Gemeinde:
Aufgrund der Stellungnahme des Kreises Düren wurde im Nachgang zur Offenlage eine
Untersuchung und Fortschreibung der Hydraulik für das Entwässerungsgebiet
Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Bebauungsplan C 24 (Merzpark) durchgeführt.
Diese hydraulische Berechnung beinhaltet den Umsiedlungsstandort Moschenich-Neu
sowie die Fläche des Bebauungsplanes C 24. Das Einzugsgebiet der beiden Flächen
beträgt 20,21 ha. Die befestigte Fläche liegt bei ca. 11,07 ha. Demnach ergibt sich ein
mittlerer Befestigungsgrad von ca. 54,8 %. Dieser mittlere Befestigungsgrad liegt nur
geringfügig oberhalb der mit Bescheid vom 04.12.2013 erteilten Einleitungserlaubnis in
den namenlosen Vorfluter 3a bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s (mittlerer
Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt dort bei ca. 51 %). Diese Erlaubnis
umfasst jedoch noch weitere Flächen angrenzend an das Plangebiet des
Bebauungsplanes C 24. Innerhalb des Plangebiets befindet sich jedoch die
Haupterschließung zu Morschenich-Neu sowie mit dem im Bebauungsplan C 24
geplanten Gewerbe- und Sondergebiet höher verdichtete Bereiche. Demnach ist davon
auszugehen, dass die weiteren Bereiche eine geringfügigere Verdichtung erhalten, so
dass dann der mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % zu erreichen ist.
Die hydraulische Berechnung erfolgte bei der Untersuchung mit einem Blockregen
100 a4h, als unverändert zu der ursprünglichen Berechnung. Beim Abfluss an der
maximalen Abflussleistung in den Vorfluter wurden ebenfalls keine Änderungen
vorgenommen (84 l/s). Das Ergebnis zeigt, dass nach Berücksichtigung des Baugebietes
C 24 ein Restvolumen für die weitere Erschließung von 2.000 m³ zur Verfügung stehen.
Damit ist sichergestellt, dass die Entwässerung für das Bebauungsplanverfahren C 24 in
der Dimensionierung berücksichtigt ist und noch weitere Flächen erschlossen werden
können.
Drucksache 66/2015
Seite - 36 -
Den Hinweisen wird gefolgt und die Begründung wird dementsprechend klarstellend
angepasst.
b) Immissionsschutz
Unter Zugrundelegung des schallschutztechnischen Gutachtens Nr. ACB 0115 - 407235 1144 der ACCON Köln GmbH vom 07.05.2015 bestehen aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Hinweis
Da Luft-Wärmepumpen nach § 66 BauO NRW genehmigungsfrei errichtet werden
können, werden in der Regel weder die Bauordnungsämter noch die
Immissionsschutzbehörden vor der Errichtung dieser Anlagen beteiligt. Gleichwohl haben
diese
Anlagen
die
Anforderungen,
welche
in
der
TA
Lärm
für
nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen formuliert sind, zu erfüllen. Die TA Lärm sieht
keinen vorsorglichen Abzug von Immissionsanteilen von bereits geplante oder mögliche
Anlagen vor. Falls die Immissionsschutzbehörden jedoch vor der Errichtung der LuftWärmepumpen beteiligt werden, können sie darauf hinweisen, dass eine
Berücksichtigung der Vorbelastung dann nicht erforderlich ist, wenn die Zusatzbelastung
der beantragten Anlage den Immissionsrichtwert um wenigstens 6 dB unterschreitet (Nr.
4.2. c der TA Lärm). Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung kann eine
schalltechnische Berücksichtigung weiterer Anlage vorsorglich erfolgen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Regelungen des Bebauungsplanes
sehen sowohl für das Sondergebiet wie auch für das Gewerbegebiet die Festsetzung von
Lärmemissionskontingenten vor. Demnach müssen die Summe aller Schallquellen in
diesen Gebieten die festgesetzten Kontingente einhalten. Bei Einhaltung dieser Werte
wird sichergestellt, dass an allen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm eingehalten
werden.
Bei Errichtung von Luft-Wärmepumpen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes handelt
es sich um keine gewerblichen Emissionen. Diese würden sich auf einen privatrechtlichen
Bereich beziehen. Im Rahmen des hier vorliegenden Angebotsbebauungsplan kann auch
nicht prognostiziert werden, ob und wenn ja in welcher Anzahl und an welchem Ort LuftWärmepumpen im allgemeinen Wohngebiet vorgesehen werden. Bei Luft-Wärmepumpen
handelt es sich um nicht genehmigungsfreie Anlagen. Wenn der Gesetzgeber bei diesen
Anlagen davon ausgeht, dass diese nicht genehmigungspflichtig sind, ist daher
folgerichtig auch davon auszugehen, dass von diesen Anlagen keine Probleme zu
erwarten sind. Gemäß § 66 BauO NRW hat sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der
Benutzung der Anlagen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder
einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Daher erfolgt im Rahmen der Bauleitplanverfahren keine vertiefende Untersuchung.
c) Abgrabungen
Der Kreis Düren ist abgrabungsrechtlich nicht betroffen.
Drucksache 66/2015
Seite - 37 -
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
d) Natur und Landschaft
Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken.
Bedenken bestehen gegen die Ausweisung von Straßenböschungen / -begleitgrün als
"Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft". Auf den Hinweis in der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung wird
verwiesen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der
Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung erfolgte folgender Hinweis: „Die Ausweisung
von Straßenböschungen/-begleitgrün als ‚Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft’ ist weder plausibel noch
nachvollziehbar und konterkariert das Ziel einer solchen Festsetzung.“
Die Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft wurden aus dem Bebauungsplan Nr. C 23
übernommen. Ziel der Plangeberin ist es, die Festsetzungen, insbesondere die der
Maßnahmenflächen möglichst unverändert zu belassen. Aus diesem Grund werden in
diesem Bereich zwei Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 7 festgesetzt. Sowohl
die Bezeichnung wie auch die Maßnahmen wurden unverändert übernommen. Der
Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt im Vergleich zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. C 23 mit geringfügigen Abweichungen. Aus diesem Grund können
die beiden genannten M 7 Flächen nicht exakt in ihrer Flächenabgrenzung übernommen
werden. Im Bebauungsplan Nr. C 24 werden die beiden genannten Flächen daher nun mit
einer jeweils größeren Flächegröße (gesamt 1.562 m²) festgesetzt, so dass sichergestellt
ist, dass der für den Bebauungsplan Nr. C 23 notwendige Ausgleich gewährleistet ist.
An der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher festgehalten. Den Bedenken
wird nicht gefolgt.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 24.07.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 11.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Drucksache 66/2015
Seite - 38 -
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
(Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung)
Schreiben der BMR energy solutions GmbH vom 25.08.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
a) Schallemissionen von WEA
„(...) In der Nähe des Plangebietes befinden sich sowohl auf dem Gebiet der Gemeinde
Merzenich als auch auf dem Gebiet der Stadt Düren Windenergieanlagen. Der Abstand
des Plangebietes zur nächstgelegenen Windenergieanlage beträgt ca. 1.700 m.
Windenergieanlagen emittieren Schall und verursachen einen bewegten Schlagschatten.
Schallemissionen von Windenergieanlagen sind gemäß TA Lärm als Gewerbelärm zu
berücksichtigen. In Ihren Unterlagen finden wir keinen Hinweis darauf, dass die
Emissionen der Windenergieanlagen berücksichtigt wurden.
Wir regen somit an, in Ihrer lärmtechnischen Untersuchung die WEA als Vorbelastung mit
zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Auf dem Stadtgebiet von Düren befinden sich südlich des Plangebietes insgesamt vier
Windenergieanlagen (WEA). Die nächste dieser WEA liegt ca. 2.000 m vom Plangebiet
entfernt. Zwischen dem Plangebiet und den WEA liegen Großteile des Gemeindegebietes
von Merzenich. Die ersten Gebäude von Merzenich befinden sich in ca. 800 m Entfernung
zu den WEA. Die ersten Wohngebäude der Ortsteile Girbelsrath und Distelrath liegen ca.
900 - 1.000 m entfernt von den WEA. Demnach sind im Bestand bereits zahlreiche
Wohngebäude mit einer deutlich geringeren Entfernung (im Vergleich zum Plangebiet)
vorhanden. Demnach ist davon auszugehen, dass bereits an diesen Immissionsorten die
entsprechenden Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Da das Plangebiet mehr als
doppelt so weit von den WEA entfernt ist, wird auf eine Lärmbetrachtung dieser WEA im
Rahmen des hier zu behandelnden Bauleitplanverfahrens verzichtet.
Die WEA auf dem Gemeindegebiet von Merzenich liegen in einer Mindestentfernung von
1.900 m in südöstlicher Richtung und wurden im Jahr 2003 errichtet. Hier sind drei WEA
vorhanden. Zwischen dem Plangebiet und diesen WEA befindet sich der
Umsiedlungsstandort von Morschenich-Neu. In ca. 1.200 m Entfernung zur
nächstgelegenen WEA werden hier erste Wohngebäude errichtet. Bereits im
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. C 23 „Morschenich-Neu“ wurden die WEA
aufgrund der Entfernung als unerheblich eingestuft. Zum bestehenden Ortsrand von
Golzheim beträgt die Entfernung ca. 1.500 m. Demnach weist auch hier das Plangebiet
weitere Entfernungen zu den WEA auf, als das bestehende bzw. im Bebauungsplan C 23
festgesetzte Wohngebiet. Es ist daher auch hier davon auszugehen, dass die Emissionen
der WEA bereits durch die näher gelegenen Immissionsorte beschränkt werden.
Demnach kann auch hier auf eine Lärmbetrachtung im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens verzichtet werden.
Der Anregung, die WEA in der lärmtechnischen Untersuchung als Vorbelastung zu
berücksichtigen wird daher nicht gefolgt.
Drucksache 66/2015
Seite - 39 -
b) Schlagschatten von WEA
Ebenfalls regen wir an zu untersuchen, ob die Windenergieanlagen im Plangebiet
Schlagschatten verursachen, der bei Durchführung der Planung zu Überschreitungen der
zulässigen Schlagschattenbelastung führen würde.
Stellungnahme der Gemeinde:
Im vorstehenden Abwägungspunkt wurden bereits die Entfernungen und die Lagen der
WEA dargelegt. Aufgrund der Entfernungen der WEA von 1.900 bis 2.000 m zum
Plangebiet und der bereits vorhandenen bzw. zulässigen Wohnbebauung ist sicher
gestellt, dass es im Plangebiet zu keiner Schlagschattenbelastung durch die genannten
WEA kommt. Eine darüber hinausgehende Untersuchung ist daher nicht erforderlich. Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Schreiben der Franz Davids Wind GbR vom 26.08.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
a) Schallemissionen von WEA
„(...) In der Nähe des Plangebietes befinden sich sowohl auf dem Gebiet der Gemeinde
Merzenich als auch auf dem Gebiet der Stadt Düren Windenergieanlagen. Der Abstand
des Plangebietes zur nächstgelegenen Windenergieanlage beträgt ca. 1.700 m
Windenergieanlagen emittieren Schall und verursachen einen bewegten Schlagschatten.
Schallemissionen von Windenergieanlagen sind gemäß TA Lärm als Gewerbelärm zu
berücksichtigen. In Ihren Unterlagen finden wir keinen Hinweis darauf, dass die
Emissionen der Windenergieanlagen berücksichtigt wurden.
Wir regen somit an, in Ihrer lärmtechnischen Untersuchung die WEA als Vorbelastung mit
zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Auf dem Stadtgebiet von Düren befinden sich südlich des Plangebietes insgesamt vier
Windenergieanlagen (WEA). Die nächste dieser WEA liegt ca. 2.000 m vom Plangebiet
entfernt. Zwischen dem Plangebiet und den WEA liegen Großteile des Gemeindegebietes
von Merzenich. Die ersten Gebäude von Merzenich befinden sich in ca. 800 m Entfernung
zu den WEA. Die ersten Wohngebäude der Ortsteile Girbelsrath und Distelrath liegen ca.
900 - 1.000 m entfernt von den WEA. Demnach sind im Bestand bereits zahlreiche
Wohngebäude mit einer deutlich geringeren Entfernung (im Vergleich zum Plangebiet)
vorhanden. Demnach ist davon auszugehen, dass bereits an diesen Immissionsorten die
entsprechenden Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Da das Plangebiet mehr als
doppelt so weit von den WEA entfernt ist, wird auf eine Lärmbetrachtung dieser WEA im
Rahmen des hier zu behandelnden Bauleitplanverfahrens verzichtet.
Die WEA auf dem Gemeindegebiet von Merzenich liegen in einer Mindestentfernung von
1.900 m in südöstlicher Richtung und wurden im Jahr 2003 errichtet. Hier sind drei WEA
vorhanden. Zwischen dem Plangebiet und diesen WEA befindet sich der
Umsiedlungsstandort von Morschenich-Neu. In ca. 1.200 m Entfernung zur
nächstgelegenen WEA werden hier erste Wohngebäude errichtet. Bereits im
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. C 23 „Morschenich-Neu“ wurden die WEA
aufgrund der Entfernung als unerheblich eingestuft. Zum bestehenden Ortsrand von
Drucksache 66/2015
Seite - 40 -
Golzheim beträgt die Entfernung ca. 1.500 m. Demnach weist auch hier das Plangebiet
weitere Entfernungen zu den WEA auf, als das bestehende bzw. im Bebauungsplan C 23
festgesetzte Wohngebiet. Es ist daher auch hier davon auszugehen, dass die Emissionen
der WEA bereits durch die näher gelegenen Immissionsorte beschränkt werden.
Demnach kann auch hier auf eine Lärmbetrachtung im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens verzichtet werden.
Der Anregung, die WEA in der lärmtechnischen Untersuchung als Vorbelastung zu
berücksichtigen wird daher nicht gefolgt.
b) Schlagschatten von WEA
Ebenfalls regen wir an zu untersuchen, ob die Windenergieanlagen im Plangebiet
Schlagschatten verursachen, der, bei Durchführung der Planung zu Überschreitungen der
zulässigen Schlagschattenbelastung führen würde.
Stellungnahme der Gemeinde:
Im vorstehenden Abwägungspunkt wurden bereits die Entfernungen und die Lagen der
WEA dargelegt. Aufgrund der Entfernungen der WEA von 1.900 bis 2.000 m zum
Plangebiet und der bereits vorhandenen bzw. zulässigen Wohnbebauung ist sicher
gestellt, dass es im Plangebiet zu keiner Schlagschattenbelastung durch die genannten
WEA kommt. Eine darüber hinausgehende Untersuchung ist daher nicht erforderlich. Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Schreiben des BUND vom 27.08.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
a) Feldhamsterbegehung
„Zur Vermeidung der Erfüllung der Verbotstatbestände wurde gem. §44 (1) Nr. 1 und 3
eine Begehung durchgeführt um ein Vorkommen der Art ausschließen zu können. Die zu
bewertende Fläche wurde wahrscheinlich zum Bau der Straße als Arbeitsraum mitbenutzt
und war planiert worden. Es ist daher auch nicht verwunderlich das diese Art hier nicht
vorgefunden wurde.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemäß den Angaben des Gutachters
Raskin gibt es aktuell nur zwei Hamstervorkommen in der Region, an der holländischen
Grenze und in Zülpich. Ein weiteres Vorkommen bei Rommerskirchen ist zwischenzeitlich
erloschen. Seit 10-15 Jahren werden bzgl. des Feldhamsters auch keine Neufunde mehr
gemacht. Ein Vorfinden wäre an dieser Stelle also äußerst unwahrscheinlich.
Darüber hinaus wurden Großteile der Fläche beim Ausbau der Straße nicht als
Arbeitsraum mitbenutzt, sondern weiterhin landwirtschaftlich genutzt.
b) Faunistische Untersuchung - Kartierung
Das Gutachten stammt aus dem Jahre 2013. Hier ist daher eine neue Kartierung
erforderlich.
Drucksache 66/2015
Seite - 41 -
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Aktualität faunistisch erhobener Daten beläuft sich nach der Verwaltungsvorschrift des
Umweltministeriums auf 5 Jahre. Im aktuellen Leitfaden zum Thema „Artenschutz und
Windenergieanlagen“ wurde der Zeitraum sogar auf 7 Jahre ausgedehnt. Diesbezügliche
Regelungen sind dem Runderlass d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der
Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. – Düsseldorf sowie dem Leitfaden zur
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ mit vom Stand 12.11.2013 zu entnehmen. Der Anregung
zur Durchführung einer erneuten Kartierung wird daher nicht gefolgt.
c) Faunistische Untersuchung (Feldlerche und Grauammer )
Für das Feldlerchenrevier östlich der L 264 ist eine CEF Maßnahme erforderlich.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit
von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren
belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die
Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis
Düren: Im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen
direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013).
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht
funktionierende Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die
Feldlerche ist dafür bekannt, dass sie ihre Umwelt in erster Linie optisch wahrnimmt und
zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblich großen Abstand
hält. Eine besondere hohe Empfindlichkeit gegen optische Störungen (Anpflanzungen),
die auf den ausgedehnten Singflügen intensiv wahrgenommen werden, ist daher nicht
auszuschließen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Forderung wird nicht gefolgt. Das erfasste Feldlerchenrevier wurde bereits im
Zusammenhang mit dem BP Merzenich C23 „Morschenich-Neu“ erfasst und an anderer
Stelle als CEF-Maßnahme berücksichtigt, sprich kompensiert. Diese Kompensation
erfolgte im Kreis Düren, Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Froitzheim, Flur 40, Flurstück 51
(ca. 0,7 ha) und im Kreis Euskirchen, Stadt Zülpich, Gemarkung Schwerfen, Flur 29,
Flurstücke 42 (ca. 2 ha) und 120 (ca. 2,4 ha). Hier wurden über die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche, Rebhuhn sowie
sonstige Vogelarten der offenen Feldflur umgesetzt. Eine erneute Berücksichtigung würde
eine doppelte Kompensation bedeuten. Die Begründung wird diesbezüglich angepasst.
d) Kompensationsmaßnahme 1
„Stiftung Rhein.-Kulturlandschaft (Ökokonto Stockheim Schmitzbusch
(Gemeinde Kreuzau, Gem. Stockheim)) Flur 12, Flurstück 405, u. Flur 24, Flurstücke
25 u. 26)
Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte uns die Stiftung Rheinisches Kulturerbe mit:
Bei unserem Ökokonto "Stockheim-Schmitzbusch" handelt es sich um vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen für künftige ausgleichpflichtige Vorhaben. Die Flurstücke 25 u. 26
sind ehemals intensiv ackerbaulich genutzt worden und dann mittels Einsaat von
Drucksache 66/2015
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zertifiziertem Regiosaatgut in Grünland, welches fortan extensiv genutzt wird,
umgewandelt worden. Zusätzlich sind auf diesen Flächen zur Strukturanreicherung drei,
jeweils von einem Saum umgebene Strauchgruppen angepflanzt worden. Das Flurstück
405 ist ehemals als Grünland intensiv genutzt worden und wird fortan nur noch extensiv
genutzt. Zur Erhöhung der Strukturvielfalt sind hier zusätzlich ein Waldrand mit
vorgelagertem Saum angelegt und mehrere Strauchreihen angepflanzt worden.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen das durch die nähe des Waldes sowie die
Anpflanzungen es zu einer Kulissenwirkung kommt die ein Vorkommnis daher
ausschließt.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die artenschutzrechtliche Kompensation
wurde bereits durch die CEF-Maßnahmen des Bebauungsplanes C 23 berücksichtigt
(siehe auch c) Faunistische Untersuchung (Feldlerche und Grauammer)), so dass es sich
hier um einen Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung handelt. Ein Ausgleich im Sinne
einer gleichen Funktionalität ist zwar wünschenswert jedoch nicht zwingend erforderlich.
e) Kompensationsmaßnahme 2
Stadt Jülich: Kompensationsfläche (Gem. Jülich, Flur 42, Flurstück 46 (tw.)
Es handelt sich um eine Grünfläche innerhalb der Ruraue die aufgeforstet werden soll.
Wir weisen darauf hin, dass die Fläche bereits durch die Nähe der B56 (ca. 90m)
vorbelastet ist.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche ist als offizielles Ökokonto der
Stadt Jülich registriert und von der zuständigen Landschaftsbehörde akzeptiert worden.
f) Kompensationsmaßnahme 3
Stadt Jülich: Kompensationsfläche (Gem. Barmen, Flur 10, Flurstück 497 (tw.)
Es handelt sich um eine weitere Grünfläche innerhalb der Ruraue. Wir haben mehrmals
darauf hingewiesen wenn Offenland baulich in Anspruch genommen wird dies auch als
Offenland zu kompensieren ist. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass solche
Maßnahmen für die Offenlandvögel ein weiterer Verlust der Lebensräume bedeutet.
Zudem sollte der Ausgleich in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen was
wir auf Grund der fehlenden Zugehörigkeit hier nicht sehen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei der Kompensationsfläche handelt es
sich um eine Kompensation im Sinne der Eingriffsregelung. Die artenschutzrechtliche
Kompensation erfolgte im Zusammenhang mit dem BP 23 (siehe auch c) Faunistische
Untersuchung (Feldlerche und Grauammer). Ein funktionaler Zusammenhang ist
wünschenswert und wird auch zunächst immer angestrebt. Letztendlich ist er jedoch nicht
zwingend erforderlich.
Drucksache 66/2015
Seite - 43 -
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Ruhr vom 03.08.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes Nr. C 24 „Merzpark“ wurde im Rahmen
der Entwässerungsplanung für den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu berücksichtigt.
Insofern die Entwässerung wie geplant über das Buirer Fließ erfolgt, bestehen seitens des
Wasserverbandes Eifel - Rur keine Bedenken.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Entwässerung erfolgt weiterhin über
das Buirer Fließ.
Schreiben der Deutsche Bahn AG, DE Immobilien vom 28.07.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Erftverbandes vom 30.07.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 31.07.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Unitymedia NRW GmbH vom 03.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Amprion GmbH vom 04.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Drucksache 66/2015
Schreiben der Gascade Gastransport GmbH vom 05.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der IHK Aachen vom 18.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Vodafone GmbH vom 19.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 26.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Telefónica Germany GmbH & Co. KG vom 28.08.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 25.09.2015 (verspätet)
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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Drucksache 66/2015
Seite - 45 -
C- Öffentlichkeit
(Stellungnahmen zur 17. FNP-Änderung und zum BP C 24)
Schreiben von Herrn Frings durch Schupp & Partner RA & Fachanwälte vom
28.08.2015
a) Allgemeines - Verweis auf Stellungnahme vom 06.02.2015
Zunächst beziehen wir uns auf die namens und in Vollmacht des Herrn Josef Frings,
Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich, Ihnen übersandte Stellungnahme vom 06.02.2015 und
verweisen vollinhaltlich auf den dortigen Inhalt.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 06.02.2015 wird zur Kenntnis genommen. Diese
Stellungnahme ist im Abwägungsdokument zur frühzeitigen Beteiligung vollumfänglich
abgebildet und in die Abwägung eingestellt. Um Dopplungen zu vermeiden, wird in diesem
Dokument zur öffentlichen Auslegung auf eine Wiederholung verzichtet. Die im Rahmen
des Dokumentes zur frühzeitigen Beteiligungen dargestellten Abwägungen gelegten
vollumfänglich auch im Rahmen der Abwägung zur Offenlage. Zum Satzungsbeschluss
sind beide Abwägungsdokumente durch die politischen Gremien der Gemeinde Merzenich
zu beschließen.
b) Vorherige Umsiedlung des Aussiedlerhofes / 120 m Abstand zur Wohnbebauung.
Ergänzend nehmen wir nachfolgend im Rahmen der Offenlage des Planentwurfes des
Bebauungsplanes Merzenich C24 sowie des Entwurfs zur 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich vom 25.06.2015 Stellung:
Der Gemeinde Merzenich ist bekannt, dass es sich bei dem Objekt unseres Mandanten
um einen sogenannten Aussiedlerhof handelt. In den Jahren 1995/1996 musste dieser
Aussiedlerhof an dieser vorgenannten Stelle errichtet werden, da unser Mandant bereits
zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen einer Braunkohleumsiedlungsmaßnahme sein
damaliges gesamtes Hofeigentum aufgeben musste. Unserem Mandanten wurde das
vorstehende Grundstück zur Errichtung einer Hofstelle mit einer größeren Lagerhalle von
der Gemeinde angetragen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dort
ausschließlich landwirtschaftliche Flächen rund um die entsprechende Hofstelle befanden,
und infolge dessen die Ausübung eines landwirtschaftlichen Betriebes ungestört von
statten gehen konnte.
Zwar ist, soweit bisher ersichtlich, in der ursprünglichen Baugenehmigung ein
einzuhaltender Mindestabstand von 120 Metern zur nächsten Wohnbebauung nicht
vorgegeben. Der zum damaligen Zeitpunkt für unseren Mandanten tätige Architekt hatte
aber nachweislich nach seiner Aussage hier die Mindestabstandseinhaltung von 120
Metern zu beachten.
Dies belegt unter anderem auch die Tatsache, dass unser Mandant zum damaligen
Zeitpunkt die Fläche Gemarkung Merzenich, Flur 30, Flurstück 73 im Rahmen der
Errichtung seiner Hofstelle mit erwerben wollte. Dies wurde ihm unter Bezugnahme auf
die erforderliche v. g. Mindestabstandseinhaltung verwehrt. Erforderlichenfalls werden
Zeugen diese Vorgabe belegen.
Drucksache 66/2015
Seite - 46 -
Zum damaligen Zeitpunkt war Herr Heidbüchel bei der Gemeinde Merzenich für die
entsprechenden Vorgaben verantwortlich. Es kann auf Seiten unseres Mandanten belegt
werden, dass die entsprechenden Vorgaben einzuhalten waren.
Weiterhin zeigt die verpflichtende Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 120
Metern auch die Tatsache, dass unser Mandant unter erheblichen zusätzlichen
Kostenaufwand, aufgrund der erforderlichen Einhaltung des Mindestabstands noch eine
ansonsten nicht erforderlich werdende sogenannte Druckleitung auf seinem Grundstück
installieren musste. Dies wird zusätzlich durch entsprechende Zeugenaussagen belegt.
Es ist diesseits zunächst nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde Merzenich
nunmehr die damaligen von ihr erteilten Vorgaben in Abrede stellt.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der seinerzeit zuständige Mitarbeiter
der Gemeinde Merzenich ist nicht mehr im Amt. Nach eingehender Recherche und
Prüfung der Aktenlage ist der vorgetragene Mindestabstand nicht nachvollziehbar. So wird
weder in der Baugenehmigung noch in weiteren der Gemeinde vorliegenden
Schriftverkehren ein Mindestabstand von 120 Meter zu nächsten Wohnbebauung
erwähnt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass hinsichtlich der Kreisverwaltung Düren
keine Bedenken bzgl. der Abstandssituation geäußert wurden.
c.1) Lärmgutachten - Ernteeinsätze in den ruheempfindlichen Zeiten
Offensichtlich ist der Aussiedlerhof unseres Mandanten (nachträglich) in das
Lärmgutachten der Firma Accon Köln GmbH zumindest ansatzweise eingearbeitet
worden. Dort wird rein spekulativ unterstellt, unserem Mandanten sei es aufgrund
Rechtsprechung und Gesetzgebung uneingeschränkt möglich, notwendige Ernteeinsätze
auch in den ruheempfindlichen Zeiten durchzuführen.
Da vorliegend jedoch keine diesbezügliche einheitliche Rechtsprechung besteht und auch
die Gesetzgebung nicht eindeutig ist, werden hier in dem Gutachten zugunsten des
Mandanten Rechte unterstellt, die rein tatsächlich nicht gegeben und/oder nicht in den
entsprechenden Fällen von Ernteeinsätzen kurzfristig durchsetzbar sind. Schon
infolgedessen wird durch die heranrückende Wohnbebauung der landwirtschaftliche
Betrieb ganz erheblich beeinträchtigt. Die in der genehmigten Halle abgestellten
landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen werden zudem ständig bewegt und in
unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung gewartet und repariert.
Die diesbezüglichen Beeinträchtigungen des zukünftigen Wohnumfeldes sind in dem
Gutachten nicht berücksichtigt worden.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Aussiedlerhof wurde aufgrund der Erkenntnisse der frühzeitigen Beteiligung in das
Lärmgutachten sowie die Bauleitplanverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben
aufgenommen.
In Bezug auf die Lärmthematik sind gemäß Nummer 1c der TA Lärm
(Anwendungsbereich) „nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ von
der Anwendung der TA Lärm ausgenommen. Nicht genehmigungsbedürftig sind u. a.
Agrarbetriebe wie im vorliegenden Fall. Demnach besteht für den Umgang mit den
Geräuschen, welche von der landwirtschaftlichen Anlage ausgehen, keine verbindliche
Drucksache 66/2015
Seite - 47 -
Norm, wie es dies zum Beispiel für die Gerüche eines Tierhaltungsbetriebes mit der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) der Fall ist. Aus diesem Grund wurde im
Bauleitplanverfahren auf Entscheidungen von Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichten zurückgegriffen.
Nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen sind aufgrund der oben
beschriebenen Situation gegenüber sonstigen gewerblichen Anlagen in gewissem Umfang
privilegiert. Insbesondere sollen z. B. aufgrund von witterungsbedingten Umständen
unaufschiebbare Erntearbeiten auch in den ruheempfindlichen Zeiten nicht behindert
werden. Entsprechende Regelungen enthält auch das Feiertagsgesetz NW. Der
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entscheiden, dass Lärmimmissionen durch
nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft für die Nachbarschaft auch vor dem
Maßstab der strengen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes und der hierzu
ergangenen TA Lärm hinzunehmen sind (Az: 10 S 2317/99). In der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04) werden nächtliche
Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen bei der schalltechnischen Begutachtung
nach der TA Lärm als seltenes Ereignis eingestuft. In diesem Fall gelten dann
gebietsunabhängige Richtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A).
Um derartige Pegel in der Nachtzeit hervorzurufen, müssten Feldarbeiten in relativer Nähe
zu der Wohnbebauung durchgeführt werden. Hiervon ist jedoch im vorliegenden Fall nicht
auszugehen. Die landwirtschaftlichen Flächen, welche von dem Plangebiet in Anspruch
genommen werden, sind nicht im Eigentum des Einwenders und werden von diesem
derzeit auch nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet. Zwischen den Gebäuden des
Aussiedlerhofes und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich nur
kleinteilige Flächen, die aufgrund der Flächengröße nicht für eine intensive
landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Demnach können in dieser
Einzelfallbetrachtung nur kurzzeitige Geräusche in den ruheempfindlichen Zeiten durch
den an- bzw. abfahrende landwirtschaftlichen Verkehr auftreten, nicht jedoch
Geräuschentwicklungen durch Erntevorgänge in der unmittelbarer Nachbarschaft zum
Plangebiet.
Darüber hinaus kann für die westlich des Aussiedlerhofes liegenden landwirtschaftliche
Fläche, welche zukünftig an das neu geplante Wohngebiet angrenzt, festgehalten werden,
dass diese Fläche bereits vorbelastet ist und zwar in dem Sinne, dass die Wohnbebauung
entlang der Straße „Zur Gärtnerei“ in einem geringerem Abstand zu dieser
Emissionsquelle liegt, als das zukünftige Wohngebiet im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes C24. Demnach ist aufgrund der neuen Wohnbebauung für diese
Fläche aufgrund der heute schon bestehenden Schutzansprüche nicht mit einer
Betriebsbeschränkung zu rechnen.
Auch in Kenntnisnahme der hier vorliegenden Stellungnahme hält die Plangeberin somit
an der genannten Begründung fest und erkennt keine negativen Auswirkungen auf den
Aussiedlerhof. Der Stellungnahme wird somit nicht gefolgt.
c.2) Lärmgutachten - Anbindung des Aussiedlerhofes
Das Gutachten unterstellt des Weiteren fälschlicherweise, es sei zu berücksichtigen, dass
der Hof über den 100 Meter weit entfernten Ürlingsweg angebunden sei, über den auch
Ausfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgen. Hierbei wird nicht berücksichtigt,
dass der Mandant vor Durchführung der Maßnahmen Brückenbau etc. den Ürlingsweg
Drucksache 66/2015
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auch über die querende Landesstraße L264 hinweg zur Erreichung seiner östlich
gelegenen landwirtschaftlichen Flächen vollständig benutzen konnte.
Zwischenzeitlich wurde die Durchfahrt auf der gegenüberliegenden Seite der
Landesstraße gesperrt, sodass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge unseres Mandanten
nunmehr die Brückenüberfahrt bzw. Brückenanbindung und die Durchfahrt teilweise durch
das Wohn- und Gewerbegebiet benutzen müssen, um auf die landwirtschaftlichen
Flächen des Mandanten auf der östlichen Seite der Landesstraße 264 zu gelangen. All
dies ist in dem Gutachten nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der Gemeinde
Im Zuge der Umsetzungsmaßnahmen des Bebauungsplanes Nr. C 23 wurde in der Tat
die Querung der Landesstraße L264 auf Höhe des Ürlingswegs abgebunden. So müssen
die landwirtschaftlichen Fahrzeuge nun das neue Brückenbauwerk nutzen, um zu den
östlichen landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen
ist jedoch nicht den Anlagengeräuschen des Hofs zuzuordnen. Für Berechnungen des
Lärms durch Verkehr auf öffentlichen Straßen ist der Mittelwert des Verkehrsaufkommens
über alle Tage des Jahres zugrunde zu legen. Einzelne Fahrten aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb spielen daher nur eine untergeordnete Rolle. Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c.3) Lärmgutachten - gebietsunabhängige Richtwerte / Rücksicht auf Wohnnutzung
Es geht auch nicht an, dass vorliegend unterstellt wird, es seien die gebietsunabhängigen
Richtwerte von tagsüber 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) nicht erreichbar, da in der
Nachtzeit dann Feldarbeiten in relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden
müssten, "was vorliegend nicht gegeben sei". Dies ist vollständig falsch.
Sämtliche in der Nähe befindlichen Ackerflächen (welche nicht alle ausschließlich durch
den Mandanten bewirtschaftet werden) sind nahe an der Wohnbebauung vorhanden,
sodass dortige Pflanz- und Ernteeinsätze gerade doch unmittelbar in der Nähe zur
Wohnbebauung stattfinden werden.
Vorliegend hat die Gemeinde bisher nicht berücksichtigt, dass bei der Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes und des unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiets gerade
der benachbarte landwirtschaftliche Betrieb und die auch dort befindliche Wohnnutzung
zu bewerten und abzuwägen sind.
Sowohl auf den landwirtschaftlichen Betrieb als auch auf die dortige Wohnnutzung wurde
bisher nicht ausreichend Rücksicht genommen.
Stellungnahme der Gemeinde
Die in der Stellungnahme aufgeführten gebietsunabhängigen Richtwerte von tagsüber 70
dB(A) und nachts 55 dB(A) beziehen sich auf die seltenen Ereignisse gemäß der TA
Lärm. Diese wurden in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen
(Az: 1MN 142/04) für nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen
akzeptiert.
Zwischen dem Plangebiet und dem Aussiedlerhof befinden sich nur kleinteilige Flächen,
die aufgrund der Flächengröße nicht für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung zur
Verfügung stehen. Demnach können in dieser Einzelfallbetrachtung nur kurzzeitige
Geräusche in den ruheempfindlichen Zeiten durch den an- bzw. abfahrende
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landwirtschaftlichen Verkehr auftreten, nicht jedoch Geräuschentwicklungen durch
Erntevorgänge in der unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Es ist davon
auszugehen, dass die o. g. Richtwerte durch den an- bzw. abfahrenden
landwirtschaftlichen Verkehr nicht erreicht bzw. nicht öfter als an zehn Tagen oder
Nächten eines Kalenderjahres überschritten werden.
Unabhängig hiervon sind jedoch an anderen Orten unaufschiebbare Erntearbeiten, z. B.
aufgrund von witterungsbedingten Umständen zu erwarten, da dieses auch eine gängige
Praxis in der Landwirtschaft darstellen. Diese sind im Rahmen dieses
Bebauungsplanverfahrens jedoch nicht zu bewerten, da sich durch die Planung an diesen
Orten keine Änderungen ergeben.
In Kenntnisnahme der vorliegenden Stellungnahme hält die Plangeberin an der
Festsetzung der Wohngebiete sowie des Sonder- und des Gewerbegebiets fest. Aufgrund
der vorliegenden Erkenntnisse sind keine negativen Auswirkungen zu erkennen, welche
zu einer Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebes führen würde. Ebenso sind
keine negativen Auswirkungen auf die im Aussiedlerhof befindliche Wohnnutzung zu
erkennen.
Die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes sowie der dortigen Wohnnutzung wurden
im Rahmen der Bauleitplanverfahren demnach berücksichtigt. Der Stellungnahme wird
somit nicht gefolgt.
Darüber hinaus in anzumerken, dass hinsichtlich der unteren Immissionsschutzbehörde
(Kreisverwaltung Düren) keine Bedenken bzgl. der Lärmsituation bestehen.
c.4) Lärmgutachten - Trennungsgrundsatz
Darüber hinaus hat die Gemeinde den Trennungsgrundsatz des § 50 BlmSchG als
Element geordneter städtebaulicher Entwicklung insbesondere aufgrund der Neuplanung
einer bisher unbebauten Fläche keine ausreichende Bedeutung zugemessen.
Stellungnahme der Gemeinde
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden für die Sonder- wie das
Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen, welche in den allgemeinen Wohngebieten wie
auch im Aussiedlerhof gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Die
Festsetzungen bestehen aus der Gebäudestellung und Höhe sowie insbesondere aus der
Festsetzung der Lärmemissionskontingente inkl. der festgesetzten Zusatzkontingente.
Durch die Festsetzungen werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sichergestellt. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liegt nicht vor. Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c.5) Lärmgutachten - Abwägungsinteressen
Fest steht somit, dass durch die heranrückende Wohnbebauung sowie die Ausweisung
des Gewerbegebietes unser Mandant ganz erhebliche Nachteile für seinen
landwirtschaftlichen Betrieb sowie die Wohnnutzung auf der Hofstelle haben wird.
Die Gemeinde Merzenich hat vorliegend die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander bisher nicht gerecht abgewogen.
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Stellungnahme der Gemeinde
Die Plangeberin erkennt durch die geplante Wohnbebauung sowie die Ausweisung eines
Sonder- und eines Gewerbegebietes keine erheblichen Nachteile für den
landwirtschaftlichen Betrieb nördlich des Plangebietes. Die diesbezügliche Abwägung ist
den oben stehenden Punkten zu entnehmen. Darüber hinaus in anzumerken, dass
hinsichtlich der unteren Immissionsschutzbehörde (Kreisverwaltung Düren) keine
Bedenken bzgl. der Lärmsituation bestehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c.6) Lärmgutachten - Kennzeichnung als Entwurf
Die Bewertungen im Gutachten der Accon vom 07.05.2015 sind schon deshalb nicht
relevant, weil diese lediglich als Entwurf in der Offenlage vorhanden waren. Es besteht
keine Möglichkeit im Rahmen der Offenlage zu einem endgültigen und verbindlichen
Gutachten Stellung zu nehmen.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Gutachten, welche im Rahmen der Offenlage vorgelegt werden, wurden als Entwurf
gekennzeichnet, um ggf. aufgrund von Stellungnahmen noch Anpassungen vornehmen zu
können. Generell stellt das Gutachten jedoch bereits eine allumfassende Darstellung der
Belange dar. Zum Satzungsbeschluss entfällt die Kennzeichnung als Entwurf. Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c.7) Lärmgutachten - Parkplatzlärmstudie
Zudem weist der Entwurf zahlreiche Unzulänglichkeiten und Unrichtigkeiten auf.
Vorliegend wird eine Parkplatzlärmstudie aus dem Jahre 2007 mit bloßen Empfehlungen
zur Berechnung von Schallemissionen durch die Accon zugrunde gelegt. Die dortige
Parkplatzlärmstudie ist zum einen veraltet und zum andern betrifft diese augenscheinlich
nicht die Parkplatzsituation vor Verbrauchermärkten einschließlich Getränkemärkten. Der
weitere hinzugezogene technische Bericht zur Untersuchung von Geräuschimmissionen
durch Lastkraftwagen stammt sogar aus dem Jahre 2005 und ist ebenfalls erheblich
veraltet, da heutzutage eine wesentlich höhere Intensität von Anlieferung und Abtransport
gegeben ist als vor 10 Jahren.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Parkplatzlärmstudie „Empfehlungen zur
Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen
sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“, 6. überarb. Aufl. 2007, Bayerisches Landesamt
für Umwelt ist die neueste und damit aktuelle Fassung und nicht veraltet. Sie enthält
präzise beschriebene Emissionsansätze für Parkplätze von Verbrauchermärkten
einschließlich Getränkemärkten. Die gilt analog auch für den „Technischer Bericht zur
Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von
Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer
typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten“, Hessisches Landesamt für
Umwelt und Geologie, 2005.
c.8) Lärmgutachten - höhere Richtwerte
Es wird zudem bestritten, dass für das Wohnhaus des nördlich gelegenen Aussiedlerhofs
dem Mischgebiet gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet um jeweils 5 dB(A) höhere
Richtwerte gelten.
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Für den Fall, dass dies tatsächlich so gehandhabt wird, hat das Gutachten unzulässiger
weise unterstellt, am Wohnhaus des Aussiedlerhofs könnten keine unzulässigen
Immissionspegel auftreten.
Das Gutachten beschreibt, dass Warenanlieferungen an der nördlichen Seite des
Marktes, das heißt folglich unmittelbar an der Grenze zum Hof unseres Mandanten
stattfinden werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Getränkemarktes der
besonders lärmintensiv sein wird.
Sofern in dem Gutachten unterstellt wird, die Laderampe würde durch das Ladengebäude
weitgehend abgeschirmt, ist dies somit unrichtig, da der Lade und Entladevorgang eben in
dem hinteren Bereich zu dem Objekt des Mandanten hin stattfinden wird. Das Gutachten
berücksichtigt nicht, dass die Anlieferung und Entsorgung bei einem reinen
Verbrauchermarkt nicht identisch ist mit den Vorgängen im Rahmen eines (noch
zusätzlichen) Getränkemarktes. Dort herrschen wesentlich größere Intensitäten von Lade
und Entladevorgängen durch LKW.
Auf dem hierzu geplanten Parkplatz werden zusätzlich in erheblicher Zahl und in kurzen
Zeitabständen KFZ an- und abfahren, welche leere Getränkekisten aus- und volle
einladen. Die im Gutachten unterstellte Anzahl der Fahr- und Parkvorgänge ist wesentlich
zu niedrig angesetzt.
Stellungnahme der Gemeinde
Es ist gängige Verwaltungspraxis, dass Wohngebäuden im Außenbereich nach § 35
BauGB nur die Schutzempfindlichkeit entsprechend einem Mischgebiet zugebilligt wird.
Die Lärmkarte des Lärmgutachtens (Abb. 5.4.1.2) zeigt, dass keine Konflikte zu erwarten
sind. Wenn der Betreiber an seinem eigenen Wohnhaus unzulässige Immissionspegel
verursacht, muss er selbst für Abhilfe sorgen.
Den Berechnungen liegen konservative Ansätze aus zahlreichen vergleichbaren
Situationen zugrunde. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine schalltechnische
Untersuchung für ein Bauleitplanverfahren und nicht für ein Baugenehmigungsverfahren
handelt. Da bestimme Details noch nicht bekannt sind, wurde gezeigt, dass die geplante
Nutzung darstellbar und damit der Bebauungsplan vollziehbar ist.
Die Behauptung, die unterstellte Anzahl der Fahr- und Parkvorgänge ist wesentlich zu
niedrig angesetzt, ist falsch. Es wurden die in der Parkplatzlärmstudie für Planungen
empfohlenen, konservativen Fahrzeugzahlen angesetzt. Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
c.9) Lärmgutachten - Berücksichtigung des Gewerbegebietes
Darüber hinaus weist das Gutachten der Firma Accon folgenden erheblichen Mangel auf:
Es werden dort lediglich Lärmbeeinträchtigungen hinsichtlich der bereits dort
ausgewiesenen Fläche für einen Verbrauchermarkt sowie einen Getränkemarkt in Ansatz
gebracht. Der weitere große Gebäudekomplex, welcher im Anschluss an den
Verbrauchermarkt hin zur L264 geplant und ausgewiesen ist sowie dessen Nutzung, wird
bei der Lärmbewertung nicht im Mindesten berücksichtigt. Sollten dort weitere
lärmintensive Gewerbe installiert werden, sind die nunmehr in Ansatz gebrachten Werte
ohnehin völlig gegenstandslos. Durch den dann sich kumulierenden Lärm werden weit
höhere Lärmpegel als nun unterstellt entstehen.
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Einwirkungen durch diesen zusätzlichen Gebäudekomplex und die dortige An- und
Abfahrt- sowie Parkplatzsituation werden im Gutachten "totgeschwiegen".
Stellungnahme der Gemeinde
Die Behauptung, es würden „lediglich Lärmbeeinträchtigungen hinsichtlich der bereits dort
ausgewiesenen Fläche für einen Verbrauchermarkt sowie einen Getränkemarkt in Ansatz
gebracht“ ist falsch. Für die GE-Flächen wurden Emissionskontingente berechnet, die
auch bei der Gesamtbetrachtung des Gewerbelärms berücksichtigt wurden. Die
Vorgehensweise ist im Gutachten ausführlich beschrieben. Die Behauptung, es sei etwas
„totgeschwiegen“ worden, wird zurückgewiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c.10) Lärmgutachten - Berücksichtigung des Gewerbegebietes
Im Übrigen ist auch die Lärmbeeinträchtigung durch die die Brücke über die L 264
überfahrenden Fahrzeuge nicht in Ansatz gebracht.
Stellungnahme der Gemeinde
Diese Aussage ist unrichtig. Den Berechnungen liegt ein dreidimensionales Modell vor,
das derartige Effekte berücksichtigt. Der Stellungnahme wird somit nicht gefolgt.
c.11) Lärmgutachten - weitere Wohnbauflächen
Darüber hinaus unterstellt das Gutachten in 5.4.2.2 fälschlicherweise, es sei geplant,
weitere Wohnbauflächen südlich des Plangebiets, zu entwickeln. Hierbei wurde
offensichtlich "vergessen", dass auch die Grundstücksfläche nördlich des Plangebietes im
unmittelbaren Anschluss an das Wohngebäude und die Halles des Hofes unserer
Mandantschaft schon als "Erweiterungsfläche" vorgesehen ist.
Im Falle einer diesbezüglichen Erweiterung wäre der ursprünglich von der Gemeinde
Merzenich dort selbst installierte "Aussiedlerhof" vollständig "ad absurdum" geführt und
seiner Funktion beraubt.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Behauptung, es wurde bewusst (gekennzeichnet durch die Anführungszeichen) „
‚vergessen’, dass auch die Grundstücksfläche nördlich des Plangebietes im unmittelbaren
Anschluss an das Wohngebäude und die Halles des Hofes unserer Mandantschaft schon
als ‚Erweiterungsfläche’ vorgesehen ist“, wird zurückgewiesen. Im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens erfolgt die Vorbereitung dieser Fläche. Sie ist jedoch
nicht Gegenstand des nun vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Sollte hierfür ein
Bebauungsplan aufgestellt werden, sind mögliche Konflikte in dem dafür erforderlichen
Verfahren zu lösen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c.12) Lärmgutachten - Widerspruch von Pegelklassen
Die Abbildung 5.4.2.2.1 im Gutachten Accon weist für das Gebäude unseres Mandanten
teilweise Pegelklassen von 45 bis 50 dB (A) und 50 bis 55 dB (A) aus und steht damit im
Widerspruch zu der Abbildung 5.4.1.2, wonach am Hause unseres Mandanten Lärmpegel
von lediglich maximal bis zu 40 dB (A) entstehen werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Abbildung 5.4.2.2.1 des Lärmgutachtens zeigt die freie Schallausbreitung, d. h. ohne
den Einfluss lärmmindernder Hindernisse, um eine Abschätzung der Situation in den
südlich des Plangebiets liegenden Gebieten aufzuzeigen (siehe Kapitelüberschrift). Diese
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Seite - 53 -
Darstellung liefert höhere Werte als bei der Berücksichtigung der realen Bebauung. Ein
Widerspruch zur Abb. 5.4.1.2. ergibt sich insofern nicht. Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
c.13) Lärmgutachten - gesamte Gewerbelärmbelastung / Verkehrsbelastung
Die gesamte Gewerbelärmbelästigung wird im Rahmen der Ersteinschätzung erheblich zu
niedrig angesetzt. Insbesondere der zwischenzeitlich aufgrund des Autobahnanschlusses
Merzenich stark zunehmende Querverbindungsverkehr auf der L264 zur B264 ist nicht
ausreichend berücksichtigt. Auch die angebliche Belastung mit Fahrzeugen innerhalb 24
Stunden ist erheblich zu niedrig angesetzt, sowohl auf der L264 als auch auf den nunmehr
hieran angeschlossenen Straßen zum Nahversorgungszentrum und der geplanten
Wohnbebauung hin. Auch die in den nächsten Jahren weiter zunehmenden Belastungen
des Straßenverkehrs sind dort nicht annäherungsweise eingestellt.
Sofern unter 5.4.2.1 die Auswirkungen der Planung auf den Aussiedlerhof dahingehend
eingeschätzt werden, dass die am Wohnhaus des Hofs zu erwartende
Gewerbelärmimmission unkritisch sein wird, da sie weit unter dem Tagesrichtwert liegen,
ist auch dies falsch.
Bezeichnenderweise wird auf der Abbildung 5.4.1.3, nämlich unmittelbar im Bereich des
Wohnhauses eine Verkehrslärmbelastung von mindestens 60 bis 65 dB dargestellt.
Infolgedessen ist schon das Gutachten in sich widersprüchlich und falsch.
Auch in der Darstellung 5.4.1.4 sind um das Wohnhaus des Mandanten tagsüber
Lärmpegel von mindestens 60 bis 65 dB (A) zu erwarten. Die tatsächlich dort zu
erwartenden Werte werden aufgrund der falschen, zu niedrigen Einschätzung der Accon
wesentlich höher sein als ausgewiesen.
Auch nachts werden gemäß Abbildung 5.4.1.5 die Verkehrslärmimmissionen im Bereich
des Wohnhauses unseres Mandanten über den zulässigen Werten liegen. Die
vorhandenen Einschätzungen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und
der weiteren Zunahme des Verkehrsaufkommens und damit auch des Verkehrslärms.
Bezeichnenderweise weist dann auch die Abbildung 5.4.1.7 angeblich zu erwartende
Verkehrslärmimmissionen auf der Höhe des Erdgeschosses von knapp unter 60 dB (A),
nämlich merkwürdigerweise genau 59 dB (A). Diese Werte sind zu niedrig angesetzt und
entsprechen nicht den zu erwartenden Verkehrslärmbelästigungen.
Hierbei ist insbesondere nicht berücksichtigt der neben dem starken Verkehr auf der L264
auch unmittelbar auf das Wohngrundstück des Mandanten einwirkende Verkehr, welcher
sich über die Brücke der L264 hin zu dem Nahversorgungszentrum bewegt.
Merkwürdigerweise ist auf Abbildung 5.4.1.8 dann genau 60 dB (A) zu erwarten. Hier wird
deutlich, dass weder 59 noch 60 dB vorliegend korrekt ermittelt sind, die Werte sind
hingegen "schöngerechnet". Sie werden genau auf das zulässige Maß festgelegt und
entsprechen nicht den tatsächlich zu erwartenden Gegebenheiten.
Im Übrigen zeigen die Abbildungen 5.4.1.9 und 5.4.1.10, dass dort entgegen der
textlichen Aussagen dann plötzlich auch die nachts maximal zulässigen Pegel im und am
Wohnhaus des Mandanten schon jetzt nach dieser Bewertung überschritten werden, da
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dort bis zu 49 dB angesetzt werden, jedoch lediglich 45 dB nachts zulässig sind. Auch
diese Bewertungen sind geschönt und noch zu niedrig angesetzt.
Bei den Abbildungen 6.1 und 6.2 ist das Grundstück unseres Mandanten einschließlich
des Wohnhauses erst gar nicht mehr berücksichtigt. Auch deshalb ist das Gutachten
fehlerhaft und nicht verwertbar. Ebenso gilt dies für die Abbildungen 6.3 und 6.4.
Festzustellen bleibt, dass sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschsituation
Verkehrslärm als auch Gewerbelärm erheblich zu niedrige Immissionspegel durch die
Firma Accon unterstellt werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Einwender vermischt Geräuschimmissionen aus Gewerbe und Verkehrslärm. So
handelt es sich zum Beispiel bei der Abbildung 5.4.1.3 bis 5.4.1.5 um die Darstellung der
Verkehrslärmbelastung unter Freifeldbedingungen im Tag- bzw. Nachtzeitraum und nicht
um die Ergebnisse der Gewerbelärmberechnung.
Der Verordnungsgeber fordert jedoch die getrennte Betrachtung. Eine Summation ist nicht
vorgesehen. Die so abgeleiteten Folgerungen sind daher unzutreffend. Die Unterstellung,
die Werte seien „schöngerechnet“ ist nicht zutreffend und wird zurückgewiesen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die zur Schallberechnung des Verkehrslärms
erforderlichen Parameter aus Seite 22 des Lärmgutachten dargestellt sind und die
aktuelle DTV-Werte des umliegenden Straßennetzes berücksichtigen. Ebenso ist das
errichtete Brückenbauwerk bei der Berechnung berücksichtig worden.
Bei den Abbildungen 5.4.1.9 und 5.4.1.10 handelt es sich um die Darstellung der
Verkehrslärmbelastung an der geplanten Bebauung in Höhe des Erdgeschosses (5.4.1.9)
bzw. des ungünstigen Geschosses (5.4.1.10), jeweils im Nachtzeitraum. Hierbei handelt
es sich also nicht um Immissionsrichtwerte der TA Lärm, welche nicht der Abwägung
zugänglich sind, sondern um Orientierungswerte der DIN 18005. Die Überschreitung der
Orientierungswerte in Nachtzeitraum erfolgt nicht aufgrund der neuen Bebauung, sondern
ist auf die bestehende Verkehrsbelastung zurückzuführen. Die Immissionsrichtwerte die
am Wohnhaus des Hofes durch die geplante gewerbliche Nutzung erreicht werden sind
unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für
Außengebiete nach § 35 BauGB liegen.
In Abbildung 6.1 und 6.2 wird der Bereich des Aussiedlerhofes nicht dargestellt, da hier
die Berechnungsergebnisse der Lärmpegelbereich für das Plangebiet dargestellt werden.
Der Aussiedlerhof liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Festsetzungen bzgl. des Lärmpegelbereiches können nur innerhalb des Plangebietes
erfolgen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
c.14) Lärmgutachten - Vorlage nur eines Entwurfes
Es wurde bisher lediglich ein sogenannter Entwurf eines schalltechnischen
Fachgutachtens vorgelegt. Der Mandant behält sich ausdrücklich vor, nach Vorlage und
ihm gewährter Einsichtnahmemöglichkeit in das endgültige Gutachten eine weitere
Stellungnahme abzugeben.
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Stellungnahme der Gemeinde
Die Gutachten, welche im Rahmen der Offenlage vorgelegt werden, wurden als Entwurf
gekennzeichnet, um ggf. aufgrund von Stellungnahmen noch Anpassungen vornehmen zu
können. Generell stellt das Gutachten jedoch bereits eine allumfassende Darstellung der
Belange dar. Zum Satzungsbeschluss entfällt die Kennzeichnung als Entwurf. Es wird zur
Kenntnis genommen, dass sich der Mandant vorbehält, eine weitere Stellungnahme
abzugeben.
c.15) Lärmgutachten - Fazit des Gutachtens
Der Schluss des Gutachtens Accon, wonach "bei Einhaltung von Immissionskontingenten
keine unzulässigen Immissionen im geplanten Wohngebiet zu erwarten sind", ist zum
einen in sich widersprüchlich und zum anderen bezeichnet er nicht die Situation im und
am Wohnhaus unseres Mandanten. Auch hinsichtlich zu ergreifender zusätzlicher
Schallschutzmaßnahmen macht das Gutachten keinerlei Ausführungen bezogen auf das
Grundstück des Mandanten.
Stellungnahme der Gemeinde
Wie ausführlich im Rahmen des Lärmgutachtens, der Begründung sowie dieser
Abwägung dargelegt wurde, sind keine Schutzmaßnahmen am Aussiedlerhof zur
Minderung der Immissionen aus dem Plangebiet erforderlich. Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
d) Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW
Hinsichtlich der Bewertung durch die Landwirtschaftskammer NRW vom 28.01.2015 ist
festzustellen, dass dort nur dann keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, "wenn die
bestehenden Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten bleiben, um
insbesondere eine zügige Abfuhr von Erntegut zu gewährleisten". Wir haben bereits zuvor
dargestellt, dass genau diese Voraussetzung in der Realität nicht gegeben ist,
insbesondere die Verlängerung des Ürlingswegs (gegenüberliegende Seite der L264) für
den landwirtschaftlichen Verkehr gesperrt worden ist und somit dieser durch das
Gewerbegebiet bzw. das Wohngebiet das Erntegut abfahren muss.
Insbesondere die dann notwendigen zahlreichen an- und abfahrenden Lkw, welche dann
zum Zeitpunkt der Ernte vor Ort in Reih und Glied warten und das Erntegut abfahren,
müssen dann die entsprechenden offiziellen Straßen benutzen und können nicht mehr die
Abfuhr des Ernteguts über die hierfür ursprünglich vorgesehenen Wirtschaftswege
durchführen. Insofern ist die Annahme der Landwirtschaftskammer NRW fehlerhaft. Diese
hat eine neue Bewertung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation vor Ort für die
dort (noch) im erheblichen Umfang ausgeübte Landwirtschaft abzugeben.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Schließung der Verlängerung des Ürlingsweges über die L264 hin zu den
Ackerflächen östlich des Plangebietes für den landwirtschaftlichen Verkehr erfolgte
unabhängig von den hier zu behandelnden Bauleitplanverfahren (17. FNP-Änderung
sowie Bebauungsplan C 24). Diese Änderung wurde im Rahmen der notwendigen
Umbaumaßnahmen für die Erschließung des Plangebietes des Bebauungsplanes C 23
„Morschenich-Neu“ (Umsiedlung) durchgeführt. Auch bei nicht Durchführung dieser nun
zu behandelnden Bauleitplanverfahren eine Überfahrt über die L264 vom Ürlingsweg in
die östlichen Bereiche mit landwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr möglich, um die
Verkehrssicherheit auf der L264 nicht zu gefährden. Aus diesem Grund sind, wie
dargelegt unabhängig von den hier zu behandelnden Bauleitplanverfahren, die
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landwirtschaftlichen Verkehre in Richtung Osten nur noch über das neue Brückenbauwerk
und somit über die öffentlichen Straßen möglich. Im Bereich der öffentlichen Straßen
werden die Verkehre als öffentlicher Straßenverkehrslärm und nicht als Gewerbelärm
gewertet.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die 17. FNP-Änderung sowie den
Bebauungsplan Nr. C 24 keine Maßnahmen vorbereitet werden, welche weitere
Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr einschränken. Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung wurde die Landwirtschaftskammer erneut beteiligt. Mit Schreiben
vom 26.08.2015 wurde dargelegt, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken
bestehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
e) Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Hinsichtlich des landschaftspflegerischen Fachbeitrags des Landschaftsarchitekturbüros
Reepel vom Mai 2015 ist zu beanstanden, dass dort klar auf Seite 10 Punkt 4.1.
ausgeführt wird, dass die Bebauung im Bereich Bebauungsplan C24 einen zusätzlichen
erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellt, dass von offenen Ackerfluren geprägt ist.
Ebenso erfolgt eine Eingrünung zur Minderung des Eingriffs nicht, da in alle Richtungen
des Bebauungsplanes eine Erweiterung erfolgen kann. Hierbei handelt es sich um einen
schwerwiegenden Eingriff in die Landschaft, welcher bei der Bewertung vorliegend nicht
ausreichend berücksichtigt worden ist.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Bebauung verursacht zumeist einen
erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild, der im Zuge der Eingriffsregelung kompensiert
wird. Minderungsmaßnahmen sind aber erst an der endgültigen Grenze der Bebauung
sinnvoll. Grünstrukturen zwischen zwei Bauabschnitten bergen immer die Gefahr zur
Müllecke zu verkommen. Außerdem sind sie nicht einfach zu pflegen.
f.1) Stellungnahme Kreis Düren - Nachweis des mittleren Versiegelungsgrad
Hinsichtlich der Stellungnahme des Kreises Düren vom 04.02.2015 ergibt sich, dass der
Nachweis, ob der mittlere Versiegelungsgrad eingehalten werden kann, noch nicht
vorliegt. Darüber hinaus ist noch eine Gegenüberstellung Ist-Zustand und PrognoseZustand mit der ersten Erweiterungsfläche vorzulegen.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Stellungnahme des Kreises
Dürens wurde im Nachgang zur Offenlage eine Untersuchung und Fortschreibung der
Hydraulik für das Entwässerungsgebiet Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu
Bebauungsplan C 24 (Merzpark) durchgeführt. Diese hydraulische Berechnung beinhaltet
den Umsiedlungsstandort Moschenich-Neu sowie die Fläche des Bebauungsplanes C 24.
Das Einzugsgebiet der beiden Flächen beträgt 20,21 ha. Die befestigte Fläche liegt bei ca.
11,07 ha. Demnach ergibt sich ein mittlerer Befestigungsgrad von ca. 54,8 %. Dieser
mittlere Befestigungsgrad liegt nur geringfügig oberhalb der mit Bescheid vom 04.12.2013
erteilten Einleitungserlaubnis in den namenlosen Vorfluter 3a bis zu einer Höchstmenge
von 84 l/s (mittlerer Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt dort bei ca.
51 %). Diese Erlaubnis umfasst jedoch noch weitere Flächen angrenzend an das
Plangebiet des Bebauungsplanes C 24. Innerhalb des Plangebiets befindet sich jedoch
die Haupterschließung zu Morschenich-Neu sowie mit dem im Bebauungsplan C 24
geplanten Gewerbe- und Sondergebiet höher verdichtete Bereiche. Demnach ist davon
auszugehen, dass die weiteren Bereiche eine geringfügigere Verdichtung erhalten, so
dass dann der mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % zu erreichen ist.
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Die hydraulische Berechnung erfolgte bei der Untersuchung mit einem Blockregen
100 a4h, als unverändert zu der ursprünglichen Berechnung. Beim Abfluss an der
maximalen Abflussleistung in den Vorfluter wurden ebenfalls keine Änderungen
vorgenommen (84 l/s). Das Ergebnis zeigt, dass nach Berücksichtigung des Baugebietes
C 24 ein Restvolumen für die weitere Erschließung von 2.000 m³ zur Verfügung stehen.
Damit ist sichergestellt, dass die Entwässerung für das Bebauungsplanverfahren C 24 in
der Dimensionierung berücksichtigt ist und noch weitere Flächen erschlossen werden
können. Die Begründung wird dementsprechend klarstellend angepasst.
f.2)
Stellungnahme
Kreis
Düren
Vorbehandlung
der
anfallenden
Oberflächenwässer
Weiterhin wird für die Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiet sowie für die stark
frequentierten Parkplätze am SB-Markt eine Vorbehandlung der anfallenden
Oberflächenwässer erforderlich. Es fehlt noch an der Ergänzung der Aussagen und
Darstellungen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach der frühzeitigen Beteiligung wurde die
Begründung in Kapitel 4.4 ergänzt. Hier wurde zur Offenlage dargelegt, dass für die
Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiete sowie im Sondergebiet eine
Vorbehandlung der anfallenden Oberflächenwässer erforderlich wird. Sämtliche
Untersuchungen erfolgen nach Abstimmung mit der Kreisverwaltung Düren im Rahmen
der nachgeordneten Baugenehmigung bzw. Bauentwurfsplanung da u. a. zum jetzigen
Zeitpunkt die Nutzer des SB-Marktes und der Gewerbebetriebe noch nicht feststehen.
f.3) Stellungnahme Kreis Düren - Nachweis des mittleren Versiegelungsgrad
Offensichtlich ist die entsprechende Stellungnahme des Kreises Düren vom 04.02.2015
nicht aktuell und nicht verwertbar, da dort gemäß Beschreibung auf Seite 2 hinsichtlich der
Bewertung des Immissionsschutzes eines Stellungnahme noch nicht erfolgen kann, da
das erforderliche schallschutztechnische Gutachten (zu diesem Zeitpunkt) noch nicht
erstellt ist bzw. war!
Eine erneute Beteiligung nach Erstellung des Lärmschutzgutachtens ist offensichtlich
noch nicht erfolgt. Dies stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.
Stellungnahme der Gemeinde
Bei der angesprochenen Stellungnahme handelt es sich um eine Stellungnahme aus der
frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (2) BauGB und die der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgt
parallel. Im Rahmen dieses Verfahrensschrittes wurde der Kreis Düren erneut beteiligt. Mit
Schreiben vom 27.08.2015 schreibt die Kreisverwaltung Düren: „Unter Zugrundelegung
des schallschutztechnischen Gutachtens Nr. ACB 0115 - 407235 - 1144 der ACCON Köln
GmbH vom 07.05.2015 hier Nr. 5.4.2.2, bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
keine Bedenken gegen das Vorhaben“. Demnach hat eine weitere Beteiligung stattgefunden. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
f.4) Stellungnahme Kreis Düren - Landschaftspflege und Naturschutz
Hinsichtlich des Bereichs Landschaftspflege und Naturschutz wird dort zudem
beschrieben: "die Ausweisung von Straßenböschungen/- Begleitgrün als Flächen für
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Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft" ist weder plausibel noch nachvollziehbar und konterkariert das Ziel einer
solchen Festsetzung. Somit sind die Belange der Landschaftspflege und des
Naturschutzes vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft wurden aus dem Bebauungsplan Nr. C 23
übernommen. Ziel der Plangeberin ist es, die Festsetzungen, insbesondere die der
Maßnahmenflächen möglichst unverändert zu belassen. Aus diesem Grund werden in
diesem Bereich zwei Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 7 festgesetzt. Sowohl
die Bezeichnung wie auch die Maßnahmen wurden unverändert übernommen. Der
Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt im Vergleich zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. C 23 mit geringfügigen Abweichungen. Aus diesem Grund können
die beiden genannten M 7 Flächen nicht exakt in ihrer Flächenabgrenzung übernommen
werden. Im Bebauungsplan Nr. C 24 werden die beiden genannten Flächen daher nun mit
einer jeweils größeren Flächengröße (gesamt 1.562 m²) festgesetzt, so dass sichergestellt
ist, dass der für den Bebauungsplan Nr. C 23 notwendige Ausgleich gewährleistet ist.
An der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird daher festgehalten. Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
g) Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg
Hinsichtlich der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg zur 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes - Merzpark - der Gemeinde Merzenich vom 23.01.2015 wird dort
ausgeführt, dass eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen ist und ferner nach Beendung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen
ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten ist. Des Weiteren sind im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können
bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Aus den bei der Offenlage vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
bei Planungen vorliegend Berücksichtigung finden.
Da vorliegend diese genannten Punkte offensichtlich im bisherigen Bauleitplanverfahren
nicht berücksichtigt wurden, sind hier entsprechende Unzulänglichkeiten festzustellen.
Stellungnahme der Gemeinde
In den Bebauungsplan wurden vor der Offenlage Hinweise auf die Beeinflussung der
Grundwasserstände
durch
Sümpfungsmaßnahmen
sowie
auf
mögliche
Grundwasseranstiege gegeben. Ebenso wurde auf die möglichen Bodenbewegungen
hingewiesen.
Diese Hinweise sind von den Bauträgern im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Weitergehende
Maßnahmen, welche über den Hinweis hinausgehen, werden im Rahmen der
Bauleitplanung nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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h) Schallschutzwand entlang der L264
Abschließend weist der Unterzeichner darauf hin, dass bekanntermaßen noch vor
wenigen Jahren die Gemeinde Merzenich selbst beabsichtigt hat, zur Vermeidung von
Schallernmissionen eine Lärmschutzwand bzw. einen Lärmschutzwall entlang der L264
hin zu dem bisherigen Wohngebiet Merzenich zu installieren und diese Ausführung bereits
erörtert und beantragt hat.
Es möge vorliegend auch begründet werden, weshalb nunmehr ohne jede Ausführung
einer solchen Maßnahme und bei noch erheblich steigendem Verkehrsaufkommen sogar
noch näher als bisher an der L264 Wohngebäude installiert werden sollen.
Stellungnahme der Gemeinde
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die ACCON Köln GmbH ein
schallschutztechnisches Fachgutachten (Nr. ACB 0115-407235-1144 vom 07.05.15)
erstellt. In dem Gutachten erfolgte der Nachweis, dass mit den festgesetzten Maßnahmen
(insbesondere
Lärmemissionskontingente,
Schallgedämpfte
Lüftung,
passive
Schallschutzmaßnahmen gemäß der Lärmpegelbereiche) die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sicher gestellt sind. Eine Lärmschutzwand wird demnach nicht
erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
i) Schallschutzwand entlang der L264
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten bitten wir hinsichtlich unserer Ihnen bereits
vorliegenden Stellungnahme vom 06.02.2015 sowie der mit diesem Schreiben ergänzend
geltend gemachten Unzulänglichkeiten und Fehler bei der Bewertung und Abwägung im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens um eine abschließende verbindliche Stellungnahme.
Den Eingang Ihrer Stellungnahme erwarten wird bis spätestens 14.09.2015.
Stellungnahme der Gemeinde
Sowohl die Stellungnahme vom 06.02.2015 als auch vom 28.08.2015 werden zuerst den
politischen Gremien der Gemeinde Merzenich zur Entscheidung vorgelegt. Anschließend
erfolgt eine Mitteilung der Verwaltung an den Stellungsnehmer.
Schreiben von Herrn Runge vom 24.07.2013
(zur 17. FNP Änderung und BP C24; es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem
Datum auf dem Schreiben um einen Fehler handelt, das Schreiben ging am 28.08.2015
bei der Gemeindeverwaltung ein)
Gegen die beiden offen gelegten Planwerke bestehen dahin gehend Bedenken, dass im
Hinblick auf die gemeindliche Entwicklung zwischen dem Ostrand der Ortslage Merzenich
und der L264 Grünflächenstrukturen (Grünflächen / Ortsrandbegrünung) nicht erkennbar
sind und deren Entwicklung für die Zukunft erschwert werden. Die Entwürfe sind in der
vorliegenden Fassung für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Ortsrandlage nicht
hinreichend.
Begründung:
Der Entwurf für die 17. Flächennutzungsplanänderung sowie des BPlan C 24 verzichten
auf jegliche Freiraumentwicklung im Osten der Ortslage Merzenich. Diese Route wird im
Übrigen auch im BPlanentwurf C23 (neu) durch die gestrichene Festsetzung Ziffer 5.4
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"Ortsrandgrün" fortgesetzt. Es steht zu befürchten, dass die Bauflächenentwicklung
nördlich und südlich des BPlanes C24 in gleicher Weise durchgeführt wird. Damit stellt
sich die Frage nach den Grundzügen der Freiraumplanung in dieser und den folgenden
Änderungen der Flächennutzungsplanung entlang des heutigen, östlichen Ortsrandes.
Die vorliegende Freistellung der Bezirksregierung deckt den hier geübten Verzicht auf
Freiraumentwicklung nicht ab.
Die Gemeinde Merzenich weiß seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts von
dem bergrechtlich bedingten Wegfall des Merzenicher Erbwaldes. Dieser Erholungswald
ist durch Planungen im Rahmen des Baugesetzbuches nicht, und nicht 1:1 auszugleichen.
Dennoch sollte dieser Tatsache in der gemeindlichen Planung längst Rechnung getragen
werden. Aus jenem absehbaren Wegfall des Erbwaldes müsste in der Abwägung der
Schluss gezogen werden, dass zur Schaffung einer nachhaltigen dörflichen Entwicklung
sowie gesunder Lebensverhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 2, Ziffer 5 sowie § 9 Absatz 1,
Ziffer 15 mit Vorrang u. a. "Grünflächen, wie Parkanlagen" planerisch fest zu setzen
wären.
Die vorgelegten Planentwürfe öffnen in einem zweiten Schritt den Merzenicher Osten für
die weitere bauliche Entwicklung, ohne Ansätze einer Freiraumentwicklung dort erkennen
zu lassen. Sie vermeiden stattdessen geringfügig erhöhte Erschließungskosten, die durch
die planerisch mögliche Ausweisung von Flächenanteilen für eine öffentliche Grünfläche
entstünden. Die Nettoerlöse aus dem Grundstücksverkauf werden nach den
Planentwürfen (17. Änderung FNP sowie C24) also keineswegs im niedrigen einstelligen
Prozentbereich geschmälert.
Der BPlanentwurf C24 geht jedoch noch einen Schritt weiter, indem die fälligen
Ausgleichsmaßnahmen nach Landschaftsgesetz (32.400 Ökopunkte) in den
Gemeindegebieten Kreuzau und Jülich realisiert werden sollen (siehe Umweltbericht Teil
II, 2.1.2., Seite 11). Dies ist grundsätzlich rechtens, jedoch beide Gebiete liegen
außerhalb des 10-km-Radius vom Eingriffsort. Weit weg.
Die Innenverdichtung der Ortslage ist weitgehend abgeschlossen und sinnvoll gewesen.
Im Sinne der Verbesserung wohnungsnaher Versorgung mit Freiraumflächen auch am
östlichen Ortsrand reicht die Übernahme der rekultivierten, ehemaligen Kippe Pütz am
Steinweg nicht aus.
Ein weiterer Aspekt: Auf mittlere und lange Sicht (siehe Folgen der demografischen
Entwicklung) vermag statt dessen die Realisierung einer moderaten öffentlichen
Grünplanung helfen, im Plangebiet bzw. in der Ortslage Merzenich Verkehrswerte gegen
Verfall zu sichern.
Stellungnahme der Gemeinde
Am Ostrand des Plangebietes bzw. des eingeschränkten Gewerbegebietes wurde auf
Begrünungsmaßnahmen zur L 264 seitens der Plangeberin verzichtet, da die Flächen
durch die bestehenden Verkehrsflächen begrenzt sind und eine angemessene
Ausnutzung der Flächen erfolgen soll. Darüber hinaus liegen die in Frage kommenden
Flächen südlich des Brückenbauwerks sowie nördlich der Zufahrt zur Brücke. Innerhalb
dieser Flächen sind ohne Einschränkung der Flächenverfügbarkeit des Gewerbegebietes
sowie Berücksichtigung der für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtdreiecke keine
hochwertigen Eingrünungsmaßnahmen möglich. Die nördlichen und südlichen Bereiche
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des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes sind hiervon unabhängig zu behandeln.
Sie sind jedoch nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. In ggf. zukünftigen
Bebauungsplanverfahren für die Erweiterungsflächen nördlich und südlich wird eine
mögliche Eingrünung des Plangebiets geprüft. Die Flächennutzungsplanänderung
verhindert eine ggf. zukünftige Eingrünung der Erweiterungsflächen nicht. Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes sieht die Plangeberin kein diesbezügliches Regelungserfordernis.
Die externen Ausgleichsmaßnahmen wurden mit der Kreisverwaltung Düren abgestimmt.
Aus Sicht der Landschaftspflege und Naturschutz bestehen diesbezüglich keine
Bedenken.
Die im Zusammenhang mit dem Tagebau Hambach stehenden Ausgleichsmaßnahmen
sowie die Festsetzungen des Bebauungsplanes C23 sind nicht Bestandteil dieses
Bauleitplanverfahrens. Für die tagebaubedingten Eingriffe sind durch den
Bergbautreibenden gesonderte Ausgleichmaßnahmen auszuführen. Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
anerkannten Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu
folgen, bzw. diese zur Kenntnis zu nehmen.
2. die Wirksamkeit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Merzenich einschließlich der Begründung als Satzung zu
beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bei der
höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach der Genehmigung
durch die höhere Verwaltungsbehörde ortsüblich bekannt zu machen mit dem
Hinweis, dass der Flächennutzungsplan einschließlich der Begründung während
der Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung wird die 17. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6
Abs. 5 BauGB rechtskräftig.
(Gelhausen)
(Lüssem)