Daten
Kommune
Bedburg
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Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:01
Aktualisiert
14.09.17, 18:01
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Bedburg Kirchtroisdorf
Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
Textliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften,
Kennzeichnung und Hinweise – Entwurf, September 2017
1
1.1
Textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung ‐ Allgemeines
Wohngebiet (WA)
1.5
Bauweise
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind ge‐
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur Einzel‐ und Doppel‐
häuser (ED) in offener Bauweise (o) zulässig.
Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO „Allgemei‐
nes Wohngebiet“ (WA) festgesetzt.
1.6
Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt,
dass die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein
zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank‐ und Speisewirtschaften innerhalb
des Allgemeinen Wohngebiets nicht zulässig sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt,
dass in dem Allgemeinen Wohngebiet je Einfamili‐
enhausgrundstück mindestens ein standortheimi‐
scher, hochstämmiger Laub‐ oder Obstbaum aus
Arten und Pflanzqualitäten der folgenden Pflanzen‐
auswahlliste anzupflanzen, zu pflegen und dauer‐
haft zu erhalten ist:
Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO aus‐
nahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden gemäß
§ 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplans und sind somit unzulässig.
1.2
Maß der baulichen Nutzung ‐ Höhe baulicher
Anlagen (Firsthöhe)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets darf die
Firsthöhe (FH) der zu errichtenden baulichen Anla‐
gen und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe
über Normalhöhen‐Null (NHN) nicht überschreiten.
1.3
Garagen und Carports
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6
BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und Car‐
ports nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen
zulässig sind.
Zu der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche,
von der Garagen und Carports erschlossen werden,
müssen diese einen Abstand von mindestens
5,00 einhalten.
1.4
Nebenanlagen
Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur
innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
Hiervon ausgenommen sind Zäune zur Grundstück‐
seinfriedung.
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Pflanzenauswahllisten Laubbäume: Hochstamm,
3 ‐ 4x verpflanzt, Stammumfang 18‐20 cm
Sorbus aucuparia (Eberesche), Sorbus domestica
(Speierling), Corylus colurna (Baumhasel), Prunus
mahaleb (Weichselkirsche), Fraxinus ornus (Blume‐
nesche), Amelanchier lamarckii (Felsenbirne)
Pflanzenauswahlliste Obstbäume: Hochstamm, 3 x
verpflanzt, Stammumfang 12 – 14 cm, aus extra
weitem Stand, mit Drahtballierung
Kirschen (Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Sch‐
warze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesen, Schnei‐
ders Späte Knorpelkirsche), Birnen (Gellerts Butter‐
birne, Köstliche von Charneux, Clapps Liebling, Wil‐
liams Christ), Äpfel (Roter Berlepsch, James Grieve,
Cox Orange, Geheimrat Oldenburg, Kaiser Wilhelm)
Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetations‐
fläche von mindestens 10,00 qm vorzusehen. Die
Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu
ersetzen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind,
soweit sie nicht für zulässige Stellplätze und Gara‐
gen nach § 12 sowie Nebenanlagen nach § 14
BauNVO in Anspruch genommen werden, als Vege‐
tationsflächen, z. B. durch Bepflanzung mit Zier‐
sträuchern oder als Rasenflächen, zu gestalten und
so zu unterhalten.
1.7
Anschluss des Baugebiets an die öffentlichen
Verkehrsflächen und Höhenlage
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB
wird festgesetzt, dass Aufschüttungen, Abgrabun‐
gen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung
des Straßenkörpers erforderlich sind, innerhalb des
Allgemeinen Wohngebiets zulässig sind.
1.8
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen
Keller sind zulässig, wenn sie unterhalb der Gelän‐
deoberfläche in wasserundurchlässiger Bauweise
ausgeführt werden.
1.9
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren im Sinne des Bundes‐
Immissionsschutzgesetzes
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichneten Flächen für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Um‐
welteinwirkungen im Sinne des Bundes‐Immis‐
sionsschutzgesetzes – Lärmpegelbereiche (LPB) –
sind für Außenbauteile von schutzbedürftigen Räu‐
men unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Raumarten die in Tabelle 7 der DIN 4109‐1:2016‐07
„Schallschutz im Hochbau“ aufgeführten Anforde‐
rungen an die Luftschalldämmung einzuhalten.
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau‐
Schalldämm‐Maße sind in Abhängigkeit vom Ver‐
hältnis der gesamten Außenfläche eines Raums SS
zur Grundfläche eines Raums SG nach DIN 4109‐
2:2016‐07, Gleichung (33) mit dem Korrekturfaktor
KAL zu korrigieren. Für Außenbauteile, die unter‐
schiedlich zur maßgeblichen Lärmquelle orientiert
sind, siehe DIN 4109‐2:2016‐07, 4.4.1.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaß‐
nahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im bauord‐
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gut‐
achterlich der Nachweis geführt wird, dass aufgrund
der geplanten Raumnutzung bzw. einer geringeren
Geräuschbelastung (z. B. durch die Eigenabschir‐
mung des Gebäudes) die Erfüllung der Anforderun‐
gen eines niedrigeren Lärmpegelbereichs ausrei‐
chend ist.
Tabelle 7 der DIN 4109‐1:2016‐07
Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden
Raumarten
Lärmpegel‐
bereich
„Maßgeblicher
Außenlärm‐
pegel“
dB(A)
Bettenräume in Kran‐
kenanstalten und
Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Über‐
nachtungsräume in
Beherbergungs‐
stätten, Unterrichts‐
räume u. Ä.
Büroräume1)
und Ähnliches
erf. R´w des Außenbauteils in dB
I
bis 55
35
30
‐
II
56 bis 60
35
30
30
III
61 bis 65
40
35
30
IV
66 bis 70
45
40
35
V
71 bis 75
50
45
40
VI
76 bis 80
2)
50
45
VII
> 80
2)
2)
50
1)
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkei‐
ten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
2)
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
2
2.1
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86
Abs. 1 BauO NRW
Dachgestaltung
Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur Sattel‐ und
Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens
20 bis höchstens 40 zulässig.
Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gau‐
ben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der
Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen
und Garagen dürfen auch mit einer geringeren
Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen
Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 2/3 der
jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
2.2
Grundstückseinfriedung
Zur Grundstückseinfriedung sind nur frei wachsen‐
de Hecken oder Schnitthecken aus standorttypi‐
schen heimischen Laubgehölzen sowie offene
Zaunkonstruktionen mit einem Lochanteil von min‐
destens 50 % pro Quadratmeter zulässig.
Die Grundstückseinfriedungen dürfen entlang der
öffentlichen Verkehrsfläche, von der das Grund‐
stück hauptsächlich erschlossen wird, eine Höhe
von 1,00 m und entlang der übrigen Grundstücks‐
grenzen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
Mauern, Palisaden und andere vollständig geschlos‐
sene bzw. schließende Werkstoffplatten und Ver‐
bundstoffe sind zur Grundstückseinfriedung nicht
zulässig.
2.3
3
Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB
Ein Teilbereich des Plangebiets ist gemäß § 9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen erforderlich sind.
In diesem Teilbereich befinden sich humose Böden,
die empfindlich gegen Bodendruck und im Allge‐
meinen kaum tragfähig sind. Es wird empfohlen, die
Tragfähigkeit des Bodens durch einen Sachverstän‐
digen für Geotechnik im Rahmen des Baugenehmi‐
gungsverfahrens bzw. rechtzeitig vor dem Beginn
von Erdarbeiten/Baumaßnahmen untersuchen zu
lassen. Ggf. sind Maßnahmen erforderlich, die die
Tragfähigkeit des Bodens verbessern und die Stand‐
sicherheit baulicher Anlagen und Gebäude gewähr‐
leisten. Dies kann z. B. mit einem erhöhten Grün‐
dungsaufwand verbunden sein.
Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung
(Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen –
BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvor‐
schriften zu beachten:
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd‐ und Grundbau“
DIN 18195‐1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“,
und DIN 18195‐2 „Bauwerksabdichtungen –
Teil 2“ sowie
DIN 18196 „Erd‐ und Grundbau; Bodenklassifi‐
kation für bautechnische Zwecke“
Abfallsammelbehälter und ‐plätze
Stellplätze für Abfallsammelbehälter sind so zu
gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen
Verkehrsraum hin sichtbar sind.
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
5
4
4.1
Nachrichtliche Übernahmen gemäß
§ 9 Abs. 6 BauGB
Sichtfelder
Die nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellten
Sichtfelder sind ‐ vorbehaltlich einer Zustimmung
des Straßenbaulastträgers der K 37 ‐ von baulichen
Anlagen, wie z. B. Grundstückseinfriedungen, und
Bepflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,60 m
über Grund freizuhalten.
4.2
Geschützter Landschaftsbestandteil
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 8 liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung voll‐
ständig innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechts‐
kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit
Titzer Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschütz‐
ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt.
5
5.1
Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐
chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐
bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH,
Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017)
haben ergeben, dass die angetroffenen Boden‐
schichten und die hydrogeologischen Gegebenhei‐
ten eine Versickerung des anfallenden Nieder‐
schlagswassers im untersuchten Grundstücksbe‐
reich grundsätzlich zulassen:
Versickerungsfähige Bodenschichten sind demnach
ab der Prüftiefe von 5,00 m, in Teilbereichen ab
8,00 m, anzutreffen. Für die Bemessung von Versi‐
ckerungsanlagen kann unterhalb der Prüftiefe von
einem mittleren kf‐Wert von 2,0 x 10‐5 m/s ausge‐
gangen werden (kf‐Wert = Durchlässigkeitsbeiwert,
der den Grad der Versickerungsfähigkeit (Wasser‐
durchlässigkeit) von Böden beschreibt).
Hinweise
Immissionsvorbelastung
Das Plangebiet wird durch Verkehrsemissionen
belastet.
Gegenüber den Straßenbaulastträgern können
keine Entschädigungsansprüche oder Forderungen,
die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb
klassifizierter Straßen ergeben oder ergeben kön‐
nen, z. B. in Bezug auf Geräusch‐, Geruchs‐ oder
Staubbelästigungen sowie Schadstoffausbreitung,
geltend gemacht werden. Somit besteht auch kein
Anspruch auf die Übernahme von Kosten für passi‐
ve Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden und für
erhöhte Anforderungen an die Luftschalldämmung
von Außenbauteilen bei Neubauten, Umbauten
oder Nutzungsänderungen von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die dem dauernden Aufenthalt von
Menschen dienen.
5.2
ser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer,
sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemein‐
heit möglich ist.
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NW) besteht
für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996
erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, die Pflicht zur
Versickerung von unbelastetem Niederschlagswas‐
Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. ‐rückhaltung im Plangebiet sind bei der Unte‐
ren Wasserbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises die er‐
forderlichen Anträge zu stellen und gutachterlich
der Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung
der Allgemeinheit durch vorgesehene Versicke‐
rungsanlagen ausgeschlossen werden kann. Not‐
wendige Genehmigungen sind von der Bauherren‐
schaft rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.
Bei Einsatz von Mulden‐Rigolen‐Systemen zur Be‐
seitigung des Niederschlagswassers ist auf die Ein‐
haltung ausreichender Sicherheitsabstände zu un‐
terkellerten Gebäuden (i. d. R. mindestens 6,00 m)
sowie zu Fremdgrundstücken (i. d. R. mindestens
2,00 m) zu achten.
Neben der Einleitung von Niederschlagswasser in
den Untergrund stellen auch die Nutzung von Erd‐
wärme und der Einbau von industriellen Recycling‐
produkten erlaubnispflichtige Gewässerbenutzun‐
gen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar.
Sofern Zisternen zur Regenwasserspeicherung und
Nutzung vorgesehen werden, sind diese mit einem
Überlauf auszurüsten. Mündet der Überlauf in eine
Versickerungsanlage auf dem Grundstück, handelt
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
6
es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenut‐
zung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.
Erdbebenzone 2 und der geologischen Untergrund‐
klasse S zuzuordnen.
Die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von
Regenwassernutzungsanlagen ist mit Verweis auf
§ 13 Abs. 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem
Gesundheitsamt des Rhein‐Erft‐Kreises anzuzeigen.
DIN 4149:2005‐04 „Bauten in deutschen Erdbeben‐
gebieten wurde durch den Regelsetzer zurückgezo‐
gen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode
8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist zum
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch die DIN 4149 abgedeckt werden, kön‐
nen jedoch als Stand der Technik angesehen wer‐
den und sollten entsprechend berücksichtigt wer‐
den. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5
„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische
Aspekte“.
5.3
Baugrund und Abfallwirtschaft
Es wird empfohlen, für jedes geplante Bauwerk ein
standortbezogenes Baugrundgutachten anfertigen
und freigelegte Ausbhubsohlen fachgutachterlich
abnehmen zu lassen.
5.4
Bergbau und Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnah‐
men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grund‐
wasserabsenkungen betroffen.
Bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster
Grundwassersituation, bestanden flurnahe Grund‐
wasserstände im Plangebiet. Nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei ei‐
nem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier‐
durch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Für Bauwerke im Plangebiet sind geeignete Abdich‐
tungsmaßnahmen nach DIN 18195 „Bauwerksab‐
dichtungen“, unter besonderer Berücksichtigung
der Blätter 4 – 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuch‐
tigkeit“, Abdichtungen gegen nichtdrückendes Was‐
ser“ und „Abdichtungen gegen von außen drücken‐
des Wasser“, vorzusehen.
5.5
Erdbeben
Die Erdbebengefährdung wird durch die Zuordnung
zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrund‐
klassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbe‐
benzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundes‐
land Nordrhein‐Westfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt wer‐
den. In den Technischen Baubestimmungen des
Landes Nordrhein‐Westfalen wird auf die Verwen‐
dung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Die
Gemarkung Pütz der Stadt Bedburg ist demnach der
5.6
Kampfmittel
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampf‐
mitteln während der Erd‐/Bauarbeiten sind die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseiti‐
gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf zu
benachrichtigen. Für den Fall von Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen wie Ramm‐
arbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicher‐
heitsdetektion empfohlen.
Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Son‐
dierbohrungen“ im Regierungsbezirk Köln“ der
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti‐
gungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen.
5.7
Bodendenkmäler
Sollten bei Bodenbewegungen innerhalb des Plan‐
gebiets archäologische Bodenfunde, Befunde oder
Bodendenkmäler entdeckt werden, so sind diese
nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nord‐
rhein‐Westfalen unverzüglich der Stadt Bedburg als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR‐Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45 in 52385 Nideggen‐
Wollersheim, Tel.: 02425 / 90 39 – 0, Fax.: 02425 /
90 39 – 19 anzuzeigen.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unver‐
ändert zu erhalten. Die Weisung des LVR‐Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
7
5.8
Bodenschutz
Auf die Bestimmungen des Bundesbodenschutzge‐
setzes (BBodSchG) wird hingewiesen. Bei der Be‐
handlung des abzutragenden Oberbodens gilt
grundsätzlich die DIN 18915. Dabei ist u. A. das Blatt
3 (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichten‐
einbau, Bodenlockerung) zu beachten. Die Einrich‐
tung von Baustellen und die Ablagerung von Bau‐
stoffen u. ä. hat möglichst Flächen sparend zu erfol‐
gen.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen
Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben
wird, ist nach § 202 (BauGB) in nutzbarem Zustand
zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung
zu schützen. Beim Ausbau der Böden, bei Trennung
des Ober‐ und Unterbodens sowie der Bodenschich‐
ten unterschiedlicher Eignungsgruppen sowie bei
der Zwischenlagerung des Bodenmaterials ist DIN
19731 zu beachten. Treten im Rahmen von Erdbau‐
arbeiten Auffälligkeiten auf, ist unverzüglich die
Untere Bodenschutzbehörde zu informieren. Auffäl‐
ligkeiten können sein:
5.9
geruchliche und/oder farbliche Auffälligkeiten,
die durch menschlichen Einfluss bewirkt wur‐
den, z. B. durch die Versickerung von Treib‐
stoffen oder Schmiermitteln,
strukturelle Veränderungen des Bodens, z. B.
durch die Einlagerung von Abfällen.
Artenschutz
Zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind Gehölzarbeiten wie
z. B. Rodungen, nicht zwischen dem 1. März und 30.
September eines Jahres zulässig. Abweichungen
hiervon bedürfen einer Umweltbaubegleitung.
5.10
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg vom 23.
Oktober 1986 regelt den Schutz des Baumbestands
innerhalb der gemäß § 34 BauGB im Zusammen‐
hang bebauten Ortsteile und in den Geltungsberei‐
chen der Bebauungspläne. Auf die zu beachtenden
Bestimmungen der geltenden Baumschutzsatzung
der Stadt Bedburg wird hingewiesen. Die Rodung
geschützter Bäume bedarf demnach der Genehmi‐
gung durch die Stadt Bedburg bzw. die zuständige
Fachbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises.
5.11
Durchführung von Pflanzmaßnahmen
Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu‐
chern und sonstigen Bepflanzungen sind spätestens
in der Pflanzperiode nach Abschluss von Hochbau‐
maßnahmen vorzunehmen. Pflanzenausfälle sind
standort‐ und funktionsgerecht mit einheimischen
bodenständigen Arten aus den entsprechenden,
festgesetzten Pflanzenauswahllisten zu ersetzen.
Im Bereich von Straßeneinmündungen, Grundstücks
ein‐ und ausfahrten sowie bei Anschluss anderer
Flächen an die Verkehrsflächen ist auf die Freihal‐
tung notwendiger Sichtfelder zu achten.
Die Grenzabstände für Gehölzpflanzungen nach
dem Nachbarrechtsgesetz Nordrhein‐Westfalen
(NachbG NRW) vom 15. April 1969, zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014
(GV. NRW. S. 104) sind zu beachten.
Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle“ ist zu berücksichtigen, ggf.
notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit
betroffenen Versorgungsträgern abzustimmen.
5.12
Geländeangleichung
Unterschiede im Geländehöhenniveau zwischen
(einzelnen) Privatgrundstücken und den öffentli‐
chen Verkehrsflächen sowie der privaten Grundstü‐
cke untereinander sind durch entsprechende An‐
schüttung anzugleichen.
5.13
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften
(Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und
DIN‐Vorschriften) können beim Fachdienst 5 –
Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung –
der Stadt Bedburg, Rathaus 1 in 50181 Bedburg
während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Herausgeber sämtlicher DIN‐Vorschriften ist das
Deutsche Institut für Normung e. V., Berlin. DIN‐
Vorschriften, auf die im Bebauungsplan verwiesen
wird, sind über den Beuth Verlag GmbH zu bezie‐
hen. Sie finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser
Satzung geltenden Fassung Anwendung.
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
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