Daten
Kommune
                    Bedburg
                Größe
                        236 kB
                    Datum
                        28.09.2017
                    Erstellt
                        14.09.17, 18:01
                    Aktualisiert
                        14.09.17, 18:01
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Bedburg Kirchtroisdorf
Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
Textliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften,
Kennzeichnung und Hinweise – Entwurf, September 2017
 
 
1
1.1
 
Textliche Festsetzungen 
Art der baulichen Nutzung ‐ Allgemeines 
Wohngebiet (WA) 
1.5
Bauweise 
Innerhalb  des  Allgemeinen  Wohngebiets  sind  ge‐
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur Einzel‐ und Doppel‐
häuser (ED) in offener Bauweise (o) zulässig. 
Als  Art  der  baulichen  Nutzung  wird  gemäß  § 9 
Abs. 1  Nr. 1  BauGB  i.  V.  m.  § 4  BauNVO  „Allgemei‐
nes Wohngebiet“ (WA) festgesetzt.  
1.6
Gemäß  § 1  Abs. 5  und  9  BauNVO  wird  festgesetzt, 
dass  die  gemäß  § 4  Abs. 2  Nr. 2  BauNVO  allgemein 
zulässigen,  der  Versorgung  des  Gebiets  dienenden 
Läden,  Schank‐  und  Speisewirtschaften  innerhalb 
des Allgemeinen Wohngebiets nicht zulässig sind. 
Gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 25a  BauGB  wird  festgesetzt, 
dass  in  dem  Allgemeinen  Wohngebiet  je  Einfamili‐
enhausgrundstück  mindestens  ein  standortheimi‐
scher,  hochstämmiger  Laub‐  oder  Obstbaum  aus 
Arten und Pflanzqualitäten der folgenden Pflanzen‐
auswahlliste  anzupflanzen,  zu  pflegen  und  dauer‐
haft zu erhalten ist: 
Die  nach  § 4  Abs. 3  Nr. 3,  4  und  5  BauNVO  aus‐
nahmsweise  zulässigen  Anlagen  für  Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe  und  Tankstellen  werden  gemäß 
§ 1  Abs. 6  i. V. m.  Abs. 9  BauNVO  nicht  Bestandteil 
des Bebauungsplans und sind somit unzulässig. 
1.2
Maß der baulichen Nutzung ‐ Höhe baulicher 
Anlagen (Firsthöhe) 
Innerhalb  des  Allgemeinen  Wohngebiets  darf  die 
Firsthöhe  (FH)  der  zu  errichtenden  baulichen  Anla‐
gen und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 
die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe 
über Normalhöhen‐Null (NHN) nicht überschreiten.  
1.3
Garagen und Carports 
Gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 4  BauGB  i. V. m.  § 12  Abs. 6 
BauNVO  wird  festgesetzt,  dass  Garagen  und  Car‐
ports  nur  innerhalb  der  festgesetzten  Baugrenzen 
zulässig sind.  
Zu  der  angrenzenden  öffentlichen  Verkehrsfläche, 
von der Garagen und Carports erschlossen werden, 
müssen  diese  einen  Abstand  von  mindestens 
5,00 einhalten. 
1.4
Nebenanlagen  
Nebenanlagen  i. S. v.  § 14  Abs. 1  BauNVO  sind  nur 
innerhalb  der  festgesetzten  Baugrenzen  zulässig. 
Hiervon ausgenommen sind Zäune zur Grundstück‐
seinfriedung. 
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Pflanzenauswahllisten Laubbäume: Hochstamm, 
3 ‐ 4x verpflanzt, Stammumfang 18‐20 cm 
Sorbus aucuparia (Eberesche), Sorbus domestica 
(Speierling), Corylus colurna (Baumhasel), Prunus 
mahaleb (Weichselkirsche), Fraxinus ornus (Blume‐
nesche), Amelanchier lamarckii (Felsenbirne) 
Pflanzenauswahlliste Obstbäume: Hochstamm, 3 x 
verpflanzt, Stammumfang 12 – 14 cm, aus extra 
weitem Stand, mit Drahtballierung 
Kirschen (Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Sch‐
warze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesen, Schnei‐
ders Späte Knorpelkirsche), Birnen (Gellerts Butter‐
birne, Köstliche von Charneux, Clapps Liebling, Wil‐
liams Christ), Äpfel (Roter Berlepsch, James Grieve, 
Cox Orange, Geheimrat Oldenburg, Kaiser Wilhelm) 
Je  Einzelbaum  ist  hierbei  eine  offene  Vegetations‐
fläche  von  mindestens  10,00 qm  vorzusehen.  Die 
Baumscheiben  sind  gegen  Überfahren  zu  schützen. 
Pflanzenausfälle  sind  art‐  und  funktionsgerecht  zu 
ersetzen. 
Die  nicht  überbauten  Grundstücksflächen  sind, 
soweit  sie  nicht  für  zulässige  Stellplätze  und  Gara‐
gen  nach  § 12  sowie  Nebenanlagen  nach  § 14 
BauNVO in Anspruch genommen werden, als Vege‐
tationsflächen,  z. B.  durch  Bepflanzung  mit  Zier‐
sträuchern oder als Rasenflächen, zu gestalten und 
so zu unterhalten. 
 
 
1.7
 
Anschluss des Baugebiets an die öffentlichen 
Verkehrsflächen und Höhenlage 
Gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 26  i. V. m.  § 9  Abs. 3  BauGB 
wird  festgesetzt,  dass  Aufschüttungen,  Abgrabun‐
gen  und  Stützmauern,  soweit  sie  zur  Herstellung 
des Straßenkörpers erforderlich sind, innerhalb des 
Allgemeinen Wohngebiets zulässig sind. 
1.8
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche 
Umwelteinwirkungen  
Keller  sind  zulässig,  wenn  sie  unterhalb  der  Gelän‐
deoberfläche  in  wasserundurchlässiger  Bauweise 
ausgeführt werden. 
1.9
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen und sonstigen 
Gefahren im Sinne des Bundes‐
Immissionsschutzgesetzes 
Innerhalb  der  gemäß  § 9  Abs. 5  Nr. 1  i. V. m.  § 9 
Abs. 1  Nr. 24  BauGB  gekennzeichneten  Flächen  für 
Vorkehrungen  zum  Schutz  gegen  schädliche  Um‐
welteinwirkungen  im  Sinne  des  Bundes‐Immis‐
sionsschutzgesetzes  –  Lärmpegelbereiche  (LPB)  – 
sind  für  Außenbauteile  von  schutzbedürftigen  Räu‐
men  unter  Berücksichtigung  der  unterschiedlichen 
Raumarten die in Tabelle 7 der DIN 4109‐1:2016‐07 
„Schallschutz  im  Hochbau“  aufgeführten  Anforde‐
rungen an die Luftschalldämmung einzuhalten. 
Die  erforderlichen  gesamten  bewerteten  Bau‐
Schalldämm‐Maße  sind  in  Abhängigkeit  vom  Ver‐
hältnis  der  gesamten  Außenfläche  eines  Raums  SS 
zur  Grundfläche  eines  Raums  SG  nach  DIN  4109‐
2:2016‐07,  Gleichung  (33)  mit  dem  Korrekturfaktor 
KAL  zu  korrigieren.  Für  Außenbauteile,  die  unter‐
schiedlich  zur  maßgeblichen  Lärmquelle  orientiert 
sind, siehe DIN 4109‐2:2016‐07, 4.4.1. 
Die  Minderung  der  zu  treffenden  Schallschutzmaß‐
nahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im bauord‐
nungsrechtlichen  Genehmigungsverfahren  gut‐
achterlich der Nachweis geführt wird, dass aufgrund 
der  geplanten  Raumnutzung  bzw.  einer  geringeren 
Geräuschbelastung  (z. B.  durch  die  Eigenabschir‐
mung des Gebäudes) die Erfüllung der Anforderun‐
gen  eines  niedrigeren  Lärmpegelbereichs  ausrei‐
chend ist.  
 
 
 
 
Tabelle 7 der DIN 4109‐1:2016‐07 
Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden  
Raumarten 
Lärmpegel‐
bereich 
„Maßgeblicher 
Außenlärm‐
pegel“  
dB(A) 
Bettenräume in Kran‐
kenanstalten und 
Sanatorien 
Aufenthaltsräume in 
Wohnungen, Über‐
nachtungsräume in 
Beherbergungs‐
stätten, Unterrichts‐
räume u. Ä. 
Büroräume1)  
und Ähnliches 
erf. R´w des Außenbauteils in dB 
I 
bis 55 
35 
30 
‐ 
II 
56 bis 60 
35 
30 
30 
III 
61 bis 65 
40 
35 
30 
IV 
66 bis 70 
45 
40 
35 
V 
71 bis 75 
50 
45 
40 
VI 
76 bis 80 
2) 
50 
45 
VII 
> 80 
2) 
2) 
50 
1) 
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkei‐
ten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 
2) 
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
 
 
 
2
2.1
 
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 
Abs. 1 BauO NRW 
Dachgestaltung 
Im  Allgemeinen  Wohngebiet  sind  nur  Sattel‐  und 
Pultdächer  mit  einer  Dachneigung  von  mindestens 
20  bis höchstens 40  zulässig. 
Untergeordnete  Dachteile  wie  Zwerchgiebel,  Gau‐
ben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der 
Gesamtgebäudegrundfläche  sowie  Nebenanlagen 
und  Garagen  dürfen  auch  mit  einer  geringeren 
Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. 
Die  Summe  der  Zwerchgiebel,  Gauben,  sonstigen 
Dachaufbauten  und  Dacheinschnitte  darf  2/3  der 
jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 
2.2
Grundstückseinfriedung 
Zur  Grundstückseinfriedung  sind  nur  frei  wachsen‐
de  Hecken  oder  Schnitthecken  aus  standorttypi‐
schen  heimischen  Laubgehölzen  sowie  offene 
Zaunkonstruktionen mit einem Lochanteil von min‐
destens 50 % pro Quadratmeter zulässig. 
Die  Grundstückseinfriedungen  dürfen  entlang  der 
öffentlichen  Verkehrsfläche,  von  der  das  Grund‐
stück  hauptsächlich  erschlossen  wird,  eine  Höhe 
von  1,00 m  und  entlang  der  übrigen  Grundstücks‐
grenzen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. 
Mauern, Palisaden und andere vollständig geschlos‐
sene  bzw.  schließende  Werkstoffplatten  und  Ver‐
bundstoffe  sind  zur  Grundstückseinfriedung  nicht 
zulässig. 
2.3
3
Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 
BauGB 
Ein Teilbereich des Plangebiets ist gemäß § 9 Abs. 5 
Nr. 1  BauGB  als  Fläche  gekennzeichnet,  bei  deren 
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen 
äußere Einwirkungen erforderlich sind.  
In diesem Teilbereich befinden sich humose Böden, 
die  empfindlich  gegen  Bodendruck  und  im  Allge‐
meinen kaum tragfähig sind. Es wird empfohlen, die 
Tragfähigkeit  des  Bodens  durch  einen  Sachverstän‐
digen  für  Geotechnik  im  Rahmen  des Baugenehmi‐
gungsverfahrens  bzw.  rechtzeitig  vor  dem  Beginn 
von  Erdarbeiten/Baumaßnahmen  untersuchen  zu 
lassen.  Ggf.  sind  Maßnahmen  erforderlich,  die  die 
Tragfähigkeit des Bodens verbessern und die Stand‐
sicherheit baulicher Anlagen und Gebäude gewähr‐
leisten.  Dies  kann  z. B.  mit  einem  erhöhten  Grün‐
dungsaufwand verbunden sein. 
Neben  den  Bestimmungen  der  Landesbauordnung 
(Bauordnung  für  das  Land  Nordrhein‐Westfalen  – 
BauO  NRW)  sind  insbesondere  folgende  Bauvor‐
schriften zu beachten: 
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise 
im Erd‐ und Grundbau“ 
DIN 18195‐1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“, 
und DIN 18195‐2 „Bauwerksabdichtungen – 
Teil 2“ sowie 
DIN 18196 „Erd‐ und Grundbau; Bodenklassifi‐
kation für bautechnische Zwecke“ 
 
 
Abfallsammelbehälter und ‐plätze  
Stellplätze  für  Abfallsammelbehälter  sind  so  zu 
gestalten,  dass  Lagerungen  nicht  zum  öffentlichen 
Verkehrsraum hin sichtbar sind. 
 
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 
5 
 
4
4.1
 
Nachrichtliche Übernahmen gemäß 
§ 9 Abs. 6 BauGB 
Sichtfelder 
Die  nachrichtlich  im  Bebauungsplan  dargestellten 
Sichtfelder  sind  ‐  vorbehaltlich  einer  Zustimmung 
des Straßenbaulastträgers der K 37 ‐ von baulichen 
Anlagen,  wie  z. B.  Grundstückseinfriedungen,  und 
Bepflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,60 m 
über Grund freizuhalten.  
4.2
Geschützter Landschaftsbestandteil 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 8  liegt  zum  Zeitpunkt  der  Planaufstellung  voll‐
ständig  innerhalb  des  seit  dem  7.  Juli  1998  rechts‐
kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit 
Titzer  Höhe“. Das  Plangebiet  ist  darin  als  geschütz‐
ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt. 
 
5
5.1
Baugrund‐  und  versickerungstechnische  Untersu‐
chungen  im  räumlichen  Geltungsbereich  des  Be‐
bauungsplans  (Dr.  Tillmanns  &  Partner  GmbH, 
Bergheim,  Erläuterungsbericht  vom  30.06.2017) 
haben  ergeben,  dass  die  angetroffenen  Boden‐
schichten  und  die  hydrogeologischen  Gegebenhei‐
ten  eine  Versickerung  des  anfallenden  Nieder‐
schlagswassers  im  untersuchten  Grundstücksbe‐
reich grundsätzlich zulassen: 
Versickerungsfähige  Bodenschichten  sind  demnach 
ab  der  Prüftiefe  von  5,00 m,  in  Teilbereichen  ab 
8,00 m,  anzutreffen.  Für  die  Bemessung  von  Versi‐
ckerungsanlagen  kann  unterhalb  der  Prüftiefe  von 
einem  mittleren  kf‐Wert  von  2,0 x 10‐5 m/s  ausge‐
gangen  werden  (kf‐Wert  =  Durchlässigkeitsbeiwert, 
der  den  Grad  der  Versickerungsfähigkeit  (Wasser‐
durchlässigkeit) von Böden beschreibt). 
Hinweise 
Immissionsvorbelastung 
Das  Plangebiet  wird  durch  Verkehrsemissionen 
belastet. 
Gegenüber  den  Straßenbaulastträgern  können 
keine  Entschädigungsansprüche  oder  Forderungen, 
die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb 
klassifizierter  Straßen  ergeben  oder  ergeben  kön‐
nen,  z. B.  in  Bezug  auf  Geräusch‐,  Geruchs‐  oder 
Staubbelästigungen  sowie  Schadstoffausbreitung, 
geltend  gemacht  werden.  Somit  besteht  auch  kein 
Anspruch auf die Übernahme von Kosten für passi‐
ve  Schallschutzmaßnahmen  an  Gebäuden  und  für 
erhöhte  Anforderungen  an  die  Luftschalldämmung 
von  Außenbauteilen  bei  Neubauten,  Umbauten 
oder  Nutzungsänderungen  von  Gebäuden  oder 
Gebäudeteilen,  die  dem  dauernden  Aufenthalt  von 
Menschen dienen. 
5.2
ser  bzw.  zur  Einleitung  in  ein  ortsnahes  Gewässer, 
sofern  dies  ohne  Beeinträchtigung  der  Allgemein‐
heit möglich ist. 
Niederschlagswasserbeseitigung 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NW) besteht 
für  Grundstücke,  die  nach  dem  1.  Januar  1996 
erstmals  bebaut,  befestigt  oder  an  die  öffentliche 
Kanalisation  angeschlossen  werden,  die  Pflicht  zur 
Versickerung  von  unbelastetem  Niederschlagswas‐
Für  Anlagen  zur  Niederschlagswasserbeseitigung 
bzw. ‐rückhaltung im Plangebiet sind bei der Unte‐
ren  Wasserbehörde  des  Rhein‐Erft‐Kreises  die  er‐
forderlichen  Anträge  zu  stellen  und  gutachterlich 
der Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung 
der  Allgemeinheit  durch  vorgesehene  Versicke‐
rungsanlagen  ausgeschlossen  werden  kann.  Not‐
wendige  Genehmigungen  sind  von  der  Bauherren‐
schaft rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. 
Bei  Einsatz  von  Mulden‐Rigolen‐Systemen  zur  Be‐
seitigung  des  Niederschlagswassers  ist  auf  die  Ein‐
haltung  ausreichender  Sicherheitsabstände  zu  un‐
terkellerten  Gebäuden  (i. d. R.  mindestens  6,00 m) 
sowie  zu  Fremdgrundstücken  (i. d. R.  mindestens 
2,00 m) zu achten.  
Neben  der  Einleitung  von  Niederschlagswasser  in 
den  Untergrund  stellen  auch  die  Nutzung  von  Erd‐
wärme  und  der  Einbau  von  industriellen  Recycling‐
produkten  erlaubnispflichtige  Gewässerbenutzun‐
gen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. 
Sofern  Zisternen  zur  Regenwasserspeicherung  und 
Nutzung  vorgesehen  werden,  sind  diese  mit  einem 
Überlauf auszurüsten. Mündet der Überlauf in eine 
Versickerungsanlage  auf  dem  Grundstück,  handelt 
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 
6 
 
 
es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenut‐
zung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.  
Erdbebenzone 2 und der geologischen Untergrund‐
klasse S zuzuordnen. 
Die  Inbetriebnahme  oder  Außerbetriebnahme  von 
Regenwassernutzungsanlagen  ist  mit  Verweis  auf 
§ 13  Abs. 4  Trinkwasserverordnung  (TrinkwV)  dem 
Gesundheitsamt des Rhein‐Erft‐Kreises anzuzeigen. 
DIN 4149:2005‐04 „Bauten in deutschen Erdbeben‐
gebieten wurde durch den Regelsetzer zurückgezo‐
gen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode  
8  (DIN  EN  1998)  ersetzt.  Dieses  Regelwerk  ist  zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung noch nicht 
bauaufsichtlich  eingeführt.  Anwendungsteile,  die 
nicht  durch  die  DIN  4149  abgedeckt  werden,  kön‐
nen  jedoch  als  Stand  der  Technik  angesehen  wer‐
den  und  sollten  entsprechend  berücksichtigt  wer‐
den. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 
„Gründungen,  Stützbauwerke  und  geotechnische 
Aspekte“. 
5.3
Baugrund und Abfallwirtschaft 
Es wird empfohlen, für jedes geplante Bauwerk ein 
standortbezogenes  Baugrundgutachten  anfertigen 
und  freigelegte  Ausbhubsohlen  fachgutachterlich 
abnehmen zu lassen. 
5.4
Bergbau und Grundwasser 
Das  Plangebiet  ist  von  durch  Sümpfungsmaßnah‐
men  des  Braunkohlenbergbaus  bedingten  Grund‐
wasserabsenkungen betroffen.  
Bei  natürlicher,  vom  Bergbau  unbeeinflusster 
Grundwassersituation,  bestanden  flurnahe  Grund‐
wasserstände  im  Plangebiet.  Nach  Beendigung  der 
bergbaulichen  Sümpfungsmaßnahmen  ist  ein 
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im 
Zuge  der  Grundwasserabsenkung  als  auch  bei  ei‐
nem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier‐
durch bedingte Bodenbewegungen möglich.  
Für Bauwerke im Plangebiet sind geeignete Abdich‐
tungsmaßnahmen  nach  DIN  18195  „Bauwerksab‐
dichtungen“,  unter  besonderer  Berücksichtigung 
der Blätter 4 – 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuch‐
tigkeit“, Abdichtungen gegen nichtdrückendes Was‐
ser“ und „Abdichtungen gegen von außen drücken‐
des Wasser“, vorzusehen. 
5.5
Erdbeben 
Die Erdbebengefährdung wird durch die Zuordnung 
zu  Erdbebenzonen  und  geologischen  Untergrund‐
klassen  beurteilt,  die  anhand  der  Karte  der  Erdbe‐
benzonen und geologischen Untergrundklassen der 
Bundesrepublik  Deutschland  1  :  350  000,  Bundes‐
land  Nordrhein‐Westfalen  (Geologischer  Dienst 
NRW  2006)  für  einzelne  Standorte  bestimmt  wer‐
den.  In  den  Technischen  Baubestimmungen  des 
Landes  Nordrhein‐Westfalen  wird  auf  die  Verwen‐
dung  dieser  Kartengrundlage  hingewiesen.  Die 
Gemarkung Pütz der Stadt Bedburg ist demnach der 
5.6
Kampfmittel 
Bei  Auffinden  von  Bombenblindgängern/Kampf‐
mitteln  während  der  Erd‐/Bauarbeiten  sind  die 
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene 
Polizeidienststelle  oder  der  Kampfmittelbeseiti‐
gungsdienst  der  Bezirksregierung  Düsseldorf  zu 
benachrichtigen.  Für  den  Fall  von  Erdarbeiten  mit 
erheblichen mechanischen Belastungen wie Ramm‐
arbeiten,  Pfahlgründungen  usw.  wird  eine  Sicher‐
heitsdetektion empfohlen.  
Auf  das  „Merkblatt  für  das  Einbringen  von  „Son‐
dierbohrungen“  im  Regierungsbezirk  Köln“  der 
Bezirksregierung  Düsseldorf,  Kampfmittelbeseiti‐
gungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen. 
5.7
Bodendenkmäler 
Sollten  bei  Bodenbewegungen  innerhalb  des  Plan‐
gebiets  archäologische  Bodenfunde,  Befunde  oder 
Bodendenkmäler  entdeckt  werden,  so  sind  diese 
nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nord‐
rhein‐Westfalen unverzüglich der Stadt Bedburg als 
Untere  Denkmalbehörde  oder  dem  LVR‐Amt  für 
Bodendenkmalpflege  im  Rheinland,  Außenstelle 
Nideggen,  Zehnthofstraße  45  in  52385  Nideggen‐
Wollersheim, Tel.: 02425 / 90 39 – 0, Fax.: 02425 / 
90 39 – 19 anzuzeigen. 
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unver‐
ändert zu erhalten. Die Weisung des LVR‐Amtes für 
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten 
ist abzuwarten. 
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 
7 
 
5.8
 
Bodenschutz 
Auf  die  Bestimmungen  des  Bundesbodenschutzge‐
setzes  (BBodSchG)  wird  hingewiesen.  Bei  der  Be‐
handlung  des  abzutragenden  Oberbodens  gilt 
grundsätzlich die DIN 18915. Dabei ist u. A. das Blatt 
3  (Bodenabtrag,  Bodenlagerung,  Bodenschichten‐
einbau,  Bodenlockerung)  zu  beachten.  Die  Einrich‐
tung  von  Baustellen  und  die  Ablagerung  von  Bau‐
stoffen u. ä. hat möglichst Flächen sparend zu erfol‐
gen. 
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung 
baulicher  Anlagen  sowie  bei  wesentlichen  anderen 
Veränderungen  der  Erdoberfläche  ausgehoben 
wird, ist nach § 202 (BauGB) in nutzbarem Zustand 
zu  erhalten  und  vor  Vernichtung  oder  Vergeudung 
zu schützen. Beim Ausbau der Böden, bei Trennung 
des Ober‐ und Unterbodens sowie der Bodenschich‐
ten  unterschiedlicher  Eignungsgruppen  sowie  bei 
der  Zwischenlagerung  des  Bodenmaterials  ist  DIN 
19731 zu beachten. Treten im Rahmen von Erdbau‐
arbeiten  Auffälligkeiten  auf,  ist  unverzüglich  die 
Untere Bodenschutzbehörde zu informieren. Auffäl‐
ligkeiten können sein: 
5.9
geruchliche und/oder farbliche Auffälligkeiten, 
die durch menschlichen Einfluss bewirkt wur‐
den, z. B. durch die Versickerung von Treib‐
stoffen oder Schmiermitteln, 
strukturelle Veränderungen des Bodens, z. B. 
durch die Einlagerung von Abfällen. 
Artenschutz 
Zur  Vermeidung  von  Verstößen  gegen  die  Verbote 
des  § 44  Abs. 1  BNatSchG  sind  Gehölzarbeiten  wie 
z. B. Rodungen, nicht zwischen dem 1. März und 30. 
September  eines  Jahres  zulässig.  Abweichungen 
hiervon bedürfen einer Umweltbaubegleitung.  
5.10
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg vom 23. 
Oktober 1986 regelt den Schutz des Baumbestands 
innerhalb  der  gemäß  § 34  BauGB  im  Zusammen‐
hang bebauten Ortsteile und in den Geltungsberei‐
chen der  Bebauungspläne.  Auf  die  zu beachtenden 
Bestimmungen  der  geltenden  Baumschutzsatzung 
der  Stadt  Bedburg  wird  hingewiesen.  Die  Rodung 
geschützter  Bäume  bedarf  demnach  der  Genehmi‐
gung  durch  die  Stadt  Bedburg  bzw.  die  zuständige 
Fachbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises.  
5.11
Durchführung von Pflanzmaßnahmen  
Die  gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 25a  BauGB  festgesetzten 
Maßnahmen  zum  Anpflanzen  von  Bäumen,  Sträu‐
chern und sonstigen Bepflanzungen sind spätestens 
in  der  Pflanzperiode  nach  Abschluss  von  Hochbau‐
maßnahmen  vorzunehmen.  Pflanzenausfälle  sind 
standort‐  und  funktionsgerecht  mit  einheimischen 
bodenständigen  Arten  aus  den  entsprechenden, 
festgesetzten Pflanzenauswahllisten zu ersetzen. 
Im Bereich von Straßeneinmündungen, Grundstücks 
ein‐  und  ausfahrten  sowie  bei  Anschluss  anderer 
Flächen  an  die  Verkehrsflächen  ist  auf  die  Freihal‐
tung notwendiger Sichtfelder zu achten. 
Die  Grenzabstände  für  Gehölzpflanzungen  nach 
dem  Nachbarrechtsgesetz  Nordrhein‐Westfalen 
(NachbG NRW) vom 15. April 1969, zuletzt geändert 
durch  Artikel  5  des  Gesetzes  vom  4.  Februar  2014 
(GV. NRW. S. 104) sind zu beachten.  
Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische 
Leitungen  und  Kanäle“  ist  zu  berücksichtigen,  ggf. 
notwendig  werdende  Schutzmaßnahmen  sind  mit 
betroffenen Versorgungsträgern abzustimmen. 
5.12
Geländeangleichung 
Unterschiede  im  Geländehöhenniveau  zwischen 
(einzelnen)  Privatgrundstücken  und  den  öffentli‐
chen Verkehrsflächen sowie der privaten Grundstü‐
cke  untereinander  sind  durch  entsprechende  An‐
schüttung anzugleichen.  
5.13
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften 
Die  der  Planung  zugrunde  liegenden  Vorschriften 
(Gesetze,  Verordnungen,  Erlasse,  Richtlinien  und 
DIN‐Vorschriften)  können  beim  Fachdienst  5  – 
Stadtplanung,  Bauordnung,  Wirtschaftsförderung  – 
der  Stadt  Bedburg,  Rathaus  1  in  50181  Bedburg 
während  der  Öffnungszeiten  eingesehen  werden. 
Herausgeber  sämtlicher  DIN‐Vorschriften  ist  das 
Deutsche  Institut  für  Normung  e.  V.,  Berlin.  DIN‐
Vorschriften,  auf  die  im  Bebauungsplan  verwiesen 
wird,  sind  über  den  Beuth  Verlag  GmbH  zu  bezie‐
hen. Sie finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser 
Satzung geltenden Fassung Anwendung. 
Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 
8
            
         
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                    