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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 8 Kirchtroisdorf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
236 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:01
Aktualisiert
14.09.17, 18:01

Inhalt der Datei

Bedburg Kirchtroisdorf Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ Textliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Kennzeichnung und Hinweise – Entwurf, September 2017 1 1.1 Textliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung ‐ Allgemeines Wohngebiet (WA) 1.5 Bauweise Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind ge‐ mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur Einzel‐ und Doppel‐ häuser (ED) in offener Bauweise (o) zulässig. Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO „Allgemei‐ nes Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. 1.6 Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank‐ und Speisewirtschaften innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets nicht zulässig sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt, dass in dem Allgemeinen Wohngebiet je Einfamili‐ enhausgrundstück mindestens ein standortheimi‐ scher, hochstämmiger Laub‐ oder Obstbaum aus Arten und Pflanzqualitäten der folgenden Pflanzen‐ auswahlliste anzupflanzen, zu pflegen und dauer‐ haft zu erhalten ist: Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO aus‐ nahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden gemäß § 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit unzulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ‐ Höhe baulicher Anlagen (Firsthöhe) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets darf die Firsthöhe (FH) der zu errichtenden baulichen Anla‐ gen und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe über Normalhöhen‐Null (NHN) nicht überschreiten. 1.3 Garagen und Carports Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und Car‐ ports nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind. Zu der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, von der Garagen und Carports erschlossen werden, müssen diese einen Abstand von mindestens 5,00 einhalten. 1.4 Nebenanlagen Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Zäune zur Grundstück‐ seinfriedung. Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Pflanzenauswahllisten Laubbäume: Hochstamm, 3 ‐ 4x verpflanzt, Stammumfang 18‐20 cm Sorbus aucuparia (Eberesche), Sorbus domestica (Speierling), Corylus colurna (Baumhasel), Prunus mahaleb (Weichselkirsche), Fraxinus ornus (Blume‐ nesche), Amelanchier lamarckii (Felsenbirne) Pflanzenauswahlliste Obstbäume: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 12 – 14 cm, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung Kirschen (Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Sch‐ warze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesen, Schnei‐ ders Späte Knorpelkirsche), Birnen (Gellerts Butter‐ birne, Köstliche von Charneux, Clapps Liebling, Wil‐ liams Christ), Äpfel (Roter Berlepsch, James Grieve, Cox Orange, Geheimrat Oldenburg, Kaiser Wilhelm) Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetations‐ fläche von mindestens 10,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu ersetzen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für zulässige Stellplätze und Gara‐ gen nach § 12 sowie Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in Anspruch genommen werden, als Vege‐ tationsflächen, z. B. durch Bepflanzung mit Zier‐ sträuchern oder als Rasenflächen, zu gestalten und so zu unterhalten. 1.7 Anschluss des Baugebiets an die öffentlichen Verkehrsflächen und Höhenlage Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB wird festgesetzt, dass Aufschüttungen, Abgrabun‐ gen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets zulässig sind. 1.8 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen Keller sind zulässig, wenn sie unterhalb der Gelän‐ deoberfläche in wasserundurchlässiger Bauweise ausgeführt werden. 1.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes‐ Immissionsschutzgesetzes Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichneten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Um‐ welteinwirkungen im Sinne des Bundes‐Immis‐ sionsschutzgesetzes – Lärmpegelbereiche (LPB) – sind für Außenbauteile von schutzbedürftigen Räu‐ men unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten die in Tabelle 7 der DIN 4109‐1:2016‐07 „Schallschutz im Hochbau“ aufgeführten Anforde‐ rungen an die Luftschalldämmung einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau‐ Schalldämm‐Maße sind in Abhängigkeit vom Ver‐ hältnis der gesamten Außenfläche eines Raums SS zur Grundfläche eines Raums SG nach DIN 4109‐ 2:2016‐07, Gleichung (33) mit dem Korrekturfaktor KAL zu korrigieren. Für Außenbauteile, die unter‐ schiedlich zur maßgeblichen Lärmquelle orientiert sind, siehe DIN 4109‐2:2016‐07, 4.4.1. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaß‐ nahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im bauord‐ nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gut‐ achterlich der Nachweis geführt wird, dass aufgrund der geplanten Raumnutzung bzw. einer geringeren Geräuschbelastung (z. B. durch die Eigenabschir‐ mung des Gebäudes) die Erfüllung der Anforderun‐ gen eines niedrigeren Lärmpegelbereichs ausrei‐ chend ist. Tabelle 7 der DIN 4109‐1:2016‐07 Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden Raumarten Lärmpegel‐ bereich „Maßgeblicher Außenlärm‐ pegel“ dB(A) Bettenräume in Kran‐ kenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Über‐ nachtungsräume in Beherbergungs‐ stätten, Unterrichts‐ räume u. Ä. Büroräume1) und Ähnliches erf. R´w des Außenbauteils in dB I bis 55 35 30 ‐ II 56 bis 60 35 30 30 III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35 V 71 bis 75 50 45 40 VI 76 bis 80 2) 50 45 VII > 80 2) 2) 50 1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkei‐ ten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 2 2.1 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW Dachgestaltung Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur Sattel‐ und Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 20 bis höchstens 40 zulässig. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gau‐ ben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 2.2 Grundstückseinfriedung Zur Grundstückseinfriedung sind nur frei wachsen‐ de Hecken oder Schnitthecken aus standorttypi‐ schen heimischen Laubgehölzen sowie offene Zaunkonstruktionen mit einem Lochanteil von min‐ destens 50 % pro Quadratmeter zulässig. Die Grundstückseinfriedungen dürfen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche, von der das Grund‐ stück hauptsächlich erschlossen wird, eine Höhe von 1,00 m und entlang der übrigen Grundstücks‐ grenzen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Mauern, Palisaden und andere vollständig geschlos‐ sene bzw. schließende Werkstoffplatten und Ver‐ bundstoffe sind zur Grundstückseinfriedung nicht zulässig. 2.3 3 Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB Ein Teilbereich des Plangebiets ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. In diesem Teilbereich befinden sich humose Böden, die empfindlich gegen Bodendruck und im Allge‐ meinen kaum tragfähig sind. Es wird empfohlen, die Tragfähigkeit des Bodens durch einen Sachverstän‐ digen für Geotechnik im Rahmen des Baugenehmi‐ gungsverfahrens bzw. rechtzeitig vor dem Beginn von Erdarbeiten/Baumaßnahmen untersuchen zu lassen. Ggf. sind Maßnahmen erforderlich, die die Tragfähigkeit des Bodens verbessern und die Stand‐ sicherheit baulicher Anlagen und Gebäude gewähr‐ leisten. Dies kann z. B. mit einem erhöhten Grün‐ dungsaufwand verbunden sein. Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung (Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen – BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvor‐ schriften zu beachten:    DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd‐ und Grundbau“ DIN 18195‐1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“, und DIN 18195‐2 „Bauwerksabdichtungen – Teil 2“ sowie DIN 18196 „Erd‐ und Grundbau; Bodenklassifi‐ kation für bautechnische Zwecke“ Abfallsammelbehälter und ‐plätze Stellplätze für Abfallsammelbehälter sind so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin sichtbar sind. Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 5 4 4.1 Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB Sichtfelder Die nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellten Sichtfelder sind ‐ vorbehaltlich einer Zustimmung des Straßenbaulastträgers der K 37 ‐ von baulichen Anlagen, wie z. B. Grundstückseinfriedungen, und Bepflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,60 m über Grund freizuhalten. 4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung voll‐ ständig innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechts‐ kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschütz‐ ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt. 5 5.1 Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐ chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐ bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017) haben ergeben, dass die angetroffenen Boden‐ schichten und die hydrogeologischen Gegebenhei‐ ten eine Versickerung des anfallenden Nieder‐ schlagswassers im untersuchten Grundstücksbe‐ reich grundsätzlich zulassen: Versickerungsfähige Bodenschichten sind demnach ab der Prüftiefe von 5,00 m, in Teilbereichen ab 8,00 m, anzutreffen. Für die Bemessung von Versi‐ ckerungsanlagen kann unterhalb der Prüftiefe von einem mittleren kf‐Wert von 2,0 x 10‐5 m/s ausge‐ gangen werden (kf‐Wert = Durchlässigkeitsbeiwert, der den Grad der Versickerungsfähigkeit (Wasser‐ durchlässigkeit) von Böden beschreibt). Hinweise Immissionsvorbelastung Das Plangebiet wird durch Verkehrsemissionen belastet. Gegenüber den Straßenbaulastträgern können keine Entschädigungsansprüche oder Forderungen, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb klassifizierter Straßen ergeben oder ergeben kön‐ nen, z. B. in Bezug auf Geräusch‐, Geruchs‐ oder Staubbelästigungen sowie Schadstoffausbreitung, geltend gemacht werden. Somit besteht auch kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten für passi‐ ve Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden und für erhöhte Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen bei Neubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. 5.2 ser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemein‐ heit möglich ist. Niederschlagswasserbeseitigung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NW) besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, die Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswas‐ Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ‐rückhaltung im Plangebiet sind bei der Unte‐ ren Wasserbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises die er‐ forderlichen Anträge zu stellen und gutachterlich der Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch vorgesehene Versicke‐ rungsanlagen ausgeschlossen werden kann. Not‐ wendige Genehmigungen sind von der Bauherren‐ schaft rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Bei Einsatz von Mulden‐Rigolen‐Systemen zur Be‐ seitigung des Niederschlagswassers ist auf die Ein‐ haltung ausreichender Sicherheitsabstände zu un‐ terkellerten Gebäuden (i. d. R. mindestens 6,00 m) sowie zu Fremdgrundstücken (i. d. R. mindestens 2,00 m) zu achten. Neben der Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund stellen auch die Nutzung von Erd‐ wärme und der Einbau von industriellen Recycling‐ produkten erlaubnispflichtige Gewässerbenutzun‐ gen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Sofern Zisternen zur Regenwasserspeicherung und Nutzung vorgesehen werden, sind diese mit einem Überlauf auszurüsten. Mündet der Überlauf in eine Versickerungsanlage auf dem Grundstück, handelt Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 6 es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenut‐ zung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Erdbebenzone 2 und der geologischen Untergrund‐ klasse S zuzuordnen. Die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Regenwassernutzungsanlagen ist mit Verweis auf § 13 Abs. 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt des Rhein‐Erft‐Kreises anzuzeigen. DIN 4149:2005‐04 „Bauten in deutschen Erdbeben‐ gebieten wurde durch den Regelsetzer zurückgezo‐ gen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch die DIN 4149 abgedeckt werden, kön‐ nen jedoch als Stand der Technik angesehen wer‐ den und sollten entsprechend berücksichtigt wer‐ den. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. 5.3 Baugrund und Abfallwirtschaft Es wird empfohlen, für jedes geplante Bauwerk ein standortbezogenes Baugrundgutachten anfertigen und freigelegte Ausbhubsohlen fachgutachterlich abnehmen zu lassen. 5.4 Bergbau und Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnah‐ men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grund‐ wasserabsenkungen betroffen. Bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation, bestanden flurnahe Grund‐ wasserstände im Plangebiet. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei ei‐ nem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier‐ durch bedingte Bodenbewegungen möglich. Für Bauwerke im Plangebiet sind geeignete Abdich‐ tungsmaßnahmen nach DIN 18195 „Bauwerksab‐ dichtungen“, unter besonderer Berücksichtigung der Blätter 4 – 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuch‐ tigkeit“, Abdichtungen gegen nichtdrückendes Was‐ ser“ und „Abdichtungen gegen von außen drücken‐ des Wasser“, vorzusehen. 5.5 Erdbeben Die Erdbebengefährdung wird durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrund‐ klassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbe‐ benzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundes‐ land Nordrhein‐Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt wer‐ den. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein‐Westfalen wird auf die Verwen‐ dung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Die Gemarkung Pütz der Stadt Bedburg ist demnach der 5.6 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampf‐ mitteln während der Erd‐/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseiti‐ gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Ramm‐ arbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicher‐ heitsdetektion empfohlen. Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Son‐ dierbohrungen“ im Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti‐ gungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen. 5.7 Bodendenkmäler Sollten bei Bodenbewegungen innerhalb des Plan‐ gebiets archäologische Bodenfunde, Befunde oder Bodendenkmäler entdeckt werden, so sind diese nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nord‐ rhein‐Westfalen unverzüglich der Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45 in 52385 Nideggen‐ Wollersheim, Tel.: 02425 / 90 39 – 0, Fax.: 02425 / 90 39 – 19 anzuzeigen. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unver‐ ändert zu erhalten. Die Weisung des LVR‐Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 7 5.8 Bodenschutz Auf die Bestimmungen des Bundesbodenschutzge‐ setzes (BBodSchG) wird hingewiesen. Bei der Be‐ handlung des abzutragenden Oberbodens gilt grundsätzlich die DIN 18915. Dabei ist u. A. das Blatt 3 (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichten‐ einbau, Bodenlockerung) zu beachten. Die Einrich‐ tung von Baustellen und die Ablagerung von Bau‐ stoffen u. ä. hat möglichst Flächen sparend zu erfol‐ gen. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist nach § 202 (BauGB) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau der Böden, bei Trennung des Ober‐ und Unterbodens sowie der Bodenschich‐ ten unterschiedlicher Eignungsgruppen sowie bei der Zwischenlagerung des Bodenmaterials ist DIN 19731 zu beachten. Treten im Rahmen von Erdbau‐ arbeiten Auffälligkeiten auf, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde zu informieren. Auffäl‐ ligkeiten können sein:   5.9 geruchliche und/oder farbliche Auffälligkeiten, die durch menschlichen Einfluss bewirkt wur‐ den, z. B. durch die Versickerung von Treib‐ stoffen oder Schmiermitteln, strukturelle Veränderungen des Bodens, z. B. durch die Einlagerung von Abfällen. Artenschutz Zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind Gehölzarbeiten wie z. B. Rodungen, nicht zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres zulässig. Abweichungen hiervon bedürfen einer Umweltbaubegleitung. 5.10 Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg Die Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg vom 23. Oktober 1986 regelt den Schutz des Baumbestands innerhalb der gemäß § 34 BauGB im Zusammen‐ hang bebauten Ortsteile und in den Geltungsberei‐ chen der Bebauungspläne. Auf die zu beachtenden Bestimmungen der geltenden Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg wird hingewiesen. Die Rodung geschützter Bäume bedarf demnach der Genehmi‐ gung durch die Stadt Bedburg bzw. die zuständige Fachbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises. 5.11 Durchführung von Pflanzmaßnahmen Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu‐ chern und sonstigen Bepflanzungen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Abschluss von Hochbau‐ maßnahmen vorzunehmen. Pflanzenausfälle sind standort‐ und funktionsgerecht mit einheimischen bodenständigen Arten aus den entsprechenden, festgesetzten Pflanzenauswahllisten zu ersetzen. Im Bereich von Straßeneinmündungen, Grundstücks ein‐ und ausfahrten sowie bei Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ist auf die Freihal‐ tung notwendiger Sichtfelder zu achten. Die Grenzabstände für Gehölzpflanzungen nach dem Nachbarrechtsgesetz Nordrhein‐Westfalen (NachbG NRW) vom 15. April 1969, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) sind zu beachten. Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ ist zu berücksichtigen, ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit betroffenen Versorgungsträgern abzustimmen. 5.12 Geländeangleichung Unterschiede im Geländehöhenniveau zwischen (einzelnen) Privatgrundstücken und den öffentli‐ chen Verkehrsflächen sowie der privaten Grundstü‐ cke untereinander sind durch entsprechende An‐ schüttung anzugleichen. 5.13 Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und DIN‐Vorschriften) können beim Fachdienst 5 – Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung – der Stadt Bedburg, Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Herausgeber sämtlicher DIN‐Vorschriften ist das Deutsche Institut für Normung e. V., Berlin. DIN‐ Vorschriften, auf die im Bebauungsplan verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH zu bezie‐ hen. Sie finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Bedburg Kirchtroisdorf, Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 8