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Beschlussvorlage (Begründung Bp 8 Kirchtroisdorf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:01
Aktualisiert
14.09.17, 18:01

Inhalt der Datei

Bedburg Kirchtroisdorf Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ Begründung gemäß § 2a BauGB – Entwurf, September 2017 Erarbeiteet im Aufttrag der RW WE Powerr AG, Liege enschaftsentwicklu ng Köln, Sep ptember 2 2017 Dipl.‐Ing. Dominik Geyer Wagener Dipl.‐Ing. Sabine W Geschäftsführende Gesellschafter: Dipl.‐G Geogr. Ursula M Mölders Stadt‐ und Regionalpplanerin SRL Dipl.‐Ing. Dominik Geeyer Stadtp planer AK NW, BBauassessor Stadt‐ und Regionalpplaner SRL Gesellschafter/Senioorpartner: Dr. Paul G. Jansen Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen Gm mbH Neumarkt 49 50667 Köln Fon 0221 9407 72‐0 Fax 0221 9407 72‐18 info@stadtpla anung‐dr‐jansenn.de www.stadtplanung‐dr‐jansenn.de Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangssituation 1 1.1 1.2 1.3 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung Beschleunigtes Verfahren Planungs‐ und Standortalternativen 1 1 2 2 Beschreibung des Plangebiets 3 2.1 2.2 Nutzung und Bebauung Verkehrliche Erschließung und Infrastruktur 3 3 3 Planungsrechtliche Ausgangssituation und Planungsvorgaben 5 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Regionalplan Flächennutzungsplan Landschaftsplan Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg Artenschutz Umweltbelange und begleitende Fachgutachten 5 5 5 5 6 6 4 Planinhalt und Begründung der Festsetzungen 8 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 Grundzüge der Planung 8 Erschließung und Verkehrsflächen 8 Anschluss des Baugebiets an die öffentlichen Verkehrsflächen 9 Ver‐ und Entsorgung 9 Baugrund und Abfallwirtschaft 10 Art der baulichen Nutzung 11 Maß der baulichen Nutzung 11 Überbaubare Grundstücksflächen 12 Garagen, Carports und Nebenanlagen 12 Bauweise 12 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 12 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 13 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes 13 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW 2000 i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB 14 Nachrichtliche Übernahmen 14 Kennzeichnung 15 Hinweise 15 4.12 4.13 4.14 4.15 4.16 4.17 Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 5 Umweltbezogene Auswirkungen der Planung 16 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 Vorbemerkung Menschen Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Natura 2000‐ und Artenschutzbelange Boden, Fläche und Abfälle Wasser Klima und Luft Kultur‐ und sonstige Sachgüter Landschafts‐ und Ortsbild Wechselwirkungen Gesamtbewertung 16 16 17 17 18 19 20 20 20 21 21 6 Kosten und Maßnahmen zur Umsetzung der Planung 23 7 Anlagen 24 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 1 1.1 Ausgangssituation Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sit‐ zung am 30. August 2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 Kirchtroisdorf ‐ „An der Spring/Im Vogelsang“ gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) ‐ zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) – gefasst. Das Plangebiet hat eine Größe von knapp 4.800 qm (Quadratmeter) und wird nördlich von der Kreis‐ straße 37 „An der Spring“, westlich und südlich von der Straße „Im Vogelsang“ und dahinterliegenden gemischten Wohn‐ und Hofflächen sowie östlich von Wohnbebauung umgrenzt. Die südliche Ab‐ grenzung des räumlichen Geltungsbereichs berück‐ sichtigt die Möglichkeit die Straße „Im Vogelsang“ zu einem späteren Zeitpunkt weiter auszubauen. Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 schaftliche Maßnahmen im Bedburger Stadtgebiet vom Mai 2011 bestand Einigkeit über das Entwick‐ lungspotenzial der vorgenannten Flächen. Die Ent‐ wicklung der Fläche wurde seinerzeit jedoch zu‐ rückgestellt, um zunächst die städtische Entwick‐ lungsmaßnahme in Kirchtroisdorf umzusetzen. Sämtliche Flächen im städtischen Baugebiet in Kirchtroisdorf konnten mittlerweile verkauft wer‐ den. Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Bauland und Wohnraum in der Ortslage sollen nun auch für die Grundstücksflächen der RWE Power AG die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauflächenentwicklung geschaffen werden. Bei dem Plangebiet handelt sich um eine derzeit mindergenutzte Fläche inmitten des Siedlungsgefü‐ ges, die einer geordneten städtebaulichen Entwick‐ lung zugeführt werden soll, wobei gleichzeitig die heutige Baulücke an der K 37 geschlossen werden kann. Innerhalb des Plangebiets besteht die Mög‐ lichkeit, etwa zehn Einfamilienhausgrundstücke von jeweils rund 400 qm zu realisieren. Unter Berück‐ sichtigung der Grundstücks‐ und Baustruktur im Umfeld sollen im Plangebiet nur freistehende Ein‐ zel‐ und Doppelhäuser zulässig sein. Der Bebauungsplan kann gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg entwickelt werden. 1.2 Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die genaue Abgrenzung des Plangeltungsbereichs ist der Bebauungsplandarstellung im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen. Anlass für den Beschluss zur Bebauungsplanaufstel‐ lung war die Anfrage der RWE Power AG als Eigen‐ tümerin, ihre Grundstücksflächen in Kirchtroisdorf im Bereich „An der Spring 28“ (Gemarkung Pütz, Flur 26, Nr. 60‐66, 68‐69) einer baulichen Entwick‐ lung zuzuführen. Bereits in der Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt Bedburg und der RWE Power AG über liegen‐ Beschleunigtes Verfahren Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfah‐ ren gemäß § 13a BauGB, d. h. ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Aufgrund der (geringen) Plangebietsfläche von rund 0,5 ha wer‐ den die Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Planungsfall erfüllt. Ferner wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits‐ prüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Das beschleunigte Verfahren kann angewandt wer‐ den, wenn unter anderem die zulässige Grundfläche von insgesamt 20.000 qm unterschritten wird. Da bereits die Plangebietsgröße insgesamt deutlich geringer ist als die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO, wird das vorgenannte Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 1 Kriterium eingehalten. Weiterhin muss es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maß‐ nahmen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil handeln. Mit der angestrebten Weiterent‐ wicklung bzw. der Abrundung eines vorhandenen Ortsteils im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung kann auch dieses Kriterium als gegeben betrachtet werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fäl‐ len von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu er‐ warten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dementsprechend ist die vorliegende Bauleitplanung nicht mit einem naturschutzrecht‐ lich relevanten Ausgleichserfordernis verbunden. 1.3 Planungs‐ und Standortalternativen Wesentliches Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauland und die Schließung einer Baulücke an der Kreisstraße 37 („An der Spring“) am Ortsrand von Kirchtroisdorf zu schaffen. Durch die Bauleitplanung wird eine bisher minder‐ genutzte Fläche (ehemaliger Reitplatz und Wiese) inmitten des Siedlungsgefüges einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit Wohnbebauung zugeführt und zugleich wird ein Beitrag zur Deckung der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnbauland Rechnung getragen. Die Bauleitplanung ist daher standortgebunden und ohne räumliche Alternati‐ ven. 2 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2 2.1 Beschreibung des Plangebiets Abbildung 3: „Im Vogelsang“/“An der Spring (K 37) Blick auf das Plangebiet von Nordwesten Nutzung und Bebauung Das Plangebiet wird im Norden von der K 37 „An der Spring“ begrenzt, im Westen und Süden durch die vergleichsweise wenig befahrene Straße „Im Vogelsang“. Östlich schließt Einfamilienhausbebau‐ ung mit Gärten an das Bebauungsplangebiet an, südlich befinden sich zwei Hofanlagen. Am östlichen Rand des Plangeltungsbereichs befindet sich ein Teilabschnitt der Straße „Im Vogelsang“. In dem für die künftige Bebauung vorgesehenen Plangebietsteil liegt ein aufgegebener Reitplatz. Auf den übrigen Flächen sind Grünland, Ruderalvegeta‐ tion und wenige Gehölze vorzufinden, darunter eine den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg unterliegende Kastanie sowie eine Birke. Gebäudebestand befindet sich im Plangebiet nicht. Das Geländeniveau im Plangebiet liegt bei durch‐ schnittlich rund 76,00 m über Normalhöhen‐Null (NHN). Das Gelände steigt dabei leicht von Nordos‐ ten nach Südwesten in Richtung der bestehenden Gehöfte südlich des Plangebiets an. Am südlichen Plangebietsrand befinden sich ca. drei geschotterte Pkw‐Stellplätze. Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Abbildung 4: „Im Vogelsang“, Blick von Südwesten nach Osten Quelle: Stadt Bedburg 2.2 Abbildung 2: Einmündung“An der Spring (K 37)“/“Im Vogelsang“, Blick nach Westen Verkehrliche Erschließung und Infrastruktur Die (äußere) verkehrliche Erschließung des Plange‐ biets erfolgt von der K 37 über die Straße „Im Vo‐ gelsang“, die den Plangeltungsbereich im Westen und Süden begrenzt. Die parallel zur Kreisstraße verlaufende Gemein‐ destraße „An der Spring“ dient als Fuß‐ und Radweg entlang der freien Strecke der K 37 sowie zur Er‐ schließung der an der K 37 liegenden Wohnhäuser im Plangebietsumfeld. Quelle: Stadt Bedburg Der Ortskern Kirchtroisdorf ist in etwa 500 m Ent‐ fernung vom Plangebiet fußläufig zu erreichen. Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird das Plangebiet aus der Ortslage durch die Buslinie 905 erschlossen, die zwischen Kirchtroisdorf und Kaster verkehrt. Von der Haltestelle „An den Linden“ in Kirchtroisdorf beträgt die Fahrtzeit zum Rathaus in Bedburg‐Kaster etwa 15 Minuten. Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 3 Ein Kindergarten befindet sich unmittelbar westlich des Plangebiets (Montessori‐Kinderhaus, An der Wildhecke 9 in Bedburg‐Kirchtroisdorf). Für diese Einrichtung ist eine Erweiterung im Gespräch. Die dem Plangebiet am nächsten gelegene Grund‐ schule (Geschwister‐Stern‐Gemeinschaftsgrund‐ schule) befindet sich im Ortsteil Kirchherten, etwa drei Kilometer nördlich von Kirchtroisdorf. Sämtli‐ che weiterführenden Schulen bestehen in Bedburg‐ Lipp. Aufgrund der geringen Größenordnung der geplan‐ ten Nachverdichtung durch ca. zehn zu errichtende Einfamilienhäuser wird davon ausgegangen, dass der Infrastrukturbedarf (Kita‐ und Schulplätze) durch bestehende Einrichtungen im Ortsteil Kirchtroisdorf bzw. in Bedburg aufgenommen wer‐ den kann. Sonstige Infrastruktur‐ und Freizeiteinrichtungen, Einzelhandels‐ und Dienstleistungsbetriebe sind ganz überwiegend in etwa vier bis fünf Kilometer Entfernung in Bedburg Mitte und Kaster vorzufin‐ den. Der Bahnhof Bedburg mit Regionalbahnan‐ schluss in Richtung Köln und Düsseldorf liegt etwa 4,5 km östlich des Plangebiets. 4 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 3 3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation und Planungsvorgaben Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 8, im Plangebiet eine Wohnbebauung ein‐ schließlich notwendiger Erschließungsanlagen, zu ermöglichen, ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn durch die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ nach § 4 BauNVO im Bereichen einer, im Flächen‐ nutzungsplan dargestellten, gemischten Baufläche wird die Grundkonzeption des Flächennutzungs‐ plans nicht berührt wird. Eine geordnete städtebau‐ liche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennut‐ zungsplan vorbereitend ergibt, wird dadurch nicht beeinträchtigt Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt weist für den Ortsteil Kirchtroisdorf „Allgemeine Freiraum‐ und Agrarbereiche“ aus. Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 3.3 Landschaftsplan Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung voll‐ ständig innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechts‐ kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschütz‐ ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt. Quelle: Bezirksregierung Köln 3.2 Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt für das Plangebiet „Gemischte Bau‐ fläche“ (M) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsver‐ ordnung (BauNVO) ohne weitere Spezifizierung dar. Abbildung 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg Das LB 2.4‐25 besteht aus einer nordöstlich und einer südwestlich gelegenen Fläche. In der südöst‐ lich gelegenen Fläche befindet sich das Kalrather Fließ. Nach Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz und Kreisplanung beim Rhein‐Erft‐Kreis, stehen die Aussagen des Landschaftsplans dem Planvorhaben nicht entgegen, da der Flächennutzungsplan, der deutlich vor der Aufstellung des derzeit geltenden Landschaftsplans rechtswirksam geworden ist, das das Plangebiet bereits als Bauflächen darstellt. Dementsprechend treten die Festlegungen des Landschaftsplans hinter den Bebauungsplan zurück, sobald dieser Rechtskraft erlangt. 3.4 Quelle: Stadt Bedburg Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg Die Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg vom 23. Oktober 1986 regelt den Schutz des Baumbe‐ stands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB und in den Geltungsbe‐ reichen der Bebauungspläne. Die Rodung geschütz‐ ter Bäume bedarf demnach der Genehmigung durch die Plangeberin. Gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg sind u. a. Bäume mit einem Stammumfang Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 5 von mindestens 100 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (ge‐ schützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstäm‐ mige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm und mehr beträgt und min‐ destens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Nach § 3 Abs. 3 der Baumschutzsat‐ zung der Stadt Bedburg unterliegen z. B. Birken nicht der Satzung. 2808), regelt mit den §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB die Berücksichtigung Umwelt schützender Belange in der Abwägung. Dazu gehö‐ ren insbesondere die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie deren Wirkungs‐ gefüge, Landschaft und biologische Vielfalt, ferner der Mensch und die menschliche Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt. Die sogenannte Boden‐ schutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB fordert einen möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Bo‐ den. Auf die Bestimmungen der geltenden Baumschutz‐ satzung der Stadt Bedburg wird im Bebauungsplan hingewiesen. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sind daher die umweltbezo‐ genen Auswirkungen im Rahmen der Planaufstel‐ lung betrachtet und für die Abwägung bewertet worden. In diesem Zusammenhang wurden ver‐ schiedene Fachgutachten erarbeitet, die dem Be‐ bauungsplan als Anlagen beigefügt sind und zwar 3.5 Artenschutz Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung der §§ 44 und 45 NatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz umgesetzt, die sich aus der FFH‐Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Dabei hat er die Spielräume, die die Euro‐ päische Kommission bei der Interpretation der ar‐ tenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert. Bauleitpläne selbst können zwar noch nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen; möglich ist das jedoch durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Deshalb ist generell bereits bei der Änderung oder Aufstel‐ lung eines Bebauungsplans auch eine Artenschutz‐ prüfung (Stufe 1) durchzuführen. 3.6 Umweltbelange und begleitende Fachgutachten Bei der Bauleitplanung sind die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegenein‐ ander und untereinander gerecht abzuwägen. Da es u. a. Aufgabe der Bauleitplanung ist, dazu beizutra‐ gen, die Funktions‐ und Leistungsfähigkeit des Na‐ turhaushalts aufrecht zu erhalten und zu verbes‐ sern, sind bei der Planaufstellung u. a. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 6 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH    eine schalltechnische Stellungnahme, eine hydrogeologische Untersuchung sowie eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I). Aufgabe der Bauleitplanung ist es, mögliche Nut‐ zungskonflikte zu erkennen und im planerisch gebo‐ tenen Umfang zu ihrer Lösung beizutragen. Dabei geht es jedoch nicht darum, sämtliche Fragestellun‐ gen bereits auf der bauleitplanerischen Ebene ab‐ schließend zu lösen, insbesondere jener, die sich auf der zeitlich nachfolgenden Genehmigungsebene nach anderen gesetzlichen Bestimmungen regeln und für deren Prüfung detaillierte Angaben zu ei‐ nem Vorhaben vorzulegen sind. Im Hinblick auf die planerisch gebotene Konfliktbe‐ wältigung in der Bauleitplanung wurden die zu er‐ wartenden Verkehrslärmimmissionen in einer schalltechnischen Untersuchung (ACCON Köln GmbH „Bauvorhaben an der Straße „An der Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐ Schalltechnische Unter‐ suchung zum Straßenverkehrslärm“ vom 7. Juli 2017) ermittelt und finden durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Berücksichtigung. Als Grundlage der schalltechnischen Untersuchung dienten die Ergebnisse der Verkehrszählung, die im Auftrag der Stadt Bedburg im Mai 2017 für die Kreisstraße K 37 „An der Spring“ im Bereich des Plangebiets durchgeführt worden ist. Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐ chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐ bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017) haben ergeben, dass die angetroffenen Boden‐ schichten und die hydrogeologischen Gegebenhei‐ ten eine Versickerung des anfallenden Nieder‐ schlagswassers im untersuchten Grundstücksbe‐ reich grundsätzlich zulassen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung finden durch entsprechende Festsetzung und Hinweise im Bebauungsplan Be‐ rücksichtigung. Artenschutzrechtlich relevante Vorkommen pla‐ nungsrelevanter Arten im Plangebiet und seiner Umgebung sind auf Grundlage der durchgeführten artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP I) des Ar‐ tenspektrums auszuschließen (vgl. raskin Umwelt‐ planung und Umweltberatung GbR, Artenschutz‐ rechtlicher Fachbeitrag (Artenschutzprüfung Stufe I) ‐ Aufstellung des Bebauungsplans „An der Spring“ in Bedburg“ vom 19. Mai 2017. Der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kann demnach für die am Planstandort potentiell vorkommenden allgemein häufigen euro‐ päischen Brutvogelarten unter Beachtung von Ver‐ meidungsmaßnahmen ebenfalls sicher ausgeschlos‐ sen werden. Eine Art‐zu‐Art Analyse mit Erfassun‐ gen (ASP Stufe II) wird seitens der Gutachter nicht für erforderlich gehalten. Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 7 4 4.1 Planinhalt und Begründung der Festsetzungen Grundzüge der Planung Der Bebauungsplanentwurf beinhaltet im Wesentli‐ chen die Festsetzung von „Allgemeinem Wohnge‐ biet“ (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), von Verkehrsflächen, von Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons‐ tigen Bepflanzungen sowie von Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan gestalterische Regelungen für Gebäuden und Grundstücke. Der Plangeltungsbereich hat insgesamt eine Fläche von etwa 4.820 qm. Die Wohnbauflächen nehmen im Plangebiet einen Anteil von ca. 82 % bzw. rund 3.970 qm ein, Erschließungsanlagen (Ausbau einer bestehenden und Herstellung einer neuen öffentli‐ che Straßen) beanspruchen eine Fläche von insge‐ samt etwa 850 qm (18 %). Abbildung 8: Bebauungsplanentwurf, September 2017 Dem Bebauungsplan liegt ein städtebauliches Kon‐ zept zugrunde, dass die Realisierung von insgesamt zehn Einfamilienhäusern in Einzel‐ und Doppel‐ hausbauweise vorsieht. Das städtebauliche Konzept stellt beispielhaft Grundstückszuschnitte und eine mögliche Bebauung im Plangebiet dar. Diese kön‐ nen, unter Einhaltung der Bebauungsplanfestset‐ zungen einschließlich der geplanten und planungs‐ rechtlich festgelegten Erschließungsstraßen, flexibel an die späteren Erwerberwünsche angepasst wer‐ den. Im städtebaulichen Konzept ist die Erschließung der Grundstücksflächen, die „An der Spring“ liegen, von dem Parallelweg zur K 37 vorgesehen. Die Erschlie‐ ßung kann jedoch wahlweise von dort oder von der südlich gelegenen Planstraße erfolgen. Abbildung 7: Städtebauliches Konzept, September 2017 Quelle: Darstellung ‐ Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, Plangrundlagen ‐ Stadt Bedburg 4.2 Erschließung und Verkehrsflächen Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sind der teilweise Ausbau der Straße „Im Vogelsang“ sowie die Herstellung einer zusätzlichen Erschlie‐ ßungsstraße innerhalb des Plangebiets vorgesehen. Die geplanten öffentlichen Straßen haben im We‐ sentlichen eine Breite von 5,50 m und sollen jeweils als Mischfläche ausgebildet werden. Die Straßen‐ breite erlaubt den Begegnungsfall Lkw/Pkw. Die Dimensionierung der notwendigen Wendeanlage im Plangebiet ist für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt. Die Erschließungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Anzahl der zu erwartenden Anlieger, so sparsam wie möglich und so groß wie technisch‐funktional erforderlich dimensioniert. Sie sind im Bebauungsplan als öffentliche Straßenver‐ kehrsflächen festgesetzt. Quelle: Darstellung ‐ Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, Plangrundlagen ‐ Stadt Bedburg 8 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Möglichkeit eines weiteren Ausbaus der Straße „Im Vogelsang“, die das Plangebiet im Osten und Süden begrenzt, wird bereits durch die südliche Abgrenzung des Plangeltungsbereichs berücksich‐ tigt. Dadurch besteht eine Flächenreserve für einen weiteren Ausbau der öffentlichen Straße in einer Breite von 5,50 m, der durch den Bebauungsplan Nr. 8 nicht überplant wird. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind im Kno‐ tenpunktbereich „Im Vogelsang“, “An der Spring“ und Kreisstraße notwendige Sichtfelder von Bebau‐ ung und Bepflanzung freizuhalten. Die nach den Vorgaben der RASt 06 ‐ Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Stra‐ ßen‐ und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006 ermittelten und zeichnerisch dargestellten Sichtfel‐ der sind nachrichtlich in den Bebauungsplan über‐ nommen. 4.3 Anschluss des Baugebiets an die öffentlichen Verkehrsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Aufschüt‐ tungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets zu‐ lässig sind. Die RWE Power AG hat im Zuge des Aufstellungsver‐ fahrens als heutige Grundstückseigentümerin und wesentliche Nutznießerin der Bauleitplanung in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden der Stadt Bedburg eine straßen‐ und tiefbautechni‐ sche Fachplanung durch das Ingenieurbüro Giete‐ mann in Geilenkirchen erarbeiten lassen. Diese Planung bildet die Grundlage für die im Be‐ bauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrs‐ flächen. In der straßen‐ und tiefbautechnische Fachplanung werden u. a. die künftige Höhenlage und die entwässerungstechnisch erforderlichen Neigungswinkel der zu errichtenden Planstraße und der teilweise auszubauenden Straße „Im Vogelsang“ bestimmt. Die Straße „Im Vogelsang“ steigt dem‐ nach im auszubauenden Teilabschnitt auf einer Länge von rund 60 m von Norden nach Süden um etwa 1,50 m (leicht) an. Die Planstraße fällt von der Einmündung „Im Vogelsang“ auf einer Länge von 46,50 m in Richtung Osten bzw. Wendeanlage um ca. 1,50 m ab. Die Straßen liegen somit leicht er‐ höht gegenüber angrenzenden Wohnbauflächen, so dass teilweise z. B. Böschungen zur Herstellung des Straßenkörpers notwendig sind, die auf den priva‐ ten Grundstücken liegen. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB wird die Zulässigkeit notwendiger Maßnahmen zur Herstel‐ lung des Straßenkörpers innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets planungsrechtlich gesichert. Unterschiede im Geländehöhenniveau zwischen (einzelnen) Privatgrundstücken und den öffentli‐ chen Verkehrsflächen sowie der privaten Grundstü‐ cke untereinander sind durch entsprechende An‐ schüttung anzugleichen. Darauf wird im Bebau‐ ungsplan hingewiesen: Im Plangebiet sollen ‐ im Sinne einer problemlosen Funktion von Hausanschlussleitungen zur Ver‐ und Entsorgung und aus städtebaulich gestalterischen Gründen ‐ starke Niveauunterschiede zwischen (einzelnen) Privatgrundstücken und den öffentli‐ chen Verkehrsflächen sowie der Grundstücke un‐ tereinander vermieden werden. Dies wird im Zuge der Vermarktung der Baugebietsflächen auf Basis der Straßenausbauplanung und der konkreten Grundstückszuschnitte in den Kaufverträgen für die einzelnen Grundstücke geregelt werden. 4.4 Ver‐ und Entsorgung Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines beste‐ henden Siedlungsbereichs. Die Ver‐ und Entsorgung wird über Anbindungen an das bestehende Infra‐ strukturnetz bzw. über die Weiterführung beste‐ hender Trassen (Strom, Gas, Wasser und Telekom‐ munikation) sichergestellt werden. Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisati‐ on angeschlossen werden, die Pflicht zur Versicke‐ rung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit mög‐ lich ist. Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐ chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐ bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017) Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 9 haben ergeben, dass die angetroffenen Boden‐ schichten und die hydrogeologischen Gegebenhei‐ ten eine Versickerung des anfallenden Nieder‐ schlagswassers im untersuchten Grundstücksbe‐ reich grundsätzlich zulassen. Versickerungsfähige Bodenschichten sind demnach ab der Prüftiefe von 5,00 m, in Teilbereichen ab 8,00 m, anzutreffen. Für die Bemessung von Versickerungsanlagen kann unterhalb der Prüftiefe von einem mittleren kf‐Wert von 2,0 x 10‐5 m/s ausgegangen werden (kf‐Wert = Durchlässigkeitsbeiwert, der den Grad der Versicke‐ rungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) von Böden beschreibt). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist eine Versickerung von Niederschlagswasser im Sinne von § 44 LWG jedoch nur unter einem erhöhten techni‐ schen und wirtschaftlichen Aufwand im Plangebiet möglich. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen und das häusliche Abwasser sollen der vorhande‐ nen Kanalisation in der Straße „An der Spring“ über den Mischwasserkanal zugeführt werden, der in der auszubauenden bzw. herzustellenden Planstraße geplant ist. Der geplante Mischwasserkanal wird so dimensioniert, dass auch das Niederschlagswasser von privaten Wohnbaugrundstücken aufgenommen werden kann. Nach Angabe des Tiefbauamts der Stadt Bedburg ist das Plangebiet im Generalentwässerungsplan ent‐ halten und die vorhandene Vorflut weist ausrei‐ chende Kapazitäten zur Aufnahme des gesamten Abwassers aus dem Plangeltungsbereich auf. Da die Stadt Bedburg den Grundstückseigentümern in den Bereichen im Stadtgebiet, die im Mischsys‐ tem entwässert werden, einen Anschluss‐ und Be‐ nutzerzwang nicht auferlegt, besteht für künftige Bauherren im Plangebiet die Möglichkeit, sich für eine Niederschlagswasserbeseitigung über den Kanal mit entsprechenden Abwassergebühren zu entscheiden oder Versickerungsanlagen zur Nieder‐ schlagswasserbeseitigung auf dem eigenen Grund‐ stück herzustellen. Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ‐rückhaltung im Plangebiet sind bei der Unte‐ ren Wasserbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises die er‐ 10 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH forderlichen Anträge zu stellen und gutachterlich der Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch vorgesehene Versicke‐ rungsanlagen ausgeschlossen werden kann. Not‐ wendige Genehmigungen sind von der Bauherren‐ schaft rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Darauf wird im Bebauungsplan unter Vorsorgegesichts‐ punkten hingewiesen. 4.5 Baugrund und Abfallwirtschaft Aufgrund der Bodenverhältnisse im Plangebiet wird empfohlen, für jedes geplante Bauwerk ein stand‐ ortbezogenes Baugrundgutachten anfertigen und freigelegte Ausbhubsohlen fachgutachterlich ab‐ nehmen zu lassen. Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐ chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐ bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017) haben u. a. Folgendes ergeben:    Für bautechnische Belange kann ein Bemes‐ sungswasserstand von 72,20 m über Normal‐ höhen‐Null (NHN) angesetzt werden. Bei einer angenommenen, mittleren Geländehöhe von 75,50 m über NHN liegt der Grundwasserflur‐ abstand im Plangebiet bei mehr als 3,00 m. Im Plangebiet sind 0,40 m – 1,20 m starke Auffüllungsböden vorzufinden, bei denen es sich um schwach bauschuttführende (i. d. R. weniger als 10 Vol. %), sandige, lokal auch sandig‐tonige Schluffe mit humosen Anteilen handelt. Die heterogene Zusammensetzung der vorge‐ fundenen geringmächtigen Auffüllungen weist auf einen unzureichenden Baugrund in den be‐ troffenen Bereichen hin (siehe vorgenannter Erläuterungsbericht zu den baugrund‐ und versickerungstechnischen Untersuchungen). Der untersuchte Auffüllungsboden kann als Z 2‐Material im Sinne der Bund/Länder‐ Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) oder als DKII‐Material klassifiziert werden. Hinsichtlich der Klärung des Deponiegaspotenzials und der damit verbundenen Deponieeinstufung wird empfohlen, die Atmungsaktivität AT 4 und den Brennwert fachgutachterlich bestimmen zu lassen.     4.6 Die oberflächennah anstehenden weichen bis steifen Lößlehme sind ohne baugrundverbes‐ sernde Maßnahmen, aufgrund ihres bindigen Charakters und der damit erhöhten Zusam‐ mendrückbarkeit, nur als gering bis mäßig tragfähiger Baugrund zu bewerten. Der unter‐ lagernde kiesige Sand der Hauptterrasse ist für Vorhaben im Einfamilienhausbau grundsätzlich als tragfähiger Baugrund zu bewerten. Der untersuchte Lößlehm kann im Sinne der LAGA universell verwertet bzw. unter der Ab‐ fallschlüsselnummer 170504 auf eine DK 0 verbracht werden. Von einem Wiedereinbau der bindigen Lehme sollte, aufgrund deren Wasser‐ und Bewe‐ gungsempfindlichkeit, abgesehen werden. An‐ fallender Lößlehm und bindige Hauptterras‐ senböden können aber zur lagenweisen Ver‐ füllung von Arbeitsräumen eingesetzt werden, wenn Kellerabdichtungen nach DIN 18195‐T 6 bzw. in wasserundurchlässiger Bauweise oder als „Weiße Wanne“ ausgeführt werden. Der Oberboden im Baufeld ist abzuschieben und nach ATV DIN 18320 „Landschaftsbauar‐ beiten“ zu behandeln. Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan Nr. 8 setzt in seinem Geltungs‐ bereich „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 BauNVO fest. Die Festsetzung berücksichtigt die vorherrschende Wohnnutzung im Umfeld des Plan‐ gebiets und die planerische Absicht der Stadt Bed‐ burg, im Ortsteil Kirchtroisdorf Flächenreserven für den Wohnungsbau zu aktivieren. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets werden von den gemäß § 4 Abs. 2 und 3 allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienende Läden sowie Schank‐ und Speise‐ wirtschaften im Bebauungsplan ausgeschlossen. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets unzulässig. Der Ausschluss dieser Nutzungen berücksichtigt die Erschließungssituation sowie die Lage in einem baulich und gestalterisch kleinteilig strukturierten, dörflichen und landschaftsorientierten Umfeld. Ziel der Plangeberin ist es dabei, potenziellen Nutzungs‐ konflikten vorzubeugen und die Verkehrsbelastung auf bestehenden Straßen, die der äußeren Erschlie‐ ßung des Plangebiets dienen, auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Ferner würde sich eine mit den ausgeschlossenen Nutzungsarten ggf. verbun‐ dene größere Baumasse nicht in das Ortsbild im Plangebietsumfeld einfügen, das im Schwerpunkt durch Ein‐ und Mehrfamilienhausbebauung sowie dörflichen Hofanlagen geprägt wird. Im Plangebiet wird die Zahl der Wohnungen in Ge‐ bäuden auf höchstens zwei beschränkt. Die Festset‐ zung erfolgt mit dem Ziel, eine aufgelockerte Be‐ bauung zu erreichen, die der Baustruktur des Um‐ felds entspricht. Durch das Zusammenwirken der Beschränkung bei der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie den zulässigen Gebäude‐ und Dachformen (Einzel‐ und Doppelhäuser, geneigte Dachformen) soll eine dem Umfeld angepasste Neubebauung erreicht und planerisch unerwünschte und nicht vertretbare Wohndichte im Plangebiet vermieden werden. 4.7 Maß der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan setzt für das Allgemeine Wohn‐ gebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Zahl der Vollgeschosse von zwei (II) als Höchstmaße fest. Durch das festgesetzte Nutzungsmaß (GRZ 0,4) wird die Obergrenze von § 17 Abs. 1 BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in Allgemeinen Wohngebieten ausgeschöpft. Damit wird dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung setzt der Bebauungsplan, zusätzlich zu Grundflä‐ chenzahl und Zahl der Vollgeschosse, die maximale Höhe baulicher Anlagen fest. Dementsprechend darf gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO die Firsthöhe (FH) der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude die im Plan eingeschriebene maximale Höhe über Normalhöhen‐Null (NHN) nicht über‐ Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 11 schreiten. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass sich die Höhe der Neubebauung in das bauli‐ che Umfeld einfügt. Durch die Festsetzung der Höhen über NHN liegt die maximal zulässige Höhe des Firsts bei geneigten Dachformen gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO absolut fest. Die festgesetzte Firsthöhe erlaubt eine Bauhö‐ he von bis zu rund acht Meter über dem „gewach‐ senen“ Gelände. In Verbindung mit der jeweils fest‐ gesetzten Zahl der Geschosse bestehen zwei Regu‐ larien, durch die ein Entstehen überdimensionierter Baukörper bzw. einer zu starken Baumasse verhin‐ dert werden soll, die für benachbarte Grundstücke erdrückend wirken könnte. 4.8 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzt. Diese sind entsprechend der zu erwartenden Nutzung so dimensioniert, dass genügend Flexibilität zur An‐ ordnung der Wohngebäude und baulichen Anlagen besteht. Da die Stellung der Gebäude im Bebau‐ ungsplan nicht festgelegt wird, können diese – ab‐ hängig vom tatsächlichen Grundstückszuschnitt‐ sowohl mit ihren Längsseiten als auch mit ihren Giebelseiten zu den Planstraßen ausgerichtet wer‐ den. Indem Garagen, Carports und Nebenanlagen, wie z. B. Gerätehäuschen, im Bereich des Hauptgebäu‐ des und nicht z. B. an den Grundstücksgrenzen unterzubringen sind, soll ein geordnetes städtebau‐ liches Erscheinungsbild erreicht werden. Zu der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, von der Garagen und Carports erschlossen werden, müssen diese einen Abstand von mindestens 5,00 einhalten. Durch die Festsetzung soll erreicht werden, dass in den Zufahrten von Garagen und Carports ein zusätz‐ licher Stellplatz in einer durchschnittlichen Pkw‐ Länge entsteht, durch den es ‐ insbesondere bei der Ein‐ und Ausfahrt auf öffentliche Verkehrsflächen ‐ nicht zu Beeinträchtigungen oder unsicheren bzw. unübersichtlichen verkehrlichen Situationen kommt. 4.10 Bauweise Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind ge‐ mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur Einzel‐ und Doppel‐ häuser (ED) in offener Bauweise (o) zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücksgrenzen halten die Baugrenzen einen Abstand von mindestens 3,00 m ein. Die Festsetzungen begründen sich in der Baustruk‐ tur, die im direkten Umfeld des Plangebiets vorzu‐ finden und die überwiegend durch Einfamilienhäu‐ ser auf vergleichsweise großen Grundstücksflächen geprägt ist. Sie erfolgen mit dem planerischen Ziel, eine aufgelockerte Einfamilienhausbebauung im Plangebiet zu erreichen, die sich in die dörfliche Umgebung einfügt. 4.9 4.11 Garagen, Carports und Nebenanlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und Car‐ ports nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind. Auch Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet nur in‐ nerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Um dem zu erwartenden Bedürfnis der künftigen Eigentümer nach Einfriedung ihrer Grundstücksflä‐ chen Rechnung zu tragen und einem Erfordernis regelmäßiger Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorzubeugen, werden Zäune zur Grundstückseinfriedung von der vorgenannten Festsetzung ausgenommen. 12 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB setzt der Bebau‐ ungsplan fest, dass in dem Allgemeinen Wohnge‐ biet je Einfamilienhausgrundstück mindestens ein standortheimischer, hochstämmiger Laub‐ oder Obstbaum anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten ist. Die Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich das Plangebiet in Ortsrandlage, in einem dörf‐ lich geprägten und gleichzeitig landschaftsorientier‐ ten Umfeld befindet. Die Pflanzung mindestens eines Baums auf jedem Einfamilienhausgrundstück soll dazu beitragen, dass sich die Neubebauung harmonisch in das Orts‐ und Landschaftsbild ein‐ fügt. Die Baumpflanzung dient außerdem dem örtli‐ chen Kleinklima, verringert den Niederschlagswas‐ serabfluss und bietet Lebensraum für Vögel, Klein‐ tiere und Insekten. 4.12 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Aufgrund der untersuchten Bodenverhältnisse (oberflächennah anstehende bindige, lehmige Bo‐ denschichten, siehe 4.5 dieser Begründung) setzt der Bebauungsplan fest, dass Keller (nur) zulässig sind, wenn sie unterhalb der Geländeoberfläche in wasserundurchlässiger Bauweise ausgeführt wer‐ den. Dadurch soll potenziellen Bauschäden vorge‐ beugt werden. 4.13 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes‐ Immissionsschutzgesetzes Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm der K 37 wurde im Rahmen der Bau‐ leitplanung eine schalltechnische Stellungnahme der ACCON Köln GmbH Environmental Consultants eingeholt („Bauvorhaben an der Straße „An der Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐ Schalltechnische Voruntersuchung zum Straßenverkehrslärm“ vom 11. Juli 2017). Die Anforderungen an den passiven Schallschutz ergeben sich aus den Orientierungswerten für die maximal zulässigen Lärmimmissionspegel. Entspre‐ chend dem „Runderlass des Ministers für Stadtent‐ wicklung, Wohnen und Verkehr IA3 016.21‐2 zur DIN 18005“ sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte für die maximal zulässigen Lärmimmissionspegel angestrebt wer‐ den. Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 werden die fol‐ genden Orientierungswerte genannt: Bei Allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsied‐ lungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten:  tags 55 dB(A) und nachts 40/45 dB(A) Dabei soll der niedrigere Nachtwert für Industrie‐, Gewerbe‐ und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Straßenverkehrslärmimmissionen werden allgemein nach den RLS 90 (Richtlinien für Lärmschutz an Straßen) berechnet. In diesem Regelwerk ist das Verfahren detailliert beschrieben. In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebau‐ ungsplan Nr. 8 sind die Berechnungen der Geräu‐ schimmissionen des Straßenverkehrs für den Fall einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plan‐ gebiets erfolgt, wodurch die Maximalsituation auf‐ gezeigt wird. Im Rahmen der Ersteinschätzung der Verkehrs‐ lärmeinwirkungen auf das Baugebiet an der Straße „An der Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf wurden die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs der Kreisstraße K 37 „An der Spring“ auf die Flurstücke 60 – 68, Flur 26 in der Gemarkung Pütz der Stadt Bedburg untersucht. Die ermittelte maßgebende stündliche Verkehrs‐ stärke für die Kreisstraße K37 „An der Spring“ im Zeitraum tags und nachts, sowie die maßgebenden Lkw‐Anteile wurden aus der Verkehrszählung (Zeit‐ raum 8. Mai 2017 8:00 Uhr bis 15. Mai 2017 14:59 Uhr) der Stadt Bedburg ermittelt. Dabei wurde die anteilige Verkehrsstärke gleichmäßig auf die beiden Fahrtrichtungen aufgeteilt. Die Ausbreitungsberechnungen der Schallgutachter zeigen, dass im Zeitraum tags (6.00 ‐ 22.00 Uhr) in Höhe des Erdgeschosses, d. h. 2,5 m über Gelände, im Plangebiet Beurteilungspegel zwischen 51 dB(A) und 67 dB(A) zu erwarten sind. Zur Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) sind Beurteilungspegel zwischen 41 dB(A) und 57 dB(A) zu erwarten. Die Werte liegen damit im nördlichen Bereich des Plangebiets tagsüber um bis zu 12 dB(A) über den Orientierungswerten gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 für die Gebietseinstufung als Allgemeines Wohngebiet (WA). Hieraus ergeben sich die Anfor‐ derungen an die Luftschalldämmung von Außen‐ bauteilen gemäß der DIN 4109 entsprechend der Lärmpegelbereiche II bis IV. Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 13 In Höhe des 1. Obergeschosses (OG), d. h. in Höhe von 5,30 m über Gelände, sind ebenfalls Beurtei‐ lungspegel in den zuvor genannten Größenberei‐ chen zu erwarten. Folglich ergeben sich in Höhe des 1. OG ebenfalls Anforderungen an die Luftschall‐ dämmung von Außenbauteilen entsprechend der Lärmpegelbereiche II bis IV. Aufgrund der Differenz von 10 dB(A) in den Emissionspegeln der Straße (tags/nachts) ergeben sich zum Schutz des Nacht‐ schlafs keine höheren Anforderungen an den bauli‐ chen Schallschutz. Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind im Bebau‐ ungsplan Nr. 417 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zeichnerisch als Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes um‐ grenzt. Die darin jeweils notwendigen Vorkehrun‐ gen zum passiven Schallschutz setzt der Bebau‐ ungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fest. Mit den Regelungen im Hinblick auf die Verkehrs‐ lärmvorbelastung wird den allgemeinen Anforde‐ rungen an den Erhalt und die Schaffung gesunder Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen sind. 4.14 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW 2000 i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB schen Absicht bestimmt, ein (regelmäßiges) Erfor‐ dernis von Befreiungen für die Gestaltung unterge‐ ordneter Bauteile zu vermeiden, die das bauliche Erscheinungsbild nicht wesentlich prägen. Grundstückseinfriedung Zur Grundstückseinfriedung sind nur frei wachsen‐ de Hecken oder Schnitthecken aus standorttypi‐ schen heimischen Laubgehölzen sowie offene Zaunkonstruktionen mit einem Lochanteil von min‐ destens 50 % pro Quadratmeter zulässig. Die Grundstückseinfriedungen dürfen entlang der öf‐ fentlichen Verkehrsfläche, von der das Grundstück hauptsächlich erschlossen wird, eine Höhe von 1,00 m und entlang der übrigen Grundstücksgren‐ zen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Mauern, Palisaden und andere vollständig geschlos‐ sene bzw. schließende Werkstoffplatten und Ver‐ bundstoffe sind zur Grundstückseinfriedung nicht zulässig. Die Festsetzungen sollen Einfriedungen zum Schutz der Privatsphäre ermöglichen und gleichzeitig zu einem offenen Charakter der zu bebauenden Grundstücke beitragen. Darüber hinaus wird ökolo‐ gischen Gesichtspunkten Rechnung getragen, da Hecken und Zaunbegrünungen als Lebensraum für Kleintiere, Vögel und Insekten dienen. Dachgestaltung Abfallsammelbehälter und ‐plätze Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur geneigte Dä‐ cher, d. h. Sattel‐ und Pultdächer mit einer Dach‐ neigung von mindestens 20° und höchstens 40° zulässig. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgie‐ bel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Neben‐ anlagen und Garagen dürfen auch mit einer gerin‐ geren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. Stellplätze für Abfallsammelbehälter sind so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin sichtbar sind. Die Festsetzung erfolgt mit der planerischen Absicht, ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild im Plangebiet zu erreichen. Die Festsetzungen orientieren sich an der Dachge‐ staltung der (Wohn‐) Bebauung, die im Plangebiets‐ umfeld vorzufinden ist. Sie sollen dazu beitragen, dass sich die Neubebauung in das Orts‐ und Land‐ schaftsbild einfügt. Zulässige Ausnahmen von den getroffenen Regelungen werden mit der planeri‐ 14 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 4.15 Nachrichtliche Übernahmen Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen werden gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städ‐ tebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Die nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellten Sichtfelder sind ‐ vorbehaltlich einer Zustimmung des Straßenbaulastträgers der K 37 ‐ von baulichen Anlagen, wie z. B. Grundstückseinfriedungen, und Bepflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,60 m über Grund freizuhalten um einen sicheren Ver‐ kehrsfluss auf der Kreisstraße zu gewährleisten. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung voll‐ ständig innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechts‐ kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschütz‐ ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt. Da die Vorgaben des Landschaftsplans erst mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 8 ihre Wirkung in dessen räumlichen Geltungsbereich verlieren, ist der geschützte Landschaftsbestandteil nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 4.16 Kennzeichnung Ein Teilbereich des Plangebiets ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. In diesem Teilbereich befinden sich humose Böden, die empfindlich gegen Bodendruck und im Allge‐ meinen kaum tragfähig sind. Es wird empfohlen, die Tragfähigkeit des Bodens durch einen Sachverstän‐ digen für Geotechnik im Rahmen des Baugenehmi‐ gungsverfahrens bzw. rechtzeitig vor dem Beginn von Erdarbeiten/Baumaßnahmen untersuchen zu lassen. Ggf. sind Maßnahmen erforderlich, die die Tragfähigkeit des Bodens verbessern und die Stand‐ sicherheit baulicher Anlagen und Gebäude gewähr‐ leisten. Dies kann z. B. mit einem erhöhten Grün‐ dungsaufwand verbunden sein. 4.17 Hinweise Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, die nach anderen rechtlichen Bestimmungen gere‐ gelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer, Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Be‐ hördenabstimmungen, Genehmigungen und mögli‐ che Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu verdeutlichen. Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 15 5 5.1 Umweltbezogene Auswirkungen der Planung Vorbemerkung Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfah‐ ren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits‐ prüfung oder nach Landesrecht besteht nicht. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Aus den dargelegten Zielen und Umfang der Pla‐ nung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ in Bedburg Kirchtroisdorf ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beein‐ trächtigung Anhaltspunkte für eine Beeinträchti‐ gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000‐Gebiete), wie die folgende Bestands‐ aufnahme und Bewertung der Umweltauswirkun‐ gen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung aufzeigt. 5.2 Menschen Für den Menschen und sein Wohlbefinden sind mögliche Belastungen durch Lärm und sonstige Emissionen bzw. Immissionen von Bedeutung so‐ wie eine potenzielle Beeinträchtigung von Erho‐ lungsmöglichkeiten (menschliche Gesundheit, menschliches Wohlbefinden). Durch die bauliche Erschließung der Flächen (Er‐ schließungsstraße, Wohnbebauung) können baube‐ dingte Wirkungen wie temporärer Baulärm und Staubbelastung verursacht werden. Mögliche Be‐ einträchtigungen durch Verkehrslärmemissionen der an das Plangebiet angrenzenden Kreisstraße (K 37) wurden gutachterlich untersucht. Nach den vorgenommenen Ausbreitungsberech‐ nungen kommt es im nördlichen Plangebietsteil unmittelbar an der K 37 tagsüber zur Überschrei‐ tung der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur 16 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH DIN 18005 für die Gebietseinstufung als Allgemei‐ nes Wohngebiet (WA) um bis zu 12 dB(A). Hieraus ergeben sich die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der DIN 4109 entsprechend der Lärmpegelbereiche II bis IV. Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan Nr. 417 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zeichnerisch als Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes umgrenzt. Die darin jeweils notwendigen Vorkeh‐ rungen zum passiven Schallschutz setzt der Bebau‐ ungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fest. Mit den Regelungen im Hinblick auf die Verkehrs‐ lärmvorbelastung wird den allgemeinen Anforde‐ rungen an den Erhalt und die Schaffung gesunder Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen. Planerisch wird die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes mit etwa zehn Einzel‐ und Doppel‐ häusern ermöglicht. Mit der zukünftigen Nutzung wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen im Be‐ reich K 37/An der Spring, Im Vogelsang und Plan‐ straße verbunden sein. Aufgrund der geringen Zahl der zusätzlich angebundenen Wohngrundstücke und der geplanten Erschließung/Straßenführung wird davon ausgegangen, dass die zu erwartenden Verkehrsbewegungen nicht zu spürbaren Auswir‐ kungen auf die benachbarte Bebauung bzw. Wohn‐ bevölkerung führen. Im Rahmen der Bauausführung ist sicherzustellen, dass die festgesetzten Maßnahmen zum passiven Lärmimmissionsschutz der neuen Wohngebäude umgesetzt werden und somit die gesetzlichen Grenzwerte der Lärmbelastung eingehalten wer‐ den. Das Plangebiet wird an drei Seiten von einer beste‐ henden Bebauung umgeben und im Norden durch die Straße An der Spring bzw. die K 37 begrenzt. Aufgrund seiner Lage (sog. Baulücke) hat das Plan‐ gebiet keine wesentliche Bedeutung/Funktion für Naherholung von Menschen. Die Umsetzung der Bauleitplanung führt somit ins‐ gesamt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen. 5.3 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Hinsichtlich des Schutzguts Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt haben der Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen und ihrer Le‐ bensgemeinschaften in ihrer natürlichen und histo‐ risch gewachsenen Artenvielfalt eine besondere Bedeutung. Das Plangebiet stellt sich aktuell als eine brachlie‐ gende Wiesenfläche mit zwei älteren Laubbäumen dar, von denen einer den Bestimmungen der Baum‐ schutzsatzung der Stadt Bedburg unterliegt (Ross‐ Kastanie). Im nördlichen Plangebietsteil liegt ein inzwischen überwachsener, ehemaliger Reitplatz. Am südlichen Plangebietsrand befinden sich ca. drei mit Schotter befestigte Stellplätze. Mit seiner vergleichsweise geringen Fläche von ca. 0,5 ha und durch umliegende Bebauung, Straßen und Wege ist das Plangebiet stark anthropogen geprägt (sog. Baulücke). Es kann Vögeln, Kleinsäu‐ gern und Insekten (sog. Allerweltsarten) Lebens‐ raum bieten. Aufgrund seiner struktur‐ und arten‐ armen naturräumlichen Ausprägung hat es jedoch insgesamt eine nur geringe Bedeutung als Lebens‐ raum für Pflanzen und Tiere. Die Inanspruchnahme bisher unbebauter Freiflä‐ chen durch Umsetzung der Bauleitplanung wird in der Fläche zu einer Einschränkung der vorgenann‐ ten Lebensraumfunktion führen. Durch die Umset‐ zung der Planung wird außerdem die Rodung von zwei Laubbäumen erforderlich werden, wodurch potenzieller Lebensraum, z. B. für Vögel oder Kleinsäuger verloren geht. Gleichzeitig ist zu erwar‐ ten, dass die Gestaltung der Hausgärten zu einer größeren Vielfalt an Pflanzenarten im Plangebiet führen wird und damit auch des Nahrungsangebots, z. B. für Kleintiere, Schmetterlinge und Vögel. Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird aus den vorgenannten Gründen als nicht erheblich bewertet. Als Minderungsmaßnahmen wirken insbesondere die im Bebauungsplan festgesetzte Anpflanzung mindestens eines standortheimischen Laub‐ oder Obstbaums pro Wohngrundstück sowie die Rege‐ lung, dass zur Grundstückseinfriedung nur frei wachsende Hecken oder Schnitthecken aus stand‐ orttypischen heimischen Laubgehölzen sowie offe‐ ne Zaunkonstruktionen zulässig sind. 5.4 Natura 2000‐ und Artenschutzbelange Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind keine FFH‐Gebiete und keine EU‐ Vogelschutzgebiete vorhanden. Im betrachteten Raum besteht nach derzeitigen Erkenntnissen auch kein Potenzial für die Ausweisung von Bereichen, die die Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftli‐ cher Bedeutung oder für ein EU‐Vogelschutzgebiet erfüllen und für eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist die ge‐ setzlich geforderte artenschutzrechtliche Untersu‐ chung (ASP Stufe I) erfolgt. Demnach liegt das Plan‐ gebiet auf dem ersten Quadranten des Messtisch‐ blatts Bergheim (5005‐1), für den insgesamt 34 planungsrelevante Arten gemeldet (LANUV 2017) sind. Den größten Teil davon nehmen Vögel mit 33 Arten ein. Das Fundortkataster @LINFOS des LANUV enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrelevanter Arten im 500 m ‐ Radius um das Plangebiet. Ergänzend zu den in der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan durchge‐ führten Datenabfragen ist zur Beurteilung der Habi‐ tatausstattung eine Geländebegehung erfolgt. Das Plangebiet ist demnach größtenteils eine Grün‐ fläche, auf der eine Rosskastanie, eine Birke und eine Hecke aus Ziersträuchern vorzufinden sind. Baumhöhlen oder Rindenspalten konnten weder in der Birke, noch in der Rosskastanie festgestellt werden, wobei sich die Rosskastanie zum Bege‐ hungszeitpunkt belaubt und daher schwer einzuse‐ hen war. Im Plangebiet sind außerdem ein kleiner geschotterter Lager‐ bzw. Parkplatz und eine Fläche mit schütterer Ruderalvegetation vorhanden, die von einer kleinen Böschung eingefasst ist und ca. 50 cm tiefer liegt als die umgebende Grünfläche. Auf Vernässung oder zeitweise stehendes Wasser deutet die Vegetation jedoch nicht hin. Eher deutet das das Vorkommen von z. B. der Königskerze (Ver‐ bascum spec.) auf warme und trockene Standort‐ verhältnisse hin. Während der Begehung konnten verschiedene europäische Vogelarten erfasst wer‐ den. Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 17 Im Plangebiet waren die Lebensraumtypen „Klein‐ gehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gär‐ ten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Fettwiesen und – weiden“ sowie „Brachen“ zu betrachten. derten oder unbebauten Flächen vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. In diesen Lebensraumtypen können 24 der 34 auf dem Messtischblattquadranten gemeldeten pla‐ nungsrelevanten Arten potentiell vorkommen. Bei einigen Arten kann ein Vorkommen, aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit der Habitatausstattung, vor Ort jedoch im Vorhinein sicher ausgeschlossen werden (wie für die Hasel‐ maus). Wesentliches Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vorausset‐ zungen für die Entwicklung von Wohnbauland und die Schließung einer Baulücke an der Kreisstraße 37 („An der Spring“) am Ortsrand von Kirchtroisdorf. Durch die Bauleitplanung wird eine bisher unbebau‐ te Fläche von ca. 0,5 ha inmitten des Siedlungsgefü‐ ges einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit Wohnbebauung zugeführt und zugleich wird ein Beitrag zur Deckung der anhaltend hohen Nachfra‐ ge nach Wohnbauland Rechnung getragen. Auf Grundlage der durchgeführten Vorprüfung des Artenspektrums können artenschutzrechtlich rele‐ vante Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet und seiner Umgebung im Ergebnis insge‐ samt ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten einzelner häufiger und ungefährdeter europäischer Vogelarten können im Plangebiet dagegen nicht ausgeschlossen werden (z. B. Ringel‐ taube, Amsel oder Buchfink). Der eingeengte Ar‐ tenpool beschränkt sich somit auf die allgemein häufigen nicht planungsrelevanten Vogelarten. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, haben Bau‐ feldräumungen oder Rodungsmaßnahmen nur au‐ ßerhalb der Brutzeiten zu erfolgen. Bei konsequenter Umsetzung dieser Vermeidungs‐ maßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Artenschutz bzw. für das Schutzgut Pflanzen und Tiere zu erwarten. 5.5 Boden, Fläche und Abfälle Die Bodenkarte Nordrhein‐Westfalen (vgl. www.geoportal.nrw des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein‐ Westfalen – LANUV) zeigt im Plangebiet als Boden‐ typ (Para‐) Braunerden. Aufgrund seiner hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit ist dieser Bodentyp außerdem als sehr schutzwürdig ausgewiesen. Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich sei‐ ner Funktionen im Naturhaushalt ist bodenschutz‐ rechtlich vorgegeben. Bei der Aufstellung von Be‐ bauungsplänen ist im Rahmen der planerischen Abwägung u. a. zu prüfen, ob vor der Inanspruch‐ nahme von nicht versiegelten, nicht baulich verän‐ 18 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Bauleitplanung ist daher standortgebunden und ohne räumliche Alternativen. Der Bebauungsplan wird aus dem rechtswirksamen Flächennutzungs‐ plan der Stadt Bedburg entwickelt, der hier „Ge‐ mischte Baufläche“ (M) nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 BauN‐ VO darstellt und somit eine bauliche Entwicklung bereits planerisch vorbereitet (hat). Die Plange‐ bietsfläche wird derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt. Hinweise auf Altlasten oder auf ein Vorhandensein von Kampfmitteln liegen für das Plangebiet nicht vor. Teilweise sind im Plangebiet sind 0,40 m – 1,20 m starke Auffüllungsböden vorzufinden, bei denen es sich um schwach sandige, lokal auch san‐ dig‐tonige Schluffe mit humosen Anteilen handelt. Im südlichen Teilbereich des Plangebiets befinden sich humose Böden, die empfindlich gegen Boden‐ druck und im Allgemeinen kaum tragfähig sind. Eine Bebauung solcher Flächen ist grundsätzlich möglich, wobei fachlich qualifiziert prüfen zu lassen ist, ob Maßnahmen erforderlich sind, die die Tragfähigkeit des Bodens verbessern und die Standsicherheit baulicher Anlagen und Gebäude gewährleisten. Unter Vorsorgegesichtspunkte ist die betroffene Fläche im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebau‐ ung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äuße‐ re Einwirkungen erforderlich sind. Außerdem wird empfohlen, die Tragfähigkeit des Bodens durch einen Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. rechtzeitig vor dem Beginn von Erdarbeiten/Baumaßnahmen untersuchen zu lassen. Die Angaben und Empfeh‐ lungen sind im Rahmen der Bauausführung durch die Bauherrenschaft in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. Aufgrund der fachgutachterlich untersuchten Bodenverhältnisse im Plangebiet, setzt der Bebauungsplan ferner fest, dass Keller (nur) zulässig sind, wenn sie unterhalb der Gelän‐ deoberfläche in wasserundurchlässiger Bauweise ausgeführt werden. Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Be‐ reich zukünftig versiegelter bzw. überbauter Flä‐ chen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. vollständig verlo‐ ren gehen. Der Boden steht einer (potenziellen) landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zur Verfü‐ gung. Der Eingriff in das Schutzgut Boden durch das Plan‐ vorhaben ist erheblich und nicht umkehrbar. Durch den Einsatz teilversickerungsfähiger Materia‐ lien für Platz‐ und Wegebefestigungen und die Be‐ schränkung von Bodenbefestigungen auf die Flä‐ chen, die für die Gebäude ‐ und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind, können die Neuversiege‐ lungen geringfügig vermindert werden. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird die Obergrenze nach § 17 BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet ausgeschöpft. Gemeinsam mit den Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erlauben die Bebauungsplan‐ festsetzungen somit eine effiziente Ausnutzung des Plangebiets für die geplante Wohnbebauung, wodurch dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprochen wird. Außerhalb des Plangebiets ergeben sich Auswirkun‐ gen auf das Schutzgut Boden durch die Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie dauerhaft nach Abschluss der Baumaßnahmen durch häusli‐ che Abfälle der künftigen Bewohner an. Die entste‐ henden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Der untersuchte Auffüllungsboden kann als Z 2‐ Material im Sinne der Bund/Länder‐ Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) oder als DKII‐ Material klassifiziert werden. Hinsichtlich der Klä‐ rung des Deponiegaspotenzials und der damit ver‐ bundenen Deponieeinstufung wird empfohlen, die Atmungsaktivität AT 4 und den Brennwert im Zuge der Planrealisierung fachgutachterlich bestimmen zu lassen. 5.6 Wasser Im Plangebiet sind keine natürlichen oder künstli‐ chen Fließ‐ oder Stillgewässer vorhanden. Das Plan‐ gebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Bei einer angenommenen, mittleren Geländehöhe von 75,50 m über NHN liegt, den Ergebnissen hyd‐ rogeologischer Untersuchungen zum Bebauungs‐ plan zufolge, der Grundwasserflurabstand im Plan‐ gebiet bei mehr als 3,00 m. Versickerungsfähige Bodenschichten sind ab der Prüftiefe von 5,00 m, in Teilbereichen ab 8,00 m, anzutreffen. Gemäß § 44 Landeswassergesetz ist das Nieder‐ schlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Damit ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der hyd‐ rogeologischen Untersuchungen im Zuge der Be‐ bauungsplanaufstellung zu rechnen. Das Plangebiet ist im Generalentwässerungsplan der Stadt berücksichtigt. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen soll über die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden. Der geplante Mischwasserkanal innerhalb der Planstra‐ ße wird so dimensioniert, dass auch das Nieder‐ schlagswasser von privaten Wohnbaugrundstücken aufgenommen werden kann. Da für die künftigen Eigentümer im Plangebiet ein Anschluss‐ und Be‐ nutzerzwang nicht besteht, können diese wahlweise das Niederschlagswasser über den Kanal entsorgen oder im Sinne von § 44 LWG auf dem eigenen Grundstück versickern (Genehmigungspflicht). Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch das Planvorhaben ist im Schwerpunkt in der Versiege‐ lung bisher offener Bodenoberfläche und den dadurch stark verminderten oder nicht mehr vor‐ Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 19 handenen bodenökologischen Funktionen zu sehen. Oberflächengewässer und Grundwasser sind nicht direkt betroffen. Die Bodenversiegelung führt zu einer Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses. Das Ausmaß der Versiegelung wird im Plangebiet durch die Planung möglichst sparsamer Erschlie‐ ßungsanlagen vermindert und kann durch (freiwilli‐ ge) Verwendung versickerungsfähiger Materialien auf den Wohngrundstücken durch die Bauherren weiter verringert werden. Eingriffsmindernd wirkt sich insbesondere die Entscheidung künftiger Bau‐ herren im Plangebiet für eine Niederschlagswasser‐ beseitigung im Sinne von § 44 LWG aus. Mit einer erheblichen Beeinflussung des Wasser‐ haushalts aufgrund der Umsetzung des Planvorha‐ bens ist nicht zu rechnen. 5.7 Klima und Luft In Bezug auf Klima und Luft stehen die Vermeidung von Luftverunreinigung und Erhaltung von Reinluft‐ gebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations‐ und Aus‐ tauschfunktion im Vordergrund. Lokalklimatische Daten liegen für das Plangebiet nicht vor. Das Plangebiet erfüllt mit unbebauter Freifläche und Gehölzanteilen allgemeine kleinkli‐ matische Funktionen. Klimatische Vorrangflächen oder Schutzgebiete sind für das Plangebiet nicht ausgewiesen. Die geplante Bebauung verursacht durch erhöhte Wärmerückstrahlung der versiegelten Flächen ext‐ remere Temperaturverläufe. Im Sommer kann die verstärkte Aufheizung von Flächen zu höheren Temperaturwerten führen. Bei dem geplanten Wohngebiet handelt es sich um eine relativ begrenzte Fläche, in der ein hoher Frei‐ flächen‐ und Gartenanteil erwartet werden kann. Mit der Grundflächenzahl sind die Obergrenzen der zulässigen Versiegelung festgelegt. Im Hinblick auf das Klimapotenzial sind keine Wert‐ und Funktions‐ elemente besonderer Bedeutung betroffen. Während die erstmalige Bebauung im Plangebiet zu einer Veränderung des lokalen Kleinklimas führt, 20 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH führt die Planrealisierung nicht zu einer relevanten Beeinflussung von Luft und Klima. Die anzunehmende Veränderung des Kleinklimas wird durch die festgesetzte Anpflanzung von min‐ destens einem standortheimischen Laub‐ oder Obstbaum auf jedem Wohngrundstück gemindert. 5.8 Kultur‐ und sonstige Sachgüter Denkmalgeschützte Gebäude oder Kulturgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der für die geplante Wohnbebauung vorgesehene Bereich weist nach derzeitiger Erkenntnis weder archäologisch relevan‐ te Substanz sonstige Sachgüter auf, die von der Bauleitplanung betroffen wären. Wird in Folge der Erschließung und der Bebauung nicht bekannte archäologische Substanz entdeckt, so ist die Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehör‐ de oder das LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) ist die Entde‐ ckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhal‐ ten. Überregional bedeutsame Versorgungsleitungen (Hochspannungsleitungen, Gasleitungen etc.) sind durch das Planvorhaben ebenfalls nicht betroffen. 5.9 Landschafts‐ und Ortsbild Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigun‐ gen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Land‐ schaft gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne ist die visuelle Transparenz der Land‐ schaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswir‐ kungen haben, kann ein Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden. Die vergleichsweise kleine Plangebietsfläche (ca. 4.800 qm) befindet sich innerhalb eines bestehen‐ den Siedlungsbereichs am Ortsrand von Kirchtrois‐ dorf. Als landschaftsgliedernde Elemente sind ledig‐ lich zwei Einzelbäume im Plangebiet vorhanden. Die überplanten derzeit als Grünland genutzten Flächen weisen aufgrund ihrer Topografie (über‐ wiegend ebenes Gelände) einen mittleren land‐ schaftsästhetischen Wert auf. Die geplante Neubebauung stellt zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, weil Frei‐ flächen in diesem Raum verloren gehen und Sied‐ lungsfläche erweitert wird. Eine erhebliche Beein‐ trächtigung des Landschaftsbilds ist damit, aufgrund der umgebenden Bestandsbebauung und der Be‐ bauungsplanfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Gestaltung, jedoch nicht verbun‐ den. Für das Ortsbild stellt die geplante Bebauung einen Lückenschluss an der K 37 bzw. am Ortsrand dar. 5.10 Wechselwirkungen Wechselwirkungen zwischen einzelnen Schutzgü‐ tern, die zu erheblichen Auswirkungen führen könn‐ ten, sind nicht erkennbar. 5.11 Gesamtbewertung Mit dem Bebauungsplan zur Innenentwicklung wird dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprochen. Die geplante bauliche Nutzung der bislang unbebauten Plangebietsfläche entspricht den städtischen Planungsgrundsätzen sowie der Intention des Gesetzgebers, wonach vorrangig Flächen im sog. Innenbereich zu entwi‐ ckeln und zu verdichten sind. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung und Versiege‐ lung bisher unbebauter Flächen, wobei der dadurch verursachte Eingriff in den Boden als erheblich betrachtet werden muss. Durch die geplante Be‐ bauung sind außerdem kleinräumig Beeinträchti‐ gungen des Wasserhaushalts verbunden, die insbe‐ sondere durch die Entscheidung der künftigen Bau‐ herren für eine Versickerung des anfallenden Nie‐ derschlagswassers im Sinne von § 44 LWG auf dem eigenen Grundstück gemindert werden kann. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind mit der Bauleitplanung nicht verbunden. Innerhalb des Geltungsbereichs sorgen die Regelungen zum passiven Lärmimmissi‐ onsschutz dafür, dass gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden. Durch Kennzeichnungen und entsprechende Hinweise werden die künftigen Bauherren (und die Baugenehmigungsbehörde) außerdem auf die bestehenden Bodenverhältnisse aufmerksam gemacht, die teilweise z. B. einen (er‐ höhten) baulichen und technischen Aufwand erfor‐ dern. Für Flora und Fauna stellt die Planung, aufgrund der Bestandssituation mit umgebender Bebauung und Straßen, keine erheblichen Beeinträchtigungen dar. Flora‐Fauna‐Habitat‐Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fau‐ na‐Flora‐Habitat‐Richtlinie (FFH‐Richtlinie), der EG‐ Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH‐ Lebensräume liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Gesetzlich geschützte Biotope bestehen weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG (ASP Stufe I) durchgeführt. Danach sind keine planungsrelevanten Arten betroffen, gleich‐ wohl wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass eine Baufeldräumung nur außerhalb der Brut‐ zeiten zu erfolgen hat. Im Plangebiet oder in dessen Einwirkungsbereich befinden sich keine Schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Der räum‐ liche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung vollständig innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt. Da der Flächennutzungsplan, der deutlich vor der Auf‐ stellung des derzeit geltenden Landschaftsplans rechtswirksam geworden ist, das Plangebiet bereits als Baufläche darstellt, stehen die Aussagen des Landschaftsplans dem Planvorhaben nicht entge‐ gen. die Festlegungen des Landschaftsplans treten hinter den Bebauungsplan zurück, sobald dieser Rechtskraft erlangt. Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 21 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zwei Laubbäume vorhanden, von denen die vorhandene Rosskastanie, aufgrund ihrer Art und ihres Wuchses unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg fällt. Sofern bei der Umsetzung eines Bauvorhabens die Erhaltung der Rosskastanie nicht ermöglicht werden kann, so hat der Vorha‐ benträger gemäß § 7 der Baumschutzsatzung Ersatz oder – in Abstimmung mit der Genehmigungsbe‐ hörde – eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ent‐ scheidungen über Ausgleichs‐ oder Ersatzmaßnah‐ men sind entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung zu treffen und im nachgeordne‐ ten Baugenehmigungsverfahren abzuhandeln. Die Rodung eines nach der Baumschutzsatzung ge‐ schützten Baums ist genehmigungspflichtig. Gehölz‐ rodungen sind grundsätzlich außerhalb der Vogel‐ brutzeit durchzuführen, um unabsichtliche Tötun‐ gen von Tierarten, insbesondere der Vogelbrut zu vermeiden. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgü‐ ter sind nicht zu erwarten. Auch erhebliche Beein‐ trächtigungen der Schutzgüter Klima und Luft wer‐ den mit der Bauleitplanung nicht vorbereitet. Ein Ausgleich für die planungsrechtlich vorbereite‐ ten Eingriffe im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ in Bedburg Kirchtroisdorf ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren und zudem auch gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ein Ausgleichserfordernis nicht besteht. Insgesamt ist festzustellen, dass die Umweltauswir‐ kungen der Bauleitplanung bzw. deren Umsetzung, unter Berücksichtigung entsprechender Vermei‐ dungsmaßnahmen, nicht erheblich sind. 22 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 6 Kosten und Maßnahmen zur Umsetzung der Planung Die Kosten für die Erarbeitung der erforderlichen Planunterlagen übernimmt die RWE Power AG als Haupteigentümerin der Grundstücksflächen im Bebauungsplangebiet und Nutznießerin der Bau‐ leitplanung. Sie übernimmt außerdem den teilwei‐ sen Ausbau der Straße „Im Vogelsang“ und die erstmalige Herstellung der Planstraße sowie der zur Ver‐ und Entsorgung notwendigen Anlagen und Einrichtungen ‐ einschließlich des Einholens hierzu notwendiger Genehmigungen. Zur Umsetzung der Bauleitplanung ist ein Boden‐ ordnungsverfahren nicht erforderlich. Der/die Vorhabenträger hat/haben die entspre‐ chenden Anlagen nach den Vorgaben der Stadt Bedburg zu eigenen Lasten herzustellen und der Stadt kosten‐ und lastenfrei zu übergeben. Hierüber wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Bedburg und der RWE Power AG geschlossen. Der/die Vorhabenträger hat/haben außerdem nach der Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg Ersatz‐ pflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen für zu ro‐ dende Bäume im Plangebiet zu leisten. Die zu fäl‐ lenden Bäume sind in einen amtlichen Lageplan einzutragen. Die mit der Stadt Bedburg abgestimm‐ ten Standorte von Ersatzbäumen sind ebenfalls darzustellen. Im Rahmen der Planverwirklichung ist der Bestand an Bepflanzungen, Grundstückseinfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen, die von den notwen‐ digen Erschließungsmaßnahmen betroffen werden könnten, zur Beweissicherung detailliert aufzuneh‐ men. Für Schäden durch Erschließungs‐ und Bau‐ maßnahmen sind die jeweiligen Verursacher bzw. Vorhabenträger verantwortlich und haben Ersatz oder Entschädigung an die betroffenen Eigentümer zu leisten. Notwendige wasserrechtliche Genehmigungen zur Versickerung von Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücksflächen sind von den künftigen Bauherren in eigener Verantwortung einzuholen. Der Stadt Bedburg obliegt die Durchführung des Planverfahrens im Rahmen ihrer Verwaltungsaufga‐ ben. Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 23 7 Anlagen 1. Stadt Bedburg „Auswertung Verkehrsdaten“ vom 16. Mai 2017 ACCON Köln GmbH „Bauvorhaben an der Stra‐ ße „An der Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐ Schalltechnische Untersuchung zum Straßen‐ verkehrslärm“ vom 7. Juli 2017 Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, „Bedburg‐Kirchtroisdorf, An der Spring ‐ Bau‐ grund‐ und versickerungstechnische Untersu‐ chungen Erläuterungsbericht vom 30.06.2017“ raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Ar‐ tenschutzprüfung Stufe I) ‐ Aufstellung des Be‐ bauungsplans „An der Spring“ in Bedburg“ vom 19. Mai 2017 2. 3. 4. 24 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Abbildungen Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 1 Abbildung 2: Einmündung“An der Spring (K 37)“/“Im Vogelsang“, Blick nach Westen 3 Abbildung 3: „Im Vogelsang“/“An der Spring (K 37) Blick auf das Plangebiet von Nordwesten 3 Abbildung 4: „Im Vogelsang“, Blick von Südwesten nach Osten 3 Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 5 Abbildung 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg 5 Abbildung 7: Städtebauliches Konzept, September 2017 8 Abbildung 8: Bebauungsplanentwurf, September 2017 8 Bedburg Kirchtroisdorf – Begründung gemäß § 2a BauGB – Entwurf, September 2017 25