Daten
Kommune
                    Bedburg
                Größe
                        1,7 MB
                    Datum
                        28.09.2017
                    Erstellt
                        14.09.17, 18:01
                    Aktualisiert
                        14.09.17, 18:01
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Bedburg Kirchtroisdorf
Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
Begründung gemäß § 2a BauGB – Entwurf, September 2017
 
 
  
 
Erarbeiteet im Aufttrag der RW
WE Powerr AG, Liege
enschaftsentwicklu ng 
Köln, Sep
ptember 2
2017 
Dipl.‐Ing. Dominik Geyer 
Wagener  
Dipl.‐Ing. Sabine W
 
 
Geschäftsführende
Gesellschafter: 
Dipl.‐G
Geogr. Ursula M
Mölders 
Stadt‐ und Regionalpplanerin SRL
Dipl.‐Ing. Dominik Geeyer 
Stadtp
planer AK NW, BBauassessor
Stadt‐ und Regionalpplaner SRL 
 
Gesellschafter/Senioorpartner: 
Dr. Paul G. Jansen 
Stadt‐ und Regionalplanung 
Dr. Jansen Gm
mbH 
Neumarkt 49
50667 Köln 
 
Fon 0221 9407
72‐0 
Fax 0221 9407
72‐18 
 
info@stadtpla
anung‐dr‐jansenn.de 
www.stadtplanung‐dr‐jansenn.de 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 
Ausgangssituation 
1 
1.1 
1.2 
1.3 
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 
Beschleunigtes Verfahren 
Planungs‐ und Standortalternativen 
1 
1 
2 
2 
Beschreibung des Plangebiets 
3 
2.1 
2.2 
Nutzung und Bebauung 
Verkehrliche Erschließung und Infrastruktur 
3 
3 
3 
Planungsrechtliche Ausgangssituation und Planungsvorgaben 5 
3.1 
3.2 
3.3 
3.4 
3.5 
3.6 
Regionalplan 
Flächennutzungsplan 
Landschaftsplan 
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg 
Artenschutz 
Umweltbelange und begleitende Fachgutachten 
5 
5 
5 
5 
6 
6 
4 
Planinhalt und Begründung der Festsetzungen 
8 
4.1 
4.2 
4.3 
4.4 
4.5 
4.6 
4.7 
4.8 
4.9 
4.10 
4.11 
Grundzüge der Planung 
8 
Erschließung und Verkehrsflächen 
8 
Anschluss des Baugebiets an die öffentlichen Verkehrsflächen 
9 
Ver‐ und Entsorgung 
9 
Baugrund und Abfallwirtschaft 
10 
Art der baulichen Nutzung 
11 
Maß der baulichen Nutzung 
11 
Überbaubare Grundstücksflächen 
12 
Garagen, Carports und Nebenanlagen 
12 
Bauweise 
12 
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
12 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
13 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und 
sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes 
13 
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW 2000 i. V. m. § 9 Abs. 4 
BauGB 
14 
Nachrichtliche Übernahmen 
14 
Kennzeichnung 
15 
Hinweise 
15 
4.12 
4.13 
4.14 
4.15 
4.16 
4.17 
 
 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
 
 
5 
Umweltbezogene Auswirkungen der Planung 
16 
5.1 
5.2 
5.3 
5.4 
5.5 
5.6 
5.7 
5.8 
5.9 
5.10 
5.11 
Vorbemerkung 
Menschen 
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
Natura 2000‐ und Artenschutzbelange 
Boden, Fläche und Abfälle 
Wasser 
Klima und Luft 
Kultur‐ und sonstige Sachgüter 
Landschafts‐ und Ortsbild 
Wechselwirkungen 
Gesamtbewertung 
16 
16 
17 
17 
18 
19 
20 
20 
20 
21 
21 
6 
Kosten und Maßnahmen zur Umsetzung der Planung 
23 
7 
Anlagen 
24 
 
 
 
 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
 
1
1.1
 
Ausgangssituation 
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 
Der  Stadtentwicklungsausschuss  hat  in  seiner  Sit‐
zung am 30. August 2016 den Aufstellungsbeschluss 
für  den  Bebauungsplan  Nr. 8  Kirchtroisdorf  ‐  „An 
der  Spring/Im  Vogelsang“  gemäß  § 2  Abs. 1  i.V.m. 
§ 13a  BauGB,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung 
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) ‐ zuletzt 
geändert  durch  Artikel  2  Abs. 3  des  Gesetzes  vom 
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) – gefasst. 
Das Plangebiet hat eine Größe von knapp 4.800 qm 
(Quadratmeter)  und  wird  nördlich  von  der  Kreis‐
straße 37 „An der Spring“, westlich und südlich von 
der  Straße  „Im  Vogelsang“  und  dahinterliegenden 
gemischten  Wohn‐  und  Hofflächen  sowie  östlich 
von  Wohnbebauung  umgrenzt.  Die  südliche  Ab‐
grenzung  des  räumlichen  Geltungsbereichs  berück‐
sichtigt  die  Möglichkeit  die  Straße  „Im  Vogelsang“ 
zu einem späteren Zeitpunkt weiter auszubauen. 
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 8 
schaftliche  Maßnahmen  im  Bedburger  Stadtgebiet 
vom  Mai  2011  bestand  Einigkeit  über  das  Entwick‐
lungspotenzial  der  vorgenannten  Flächen.  Die  Ent‐
wicklung  der  Fläche  wurde  seinerzeit  jedoch  zu‐
rückgestellt,  um  zunächst  die  städtische  Entwick‐
lungsmaßnahme  in  Kirchtroisdorf  umzusetzen. 
Sämtliche  Flächen  im  städtischen  Baugebiet  in 
Kirchtroisdorf  konnten  mittlerweile  verkauft  wer‐
den.  
Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Bauland 
und Wohnraum in der Ortslage sollen nun auch für 
die  Grundstücksflächen  der  RWE  Power  AG  die 
planungsrechtlichen  Voraussetzungen  für  eine 
Wohnbauflächenentwicklung geschaffen werden. 
Bei  dem  Plangebiet  handelt  sich  um  eine  derzeit 
mindergenutzte Fläche inmitten des Siedlungsgefü‐
ges, die einer geordneten städtebaulichen Entwick‐
lung  zugeführt  werden  soll,  wobei  gleichzeitig  die 
heutige  Baulücke  an  der  K 37  geschlossen  werden 
kann.  Innerhalb  des  Plangebiets  besteht  die  Mög‐
lichkeit, etwa zehn Einfamilienhausgrundstücke von 
jeweils  rund  400 qm  zu  realisieren.  Unter  Berück‐
sichtigung  der  Grundstücks‐  und  Baustruktur  im 
Umfeld  sollen  im  Plangebiet  nur  freistehende  Ein‐
zel‐ und Doppelhäuser zulässig sein. 
Der  Bebauungsplan  kann  gemäß  § 8  Abs. 2  BauGB 
aus  dem  Flächennutzungsplan  der  Stadt  Bedburg 
entwickelt werden. 
1.2
 
Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
Die  genaue  Abgrenzung  des  Plangeltungsbereichs 
ist  der  Bebauungsplandarstellung  im  Maßstab 
1 : 500 zu entnehmen. 
Anlass für den Beschluss zur Bebauungsplanaufstel‐
lung war die Anfrage der RWE Power AG als Eigen‐
tümerin,  ihre  Grundstücksflächen  in  Kirchtroisdorf 
im  Bereich  „An  der  Spring  28“  (Gemarkung  Pütz, 
Flur  26,  Nr.  60‐66,  68‐69)  einer  baulichen  Entwick‐
lung zuzuführen.  
Bereits  in  der  Rahmenvereinbarung  zwischen  der 
Stadt Bedburg und der RWE Power AG über liegen‐
Beschleunigtes Verfahren 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfah‐
ren  gemäß  § 13a  BauGB,  d. h.  ohne  Durchführung 
einer  Umweltprüfung  aufgestellt.  Aufgrund  der 
(geringen)  Plangebietsfläche  von  rund  0,5 ha  wer‐
den  die  Voraussetzungen  von  § 13a  Abs. 1  Nr. 1 
BauGB  im  vorliegenden  Planungsfall  erfüllt.  Ferner 
wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur 
Durchführung  einer  Umweltverträglichkeitsprüfung 
nach  dem  Gesetz  über  die  Umweltverträglichkeits‐
prüfung oder nach Landesrecht unterliegt.  
Das beschleunigte Verfahren kann angewandt wer‐
den, wenn unter anderem die zulässige Grundfläche 
von  insgesamt  20.000 qm  unterschritten  wird.  Da 
bereits  die  Plangebietsgröße  insgesamt  deutlich 
geringer  ist  als  die  zulässige  Grundfläche  im  Sinne 
von  § 19  Abs. 2  BauNVO,  wird  das  vorgenannte 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
1 
 
Kriterium  eingehalten.  Weiterhin  muss  es  sich  um 
die  Wiedernutzbarmachung  von  Flächen,  eine 
Nachverdichtung  oder  andere  vergleichbare  Maß‐
nahmen  in  einem  im  Zusammenhang  bebauten 
Ortsteil  handeln.  Mit  der  angestrebten  Weiterent‐
wicklung  bzw.  der  Abrundung  eines  vorhandenen 
Ortsteils im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung 
kann  auch  dieses  Kriterium  als  gegeben  betrachtet 
werden. 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fäl‐
len  von  § 13a  Abs. 1  Satz  2  Nr. 1  Eingriffe,  die  auf 
Grund  der  Aufstellung  des  Bebauungsplans  zu  er‐
warten  sind,  als  im  Sinne  des  § 1a  Abs. 3  Satz  6 
BauGB  vor  der  planerischen  Entscheidung  erfolgt 
oder zulässig. Dementsprechend ist die vorliegende 
Bauleitplanung  nicht  mit  einem  naturschutzrecht‐
lich relevanten Ausgleichserfordernis verbunden. 
1.3
Planungs‐ und Standortalternativen 
Wesentliches Ziel  der  Bebauungsplanaufstellung  ist 
es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Entwicklung  von  Wohnbauland  und  die  Schließung 
einer  Baulücke  an  der  Kreisstraße  37  („An  der 
Spring“) am Ortsrand von Kirchtroisdorf zu schaffen. 
Durch  die  Bauleitplanung  wird  eine  bisher  minder‐
genutzte  Fläche  (ehemaliger  Reitplatz  und  Wiese) 
inmitten  des  Siedlungsgefüges  einer  geordneten 
städtebaulichen  Entwicklung  mit  Wohnbebauung 
zugeführt und zugleich wird ein Beitrag zur Deckung 
der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnbauland 
Rechnung  getragen.  Die  Bauleitplanung  ist  daher 
standortgebunden  und  ohne  räumliche  Alternati‐
ven. 
 
 
2 
 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
 
2
2.1
 
Beschreibung des Plangebiets 
Abbildung 3: „Im Vogelsang“/“An der Spring (K 37) 
Blick auf das Plangebiet von Nordwesten 
Nutzung und Bebauung 
Das  Plangebiet  wird  im  Norden  von  der  K 37  „An 
der  Spring“  begrenzt,  im  Westen  und  Süden  durch 
die  vergleichsweise  wenig  befahrene  Straße  „Im 
Vogelsang“.  Östlich  schließt  Einfamilienhausbebau‐
ung  mit  Gärten  an  das  Bebauungsplangebiet  an, 
südlich befinden sich zwei Hofanlagen. Am östlichen 
Rand  des  Plangeltungsbereichs  befindet  sich  ein 
Teilabschnitt der Straße „Im Vogelsang“.  
In  dem  für  die  künftige  Bebauung  vorgesehenen 
Plangebietsteil liegt ein aufgegebener Reitplatz. Auf 
den übrigen Flächen sind Grünland, Ruderalvegeta‐
tion und wenige Gehölze vorzufinden, darunter eine 
den  Bestimmungen  der  Baumschutzsatzung  der 
Stadt  Bedburg  unterliegende  Kastanie  sowie  eine 
Birke. Gebäudebestand befindet sich im Plangebiet 
nicht.  
Das  Geländeniveau  im  Plangebiet  liegt  bei  durch‐
schnittlich  rund  76,00 m  über  Normalhöhen‐Null 
(NHN). Das Gelände steigt dabei leicht von Nordos‐
ten  nach  Südwesten  in  Richtung  der  bestehenden 
Gehöfte  südlich  des  Plangebiets  an.  Am  südlichen 
Plangebietsrand befinden sich ca. drei geschotterte 
Pkw‐Stellplätze.  
 
Quelle:  Stadt‐  und  Regionalplanung  Dr.  Jansen 
GmbH 
Abbildung 4: „Im Vogelsang“, Blick von Südwesten 
nach Osten 
 
Quelle: Stadt Bedburg 
2.2
Abbildung 2: Einmündung“An der Spring 
(K 37)“/“Im Vogelsang“, Blick nach Westen 
Verkehrliche Erschließung und Infrastruktur 
Die  (äußere)  verkehrliche  Erschließung  des  Plange‐
biets  erfolgt  von  der  K 37  über  die  Straße  „Im  Vo‐
gelsang“,  die  den  Plangeltungsbereich  im  Westen 
und Süden begrenzt.  
Die  parallel  zur  Kreisstraße  verlaufende  Gemein‐
destraße „An der Spring“ dient als Fuß‐ und Radweg 
entlang  der  freien  Strecke  der  K 37  sowie  zur  Er‐
schließung  der  an  der  K 37  liegenden  Wohnhäuser 
im Plangebietsumfeld. 
 
Quelle: Stadt Bedburg 
Der  Ortskern  Kirchtroisdorf  ist  in  etwa  500 m  Ent‐
fernung  vom  Plangebiet  fußläufig  zu  erreichen.  Im 
öffentlichen  Personennahverkehr  (ÖPNV)  wird  das 
Plangebiet  aus  der  Ortslage  durch  die  Buslinie  905 
erschlossen, die zwischen Kirchtroisdorf und Kaster 
verkehrt.  Von  der  Haltestelle  „An  den  Linden“  in 
Kirchtroisdorf  beträgt  die  Fahrtzeit  zum  Rathaus  in 
Bedburg‐Kaster etwa 15 Minuten.  
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
3 
 
Ein Kindergarten befindet sich unmittelbar westlich 
des  Plangebiets  (Montessori‐Kinderhaus,  An  der 
Wildhecke  9  in  Bedburg‐Kirchtroisdorf).  Für  diese 
Einrichtung ist eine Erweiterung im Gespräch.  
Die  dem  Plangebiet  am  nächsten  gelegene  Grund‐
schule 
(Geschwister‐Stern‐Gemeinschaftsgrund‐
schule)  befindet  sich  im  Ortsteil  Kirchherten,  etwa 
drei  Kilometer  nördlich  von  Kirchtroisdorf.  Sämtli‐
che weiterführenden Schulen bestehen in Bedburg‐
Lipp.  
Aufgrund der geringen Größenordnung der geplan‐
ten Nachverdichtung durch ca. zehn zu errichtende 
Einfamilienhäuser  wird  davon  ausgegangen,  dass 
der  Infrastrukturbedarf  (Kita‐  und  Schulplätze) 
durch  bestehende  Einrichtungen  im  Ortsteil 
Kirchtroisdorf  bzw.  in  Bedburg  aufgenommen  wer‐
den kann. 
Sonstige  Infrastruktur‐  und  Freizeiteinrichtungen, 
Einzelhandels‐  und  Dienstleistungsbetriebe  sind 
ganz  überwiegend  in  etwa  vier  bis  fünf  Kilometer 
Entfernung  in  Bedburg  Mitte  und  Kaster  vorzufin‐
den.  Der  Bahnhof  Bedburg  mit  Regionalbahnan‐
schluss  in  Richtung  Köln  und  Düsseldorf  liegt  etwa 
4,5 km östlich des Plangebiets. 
 
 
4 
 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
 
3
3.1
 
Planungsrechtliche Ausgangssituation 
und Planungsvorgaben 
Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans 
Nr. 8,  im  Plangebiet  eine  Wohnbebauung  ein‐
schließlich  notwendiger  Erschließungsanlagen,  zu 
ermöglichen, ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus 
dem  Flächennutzungsplan  entwickelt,  denn  durch 
die  Festsetzung  eines  „Allgemeinen  Wohngebiets“ 
nach  § 4  BauNVO  im  Bereichen  einer,  im  Flächen‐
nutzungsplan  dargestellten,  gemischten  Baufläche 
wird  die  Grundkonzeption  des  Flächennutzungs‐
plans nicht berührt wird. Eine geordnete städtebau‐
liche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennut‐
zungsplan  vorbereitend  ergibt,  wird  dadurch  nicht 
beeinträchtigt 
Regionalplan 
Der  Regionalplan  für  den  Regierungsbezirk  Köln, 
Teilabschnitt  weist  für  den  Ortsteil  Kirchtroisdorf 
„Allgemeine Freiraum‐ und Agrarbereiche“ aus.  
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für 
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 
Köln 
3.3
 
Landschaftsplan 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 8  liegt  zum  Zeitpunkt  der  Planaufstellung  voll‐
ständig  innerhalb  des  seit  dem  7.  Juli  1998  rechts‐
kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit 
Titzer  Höhe“. Das  Plangebiet  ist  darin  als  geschütz‐
ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt. 
Quelle: Bezirksregierung Köln 
3.2
Flächennutzungsplan 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt 
Bedburg  stellt  für  das  Plangebiet  „Gemischte  Bau‐
fläche“ (M) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsver‐
ordnung (BauNVO) ohne weitere Spezifizierung dar. 
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg 
Das  LB  2.4‐25  besteht  aus  einer  nordöstlich  und 
einer  südwestlich  gelegenen  Fläche.  In  der  südöst‐
lich  gelegenen  Fläche  befindet  sich  das  Kalrather 
Fließ. 
Nach  Abstimmung  mit  dem  Amt  für  Umweltschutz 
und  Kreisplanung  beim  Rhein‐Erft‐Kreis,  stehen  die 
Aussagen  des  Landschaftsplans  dem  Planvorhaben 
nicht  entgegen,  da  der  Flächennutzungsplan,  der 
deutlich  vor  der  Aufstellung  des  derzeit  geltenden 
Landschaftsplans  rechtswirksam  geworden  ist,  das 
das  Plangebiet  bereits  als  Bauflächen  darstellt. 
Dementsprechend  treten  die  Festlegungen  des 
Landschaftsplans hinter den Bebauungsplan zurück, 
sobald dieser Rechtskraft erlangt. 
3.4
 
Quelle: Stadt Bedburg 
 
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg 
Die  Baumschutzsatzung  der  Stadt  Bedburg  vom 
23. Oktober  1986  regelt  den  Schutz  des  Baumbe‐
stands  innerhalb  der  im  Zusammenhang  bebauten 
Ortsteile gemäß § 34 BauGB und in den Geltungsbe‐
reichen der Bebauungspläne. Die Rodung geschütz‐
ter Bäume bedarf demnach der Genehmigung durch 
die Plangeberin.  
Gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Stadt 
Bedburg sind u. a. Bäume mit einem Stammumfang 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
5 
 
von  mindestens  100 cm  und  mehr,  gemessen  in 
einer  Höhe  von  100 cm  über  dem  Erdboden  (ge‐
schützte  Bäume).  Liegt  der  Kronenansatz  unter 
dieser  Höhe,  so  ist  der  Stammumfang  unmittelbar 
unter  dem  Kronenansatz  maßgebend.  Mehrstäm‐
mige  Bäume  sind  geschützt,  wenn  die  Summe  der 
Stammumfänge 100 cm und mehr beträgt und min‐
destens  ein  Stamm  einen  Mindestumfang  von 
50 cm aufweist. Nach § 3 Abs. 3 der Baumschutzsat‐
zung  der  Stadt  Bedburg  unterliegen  z. B.  Birken 
nicht der Satzung. 
2808),  regelt  mit  den  §§ 1  Abs. 5  und  Abs. 6  Nr. 7 
sowie  § 1a  BauGB  die  Berücksichtigung  Umwelt 
schützender  Belange  in  der  Abwägung.  Dazu  gehö‐
ren  insbesondere  die  Schutzgüter  Tiere,  Pflanzen, 
Boden,  Wasser,  Luft,  Klima  sowie  deren  Wirkungs‐
gefüge,  Landschaft  und  biologische  Vielfalt,  ferner 
der Mensch und die menschliche Gesundheit sowie 
die Bevölkerung insgesamt. Die sogenannte Boden‐
schutzklausel  des  § 1a  Abs. 2  BauGB  fordert  einen 
möglichst  sparsamen  Umgang  mit  Grund  und  Bo‐
den. 
Auf  die  Bestimmungen  der  geltenden  Baumschutz‐
satzung  der  Stadt  Bedburg  wird  im  Bebauungsplan 
hingewiesen. 
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 
Nr. 7  und  § 1a  BauGB  sind  daher  die  umweltbezo‐
genen  Auswirkungen  im  Rahmen  der  Planaufstel‐
lung  betrachtet  und  für  die  Abwägung  bewertet 
worden.  In  diesem  Zusammenhang  wurden  ver‐
schiedene  Fachgutachten  erarbeitet,  die  dem  Be‐
bauungsplan als Anlagen beigefügt sind und zwar  
3.5
Artenschutz 
Der  Bundesgesetzgeber  hat  durch  die  Neufassung 
der  §§ 44  und  45  NatSchG  die  europarechtlichen 
Regelungen  zum  Artenschutz  umgesetzt,  die  sich 
aus der FFH‐Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie 
ergeben. Dabei hat er die Spielräume, die die Euro‐
päische  Kommission  bei  der  Interpretation  der  ar‐
tenschutzrechtlichen  Vorschriften  zulässt,  rechtlich 
abgesichert. 
Bauleitpläne  selbst  können  zwar  noch  nicht  die 
artenschutzrechtlichen  Verbote  des  § 44  Abs. 1 
BNatSchG erfüllen; möglich ist das jedoch durch die 
Realisierung  der  konkreten  Bauvorhaben.  Deshalb 
ist  generell  bereits  bei  der  Änderung  oder  Aufstel‐
lung  eines  Bebauungsplans  auch  eine  Artenschutz‐
prüfung (Stufe 1) durchzuführen.  
3.6
Umweltbelange und begleitende 
Fachgutachten 
Bei  der  Bauleitplanung  sind  die  öffentlichen  und 
privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegenein‐
ander und untereinander gerecht abzuwägen. Da es 
u. a. Aufgabe der Bauleitplanung ist, dazu beizutra‐
gen,  die  Funktions‐  und  Leistungsfähigkeit  des  Na‐
turhaushalts  aufrecht  zu  erhalten  und  zu  verbes‐
sern,  sind  bei  der  Planaufstellung  u. a.  die  Belange 
des  Naturschutzes  und  der  Landschaftspflege  zu 
berücksichtigen. 
Das  Baugesetzbuch  (BauGB)  in  der  Fassung  vom 
23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 
2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 
6 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
eine schalltechnische Stellungnahme, 
eine hydrogeologische Untersuchung sowie 
eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I). 
Aufgabe  der  Bauleitplanung  ist  es,  mögliche  Nut‐
zungskonflikte zu erkennen und im planerisch gebo‐
tenen  Umfang  zu  ihrer  Lösung  beizutragen.  Dabei 
geht es jedoch nicht darum, sämtliche Fragestellun‐
gen  bereits  auf  der  bauleitplanerischen  Ebene  ab‐
schließend  zu  lösen,  insbesondere  jener,  die  sich 
auf der zeitlich nachfolgenden Genehmigungsebene 
nach  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen  regeln 
und  für  deren  Prüfung  detaillierte  Angaben  zu  ei‐
nem Vorhaben vorzulegen sind.  
Im Hinblick auf die planerisch gebotene Konfliktbe‐
wältigung  in  der  Bauleitplanung  wurden  die  zu  er‐
wartenden  Verkehrslärmimmissionen  in  einer 
schalltechnischen  Untersuchung  (ACCON  Köln 
GmbH „Bauvorhaben an der Straße „An der Spring“ 
in  Bedburg‐Kirchtroisdorf  ‐  Schalltechnische  Unter‐
suchung  zum  Straßenverkehrslärm“  vom  7.  Juli 
2017)  ermittelt  und  finden  durch  entsprechende 
Festsetzungen im Bebauungsplan Berücksichtigung.  
Als  Grundlage  der  schalltechnischen  Untersuchung 
dienten die Ergebnisse der Verkehrszählung, die im 
Auftrag  der  Stadt  Bedburg  im  Mai  2017  für  die 
Kreisstraße  K 37  „An  der  Spring“  im  Bereich  des 
Plangebiets durchgeführt worden ist. 
 
 
Baugrund‐  und  versickerungstechnische  Untersu‐
chungen  im  räumlichen  Geltungsbereich  des  Be‐
bauungsplans  (Dr.  Tillmanns  &  Partner  GmbH, 
Bergheim,  Erläuterungsbericht  vom  30.06.2017) 
haben  ergeben,  dass  die  angetroffenen  Boden‐
schichten  und  die  hydrogeologischen  Gegebenhei‐
ten  eine  Versickerung  des  anfallenden  Nieder‐
schlagswassers  im  untersuchten  Grundstücksbe‐
reich  grundsätzlich  zulassen.  Die  Ergebnisse  der 
Bodenuntersuchung  finden  durch  entsprechende 
Festsetzung  und  Hinweise  im  Bebauungsplan  Be‐
rücksichtigung. 
Artenschutzrechtlich  relevante  Vorkommen  pla‐
nungsrelevanter  Arten  im  Plangebiet  und  seiner 
Umgebung  sind  auf  Grundlage  der  durchgeführten 
artenschutzrechtlichen  Vorprüfung  (ASP I)  des  Ar‐
tenspektrums  auszuschließen  (vgl.  raskin  Umwelt‐
planung  und  Umweltberatung  GbR,  Artenschutz‐
rechtlicher Fachbeitrag (Artenschutzprüfung Stufe I) 
‐ Aufstellung des Bebauungsplans „An der Spring“ in 
Bedburg“ vom 19. Mai 2017.  
Der  Eintritt  von  Verbotstatbeständen  nach  § 44 
BNatSchG  kann  demnach  für  die  am  Planstandort 
potentiell vorkommenden allgemein häufigen euro‐
päischen  Brutvogelarten  unter  Beachtung  von  Ver‐
meidungsmaßnahmen ebenfalls sicher ausgeschlos‐
sen  werden.  Eine  Art‐zu‐Art  Analyse  mit  Erfassun‐
gen  (ASP  Stufe  II)  wird  seitens  der  Gutachter  nicht 
für erforderlich gehalten. 
 
 
 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
7 
 
4
4.1
Planinhalt und Begründung der 
Festsetzungen 
Grundzüge der Planung 
Der Bebauungsplanentwurf beinhaltet im Wesentli‐
chen  die  Festsetzung  von  „Allgemeinem  Wohnge‐
biet“  (WA)  nach  § 4  Baunutzungsverordnung 
(BauNVO),  von  Verkehrsflächen,  von  Maßnahmen 
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons‐
tigen  Bepflanzungen  sowie  von  Vorkehrungen  zum 
Schutz  gegen  schädliche  Umwelteinwirkungen.  Des 
Weiteren  trifft  der  Bebauungsplan  gestalterische 
Regelungen für Gebäuden und Grundstücke.  
Der  Plangeltungsbereich  hat  insgesamt  eine  Fläche 
von  etwa  4.820 qm.  Die  Wohnbauflächen  nehmen 
im  Plangebiet  einen  Anteil  von  ca.  82 %  bzw.  rund 
3.970 qm  ein,  Erschließungsanlagen  (Ausbau  einer 
bestehenden  und  Herstellung  einer  neuen  öffentli‐
che  Straßen)  beanspruchen  eine  Fläche  von  insge‐
samt etwa 850 qm (18 %).  
Abbildung 8: Bebauungsplanentwurf,  
September 2017  
Dem  Bebauungsplan  liegt  ein  städtebauliches  Kon‐
zept zugrunde, dass die Realisierung von insgesamt 
zehn  Einfamilienhäusern  in  Einzel‐  und  Doppel‐
hausbauweise vorsieht. Das städtebauliche Konzept 
stellt  beispielhaft  Grundstückszuschnitte  und  eine 
mögliche  Bebauung  im  Plangebiet  dar.  Diese  kön‐
nen,  unter  Einhaltung  der  Bebauungsplanfestset‐
zungen  einschließlich  der  geplanten  und  planungs‐
rechtlich festgelegten Erschließungsstraßen, flexibel 
an  die  späteren  Erwerberwünsche  angepasst  wer‐
den. 
Im städtebaulichen Konzept ist die Erschließung der 
Grundstücksflächen, die „An der Spring“ liegen, von 
dem Parallelweg zur K 37 vorgesehen. Die Erschlie‐
ßung kann jedoch wahlweise von dort oder von der 
südlich gelegenen Planstraße erfolgen. 
Abbildung 7: Städtebauliches Konzept,  
September 2017  
 
Quelle: Darstellung ‐ Stadt‐ und Regionalplanung Dr. 
Jansen GmbH, Plangrundlagen ‐ Stadt Bedburg 
4.2
Erschließung und Verkehrsflächen 
Zur  Sicherung  der  verkehrlichen  Erschließung  sind 
der  teilweise  Ausbau  der  Straße  „Im  Vogelsang“ 
sowie  die  Herstellung  einer  zusätzlichen  Erschlie‐
ßungsstraße innerhalb des Plangebiets vorgesehen.  
Die  geplanten  öffentlichen  Straßen  haben  im  We‐
sentlichen eine Breite von 5,50 m und sollen jeweils 
als  Mischfläche  ausgebildet  werden.  Die  Straßen‐
breite  erlaubt  den  Begegnungsfall  Lkw/Pkw.  Die 
Dimensionierung der notwendigen Wendeanlage im 
Plangebiet  ist  für  ein  dreiachsiges  Müllfahrzeug 
ausgelegt.  Die  Erschließungsanlagen  sind  unter 
Berücksichtigung  der  Anzahl  der  zu  erwartenden 
Anlieger,  so  sparsam  wie  möglich  und  so  groß  wie 
technisch‐funktional  erforderlich  dimensioniert.  Sie 
sind  im  Bebauungsplan  als  öffentliche  Straßenver‐
kehrsflächen festgesetzt. 
 
Quelle: Darstellung ‐ Stadt‐ und Regionalplanung Dr. 
Jansen GmbH, Plangrundlagen ‐ Stadt Bedburg 
8 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
 
 
Die Möglichkeit eines weiteren Ausbaus der Straße 
„Im  Vogelsang“,  die  das  Plangebiet  im  Osten  und 
Süden  begrenzt,  wird  bereits  durch  die  südliche 
Abgrenzung  des  Plangeltungsbereichs  berücksich‐
tigt. Dadurch besteht eine Flächenreserve für einen 
weiteren  Ausbau  der  öffentlichen  Straße  in  einer 
Breite  von  5,50 m,  der  durch  den  Bebauungsplan 
Nr. 8 nicht überplant wird. 
Aus  Gründen  der  Verkehrssicherheit  sind  im  Kno‐
tenpunktbereich  „Im  Vogelsang“,  “An  der  Spring“ 
und Kreisstraße notwendige Sichtfelder von Bebau‐
ung  und  Bepflanzung  freizuhalten.  Die  nach  den 
Vorgaben der RASt 06 ‐ Richtlinie für die Anlage von 
Stadtstraßen  der  Forschungsgesellschaft  für  Stra‐
ßen‐  und  Verkehrswesen  (FGSV),  Ausgabe  2006 
ermittelten  und  zeichnerisch  dargestellten  Sichtfel‐
der  sind  nachrichtlich  in  den  Bebauungsplan  über‐
nommen. 
4.3
Anschluss des Baugebiets an die 
öffentlichen Verkehrsflächen  
Gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 26  i. V. m.  § 9  Abs. 3  BauGB 
wird  im  Bebauungsplan  festgesetzt,  dass  Aufschüt‐
tungen,  Abgrabungen  und  Stützmauern,  soweit  sie 
zur  Herstellung  des  Straßenkörpers  erforderlich 
sind,  innerhalb  des  Allgemeinen  Wohngebiets  zu‐
lässig sind.  
Die RWE Power AG hat im Zuge des Aufstellungsver‐
fahrens  als  heutige  Grundstückseigentümerin  und 
wesentliche  Nutznießerin  der  Bauleitplanung  in 
Abstimmung  mit  den  zuständigen  Fachbehörden 
der Stadt Bedburg eine straßen‐ und tiefbautechni‐
sche  Fachplanung  durch  das  Ingenieurbüro  Giete‐
mann in Geilenkirchen erarbeiten lassen. 
Diese  Planung  bildet  die  Grundlage  für  die  im  Be‐
bauungsplan  festgesetzten  öffentlichen  Verkehrs‐
flächen.  In  der  straßen‐  und  tiefbautechnische 
Fachplanung  werden  u. a.  die  künftige  Höhenlage 
und  die  entwässerungstechnisch  erforderlichen 
Neigungswinkel der zu errichtenden Planstraße und 
der teilweise auszubauenden Straße „Im Vogelsang“ 
bestimmt.  Die  Straße  „Im  Vogelsang“  steigt  dem‐
nach  im  auszubauenden  Teilabschnitt  auf  einer 
Länge  von  rund  60 m  von  Norden  nach  Süden  um 
etwa 1,50 m (leicht) an. Die Planstraße fällt von der 
Einmündung  „Im  Vogelsang“  auf  einer  Länge  von 
46,50 m  in  Richtung  Osten  bzw.  Wendeanlage  um 
ca.  1,50 m  ab.  Die  Straßen  liegen  somit  leicht  er‐
höht gegenüber angrenzenden Wohnbauflächen, so 
dass teilweise z. B. Böschungen zur Herstellung des 
Straßenkörpers  notwendig  sind,  die  auf  den  priva‐
ten Grundstücken liegen. Mit der Festsetzung nach 
§ 9  Abs. 1  Nr. 26  i. V. m.  § 9  Abs. 3  BauGB  wird  die 
Zulässigkeit  notwendiger  Maßnahmen  zur  Herstel‐
lung des Straßenkörpers innerhalb des Allgemeinen 
Wohngebiets planungsrechtlich gesichert.  
Unterschiede  im  Geländehöhenniveau  zwischen 
(einzelnen)  Privatgrundstücken  und  den  öffentli‐
chen Verkehrsflächen sowie der privaten Grundstü‐
cke  untereinander  sind  durch  entsprechende  An‐
schüttung  anzugleichen.  Darauf  wird  im  Bebau‐
ungsplan hingewiesen: 
Im Plangebiet sollen ‐ im Sinne einer problemlosen 
Funktion  von  Hausanschlussleitungen  zur  Ver‐  und 
Entsorgung  und  aus  städtebaulich  gestalterischen 
Gründen  ‐  starke  Niveauunterschiede  zwischen 
(einzelnen)  Privatgrundstücken  und  den  öffentli‐
chen  Verkehrsflächen  sowie  der  Grundstücke  un‐
tereinander  vermieden  werden.  Dies  wird  im  Zuge 
der  Vermarktung  der  Baugebietsflächen  auf  Basis 
der  Straßenausbauplanung  und  der  konkreten 
Grundstückszuschnitte in den Kaufverträgen für die 
einzelnen Grundstücke geregelt werden. 
4.4
Ver‐ und Entsorgung 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines beste‐
henden Siedlungsbereichs. Die Ver‐ und Entsorgung 
wird  über  Anbindungen  an  das  bestehende  Infra‐
strukturnetz  bzw.  über  die  Weiterführung  beste‐
hender  Trassen  (Strom,  Gas,  Wasser  und  Telekom‐
munikation) sichergestellt werden. 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht für 
Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals 
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisati‐
on  angeschlossen  werden,  die  Pflicht  zur  Versicke‐
rung  von  unbelastetem  Niederschlagswasser  bzw. 
zur  Einleitung  in  ein  ortsnahes  Gewässer,  sofern 
dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit mög‐
lich ist. 
Baugrund‐  und  versickerungstechnische  Untersu‐
chungen  im  räumlichen  Geltungsbereich  des  Be‐
bauungsplans  (Dr.  Tillmanns  &  Partner  GmbH, 
Bergheim,  Erläuterungsbericht  vom  30.06.2017) 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
9 
 
haben  ergeben,  dass  die  angetroffenen  Boden‐
schichten  und  die  hydrogeologischen  Gegebenhei‐
ten  eine  Versickerung  des  anfallenden  Nieder‐
schlagswassers  im  untersuchten  Grundstücksbe‐
reich  grundsätzlich  zulassen.  Versickerungsfähige 
Bodenschichten sind demnach ab der Prüftiefe von 
5,00 m, in Teilbereichen ab 8,00 m, anzutreffen. Für 
die  Bemessung  von  Versickerungsanlagen  kann 
unterhalb der Prüftiefe von einem mittleren kf‐Wert 
von  2,0 x 10‐5 m/s  ausgegangen  werden  (kf‐Wert  = 
Durchlässigkeitsbeiwert, der den Grad der Versicke‐
rungsfähigkeit  (Wasserdurchlässigkeit)  von  Böden 
beschreibt). 
Aufgrund  der  örtlichen  Gegebenheiten  ist  eine 
Versickerung von Niederschlagswasser im Sinne von 
§ 44 LWG jedoch nur unter einem erhöhten techni‐
schen  und  wirtschaftlichen  Aufwand  im  Plangebiet 
möglich. 
Das  Niederschlagswasser  von  öffentlichen  Straßen 
und  das  häusliche  Abwasser  sollen  der  vorhande‐
nen Kanalisation in der Straße „An der Spring“ über 
den Mischwasserkanal zugeführt werden, der in der 
auszubauenden  bzw.  herzustellenden  Planstraße 
geplant ist. Der geplante Mischwasserkanal wird so 
dimensioniert,  dass  auch  das  Niederschlagswasser 
von privaten Wohnbaugrundstücken aufgenommen 
werden kann.  
Nach Angabe des Tiefbauamts der Stadt Bedburg ist 
das  Plangebiet  im  Generalentwässerungsplan  ent‐
halten  und  die  vorhandene  Vorflut  weist  ausrei‐
chende  Kapazitäten  zur  Aufnahme  des  gesamten 
Abwassers aus dem Plangeltungsbereich auf. 
Da die Stadt Bedburg den Grundstückseigentümern 
in  den  Bereichen  im  Stadtgebiet,  die  im  Mischsys‐
tem  entwässert  werden,  einen  Anschluss‐  und  Be‐
nutzerzwang  nicht  auferlegt,  besteht  für  künftige 
Bauherren  im  Plangebiet  die  Möglichkeit,  sich  für 
eine  Niederschlagswasserbeseitigung  über  den 
Kanal  mit  entsprechenden  Abwassergebühren  zu 
entscheiden oder Versickerungsanlagen zur Nieder‐
schlagswasserbeseitigung  auf  dem  eigenen  Grund‐
stück herzustellen.  
Für  Anlagen  zur  Niederschlagswasserbeseitigung 
bzw. ‐rückhaltung im Plangebiet sind bei der Unte‐
ren  Wasserbehörde  des  Rhein‐Erft‐Kreises  die  er‐
10 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
forderlichen  Anträge  zu  stellen  und  gutachterlich 
der Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung 
der  Allgemeinheit  durch  vorgesehene  Versicke‐
rungsanlagen  ausgeschlossen  werden  kann.  Not‐
wendige  Genehmigungen  sind  von  der  Bauherren‐
schaft rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Darauf 
wird  im  Bebauungsplan  unter  Vorsorgegesichts‐
punkten hingewiesen. 
4.5
Baugrund und Abfallwirtschaft 
Aufgrund der Bodenverhältnisse im Plangebiet wird 
empfohlen,  für  jedes  geplante  Bauwerk  ein  stand‐
ortbezogenes  Baugrundgutachten  anfertigen  und 
freigelegte  Ausbhubsohlen  fachgutachterlich  ab‐
nehmen zu lassen. 
Baugrund‐  und  versickerungstechnische  Untersu‐
chungen  im  räumlichen  Geltungsbereich  des  Be‐
bauungsplans  (Dr.  Tillmanns  &  Partner  GmbH, 
Bergheim,  Erläuterungsbericht  vom  30.06.2017) 
haben u. a. Folgendes ergeben: 
Für bautechnische Belange kann ein Bemes‐
sungswasserstand von 72,20 m über Normal‐
höhen‐Null (NHN) angesetzt werden. Bei einer 
angenommenen, mittleren Geländehöhe von 
75,50 m über NHN liegt der Grundwasserflur‐
abstand im Plangebiet bei mehr als 3,00 m. 
Im Plangebiet sind 0,40 m – 1,20 m starke 
Auffüllungsböden vorzufinden, bei denen es 
sich um schwach bauschuttführende (i. d. R. 
weniger als 10 Vol. %), sandige, lokal auch 
sandig‐tonige Schluffe mit humosen Anteilen 
handelt. 
Die heterogene Zusammensetzung der vorge‐
fundenen geringmächtigen Auffüllungen weist 
auf einen unzureichenden Baugrund in den be‐
troffenen Bereichen hin (siehe vorgenannter 
Erläuterungsbericht zu den baugrund‐ und 
versickerungstechnischen Untersuchungen). 
Der untersuchte Auffüllungsboden kann als 
Z 2‐Material im Sinne der Bund/Länder‐
Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) oder als 
DKII‐Material klassifiziert werden. Hinsichtlich 
der Klärung des Deponiegaspotenzials und der 
damit verbundenen Deponieeinstufung wird 
empfohlen, die Atmungsaktivität AT 4 und den 
Brennwert fachgutachterlich bestimmen zu 
lassen. 
 
4.6
 
Die oberflächennah anstehenden weichen bis 
steifen Lößlehme sind ohne baugrundverbes‐
sernde Maßnahmen, aufgrund ihres bindigen 
Charakters und der damit erhöhten Zusam‐
mendrückbarkeit, nur als gering bis mäßig 
tragfähiger Baugrund zu bewerten. Der unter‐
lagernde kiesige Sand der Hauptterrasse ist für 
Vorhaben im Einfamilienhausbau grundsätzlich 
als tragfähiger Baugrund zu bewerten. 
Der untersuchte Lößlehm kann im Sinne der 
LAGA universell verwertet bzw. unter der Ab‐
fallschlüsselnummer 170504 auf eine DK 0 
verbracht werden.  
Von einem Wiedereinbau der bindigen Lehme 
sollte, aufgrund deren Wasser‐ und Bewe‐
gungsempfindlichkeit, abgesehen werden. An‐
fallender Lößlehm und bindige Hauptterras‐
senböden können aber zur lagenweisen Ver‐
füllung von Arbeitsräumen eingesetzt werden, 
wenn Kellerabdichtungen nach DIN 18195‐T 6 
bzw. in wasserundurchlässiger Bauweise oder 
als „Weiße Wanne“ ausgeführt werden. 
Der Oberboden im Baufeld ist abzuschieben 
und nach ATV DIN 18320 „Landschaftsbauar‐
beiten“ zu behandeln. 
Art der baulichen Nutzung 
Der  Bebauungsplan  Nr. 8  setzt  in  seinem  Geltungs‐
bereich „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 
BauNVO  fest.  Die  Festsetzung  berücksichtigt  die 
vorherrschende Wohnnutzung im Umfeld des Plan‐
gebiets  und  die  planerische  Absicht  der  Stadt  Bed‐
burg, im Ortsteil Kirchtroisdorf Flächenreserven für 
den Wohnungsbau zu aktivieren. 
Innerhalb  des  Allgemeinen  Wohngebiets  werden 
von  den  gemäß  § 4  Abs. 2  und  3  allgemein  und 
ausnahmsweise  zulässigen  Nutzungen  gemäß  § 1 
Abs. 5  und  Abs. 9  BauNVO  die  der  Versorgung  des 
Gebiets dienende Läden sowie Schank‐ und Speise‐
wirtschaften im Bebauungsplan ausgeschlossen. Die 
nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 
nicht  Bestandteil  des  Bebauungsplans  und  sind 
somit  innerhalb  des  festgesetzten  Allgemeinen 
Wohngebiets unzulässig.  
Der Ausschluss dieser Nutzungen berücksichtigt die 
Erschließungssituation  sowie  die  Lage  in  einem 
baulich  und  gestalterisch  kleinteilig  strukturierten, 
dörflichen  und  landschaftsorientierten  Umfeld.  Ziel 
der Plangeberin ist es dabei, potenziellen Nutzungs‐
konflikten  vorzubeugen  und  die  Verkehrsbelastung 
auf bestehenden Straßen, die der äußeren Erschlie‐
ßung  des  Plangebiets  dienen,  auf  das  notwendige 
Minimum zu begrenzen. Ferner würde sich eine mit 
den  ausgeschlossenen  Nutzungsarten  ggf.  verbun‐
dene  größere  Baumasse  nicht  in  das  Ortsbild  im 
Plangebietsumfeld  einfügen,  das  im  Schwerpunkt 
durch  Ein‐  und  Mehrfamilienhausbebauung  sowie 
dörflichen Hofanlagen geprägt wird. 
Im Plangebiet wird die Zahl der Wohnungen in Ge‐
bäuden auf höchstens zwei beschränkt. Die Festset‐
zung  erfolgt  mit  dem  Ziel,  eine  aufgelockerte  Be‐
bauung  zu  erreichen,  die  der  Baustruktur  des  Um‐
felds entspricht.  
Durch  das  Zusammenwirken  der  Beschränkung  bei 
der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude mit den 
Festsetzungen  zum  Maß  der  baulichen  Nutzung 
sowie  den  zulässigen  Gebäude‐  und  Dachformen 
(Einzel‐  und  Doppelhäuser,  geneigte  Dachformen) 
soll  eine  dem  Umfeld  angepasste  Neubebauung 
erreicht  und  planerisch  unerwünschte  und  nicht 
vertretbare  Wohndichte  im  Plangebiet  vermieden 
werden. 
4.7
Maß der baulichen Nutzung 
Der Bebauungsplan setzt für das Allgemeine Wohn‐
gebiet  eine  Grundflächenzahl  (GRZ)  von  0,4  und 
eine  Zahl  der  Vollgeschosse  von  zwei  (II)  als 
Höchstmaße fest.  
Durch das festgesetzte Nutzungsmaß (GRZ 0,4) wird 
die  Obergrenze  von  § 17  Abs. 1  BauNVO  für  die 
Bestimmung  des  Maßes  der  baulichen  Nutzung  in 
Allgemeinen  Wohngebieten  ausgeschöpft.  Damit 
wird  dem  Grundsatz  des  sparsamen  Umgangs  mit 
Grund  und  Boden  Rechnung  getragen  sowie  dem 
Ziel einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. 
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung 
setzt  der  Bebauungsplan,  zusätzlich  zu  Grundflä‐
chenzahl und Zahl der Vollgeschosse, die maximale 
Höhe  baulicher  Anlagen  fest.  Dementsprechend 
darf gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO die Firsthöhe 
(FH)  der  zu  errichtenden  baulichen  Anlagen  und 
Gebäude  die  im  Plan  eingeschriebene  maximale 
Höhe  über  Normalhöhen‐Null  (NHN)  nicht  über‐
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
11 
 
schreiten. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, 
dass  sich  die  Höhe  der  Neubebauung  in  das  bauli‐
che Umfeld einfügt. 
Durch die Festsetzung der Höhen über NHN liegt die 
maximal  zulässige  Höhe  des  Firsts  bei  geneigten 
Dachformen  gemäß  § 16  Abs. 3  BauNVO  absolut 
fest. Die festgesetzte Firsthöhe erlaubt eine Bauhö‐
he von bis zu rund acht Meter über dem „gewach‐
senen“ Gelände. In Verbindung mit der jeweils fest‐
gesetzten  Zahl  der  Geschosse  bestehen  zwei  Regu‐
larien, durch die ein Entstehen überdimensionierter 
Baukörper  bzw.  einer  zu  starken  Baumasse  verhin‐
dert  werden  soll,  die  für  benachbarte  Grundstücke 
erdrückend wirken könnte. 
4.8
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die  überbaubaren  Grundstücksflächen  gemäß  § 9 
Abs. 1  Nr. 2  BauGB  werden  im  Bebauungsplan 
zeichnerisch  durch  Baugrenzen  festgesetzt.  Diese 
sind  entsprechend  der  zu  erwartenden  Nutzung  so 
dimensioniert,  dass  genügend  Flexibilität  zur  An‐
ordnung der Wohngebäude und baulichen Anlagen 
besteht.  Da  die  Stellung  der  Gebäude  im  Bebau‐
ungsplan  nicht  festgelegt  wird,  können  diese  –  ab‐
hängig  vom  tatsächlichen  Grundstückszuschnitt‐ 
sowohl  mit  ihren  Längsseiten  als  auch  mit  ihren 
Giebelseiten  zu  den  Planstraßen  ausgerichtet  wer‐
den. 
Indem  Garagen,  Carports  und  Nebenanlagen,  wie 
z. B.  Gerätehäuschen,  im  Bereich  des  Hauptgebäu‐
des  und  nicht  z. B.  an  den  Grundstücksgrenzen 
unterzubringen sind, soll ein geordnetes städtebau‐
liches Erscheinungsbild erreicht werden.  
Zu  der  angrenzenden  öffentlichen  Verkehrsfläche, 
von der Garagen und Carports erschlossen werden, 
müssen  diese  einen  Abstand  von  mindestens 
5,00 einhalten.  
Durch die Festsetzung soll erreicht werden, dass in 
den Zufahrten von Garagen und Carports ein zusätz‐
licher  Stellplatz  in  einer  durchschnittlichen  Pkw‐
Länge entsteht, durch den es ‐ insbesondere bei der 
Ein‐  und  Ausfahrt  auf  öffentliche  Verkehrsflächen  ‐ 
nicht  zu  Beeinträchtigungen  oder  unsicheren  bzw. 
unübersichtlichen 
verkehrlichen 
Situationen 
kommt. 
4.10
Bauweise 
Innerhalb  des  Allgemeinen  Wohngebiets  sind  ge‐
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur Einzel‐ und Doppel‐
häuser (ED) in offener Bauweise (o) zulässig.  
Zu  öffentlichen  Verkehrsflächen  und  privaten 
Grundstücksgrenzen  halten  die  Baugrenzen  einen 
Abstand von mindestens 3,00 m ein. 
Die  Festsetzungen  begründen  sich  in  der  Baustruk‐
tur,  die  im  direkten  Umfeld  des  Plangebiets  vorzu‐
finden  und  die  überwiegend  durch  Einfamilienhäu‐
ser  auf  vergleichsweise  großen  Grundstücksflächen 
geprägt ist. Sie erfolgen mit dem planerischen Ziel, 
eine  aufgelockerte  Einfamilienhausbebauung  im 
Plangebiet  zu  erreichen,  die  sich  in  die  dörfliche 
Umgebung einfügt. 
4.9
4.11
Garagen, Carports und Nebenanlagen 
Gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 4  BauGB  i. V. m.  § 12  Abs. 6 
BauNVO  wird  festgesetzt,  dass  Garagen  und  Car‐
ports  nur  innerhalb  der  festgesetzten  Baugrenzen 
zulässig sind. Auch Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 
BauNVO  sind  im  Allgemeinen  Wohngebiet  nur  in‐
nerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. 
Um  dem  zu  erwartenden  Bedürfnis  der  künftigen 
Eigentümer  nach  Einfriedung  ihrer  Grundstücksflä‐
chen  Rechnung  zu  tragen  und  einem  Erfordernis 
regelmäßiger  Befreiungen  von  den  Festsetzungen 
des  Bebauungsplans  vorzubeugen,  werden  Zäune 
zur  Grundstückseinfriedung  von  der  vorgenannten 
Festsetzung ausgenommen. 
12 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
Planungen, Nutzungsregelungen, 
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft 
Gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 25a  BauGB  setzt  der  Bebau‐
ungsplan  fest,  dass  in  dem  Allgemeinen  Wohnge‐
biet  je  Einfamilienhausgrundstück  mindestens  ein 
standortheimischer,  hochstämmiger  Laub‐  oder 
Obstbaum  anzupflanzen,  zu  pflegen  und  dauerhaft 
zu erhalten ist.  
Die  Festsetzung  erfolgt  vor  dem  Hintergrund,  dass 
sich  das  Plangebiet  in  Ortsrandlage,  in  einem  dörf‐
lich geprägten und gleichzeitig landschaftsorientier‐
ten  Umfeld  befindet.  Die  Pflanzung  mindestens 
 
 
eines  Baums  auf  jedem  Einfamilienhausgrundstück 
soll  dazu  beitragen,  dass  sich  die  Neubebauung 
harmonisch  in  das  Orts‐  und  Landschaftsbild  ein‐
fügt. Die Baumpflanzung dient außerdem dem örtli‐
chen  Kleinklima,  verringert  den  Niederschlagswas‐
serabfluss  und  bietet  Lebensraum  für  Vögel,  Klein‐
tiere und Insekten.  
4.12
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen 
Aufgrund  der  untersuchten  Bodenverhältnisse 
(oberflächennah  anstehende  bindige,  lehmige  Bo‐
denschichten,  siehe  4.5  dieser  Begründung)  setzt 
der  Bebauungsplan  fest,  dass  Keller  (nur)  zulässig 
sind,  wenn  sie  unterhalb  der  Geländeoberfläche  in 
wasserundurchlässiger  Bauweise  ausgeführt  wer‐
den.  Dadurch  soll  potenziellen  Bauschäden  vorge‐
beugt werden.  
4.13
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen und sonstigen 
Gefahren im Sinne des Bundes‐
Immissionsschutzgesetzes 
Aufgrund  der  Vorbelastung  des  Plangebiets  durch 
Verkehrslärm  der  K 37  wurde  im  Rahmen  der  Bau‐
leitplanung  eine  schalltechnische  Stellungnahme 
der  ACCON  Köln  GmbH  Environmental  Consultants 
eingeholt  („Bauvorhaben  an  der  Straße  „An  der 
Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐ Schalltechnische 
Voruntersuchung  zum  Straßenverkehrslärm“  vom 
11. Juli 2017).  
Die  Anforderungen  an  den  passiven  Schallschutz 
ergeben  sich  aus  den  Orientierungswerten  für  die 
maximal  zulässigen  Lärmimmissionspegel.  Entspre‐
chend dem „Runderlass des Ministers für Stadtent‐
wicklung,  Wohnen  und  Verkehr  IA3  016.21‐2  zur 
DIN  18005“  sollen  die  im  Beiblatt  1  zur  DIN  18005 
angegebenen  Orientierungswerte  für  die  maximal 
zulässigen  Lärmimmissionspegel  angestrebt  wer‐
den.  Im  Beiblatt  1  zur  DIN  18005  werden  die  fol‐
genden Orientierungswerte genannt: 
Bei  Allgemeinen  Wohngebieten  (WA),  Kleinsied‐
lungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten: 
tags 55 dB(A) und nachts 40/45 dB(A) 
Dabei  soll  der  niedrigere  Nachtwert  für  Industrie‐, 
Gewerbe‐ und Freizeitlärm sowie für Geräusche von 
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. 
Straßenverkehrslärmimmissionen werden allgemein 
nach  den  RLS  90  (Richtlinien  für  Lärmschutz  an 
Straßen)  berechnet.  In  diesem  Regelwerk  ist  das 
Verfahren detailliert beschrieben.  
In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebau‐
ungsplan  Nr. 8  sind  die  Berechnungen  der  Geräu‐
schimmissionen  des  Straßenverkehrs  für  den  Fall 
einer  freien  Schallausbreitung  innerhalb  des  Plan‐
gebiets  erfolgt,  wodurch  die  Maximalsituation  auf‐
gezeigt wird. 
Im  Rahmen  der  Ersteinschätzung  der  Verkehrs‐
lärmeinwirkungen  auf  das  Baugebiet  an  der  Straße 
„An  der  Spring“  in  Bedburg‐Kirchtroisdorf  wurden 
die  Geräuschimmissionen  des  Straßenverkehrs  der 
Kreisstraße  K 37  „An der  Spring“  auf  die Flurstücke 
60  –  68,  Flur  26  in  der  Gemarkung  Pütz  der  Stadt 
Bedburg untersucht. 
Die  ermittelte  maßgebende  stündliche  Verkehrs‐
stärke  für  die  Kreisstraße  K37  „An  der  Spring“  im 
Zeitraum tags und nachts, sowie die maßgebenden 
Lkw‐Anteile  wurden  aus der  Verkehrszählung (Zeit‐
raum 8. Mai 2017 8:00 Uhr bis 15. Mai 2017 14:59 
Uhr)  der  Stadt  Bedburg  ermittelt.  Dabei  wurde  die 
anteilige Verkehrsstärke gleichmäßig auf die beiden 
Fahrtrichtungen aufgeteilt. 
Die  Ausbreitungsberechnungen  der  Schallgutachter 
zeigen,  dass  im  Zeitraum  tags  (6.00  ‐  22.00 Uhr)  in 
Höhe des Erdgeschosses, d. h. 2,5 m über Gelände, 
im  Plangebiet  Beurteilungspegel  zwischen  51 dB(A) 
und 67 dB(A) zu erwarten sind. Zur Nachtzeit (22.00 
–  6.00  Uhr)  sind  Beurteilungspegel  zwischen 
41 dB(A) und 57 dB(A) zu erwarten.  
Die  Werte  liegen  damit  im  nördlichen  Bereich  des 
Plangebiets  tagsüber  um  bis  zu  12 dB(A)  über  den 
Orientierungswerten  gemäß  Beiblatt  1  zur  DIN 
18005  für  die  Gebietseinstufung  als  Allgemeines 
Wohngebiet  (WA).  Hieraus  ergeben  sich  die  Anfor‐
derungen  an  die  Luftschalldämmung  von  Außen‐
bauteilen  gemäß  der  DIN  4109  entsprechend  der 
Lärmpegelbereiche II bis IV. 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
13 
 
In  Höhe  des  1.  Obergeschosses  (OG),  d. h.  in  Höhe 
von  5,30 m  über  Gelände,  sind  ebenfalls  Beurtei‐
lungspegel  in  den  zuvor  genannten  Größenberei‐
chen zu erwarten. Folglich ergeben sich in Höhe des 
1. OG  ebenfalls  Anforderungen  an  die  Luftschall‐
dämmung  von  Außenbauteilen  entsprechend  der 
Lärmpegelbereiche II bis IV. Aufgrund der Differenz 
von  10 dB(A)  in  den  Emissionspegeln  der  Straße 
(tags/nachts)  ergeben  sich  zum  Schutz  des  Nacht‐
schlafs keine höheren Anforderungen an den bauli‐
chen Schallschutz. 
Die  ermittelten  Lärmpegelbereiche  sind  im  Bebau‐
ungsplan  Nr. 417  gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 24  BauGB 
zeichnerisch  als  Flächen  für  Vorkehrungen  zum 
Schutz  gegen  schädliche  Umwelteinwirkungen  im 
Sinne  des  Bundes‐Immissionsschutzgesetzes  um‐
grenzt.  Die  darin  jeweils  notwendigen  Vorkehrun‐
gen  zum  passiven  Schallschutz  setzt  der  Bebau‐
ungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fest. 
Mit  den  Regelungen  im  Hinblick  auf  die  Verkehrs‐
lärmvorbelastung  wird  den  allgemeinen  Anforde‐
rungen  an  den  Erhalt  und  die  Schaffung  gesunder 
Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen, 
die  bei  der  Aufstellung  der  Bauleitpläne  nach  § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen sind. 
4.14
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO 
NRW 2000 i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB 
schen  Absicht  bestimmt,  ein  (regelmäßiges)  Erfor‐
dernis von Befreiungen für die Gestaltung unterge‐
ordneter  Bauteile  zu  vermeiden,  die  das  bauliche 
Erscheinungsbild nicht wesentlich prägen. 
Grundstückseinfriedung 
Zur  Grundstückseinfriedung  sind  nur  frei  wachsen‐
de  Hecken  oder  Schnitthecken  aus  standorttypi‐
schen  heimischen  Laubgehölzen  sowie  offene 
Zaunkonstruktionen mit einem Lochanteil von min‐
destens  50 %  pro  Quadratmeter  zulässig.  Die 
Grundstückseinfriedungen  dürfen  entlang  der  öf‐
fentlichen  Verkehrsfläche,  von  der  das  Grundstück 
hauptsächlich  erschlossen  wird,  eine  Höhe  von 
1,00 m  und  entlang  der  übrigen  Grundstücksgren‐
zen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. 
Mauern, Palisaden und andere vollständig geschlos‐
sene  bzw.  schließende  Werkstoffplatten  und  Ver‐
bundstoffe  sind  zur  Grundstückseinfriedung  nicht 
zulässig. 
Die Festsetzungen sollen Einfriedungen zum Schutz 
der  Privatsphäre  ermöglichen  und  gleichzeitig  zu 
einem  offenen  Charakter  der  zu  bebauenden 
Grundstücke beitragen. Darüber hinaus wird ökolo‐
gischen  Gesichtspunkten  Rechnung  getragen,  da 
Hecken  und  Zaunbegrünungen  als  Lebensraum  für 
Kleintiere, Vögel und Insekten dienen. 
Dachgestaltung 
Abfallsammelbehälter und ‐plätze  
Im  Allgemeinen  Wohngebiet  sind  nur  geneigte  Dä‐
cher,  d. h.  Sattel‐  und  Pultdächer  mit  einer  Dach‐
neigung  von  mindestens  20°  und  höchstens  40° 
zulässig.  Untergeordnete  Dachteile  wie  Zwerchgie‐
bel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 
1/3  der  Gesamtgebäudegrundfläche  sowie  Neben‐
anlagen  und  Garagen  dürfen  auch  mit  einer  gerin‐
geren  Dachneigung  oder  als  Flachdach  ausgeführt 
werden.  Die  Summe  der  Zwerchgiebel,  Gauben, 
sonstigen  Dachaufbauten  und  Dacheinschnitte  darf 
2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 
Stellplätze  für  Abfallsammelbehälter  sind  so  zu 
gestalten,  dass  Lagerungen  nicht  zum  öffentlichen 
Verkehrsraum  hin  sichtbar  sind.  Die  Festsetzung 
erfolgt mit der planerischen Absicht, ein geordnetes 
städtebauliches  Erscheinungsbild  im  Plangebiet  zu 
erreichen. 
Die  Festsetzungen  orientieren  sich  an  der  Dachge‐
staltung der (Wohn‐) Bebauung, die im Plangebiets‐
umfeld  vorzufinden  ist.  Sie  sollen  dazu  beitragen, 
dass  sich  die  Neubebauung  in  das  Orts‐  und  Land‐
schaftsbild  einfügt.  Zulässige  Ausnahmen  von  den 
getroffenen  Regelungen  werden  mit  der  planeri‐
14 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
4.15
Nachrichtliche Übernahmen 
Nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  getroffene 
Festsetzungen  werden  gemäß  §  9  Abs.  6  BauGB  in 
den  Bebauungsplan  nachrichtlich  übernommen, 
soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städ‐
tebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig 
oder zweckmäßig sind.  
Die  nachrichtlich  im  Bebauungsplan  dargestellten 
Sichtfelder  sind  ‐  vorbehaltlich  einer  Zustimmung 
des Straßenbaulastträgers der K 37 ‐ von baulichen 
 
 
Anlagen,  wie  z. B.  Grundstückseinfriedungen,  und 
Bepflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,60 m 
über  Grund  freizuhalten  um  einen  sicheren  Ver‐
kehrsfluss auf der Kreisstraße zu gewährleisten. 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 8  liegt  zum  Zeitpunkt  der  Planaufstellung  voll‐
ständig  innerhalb  des  seit  dem  7.  Juli  1998  rechts‐
kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit 
Titzer  Höhe“. Das  Plangebiet  ist  darin  als  geschütz‐
ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt.  
Da  die  Vorgaben  des  Landschaftsplans  erst  mit 
Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 8 ihre Wirkung 
in dessen räumlichen Geltungsbereich verlieren, ist 
der geschützte Landschaftsbestandteil nachrichtlich 
in den Bebauungsplan übernommen. 
4.16
Kennzeichnung 
Ein Teilbereich des Plangebiets ist gemäß § 9 Abs. 5 
Nr. 1  BauGB  als  Fläche  gekennzeichnet,  bei  deren 
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen 
äußere Einwirkungen erforderlich sind.  
In diesem Teilbereich befinden sich humose Böden, 
die  empfindlich  gegen  Bodendruck  und  im  Allge‐
meinen kaum tragfähig sind. Es wird empfohlen, die 
Tragfähigkeit  des  Bodens  durch  einen  Sachverstän‐
digen  für  Geotechnik  im  Rahmen  des Baugenehmi‐
gungsverfahrens  bzw.  rechtzeitig  vor  dem  Beginn 
von  Erdarbeiten/Baumaßnahmen  untersuchen  zu 
lassen.  Ggf.  sind  Maßnahmen  erforderlich,  die  die 
Tragfähigkeit des Bodens verbessern und die Stand‐
sicherheit baulicher Anlagen und Gebäude gewähr‐
leisten.  Dies  kann  z. B.  mit  einem  erhöhten  Grün‐
dungsaufwand verbunden sein. 
4.17
Hinweise 
Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, 
die  nach  anderen  rechtlichen  Bestimmungen  gere‐
gelt  sind.  Die  Hinweise  dienen  dazu,  Eigentümer, 
Nutzer  und  Bauherren  zu  informieren  und  z. B.  die 
Notwendigkeit  von  bestimmten  Maßnahmen,  Be‐
hördenabstimmungen,  Genehmigungen  und  mögli‐
che  Nutzungseinschränkungen  im  Zusammenhang 
mit einem Vorhaben zu verdeutlichen. 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
15 
 
5
5.1
Umweltbezogene Auswirkungen der 
Planung 
Vorbemerkung 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfah‐
ren  gemäß  § 13a  BauGB  ohne  Durchführung  einer 
Umweltprüfung  aufgestellt.  Eine  Verpflichtung  zur 
Durchführung  einer  Umweltverträglichkeitsprüfung 
nach  dem  Gesetz  über  die  Umweltverträglichkeits‐
prüfung oder nach Landesrecht besteht nicht.  
Gemäß  §  1 Abs. 6  Nr. 7  BauGB  i.V.m.  § 1a  BauGB 
sind  bei  der  Aufstellung  von  Bebauungsplänen  die 
Belange  des  Umweltschutzes  zu  berücksichtigen 
und in die Abwägung einzustellen.  
Aus  den  dargelegten  Zielen  und  Umfang  der  Pla‐
nung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 8 „An der 
Spring/Im  Vogelsang“  in  Bedburg  Kirchtroisdorf 
ergeben  sich  keine  Anhaltspunkte  für  eine  Beein‐
trächtigung  Anhaltspunkte  für  eine  Beeinträchti‐
gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten 
Schutzgüter  (Erhaltungsziele  und  Schutzzweck  der 
Natura  2000‐Gebiete),  wie  die  folgende  Bestands‐
aufnahme  und  Bewertung  der  Umweltauswirkun‐
gen  einschließlich  der  Prognose  bei  Durchführung 
der Planung aufzeigt. 
5.2
Menschen 
Für  den  Menschen  und  sein  Wohlbefinden  sind 
mögliche  Belastungen  durch  Lärm  und  sonstige 
Emissionen  bzw.  Immissionen    von  Bedeutung  so‐
wie  eine  potenzielle  Beeinträchtigung  von  Erho‐
lungsmöglichkeiten  (menschliche  Gesundheit, 
menschliches Wohlbefinden). 
Durch  die  bauliche  Erschließung  der  Flächen  (Er‐
schließungsstraße, Wohnbebauung) können baube‐
dingte  Wirkungen  wie  temporärer  Baulärm  und 
Staubbelastung  verursacht  werden.  Mögliche  Be‐
einträchtigungen  durch  Verkehrslärmemissionen 
der  an  das  Plangebiet  angrenzenden  Kreisstraße 
(K 37) wurden gutachterlich untersucht.  
Nach  den  vorgenommenen  Ausbreitungsberech‐
nungen  kommt  es  im  nördlichen  Plangebietsteil 
unmittelbar  an  der  K 37  tagsüber  zur  Überschrei‐
tung  der  Orientierungswerte  gemäß  Beiblatt  1  zur 
16 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
DIN  18005  für  die  Gebietseinstufung  als  Allgemei‐
nes Wohngebiet (WA) um bis zu 12 dB(A).  
Hieraus  ergeben  sich  die  Anforderungen  an  die 
Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der 
DIN  4109  entsprechend  der  Lärmpegelbereiche  II 
bis  IV.  Die  ermittelten  Lärmpegelbereiche  sind  im 
Bebauungsplan  Nr. 417  gemäß  § 9  Abs. 1  Nr. 24 
BauGB  zeichnerisch  als  Flächen  für  Vorkehrungen 
zum  Schutz  gegen  schädliche  Umwelteinwirkungen 
im  Sinne  des  Bundes‐Immissionsschutzgesetzes 
umgrenzt.  Die  darin  jeweils  notwendigen  Vorkeh‐
rungen  zum  passiven  Schallschutz  setzt  der  Bebau‐
ungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fest. 
Mit  den  Regelungen  im  Hinblick  auf  die  Verkehrs‐
lärmvorbelastung  wird  den  allgemeinen  Anforde‐
rungen  an  den  Erhalt  und  die  Schaffung  gesunder 
Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen. 
Planerisch  wird  die  Entwicklung  eines  allgemeinen 
Wohngebietes  mit  etwa  zehn  Einzel‐  und  Doppel‐
häusern  ermöglicht.  Mit  der  zukünftigen  Nutzung 
wird  ein  zusätzliches  Verkehrsaufkommen  im  Be‐
reich  K 37/An  der  Spring,  Im  Vogelsang  und  Plan‐
straße verbunden sein. Aufgrund der geringen Zahl 
der  zusätzlich  angebundenen  Wohngrundstücke 
und  der  geplanten  Erschließung/Straßenführung 
wird  davon  ausgegangen,  dass  die  zu  erwartenden 
Verkehrsbewegungen  nicht  zu  spürbaren  Auswir‐
kungen auf die benachbarte Bebauung bzw. Wohn‐
bevölkerung führen.  
Im  Rahmen  der  Bauausführung  ist  sicherzustellen, 
dass  die  festgesetzten  Maßnahmen  zum  passiven 
Lärmimmissionsschutz  der  neuen  Wohngebäude 
umgesetzt  werden  und  somit  die  gesetzlichen 
Grenzwerte  der  Lärmbelastung  eingehalten  wer‐
den.  
Das Plangebiet wird an drei Seiten von einer beste‐
henden  Bebauung  umgeben  und  im  Norden  durch 
die  Straße  An  der  Spring  bzw.  die  K 37  begrenzt. 
Aufgrund  seiner  Lage  (sog.  Baulücke)  hat  das  Plan‐
gebiet  keine  wesentliche  Bedeutung/Funktion  für 
Naherholung von Menschen. 
Die  Umsetzung  der  Bauleitplanung  führt  somit  ins‐
gesamt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für 
den Menschen. 
 
5.3
 
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
Hinsichtlich  des  Schutzguts  Pflanzen,  Tiere  und 
biologische  Vielfalt  haben  der  Schutz  wildlebender 
Tiere  und  wildwachsender  Pflanzen  und  ihrer  Le‐
bensgemeinschaften in ihrer natürlichen und histo‐
risch  gewachsenen  Artenvielfalt  eine  besondere 
Bedeutung. 
Das  Plangebiet  stellt  sich  aktuell  als  eine  brachlie‐
gende  Wiesenfläche  mit  zwei  älteren  Laubbäumen 
dar, von denen einer den Bestimmungen der Baum‐
schutzsatzung  der  Stadt  Bedburg  unterliegt  (Ross‐
Kastanie).  Im  nördlichen  Plangebietsteil  liegt  ein 
inzwischen  überwachsener,  ehemaliger  Reitplatz. 
Am südlichen Plangebietsrand befinden sich ca. drei 
mit Schotter befestigte Stellplätze.  
Mit  seiner  vergleichsweise  geringen  Fläche  von  ca. 
0,5 ha  und  durch  umliegende  Bebauung,  Straßen 
und  Wege  ist  das  Plangebiet  stark  anthropogen 
geprägt  (sog.  Baulücke).  Es  kann  Vögeln,  Kleinsäu‐
gern  und  Insekten  (sog.  Allerweltsarten)  Lebens‐
raum  bieten.  Aufgrund  seiner  struktur‐  und  arten‐
armen  naturräumlichen  Ausprägung  hat  es  jedoch 
insgesamt  eine  nur  geringe  Bedeutung  als  Lebens‐
raum für Pflanzen und Tiere. 
Die  Inanspruchnahme  bisher  unbebauter  Freiflä‐
chen  durch  Umsetzung  der  Bauleitplanung  wird  in 
der  Fläche  zu  einer  Einschränkung  der  vorgenann‐
ten  Lebensraumfunktion  führen.  Durch  die  Umset‐
zung  der  Planung  wird  außerdem  die  Rodung  von 
zwei  Laubbäumen  erforderlich  werden,  wodurch 
potenzieller  Lebensraum,  z. B.  für  Vögel  oder 
Kleinsäuger verloren geht. Gleichzeitig ist zu erwar‐
ten,  dass  die  Gestaltung  der  Hausgärten  zu  einer 
größeren  Vielfalt  an  Pflanzenarten  im  Plangebiet 
führen wird und damit auch des Nahrungsangebots, 
z. B. für Kleintiere, Schmetterlinge und Vögel. 
Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird 
aus  den  vorgenannten  Gründen  als  nicht  erheblich 
bewertet. 
Als  Minderungsmaßnahmen  wirken  insbesondere 
die  im  Bebauungsplan  festgesetzte  Anpflanzung 
mindestens  eines  standortheimischen  Laub‐  oder 
Obstbaums  pro  Wohngrundstück  sowie  die  Rege‐
lung,  dass  zur  Grundstückseinfriedung  nur  frei 
wachsende  Hecken  oder  Schnitthecken  aus  stand‐
orttypischen  heimischen  Laubgehölzen  sowie  offe‐
ne Zaunkonstruktionen zulässig sind. 
5.4
Natura 2000‐ und Artenschutzbelange 
Im  Plangebiet  und  seiner  näheren  Umgebung  sind 
keine 
FFH‐Gebiete 
und 
keine 
EU‐
Vogelschutzgebiete  vorhanden.  Im  betrachteten 
Raum besteht nach derzeitigen Erkenntnissen auch 
kein  Potenzial  für  die  Ausweisung  von  Bereichen, 
die  die  Kriterien  für  ein  Gebiet  von  gemeinschaftli‐
cher  Bedeutung  oder  für  ein  EU‐Vogelschutzgebiet 
erfüllen  und  für  eine  Meldung  gemäß  § 33 
BNatSchG in Betracht kommen. 
Im  Rahmen  des  Aufstellungsverfahrens  ist  die  ge‐
setzlich  geforderte  artenschutzrechtliche  Untersu‐
chung (ASP Stufe I) erfolgt. Demnach liegt das Plan‐
gebiet  auf  dem  ersten  Quadranten  des  Messtisch‐
blatts  Bergheim  (5005‐1),  für  den  insgesamt  34 
planungsrelevante  Arten  gemeldet  (LANUV  2017) 
sind. Den größten Teil davon nehmen Vögel mit 33 
Arten  ein.  Das  Fundortkataster  @LINFOS  des 
LANUV  enthält  keine  Informationen  zu  konkreten 
Fundpunkten  planungsrelevanter  Arten  im  500 m  ‐ 
Radius um das Plangebiet. Ergänzend zu den in der 
Artenschutzprüfung  zum  Bebauungsplan  durchge‐
führten Datenabfragen ist zur Beurteilung der Habi‐
tatausstattung eine Geländebegehung erfolgt. 
Das Plangebiet ist demnach größtenteils eine Grün‐
fläche,  auf  der  eine  Rosskastanie,  eine  Birke  und 
eine  Hecke  aus  Ziersträuchern  vorzufinden  sind. 
Baumhöhlen oder Rindenspalten konnten weder in 
der  Birke,  noch  in  der  Rosskastanie  festgestellt 
werden,  wobei  sich  die  Rosskastanie  zum  Bege‐
hungszeitpunkt  belaubt und  daher  schwer  einzuse‐
hen  war.  Im  Plangebiet  sind  außerdem  ein  kleiner 
geschotterter Lager‐ bzw. Parkplatz und eine Fläche 
mit  schütterer  Ruderalvegetation  vorhanden,  die 
von  einer  kleinen  Böschung  eingefasst  ist  und  ca. 
50 cm  tiefer  liegt  als  die  umgebende  Grünfläche. 
Auf  Vernässung  oder  zeitweise  stehendes  Wasser 
deutet die Vegetation jedoch nicht hin. Eher deutet 
das das Vorkommen von z. B. der Königskerze (Ver‐
bascum  spec.)  auf  warme  und  trockene  Standort‐
verhältnisse  hin.  Während  der  Begehung  konnten 
verschiedene  europäische  Vogelarten  erfasst  wer‐
den. 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
17 
 
Im  Plangebiet  waren  die  Lebensraumtypen  „Klein‐
gehölze,  Alleen,  Bäume,  Gebüsche,  Hecken“,  „Gär‐
ten,  Parkanlagen,  Siedlungsbrachen“,  „Fettwiesen 
und – weiden“ sowie „Brachen“ zu betrachten.  
derten  oder  unbebauten  Flächen  vorrangig  eine 
Wiedernutzung  von  bereits  versiegelten,  sanierten, 
baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich 
ist. 
In  diesen  Lebensraumtypen  können  24  der  34  auf 
dem  Messtischblattquadranten  gemeldeten  pla‐
nungsrelevanten  Arten  potentiell  vorkommen.  Bei 
einigen Arten kann ein Vorkommen, aufgrund ihrer 
speziellen  Habitatansprüche  in  Verschneidung  mit 
der Habitatausstattung, vor Ort jedoch im Vorhinein 
sicher  ausgeschlossen  werden  (wie  für  die  Hasel‐
maus).  
Wesentliches Ziel  der  Bebauungsplanaufstellung  ist 
die  Schaffung  der  planungsrechtlichen  Vorausset‐
zungen  für  die  Entwicklung  von  Wohnbauland  und 
die Schließung einer Baulücke an der Kreisstraße 37 
(„An  der  Spring“)  am  Ortsrand  von  Kirchtroisdorf. 
Durch die Bauleitplanung wird eine bisher unbebau‐
te Fläche von ca. 0,5 ha inmitten des Siedlungsgefü‐
ges  einer  geordneten  städtebaulichen  Entwicklung 
mit Wohnbebauung zugeführt und zugleich wird ein 
Beitrag zur Deckung  der  anhaltend hohen Nachfra‐
ge nach Wohnbauland Rechnung getragen.  
Auf  Grundlage  der  durchgeführten  Vorprüfung  des 
Artenspektrums  können  artenschutzrechtlich  rele‐
vante  Vorkommen  planungsrelevanter  Arten  im 
Plangebiet und seiner Umgebung im Ergebnis insge‐
samt  ausgeschlossen  werden.  Fortpflanzungs‐  und 
Ruhestätten  einzelner  häufiger  und  ungefährdeter 
europäischer  Vogelarten  können  im  Plangebiet 
dagegen nicht ausgeschlossen werden (z. B. Ringel‐
taube,  Amsel  oder  Buchfink).  Der  eingeengte  Ar‐
tenpool  beschränkt  sich  somit  auf  die  allgemein 
häufigen nicht planungsrelevanten Vogelarten. 
Um  mögliche  Konflikte  zu  vermeiden,  haben  Bau‐
feldräumungen  oder  Rodungsmaßnahmen  nur  au‐
ßerhalb der Brutzeiten zu erfolgen.  
Bei  konsequenter  Umsetzung  dieser  Vermeidungs‐
maßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen im 
Hinblick auf den Artenschutz bzw. für das Schutzgut 
Pflanzen und Tiere zu erwarten. 
5.5
Boden, Fläche und Abfälle 
Die  Bodenkarte  Nordrhein‐Westfalen  (vgl. 
www.geoportal.nrw  des  Landesamtes  für  Natur, 
Umwelt  und  Verbraucherschutz  Nordrhein‐
Westfalen – LANUV) zeigt im Plangebiet als Boden‐
typ  (Para‐)  Braunerden.  Aufgrund  seiner  hohen 
natürlichen Bodenfruchtbarkeit ist dieser Bodentyp 
außerdem als sehr schutzwürdig ausgewiesen. 
Der  langfristige  Schutz  des  Bodens  hinsichtlich  sei‐
ner  Funktionen  im  Naturhaushalt  ist  bodenschutz‐
rechtlich  vorgegeben.  Bei  der  Aufstellung  von  Be‐
bauungsplänen  ist  im  Rahmen  der  planerischen 
Abwägung  u. a.  zu  prüfen,  ob  vor  der  Inanspruch‐
nahme  von  nicht  versiegelten,  nicht  baulich  verän‐
18 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
Die Bauleitplanung ist daher standortgebunden und 
ohne  räumliche  Alternativen.  Der  Bebauungsplan 
wird  aus  dem  rechtswirksamen  Flächennutzungs‐
plan  der  Stadt  Bedburg  entwickelt,  der  hier  „Ge‐
mischte Baufläche“ (M) nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 BauN‐
VO  darstellt  und  somit  eine  bauliche  Entwicklung 
bereits  planerisch  vorbereitet  (hat).  Die  Plange‐
bietsfläche  wird  derzeit  nicht  landwirtschaftlich 
genutzt. 
Hinweise  auf  Altlasten  oder  auf  ein  Vorhandensein 
von  Kampfmitteln  liegen  für  das  Plangebiet  nicht 
vor.  Teilweise  sind  im  Plangebiet  sind  0,40 m  – 
1,20 m  starke  Auffüllungsböden  vorzufinden,  bei 
denen es sich um schwach sandige, lokal auch san‐
dig‐tonige Schluffe mit humosen Anteilen handelt. 
Im  südlichen  Teilbereich  des  Plangebiets  befinden 
sich  humose  Böden,  die  empfindlich  gegen  Boden‐
druck und im Allgemeinen kaum tragfähig sind. Eine 
Bebauung solcher Flächen ist grundsätzlich möglich, 
wobei  fachlich  qualifiziert  prüfen  zu  lassen  ist,  ob 
Maßnahmen erforderlich sind, die die Tragfähigkeit 
des  Bodens  verbessern  und  die  Standsicherheit 
baulicher Anlagen und Gebäude gewährleisten.  
Unter  Vorsorgegesichtspunkte  ist  die  betroffene 
Fläche  im  Bebauungsplan  gemäß  § 9  Abs. 5  Nr. 1 
BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebau‐
ung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äuße‐
re  Einwirkungen  erforderlich  sind.  Außerdem  wird 
empfohlen,  die  Tragfähigkeit  des  Bodens  durch 
einen Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen 
 
des  Baugenehmigungsverfahrens  bzw.  rechtzeitig 
vor  dem  Beginn  von  Erdarbeiten/Baumaßnahmen 
untersuchen  zu  lassen.  Die  Angaben  und  Empfeh‐
lungen  sind  im  Rahmen  der  Bauausführung  durch 
die  Bauherrenschaft  in  eigener  Verantwortung  zu 
berücksichtigen.  Aufgrund  der  fachgutachterlich 
untersuchten  Bodenverhältnisse  im  Plangebiet, 
setzt  der  Bebauungsplan  ferner  fest,  dass  Keller 
(nur)  zulässig  sind,  wenn  sie  unterhalb  der  Gelän‐
deoberfläche  in  wasserundurchlässiger  Bauweise 
ausgeführt werden.  
Während  der  Bauphase  wird  der  Oberboden  und 
Teile  der  unterlagernden  Bodenhorizonte  im  Be‐
reich  zukünftig  versiegelter  bzw.  überbauter  Flä‐
chen  abgetragen.  Dies  hat  zur  Folge,  dass  dort  die 
bodenökologischen  Funktionen  und  Eigenschaften 
der Böden verändert werden bzw. vollständig verlo‐
ren  gehen.  Der  Boden  steht  einer  (potenziellen) 
landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zur Verfü‐
gung.  
Der Eingriff in das Schutzgut Boden durch das Plan‐
vorhaben ist erheblich und nicht umkehrbar. 
Durch den Einsatz teilversickerungsfähiger Materia‐
lien  für  Platz‐  und  Wegebefestigungen  und  die  Be‐
schränkung  von  Bodenbefestigungen  auf  die  Flä‐
chen, die für die Gebäude ‐ und Wegebefestigungen 
unbedingt notwendig sind, können die Neuversiege‐
lungen geringfügig vermindert werden.  
Mit  der  festgesetzten  Grundflächenzahl  (GRZ)  von 
0,4 wird die Obergrenze nach § 17 BauNVO für ein 
Allgemeines Wohngebiet ausgeschöpft. Gemeinsam 
mit  den  Überschreitungsmöglichkeiten  nach  § 19 
Abs. 4 Satz 2 BauNVO erlauben die Bebauungsplan‐
festsetzungen somit eine effiziente Ausnutzung des 
Plangebiets  für  die  geplante  Wohnbebauung, 
wodurch dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs 
mit Grund und Boden entsprochen wird. 
Außerhalb des Plangebiets ergeben sich Auswirkun‐
gen auf das Schutzgut Boden durch die Entstehung 
von  Abfällen.  Diese  fallen  in  zeitlich  begrenztem 
Umfang  während  der  Bauphase,  sowie  dauerhaft 
nach  Abschluss  der  Baumaßnahmen  durch  häusli‐
che Abfälle der künftigen Bewohner an. Die entste‐
henden  Abfälle  werden  gemäß  den  gesetzlichen 
Bestimmungen behandelt. 
 
Der  untersuchte  Auffüllungsboden  kann  als  Z 2‐
Material 
im 
Sinne 
der 
Bund/Länder‐
Arbeitsgemeinschaft  Abfall  (LAGA)  oder  als  DKII‐
Material  klassifiziert  werden.  Hinsichtlich  der  Klä‐
rung  des  Deponiegaspotenzials  und  der  damit  ver‐
bundenen  Deponieeinstufung  wird  empfohlen,  die 
Atmungsaktivität  AT 4  und  den  Brennwert  im  Zuge 
der  Planrealisierung  fachgutachterlich  bestimmen 
zu lassen. 
5.6
Wasser 
Im  Plangebiet  sind  keine  natürlichen  oder  künstli‐
chen Fließ‐ oder Stillgewässer vorhanden. Das Plan‐
gebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.  
Bei  einer  angenommenen,  mittleren  Geländehöhe 
von  75,50 m  über  NHN  liegt,  den  Ergebnissen  hyd‐
rogeologischer  Untersuchungen  zum  Bebauungs‐
plan  zufolge,  der  Grundwasserflurabstand  im  Plan‐
gebiet  bei  mehr  als  3,00 m.  Versickerungsfähige 
Bodenschichten sind ab der Prüftiefe von 5,00 m, in 
Teilbereichen ab 8,00 m, anzutreffen. 
Gemäß  § 44  Landeswassergesetz  ist  das  Nieder‐
schlagswasser  von  Grundstücken  zu  versickern,  zu 
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, 
es  sei  denn,  der  technische  oder  wirtschaftliche 
Aufwand  dafür  ist  unverhältnismäßig  hoch.  Damit 
ist  unter  Berücksichtigung  der  Ergebnisse  der  hyd‐
rogeologischen  Untersuchungen  im  Zuge  der  Be‐
bauungsplanaufstellung zu rechnen.  
Das  Plangebiet  ist  im  Generalentwässerungsplan 
der  Stadt  berücksichtigt.  Das  Niederschlagswasser 
von  öffentlichen  Verkehrsflächen  soll  über  die 
Mischwasserkanalisation  abgeleitet  werden.  Der 
geplante  Mischwasserkanal  innerhalb  der  Planstra‐
ße  wird  so  dimensioniert,  dass  auch  das  Nieder‐
schlagswasser  von  privaten  Wohnbaugrundstücken 
aufgenommen  werden  kann.  Da  für  die  künftigen 
Eigentümer  im  Plangebiet  ein  Anschluss‐  und  Be‐
nutzerzwang nicht besteht, können diese wahlweise 
das Niederschlagswasser über den Kanal entsorgen 
oder  im  Sinne  von  § 44  LWG  auf  dem  eigenen 
Grundstück versickern (Genehmigungspflicht).  
Der  Eingriff  in  das  Schutzgut  Wasser  durch  das 
Planvorhaben  ist  im  Schwerpunkt  in  der  Versiege‐
lung  bisher  offener  Bodenoberfläche  und  den 
dadurch  stark  verminderten  oder  nicht  mehr  vor‐
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
19 
 
handenen bodenökologischen Funktionen zu sehen. 
Oberflächengewässer  und  Grundwasser  sind  nicht 
direkt  betroffen.  Die  Bodenversiegelung  führt  zu 
einer Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses. 
Das  Ausmaß  der  Versiegelung  wird  im  Plangebiet 
durch  die  Planung  möglichst  sparsamer  Erschlie‐
ßungsanlagen vermindert und kann durch (freiwilli‐
ge)  Verwendung  versickerungsfähiger  Materialien 
auf  den  Wohngrundstücken  durch  die  Bauherren 
weiter  verringert  werden.  Eingriffsmindernd  wirkt 
sich  insbesondere  die  Entscheidung  künftiger  Bau‐
herren im Plangebiet für eine Niederschlagswasser‐
beseitigung im Sinne von § 44 LWG aus.  
Mit  einer  erheblichen  Beeinflussung  des  Wasser‐
haushalts  aufgrund  der  Umsetzung  des  Planvorha‐
bens ist nicht zu rechnen.  
5.7
Klima und Luft 
In Bezug auf Klima und Luft stehen die Vermeidung 
von Luftverunreinigung und Erhaltung von Reinluft‐
gebieten  sowie  die  Erhaltung  des  Bestandsklimas 
und  der  lokalklimatischen  Regenerations‐  und  Aus‐
tauschfunktion im Vordergrund.  
Lokalklimatische  Daten  liegen  für  das  Plangebiet 
nicht  vor.  Das  Plangebiet  erfüllt  mit  unbebauter 
Freifläche  und  Gehölzanteilen  allgemeine  kleinkli‐
matische  Funktionen.  Klimatische  Vorrangflächen 
oder  Schutzgebiete  sind  für  das  Plangebiet  nicht 
ausgewiesen. 
Die  geplante  Bebauung  verursacht  durch  erhöhte 
Wärmerückstrahlung  der  versiegelten  Flächen  ext‐
remere  Temperaturverläufe.  Im  Sommer  kann  die 
verstärkte  Aufheizung  von  Flächen  zu  höheren 
Temperaturwerten führen.  
Bei dem geplanten Wohngebiet handelt es sich um 
eine relativ begrenzte Fläche, in der ein hoher Frei‐
flächen‐  und  Gartenanteil  erwartet  werden  kann. 
Mit der Grundflächenzahl sind die Obergrenzen der 
zulässigen  Versiegelung  festgelegt.  Im  Hinblick  auf 
das Klimapotenzial sind keine Wert‐ und Funktions‐
elemente besonderer Bedeutung betroffen. 
Während die erstmalige Bebauung im Plangebiet zu 
einer  Veränderung  des  lokalen  Kleinklimas  führt, 
20 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
führt  die  Planrealisierung  nicht  zu  einer  relevanten 
Beeinflussung von Luft und Klima.  
Die  anzunehmende  Veränderung  des  Kleinklimas 
wird  durch  die  festgesetzte  Anpflanzung  von  min‐
destens  einem  standortheimischen  Laub‐  oder 
Obstbaum auf jedem Wohngrundstück gemindert. 
5.8
Kultur‐ und sonstige Sachgüter 
Denkmalgeschützte  Gebäude  oder  Kulturgüter  sind 
im Plangebiet nicht vorhanden. Der für die geplante 
Wohnbebauung  vorgesehene  Bereich  weist  nach 
derzeitiger Erkenntnis weder archäologisch relevan‐
te  Substanz  sonstige  Sachgüter  auf,  die  von  der 
Bauleitplanung betroffen wären.  
Wird  in  Folge  der  Erschließung  und  der  Bebauung 
nicht  bekannte  archäologische  Substanz  entdeckt, 
so ist die Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehör‐
de  oder  das  LVR‐Amt  für  Bodendenkmalpflege  im 
Rheinland unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15, 
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) ist die Entde‐
ckungsstätte  in  unverändertem  Zustand  zu  erhal‐
ten. 
Überregional  bedeutsame  Versorgungsleitungen 
(Hochspannungsleitungen,  Gasleitungen  etc.)  sind 
durch das Planvorhaben ebenfalls nicht betroffen. 
5.9
Landschafts‐ und Ortsbild 
Die  Bewertung  der  Landschaftsbildbeeinträchtigun‐
gen  ergibt  sich  aus  der  Empfindlichkeit  der  Land‐
schaft  gegenüber  visuellen  Störungen  einerseits 
und  der  Intensität  des  Eingriffs  andererseits.  In 
diesem Sinne ist die visuelle Transparenz der Land‐
schaft  von  Bedeutung.  Während  eine  ausgeräumte 
Landschaft  eine  hohe  Transparenz  aufweist  und 
visuelle  Veränderungen  weithin  sichtbare  Auswir‐
kungen  haben,  kann  ein  Landschaftselement  in 
einem  strukturierten  Umfeld  zu  einem  gewissen 
Grad visuell absorbiert werden. 
Die  vergleichsweise  kleine  Plangebietsfläche  (ca. 
4.800 qm)  befindet  sich  innerhalb  eines  bestehen‐
den  Siedlungsbereichs  am  Ortsrand  von  Kirchtrois‐
dorf. Als landschaftsgliedernde Elemente sind ledig‐
lich zwei Einzelbäume im Plangebiet vorhanden. 
 
 
Die  überplanten  derzeit  als  Grünland  genutzten 
Flächen  weisen  aufgrund  ihrer  Topografie  (über‐
wiegend  ebenes  Gelände)  einen  mittleren  land‐
schaftsästhetischen Wert auf. 
Die geplante Neubebauung stellt zwar grundsätzlich 
einen  Eingriff  in  das  Landschaftsbild  dar,  weil  Frei‐
flächen  in  diesem  Raum  verloren  gehen  und  Sied‐
lungsfläche  erweitert  wird.  Eine  erhebliche  Beein‐
trächtigung des Landschaftsbilds ist damit, aufgrund 
der  umgebenden  Bestandsbebauung  und  der  Be‐
bauungsplanfestsetzungen  zum  Maß  der  baulichen 
Nutzung  und  zur  Gestaltung,  jedoch  nicht  verbun‐
den.  Für  das  Ortsbild  stellt  die  geplante  Bebauung 
einen  Lückenschluss  an  der  K 37  bzw.  am  Ortsrand 
dar. 
5.10
Wechselwirkungen 
Wechselwirkungen  zwischen  einzelnen  Schutzgü‐
tern, die zu erheblichen Auswirkungen führen könn‐
ten, sind nicht erkennbar. 
5.11
Gesamtbewertung 
Mit dem Bebauungsplan zur Innenentwicklung wird 
dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund 
und  Boden  entsprochen.  Die  geplante  bauliche 
Nutzung  der  bislang  unbebauten  Plangebietsfläche 
entspricht  den  städtischen  Planungsgrundsätzen 
sowie  der  Intention  des  Gesetzgebers,  wonach 
vorrangig  Flächen  im  sog.  Innenbereich  zu  entwi‐
ckeln und zu verdichten sind.  
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen  für  eine  Bebauung  und  Versiege‐
lung bisher unbebauter Flächen, wobei der dadurch 
verursachte  Eingriff  in  den  Boden  als  erheblich 
betrachtet  werden  muss.  Durch  die  geplante  Be‐
bauung  sind  außerdem  kleinräumig  Beeinträchti‐
gungen des Wasserhaushalts verbunden, die insbe‐
sondere durch die Entscheidung der künftigen Bau‐
herren  für  eine  Versickerung  des  anfallenden  Nie‐
derschlagswassers im Sinne von § 44 LWG auf dem 
eigenen Grundstück gemindert werden kann. 
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen 
und  seine  Gesundheit  sind  mit  der  Bauleitplanung 
nicht  verbunden.  Innerhalb  des  Geltungsbereichs 
sorgen  die  Regelungen  zum  passiven  Lärmimmissi‐
onsschutz  dafür,  dass  gesunde  Wohnverhältnisse 
geschaffen  werden.  Durch  Kennzeichnungen  und 
entsprechende  Hinweise  werden  die  künftigen 
Bauherren  (und  die  Baugenehmigungsbehörde) 
außerdem  auf  die  bestehenden  Bodenverhältnisse 
aufmerksam  gemacht,  die  teilweise  z. B.  einen  (er‐
höhten) baulichen und technischen Aufwand erfor‐
dern. 
Für Flora und Fauna stellt die Planung, aufgrund der 
Bestandssituation  mit  umgebender  Bebauung  und 
Straßen, keine erheblichen Beeinträchtigungen dar. 
Flora‐Fauna‐Habitat‐Gebiete,  Vogelschutzgebiete 
und  sonstige  Schutzgebiete  (Natura  2000  Gebiete) 
sind von der Planung nicht betroffen. Hinweise auf 
prioritäre  Lebensräume  und  Arten  gemäß  der  Fau‐
na‐Flora‐Habitat‐Richtlinie  (FFH‐Richtlinie),  der  EG‐
Vogelschutzrichtlinie  sowie  auf  potenzielle  FFH‐
Lebensräume  liegen  für  das  Plangebiet  und  die 
nähere  Umgebung  nicht  vor.  Gesetzlich  geschützte 
Biotope  bestehen  weder  im  Plangebiet  noch  in 
dessen näherer Umgebung.  
Im  Rahmen  des  Bebauungsplanverfahrens  wurde 
eine  Artenschutzrechtliche  Prüfung  gemäß  § 44 
BNatSchG  (ASP  Stufe  I)  durchgeführt.  Danach  sind 
keine  planungsrelevanten  Arten  betroffen,  gleich‐
wohl  wird  im  Bebauungsplan  darauf  hingewiesen, 
dass  eine  Baufeldräumung nur  außerhalb der  Brut‐
zeiten zu erfolgen hat.  
Im  Plangebiet  oder  in  dessen  Einwirkungsbereich 
befinden  sich  keine  Schutzgebiete  im  Sinne  des 
Bundesnaturschutzgesetzes  (BNatSchG).  Der  räum‐
liche  Geltungsbereich  des  Bebauungsplans  Nr. 8 
liegt  zum  Zeitpunkt  der  Planaufstellung  vollständig 
innerhalb  des  seit  dem  7.  Juli  1998  rechtskräftigen 
Landschaftsplans  Nr. 2  „Jülicher  Börde  mit  Titzer 
Höhe“.  Das  Plangebiet  ist  darin  als  geschützter 
Landschaftsbestandteil  (LB  2.4‐25)  dargestellt.  Da 
der  Flächennutzungsplan, der  deutlich  vor der  Auf‐
stellung  des  derzeit  geltenden  Landschaftsplans 
rechtswirksam geworden ist, das Plangebiet bereits 
als  Baufläche  darstellt,  stehen  die  Aussagen  des 
Landschaftsplans  dem  Planvorhaben  nicht  entge‐
gen.  die  Festlegungen  des  Landschaftsplans  treten 
hinter  den  Bebauungsplan  zurück,  sobald  dieser 
Rechtskraft erlangt. 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
21 
 
Im  Geltungsbereich  des  Bebauungsplans  sind  zwei 
Laubbäume vorhanden, von denen die vorhandene 
Rosskastanie, aufgrund ihrer Art und ihres Wuchses 
unter  die  Bestimmungen  der  Baumschutzsatzung 
der  Stadt  Bedburg  fällt.  Sofern  bei  der  Umsetzung 
eines Bauvorhabens die Erhaltung der Rosskastanie 
nicht  ermöglicht  werden  kann,  so  hat  der  Vorha‐
benträger gemäß § 7 der Baumschutzsatzung Ersatz 
oder  –  in  Abstimmung  mit  der  Genehmigungsbe‐
hörde  –  eine Ausgleichszahlung  zu  leisten.  Die Ent‐
scheidungen  über  Ausgleichs‐  oder  Ersatzmaßnah‐
men  sind  entsprechend  den  Bestimmungen  der 
Baumschutzsatzung zu treffen und im nachgeordne‐
ten  Baugenehmigungsverfahren  abzuhandeln.  Die 
Rodung  eines  nach  der  Baumschutzsatzung  ge‐
schützten Baums ist genehmigungspflichtig. Gehölz‐
rodungen  sind  grundsätzlich  außerhalb  der  Vogel‐
brutzeit  durchzuführen,  um  unabsichtliche  Tötun‐
gen  von  Tierarten,  insbesondere  der  Vogelbrut  zu 
vermeiden. 
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgü‐
ter  sind  nicht  zu  erwarten.  Auch  erhebliche  Beein‐
trächtigungen  der  Schutzgüter  Klima  und  Luft  wer‐
den mit der Bauleitplanung nicht vorbereitet.  
Ein  Ausgleich  für  die  planungsrechtlich  vorbereite‐
ten  Eingriffe  im  räumlichen  Geltungsbereich  des 
Bebauungsplans Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“ 
in  Bedburg  Kirchtroisdorf  ist  gemäß  § 1a  Abs. 3 
Satz 5  BauGB  nicht  erforderlich,  da  die  Eingriffe 
bereits  vor  der  planerischen  Entscheidung  zulässig 
waren  und  zudem  auch  gemäß  § 13a  Abs. 2  Nr. 4 
BauGB ein Ausgleichserfordernis nicht besteht. 
Insgesamt ist festzustellen, dass die Umweltauswir‐
kungen der  Bauleitplanung bzw.  deren  Umsetzung, 
unter  Berücksichtigung  entsprechender  Vermei‐
dungsmaßnahmen, nicht erheblich sind. 
 
22 
 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
 
6
 
Kosten und Maßnahmen zur 
Umsetzung der Planung 
Die  Kosten  für  die  Erarbeitung  der  erforderlichen 
Planunterlagen  übernimmt  die  RWE  Power  AG  als 
Haupteigentümerin  der  Grundstücksflächen  im 
Bebauungsplangebiet  und  Nutznießerin  der  Bau‐
leitplanung.  Sie  übernimmt  außerdem  den  teilwei‐
sen  Ausbau  der  Straße  „Im  Vogelsang“  und  die 
erstmalige Herstellung der Planstraße sowie der zur 
Ver‐  und  Entsorgung  notwendigen  Anlagen  und 
Einrichtungen  ‐  einschließlich  des  Einholens  hierzu 
notwendiger Genehmigungen. 
Zur  Umsetzung  der  Bauleitplanung  ist  ein  Boden‐
ordnungsverfahren nicht erforderlich. 
 
 
Der/die  Vorhabenträger  hat/haben  die  entspre‐
chenden  Anlagen  nach  den  Vorgaben  der  Stadt 
Bedburg  zu  eigenen  Lasten  herzustellen  und  der 
Stadt kosten‐ und lastenfrei zu übergeben. Hierüber 
wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt 
Bedburg und der RWE Power AG geschlossen. 
Der/die Vorhabenträger hat/haben außerdem nach 
der  Baumschutzsatzung  der  Stadt  Bedburg  Ersatz‐
pflanzungen  bzw.  Ausgleichszahlungen  für  zu  ro‐
dende  Bäume  im  Plangebiet  zu  leisten.  Die  zu  fäl‐
lenden  Bäume  sind  in  einen  amtlichen  Lageplan 
einzutragen. Die mit der Stadt Bedburg abgestimm‐
ten  Standorte  von  Ersatzbäumen  sind  ebenfalls 
darzustellen.  
Im  Rahmen  der  Planverwirklichung  ist  der  Bestand 
an  Bepflanzungen,  Grundstückseinfriedungen  und 
sonstigen  baulichen  Anlagen,  die  von  den  notwen‐
digen  Erschließungsmaßnahmen  betroffen  werden 
könnten,  zur  Beweissicherung  detailliert  aufzuneh‐
men.  Für  Schäden  durch  Erschließungs‐  und  Bau‐
maßnahmen  sind  die  jeweiligen  Verursacher  bzw. 
Vorhabenträger  verantwortlich  und  haben  Ersatz 
oder Entschädigung an die betroffenen Eigentümer 
zu leisten. 
Notwendige  wasserrechtliche  Genehmigungen  zur 
Versickerung  von  Niederschlagswasser  auf  den 
privaten Grundstücksflächen sind von den künftigen 
Bauherren in eigener Verantwortung einzuholen. 
Der  Stadt  Bedburg  obliegt  die  Durchführung  des 
Planverfahrens im Rahmen ihrer Verwaltungsaufga‐
ben. 
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB 
23 
 
7
Anlagen 
1.
Stadt  Bedburg  „Auswertung  Verkehrsdaten“ 
vom 16. Mai 2017 
ACCON Köln GmbH „Bauvorhaben an der Stra‐
ße „An der Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐ 
Schalltechnische  Untersuchung  zum  Straßen‐
verkehrslärm“ vom 7. Juli 2017 
Dr.  Tillmanns  &  Partner  GmbH,  Bergheim, 
„Bedburg‐Kirchtroisdorf,  An  der  Spring  ‐  Bau‐
grund‐  und  versickerungstechnische  Untersu‐
chungen Erläuterungsbericht vom 30.06.2017“ 
raskin  Umweltplanung  und  Umweltberatung 
GbR,  Artenschutzrechtlicher  Fachbeitrag  (Ar‐
tenschutzprüfung Stufe I) ‐ Aufstellung des Be‐
bauungsplans  „An  der  Spring“  in  Bedburg“ 
vom 19. Mai 2017 
2.
3.
4.
24 
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildungen 
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 
1 
Abbildung 2: Einmündung“An der Spring (K 37)“/“Im Vogelsang“, Blick nach 
Westen 
3 
Abbildung 3: „Im Vogelsang“/“An der Spring (K 37) Blick auf das Plangebiet 
von Nordwesten 
3 
Abbildung 4: „Im Vogelsang“, Blick von Südwesten nach Osten 
3 
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk 
Köln, Teilabschnitt Region Köln 
5 
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der 
Stadt Bedburg 
5 
Abbildung 7: Städtebauliches Konzept,  September 2017 
8 
Abbildung 8: Bebauungsplanentwurf,  September 2017 
8 
 
Bedburg Kirchtroisdorf – Begründung gemäß § 2a BauGB – Entwurf, September 2017 
25
            
         
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                    