Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:01
Aktualisiert
14.09.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bedburg Kirchtroisdorf
Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
Begründung gemäß § 2a BauGB – Entwurf, September 2017
Erarbeiteet im Aufttrag der RW
WE Powerr AG, Liege
enschaftsentwicklu ng
Köln, Sep
ptember 2
2017
Dipl.‐Ing. Dominik Geyer
Wagener
Dipl.‐Ing. Sabine W
Geschäftsführende
Gesellschafter:
Dipl.‐G
Geogr. Ursula M
Mölders
Stadt‐ und Regionalpplanerin SRL
Dipl.‐Ing. Dominik Geeyer
Stadtp
planer AK NW, BBauassessor
Stadt‐ und Regionalpplaner SRL
Gesellschafter/Senioorpartner:
Dr. Paul G. Jansen
Stadt‐ und Regionalplanung
Dr. Jansen Gm
mbH
Neumarkt 49
50667 Köln
Fon 0221 9407
72‐0
Fax 0221 9407
72‐18
info@stadtpla
anung‐dr‐jansenn.de
www.stadtplanung‐dr‐jansenn.de
Inhaltsverzeichnis
1
Ausgangssituation
1
1.1
1.2
1.3
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
Beschleunigtes Verfahren
Planungs‐ und Standortalternativen
1
1
2
2
Beschreibung des Plangebiets
3
2.1
2.2
Nutzung und Bebauung
Verkehrliche Erschließung und Infrastruktur
3
3
3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und Planungsvorgaben 5
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg
Artenschutz
Umweltbelange und begleitende Fachgutachten
5
5
5
5
6
6
4
Planinhalt und Begründung der Festsetzungen
8
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
Grundzüge der Planung
8
Erschließung und Verkehrsflächen
8
Anschluss des Baugebiets an die öffentlichen Verkehrsflächen
9
Ver‐ und Entsorgung
9
Baugrund und Abfallwirtschaft
10
Art der baulichen Nutzung
11
Maß der baulichen Nutzung
11
Überbaubare Grundstücksflächen
12
Garagen, Carports und Nebenanlagen
12
Bauweise
12
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
12
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
13
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und
sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes
13
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW 2000 i. V. m. § 9 Abs. 4
BauGB
14
Nachrichtliche Übernahmen
14
Kennzeichnung
15
Hinweise
15
4.12
4.13
4.14
4.15
4.16
4.17
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
5
Umweltbezogene Auswirkungen der Planung
16
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
5.11
Vorbemerkung
Menschen
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Natura 2000‐ und Artenschutzbelange
Boden, Fläche und Abfälle
Wasser
Klima und Luft
Kultur‐ und sonstige Sachgüter
Landschafts‐ und Ortsbild
Wechselwirkungen
Gesamtbewertung
16
16
17
17
18
19
20
20
20
21
21
6
Kosten und Maßnahmen zur Umsetzung der Planung
23
7
Anlagen
24
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
1
1.1
Ausgangssituation
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sit‐
zung am 30. August 2016 den Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 8 Kirchtroisdorf ‐ „An
der Spring/Im Vogelsang“ gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m.
§ 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) ‐ zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) – gefasst.
Das Plangebiet hat eine Größe von knapp 4.800 qm
(Quadratmeter) und wird nördlich von der Kreis‐
straße 37 „An der Spring“, westlich und südlich von
der Straße „Im Vogelsang“ und dahinterliegenden
gemischten Wohn‐ und Hofflächen sowie östlich
von Wohnbebauung umgrenzt. Die südliche Ab‐
grenzung des räumlichen Geltungsbereichs berück‐
sichtigt die Möglichkeit die Straße „Im Vogelsang“
zu einem späteren Zeitpunkt weiter auszubauen.
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 8
schaftliche Maßnahmen im Bedburger Stadtgebiet
vom Mai 2011 bestand Einigkeit über das Entwick‐
lungspotenzial der vorgenannten Flächen. Die Ent‐
wicklung der Fläche wurde seinerzeit jedoch zu‐
rückgestellt, um zunächst die städtische Entwick‐
lungsmaßnahme in Kirchtroisdorf umzusetzen.
Sämtliche Flächen im städtischen Baugebiet in
Kirchtroisdorf konnten mittlerweile verkauft wer‐
den.
Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Bauland
und Wohnraum in der Ortslage sollen nun auch für
die Grundstücksflächen der RWE Power AG die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Wohnbauflächenentwicklung geschaffen werden.
Bei dem Plangebiet handelt sich um eine derzeit
mindergenutzte Fläche inmitten des Siedlungsgefü‐
ges, die einer geordneten städtebaulichen Entwick‐
lung zugeführt werden soll, wobei gleichzeitig die
heutige Baulücke an der K 37 geschlossen werden
kann. Innerhalb des Plangebiets besteht die Mög‐
lichkeit, etwa zehn Einfamilienhausgrundstücke von
jeweils rund 400 qm zu realisieren. Unter Berück‐
sichtigung der Grundstücks‐ und Baustruktur im
Umfeld sollen im Plangebiet nur freistehende Ein‐
zel‐ und Doppelhäuser zulässig sein.
Der Bebauungsplan kann gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
entwickelt werden.
1.2
Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die genaue Abgrenzung des Plangeltungsbereichs
ist der Bebauungsplandarstellung im Maßstab
1 : 500 zu entnehmen.
Anlass für den Beschluss zur Bebauungsplanaufstel‐
lung war die Anfrage der RWE Power AG als Eigen‐
tümerin, ihre Grundstücksflächen in Kirchtroisdorf
im Bereich „An der Spring 28“ (Gemarkung Pütz,
Flur 26, Nr. 60‐66, 68‐69) einer baulichen Entwick‐
lung zuzuführen.
Bereits in der Rahmenvereinbarung zwischen der
Stadt Bedburg und der RWE Power AG über liegen‐
Beschleunigtes Verfahren
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfah‐
ren gemäß § 13a BauGB, d. h. ohne Durchführung
einer Umweltprüfung aufgestellt. Aufgrund der
(geringen) Plangebietsfläche von rund 0,5 ha wer‐
den die Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB im vorliegenden Planungsfall erfüllt. Ferner
wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits‐
prüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Das beschleunigte Verfahren kann angewandt wer‐
den, wenn unter anderem die zulässige Grundfläche
von insgesamt 20.000 qm unterschritten wird. Da
bereits die Plangebietsgröße insgesamt deutlich
geringer ist als die zulässige Grundfläche im Sinne
von § 19 Abs. 2 BauNVO, wird das vorgenannte
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
1
Kriterium eingehalten. Weiterhin muss es sich um
die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine
Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maß‐
nahmen in einem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil handeln. Mit der angestrebten Weiterent‐
wicklung bzw. der Abrundung eines vorhandenen
Ortsteils im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung
kann auch dieses Kriterium als gegeben betrachtet
werden.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fäl‐
len von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu er‐
warten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6
BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig. Dementsprechend ist die vorliegende
Bauleitplanung nicht mit einem naturschutzrecht‐
lich relevanten Ausgleichserfordernis verbunden.
1.3
Planungs‐ und Standortalternativen
Wesentliches Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist
es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung von Wohnbauland und die Schließung
einer Baulücke an der Kreisstraße 37 („An der
Spring“) am Ortsrand von Kirchtroisdorf zu schaffen.
Durch die Bauleitplanung wird eine bisher minder‐
genutzte Fläche (ehemaliger Reitplatz und Wiese)
inmitten des Siedlungsgefüges einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung mit Wohnbebauung
zugeführt und zugleich wird ein Beitrag zur Deckung
der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnbauland
Rechnung getragen. Die Bauleitplanung ist daher
standortgebunden und ohne räumliche Alternati‐
ven.
2
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
2
2.1
Beschreibung des Plangebiets
Abbildung 3: „Im Vogelsang“/“An der Spring (K 37)
Blick auf das Plangebiet von Nordwesten
Nutzung und Bebauung
Das Plangebiet wird im Norden von der K 37 „An
der Spring“ begrenzt, im Westen und Süden durch
die vergleichsweise wenig befahrene Straße „Im
Vogelsang“. Östlich schließt Einfamilienhausbebau‐
ung mit Gärten an das Bebauungsplangebiet an,
südlich befinden sich zwei Hofanlagen. Am östlichen
Rand des Plangeltungsbereichs befindet sich ein
Teilabschnitt der Straße „Im Vogelsang“.
In dem für die künftige Bebauung vorgesehenen
Plangebietsteil liegt ein aufgegebener Reitplatz. Auf
den übrigen Flächen sind Grünland, Ruderalvegeta‐
tion und wenige Gehölze vorzufinden, darunter eine
den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der
Stadt Bedburg unterliegende Kastanie sowie eine
Birke. Gebäudebestand befindet sich im Plangebiet
nicht.
Das Geländeniveau im Plangebiet liegt bei durch‐
schnittlich rund 76,00 m über Normalhöhen‐Null
(NHN). Das Gelände steigt dabei leicht von Nordos‐
ten nach Südwesten in Richtung der bestehenden
Gehöfte südlich des Plangebiets an. Am südlichen
Plangebietsrand befinden sich ca. drei geschotterte
Pkw‐Stellplätze.
Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen
GmbH
Abbildung 4: „Im Vogelsang“, Blick von Südwesten
nach Osten
Quelle: Stadt Bedburg
2.2
Abbildung 2: Einmündung“An der Spring
(K 37)“/“Im Vogelsang“, Blick nach Westen
Verkehrliche Erschließung und Infrastruktur
Die (äußere) verkehrliche Erschließung des Plange‐
biets erfolgt von der K 37 über die Straße „Im Vo‐
gelsang“, die den Plangeltungsbereich im Westen
und Süden begrenzt.
Die parallel zur Kreisstraße verlaufende Gemein‐
destraße „An der Spring“ dient als Fuß‐ und Radweg
entlang der freien Strecke der K 37 sowie zur Er‐
schließung der an der K 37 liegenden Wohnhäuser
im Plangebietsumfeld.
Quelle: Stadt Bedburg
Der Ortskern Kirchtroisdorf ist in etwa 500 m Ent‐
fernung vom Plangebiet fußläufig zu erreichen. Im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird das
Plangebiet aus der Ortslage durch die Buslinie 905
erschlossen, die zwischen Kirchtroisdorf und Kaster
verkehrt. Von der Haltestelle „An den Linden“ in
Kirchtroisdorf beträgt die Fahrtzeit zum Rathaus in
Bedburg‐Kaster etwa 15 Minuten.
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
3
Ein Kindergarten befindet sich unmittelbar westlich
des Plangebiets (Montessori‐Kinderhaus, An der
Wildhecke 9 in Bedburg‐Kirchtroisdorf). Für diese
Einrichtung ist eine Erweiterung im Gespräch.
Die dem Plangebiet am nächsten gelegene Grund‐
schule
(Geschwister‐Stern‐Gemeinschaftsgrund‐
schule) befindet sich im Ortsteil Kirchherten, etwa
drei Kilometer nördlich von Kirchtroisdorf. Sämtli‐
che weiterführenden Schulen bestehen in Bedburg‐
Lipp.
Aufgrund der geringen Größenordnung der geplan‐
ten Nachverdichtung durch ca. zehn zu errichtende
Einfamilienhäuser wird davon ausgegangen, dass
der Infrastrukturbedarf (Kita‐ und Schulplätze)
durch bestehende Einrichtungen im Ortsteil
Kirchtroisdorf bzw. in Bedburg aufgenommen wer‐
den kann.
Sonstige Infrastruktur‐ und Freizeiteinrichtungen,
Einzelhandels‐ und Dienstleistungsbetriebe sind
ganz überwiegend in etwa vier bis fünf Kilometer
Entfernung in Bedburg Mitte und Kaster vorzufin‐
den. Der Bahnhof Bedburg mit Regionalbahnan‐
schluss in Richtung Köln und Düsseldorf liegt etwa
4,5 km östlich des Plangebiets.
4
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
3
3.1
Planungsrechtliche Ausgangssituation
und Planungsvorgaben
Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans
Nr. 8, im Plangebiet eine Wohnbebauung ein‐
schließlich notwendiger Erschließungsanlagen, zu
ermöglichen, ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn durch
die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“
nach § 4 BauNVO im Bereichen einer, im Flächen‐
nutzungsplan dargestellten, gemischten Baufläche
wird die Grundkonzeption des Flächennutzungs‐
plans nicht berührt wird. Eine geordnete städtebau‐
liche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennut‐
zungsplan vorbereitend ergibt, wird dadurch nicht
beeinträchtigt
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt weist für den Ortsteil Kirchtroisdorf
„Allgemeine Freiraum‐ und Agrarbereiche“ aus.
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Köln
3.3
Landschaftsplan
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 8 liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung voll‐
ständig innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechts‐
kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit
Titzer Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschütz‐
ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt.
Quelle: Bezirksregierung Köln
3.2
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg stellt für das Plangebiet „Gemischte Bau‐
fläche“ (M) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsver‐
ordnung (BauNVO) ohne weitere Spezifizierung dar.
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Das LB 2.4‐25 besteht aus einer nordöstlich und
einer südwestlich gelegenen Fläche. In der südöst‐
lich gelegenen Fläche befindet sich das Kalrather
Fließ.
Nach Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung beim Rhein‐Erft‐Kreis, stehen die
Aussagen des Landschaftsplans dem Planvorhaben
nicht entgegen, da der Flächennutzungsplan, der
deutlich vor der Aufstellung des derzeit geltenden
Landschaftsplans rechtswirksam geworden ist, das
das Plangebiet bereits als Bauflächen darstellt.
Dementsprechend treten die Festlegungen des
Landschaftsplans hinter den Bebauungsplan zurück,
sobald dieser Rechtskraft erlangt.
3.4
Quelle: Stadt Bedburg
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg vom
23. Oktober 1986 regelt den Schutz des Baumbe‐
stands innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile gemäß § 34 BauGB und in den Geltungsbe‐
reichen der Bebauungspläne. Die Rodung geschütz‐
ter Bäume bedarf demnach der Genehmigung durch
die Plangeberin.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Stadt
Bedburg sind u. a. Bäume mit einem Stammumfang
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
5
von mindestens 100 cm und mehr, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (ge‐
schützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter
dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar
unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstäm‐
mige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der
Stammumfänge 100 cm und mehr beträgt und min‐
destens ein Stamm einen Mindestumfang von
50 cm aufweist. Nach § 3 Abs. 3 der Baumschutzsat‐
zung der Stadt Bedburg unterliegen z. B. Birken
nicht der Satzung.
2808), regelt mit den §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7
sowie § 1a BauGB die Berücksichtigung Umwelt
schützender Belange in der Abwägung. Dazu gehö‐
ren insbesondere die Schutzgüter Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima sowie deren Wirkungs‐
gefüge, Landschaft und biologische Vielfalt, ferner
der Mensch und die menschliche Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt. Die sogenannte Boden‐
schutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB fordert einen
möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Bo‐
den.
Auf die Bestimmungen der geltenden Baumschutz‐
satzung der Stadt Bedburg wird im Bebauungsplan
hingewiesen.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB sind daher die umweltbezo‐
genen Auswirkungen im Rahmen der Planaufstel‐
lung betrachtet und für die Abwägung bewertet
worden. In diesem Zusammenhang wurden ver‐
schiedene Fachgutachten erarbeitet, die dem Be‐
bauungsplan als Anlagen beigefügt sind und zwar
3.5
Artenschutz
Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung
der §§ 44 und 45 NatSchG die europarechtlichen
Regelungen zum Artenschutz umgesetzt, die sich
aus der FFH‐Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie
ergeben. Dabei hat er die Spielräume, die die Euro‐
päische Kommission bei der Interpretation der ar‐
tenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich
abgesichert.
Bauleitpläne selbst können zwar noch nicht die
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG erfüllen; möglich ist das jedoch durch die
Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Deshalb
ist generell bereits bei der Änderung oder Aufstel‐
lung eines Bebauungsplans auch eine Artenschutz‐
prüfung (Stufe 1) durchzuführen.
3.6
Umweltbelange und begleitende
Fachgutachten
Bei der Bauleitplanung sind die öffentlichen und
privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegenein‐
ander und untereinander gerecht abzuwägen. Da es
u. a. Aufgabe der Bauleitplanung ist, dazu beizutra‐
gen, die Funktions‐ und Leistungsfähigkeit des Na‐
turhaushalts aufrecht zu erhalten und zu verbes‐
sern, sind bei der Planaufstellung u. a. die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel
2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S.
6
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
eine schalltechnische Stellungnahme,
eine hydrogeologische Untersuchung sowie
eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I).
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, mögliche Nut‐
zungskonflikte zu erkennen und im planerisch gebo‐
tenen Umfang zu ihrer Lösung beizutragen. Dabei
geht es jedoch nicht darum, sämtliche Fragestellun‐
gen bereits auf der bauleitplanerischen Ebene ab‐
schließend zu lösen, insbesondere jener, die sich
auf der zeitlich nachfolgenden Genehmigungsebene
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen regeln
und für deren Prüfung detaillierte Angaben zu ei‐
nem Vorhaben vorzulegen sind.
Im Hinblick auf die planerisch gebotene Konfliktbe‐
wältigung in der Bauleitplanung wurden die zu er‐
wartenden Verkehrslärmimmissionen in einer
schalltechnischen Untersuchung (ACCON Köln
GmbH „Bauvorhaben an der Straße „An der Spring“
in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐ Schalltechnische Unter‐
suchung zum Straßenverkehrslärm“ vom 7. Juli
2017) ermittelt und finden durch entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan Berücksichtigung.
Als Grundlage der schalltechnischen Untersuchung
dienten die Ergebnisse der Verkehrszählung, die im
Auftrag der Stadt Bedburg im Mai 2017 für die
Kreisstraße K 37 „An der Spring“ im Bereich des
Plangebiets durchgeführt worden ist.
Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐
chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐
bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH,
Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017)
haben ergeben, dass die angetroffenen Boden‐
schichten und die hydrogeologischen Gegebenhei‐
ten eine Versickerung des anfallenden Nieder‐
schlagswassers im untersuchten Grundstücksbe‐
reich grundsätzlich zulassen. Die Ergebnisse der
Bodenuntersuchung finden durch entsprechende
Festsetzung und Hinweise im Bebauungsplan Be‐
rücksichtigung.
Artenschutzrechtlich relevante Vorkommen pla‐
nungsrelevanter Arten im Plangebiet und seiner
Umgebung sind auf Grundlage der durchgeführten
artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP I) des Ar‐
tenspektrums auszuschließen (vgl. raskin Umwelt‐
planung und Umweltberatung GbR, Artenschutz‐
rechtlicher Fachbeitrag (Artenschutzprüfung Stufe I)
‐ Aufstellung des Bebauungsplans „An der Spring“ in
Bedburg“ vom 19. Mai 2017.
Der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG kann demnach für die am Planstandort
potentiell vorkommenden allgemein häufigen euro‐
päischen Brutvogelarten unter Beachtung von Ver‐
meidungsmaßnahmen ebenfalls sicher ausgeschlos‐
sen werden. Eine Art‐zu‐Art Analyse mit Erfassun‐
gen (ASP Stufe II) wird seitens der Gutachter nicht
für erforderlich gehalten.
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
7
4
4.1
Planinhalt und Begründung der
Festsetzungen
Grundzüge der Planung
Der Bebauungsplanentwurf beinhaltet im Wesentli‐
chen die Festsetzung von „Allgemeinem Wohnge‐
biet“ (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung
(BauNVO), von Verkehrsflächen, von Maßnahmen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons‐
tigen Bepflanzungen sowie von Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Des
Weiteren trifft der Bebauungsplan gestalterische
Regelungen für Gebäuden und Grundstücke.
Der Plangeltungsbereich hat insgesamt eine Fläche
von etwa 4.820 qm. Die Wohnbauflächen nehmen
im Plangebiet einen Anteil von ca. 82 % bzw. rund
3.970 qm ein, Erschließungsanlagen (Ausbau einer
bestehenden und Herstellung einer neuen öffentli‐
che Straßen) beanspruchen eine Fläche von insge‐
samt etwa 850 qm (18 %).
Abbildung 8: Bebauungsplanentwurf,
September 2017
Dem Bebauungsplan liegt ein städtebauliches Kon‐
zept zugrunde, dass die Realisierung von insgesamt
zehn Einfamilienhäusern in Einzel‐ und Doppel‐
hausbauweise vorsieht. Das städtebauliche Konzept
stellt beispielhaft Grundstückszuschnitte und eine
mögliche Bebauung im Plangebiet dar. Diese kön‐
nen, unter Einhaltung der Bebauungsplanfestset‐
zungen einschließlich der geplanten und planungs‐
rechtlich festgelegten Erschließungsstraßen, flexibel
an die späteren Erwerberwünsche angepasst wer‐
den.
Im städtebaulichen Konzept ist die Erschließung der
Grundstücksflächen, die „An der Spring“ liegen, von
dem Parallelweg zur K 37 vorgesehen. Die Erschlie‐
ßung kann jedoch wahlweise von dort oder von der
südlich gelegenen Planstraße erfolgen.
Abbildung 7: Städtebauliches Konzept,
September 2017
Quelle: Darstellung ‐ Stadt‐ und Regionalplanung Dr.
Jansen GmbH, Plangrundlagen ‐ Stadt Bedburg
4.2
Erschließung und Verkehrsflächen
Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sind
der teilweise Ausbau der Straße „Im Vogelsang“
sowie die Herstellung einer zusätzlichen Erschlie‐
ßungsstraße innerhalb des Plangebiets vorgesehen.
Die geplanten öffentlichen Straßen haben im We‐
sentlichen eine Breite von 5,50 m und sollen jeweils
als Mischfläche ausgebildet werden. Die Straßen‐
breite erlaubt den Begegnungsfall Lkw/Pkw. Die
Dimensionierung der notwendigen Wendeanlage im
Plangebiet ist für ein dreiachsiges Müllfahrzeug
ausgelegt. Die Erschließungsanlagen sind unter
Berücksichtigung der Anzahl der zu erwartenden
Anlieger, so sparsam wie möglich und so groß wie
technisch‐funktional erforderlich dimensioniert. Sie
sind im Bebauungsplan als öffentliche Straßenver‐
kehrsflächen festgesetzt.
Quelle: Darstellung ‐ Stadt‐ und Regionalplanung Dr.
Jansen GmbH, Plangrundlagen ‐ Stadt Bedburg
8
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die Möglichkeit eines weiteren Ausbaus der Straße
„Im Vogelsang“, die das Plangebiet im Osten und
Süden begrenzt, wird bereits durch die südliche
Abgrenzung des Plangeltungsbereichs berücksich‐
tigt. Dadurch besteht eine Flächenreserve für einen
weiteren Ausbau der öffentlichen Straße in einer
Breite von 5,50 m, der durch den Bebauungsplan
Nr. 8 nicht überplant wird.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind im Kno‐
tenpunktbereich „Im Vogelsang“, “An der Spring“
und Kreisstraße notwendige Sichtfelder von Bebau‐
ung und Bepflanzung freizuhalten. Die nach den
Vorgaben der RASt 06 ‐ Richtlinie für die Anlage von
Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Stra‐
ßen‐ und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006
ermittelten und zeichnerisch dargestellten Sichtfel‐
der sind nachrichtlich in den Bebauungsplan über‐
nommen.
4.3
Anschluss des Baugebiets an die
öffentlichen Verkehrsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB
wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Aufschüt‐
tungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie
zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich
sind, innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets zu‐
lässig sind.
Die RWE Power AG hat im Zuge des Aufstellungsver‐
fahrens als heutige Grundstückseigentümerin und
wesentliche Nutznießerin der Bauleitplanung in
Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden
der Stadt Bedburg eine straßen‐ und tiefbautechni‐
sche Fachplanung durch das Ingenieurbüro Giete‐
mann in Geilenkirchen erarbeiten lassen.
Diese Planung bildet die Grundlage für die im Be‐
bauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrs‐
flächen. In der straßen‐ und tiefbautechnische
Fachplanung werden u. a. die künftige Höhenlage
und die entwässerungstechnisch erforderlichen
Neigungswinkel der zu errichtenden Planstraße und
der teilweise auszubauenden Straße „Im Vogelsang“
bestimmt. Die Straße „Im Vogelsang“ steigt dem‐
nach im auszubauenden Teilabschnitt auf einer
Länge von rund 60 m von Norden nach Süden um
etwa 1,50 m (leicht) an. Die Planstraße fällt von der
Einmündung „Im Vogelsang“ auf einer Länge von
46,50 m in Richtung Osten bzw. Wendeanlage um
ca. 1,50 m ab. Die Straßen liegen somit leicht er‐
höht gegenüber angrenzenden Wohnbauflächen, so
dass teilweise z. B. Böschungen zur Herstellung des
Straßenkörpers notwendig sind, die auf den priva‐
ten Grundstücken liegen. Mit der Festsetzung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB wird die
Zulässigkeit notwendiger Maßnahmen zur Herstel‐
lung des Straßenkörpers innerhalb des Allgemeinen
Wohngebiets planungsrechtlich gesichert.
Unterschiede im Geländehöhenniveau zwischen
(einzelnen) Privatgrundstücken und den öffentli‐
chen Verkehrsflächen sowie der privaten Grundstü‐
cke untereinander sind durch entsprechende An‐
schüttung anzugleichen. Darauf wird im Bebau‐
ungsplan hingewiesen:
Im Plangebiet sollen ‐ im Sinne einer problemlosen
Funktion von Hausanschlussleitungen zur Ver‐ und
Entsorgung und aus städtebaulich gestalterischen
Gründen ‐ starke Niveauunterschiede zwischen
(einzelnen) Privatgrundstücken und den öffentli‐
chen Verkehrsflächen sowie der Grundstücke un‐
tereinander vermieden werden. Dies wird im Zuge
der Vermarktung der Baugebietsflächen auf Basis
der Straßenausbauplanung und der konkreten
Grundstückszuschnitte in den Kaufverträgen für die
einzelnen Grundstücke geregelt werden.
4.4
Ver‐ und Entsorgung
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines beste‐
henden Siedlungsbereichs. Die Ver‐ und Entsorgung
wird über Anbindungen an das bestehende Infra‐
strukturnetz bzw. über die Weiterführung beste‐
hender Trassen (Strom, Gas, Wasser und Telekom‐
munikation) sichergestellt werden.
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht für
Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisati‐
on angeschlossen werden, die Pflicht zur Versicke‐
rung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw.
zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern
dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit mög‐
lich ist.
Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐
chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐
bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH,
Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017)
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
9
haben ergeben, dass die angetroffenen Boden‐
schichten und die hydrogeologischen Gegebenhei‐
ten eine Versickerung des anfallenden Nieder‐
schlagswassers im untersuchten Grundstücksbe‐
reich grundsätzlich zulassen. Versickerungsfähige
Bodenschichten sind demnach ab der Prüftiefe von
5,00 m, in Teilbereichen ab 8,00 m, anzutreffen. Für
die Bemessung von Versickerungsanlagen kann
unterhalb der Prüftiefe von einem mittleren kf‐Wert
von 2,0 x 10‐5 m/s ausgegangen werden (kf‐Wert =
Durchlässigkeitsbeiwert, der den Grad der Versicke‐
rungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) von Böden
beschreibt).
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist eine
Versickerung von Niederschlagswasser im Sinne von
§ 44 LWG jedoch nur unter einem erhöhten techni‐
schen und wirtschaftlichen Aufwand im Plangebiet
möglich.
Das Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen
und das häusliche Abwasser sollen der vorhande‐
nen Kanalisation in der Straße „An der Spring“ über
den Mischwasserkanal zugeführt werden, der in der
auszubauenden bzw. herzustellenden Planstraße
geplant ist. Der geplante Mischwasserkanal wird so
dimensioniert, dass auch das Niederschlagswasser
von privaten Wohnbaugrundstücken aufgenommen
werden kann.
Nach Angabe des Tiefbauamts der Stadt Bedburg ist
das Plangebiet im Generalentwässerungsplan ent‐
halten und die vorhandene Vorflut weist ausrei‐
chende Kapazitäten zur Aufnahme des gesamten
Abwassers aus dem Plangeltungsbereich auf.
Da die Stadt Bedburg den Grundstückseigentümern
in den Bereichen im Stadtgebiet, die im Mischsys‐
tem entwässert werden, einen Anschluss‐ und Be‐
nutzerzwang nicht auferlegt, besteht für künftige
Bauherren im Plangebiet die Möglichkeit, sich für
eine Niederschlagswasserbeseitigung über den
Kanal mit entsprechenden Abwassergebühren zu
entscheiden oder Versickerungsanlagen zur Nieder‐
schlagswasserbeseitigung auf dem eigenen Grund‐
stück herzustellen.
Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. ‐rückhaltung im Plangebiet sind bei der Unte‐
ren Wasserbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises die er‐
10
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
forderlichen Anträge zu stellen und gutachterlich
der Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung
der Allgemeinheit durch vorgesehene Versicke‐
rungsanlagen ausgeschlossen werden kann. Not‐
wendige Genehmigungen sind von der Bauherren‐
schaft rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Darauf
wird im Bebauungsplan unter Vorsorgegesichts‐
punkten hingewiesen.
4.5
Baugrund und Abfallwirtschaft
Aufgrund der Bodenverhältnisse im Plangebiet wird
empfohlen, für jedes geplante Bauwerk ein stand‐
ortbezogenes Baugrundgutachten anfertigen und
freigelegte Ausbhubsohlen fachgutachterlich ab‐
nehmen zu lassen.
Baugrund‐ und versickerungstechnische Untersu‐
chungen im räumlichen Geltungsbereich des Be‐
bauungsplans (Dr. Tillmanns & Partner GmbH,
Bergheim, Erläuterungsbericht vom 30.06.2017)
haben u. a. Folgendes ergeben:
Für bautechnische Belange kann ein Bemes‐
sungswasserstand von 72,20 m über Normal‐
höhen‐Null (NHN) angesetzt werden. Bei einer
angenommenen, mittleren Geländehöhe von
75,50 m über NHN liegt der Grundwasserflur‐
abstand im Plangebiet bei mehr als 3,00 m.
Im Plangebiet sind 0,40 m – 1,20 m starke
Auffüllungsböden vorzufinden, bei denen es
sich um schwach bauschuttführende (i. d. R.
weniger als 10 Vol. %), sandige, lokal auch
sandig‐tonige Schluffe mit humosen Anteilen
handelt.
Die heterogene Zusammensetzung der vorge‐
fundenen geringmächtigen Auffüllungen weist
auf einen unzureichenden Baugrund in den be‐
troffenen Bereichen hin (siehe vorgenannter
Erläuterungsbericht zu den baugrund‐ und
versickerungstechnischen Untersuchungen).
Der untersuchte Auffüllungsboden kann als
Z 2‐Material im Sinne der Bund/Länder‐
Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) oder als
DKII‐Material klassifiziert werden. Hinsichtlich
der Klärung des Deponiegaspotenzials und der
damit verbundenen Deponieeinstufung wird
empfohlen, die Atmungsaktivität AT 4 und den
Brennwert fachgutachterlich bestimmen zu
lassen.
4.6
Die oberflächennah anstehenden weichen bis
steifen Lößlehme sind ohne baugrundverbes‐
sernde Maßnahmen, aufgrund ihres bindigen
Charakters und der damit erhöhten Zusam‐
mendrückbarkeit, nur als gering bis mäßig
tragfähiger Baugrund zu bewerten. Der unter‐
lagernde kiesige Sand der Hauptterrasse ist für
Vorhaben im Einfamilienhausbau grundsätzlich
als tragfähiger Baugrund zu bewerten.
Der untersuchte Lößlehm kann im Sinne der
LAGA universell verwertet bzw. unter der Ab‐
fallschlüsselnummer 170504 auf eine DK 0
verbracht werden.
Von einem Wiedereinbau der bindigen Lehme
sollte, aufgrund deren Wasser‐ und Bewe‐
gungsempfindlichkeit, abgesehen werden. An‐
fallender Lößlehm und bindige Hauptterras‐
senböden können aber zur lagenweisen Ver‐
füllung von Arbeitsräumen eingesetzt werden,
wenn Kellerabdichtungen nach DIN 18195‐T 6
bzw. in wasserundurchlässiger Bauweise oder
als „Weiße Wanne“ ausgeführt werden.
Der Oberboden im Baufeld ist abzuschieben
und nach ATV DIN 18320 „Landschaftsbauar‐
beiten“ zu behandeln.
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan Nr. 8 setzt in seinem Geltungs‐
bereich „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4
BauNVO fest. Die Festsetzung berücksichtigt die
vorherrschende Wohnnutzung im Umfeld des Plan‐
gebiets und die planerische Absicht der Stadt Bed‐
burg, im Ortsteil Kirchtroisdorf Flächenreserven für
den Wohnungsbau zu aktivieren.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets werden
von den gemäß § 4 Abs. 2 und 3 allgemein und
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1
Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO die der Versorgung des
Gebiets dienende Läden sowie Schank‐ und Speise‐
wirtschaften im Bebauungsplan ausgeschlossen. Die
nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind
somit innerhalb des festgesetzten Allgemeinen
Wohngebiets unzulässig.
Der Ausschluss dieser Nutzungen berücksichtigt die
Erschließungssituation sowie die Lage in einem
baulich und gestalterisch kleinteilig strukturierten,
dörflichen und landschaftsorientierten Umfeld. Ziel
der Plangeberin ist es dabei, potenziellen Nutzungs‐
konflikten vorzubeugen und die Verkehrsbelastung
auf bestehenden Straßen, die der äußeren Erschlie‐
ßung des Plangebiets dienen, auf das notwendige
Minimum zu begrenzen. Ferner würde sich eine mit
den ausgeschlossenen Nutzungsarten ggf. verbun‐
dene größere Baumasse nicht in das Ortsbild im
Plangebietsumfeld einfügen, das im Schwerpunkt
durch Ein‐ und Mehrfamilienhausbebauung sowie
dörflichen Hofanlagen geprägt wird.
Im Plangebiet wird die Zahl der Wohnungen in Ge‐
bäuden auf höchstens zwei beschränkt. Die Festset‐
zung erfolgt mit dem Ziel, eine aufgelockerte Be‐
bauung zu erreichen, die der Baustruktur des Um‐
felds entspricht.
Durch das Zusammenwirken der Beschränkung bei
der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude mit den
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
sowie den zulässigen Gebäude‐ und Dachformen
(Einzel‐ und Doppelhäuser, geneigte Dachformen)
soll eine dem Umfeld angepasste Neubebauung
erreicht und planerisch unerwünschte und nicht
vertretbare Wohndichte im Plangebiet vermieden
werden.
4.7
Maß der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt für das Allgemeine Wohn‐
gebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und
eine Zahl der Vollgeschosse von zwei (II) als
Höchstmaße fest.
Durch das festgesetzte Nutzungsmaß (GRZ 0,4) wird
die Obergrenze von § 17 Abs. 1 BauNVO für die
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in
Allgemeinen Wohngebieten ausgeschöpft. Damit
wird dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden Rechnung getragen sowie dem
Ziel einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung
setzt der Bebauungsplan, zusätzlich zu Grundflä‐
chenzahl und Zahl der Vollgeschosse, die maximale
Höhe baulicher Anlagen fest. Dementsprechend
darf gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO die Firsthöhe
(FH) der zu errichtenden baulichen Anlagen und
Gebäude die im Plan eingeschriebene maximale
Höhe über Normalhöhen‐Null (NHN) nicht über‐
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
11
schreiten. Durch die Festsetzung wird sichergestellt,
dass sich die Höhe der Neubebauung in das bauli‐
che Umfeld einfügt.
Durch die Festsetzung der Höhen über NHN liegt die
maximal zulässige Höhe des Firsts bei geneigten
Dachformen gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO absolut
fest. Die festgesetzte Firsthöhe erlaubt eine Bauhö‐
he von bis zu rund acht Meter über dem „gewach‐
senen“ Gelände. In Verbindung mit der jeweils fest‐
gesetzten Zahl der Geschosse bestehen zwei Regu‐
larien, durch die ein Entstehen überdimensionierter
Baukörper bzw. einer zu starken Baumasse verhin‐
dert werden soll, die für benachbarte Grundstücke
erdrückend wirken könnte.
4.8
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden im Bebauungsplan
zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzt. Diese
sind entsprechend der zu erwartenden Nutzung so
dimensioniert, dass genügend Flexibilität zur An‐
ordnung der Wohngebäude und baulichen Anlagen
besteht. Da die Stellung der Gebäude im Bebau‐
ungsplan nicht festgelegt wird, können diese – ab‐
hängig vom tatsächlichen Grundstückszuschnitt‐
sowohl mit ihren Längsseiten als auch mit ihren
Giebelseiten zu den Planstraßen ausgerichtet wer‐
den.
Indem Garagen, Carports und Nebenanlagen, wie
z. B. Gerätehäuschen, im Bereich des Hauptgebäu‐
des und nicht z. B. an den Grundstücksgrenzen
unterzubringen sind, soll ein geordnetes städtebau‐
liches Erscheinungsbild erreicht werden.
Zu der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche,
von der Garagen und Carports erschlossen werden,
müssen diese einen Abstand von mindestens
5,00 einhalten.
Durch die Festsetzung soll erreicht werden, dass in
den Zufahrten von Garagen und Carports ein zusätz‐
licher Stellplatz in einer durchschnittlichen Pkw‐
Länge entsteht, durch den es ‐ insbesondere bei der
Ein‐ und Ausfahrt auf öffentliche Verkehrsflächen ‐
nicht zu Beeinträchtigungen oder unsicheren bzw.
unübersichtlichen
verkehrlichen
Situationen
kommt.
4.10
Bauweise
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind ge‐
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur Einzel‐ und Doppel‐
häuser (ED) in offener Bauweise (o) zulässig.
Zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten
Grundstücksgrenzen halten die Baugrenzen einen
Abstand von mindestens 3,00 m ein.
Die Festsetzungen begründen sich in der Baustruk‐
tur, die im direkten Umfeld des Plangebiets vorzu‐
finden und die überwiegend durch Einfamilienhäu‐
ser auf vergleichsweise großen Grundstücksflächen
geprägt ist. Sie erfolgen mit dem planerischen Ziel,
eine aufgelockerte Einfamilienhausbebauung im
Plangebiet zu erreichen, die sich in die dörfliche
Umgebung einfügt.
4.9
4.11
Garagen, Carports und Nebenanlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6
BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und Car‐
ports nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen
zulässig sind. Auch Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1
BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet nur in‐
nerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
Um dem zu erwartenden Bedürfnis der künftigen
Eigentümer nach Einfriedung ihrer Grundstücksflä‐
chen Rechnung zu tragen und einem Erfordernis
regelmäßiger Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplans vorzubeugen, werden Zäune
zur Grundstückseinfriedung von der vorgenannten
Festsetzung ausgenommen.
12
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Planungen, Nutzungsregelungen,
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB setzt der Bebau‐
ungsplan fest, dass in dem Allgemeinen Wohnge‐
biet je Einfamilienhausgrundstück mindestens ein
standortheimischer, hochstämmiger Laub‐ oder
Obstbaum anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft
zu erhalten ist.
Die Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass
sich das Plangebiet in Ortsrandlage, in einem dörf‐
lich geprägten und gleichzeitig landschaftsorientier‐
ten Umfeld befindet. Die Pflanzung mindestens
eines Baums auf jedem Einfamilienhausgrundstück
soll dazu beitragen, dass sich die Neubebauung
harmonisch in das Orts‐ und Landschaftsbild ein‐
fügt. Die Baumpflanzung dient außerdem dem örtli‐
chen Kleinklima, verringert den Niederschlagswas‐
serabfluss und bietet Lebensraum für Vögel, Klein‐
tiere und Insekten.
4.12
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
Aufgrund der untersuchten Bodenverhältnisse
(oberflächennah anstehende bindige, lehmige Bo‐
denschichten, siehe 4.5 dieser Begründung) setzt
der Bebauungsplan fest, dass Keller (nur) zulässig
sind, wenn sie unterhalb der Geländeoberfläche in
wasserundurchlässiger Bauweise ausgeführt wer‐
den. Dadurch soll potenziellen Bauschäden vorge‐
beugt werden.
4.13
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren im Sinne des Bundes‐
Immissionsschutzgesetzes
Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets durch
Verkehrslärm der K 37 wurde im Rahmen der Bau‐
leitplanung eine schalltechnische Stellungnahme
der ACCON Köln GmbH Environmental Consultants
eingeholt („Bauvorhaben an der Straße „An der
Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐ Schalltechnische
Voruntersuchung zum Straßenverkehrslärm“ vom
11. Juli 2017).
Die Anforderungen an den passiven Schallschutz
ergeben sich aus den Orientierungswerten für die
maximal zulässigen Lärmimmissionspegel. Entspre‐
chend dem „Runderlass des Ministers für Stadtent‐
wicklung, Wohnen und Verkehr IA3 016.21‐2 zur
DIN 18005“ sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005
angegebenen Orientierungswerte für die maximal
zulässigen Lärmimmissionspegel angestrebt wer‐
den. Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 werden die fol‐
genden Orientierungswerte genannt:
Bei Allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsied‐
lungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten:
tags 55 dB(A) und nachts 40/45 dB(A)
Dabei soll der niedrigere Nachtwert für Industrie‐,
Gewerbe‐ und Freizeitlärm sowie für Geräusche von
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.
Straßenverkehrslärmimmissionen werden allgemein
nach den RLS 90 (Richtlinien für Lärmschutz an
Straßen) berechnet. In diesem Regelwerk ist das
Verfahren detailliert beschrieben.
In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebau‐
ungsplan Nr. 8 sind die Berechnungen der Geräu‐
schimmissionen des Straßenverkehrs für den Fall
einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plan‐
gebiets erfolgt, wodurch die Maximalsituation auf‐
gezeigt wird.
Im Rahmen der Ersteinschätzung der Verkehrs‐
lärmeinwirkungen auf das Baugebiet an der Straße
„An der Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf wurden
die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs der
Kreisstraße K 37 „An der Spring“ auf die Flurstücke
60 – 68, Flur 26 in der Gemarkung Pütz der Stadt
Bedburg untersucht.
Die ermittelte maßgebende stündliche Verkehrs‐
stärke für die Kreisstraße K37 „An der Spring“ im
Zeitraum tags und nachts, sowie die maßgebenden
Lkw‐Anteile wurden aus der Verkehrszählung (Zeit‐
raum 8. Mai 2017 8:00 Uhr bis 15. Mai 2017 14:59
Uhr) der Stadt Bedburg ermittelt. Dabei wurde die
anteilige Verkehrsstärke gleichmäßig auf die beiden
Fahrtrichtungen aufgeteilt.
Die Ausbreitungsberechnungen der Schallgutachter
zeigen, dass im Zeitraum tags (6.00 ‐ 22.00 Uhr) in
Höhe des Erdgeschosses, d. h. 2,5 m über Gelände,
im Plangebiet Beurteilungspegel zwischen 51 dB(A)
und 67 dB(A) zu erwarten sind. Zur Nachtzeit (22.00
– 6.00 Uhr) sind Beurteilungspegel zwischen
41 dB(A) und 57 dB(A) zu erwarten.
Die Werte liegen damit im nördlichen Bereich des
Plangebiets tagsüber um bis zu 12 dB(A) über den
Orientierungswerten gemäß Beiblatt 1 zur DIN
18005 für die Gebietseinstufung als Allgemeines
Wohngebiet (WA). Hieraus ergeben sich die Anfor‐
derungen an die Luftschalldämmung von Außen‐
bauteilen gemäß der DIN 4109 entsprechend der
Lärmpegelbereiche II bis IV.
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
13
In Höhe des 1. Obergeschosses (OG), d. h. in Höhe
von 5,30 m über Gelände, sind ebenfalls Beurtei‐
lungspegel in den zuvor genannten Größenberei‐
chen zu erwarten. Folglich ergeben sich in Höhe des
1. OG ebenfalls Anforderungen an die Luftschall‐
dämmung von Außenbauteilen entsprechend der
Lärmpegelbereiche II bis IV. Aufgrund der Differenz
von 10 dB(A) in den Emissionspegeln der Straße
(tags/nachts) ergeben sich zum Schutz des Nacht‐
schlafs keine höheren Anforderungen an den bauli‐
chen Schallschutz.
Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind im Bebau‐
ungsplan Nr. 417 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
zeichnerisch als Flächen für Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes um‐
grenzt. Die darin jeweils notwendigen Vorkehrun‐
gen zum passiven Schallschutz setzt der Bebau‐
ungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fest.
Mit den Regelungen im Hinblick auf die Verkehrs‐
lärmvorbelastung wird den allgemeinen Anforde‐
rungen an den Erhalt und die Schaffung gesunder
Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen,
die bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen sind.
4.14
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO
NRW 2000 i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
schen Absicht bestimmt, ein (regelmäßiges) Erfor‐
dernis von Befreiungen für die Gestaltung unterge‐
ordneter Bauteile zu vermeiden, die das bauliche
Erscheinungsbild nicht wesentlich prägen.
Grundstückseinfriedung
Zur Grundstückseinfriedung sind nur frei wachsen‐
de Hecken oder Schnitthecken aus standorttypi‐
schen heimischen Laubgehölzen sowie offene
Zaunkonstruktionen mit einem Lochanteil von min‐
destens 50 % pro Quadratmeter zulässig. Die
Grundstückseinfriedungen dürfen entlang der öf‐
fentlichen Verkehrsfläche, von der das Grundstück
hauptsächlich erschlossen wird, eine Höhe von
1,00 m und entlang der übrigen Grundstücksgren‐
zen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
Mauern, Palisaden und andere vollständig geschlos‐
sene bzw. schließende Werkstoffplatten und Ver‐
bundstoffe sind zur Grundstückseinfriedung nicht
zulässig.
Die Festsetzungen sollen Einfriedungen zum Schutz
der Privatsphäre ermöglichen und gleichzeitig zu
einem offenen Charakter der zu bebauenden
Grundstücke beitragen. Darüber hinaus wird ökolo‐
gischen Gesichtspunkten Rechnung getragen, da
Hecken und Zaunbegrünungen als Lebensraum für
Kleintiere, Vögel und Insekten dienen.
Dachgestaltung
Abfallsammelbehälter und ‐plätze
Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur geneigte Dä‐
cher, d. h. Sattel‐ und Pultdächer mit einer Dach‐
neigung von mindestens 20° und höchstens 40°
zulässig. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgie‐
bel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von
1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Neben‐
anlagen und Garagen dürfen auch mit einer gerin‐
geren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt
werden. Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben,
sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf
2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
Stellplätze für Abfallsammelbehälter sind so zu
gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen
Verkehrsraum hin sichtbar sind. Die Festsetzung
erfolgt mit der planerischen Absicht, ein geordnetes
städtebauliches Erscheinungsbild im Plangebiet zu
erreichen.
Die Festsetzungen orientieren sich an der Dachge‐
staltung der (Wohn‐) Bebauung, die im Plangebiets‐
umfeld vorzufinden ist. Sie sollen dazu beitragen,
dass sich die Neubebauung in das Orts‐ und Land‐
schaftsbild einfügt. Zulässige Ausnahmen von den
getroffenen Regelungen werden mit der planeri‐
14
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
4.15
Nachrichtliche Übernahmen
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen werden gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in
den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen,
soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städ‐
tebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig
oder zweckmäßig sind.
Die nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellten
Sichtfelder sind ‐ vorbehaltlich einer Zustimmung
des Straßenbaulastträgers der K 37 ‐ von baulichen
Anlagen, wie z. B. Grundstückseinfriedungen, und
Bepflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,60 m
über Grund freizuhalten um einen sicheren Ver‐
kehrsfluss auf der Kreisstraße zu gewährleisten.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 8 liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung voll‐
ständig innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechts‐
kräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit
Titzer Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschütz‐
ter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt.
Da die Vorgaben des Landschaftsplans erst mit
Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 8 ihre Wirkung
in dessen räumlichen Geltungsbereich verlieren, ist
der geschützte Landschaftsbestandteil nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommen.
4.16
Kennzeichnung
Ein Teilbereich des Plangebiets ist gemäß § 9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen erforderlich sind.
In diesem Teilbereich befinden sich humose Böden,
die empfindlich gegen Bodendruck und im Allge‐
meinen kaum tragfähig sind. Es wird empfohlen, die
Tragfähigkeit des Bodens durch einen Sachverstän‐
digen für Geotechnik im Rahmen des Baugenehmi‐
gungsverfahrens bzw. rechtzeitig vor dem Beginn
von Erdarbeiten/Baumaßnahmen untersuchen zu
lassen. Ggf. sind Maßnahmen erforderlich, die die
Tragfähigkeit des Bodens verbessern und die Stand‐
sicherheit baulicher Anlagen und Gebäude gewähr‐
leisten. Dies kann z. B. mit einem erhöhten Grün‐
dungsaufwand verbunden sein.
4.17
Hinweise
Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen,
die nach anderen rechtlichen Bestimmungen gere‐
gelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer,
Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die
Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Be‐
hördenabstimmungen, Genehmigungen und mögli‐
che Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang
mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
15
5
5.1
Umweltbezogene Auswirkungen der
Planung
Vorbemerkung
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfah‐
ren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung aufgestellt. Eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits‐
prüfung oder nach Landesrecht besteht nicht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB
sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die
Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen
und in die Abwägung einzustellen.
Aus den dargelegten Zielen und Umfang der Pla‐
nung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 8 „An der
Spring/Im Vogelsang“ in Bedburg Kirchtroisdorf
ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beein‐
trächtigung Anhaltspunkte für eine Beeinträchti‐
gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der
Natura 2000‐Gebiete), wie die folgende Bestands‐
aufnahme und Bewertung der Umweltauswirkun‐
gen einschließlich der Prognose bei Durchführung
der Planung aufzeigt.
5.2
Menschen
Für den Menschen und sein Wohlbefinden sind
mögliche Belastungen durch Lärm und sonstige
Emissionen bzw. Immissionen von Bedeutung so‐
wie eine potenzielle Beeinträchtigung von Erho‐
lungsmöglichkeiten (menschliche Gesundheit,
menschliches Wohlbefinden).
Durch die bauliche Erschließung der Flächen (Er‐
schließungsstraße, Wohnbebauung) können baube‐
dingte Wirkungen wie temporärer Baulärm und
Staubbelastung verursacht werden. Mögliche Be‐
einträchtigungen durch Verkehrslärmemissionen
der an das Plangebiet angrenzenden Kreisstraße
(K 37) wurden gutachterlich untersucht.
Nach den vorgenommenen Ausbreitungsberech‐
nungen kommt es im nördlichen Plangebietsteil
unmittelbar an der K 37 tagsüber zur Überschrei‐
tung der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur
16
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
DIN 18005 für die Gebietseinstufung als Allgemei‐
nes Wohngebiet (WA) um bis zu 12 dB(A).
Hieraus ergeben sich die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der
DIN 4109 entsprechend der Lärmpegelbereiche II
bis IV. Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind im
Bebauungsplan Nr. 417 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB zeichnerisch als Flächen für Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes
umgrenzt. Die darin jeweils notwendigen Vorkeh‐
rungen zum passiven Schallschutz setzt der Bebau‐
ungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB fest.
Mit den Regelungen im Hinblick auf die Verkehrs‐
lärmvorbelastung wird den allgemeinen Anforde‐
rungen an den Erhalt und die Schaffung gesunder
Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen.
Planerisch wird die Entwicklung eines allgemeinen
Wohngebietes mit etwa zehn Einzel‐ und Doppel‐
häusern ermöglicht. Mit der zukünftigen Nutzung
wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen im Be‐
reich K 37/An der Spring, Im Vogelsang und Plan‐
straße verbunden sein. Aufgrund der geringen Zahl
der zusätzlich angebundenen Wohngrundstücke
und der geplanten Erschließung/Straßenführung
wird davon ausgegangen, dass die zu erwartenden
Verkehrsbewegungen nicht zu spürbaren Auswir‐
kungen auf die benachbarte Bebauung bzw. Wohn‐
bevölkerung führen.
Im Rahmen der Bauausführung ist sicherzustellen,
dass die festgesetzten Maßnahmen zum passiven
Lärmimmissionsschutz der neuen Wohngebäude
umgesetzt werden und somit die gesetzlichen
Grenzwerte der Lärmbelastung eingehalten wer‐
den.
Das Plangebiet wird an drei Seiten von einer beste‐
henden Bebauung umgeben und im Norden durch
die Straße An der Spring bzw. die K 37 begrenzt.
Aufgrund seiner Lage (sog. Baulücke) hat das Plan‐
gebiet keine wesentliche Bedeutung/Funktion für
Naherholung von Menschen.
Die Umsetzung der Bauleitplanung führt somit ins‐
gesamt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für
den Menschen.
5.3
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Hinsichtlich des Schutzguts Pflanzen, Tiere und
biologische Vielfalt haben der Schutz wildlebender
Tiere und wildwachsender Pflanzen und ihrer Le‐
bensgemeinschaften in ihrer natürlichen und histo‐
risch gewachsenen Artenvielfalt eine besondere
Bedeutung.
Das Plangebiet stellt sich aktuell als eine brachlie‐
gende Wiesenfläche mit zwei älteren Laubbäumen
dar, von denen einer den Bestimmungen der Baum‐
schutzsatzung der Stadt Bedburg unterliegt (Ross‐
Kastanie). Im nördlichen Plangebietsteil liegt ein
inzwischen überwachsener, ehemaliger Reitplatz.
Am südlichen Plangebietsrand befinden sich ca. drei
mit Schotter befestigte Stellplätze.
Mit seiner vergleichsweise geringen Fläche von ca.
0,5 ha und durch umliegende Bebauung, Straßen
und Wege ist das Plangebiet stark anthropogen
geprägt (sog. Baulücke). Es kann Vögeln, Kleinsäu‐
gern und Insekten (sog. Allerweltsarten) Lebens‐
raum bieten. Aufgrund seiner struktur‐ und arten‐
armen naturräumlichen Ausprägung hat es jedoch
insgesamt eine nur geringe Bedeutung als Lebens‐
raum für Pflanzen und Tiere.
Die Inanspruchnahme bisher unbebauter Freiflä‐
chen durch Umsetzung der Bauleitplanung wird in
der Fläche zu einer Einschränkung der vorgenann‐
ten Lebensraumfunktion führen. Durch die Umset‐
zung der Planung wird außerdem die Rodung von
zwei Laubbäumen erforderlich werden, wodurch
potenzieller Lebensraum, z. B. für Vögel oder
Kleinsäuger verloren geht. Gleichzeitig ist zu erwar‐
ten, dass die Gestaltung der Hausgärten zu einer
größeren Vielfalt an Pflanzenarten im Plangebiet
führen wird und damit auch des Nahrungsangebots,
z. B. für Kleintiere, Schmetterlinge und Vögel.
Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird
aus den vorgenannten Gründen als nicht erheblich
bewertet.
Als Minderungsmaßnahmen wirken insbesondere
die im Bebauungsplan festgesetzte Anpflanzung
mindestens eines standortheimischen Laub‐ oder
Obstbaums pro Wohngrundstück sowie die Rege‐
lung, dass zur Grundstückseinfriedung nur frei
wachsende Hecken oder Schnitthecken aus stand‐
orttypischen heimischen Laubgehölzen sowie offe‐
ne Zaunkonstruktionen zulässig sind.
5.4
Natura 2000‐ und Artenschutzbelange
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind
keine
FFH‐Gebiete
und
keine
EU‐
Vogelschutzgebiete vorhanden. Im betrachteten
Raum besteht nach derzeitigen Erkenntnissen auch
kein Potenzial für die Ausweisung von Bereichen,
die die Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftli‐
cher Bedeutung oder für ein EU‐Vogelschutzgebiet
erfüllen und für eine Meldung gemäß § 33
BNatSchG in Betracht kommen.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist die ge‐
setzlich geforderte artenschutzrechtliche Untersu‐
chung (ASP Stufe I) erfolgt. Demnach liegt das Plan‐
gebiet auf dem ersten Quadranten des Messtisch‐
blatts Bergheim (5005‐1), für den insgesamt 34
planungsrelevante Arten gemeldet (LANUV 2017)
sind. Den größten Teil davon nehmen Vögel mit 33
Arten ein. Das Fundortkataster @LINFOS des
LANUV enthält keine Informationen zu konkreten
Fundpunkten planungsrelevanter Arten im 500 m ‐
Radius um das Plangebiet. Ergänzend zu den in der
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan durchge‐
führten Datenabfragen ist zur Beurteilung der Habi‐
tatausstattung eine Geländebegehung erfolgt.
Das Plangebiet ist demnach größtenteils eine Grün‐
fläche, auf der eine Rosskastanie, eine Birke und
eine Hecke aus Ziersträuchern vorzufinden sind.
Baumhöhlen oder Rindenspalten konnten weder in
der Birke, noch in der Rosskastanie festgestellt
werden, wobei sich die Rosskastanie zum Bege‐
hungszeitpunkt belaubt und daher schwer einzuse‐
hen war. Im Plangebiet sind außerdem ein kleiner
geschotterter Lager‐ bzw. Parkplatz und eine Fläche
mit schütterer Ruderalvegetation vorhanden, die
von einer kleinen Böschung eingefasst ist und ca.
50 cm tiefer liegt als die umgebende Grünfläche.
Auf Vernässung oder zeitweise stehendes Wasser
deutet die Vegetation jedoch nicht hin. Eher deutet
das das Vorkommen von z. B. der Königskerze (Ver‐
bascum spec.) auf warme und trockene Standort‐
verhältnisse hin. Während der Begehung konnten
verschiedene europäische Vogelarten erfasst wer‐
den.
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
17
Im Plangebiet waren die Lebensraumtypen „Klein‐
gehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gär‐
ten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Fettwiesen
und – weiden“ sowie „Brachen“ zu betrachten.
derten oder unbebauten Flächen vorrangig eine
Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich
ist.
In diesen Lebensraumtypen können 24 der 34 auf
dem Messtischblattquadranten gemeldeten pla‐
nungsrelevanten Arten potentiell vorkommen. Bei
einigen Arten kann ein Vorkommen, aufgrund ihrer
speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit
der Habitatausstattung, vor Ort jedoch im Vorhinein
sicher ausgeschlossen werden (wie für die Hasel‐
maus).
Wesentliches Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist
die Schaffung der planungsrechtlichen Vorausset‐
zungen für die Entwicklung von Wohnbauland und
die Schließung einer Baulücke an der Kreisstraße 37
(„An der Spring“) am Ortsrand von Kirchtroisdorf.
Durch die Bauleitplanung wird eine bisher unbebau‐
te Fläche von ca. 0,5 ha inmitten des Siedlungsgefü‐
ges einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
mit Wohnbebauung zugeführt und zugleich wird ein
Beitrag zur Deckung der anhaltend hohen Nachfra‐
ge nach Wohnbauland Rechnung getragen.
Auf Grundlage der durchgeführten Vorprüfung des
Artenspektrums können artenschutzrechtlich rele‐
vante Vorkommen planungsrelevanter Arten im
Plangebiet und seiner Umgebung im Ergebnis insge‐
samt ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs‐ und
Ruhestätten einzelner häufiger und ungefährdeter
europäischer Vogelarten können im Plangebiet
dagegen nicht ausgeschlossen werden (z. B. Ringel‐
taube, Amsel oder Buchfink). Der eingeengte Ar‐
tenpool beschränkt sich somit auf die allgemein
häufigen nicht planungsrelevanten Vogelarten.
Um mögliche Konflikte zu vermeiden, haben Bau‐
feldräumungen oder Rodungsmaßnahmen nur au‐
ßerhalb der Brutzeiten zu erfolgen.
Bei konsequenter Umsetzung dieser Vermeidungs‐
maßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen im
Hinblick auf den Artenschutz bzw. für das Schutzgut
Pflanzen und Tiere zu erwarten.
5.5
Boden, Fläche und Abfälle
Die Bodenkarte Nordrhein‐Westfalen (vgl.
www.geoportal.nrw des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein‐
Westfalen – LANUV) zeigt im Plangebiet als Boden‐
typ (Para‐) Braunerden. Aufgrund seiner hohen
natürlichen Bodenfruchtbarkeit ist dieser Bodentyp
außerdem als sehr schutzwürdig ausgewiesen.
Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich sei‐
ner Funktionen im Naturhaushalt ist bodenschutz‐
rechtlich vorgegeben. Bei der Aufstellung von Be‐
bauungsplänen ist im Rahmen der planerischen
Abwägung u. a. zu prüfen, ob vor der Inanspruch‐
nahme von nicht versiegelten, nicht baulich verän‐
18
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die Bauleitplanung ist daher standortgebunden und
ohne räumliche Alternativen. Der Bebauungsplan
wird aus dem rechtswirksamen Flächennutzungs‐
plan der Stadt Bedburg entwickelt, der hier „Ge‐
mischte Baufläche“ (M) nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 BauN‐
VO darstellt und somit eine bauliche Entwicklung
bereits planerisch vorbereitet (hat). Die Plange‐
bietsfläche wird derzeit nicht landwirtschaftlich
genutzt.
Hinweise auf Altlasten oder auf ein Vorhandensein
von Kampfmitteln liegen für das Plangebiet nicht
vor. Teilweise sind im Plangebiet sind 0,40 m –
1,20 m starke Auffüllungsböden vorzufinden, bei
denen es sich um schwach sandige, lokal auch san‐
dig‐tonige Schluffe mit humosen Anteilen handelt.
Im südlichen Teilbereich des Plangebiets befinden
sich humose Böden, die empfindlich gegen Boden‐
druck und im Allgemeinen kaum tragfähig sind. Eine
Bebauung solcher Flächen ist grundsätzlich möglich,
wobei fachlich qualifiziert prüfen zu lassen ist, ob
Maßnahmen erforderlich sind, die die Tragfähigkeit
des Bodens verbessern und die Standsicherheit
baulicher Anlagen und Gebäude gewährleisten.
Unter Vorsorgegesichtspunkte ist die betroffene
Fläche im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebau‐
ung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äuße‐
re Einwirkungen erforderlich sind. Außerdem wird
empfohlen, die Tragfähigkeit des Bodens durch
einen Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens bzw. rechtzeitig
vor dem Beginn von Erdarbeiten/Baumaßnahmen
untersuchen zu lassen. Die Angaben und Empfeh‐
lungen sind im Rahmen der Bauausführung durch
die Bauherrenschaft in eigener Verantwortung zu
berücksichtigen. Aufgrund der fachgutachterlich
untersuchten Bodenverhältnisse im Plangebiet,
setzt der Bebauungsplan ferner fest, dass Keller
(nur) zulässig sind, wenn sie unterhalb der Gelän‐
deoberfläche in wasserundurchlässiger Bauweise
ausgeführt werden.
Während der Bauphase wird der Oberboden und
Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Be‐
reich zukünftig versiegelter bzw. überbauter Flä‐
chen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die
bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften
der Böden verändert werden bzw. vollständig verlo‐
ren gehen. Der Boden steht einer (potenziellen)
landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zur Verfü‐
gung.
Der Eingriff in das Schutzgut Boden durch das Plan‐
vorhaben ist erheblich und nicht umkehrbar.
Durch den Einsatz teilversickerungsfähiger Materia‐
lien für Platz‐ und Wegebefestigungen und die Be‐
schränkung von Bodenbefestigungen auf die Flä‐
chen, die für die Gebäude ‐ und Wegebefestigungen
unbedingt notwendig sind, können die Neuversiege‐
lungen geringfügig vermindert werden.
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von
0,4 wird die Obergrenze nach § 17 BauNVO für ein
Allgemeines Wohngebiet ausgeschöpft. Gemeinsam
mit den Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19
Abs. 4 Satz 2 BauNVO erlauben die Bebauungsplan‐
festsetzungen somit eine effiziente Ausnutzung des
Plangebiets für die geplante Wohnbebauung,
wodurch dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden entsprochen wird.
Außerhalb des Plangebiets ergeben sich Auswirkun‐
gen auf das Schutzgut Boden durch die Entstehung
von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem
Umfang während der Bauphase, sowie dauerhaft
nach Abschluss der Baumaßnahmen durch häusli‐
che Abfälle der künftigen Bewohner an. Die entste‐
henden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
Der untersuchte Auffüllungsboden kann als Z 2‐
Material
im
Sinne
der
Bund/Länder‐
Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) oder als DKII‐
Material klassifiziert werden. Hinsichtlich der Klä‐
rung des Deponiegaspotenzials und der damit ver‐
bundenen Deponieeinstufung wird empfohlen, die
Atmungsaktivität AT 4 und den Brennwert im Zuge
der Planrealisierung fachgutachterlich bestimmen
zu lassen.
5.6
Wasser
Im Plangebiet sind keine natürlichen oder künstli‐
chen Fließ‐ oder Stillgewässer vorhanden. Das Plan‐
gebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Bei einer angenommenen, mittleren Geländehöhe
von 75,50 m über NHN liegt, den Ergebnissen hyd‐
rogeologischer Untersuchungen zum Bebauungs‐
plan zufolge, der Grundwasserflurabstand im Plan‐
gebiet bei mehr als 3,00 m. Versickerungsfähige
Bodenschichten sind ab der Prüftiefe von 5,00 m, in
Teilbereichen ab 8,00 m, anzutreffen.
Gemäß § 44 Landeswassergesetz ist das Nieder‐
schlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
es sei denn, der technische oder wirtschaftliche
Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Damit
ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der hyd‐
rogeologischen Untersuchungen im Zuge der Be‐
bauungsplanaufstellung zu rechnen.
Das Plangebiet ist im Generalentwässerungsplan
der Stadt berücksichtigt. Das Niederschlagswasser
von öffentlichen Verkehrsflächen soll über die
Mischwasserkanalisation abgeleitet werden. Der
geplante Mischwasserkanal innerhalb der Planstra‐
ße wird so dimensioniert, dass auch das Nieder‐
schlagswasser von privaten Wohnbaugrundstücken
aufgenommen werden kann. Da für die künftigen
Eigentümer im Plangebiet ein Anschluss‐ und Be‐
nutzerzwang nicht besteht, können diese wahlweise
das Niederschlagswasser über den Kanal entsorgen
oder im Sinne von § 44 LWG auf dem eigenen
Grundstück versickern (Genehmigungspflicht).
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch das
Planvorhaben ist im Schwerpunkt in der Versiege‐
lung bisher offener Bodenoberfläche und den
dadurch stark verminderten oder nicht mehr vor‐
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
19
handenen bodenökologischen Funktionen zu sehen.
Oberflächengewässer und Grundwasser sind nicht
direkt betroffen. Die Bodenversiegelung führt zu
einer Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses.
Das Ausmaß der Versiegelung wird im Plangebiet
durch die Planung möglichst sparsamer Erschlie‐
ßungsanlagen vermindert und kann durch (freiwilli‐
ge) Verwendung versickerungsfähiger Materialien
auf den Wohngrundstücken durch die Bauherren
weiter verringert werden. Eingriffsmindernd wirkt
sich insbesondere die Entscheidung künftiger Bau‐
herren im Plangebiet für eine Niederschlagswasser‐
beseitigung im Sinne von § 44 LWG aus.
Mit einer erheblichen Beeinflussung des Wasser‐
haushalts aufgrund der Umsetzung des Planvorha‐
bens ist nicht zu rechnen.
5.7
Klima und Luft
In Bezug auf Klima und Luft stehen die Vermeidung
von Luftverunreinigung und Erhaltung von Reinluft‐
gebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas
und der lokalklimatischen Regenerations‐ und Aus‐
tauschfunktion im Vordergrund.
Lokalklimatische Daten liegen für das Plangebiet
nicht vor. Das Plangebiet erfüllt mit unbebauter
Freifläche und Gehölzanteilen allgemeine kleinkli‐
matische Funktionen. Klimatische Vorrangflächen
oder Schutzgebiete sind für das Plangebiet nicht
ausgewiesen.
Die geplante Bebauung verursacht durch erhöhte
Wärmerückstrahlung der versiegelten Flächen ext‐
remere Temperaturverläufe. Im Sommer kann die
verstärkte Aufheizung von Flächen zu höheren
Temperaturwerten führen.
Bei dem geplanten Wohngebiet handelt es sich um
eine relativ begrenzte Fläche, in der ein hoher Frei‐
flächen‐ und Gartenanteil erwartet werden kann.
Mit der Grundflächenzahl sind die Obergrenzen der
zulässigen Versiegelung festgelegt. Im Hinblick auf
das Klimapotenzial sind keine Wert‐ und Funktions‐
elemente besonderer Bedeutung betroffen.
Während die erstmalige Bebauung im Plangebiet zu
einer Veränderung des lokalen Kleinklimas führt,
20
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
führt die Planrealisierung nicht zu einer relevanten
Beeinflussung von Luft und Klima.
Die anzunehmende Veränderung des Kleinklimas
wird durch die festgesetzte Anpflanzung von min‐
destens einem standortheimischen Laub‐ oder
Obstbaum auf jedem Wohngrundstück gemindert.
5.8
Kultur‐ und sonstige Sachgüter
Denkmalgeschützte Gebäude oder Kulturgüter sind
im Plangebiet nicht vorhanden. Der für die geplante
Wohnbebauung vorgesehene Bereich weist nach
derzeitiger Erkenntnis weder archäologisch relevan‐
te Substanz sonstige Sachgüter auf, die von der
Bauleitplanung betroffen wären.
Wird in Folge der Erschließung und der Bebauung
nicht bekannte archäologische Substanz entdeckt,
so ist die Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehör‐
de oder das LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15,
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) ist die Entde‐
ckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhal‐
ten.
Überregional bedeutsame Versorgungsleitungen
(Hochspannungsleitungen, Gasleitungen etc.) sind
durch das Planvorhaben ebenfalls nicht betroffen.
5.9
Landschafts‐ und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigun‐
gen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Land‐
schaft gegenüber visuellen Störungen einerseits
und der Intensität des Eingriffs andererseits. In
diesem Sinne ist die visuelle Transparenz der Land‐
schaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte
Landschaft eine hohe Transparenz aufweist und
visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswir‐
kungen haben, kann ein Landschaftselement in
einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen
Grad visuell absorbiert werden.
Die vergleichsweise kleine Plangebietsfläche (ca.
4.800 qm) befindet sich innerhalb eines bestehen‐
den Siedlungsbereichs am Ortsrand von Kirchtrois‐
dorf. Als landschaftsgliedernde Elemente sind ledig‐
lich zwei Einzelbäume im Plangebiet vorhanden.
Die überplanten derzeit als Grünland genutzten
Flächen weisen aufgrund ihrer Topografie (über‐
wiegend ebenes Gelände) einen mittleren land‐
schaftsästhetischen Wert auf.
Die geplante Neubebauung stellt zwar grundsätzlich
einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, weil Frei‐
flächen in diesem Raum verloren gehen und Sied‐
lungsfläche erweitert wird. Eine erhebliche Beein‐
trächtigung des Landschaftsbilds ist damit, aufgrund
der umgebenden Bestandsbebauung und der Be‐
bauungsplanfestsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung und zur Gestaltung, jedoch nicht verbun‐
den. Für das Ortsbild stellt die geplante Bebauung
einen Lückenschluss an der K 37 bzw. am Ortsrand
dar.
5.10
Wechselwirkungen
Wechselwirkungen zwischen einzelnen Schutzgü‐
tern, die zu erheblichen Auswirkungen führen könn‐
ten, sind nicht erkennbar.
5.11
Gesamtbewertung
Mit dem Bebauungsplan zur Innenentwicklung wird
dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden entsprochen. Die geplante bauliche
Nutzung der bislang unbebauten Plangebietsfläche
entspricht den städtischen Planungsgrundsätzen
sowie der Intention des Gesetzgebers, wonach
vorrangig Flächen im sog. Innenbereich zu entwi‐
ckeln und zu verdichten sind.
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Bebauung und Versiege‐
lung bisher unbebauter Flächen, wobei der dadurch
verursachte Eingriff in den Boden als erheblich
betrachtet werden muss. Durch die geplante Be‐
bauung sind außerdem kleinräumig Beeinträchti‐
gungen des Wasserhaushalts verbunden, die insbe‐
sondere durch die Entscheidung der künftigen Bau‐
herren für eine Versickerung des anfallenden Nie‐
derschlagswassers im Sinne von § 44 LWG auf dem
eigenen Grundstück gemindert werden kann.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit sind mit der Bauleitplanung
nicht verbunden. Innerhalb des Geltungsbereichs
sorgen die Regelungen zum passiven Lärmimmissi‐
onsschutz dafür, dass gesunde Wohnverhältnisse
geschaffen werden. Durch Kennzeichnungen und
entsprechende Hinweise werden die künftigen
Bauherren (und die Baugenehmigungsbehörde)
außerdem auf die bestehenden Bodenverhältnisse
aufmerksam gemacht, die teilweise z. B. einen (er‐
höhten) baulichen und technischen Aufwand erfor‐
dern.
Für Flora und Fauna stellt die Planung, aufgrund der
Bestandssituation mit umgebender Bebauung und
Straßen, keine erheblichen Beeinträchtigungen dar.
Flora‐Fauna‐Habitat‐Gebiete, Vogelschutzgebiete
und sonstige Schutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)
sind von der Planung nicht betroffen. Hinweise auf
prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fau‐
na‐Flora‐Habitat‐Richtlinie (FFH‐Richtlinie), der EG‐
Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH‐
Lebensräume liegen für das Plangebiet und die
nähere Umgebung nicht vor. Gesetzlich geschützte
Biotope bestehen weder im Plangebiet noch in
dessen näherer Umgebung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde
eine Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44
BNatSchG (ASP Stufe I) durchgeführt. Danach sind
keine planungsrelevanten Arten betroffen, gleich‐
wohl wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen,
dass eine Baufeldräumung nur außerhalb der Brut‐
zeiten zu erfolgen hat.
Im Plangebiet oder in dessen Einwirkungsbereich
befinden sich keine Schutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Der räum‐
liche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8
liegt zum Zeitpunkt der Planaufstellung vollständig
innerhalb des seit dem 7. Juli 1998 rechtskräftigen
Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer
Höhe“. Das Plangebiet ist darin als geschützter
Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐25) dargestellt. Da
der Flächennutzungsplan, der deutlich vor der Auf‐
stellung des derzeit geltenden Landschaftsplans
rechtswirksam geworden ist, das Plangebiet bereits
als Baufläche darstellt, stehen die Aussagen des
Landschaftsplans dem Planvorhaben nicht entge‐
gen. die Festlegungen des Landschaftsplans treten
hinter den Bebauungsplan zurück, sobald dieser
Rechtskraft erlangt.
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
21
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zwei
Laubbäume vorhanden, von denen die vorhandene
Rosskastanie, aufgrund ihrer Art und ihres Wuchses
unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung
der Stadt Bedburg fällt. Sofern bei der Umsetzung
eines Bauvorhabens die Erhaltung der Rosskastanie
nicht ermöglicht werden kann, so hat der Vorha‐
benträger gemäß § 7 der Baumschutzsatzung Ersatz
oder – in Abstimmung mit der Genehmigungsbe‐
hörde – eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ent‐
scheidungen über Ausgleichs‐ oder Ersatzmaßnah‐
men sind entsprechend den Bestimmungen der
Baumschutzsatzung zu treffen und im nachgeordne‐
ten Baugenehmigungsverfahren abzuhandeln. Die
Rodung eines nach der Baumschutzsatzung ge‐
schützten Baums ist genehmigungspflichtig. Gehölz‐
rodungen sind grundsätzlich außerhalb der Vogel‐
brutzeit durchzuführen, um unabsichtliche Tötun‐
gen von Tierarten, insbesondere der Vogelbrut zu
vermeiden.
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgü‐
ter sind nicht zu erwarten. Auch erhebliche Beein‐
trächtigungen der Schutzgüter Klima und Luft wer‐
den mit der Bauleitplanung nicht vorbereitet.
Ein Ausgleich für die planungsrechtlich vorbereite‐
ten Eingriffe im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“
in Bedburg Kirchtroisdorf ist gemäß § 1a Abs. 3
Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig
waren und zudem auch gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4
BauGB ein Ausgleichserfordernis nicht besteht.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Umweltauswir‐
kungen der Bauleitplanung bzw. deren Umsetzung,
unter Berücksichtigung entsprechender Vermei‐
dungsmaßnahmen, nicht erheblich sind.
22
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
6
Kosten und Maßnahmen zur
Umsetzung der Planung
Die Kosten für die Erarbeitung der erforderlichen
Planunterlagen übernimmt die RWE Power AG als
Haupteigentümerin der Grundstücksflächen im
Bebauungsplangebiet und Nutznießerin der Bau‐
leitplanung. Sie übernimmt außerdem den teilwei‐
sen Ausbau der Straße „Im Vogelsang“ und die
erstmalige Herstellung der Planstraße sowie der zur
Ver‐ und Entsorgung notwendigen Anlagen und
Einrichtungen ‐ einschließlich des Einholens hierzu
notwendiger Genehmigungen.
Zur Umsetzung der Bauleitplanung ist ein Boden‐
ordnungsverfahren nicht erforderlich.
Der/die Vorhabenträger hat/haben die entspre‐
chenden Anlagen nach den Vorgaben der Stadt
Bedburg zu eigenen Lasten herzustellen und der
Stadt kosten‐ und lastenfrei zu übergeben. Hierüber
wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt
Bedburg und der RWE Power AG geschlossen.
Der/die Vorhabenträger hat/haben außerdem nach
der Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg Ersatz‐
pflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen für zu ro‐
dende Bäume im Plangebiet zu leisten. Die zu fäl‐
lenden Bäume sind in einen amtlichen Lageplan
einzutragen. Die mit der Stadt Bedburg abgestimm‐
ten Standorte von Ersatzbäumen sind ebenfalls
darzustellen.
Im Rahmen der Planverwirklichung ist der Bestand
an Bepflanzungen, Grundstückseinfriedungen und
sonstigen baulichen Anlagen, die von den notwen‐
digen Erschließungsmaßnahmen betroffen werden
könnten, zur Beweissicherung detailliert aufzuneh‐
men. Für Schäden durch Erschließungs‐ und Bau‐
maßnahmen sind die jeweiligen Verursacher bzw.
Vorhabenträger verantwortlich und haben Ersatz
oder Entschädigung an die betroffenen Eigentümer
zu leisten.
Notwendige wasserrechtliche Genehmigungen zur
Versickerung von Niederschlagswasser auf den
privaten Grundstücksflächen sind von den künftigen
Bauherren in eigener Verantwortung einzuholen.
Der Stadt Bedburg obliegt die Durchführung des
Planverfahrens im Rahmen ihrer Verwaltungsaufga‐
ben.
Bedburg Kirchtroisdorf – Bebauungsplan Nr. 8 „An der Spring/Im Vogelsang“, Begründung gemäß § 2a BauGB
23
7
Anlagen
1.
Stadt Bedburg „Auswertung Verkehrsdaten“
vom 16. Mai 2017
ACCON Köln GmbH „Bauvorhaben an der Stra‐
ße „An der Spring“ in Bedburg‐Kirchtroisdorf ‐
Schalltechnische Untersuchung zum Straßen‐
verkehrslärm“ vom 7. Juli 2017
Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim,
„Bedburg‐Kirchtroisdorf, An der Spring ‐ Bau‐
grund‐ und versickerungstechnische Untersu‐
chungen Erläuterungsbericht vom 30.06.2017“
raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Ar‐
tenschutzprüfung Stufe I) ‐ Aufstellung des Be‐
bauungsplans „An der Spring“ in Bedburg“
vom 19. Mai 2017
2.
3.
4.
24
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Abbildungen
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8
1
Abbildung 2: Einmündung“An der Spring (K 37)“/“Im Vogelsang“, Blick nach
Westen
3
Abbildung 3: „Im Vogelsang“/“An der Spring (K 37) Blick auf das Plangebiet
von Nordwesten
3
Abbildung 4: „Im Vogelsang“, Blick von Südwesten nach Osten
3
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Köln
5
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Bedburg
5
Abbildung 7: Städtebauliches Konzept, September 2017
8
Abbildung 8: Bebauungsplanentwurf, September 2017
8
Bedburg Kirchtroisdorf – Begründung gemäß § 2a BauGB – Entwurf, September 2017
25