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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
208 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-88/2017 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: 04.07.2017 Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimme(n), 6 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Betreff: Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-BoddenStraße und Kirdorfer Allee Hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für den unbebauten Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße im Norden und Kirdorfer Allee im Süden, konkret das Flurstück Nr. 1715 (Flur 3, Gemarkung Bedburg), vor. Angestrebt wird der Neubau eines Einfamilienhauses, dem die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 40 / Bedburg in Form eines nicht vorhandenen Baufensters und eines Streifens für die „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ (nachfolgend „Grünstreifen“ genannt) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB entgegenstehen. Diese Festsetzung sichert die Flächen für die Durchführung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und schafft somit den Bezug auf die Ausgleichsverpflichtung nach § 1a Abs. 3 BauGB. So wird im landschaftspflegerischen Begleitplan des Bebauungsplanes Nr. 40 / Bedburg die Anpflanzung von Strauchhecken unterschiedlicher Breite vorzugsweise entlang der inneren Grundstücksgrenzen als ökologischer Ausgleich und Verbesserung Wohnumfeldqualität empfohlen. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan konnte der ökologische Eingriffswert im Plangebiet damit vermindert werden. Die tatsächliche Situation vor Ort weicht jedoch an vielen Stellen von dieser Festsetzung ab, so dass eine entsprechend flexible Handhabung von planerischer Seite empfohlen wird. Nun vorliegend wird beantragt, einen solchen „Grünstreifen“ aufzuheben und stattdessen ein Baufenster auszuweisen. Im nördlichen Bereich des Flurstücks Nr. 1715 wurde ein Doppelhaus genehmigt, an dessen Erscheinungsbild das beantragte Bauvorhaben in Bezug auf die Außenabmessungen sowie Trauf- und Firsthöhe angepasst werden soll. Eine entsprechende Teilung des Grundstücks erfolgt ebenfalls. Aus städtebaulicher Sicht kann der Baulückenschluss an dieser Stelle begrüßt werden, da aus heutiger Sicht die Aussparung eines Baufensters an dieser Stelle nicht verfolgt werden würde. Ein das Plangebiet durchquerender Grünzug kann durch die bestehenden baulichen Strukturen – insb. durch das Gelände der katholischen Pfarrkirche – ohnehin nicht erreicht werden. Vielmehr ist es städtebaulich ratsam, den Siedlungsrand zu arrondieren, das Baulandpotenzial zu nutzen und die bestehende technische Infrastruktur optimal auszunutzen. Gleichwohl wird seitens der Verwaltung empfohlen, den entfallenden „Grünstreifen“ in ähnlichen Ausmaßen als neuen Pflanzstreifen am Rande des privaten Grundstücks festzusetzen oder durch eine Reduzierung der zulässigen Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO der ursprünglichen Planintention gerecht zu werden. Die Erschließungssituation in Form einer 2,99 Meter breiten Zufahrt von der PfarrerBodden-Straße wurde in Abstimmung mit der Unteren Bauaufsicht und der Feuerwehr als ausreichend bewertet und steht dem Vorhaben nicht entgegen. Zusammenfassend betrachtet kann die beantragte Änderung des Bebauungsplanes städtebaulich vertreten werden, wenn der entfallende „Grünstreifen“ als neuer Pflanzstreifen am Rande des Grundstücks im Bebauungsplan festgesetzt oder die mögliche überbaubare Fläche durch Reduzierung der Grundflächenzahl eingeschränkt wird. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich, welche auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei. Beschlussvorlage WP9-88/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Finanzielle Auswirkungen: Nein  Der Antragsteller hat die Planungskosten zu tragen. Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 08.06.2017 ----------------------------------Dirk Meyer ----------------------------------Udo Schmitz ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiter Stellv. Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-88/2017 Seite 3