Daten
Kommune
Bedburg
Größe
108 kB
Datum
14.11.2017
Erstellt
27.10.17, 18:02
Aktualisiert
18.01.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9147/2017
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
14.11.2017
Betreff:
Verkehrsführung im Bereich der Einmündung "Von-Droste-Hülshoff-Straße"
hier: Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 28.09.2017
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Mit Schreiben vom 28.09.2017 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg die
Ausweitung der Tempo 30er Zone auf der Herderstraße bis zur Einbiegung Von-DrosteHülshoff-Str., die Verkehrsführung an der Einbiegung Von-Droste-Hülshoff-Str. ersichtlich
zu kennzeichnen sowie den Gehweg in diesem Bereich bis zur Karlstraße zu verlängern.
1. Ausweitung der Tempo-30 Zone auf der Herderstraße
Eine Ausweitung der Zone 30 kann von Seiten der Verkehrsanordnungsbehörde aus den
nachfolgend beschriebenen Gründen nicht befürwortet werden:
1.
Wie unter 2. dieser Vorlage noch ausführlich beschrieben ist beabsichtigt, den Bereich der
Von-Droste-Hülshoff-Straße als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen.
Dies hat eine Aufhebung der bisherigen „Rechts vor Links Regelung“ und Unterordnung
der Von-Droste-Hülshoff-Straße zur Folge und sollte - aufgrund einer nunmehr
eindeutigen Vorfahrtsregelung - entscheidend zur beantragten Entschärfung der
„kritischen Einmündungssituation“ beitragen.
Weitere potentielle Gefahrenpunkte auf dem maßgeblichen Streckenabschnitt, die die
Notwendigkeit einer Reduzierung der Geschwindigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich (hier: keine Querungen, da lediglich einseitige Wohnbebauung, keine sozialen
Einrichtungen, kein Unfallschwerpunkt).
2.
Tempo-30-Zonen werden auf Basis des § 45 Abs. 1c der StVO eingerichtet. Die Vorfahrt
ist innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich durch die Regel „rechts vor links“
verbindlich festgelegt.
Dies hat zur Folge, dass vorfahrtsregelnde Maßnahmen im Zonenbereich nicht getroffen
werden können, was vorliegend, insbesondere für den Bereich der Einmündung VonDroste-Hülshoff-Str. (hier. untergeordnete Straße), zu einer fragwürdigen und
unübersichtlichen Verkehrssituation führen würde und hierdurch geeignet wäre, eine noch
gesteigerte Gefahren- und Unfalllage herbeizuführen.
3.
Eine Reduzierung der Geschwindigkeit reduziert zwar grundsätzlich auch den Lärm, der
Erfolg der Geschwindigkeitsbegrenzung hängt jedoch entscheidend davon ab, ob sie auch
eingehalten wird. Darüber hinaus lässt sich eine deutliche Minderung des
Straßenverkehrslärms
nur
durch
eine
Vielzahl
aufeinander
abgestimmter
Einzelinstrumente erreichen. Weitere Faktoren wie z.B. Verkehrsfluss, Fahrbahnbelag,
Straßenaufbauten etc. müssten zusätzlich berücksichtigt, bzw. entsprechende
straßenbauliche Anpassungen vorgenommen werden.
Eine
tragfähige
Lösung
könnte
vorliegend
im
Rahmen
einer
Geschwindigkeitsüberwachung erzielt werden. Die Überwachung des fließenden Verkehrs
obliegt grundsätzlich der Polizei, bzw. der Kreisordnungsbehörde und kann nicht von der
Stadt Bedburg erfolgen.
Mitteilungsvorlage WP9-147/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
2. Verkehrsführung Von-Droste-Hülshoff-Straße
Da es sich bei der Von-Droste-Hülshoff-Straße um eine Stichstraße mit überwiegender
Aufenthaltsfunktion und sehr geringer Verkehrsdichte handelt ist eine Ausweisung als
verkehrsberuhigter Bereich (VB) vorgesehen, womit u.a. eine Änderung der z.Z. gültigen
Vorfahrtsregelung einhergeht. Dies soll vorliegend durch einen niveaugleichen Ausbau auf
der ganzen Straßenbreite erfolgen.
Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße
oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die
Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich gem. § 10 StVO dabei
so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Das bedeutet, dass der Ausfahrende anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Vorfahrt zu
gewähren hat.
Dies ist nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls noch gültig, wenn das VZ 325.2 bis zu
30m in den Straßenraum eingerückt ist. Erst darüber hinaus gelangen die
Vorfahrtsregelungen des § 8 StVO zur Anwendung.
Zudem sollen mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen - die auch durch
andersfarbige Pflasterung dargestellt werden können - in verkehrsberuhigten Bereichen
keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden.
Eine zusätzliche Kennzeichnung der Verkehrsführung wird daher weder vom Gesetzgeber
vorgesehen noch ist diese aufgrund der untergeordneten Vorfahrtssituation sowie der
bereits - u.a. zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragenden - vorgesehenen
optischen Straßengestaltung angezeigt.
3. Verlängerung des Gehweges bis zur Karlstraße
Straßenbau- und Straßenunterhaltungsrelevante Angelegenheiten tangieren nicht den
Zuständigkeitsbereich des Stadtentwicklungsausschusses (hierzu: Zuständigkeitsregelung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg vom 02.09.2014).
Die Bearbeitung dieses Teilantrages erfolgt daher durch den Fachdienst 6 - Hochbau,
Tiefbau, Bauhof - und könnte erforderlichenfalls gesondert im sachlich zuständigen
Bauausschuss beraten werden.
Der Antrag wurde verwaltungsintern weitergeleitet.
Mitteilungsvorlage WP9-147/2017
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 25.10.2017
----------------------------------Guido Heinrichs
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Mitteilungsvorlage WP9-147/2017
Seite 4