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Beschlussvorlage (Auswertung_Stellungnahmen_B-PLan_1_118)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
115 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
18.11.13, 17:09
Aktualisiert
18.11.13, 17:09

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ STADT WESSELING ABWÄGUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 1/118 „SÜDLICHE FLACH-FENGLER-STRASSE“ STELLUNGNAHMEN der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Stand: 15.11.2013 1 Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ 1. Einleitung Im Rahmen der Offenlage haben 19 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 1 mit Hinweisen. Von der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben. Eine Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 1/118 „Südliche Flach-Fengler-Straße“ ist der folgenden Auflistung zu entnehmen. 2. Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Beteiligte Unitymedia NRW GmbH Beteiligt mit Anschreiben vom 20.09.2013 1 25.10.2013 Keine Anregungen und Hinweise X 2 InfraServ GmbH 20.09.2013 18.10.2013 X 3 Amprion GmbH 20.09.2013 09.10.2013 X 4 Gascade Gastransport GmbH 20.09.2013 08.10.2013 X 5 Westnetz GmbH 20.09.2013 27.09.2013 X 6 Thyssengas GmbH 20.09.2013 24.09.2013 X 7 20.09.2013 26.09.2013 X 8 Bezirksregierung Köln - Kampfmittelbeseitigungsdienst PLEDOC 20.09.2013 25.09.2013 X 9 Nord-West Öelleitungen GmbH 20.09.2013 24.09.2013 X 10 20.09.2013 23.09.2013 X 11 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Fernleitungs-Betriebsgesellschaft 20.09.2013 30.09.2013 X 12 Evonik Industries 20.09.2013 26.09.2013 X 13 IHK zu Köln 20.09.2013 30.10.2013 X 14 20.09.2013 31.10.2013 X 15 Rheinische NETZGesellschaft mbH Basell Polyolefine GmbH 20.09.2013 04.11.2013 16 Rhein-Erft-Kreis 20.09.2013 4.11.2013 X 17 Deutsche Telekom 20.09.2013 04.11.2013 X 18 Rotterdam – RIJN Pijpleiding Maatschappij Rhein-Erft-Kreis 20.09.2013 25.10.2013 X 20.09.2013 04.11.2013 X Evonik Degusse Immobilien GmbH & Ko KG 20.09.2013 12.11.2013 X 19 20 Antwort vom Anregungen und Hinweise X 2 Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.10.2013 bis zum 06.11.2013 Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. 3 Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ 3. Abwägungstabelle LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN Behörden/Träger öffentlicher Zusammenfassung der Anregung Belange Schreiben vom 25.10.2013 1 Unitymedia NRW GmbH Keine Bedenken Schreiben vom 18.10.2013 2 InfraServ GmbH Keine Bedenken 3 Amprion GmbH 4 Gascade – Gastransport GmbH 5 Westnetz GmbH 6 Thyssengas GmbH 7 8 Bezirksregierung Köln – Kampfmittelbeseitigungsdienst PLEDOC GmbH 9 Nord-West-Öelleitung GmbH 10 Rhein-MainRohrleitungsgesellschaft m.b.H. Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH Evonik Industries 11 12 13 14 Industrie- und Handelskammer zu Köln Rheinische NETZGesellschaft Schreiben vom 09.10.2013 Keine Bedenken E-Mail vom 08.10.2013 Keine Bedenken Schreiben 27.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 24.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 26.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 25.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 24.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 23.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 30.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 26.09.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 30.10.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 31.10.2013 Keine Bedenken Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ 15 Basell Polyolefine GmbH Schreiben vom 04.11.2013 Hinweis auf Abstände gem. Art. 12 der Seveso-IIRichtlinie bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG Gem. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. mit der geänderten Fassung Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie sind zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Störfallanlagen, die unter die Seveso Richtlinie gefasst werden „angemessene Abstände“ einzuhalten. Von der Kommission für Anlagensicherheit wurde als Hilfestellung ein Leitfaden KAS-18 (Fassung 2010) erarbeitet. Dieser beinhaltet pauschalisierte Abstandsklassen. Die Basell Polyolefine GmbH fällt maximal in die Abstandsklasse für Chlor mit rd. 1.500 m. Unter Berücksichtigung des genannten Pauschalwerte und des Stoffstandortes auf dem Firmengelände der Basell Polyolefine GmbH bleibt festzuhalten, dass das Plangebiet nicht innerhalb dieses Abstandes liegt. Zudem ist festzuhalten, dass mit der Seveso-Richtlinie eine sukzessive Entwicklung von „schutzwürdigen Nutzungen“ in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden soll. Der vorliegende Bebauungsplan überplant lediglich eine bereits bestehende Siedlungsstruktur, sodass dahingehende Befürchtungen nicht entgegenstehen können. Auch nachträgliche sicherheitstechnische Auflagen sind für die Basell Polyolefine GmbH nicht zu befürchten. Anpassungsbedarf besteht aus den oben genannten Gründen nicht. 16 Rhein-Erft-Kreis 17 Deutsche Telekom 18 Rotterdam – RIJN Pijpleiding Maatschappij Rhein-Erft-Kreis 19 Schreiben vom 04.11.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 04.11.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 25.10.2013 Keine Bedenken Schreiben vom 04.11.2013 Keine Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4 Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ 20 Evonik Degussa Immobilien GmbH & Co KG Schreiben vom 12.11.2013 „Aufgrund aktueller Überlegungen der Stadt zur Entwicklung der öffentlichen Grünfläche entlang der Birkenstraße/ des Westring, wird diese Fläche aus dem ursprünglichen im Aufstellungsbeschluss vom 27.11.2013 gefassten Geltungsbereich herausgenommen. Die Fläche wird als Potenzialfläche für eine Kindergartenansiedlung in Erwägung gezogen. Gem. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. mit der geänderten Fassung Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie sind zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Störfallanlagen, die unter die Seveso-Richtlinie gefasst werden „angemessene Abstände“ einzuhalten. Von der Kommission für Anlagensicherheit wurde als Hilfestellung ein Leitfaden KAS-18 (Fassung 2010) erarbeitet. Dieser beinhaltet pauschalisierte Abstandsklassen. Wie Sie wissen betreibt Evonik Industries AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit drei unter die Seveso IIRichtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten;[…]. Die Evonik Industries AG fällt mit Acrolein-Tanklagern in die pauschale Abstandsklasse von 2.193 m. Dieser sogenannte Achtungsabstand ist lediglich eine Orientierungshilfe für Planungen „auf der grünen Wiese“ und nicht auf Gemengelagen, wie sie in Wesseling vorzufinden sind, anwendbar. Gemäß Ihren Ausführungen liegt das Plangebiet rd. 1.400 m von unserem Werksgelände entfernt. Der vorliegende Bebauungsplan hat einen klarstellenden Charakter. Es werden lediglich Nutzungsarten ausgeschlossen, die im vorherigen Bebauungsplan planungsrechtlich zulässig waren. Daher ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass das Gefahrenpotenzial bzw. Schadenspotenzial sich erhöht, sondern im Gegenteil, der Ausschluss von publikumswirksamen Nutzungen wie Vergnügungsstätten, eher zu einer Reduzierung des Schadenspotenzials führt. Mit dem Bebauungsplan wird nicht die Schaffung von Planungsrecht für einen Kindergarten verfolgt. Der gemäß Störfallverordnung in Verbindung mit dem Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit für den Betrieb einer Acrolein-Tankanlage als angemessen festgelegte Achtungsabstand von 2.193 m wird somit deutlich unterschritten. Auch wenn durch die bloße Überplanung aus Ihrer Sicht zunächst keine wesentlich erweiterten Nutzungsmöglichkeiten über das bestehende Baurecht gewährt wird, wird die Planung von uns unter Hinweis auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Störfallrecht und den Achtungsabständen kritisch gesehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG Urteil vom 20.12.2012 AZ. 4 C 20.11 und BVerwG Urteil vom 20.12.2012 AZ. 4 C 11.11) geht zudem insbesondere in Gemengelagen nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Da sich im vorliegenden Fall wie o. g. keine Verschlechterung sondern eher eine störfalltechnische Verbesserung der Situation ergibt, werden die Bedenken der Evonik Industries AG nicht geteilt. 5 Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ Evonik Degussa Immobilien GmbH & Co KG Fortsetzung vorherige Seite Zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten empfehlen wir, das Ergebnis der zurzeit zwischen der Stadt Wesseling und dem Standort stattfindenden Gespräche zu einer sog. „Standortumhüllenden“ sowie Ergebnisse des dort in Auftrag gegebenen Gutachtens des TÜV Nord abzuwarten. Wir behalten uns vor, unsere Stellungnahme nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu konkretisieren. Unsere Position werden wir auch in einem ggf. später durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren vertreten. Mit der Seveso-Richtlinie soll eine sukzessive Entwicklung von „schutzwürdigen Nutzungen“ in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Der vorliegende Bebauungsplan überplant lediglich eine bereits bestehende Siedlungsstruktur, so dass dahingehende Befürchtungen nicht entgegenstehen können. Auch nachträgliche sicherheitstechnische Auflagen sind für die Evonik Industries AG nicht zu befürchten. Anpassungsbedarf besteht aus den oben genannten Gründen nicht. 6 Bebauungsplan Nr. 1/118 ______________________________________________________________________________________________________________ 4. Zusammenfassung der Abwägung In Zusammenfassung der Ergebnisse der Auswertung und Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden/ TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB ergeben sich keine Änderungen des Bebauungsplanes. 5