Daten
Kommune
Wesseling
Größe
115 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
18.11.13, 17:09
Aktualisiert
18.11.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 1/118
______________________________________________________________________________________________________________
STADT WESSELING
ABWÄGUNG
BEBAUUNGSPLAN NR. 1/118
„SÜDLICHE FLACH-FENGLER-STRASSE“
STELLUNGNAHMEN
der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stand: 15.11.2013
1
Bebauungsplan Nr. 1/118
______________________________________________________________________________________________________________
1.
Einleitung
Im Rahmen der Offenlage haben 19 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 1 mit Hinweisen. Von der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben. Eine
Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan
Nr. 1/118 „Südliche Flach-Fengler-Straße“ ist der folgenden Auflistung zu entnehmen.
2.
Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
Lfd.
Nr.
Beteiligte
Unitymedia NRW GmbH
Beteiligt mit
Anschreiben
vom
20.09.2013
1
25.10.2013
Keine Anregungen und
Hinweise
X
2
InfraServ GmbH
20.09.2013
18.10.2013
X
3
Amprion GmbH
20.09.2013
09.10.2013
X
4
Gascade Gastransport GmbH
20.09.2013
08.10.2013
X
5
Westnetz GmbH
20.09.2013
27.09.2013
X
6
Thyssengas GmbH
20.09.2013
24.09.2013
X
7
20.09.2013
26.09.2013
X
8
Bezirksregierung Köln - Kampfmittelbeseitigungsdienst
PLEDOC
20.09.2013
25.09.2013
X
9
Nord-West Öelleitungen GmbH
20.09.2013
24.09.2013
X
10
20.09.2013
23.09.2013
X
11
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft
20.09.2013
30.09.2013
X
12
Evonik Industries
20.09.2013
26.09.2013
X
13
IHK zu Köln
20.09.2013
30.10.2013
X
14
20.09.2013
31.10.2013
X
15
Rheinische NETZGesellschaft
mbH
Basell Polyolefine GmbH
20.09.2013
04.11.2013
16
Rhein-Erft-Kreis
20.09.2013
4.11.2013
X
17
Deutsche Telekom
20.09.2013
04.11.2013
X
18
Rotterdam – RIJN Pijpleiding
Maatschappij
Rhein-Erft-Kreis
20.09.2013
25.10.2013
X
20.09.2013
04.11.2013
X
Evonik Degusse Immobilien
GmbH & Ko KG
20.09.2013
12.11.2013
X
19
20
Antwort
vom
Anregungen
und Hinweise
X
2
Bebauungsplan Nr. 1/118
______________________________________________________________________________________________________________
Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB vom
04.10.2013 bis zum 06.11.2013
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
3
Bebauungsplan Nr. 1/118
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3.
Abwägungstabelle
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
Behörden/Träger öffentlicher
Zusammenfassung der Anregung
Belange
Schreiben vom 25.10.2013
1
Unitymedia NRW GmbH
Keine Bedenken
Schreiben vom 18.10.2013
2
InfraServ GmbH
Keine Bedenken
3
Amprion GmbH
4
Gascade – Gastransport GmbH
5
Westnetz GmbH
6
Thyssengas GmbH
7
8
Bezirksregierung Köln – Kampfmittelbeseitigungsdienst
PLEDOC GmbH
9
Nord-West-Öelleitung GmbH
10
Rhein-MainRohrleitungsgesellschaft m.b.H.
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft
mbH
Evonik Industries
11
12
13
14
Industrie- und Handelskammer zu
Köln
Rheinische NETZGesellschaft
Schreiben vom 09.10.2013
Keine Bedenken
E-Mail vom 08.10.2013
Keine Bedenken
Schreiben 27.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 24.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 26.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 25.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 24.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 23.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 30.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 26.09.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 30.10.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 31.10.2013
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3
Bebauungsplan Nr. 1/118
______________________________________________________________________________________________________________
15
Basell Polyolefine GmbH
Schreiben vom 04.11.2013
Hinweis auf Abstände gem. Art. 12 der Seveso-IIRichtlinie bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie i.V.m.
§ 50 BImSchG
Gem. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. mit der geänderten
Fassung Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie sind zwischen
schutzwürdigen Nutzungen und Störfallanlagen, die unter die
Seveso Richtlinie gefasst werden „angemessene Abstände“
einzuhalten. Von der Kommission für Anlagensicherheit wurde als Hilfestellung ein Leitfaden KAS-18 (Fassung 2010)
erarbeitet. Dieser beinhaltet pauschalisierte Abstandsklassen. Die Basell Polyolefine GmbH fällt maximal in die Abstandsklasse für Chlor mit rd. 1.500 m. Unter Berücksichtigung des genannten Pauschalwerte und des Stoffstandortes
auf dem Firmengelände der Basell Polyolefine GmbH bleibt
festzuhalten, dass das Plangebiet nicht innerhalb dieses Abstandes liegt.
Zudem ist festzuhalten, dass mit der Seveso-Richtlinie eine
sukzessive Entwicklung von „schutzwürdigen Nutzungen“ in
Richtung Störfallunternehmen verhindert werden soll. Der
vorliegende Bebauungsplan überplant lediglich eine bereits
bestehende Siedlungsstruktur, sodass dahingehende Befürchtungen nicht entgegenstehen können. Auch nachträgliche sicherheitstechnische Auflagen sind für die Basell Polyolefine GmbH nicht zu befürchten.
Anpassungsbedarf besteht aus den oben genannten Gründen nicht.
16
Rhein-Erft-Kreis
17
Deutsche Telekom
18
Rotterdam – RIJN Pijpleiding
Maatschappij
Rhein-Erft-Kreis
19
Schreiben vom 04.11.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 04.11.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 25.10.2013
Keine Bedenken
Schreiben vom 04.11.2013
Keine Bedenken
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4
Bebauungsplan Nr. 1/118
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20
Evonik Degussa Immobilien
GmbH & Co KG
Schreiben vom 12.11.2013
„Aufgrund aktueller Überlegungen der Stadt zur Entwicklung der öffentlichen Grünfläche entlang der Birkenstraße/ des Westring, wird diese Fläche aus dem
ursprünglichen im Aufstellungsbeschluss vom
27.11.2013 gefassten Geltungsbereich herausgenommen. Die Fläche wird als Potenzialfläche für eine
Kindergartenansiedlung in Erwägung gezogen.
Gem. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. mit der geänderten
Fassung Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie sind zwischen
schutzwürdigen Nutzungen und Störfallanlagen, die unter die
Seveso-Richtlinie gefasst werden „angemessene Abstände“
einzuhalten. Von der Kommission für Anlagensicherheit wurde als Hilfestellung ein Leitfaden KAS-18 (Fassung 2010)
erarbeitet. Dieser beinhaltet pauschalisierte Abstandsklassen.
Wie Sie wissen betreibt Evonik Industries AG bzw. mit
ihr verbundene Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit drei unter die Seveso IIRichtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten
Pflichten;[…].
Die Evonik Industries AG fällt mit Acrolein-Tanklagern in die
pauschale Abstandsklasse von 2.193 m. Dieser sogenannte
Achtungsabstand ist lediglich eine Orientierungshilfe für Planungen „auf der grünen Wiese“ und nicht auf Gemengelagen,
wie sie in Wesseling vorzufinden sind, anwendbar.
Gemäß Ihren Ausführungen liegt das Plangebiet rd.
1.400 m von unserem Werksgelände entfernt.
Der vorliegende Bebauungsplan hat einen klarstellenden
Charakter. Es werden lediglich Nutzungsarten ausgeschlossen, die im vorherigen Bebauungsplan planungsrechtlich
zulässig waren. Daher ist im vorliegenden Fall nicht davon
auszugehen, dass das Gefahrenpotenzial bzw. Schadenspotenzial sich erhöht, sondern im Gegenteil, der Ausschluss
von publikumswirksamen Nutzungen wie Vergnügungsstätten, eher zu einer Reduzierung des Schadenspotenzials
führt. Mit dem Bebauungsplan wird nicht die Schaffung von
Planungsrecht für einen Kindergarten verfolgt.
Der gemäß Störfallverordnung in Verbindung mit dem
Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit für den Betrieb einer Acrolein-Tankanlage als
angemessen festgelegte Achtungsabstand von 2.193
m wird somit deutlich unterschritten.
Auch wenn durch die bloße Überplanung aus Ihrer
Sicht zunächst keine wesentlich erweiterten Nutzungsmöglichkeiten über das bestehende Baurecht
gewährt wird, wird die Planung von uns unter Hinweis
auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
zum Störfallrecht und den Achtungsabständen kritisch
gesehen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG Urteil vom
20.12.2012 AZ. 4 C 20.11 und BVerwG Urteil vom
20.12.2012 AZ. 4 C 11.11) geht zudem insbesondere in Gemengelagen nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Da sich im vorliegenden Fall wie o. g. keine Verschlechterung sondern eher eine störfalltechnische Verbesserung der Situation ergibt, werden die Bedenken der Evonik
Industries AG nicht geteilt.
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Bebauungsplan Nr. 1/118
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Evonik Degussa Immobilien
GmbH & Co KG
Fortsetzung vorherige
Seite
Zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten empfehlen
wir, das Ergebnis der zurzeit zwischen der Stadt
Wesseling und dem Standort stattfindenden Gespräche zu einer sog. „Standortumhüllenden“ sowie Ergebnisse des dort in Auftrag gegebenen Gutachtens
des TÜV Nord abzuwarten. Wir behalten uns vor,
unsere Stellungnahme nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu konkretisieren.
Unsere Position werden wir auch in einem ggf. später
durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren vertreten.
Mit der Seveso-Richtlinie soll eine sukzessive Entwicklung
von „schutzwürdigen Nutzungen“ in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Der vorliegende Bebauungsplan
überplant lediglich eine bereits bestehende Siedlungsstruktur,
so dass dahingehende Befürchtungen nicht entgegenstehen
können. Auch nachträgliche sicherheitstechnische Auflagen
sind für die Evonik Industries AG nicht zu befürchten.
Anpassungsbedarf besteht aus den oben genannten Gründen nicht.
6
Bebauungsplan Nr. 1/118
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4.
Zusammenfassung der Abwägung
In Zusammenfassung der Ergebnisse der Auswertung und Abwägung der Anregungen und
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden/ TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB ergeben sich keine Änderungen des
Bebauungsplanes.
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