Daten
Kommune
Wesseling
Größe
182 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
18.11.13, 17:09
Aktualisiert
18.11.13, 17:09
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Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 1/118
„SÜDLICHE FLACH-FENGLER-STRASSE“
15.11.2013
Bebauungsplan Nr. 1/118 - Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
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BEBAUUNGSPLAN NR. 1/118
„SÜDLICHE FLACH-FENGLER-STRASSE“
Textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 und 7 BauGB i.V.m. der BauNVO 1990
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Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Kerngebiet (MK) gem. § 7 BauNVO
Das Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
Zulässig sind:
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- Sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
Ausnahmsweise zulässig sind:
- Wohnungen, die nicht unter § 9 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen.
Ab dem 1. OG sind Wohnungen, die nicht unter § 9 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen,
gem. § 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO allgemein zulässig.
Nicht zulässig sind:
Die nach § 7 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung
- Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 5 BauNVO fallen
wird gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und ist somit unzulässig.
Die nach § 7 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
- Vergnügungsstätten und
- Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
werden gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit
unzulässig.
Besonderes Wohngebiet (WB 1 + 2) gem. § 4a BauNVO
Die besonderen Wohngebiete 1 + 2 dienen vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind:
- Wohngebäude
- Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gem. § 1 Abs.
6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig.
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Bebauungsplan Nr. 1/118 - Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
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Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO
Allgemeines Wohngebiet 1
Das Allgemeine Wohngebiet 1 dient vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind:
- Wohngebäude.
Ausnahmsweise zulässig sind:
Folgende in Allgemeinen Wohngebieten zulässige Nutzungen sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO
nur ausnahmsweise zulässig:
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind Bestandteil des Bebauungsplans:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und
- Anlagen der Verwaltung.
Nicht zulässig sind:
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen
werden gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig.
Allgemeines Wohngebiet 2+3
Die Allgemeinen Wohngebiete 2 und 3 dienen vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind:
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind Bestandteil des Bebauungsplans:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und
- Anlagen der Verwaltung.
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen
werden gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit im
WA 1 und 2 unzulässig.
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Bebauungsplan Nr. 1/118 - Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
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Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 und 19
BauNVO
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten wie folgt festgesetzt:
Baugebiet
GRZ
GFZ
Vollgeschosse
WA 1
0,4
0,8
II
WA 2
0,4
1,2
III
WA 3
0,4
1,2
III
WB 1
0,6
1,6
IV
WB 2
0,6
1,6
I-IX (siehe Planzeichnung)
MK
1,0
3,0
II-IV
Die im WB 2 festgesetzte Grundflächenzahl darf gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO durch
Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (GSt) und deren Zufahrten auf bis zu 1,0
überschritten werden.
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Stellplätze und Garagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m.§ 12 BauNVO
In allen festgesetzten Baugebieten sind Stellplätze i.S.d. § 12 BauNVO nur innerhalb der
überbaubaren Flächen und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Ausnahmsweise können Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO auch außerhalb der
Baugrenzen und festgesetzten Flächen zugelassen werden. In der mit a gekennzeichneten
Fläche für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ist eine Parkplatzanlage mit zwei
Parkebenen zulässig.
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Geh- Fahr- und Leitungsrechte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Die Fläche G1 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten.
Die Fläche G 2 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Hinweise und Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 4 und 6 BauGB
Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Sollten bei Baumaßnahmen Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und
umgehend das Ordnungsamt der Stadt Wesseling bzw. der Kampfmittelbeseitigungsdienst
bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Altlasten
Innerhalb des Plangebietes sind keine Hinweise auf Altlasten-Verdachtsflächen bekannt.
Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht
hiervon umgehend zu unterrichten.
Niederschlagswasser
Gemäß § 51a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996
erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor
Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
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Bebauungsplan Nr. 1/118 - Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
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Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde
des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort
zu stellen.
Bodendenkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach
den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Landschaftsverband Rheinland/ der Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.
02425/9039-0, Fax 02425/9039-199, anzuzeigen. Bodendenkmal und Entdeckungsstätten
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Landschaftsverbandes Rheinland/
der Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte
der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April
2005). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können beim Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling eingesehen werden.
Wesseling, den 15.11.2013
Im Auftrag der Stadt Wesseling
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