Daten
Kommune
Bedburg
Größe
254 kB
Datum
09.05.2017
Erstellt
26.04.17, 18:03
Aktualisiert
30.10.17, 11:31
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-16/2017
1. Ergänzung
Fachdienst 1 - Personal, Organisation,
Ratsangelegenheiten
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
21.02.2017
Rat der Stadt Bedburg
09.05.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Hauptsatzung der Stadt Bedburg
hier: Beschluss über die 3. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Der Entwurf der
3. Änderungssatzung ist Bestandteil der Niederschrift und wird als Anlage beigefügt.
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Begründung:
Siehe insbesondere die ergänzenden Ausführungen ab Seite 5 der Vorlage!
Der Landtag NRW hat am 10.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung beschlossen, welches schließlich am 29.11.2016 in Kraft getreten ist.
Einen Überblick über die wesentlichen, daraus resultierenden Änderungen in der
Gemeindeordnung NRW (GO) hat die Verwaltung bereits im Rahmen der Ratssitzung
vom 20.12.2016 (siehe TOP 6.1; WP9-232/2016) übermittelt.
Aufbauend auf den entsprechenden Änderungen der GO wurde sodann mit Wirkung vom
01.01.2017 auch die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse (sog. Entschädigungsverordnung) angepasst.
Ziel des vorgenannten Gesetzes bzw. der Anpassung der Entschädigungsverordnung war
es unter anderem, die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter zu
verbessern.
Die Änderungen erfordern vorliegend auch Anpassungen in der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg. Die einzelnen Themenbereiche sind nachfolgend dargestellt.
Aufwandsentschädigung Ausschussvorsitzende
Durch die Neufassung des § 46 GO erhalten Ausschussvorsitzende neben der
Entschädigung, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zusteht, unter Berücksichtigung
der Entschädigungsverordnung ab 01.01.2017 prinzipiell zusätzlich eine einfach erhöhte
Aufwandsentschädigung (290,20 €).
Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2 GO der Wahlprüfungsausschuss;
ebenfalls ausgenommen sind der Haupt- und Finanzausschuss sowie der
Wahlausschuss, da diese per Gesetz mit dem Bürgermeister bzw. dem Wahlleiter als
Vorsitzendem besetzt werden müssen. Darüber hinaus kann aufgrund § 46 Satz 2 GO in
der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere Ausschüsse von dieser Regelung
ausgenommen werden.
Laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes aus Dezember 2016 sollten im
Ergebnis sogar alle Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden können. Da
zwischenzeitlich aber zahlreiche Kommunen entsprechende Regelungen getroffen haben
bzw. die Thematik in vielen Kommunen kontrovers diskutiert wird, wurden nunmehr
aktualisierte Ausführungsbestimmungen des Landesinnenministeriums angekündigt,
wonach hingegen ein Ausschluss aller Ausschüsse nicht der Absicht des Gesetzgebers
entsprechen könnte. Der klarstellende Erlass ist für Mitte/Ende Februar angekündigt.
Für den Fall, dass die Vorsitzenden aller sieben Bedburger Ratsausschüsse künftig eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sollten, würde im Vergleich zu den
bisherigen Regelungen ein jährlicher Finanzbedarf in Höhe von insgesamt ca. 25.000 €
entstehen (290,20 € x 12 Monate = 3.482,40 € pro Ausschussvorsitz x 7 Vorsitzende =
24.376,80 €).
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Da die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2017 bereits im November/Dezember
2016 stattgefunden haben, wurden seitens der Verwaltung vorsorglich entsprechende
Mittel in den Haushalt eingestellt; eine Auszahlung ist bisher nicht erfolgt.
Für den Fall, dass der Rat eine Regelung in der Hauptsatzung anstrebt, wonach einzelne
Ausschüsse von der Neuregelung ausgenommen werden sollen, sei zur
Entscheidungsfindung auf die nachfolgende Auflistung verwiesen:
Ausschuss
für
Umweltund
Strukturwandel
Bauausschuss
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Jugendhilfeausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Schul- und Bildungsausschuss
Stadtentwicklungsausschuss
Anzahl der Sitzungen
in 2015
Anzahl der Sitzungen
in 2016
2
2
4
2
3
6
3
2
2
4
1
2
7
Im übrigen hat der Städte- und Gemeindebund NRW am 30.01.2017 mitgeteilt, dass eine
Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Auszahlung nur in den
Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und somit
nicht zulässig ist. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung
getroffen werden.
Möglich ist allerdings trotz einer eventuellen Regelung in der Hauptsatzung bzgl. der
Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, dass diese auf ihre
Entschädigung verzichten. So wird in einem Schreiben des Landesinnenministeriums
ausgeführt, dass es jedem einzelnen Mitglied einer kommunalen Vertretung freisteht, aus
eigenem Entschluss auf bereits entstandene Ansprüche zu verzichten. Hierzu bedürfe es
lediglich einer entsprechenden Erklärung des Mitglieds an die Verwaltung.
Im übrigen wird zur Meinungsbildung insbesondere auch auf die Begründung zur
Gesetzesänderung verwiesen, wonach es für sachgerecht und geboten erachtet wurde,
Vorsitzenden
von
Ratsausschüssen
grundsätzlich
eine
zusätzliche
Aufwandsentschädigung zu gewähren. Dementsprechend geht der Gesetzgeber im
Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings sei
es vor Ort möglich, unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden,
etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis zu
kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen.
Entsprechende Beschlüsse hinsichtlich eines „Komplettausschlusses“ aller Ausschüsse
wurden in den Städten Kerpen und Elsdorf gefasst. Der Rat der Stadt Bergheim hingegen
hat sich zuletzt mehrheitlich für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung
ausgesprochen. Entscheidungen der weiteren Kommunen des Rhein-Erft-Kreises sind
bislang nicht bekannt.
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Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch
Nach § 46 Nr. 3 GO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 5 Entschädigungsverordnung
erhalten ab sofort bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern (bisher 10) ein
stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern
(bisher 20) zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern (bisher 30) drei
stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine um den 1,5-fachen Satz erhöhte
Aufwandsentschädigung.
Die entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist dem Vorschlag in Anlage 1 bzw.
Anlage 2 zu entnehmen. Aufgrund der aktuellen Größe der einzelnen im Rat der Stadt
Bedburg vertretenen Fraktionen führt dies allerdings nicht zu grundsätzlichen
Veränderungen
hinsichtlich
der
möglichen
Anzahl
der
stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden. Lediglich die zusätzlich zu zahlende Aufwandsentschädigung für
die stellvertretenden Vorsitzenden der beiden „großen“ im Rat der Stadt Bedburg
vertretenen Fraktionen hat sich vom einfachen auf den 1,5-fachen Satz ab 01.01.2017
erhöht; hier wurden die Zahlungen bereits angepasst.
Verdienstausfall
Im Bereich des Verdienstausfalls haben sich durch das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung bzw. durch die angepasste Entschädigungsverordnung
ebenfalls Änderungen ergeben, die nunmehr auch eine Änderung der Hauptsatzung
bedingen.
Als Mindestregelstundensatz sieht die Entschädigungsverordnung in § 3a Absatz 1 einen
Betrag in Höhe von 8,84 € vor, der in der örtlichen Hauptsatzung auch höher festgelegt
werden kann. Der Höchstbetrag von derzeit 80 € pro Stunde ist gemäß § 3a Absatz 2
Entschädigungsverordnung landesweit abschließend geregelt und kann daher in der
Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.
Ortsvorsteher
Durch die Neuregelung in § 39 Absatz 6 Satz 2 GO ist nunmehr geregelt, dass
Ortsvorsteher/Ortsbürgermeister nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen
müssen, in dem sie als Ortsvorsteher bestellt sind. Bislang war dies der Fall („müssen“).
Nunmehr enthält die Regelung nur noch eine Soll-Vorschrift, die den Kommunen vor Ort
mehr Freiräume einräumt bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten bzw. einer
geeigneten Kandidatin für das Amt des Ortsvorstehers. Begründete Einzelfälle sind laut
der Begründung zur Gesetzesänderung z.B. der Wegzug aus dem Stadtteil und
Personalmangel.
Redaktionelle Änderung
In § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung ist aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung von der
Gemeinde hin zur Stadt Elsdorf eine redaktionelle Anpassung erforderlich.
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Allgemeines
In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen
mit den verwaltungsseitig vorgeschlagenen neuen Regelungen der Hauptsatzung (Anlage
1) beigefügt. Ebenso beigefügt ist der Entwurf der dritten Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Bedburg (Anlage 2).
Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft. Eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2017 wird nach nochmaliger
Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund nicht als zulässig erachtet.
Ergänzend wird hier allerdings bzgl. der Entscheidung über die Gewährung einer
Aufwandsentschädigung an Ausschussvorsitzende – wie bereits zuvor ausgeführt –
nochmals darauf hingewiesen, dass diese per Erklärung an die Verwaltung auf ihre
Entschädigung verzichten könnten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rat die Hauptsatzung gemäß § 7
Absatz 3 Satz 3 GO nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (hier:
19) beschließen kann.
Ergänzung zur Ratssitzung am 09.05.2017:
In seiner Sitzung am 21.02.2017 hat der Rat der Stadt Bedburg beschlossen, die
Entscheidung über die Änderung der Hauptsatzung zu vertagen und in der Sitzung am
09.05.2017 erneut hierüber zu beraten. Der entsprechende Auszug aus der Niederschrift
ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 4 beigefügt.
Rechtsgutachten Prof. Dr. Bätge
Das im Rahmen der Ratssitzung am 21.02.2017 zitierte Rechtsgutachten in der Sache
von Herrn Prof. Dr. Frank Bätge ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 5 beigefügt.
Darin wird unter anderem nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelung des § 46
Satz 1 Nr. 2 GO dazu dient, den erheblichen zeitlichen Aufwand, der für die Vorbereitung
und Leitung der Ausschusssitzungen geleistet werden muss, mit einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung zu versehen, um die Rahmenbedingungen für die besondere
ehrenamtliche Funktion eines Ausschussvorsitzenden zu verbessern. Nur ausnahmsweise
könne der Rat im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 46 Satz 2 GO
durch Hauptsatzung hiervon weitere Ausschüsse ausnehmen, sofern mit Blick auf eine
nur geringe zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden die Gewährung einer
zusätzlichen Aufwandsentschädigung nicht geboten erscheint. (Seite 6, 1. Absatz des
Gutachtens)
Darüber hinaus wird unter anderem ausgeführt, dass es z.B. ermessensfehlerhaft und
rechtswidrig wäre, wenn der Rat aus haushaltswirtschaftlichen Gründen auch solche
Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausnehmen würde, die
aufgrund ihrer Sitzungshäufigkeit nicht auf eine nur geringe zeitliche Belastung der
Ausschussvorsitzenden schließen lassen, so dass vielmehr die Gewährung einer
zusätzlichen Aufwandsentschädigung geboten erscheint. Normzweck der Änderungen des
§ 46 GO sei gerade keine Haushaltsersparnis, sondern umgekehrt eine finanzielle
Verbesserung der Rahmenbedingungen für solche Ratsmitglieder, die die besonderen
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Belastungen der Funktion eines Ausschussvorsitzenden zu tragen haben. (Seite 8 des
Gutachtens)
Abschließend wird diesbezüglich auf Seite 9 der Ausführungen verwiesen, wo unter Ziffer
4 ‚Ergebnis und Zusammenfassung‘ des Rechtsgutachtens dargelegt sind.
Ausführungserlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW
Wie bereits in der Ursprungsvorlage angekündigt und sodann auch vor der Ratssitzung
am 21.02.2017 den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt, wird hier unter anderem auch
nochmals auf den Ausführungserlass des Innenministeriums NRW vom 13.02.2017
verwiesen, der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beigefügt war und ist.
Hier wurde auf Seite 2, letzter Absatz des Schreibens darauf hingewiesen, dass
grundsätzlich alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsentschädigung
einzubeziehen seien. Es bestehe eine gesetzliche Ausnahme zulasten des
Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen seien zulässig, soweit – ähnlich dem
Wahlprüfungsausschuss – eine geringe Tagungshäufigkeit anzunehmen sei. Eine
Umkehrung dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses, insbesondere dergestalt, in der
Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung
auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein.
Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW
Zur 147. Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 10.03.2017 hat das
Innenministerium NRW mit Datum vom 07.03.2017 einen Bericht zum Stand der
Umsetzung bei der Anwendung des § 46 GO vorgelegt. Der Bericht ist dieser
Sitzungsvorlage als Anlage 6 beigefügt.
Auf Seite 5 des Berichts wird unter Ziffer III. unter anderem ausgeführt, dass nach der
Intention des Gesetzgebers Ausnahmen von der Regelung des § 46 GO nur möglich
seien, wenn und soweit Ausschüsse eine nur geringe Sitzungshäufigkeit aufweisen und
deshalb nur eine geringe zusätzliche Belastung der Ausschussvorsitzenden anzunehmen
sei. Die Ausnahme sämtlicher Ausschüsse aus anderen Erwägungen, etwa ausschließlich
haushaltswirtschaftlichen Gründen, widerspreche dieser Zielsetzung.
Unter Ziffer IV wird auf Seite 5 weiterhin dargelegt, dass es nunmehr den kommunalen
Vertretungen in den Gemeinden und Kreisen im Rahmen des ihnen gewährten Rechts
auf kommunale Selbstverwaltung obliege, die gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall vor Ort
umzusetzen und dem zuvor erläuterten Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende
Regelungen zu treffen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales beabsichtige
nicht, den Kommunen hierzu weitergehende Vorgaben zu machen.
Spende der Aufwandsentschädigung an die Stadt Bedburg
In der Ratssitzung am 21.02.2017 wurde durch Herrn vom Berg die Frage aufgeworfen,
ob es möglich sei, auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung zu verzichten bzw. sie
zugunsten bestimmter Zwecke wiederum an die Stadt zu spenden.
Hierzu wird, wie in der Ursprungsvorlage bereits ausgeführt, nochmals darauf
hingewiesen, dass es trotz einer eventuellen Regelung in der Hauptsatzung bzgl. der
Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zum einen möglich
ist, dass diese auf ihre Entschädigung verzichten. Es stehe jedem einzelnen Mitglied einer
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kommunalen Vertretung frei, aus eigenem Entschluss auf bereits entstandene Ansprüche
zu verzichten. Hierzu bedürfe es lediglich einer entsprechenden Erklärung des Mitglieds
an die Verwaltung.
Zum anderen ist es in Abstimmung mit dem Fachdienst ‚Finanzen‘ rechtlich grundsätzlich
auch möglich, die Aufwandsentschädigung nach Erhalt wieder an die Stadt zurück zu
spenden, auch wenn der in diesem Zusammenhang anfallende Verwaltungsaufwand nicht
unerheblich ist.
Sollten entsprechende Überlegungen zum Tragen kommen, wird verwaltungsseitig aber
vorgeschlagen, dass nicht jeder sich beteiligende Ausschussvorsitzende für einen
abweichenden Verwendungszweck spendet, sondern diese Mittel zum Beispiel zwecks
Ausschüttung der Silverberg- und der Rheinbraun-Stiftung Berücksichtigung finden.
Zusammenfassung
Aus Sicht der Verwaltung ist damit die konkrete Auslegung von § 46 GO nach wie vor
nicht abschließend beschrieben und weder der Städte- und Gemeindebund noch der
Rhein-Erft-Kreis, die jeweils den Ausführungserlass des Innenministeriums übermittelt
haben, geben in ihren begleitenden Schreiben eindeutige Empfehlungen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass zwischenzeitlich in anderen Kommunen – auch in
Kommunen des Rhein-Erft-Kreises – in Kenntnis des Ausführungserlasses Regelungen in
der Hauptsatzung getroffen wurden, grundsätzlich keinem Ausschussvorsitzenden eine
Aufwandsentschädigung zu zahlen. Auch Kommunen, die bereits vor Herausgabe des
Erlasses eine entsprechende Regelung getroffen hatten, keine Aufwandsentschädigung
zu gewähren, sind bislang bei ihren Entscheidungen verblieben.
Verwiesen wird hier im übrigen auf eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht des
Kreises Steinfurt, die darin erklärt hat, dass es sich in der Sache um eine Angelegenheit
der kommunalen Selbstverwaltung handele, in die sich die Kommunalaufsicht prinzipiell
nicht einmische. Zum anderen wird ausgeführt, dass man unter konkreter Bezugnahme
auf das Landesgesetz keinen Verstoß gegen geltendes Recht sehe, wenn Städte oder
Gemeinden auf die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen verzichten.
Ein Presseartikel der Westfälischen Nachrichten bzgl. der Einschätzung des Kreises
Steinfurt ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 7 beigefügt.
Inwieweit der Rhein-Erft-Kreis gegen derartige Regelungen kommunalaufsichtlich
vorgehen wird, kann von hier aus nicht eingeschätzt werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Stolz
----------------------------------Solbach
Stellv. Fachdienstleiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
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