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Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg hier: Beschluss über die 3. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
254 kB
Datum
09.05.2017
Erstellt
26.04.17, 18:03
Aktualisiert
30.10.17, 11:31

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-16/2017 1. Ergänzung Fachdienst 1 - Personal, Organisation, Ratsangelegenheiten Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 21.02.2017 Rat der Stadt Bedburg 09.05.2017 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Hauptsatzung der Stadt Bedburg hier: Beschluss über die 3. Änderungssatzung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Der Entwurf der 3. Änderungssatzung ist Bestandteil der Niederschrift und wird als Anlage beigefügt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung:  Siehe insbesondere die ergänzenden Ausführungen ab Seite 5 der Vorlage! Der Landtag NRW hat am 10.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen, welches schließlich am 29.11.2016 in Kraft getreten ist. Einen Überblick über die wesentlichen, daraus resultierenden Änderungen in der Gemeindeordnung NRW (GO) hat die Verwaltung bereits im Rahmen der Ratssitzung vom 20.12.2016 (siehe TOP 6.1; WP9-232/2016) übermittelt. Aufbauend auf den entsprechenden Änderungen der GO wurde sodann mit Wirkung vom 01.01.2017 auch die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (sog. Entschädigungsverordnung) angepasst. Ziel des vorgenannten Gesetzes bzw. der Anpassung der Entschädigungsverordnung war es unter anderem, die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter zu verbessern. Die Änderungen erfordern vorliegend auch Anpassungen in der Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Die einzelnen Themenbereiche sind nachfolgend dargestellt. Aufwandsentschädigung Ausschussvorsitzende Durch die Neufassung des § 46 GO erhalten Ausschussvorsitzende neben der Entschädigung, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zusteht, unter Berücksichtigung der Entschädigungsverordnung ab 01.01.2017 prinzipiell zusätzlich eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung (290,20 €). Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2 GO der Wahlprüfungsausschuss; ebenfalls ausgenommen sind der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Wahlausschuss, da diese per Gesetz mit dem Bürgermeister bzw. dem Wahlleiter als Vorsitzendem besetzt werden müssen. Darüber hinaus kann aufgrund § 46 Satz 2 GO in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes aus Dezember 2016 sollten im Ergebnis sogar alle Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden können. Da zwischenzeitlich aber zahlreiche Kommunen entsprechende Regelungen getroffen haben bzw. die Thematik in vielen Kommunen kontrovers diskutiert wird, wurden nunmehr aktualisierte Ausführungsbestimmungen des Landesinnenministeriums angekündigt, wonach hingegen ein Ausschluss aller Ausschüsse nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könnte. Der klarstellende Erlass ist für Mitte/Ende Februar angekündigt. Für den Fall, dass die Vorsitzenden aller sieben Bedburger Ratsausschüsse künftig eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sollten, würde im Vergleich zu den bisherigen Regelungen ein jährlicher Finanzbedarf in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € entstehen (290,20 € x 12 Monate = 3.482,40 € pro Ausschussvorsitz x 7 Vorsitzende = 24.376,80 €). Beschlussvorlage WP9-16/2017 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Da die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2017 bereits im November/Dezember 2016 stattgefunden haben, wurden seitens der Verwaltung vorsorglich entsprechende Mittel in den Haushalt eingestellt; eine Auszahlung ist bisher nicht erfolgt. Für den Fall, dass der Rat eine Regelung in der Hauptsatzung anstrebt, wonach einzelne Ausschüsse von der Neuregelung ausgenommen werden sollen, sei zur Entscheidungsfindung auf die nachfolgende Auflistung verwiesen: Ausschuss für Umweltund Strukturwandel Bauausschuss Familien-, Kultur- und Sozialausschuss Jugendhilfeausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Schul- und Bildungsausschuss Stadtentwicklungsausschuss Anzahl der Sitzungen in 2015 Anzahl der Sitzungen in 2016 2 2 4 2 3 6 3 2 2 4 1 2 7 Im übrigen hat der Städte- und Gemeindebund NRW am 30.01.2017 mitgeteilt, dass eine Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Auszahlung nur in den Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und somit nicht zulässig ist. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung getroffen werden. Möglich ist allerdings trotz einer eventuellen Regelung in der Hauptsatzung bzgl. der Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, dass diese auf ihre Entschädigung verzichten. So wird in einem Schreiben des Landesinnenministeriums ausgeführt, dass es jedem einzelnen Mitglied einer kommunalen Vertretung freisteht, aus eigenem Entschluss auf bereits entstandene Ansprüche zu verzichten. Hierzu bedürfe es lediglich einer entsprechenden Erklärung des Mitglieds an die Verwaltung. Im übrigen wird zur Meinungsbildung insbesondere auch auf die Begründung zur Gesetzesänderung verwiesen, wonach es für sachgerecht und geboten erachtet wurde, Vorsitzenden von Ratsausschüssen grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren. Dementsprechend geht der Gesetzgeber im Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings sei es vor Ort möglich, unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis zu kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Entsprechende Beschlüsse hinsichtlich eines „Komplettausschlusses“ aller Ausschüsse wurden in den Städten Kerpen und Elsdorf gefasst. Der Rat der Stadt Bergheim hingegen hat sich zuletzt mehrheitlich für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgesprochen. Entscheidungen der weiteren Kommunen des Rhein-Erft-Kreises sind bislang nicht bekannt. Beschlussvorlage WP9-16/2017 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch Nach § 46 Nr. 3 GO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 5 Entschädigungsverordnung erhalten ab sofort bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern (bisher 10) ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern (bisher 20) zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern (bisher 30) drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine um den 1,5-fachen Satz erhöhte Aufwandsentschädigung. Die entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist dem Vorschlag in Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu entnehmen. Aufgrund der aktuellen Größe der einzelnen im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen führt dies allerdings nicht zu grundsätzlichen Veränderungen hinsichtlich der möglichen Anzahl der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden. Lediglich die zusätzlich zu zahlende Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Vorsitzenden der beiden „großen“ im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen hat sich vom einfachen auf den 1,5-fachen Satz ab 01.01.2017 erhöht; hier wurden die Zahlungen bereits angepasst. Verdienstausfall Im Bereich des Verdienstausfalls haben sich durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bzw. durch die angepasste Entschädigungsverordnung ebenfalls Änderungen ergeben, die nunmehr auch eine Änderung der Hauptsatzung bedingen. Als Mindestregelstundensatz sieht die Entschädigungsverordnung in § 3a Absatz 1 einen Betrag in Höhe von 8,84 € vor, der in der örtlichen Hauptsatzung auch höher festgelegt werden kann. Der Höchstbetrag von derzeit 80 € pro Stunde ist gemäß § 3a Absatz 2 Entschädigungsverordnung landesweit abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden. Ortsvorsteher Durch die Neuregelung in § 39 Absatz 6 Satz 2 GO ist nunmehr geregelt, dass Ortsvorsteher/Ortsbürgermeister nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, in dem sie als Ortsvorsteher bestellt sind. Bislang war dies der Fall („müssen“). Nunmehr enthält die Regelung nur noch eine Soll-Vorschrift, die den Kommunen vor Ort mehr Freiräume einräumt bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten bzw. einer geeigneten Kandidatin für das Amt des Ortsvorstehers. Begründete Einzelfälle sind laut der Begründung zur Gesetzesänderung z.B. der Wegzug aus dem Stadtteil und Personalmangel. Redaktionelle Änderung In § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung ist aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung von der Gemeinde hin zur Stadt Elsdorf eine redaktionelle Anpassung erforderlich. Beschlussvorlage WP9-16/2017 1. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Allgemeines In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen mit den verwaltungsseitig vorgeschlagenen neuen Regelungen der Hauptsatzung (Anlage 1) beigefügt. Ebenso beigefügt ist der Entwurf der dritten Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg (Anlage 2). Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2017 wird nach nochmaliger Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund nicht als zulässig erachtet. Ergänzend wird hier allerdings bzgl. der Entscheidung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Ausschussvorsitzende – wie bereits zuvor ausgeführt – nochmals darauf hingewiesen, dass diese per Erklärung an die Verwaltung auf ihre Entschädigung verzichten könnten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rat die Hauptsatzung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 GO nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (hier: 19) beschließen kann. Ergänzung zur Ratssitzung am 09.05.2017: In seiner Sitzung am 21.02.2017 hat der Rat der Stadt Bedburg beschlossen, die Entscheidung über die Änderung der Hauptsatzung zu vertagen und in der Sitzung am 09.05.2017 erneut hierüber zu beraten. Der entsprechende Auszug aus der Niederschrift ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 4 beigefügt. Rechtsgutachten Prof. Dr. Bätge Das im Rahmen der Ratssitzung am 21.02.2017 zitierte Rechtsgutachten in der Sache von Herrn Prof. Dr. Frank Bätge ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 5 beigefügt. Darin wird unter anderem nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO dazu dient, den erheblichen zeitlichen Aufwand, der für die Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen geleistet werden muss, mit einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung zu versehen, um die Rahmenbedingungen für die besondere ehrenamtliche Funktion eines Ausschussvorsitzenden zu verbessern. Nur ausnahmsweise könne der Rat im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 46 Satz 2 GO durch Hauptsatzung hiervon weitere Ausschüsse ausnehmen, sofern mit Blick auf eine nur geringe zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nicht geboten erscheint. (Seite 6, 1. Absatz des Gutachtens) Darüber hinaus wird unter anderem ausgeführt, dass es z.B. ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wäre, wenn der Rat aus haushaltswirtschaftlichen Gründen auch solche Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausnehmen würde, die aufgrund ihrer Sitzungshäufigkeit nicht auf eine nur geringe zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden schließen lassen, so dass vielmehr die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung geboten erscheint. Normzweck der Änderungen des § 46 GO sei gerade keine Haushaltsersparnis, sondern umgekehrt eine finanzielle Verbesserung der Rahmenbedingungen für solche Ratsmitglieder, die die besonderen Beschlussvorlage WP9-16/2017 1. Ergänzung Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Belastungen der Funktion eines Ausschussvorsitzenden zu tragen haben. (Seite 8 des Gutachtens) Abschließend wird diesbezüglich auf Seite 9 der Ausführungen verwiesen, wo unter Ziffer 4 ‚Ergebnis und Zusammenfassung‘ des Rechtsgutachtens dargelegt sind. Ausführungserlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW Wie bereits in der Ursprungsvorlage angekündigt und sodann auch vor der Ratssitzung am 21.02.2017 den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt, wird hier unter anderem auch nochmals auf den Ausführungserlass des Innenministeriums NRW vom 13.02.2017 verwiesen, der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beigefügt war und ist. Hier wurde auf Seite 2, letzter Absatz des Schreibens darauf hingewiesen, dass grundsätzlich alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsentschädigung einzubeziehen seien. Es bestehe eine gesetzliche Ausnahme zulasten des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen seien zulässig, soweit – ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss – eine geringe Tagungshäufigkeit anzunehmen sei. Eine Umkehrung dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses, insbesondere dergestalt, in der Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein. Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW Zur 147. Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 10.03.2017 hat das Innenministerium NRW mit Datum vom 07.03.2017 einen Bericht zum Stand der Umsetzung bei der Anwendung des § 46 GO vorgelegt. Der Bericht ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 6 beigefügt. Auf Seite 5 des Berichts wird unter Ziffer III. unter anderem ausgeführt, dass nach der Intention des Gesetzgebers Ausnahmen von der Regelung des § 46 GO nur möglich seien, wenn und soweit Ausschüsse eine nur geringe Sitzungshäufigkeit aufweisen und deshalb nur eine geringe zusätzliche Belastung der Ausschussvorsitzenden anzunehmen sei. Die Ausnahme sämtlicher Ausschüsse aus anderen Erwägungen, etwa ausschließlich haushaltswirtschaftlichen Gründen, widerspreche dieser Zielsetzung. Unter Ziffer IV wird auf Seite 5 weiterhin dargelegt, dass es nunmehr den kommunalen Vertretungen in den Gemeinden und Kreisen im Rahmen des ihnen gewährten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung obliege, die gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall vor Ort umzusetzen und dem zuvor erläuterten Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende Regelungen zu treffen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales beabsichtige nicht, den Kommunen hierzu weitergehende Vorgaben zu machen. Spende der Aufwandsentschädigung an die Stadt Bedburg In der Ratssitzung am 21.02.2017 wurde durch Herrn vom Berg die Frage aufgeworfen, ob es möglich sei, auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung zu verzichten bzw. sie zugunsten bestimmter Zwecke wiederum an die Stadt zu spenden. Hierzu wird, wie in der Ursprungsvorlage bereits ausgeführt, nochmals darauf hingewiesen, dass es trotz einer eventuellen Regelung in der Hauptsatzung bzgl. der Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zum einen möglich ist, dass diese auf ihre Entschädigung verzichten. Es stehe jedem einzelnen Mitglied einer Beschlussvorlage WP9-16/2017 1. Ergänzung Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 kommunalen Vertretung frei, aus eigenem Entschluss auf bereits entstandene Ansprüche zu verzichten. Hierzu bedürfe es lediglich einer entsprechenden Erklärung des Mitglieds an die Verwaltung. Zum anderen ist es in Abstimmung mit dem Fachdienst ‚Finanzen‘ rechtlich grundsätzlich auch möglich, die Aufwandsentschädigung nach Erhalt wieder an die Stadt zurück zu spenden, auch wenn der in diesem Zusammenhang anfallende Verwaltungsaufwand nicht unerheblich ist. Sollten entsprechende Überlegungen zum Tragen kommen, wird verwaltungsseitig aber vorgeschlagen, dass nicht jeder sich beteiligende Ausschussvorsitzende für einen abweichenden Verwendungszweck spendet, sondern diese Mittel zum Beispiel zwecks Ausschüttung der Silverberg- und der Rheinbraun-Stiftung Berücksichtigung finden. Zusammenfassung Aus Sicht der Verwaltung ist damit die konkrete Auslegung von § 46 GO nach wie vor nicht abschließend beschrieben und weder der Städte- und Gemeindebund noch der Rhein-Erft-Kreis, die jeweils den Ausführungserlass des Innenministeriums übermittelt haben, geben in ihren begleitenden Schreiben eindeutige Empfehlungen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass zwischenzeitlich in anderen Kommunen – auch in Kommunen des Rhein-Erft-Kreises – in Kenntnis des Ausführungserlasses Regelungen in der Hauptsatzung getroffen wurden, grundsätzlich keinem Ausschussvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Auch Kommunen, die bereits vor Herausgabe des Erlasses eine entsprechende Regelung getroffen hatten, keine Aufwandsentschädigung zu gewähren, sind bislang bei ihren Entscheidungen verblieben. Verwiesen wird hier im übrigen auf eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Kreises Steinfurt, die darin erklärt hat, dass es sich in der Sache um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handele, in die sich die Kommunalaufsicht prinzipiell nicht einmische. Zum anderen wird ausgeführt, dass man unter konkreter Bezugnahme auf das Landesgesetz keinen Verstoß gegen geltendes Recht sehe, wenn Städte oder Gemeinden auf die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen verzichten. Ein Presseartikel der Westfälischen Nachrichten bzgl. der Einschätzung des Kreises Steinfurt ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 7 beigefügt. Inwieweit der Rhein-Erft-Kreis gegen derartige Regelungen kommunalaufsichtlich vorgehen wird, kann von hier aus nicht eingeschätzt werden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine. Beschlussvorlage WP9-16/2017 1. Ergänzung Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Koehl ----------------------------------Stolz ----------------------------------Solbach Stellv. Fachdienstleiter Fachdienstleiterin Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-16/2017 1. Ergänzung Seite 8