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Beschlussvorlage (Anl. 6 - Bericht MIK NRW)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
440 kB
Datum
09.05.2017
Erstellt
26.04.17, 18:03
Aktualisiert
26.04.17, 18:03

Inhalt der Datei

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf t- . März 2Q17 Seite 1 von 1 Telefon 0211 871-2470 Telefax 0211 871-162470 für die Mitglieder deS Ausschusses für Kommunalpolitik 60-fach 147. Sitzung des Ausschusses tür Kommunalpolitik am 10.03.2017 Antrag der Fraktion der PIRATEN vom 21.02.2017 "Aufwandsentschädigungen tür Ausschussvorsitzende - Aktueller Stand der Umsetzung bei der Anwendung des § 46 Gemeindeordnung tür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) resp. § 31 Kreisordnung tür das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Nordrhein-Westfalen" Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, zur Information der Mitglieder des Ausschusses für Kommunalpolitik des Lan_dtags übersende ich 60 Exemplare meines schriftlichen Berichts zum TOP Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 "Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende - Aktueller Stand 40217 Düsseldorf der Umsetzung bei der Anwendung des § 46 Gemeindeordnung für das Lieferanschrift: Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) resp. § 31 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Nordrhein-Westfalen." Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Mit freundlichen Grü Ben Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de . www.mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: RheinbahnJinien 732, 736., 835, 836, U71, U72, U73,LJ83 .Haltestelle: Kirchplatz Bericht der Landesregierung für die Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 10.03.2017 zum Tagesordnungspunkt "Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende Aktueller Stand·der Umsetzung bei der Anwendung des § 46 Gemeindeordnung für das Land No~drhein-Westfalen '(GO NRW) resp. § 31 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Nordrhein-Westfalen" I. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) wurden § 46 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G,O NRW) sowie § 31 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-· Westfalen (KrO NRW) neu gefasst. Danach erhalten ge'!1äß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO NRW die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates bzw. Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Nach § 46 Satz 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 2 KrO . NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Vergleichbare Regelungen wurden in dem o. g. Gesetz in § 16 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)· für die Landschaftsverbände und § 12 Absatz 4 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG) für den Regionalverband Ruhr getroffen. Da für die beiden zuletzt genannten Gemeindeverbände keine gesetzlichen Vorgaben zur. Bildung eines Wahlprüfungsausschuss bestehen, sehen diese Regelungen keine Ausnahme für diese Ausschüsse vor. Die genannten Regelungen beruhen auf den Empfehlungen der vom Landtag berufenen "Ehrenamtskommission" , einer vom Landtag eingesetzten Arbeitsgruppe aus Abgeordneten und Experten der kommunalpolitischen Vereinigungen der im Landtag vertretenen Parteien und der kommunalen Spitzenverbände. Die Kommission hatte dem Landtag im Sommer 2015 ihren Abschlussbericht . vorgelegt (LT-Vorlage 16/3165) und zahlreiche Vorschläge mit dem Ziel unterbreitet, das häufig zeitaufwändige kommunalpolitische Engagement von Bürgerinnen und Bürgern in den Räten und Kreistagen zu fördern. ~ Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat diese Empfehlungen in einem von allen Fraktionen mit Ausnahme der PI"RATEN eingebrachten Antrag (LT -Drs. 16/9791) aufgeg'riffen. In dem hierzu mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der PIRATEN am 1. Oktober 2015 gefassten Beschluss fordert der Landtag unter Ziffer 111.1. u.a. dazu auf,' "die von der Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt vorgeschlagenen und in Abschnitt I Ziffer 1-9 dieses Antrags aufgeführten Gesetzesänderungen zügig auf den Weg zu bringen." Zu den in Bezug genommenen Gesetzesänderungen gehört u.a. auch, die Einführung einer zusätzlichen Aufw?ndsentschädigung für Ausschussvorsitzende. Wörtlich heißt es unter Ziffer 1.3. des Beschlusses: "Für die Ausschussvorsitzenden in den Räten, Kreistagen und Landschaftsversammlungen soll eine zusätzliche einfache Aufwandsentschädigung eingeführt ·werden. " Weder die mehrheitlich beschlossenen Empfehlungen der Ehrenamtskommission noch der Landtagsbeschluss vom 1. Oktober 2015 sehen eine Einschränkung dieser Forderung vor oder empfehlen, die Entscheidung über eine zuSätzliche Aufwandsentschädigung in das freie Ermessen' der kommunalen Vertretunge!'" zu stellen. Erst der zur Umsetzung dieses Beschlusses von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (LT -Drs. 16/12363) enthält in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 (S. 59 des Gesetzentwurfs) einen Hinweis auf die unter,. schiedliche zeitliche Belastung der A~sschüsse. Wörtlich heißt es dort: "Allerdings ist di~ Anzahl der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse in einer Wahlperiode und damit einhergehend die zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden unterschiedlich. Deshalb erhalten zunächst Vorsitzende von Wahlprüfungsausschüssen nach Nummer 2 keine zusätzliche Aufwandsentschädigung. ... DurchSatz 2 wird es den Gemeinden zudem. freigestellt, in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen. " In der entsprechenden Begründung zur Änderung des § 16 Absatz 2 LVerbO (S. 67 des Gesetzentwurfs) heißt es wörtlich: "Entsprechend der Empfehlung der Arbeitsgruppe "Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern" wird für die Ausschussvorsitzenden in den Landschaftsversammlungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung eingeführt. Durch Satzung können hiervon einzelne Ausschüsse ausgenommen werden, sQ(~[n mit Blick auf eine nur geringe zeitliche fi3elas2 tung der Ausschussvorsitzenden die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nicht geboten erscheint (vg/. die Ausführung zu Artike/1 Nummer 5). Die tt Begründungen zur Änderung des § 31 Satz 2 KrO NRW und des § 12 Absatz 4 RVRG nehmen jeweils Bezug auf diese Ausführungen. Der Gesetzentwurf ist am 10. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und BÜNDNIS gO/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und PIRATEN verabschiedet worden. Die genannten gesetzlichen Vorgaben sind sodann mit'der Zweiten Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036) in der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) nachvollzogen worden. Die Regelung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die Vorsitzenden von Ausschüssen kommunaler Vertretungen haben danach kraft der landesrechtlichen Vorgaben einen Rechtsanspruch auf eine zusätz,liche einfache Aufwandsentschädigung. Einer ergänzenden Beschlussfassung der kommunalen Vertretungen bedarf es dazu nicht. Dies schließt nicht aus, dass Kommunen ihre ortrechtlichen Regelungen an die für sie verbindlichen landesrechtliehen Vorschriften anpassen. 11. Rechtlich notwendig ist eine satzungsrechtliche Bestimmung, wenn und soweit eine Kommune aufder Grundlage von § 46 Satz 2 GO NRW qzw. § 31 Satz 2 KrO NRW Ausschü~se von der unter Ziffer I erläuterten Regel ausnehmen will. In welchem Um- 'fang Kommunen von dieser Möglichkeit, Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen wollen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die kommunale Selbstverwaltung wird durch Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 78 der Verfas, sung für das Land Nordrhein-Westfalen garantiert. Mit Ausnahme der Pflichtausschüsse ,entscheiden die kommunalen Vertretungen deshalb frei darüber, ob und' welche Ausschüsse sie bilden. Die Landesregierung erhebt hierüber ebenso wenig Daten wie über die von Kommunen im Einzelnen getroffenen satzungsrechtlichen Regelungen zur Ausnahme einzelner Ausschüsse von einer zusätzlichen Aufwands- , entschädigung. Die Landesregierung verfügt deshalb über keine entsprechenden !;rkenntnisse. 3 111. Nach Inkrafttreten der o.g. Regelungen sind an das Ministerium für Inneres und Kommunales zum Teil schriftlich (auch per E-Mail), häufig auch telefonisch über die kommunalen Spitzenverbände, die selbst Beratungsleistungen gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, aber auch aus dem kommunalen Raum, von kommuna,lpolitischen Vereinigungen sowie von Mitgliedern des Landtags Fragen zur Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften herangetragen worden. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat darauf mit dem anliegenden an die Kommunalaufsichtsbehörden und die kommunalen Spitzenverbände gerichteten Beratungserlass vom 13. Februar 2017 (AZ.: 31-43.02.01/01-3-3574/17(0)) reagiert. Es hat darin insbesondere ausgeführt, dass nach der eindeutigen Regelungen in § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO NRW grundsätzlich alle Vorsitzenden der Ausschüsse kommunaler Vertretungen einen Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung haben. Ausgenommen hiervon hat der Gesetzgeber mit Blick auf deren geringe Tagungshäufigkeit lediglich die Wahlprüfungsausschüsse. Da die Kommunen - mit Ausnahme der Pflichtausschüsse - frei darin sind, ob und welche Ausschüsse si~ bilden, war es dem Gesetzgeber selbst nicht möglich, weitere Ausschüsse mit einer vergleichbar geringen Sitzungshäufigkeit im Gesetz zu benennen. Er hat deshalb auf eine gesetzliche Normierung weiterer Ausnahmen verzichtet und es stattdessen den Kommunen überlassen, durch satzungsrechtliche Regelungen weitere Ausschüsse auszunehmen (§ 46 Satz 2 GO NRW, § 31 Satz 2 KrO NRW, § 16 Absatz 2 Satz 2 LVerbO, § 12 Absatz 4 Satz 2 RVRG). Der ~esetzgeber hat damit nach Wortlaut und Systematik ein Regel.; Ausnahmeverhältnis geschaffen, das auch für die Kommunen bei der Rechtsanwendung verbindlich ist. Gestützt wird diese Rechtsauffassung von der Intention des Gesetzgebers, wie sie sowohl in der Begründung des Gesetzentwurfs als auch in den übrigen Materialien, zu denen insbesondere der Abschlussbericht der Ehrenamtskommission als auch der oben zitierte Beschluss des Landtags vom 1. Oktober 2015 zählen, Ausdruck gefun. , ( den hat. Danach war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 die Vorschläge der Ehrenamtskommission zur Verbesserung der Situation ehrenamtlich in der Kommunalpolitik engagierter Bürgerinnen und Bürger umzusetzen. Als ein Baustein dieser Empfehlungen soll mit der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Aus4 > schussvorsitzende insbesondere deren spezifische zeitliche und fachliche Belastung aufgegriffen werden. Nach dieser IFltention des Gesetzgebers sind Ausnahmen von dieser Regelung nur möglich, wenn und soweit Ausschüsse eine nur geringe Sitzungshäufigkeit aufweisen und deshalb nur eine geringe zusätzliche Belastung der Ausschussvorsitzenden anzunehmen ist. Die Ausnahme sämtlicher Ausschüsse aus anderen Erwägungen, etwa ausschließlich haushaltswirtS?haftliChen Gründen, widerspricht dieser Zielsetzung. IV. Das Ministerium für Inneres und Kommunales als oberste Aufsichtsbehörde über die Gemeinden (§ 120 Abs. 4 GO NRW) i~t mit diesem Erlass seiner Pflicht aus § 11 GO NRW bzw.· § 10 KrO NRW nachgekommen, die Gemeinden und Kreise in ihren Rechten zu schützen. Die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaitung verpflichtet die dem Land obliegende Aufsicht über die Kommunen zuerst und vornehmlich dazu, die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsrechte zu unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt in erster Linie durch Beratung und Information (vgl. Venherm in Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NordrheinWestfalen, 2. Auflage, § 11 Anm. 11). Darauf gestützte Maßnahmen unterscheiden sich von den in den §§ 121ft GO NRW normierten repressiven Aufsichtsmaßnahmen. Sie stellen keinen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar, sondern dienen im Gegenteil ihrem Schutz. Es obliegt nunmehr den kommunalen Vertretungen in den Gemeinden und Kreisen im Rahmen des ihnen gewährten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung, die gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall vor Ort umzusetzen und dem oben erläuterten Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende Regelungen zu treffen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales beabsichtigt nicht, den Kommunen hierzu weitergehende Vorgaben zu machen. 5