Daten
Kommune
Bedburg
Größe
216 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9138/2015 1. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: 50
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
25.08.2015
Stadtentwicklungsausschuss
02.05.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Ergänzungssatzung Bedburg „Kolpingstraße“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB,
-Gebiet: nord-östlicher Stichweg „Kolpingstraße“ Richtung ehem. "Nothbomsche Brücke"hier: Offenlagebeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Offenlagebeschluss zur Erweiterung der
„Innenbereichssatzung Bedburg“ in Form einer „Ergänzungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Nr.
3 BauGB gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), durch Deklaration der Grundstücke der
Gemarkung Bedburg, Flur 49, Flurstücke 410 tlw., 412 tlw., 593 tlw., 594 tlw. und 595 als
„Innenbereich“ nach § 34 BauGB.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Sachstand zur Sitzung am 25.08.2015:
Der Verwaltung wurde ein Antrag zur Bebauung der Grundstücke am nord-östlichen Stichweg der
„Kolpingstraße“ (Höhe Feuerwehr, Löschzug Bedburg) offeriert. Grundsätzliche städtebauliche
Überlegungen führen zu folgendem Ergebnis:
Aufgrund der verkehrstechnisch günstigen und erschlossenen Lage wird eine Bebauung zu
Zwecken der Nachverdichtung in bedarfsangepasstem Rahmen und Aufnahme der umliegenden
Nutzungen, primär „Wohnen“, verwaltungsseitig begrüßt. Insbesondere kann so örtlicher
Nachfrage entsprochen und eine städtebaulich bislang nicht entwickelte und optisch auffällige
Fläche sinn- und maßvoll integriert werden.
Ziel ist daher die Verfahrenseinleitung und Erstellung eines Satzungsentwurfes mit dem Ziel der
eindeutigen Feststellung der Zugehörigkeit der o.g. Flächen als sogenannter „Innenbereich“ (vgl. §
34 Abs. 4 Nr. 3BauGB). Dabei sollen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen
werden. Dies soll durch Festlegung der Art der Nutzung, hier wohnverträgliche Nutzungen,
erfolgen. Dies auch im Hinblick etwaiger immissionsrechtlicher Anforderungen im Rahmen der
gegenüberliegenden Feuerwehrstation, Löschzug Bedburg.
Ferner ist auch denkbar, nur bestimmte, nicht störende gewerbliche Betriebe zuzulassen oder
etwa „Garagenhöfe“ auszuschließen, um etwaigen Spannungen entgegenzuwirken und
nachbarschaftlichen Belangen Rechnung zu tragen.
Das hier anzuwendende Planungsrecht definiert sich auf kommunaler Ebene durch den
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg. Aufgrund der Darstellung(en) im Flächennutzungsplan
als Übergangsbereich zwischen „öffentlicher Verkehrsfläche(n)“ und ‚M‘ (gemischter Baufläche)
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO sowie der Prägung der umliegenden bebauten und genutzten
Bereiche als Wohnbauflächen als auch gewerblichen Nutzungen, kann hier eine Deklaration als im
Zusammenhang bebauter Ortsteil und damit eine Baurechtskonformität nach § 34 BauGB
erfolgen.
Übergeordnete Schutzziele liegen durch den Landschaftsplan 1 des Rhein-Erft-Kreises nicht vor.
Die von den Schutzzielen sowie Überflutungsflächen betroffenen Areale grenzen bis an die hier
beabsichtige Flächenerweiterung arrondierend an. Insofern werden nach derzeitigem
Kenntnisstand auch die Belange naturschutzrechtlicher Art gewahrt.
Die
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht begründet. Ferner liegen keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter vor.
Es ist beabsichtigt, die entstehenden Kosten für externe Dienstleistungen (Fachplanungsbüro,
Umweltbericht, Gutachten etc.) mittels Kostenübernahmevertrag auf die Antragstellerin
umzulegen.
Die Verwaltung empfiehlt gem. Beschlussvorschlag zu entscheiden.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 02.05.2017:
Dem
Aufstellungsbeschluss
folgte
eine
intensive
Planungsphase
mit
erfolgter
Interessenbekundung der Nachbarn bezüglich alternativer Bebauungsmöglichkeiten und
Erschließungsvarianten sowie anschließender Abstimmung mit der Antragstellerin. Im Ergebnis
besteht kein Interesse der Nachbarn an einer umfassenderen städtebaulichen Entwicklung, so
dass die Aufstellung einer Ergänzungssatzung die sinnvollste Variante zur Baurechtschaffung
darstellt. Somit kann das öffentliche Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in
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diesem mindergenutzten Bereich mit den privaten Interessen einerseits der Antragstellerin und
andererseits der umgebenden Anwohner vereint werden.
Zwischenzeitlich wurden die Verfahrensunterlagen durch die Verwaltung und benötigte Gutachten
(Artenschutzprüfung Stufe 1 und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung) durch ein externes
Planungsbüro erarbeitet. Die Bilanzierung hat ergeben, dass ein ökologischer Ausgleich in Höhe
von 4.633 Ökopunkten stattfinden muss, dessen Umsetzung mittels städtebaulichen Vertrags
zwischen der Stadt Bedburg und der Antragstellerin gesichert werden muss. Die Ausarbeitung und
beidseitige Unterzeichnung des Vertrags muss vor Satzungsbeschluss erfolgen.
Gemäß § 34 Abs. 4 können im Bereich von Ergänzungssatzungen einzelne Festsetzungen nach §
9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB getroffen werden. Für umfangreiche Festsetzungen wäre die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich. Im vorliegenden Ergänzungsbereich werden Garagenhöfe
mit mehr als zwei Stellplätzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen, um eine
harmonische Fortführung des Siedlungskörpers zu gewährleisten und insbesondere städtebaulich
unerwünschte Garagenhöfe zu vermeiden. Zugleich werden im Abstand von 20 Meter zur nördlich
liegenden Feuerwehrstation Wohnnutzungen gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ausgeschlossen
und somit den Festsetzungen des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 38b / Bedburg, 3.
Änderung Rechnung getragen. Die weitere planungsrechtliche Zulässigkeit von zukünftigen
Bauvorhaben in diesem Bereich richtet sich dann nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich).
Nun soll als nächster Verfahrensschritt die Offenlage der Planung beschlossen werden und
parallel die Ausarbeitung des städtebaulichen Vertrags erfolgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Durch die beabsichtigte Nutzung im Rahmen von § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (insbesondere ‚wohnverträgliche
Nutzungen‘) kann aufgrund der Lage örtlicher Nachfrage entsprochen und der Wohnstandort „Blerichen“ gestärkt
werden. Anderweitige nahgelegene Bauflächen stehen nicht zur Verfügung. Es kann eine angemessene Arrondierung
des Siedlungsstandortes zur Erft hin erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein Die Planungskosten für die Erstellung der Gutachten und für den notwendigen
ökologischen Ausgleich werden von der Antragstellerin übernommen. Es entstehen
lediglich Personalkosten für die Erarbeitung der Satzungsbegründung.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 29.03.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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