Daten
Kommune
Bedburg
Größe
279 kB
Datum
21.11.2017
Erstellt
08.11.17, 16:33
Aktualisiert
08.11.17, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Bedburg Kaster
Baugebiet ‚Sonnenfeld‘
Begründung
(Stand: 26.06.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Begründung
Der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 / Kaster wird gemäß § 9 Abs. 8
BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
04.Mai 2017 (BGBl. I S. 1057), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Planungsstand
Bebauungsplanverfahren
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
3.2
Allgemeine Ziele
Städtebauliches Konzept
4.
Inhalte der Planung
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Flächen für Nebenanlagen
Flächen für den ruhenden Verkehr
Öffentliche Grünflächen
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Erschließung
Lärmschutzmaßnahmen
Waldabstand
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
5.
Sonstige Umweltbelange
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Biologische Vielfalt
Artenschutz
Boden- und Wasserschutz
Klimaschutz
Schutz der Kulturgüter
6.
Sonstige Hinweise
7.
Kosten
8.
Städtebauliche Kennwerte
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster 2. Änderung liegt
innerhalb der Flur 2 in der Gemarkung Kaster und umfasst im Wesentlichen das Flurstück 1746 und die Flurstücke 297, 298, 439, 616, 981,
982, 300, 301, 302, 1020, 1021, 1016 und 1678. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Das ca. 7,8 ha große Plangebiet liegt am Südostrand des Ortsteils
Kaster und wird im Südwesten von der K 36 - Albert-Schweitzer-Straße,
im Nordosten von den Grünflächen beidseitig der Mühlenerft und im
Südosten vom Parkplatz der Therme Monte Mare begrenzt. Am nordwestlichen Plangebietsrand wurden über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster hinaus die nordwestlich des Wirtschaftsweges gelegenen Flurstücke auf gesamter Länge in das Plangebiet einbezogen.
Das Gebiet wird heute überwiegend ackerbaulich genutzt. Lediglich die
Parzellen nordwestlich des Wirtschaftsweges dienen vornehmlich dem
privaten Gartenbau bzw. der Taubenzucht. Die zu überplanende Fläche
fällt von Westen nach Osten um ca. 2,00 m ab. Am Südostrand wurde
auf der Fläche des Plangebietes in nahezu kompletter Länge ein ca.
3,00 m hoher Lärmschutzwall errichtet.
Vom südlich gelegenen Kreisverkehr wird bereits heute über den Parkplatz Monte Mare eine Verkehrsanbindung Richtung Plangebiet geführt.
Auf mittlerer Höhe des Plangebietes mündet im Westen die
Steifensandstraße in die Albert-Schweitzer-Straße (K 36).
Das nordwestlich angrenzende Wohngebiet in Kaster-Epprath um die
Oranienstraße, Beatrix-Straße, Brandenburger Straße und Ricardastraße besteht vorrangig aus eingeschossigen Einfamilienhäusern in geringer Baudichte. Lediglich in Verlängerung der Ricardastraße besteht
die Möglichkeit, das Plangebiet fußläufig an das bestehende Wohngebiet anzubinden.
Die nächstgelegene Bushaltestelle der REVG Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft liegt in 600 m Entfernung an der Harffer Schloßallee. Hier
verkehrt die Linie 975 Horrem / Kaster im halbstündigen bis stündlichen
Rhythmus. Nach Realisierung erster Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes ist zu prüfen, ob das Plangebiet und die Therme mit einer zusätzlichen Haltestelle angebunden werden sollten.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus. Ein Teilbereich im Südosten des Plangebietes ist als Waldbereich ausgewiesen.
Der heute gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt
den Plangebietsbereich als Wohnbaufläche (W) dar. Der südöstliche
Eckbereich ist Bestandteil des östlich angrenzenden Landschaftsschutzgebietes. Zudem ist die gesamte Fläche als Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
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Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
1.3
Begründung
Planungsstand
Das Plangebiet ist heute Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 4 /
Kaster, der seit dem 18.11.2008 rechtskräftig ist. Dieser Bebauungsplan
weist im Süden ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung ‚Freizeitbad‘ und im nördlichen Teilbereich ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) aus. Das Allgemeine Wohngebiet ist maximal zweigeschossig mit
einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 bebaubar. Die überbaubaren
Flächen werden nahezu flächendeckend für das gesamte Allgemeine
Wohngebiet festgesetzt. Die Erschließung erfolgt über ein Verästelungsnetz. Die Haupterschließung bindet an den Kreisverkehr der AlbertSchweitzer-Straße an. Sie wird in die Mitte des Plangebietes geführt,
knickt hier im 90°-Winkel ab und verläuft in gerader Linie bis zum nordöstlichen Rand des Allgemeinen Wohngebietes. An die Haupterschließung werden insgesamt 9 Stichstraßen angehängt. Die nördlichen
Stichstraßen enden an dem heutigen Wirtschaftsweg und werden hier
geringfügig aufgeweitet. Die südlichen Stichstraßen werden mit einer Tförmigen Wendeanlage abgeschlossen. Das Allgemeine Wohngebiet
und das Sondergebiet des Freizeitbades werden durch eine Grünfläche
getrennt. Innerhalb dieser Fläche ist auf gesamter Länge ein Lärmschutzwall in mindestens 5,00 m Höhe zu realisieren.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4, 2.Änderung grenzt im
Nordwesten an den Durchführungsplan Nr. 3 / Kaster aus den 50er Jahren. Die zwischen diesem Durchführungsplan und dem Bebauungsplan
Nr. 4 gelegenen Flächen nordwestlich des Wirtschaftsweges sind somit
heute nach § 34 BauGB zu beurteilen. Innerhalb dieser Fläche befindet
sich auf dem Flurstück 982 ein Taubenschlag, für den eine Baugenehmigung vorliegt.
1.4
Bebauungsplanverfahren
Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung handelt es sich um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil die Fläche innerhalb des Innenbereiches liegt und Bestandteil eines bestehenden Bebauungsplanes ist. Die deswegen mögliche Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) setzt voraus,
dass keine überbaubare Grundfläche von 20.000 m² vorliegt, dass die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet und begründet
werden und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
bzw. Natura 2000 Gebiete vorliegen. Alle vorgenannten Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens werden vorliegend erfüllt. Die überbaubaren Grundflächen werden gemäß § 19 Abs. 2
BauNVO ermittelt. Das bedeutet, dass die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO
möglichen Überschreitungen der GRZ bis zu 50 % nicht zu berücksichtigen sind. Aufgrund der städtebaulichen Kennwerte beträgt die Fläche
der Allgemeinen Wohngebiete ca. 52.519 m². Bei einer GRZ von 0,4 für
ca. 42.337 m² und einer GRZ von 0,3 für ca. 10.182 m² ergibt sich daraus eine maximal überbaubare Grundfläche von 19.988 m². Dieser Wert
liegt unterhalb der Obergrenze für das beschleunigte Verfahren von
20.000 m².
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Begründung
Im beschleunigten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die
zusammenfassende Erklärung verzichtet. Des Weiteren kann von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
2.
Anlass der Planung
Anlass der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 ist die Einsicht, dass
der Bebauungsplan aufgrund seiner planungsrechtlichen Festsetzungen
insbesondere der Verkehrsflächen und der daraus resultierenden Parzellierung die nunmehr gewünschten unterschiedlichen Wohn- und
Hausformen für Wohnbedürfnisse unterschiedlicher Generationen nicht
zulässt. Zusätzlich erweist sich die alleinige Anbindung an das Straßenverkehrsnetz lediglich über den Kreisverkehr als verkehrstechnisch problematisch.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Durch die Baulandentwicklung im Bereich Sonnenfeld sollen zentrale
Ziele der Siedlungsentwicklung Bedburgs gestärkt werden. Die Planung
entspricht dem Ziel der Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB und
soll zur Stärkung des Siedlungsschwerpunktes Kaster beitragen.
Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster trägt dem Umstand
Rechnung, dass innerhalb der Stadt Bedburg sowohl ein hoher Bedarf
an familienfreundlichen Wohngebieten als auch an generationenübergreifenden und seniorengerechten Wohnformen besteht. Für Familien
besteht weiterhin ein Bedarf an Einfamilienhäusern. Von älteren Menschen, deren Anteil aufgrund des demographischen Wandels steigt,
werden zunehmend Wohnformen nachgefragt, die in Wohngebiete eingebunden sind und die ein barrierefreies, selbstbestimmtes und integriertes Wohnen in zentraler Lage zulassen. Durch das Angebot unterschiedlicher Wohn- und Hausformen sollen die Wohnbedürfnisse unterschiedlicher Generationen befriedigt und das Nebeneinander mehrerer
Generationen ermöglicht werden. Dabei soll gleichwohl dem Bedarf an
günstigem Wohnraum entsprochen werden. Beabsichtigt ist die Realisierung eines unter städtebaulichen und architektonischen Gesichtspunkten vorbildlichen urbanen Wohngebietes.
Aufgrund der geringen Eingriffe in den Naturhaushalt, der guten innerstädtischen Lage, der Nähe zur Mühlenerft als Naherholungsgebiet und
der sehr guten verkehrlichen Anbindung an das überörtliche Straßennetz
ist das Plangebiet generell hervorragend für eine Wohnnutzung geeignet.
3.2
Städtebauliches Konzept
Städtebauliches Ziel der vorliegenden Planung ist die Schaffung eines
Wohngebietes, das seiner besonderen Lage am Südostrand Kasters
zwischen dem Wohngebiet Epprath, der Therme Monte Mare und der
Mühlenerft gerecht werden soll. Neben dem Wohngebiet soll insbeson5
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Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Begründung
dere eine attraktive Verbindung zwischen Albert-Schweitzer-Straße und
dem Naherholungsgebiet an der Mühlenerft angeboten werden.
Das städtebauliche Konzept basiert auf der Addition unterschiedlicher
Hofformen oder Cluster: Im westlichen Bereich sind zwei Cluster mit
Mehrfamilienhäusern vorgesehen, östlich daran knüpft ein Cluster mit
Mehrfamilien- und Reihenhäusern an. Die Mehrfamilienhäuser können
dabei sowohl für Altenwohnen als auch für Mehrgenerationen-Wohnen
genutzt werden. Die Erschließung für das gesamte Gebiet umringt die
drei vorgenannten Cluster. Getrennt werden die einzelnen Höfe lediglich
durch private Fuß- und Radwege, die auch als Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge dienen. Die innenliegenden Gemeinschaftshöfe sind fußläufig
angebunden, wodurch eine Reduzierung der öffentlichen Verkehrsflächen erzielt wird. Der ruhende Verkehr ist pro Cluster teils in einer Tiefgarage, teils auf Flächen für Stellplätze bzw. im Bereich der Hausgruppen in Carports vorgesehen.
Die westliche Bebauung des westlichen Hofes ist zu einer angerförmigen Grünfläche orientiert, die parallel zur Albert-Schweitzer-Straße angeordnet ist. Diese Bebauung übernimmt aufgrund ihrer Dreigeschossigkeit und ihrer Längsausrichtung die Funktion einer sogenannten
‚Schallschutzbebauung‘. Durch die Realisierung dieser Bebauung wird
der Verkehrslärm der K 36 aus dem Gebiet ferngehalten. Auf eine
Schallschutzwand entlang der K 36 kann somit verzichtet werden. Für
die östlichen Bereiche ist ebenfalls eine Dreigeschossigkeit teilweise
kombiniert mit zweigeschossigen Bauabschnitten vorgesehen.
Im östlichen Teilbereich des Plangebietes sind drei Cluster oder Höfe für
Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser vorgesehen, die jeweils von innen
erschlossen werden. Kurze Stichstraßen führen jeweils in die Mitte dieser Höfe und enden in einer Aufenthaltsfläche, die neben dem Wenden
dem sozialen Miteinander und der Kommunikation dienen. Die Aufenthaltsflächen sollen jeweils durch großkronige Bäume betont werden. Innerhalb dieser Cluster ist der ruhende Verkehr auf den einzelnen Privatgrundstücken vorgesehen.
Aus der Anordnung der unterschiedlichen Cluster resultiert eine Abnahme der Bebauungsdichte und -höhe von Westen nach Osten: Während
im westlichen Teilbereich vorrangig Mehrfamilienhäuser vorgesehen
sind, überwiegen im östlichen Teilbereich die Einfamilienhäuser.
Die südlichen Cluster werden derart platziert, dass nur unmittelbar auf
Höhe der Therme eine Ausrichtung zur Lärmquelle Parkplatz und Therme erfolgt. Hier sind gemäß Lärmgutachten im Obergeschoss keine
öffenbaren Fenster zu Aufenthaltsräumen zulässig. Alternativ sind verglaste Vorbauten wie Loggien, Wintergärten o.ä. möglich.
Die nördliche Gebäudereihe entlang der Plangebietsgrenze resultiert
aus dem Wunsch der dortigen Parzellenbesitzer, die zukünftigen Baugrundstücke unmittelbar von einer vorgelagerten Erschließungsstraße
entsprechend der Lage des heutigen Wirtschaftsweges anfahren zu
können.
Es wird eine zweifache Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz
vorgesehen: Richtung Süden wird die bestehende Verbindung westlich
des Parkplatzes ‚Monte Mare‘ zum Kreisverkehr aufgenommen. Rich6
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Begründung
tung Westen wird auf Höhe des heutigen Wirtschaftsweges eine Straße
mit entsprechenden Abbiegespuren vorgesehen. Beide Anbindungen
werden mit einer Ringstraße verbunden, die zusammen mit drei abzweigenden Stichstraßen die Tiefe des Plangebietes erschließt.
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt fünf Grünflächen mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen vorgesehen. Die in der zentralen
Achse des Plangebietes trittsteinartig angeordneten Grünflächen dienen
der Kommunikation, dem sozialen Miteinander der zukünftigen Bewohner und der fußläufigen Anbindung der Mühlenerft. Die am südöstlichen
Plangebietsrand festgesetzten Grünflächen beinhalten den notwendigen
Lärmschutzwall und ein Versickerungsbecken. Im östlichen Cluster mit
Mehrfamilienhäusern ist die zentrale Grünfläche teilweise als Spielplatz
vorgesehen.
4.
Inhalte der Planung
4.1
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen sollen wie die nördlich und westlich gelegene Bestandsbebauung als ‚Allgemeine Wohngebiete‘ festgesetzt werden. Diese Festsetzung dient dem Ziel, hier ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu schaffen, das sich an dem vorhandenen Bedarf orientiert und
vorwiegend dem Wohnen dient. Weitergehende Wohneinrichtungen und
Ergänzungsfunktionen sind zulässig.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten werden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete ausgeschlossen,
weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional
nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen. Mögliche Störungen durch die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen werden damit vorsorglich ausgeschlossen.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Zur Schaffung eines homogenen städtebaulichen Erscheinungsbildes
und um der besonderen Lage des Plangebietes gerecht zu werden, wird
die dichtebestimmende Grundflächenzahl (GRZ) für die WA 1 - WA 4
einheitlich mit 0,4, für das WA 5 im Übergang zum nordwestlich angrenzenden Wohngebiet mit 0,3 festgesetzt. Die Überschreitung der überbaubaren Grundflächen durch Garagen und Stellplätze, Zufahrten und
Nebenanlagen wird nicht eingeschränkt und ist damit generell bis zu 50
% zugelassen. Im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete, in denen
Mehrfamilienhäuser zugelassen sind (WA 1) darf die Grundflächenzahl
für Tiefgaragen und ebenerdige Stellplätze bis zu einem Wert von 0,8
überschritten werden. Durch die Überschreitung soll in diesem Bereich
die Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorrangig in Tiefgaragen ermöglicht werden. Als Ausgleich für den hohen Versiegelungsgrad soll
als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festgesetzt werden, dass Tiefgaragen außerhalb
der überbauten Flächen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu
überdecken und bis auf Zuwege, Stellplätze und Terrassen zu begrünen
sind.
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Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Begründung
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) ergibt sich jeweils aus der
Multiplikation der maximalen Zahl der Vollgeschosse pro Baugebiet mit
der jeweils zulässigen Grundflächenzahl.
Die maximale Zahl der Vollgeschosse soll von der Albert-SchweitzerStraße Richtung Mühlenerft entsprechend der Haustypen und der Anordnung unterschiedlicher Cluster abnehmen. So ist für die Mehrfamilienhäuser unmittelbar an der Albert-Schweitzer-Straße eine Dreigeschossigkeit, für die nordöstlich angrenzenden Mehrfamilienhäuser eine
Dreigeschossigkeit teilweise kombiniert mit zweigeschossigen Bauabschnitten und für Hausgruppen und Doppelhäuser eine maximale Zweigeschossigkeit vorgesehen. Für die Bereiche, in denen nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig sind, wird ebenfalls eine Zweigeschossigkeit, allerdings mit Höhenbegrenzung, festgesetzt. Ausgenommen ist der Bereich WA 4, für den aus Lärmschutzgründen lediglich eine Eingeschossigkeit zugelassen wird.
Zusätzlich zu den Geschossigkeiten werden maximale Höhen der baulichen Anlagen in Form von Gebäude- oder Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Diese Festsetzungen ermöglichen aufeinander abgestimmte
Höhen und bewirken ein in sich homogenes Erscheinungsbild des zukünftigen Quartiers. Die Höhenfestsetzungen orientieren sich dabei an
den normierten Geschossigkeiten.
Die möglichen Höhen ergeben sich jeweils aus der Differenz zwischen
den festgesetzten Höhen und den Höhenwerten der Oberkante der
Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche.
Für die Mehrfamilienhäuser entlang der Albert-Schweitzer-Straße werden neben den Maximalwerten der Gebäudehöhen Mindesthöhen festgesetzt, um für nordöstlich angrenzende Bereiche einen hinreichenden
Lärmschutz gewährleisten zu können.
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sollen ausschließlich für
nutzungs- und technikbedingte Anlagen zulässig sein. Diese Anlagen
dürfen die festgesetzten Höhen um bis zu 2,0 m überschreiten. Die Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken und dürfen eine Grundfläche von 10 m² nicht überschreiten.
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die Planung des städtebaulichen Konzeptes soll relativ eng vorrangig
mit Baugrenzen umfahren und durch zusammenhängende überbaubare
Flächen umgesetzt werden. Dabei berücksichtigen die Baufenster einen
aus baukonstruktiven Gründen erforderlichen Gestaltungsspielraum.
Terrassen sollen nicht in die überbaubaren Flächen einbezogen werden,
um zu vermeiden, dass hier andere bauliche Anlagen anstelle der Terrassen errichtet werden. Deshalb erfolgt die Festsetzung, dass in allen
Wohngebieten Terrassen ebenso wie Terrassenüberdachungen und
Wintergärten die festgesetzten Baugrenzen mit maximal 12 m² Größe
überschreiten dürfen.
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Begründung
Die überbaubaren Flächen werden vorrangig in einem Abstand von
3,00 m parallel zu den Verkehrsflächen angeordnet, um einen ausreichenden Sozialabstand zu den Gebäuden und eine generelle Durchgrünung auf den straßenabgewandten Seiten der Gebäude sicherzustellen. Die Tiefe der überbaubaren Flächen beträgt im Bereich der Mehrfamilienhäuser 15,00 m, ansonsten 14,00 m. Damit wird einerseits eine
ausreichende Flexibilität der Bautiefe garantiert, andererseits ein harmonisches und geordnetes Erscheinungsbild zu den Verkehrsflächen gewährleistet. Generell orientiert sich die Lage der überbaubaren Flächen
an einer guten Ausrichtung zur Sonne.
Die überbaubaren Flächen entlang der Albert-Schweitzer-Straße sollen
zur Vorderseite anstelle einer Baugrenze mit einer Baulinie abgegrenzt
werden, um eine einheitliche Gebäudestellung zu schaffen. Zudem soll
sichergestellt werden, dass die Bebauung in gesamter Höhe entlang der
Baulinie realisiert wird, um damit die Lärmschutzfunktion der Baukörper
für die nordöstlich angrenzenden Flächen zu optimieren. Die Abstände
dieser Gebäude untereinander sollten aus dem gleichen Grund minimiert
werden, ohne jedoch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Frage zu stellen.
Gemäß der städtebaulichen Lage und der umgebenden Bestandsbebauung soll generell eine offene Bauweise festgesetzt werden. Diese offene Bauweise soll im nordöstlichen Teilbereich (WA 3 - 5) auf Einzelund Doppelhäuser, im mittleren Bereich (WA 2) auf Doppelhäuser und
Hausgruppen beschränkt werden. Im südwestlichen Teilbereich (WA 1),
der für Mehrfamilienhäuser vorgesehen ist, soll entlang der AlbertSchweitzer-Straße neben der offenen Bauweise eine maximale Gebäudelänge festgesetzt werden. Damit soll ein harmonisches und aufeinander abgestimmtes Erscheinungsbild sichergestellt werden. Durch die
Abstufung der Bauweise Richtung Mühlenerft soll die beabsichtigte städtebauliche Hierarchie innerhalb des Plangebietes verdeutlicht werden.
Diese Abstufung korrespondiert mit den festgesetzten Geschossigkeiten und Gebäudehöhen.
4.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden
Einwohnerzahl soll die Zahl der Wohneinheiten je Gebäude im Bereich
der offenen Bauweise mit Einzel-, Doppelhäusern und Hausgruppen auf
maximal zwei beschränkt werden. Diese Festsetzung verhindert eine
übermäßige Verdichtung innerhalb des Plangebietes und vermeidet ein
erhöhtes Verkehrsaufkommen und einen erhöhten Stellplatzbedarf. Die
Verkehrsflächen werden somit auch für spielende Kinder nutzbar gemacht.
4.5
Flächen für Nebenanlagen
Nebenanlagen sollen zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen Versiegelung im Vorgartenbereich zwischen Hauptgebäude und vorgelagerter oder seitlicher öffentlicher Verkehrsfläche ausgeschlossen werden. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedungen, Standplätze für bewegliche Abfallbehälter und Standplätze für nicht überdachte Fahrrad9
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Begründung
ständer. Des Weiteren darf innerhalb der WA 1 - WA 5 pro Wohngebäude in den Vorgartenbereichen ein separat anfahrbarer zusätzlicher
Stellplatz realisiert werden.
4.6
Flächen für den ruhenden Verkehr
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken auf den dafür vorgesehenen Flächen. Im
Bereich geplanter Mehrfamilienhäuser werden vorrangig Tiefgaragen,
teilweise aber auch oberirdische Stellplatzflächen festgesetzt. Mögliche
Tiefgaragenzufahrten werden innerhalb des Rechtsplanes vorgegeben.
Somit sind hier oberirdische Carports und Garagen ausgeschlossen, um
damit ruhige und hochwertige Aufenthaltsbereiche auf den Grundstücken sicherzustellen.
Im Bereich der offenen Bauweise für Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen werden zur Unterstützung der Durchgrünung Garagen und
Stellplätze auf den rückwärtigen Grundstücksteilen ausgeschlossen. Um
die öffentlichen Verkehrsflächen von Stellplatzverkehr zu entlasten, wird
im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser die Möglichkeit eröffnet, neben
der Garagenzufahrt eine weitere Stellplatzfläche im Vorgartenbereich erstellen zu können.
Generell soll zwischen Flächen für Garagen und seitlich angrenzenden
Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 0,5 m eingehalten werden, um
eine durchgehende Begrünung der Grundstücksgrenzen und der Garagenwand zu ermöglichen.
Aufgrund des hohen Anteils an Geschosswohnungsbau sind innerhalb
des städtebaulichen Konzeptes ca. 120 Besucherparkplätze vorgesehen. Diese Zahl entspricht einem Stellplatzschlüssel von ca. 0,4 öffentlichen Parkplätzen pro Wohneinheit. Diese Parkplätze sind vorrangig entlang der Ringstraße in Form von Senkrechtparkplätzen vorgesehen.
4.7
Grünflächen
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt sieben Grünflächen mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen vorgesehen. Fünf Grünflächen
dienen der Öffentlichkeit und werden trittsteinartig innerhalb des Plangebietes angeordnet.
Die westliche angerförmige Grünfläche erfüllt die Funktion eines Abstandsgrüns und leitet wie die westlich der K 36 gelegene Grünfläche in
den engeren Ortskern Kasters über. Die Grünfläche ermöglicht eine verringerte Beeinträchtigung der östlich angrenzenden Bebauung durch
den Verkehrslärm der K 36. Im östlichen der beiden Cluster mit Mehrfamilienhäusern wird eine zentrale Grünfläche mit einer Größe von ca.
2.900 m² u.a. mit einer Spielplatznutzung angelegt.
Zwischen den beiden östlichen Clustern wird eine fingerartige Grünfläche angeordnet, die unmittelbar in das Naherholungsgebiet Mühlenerft
überleitet. Alle vorgenannten Grünflächen werden miteinander verknüpft,
so dass insbesondere für Kinder ein vielfältiger Erlebnisraum entsteht.
Im südöstlich gelegenen Tiefpunkt des Plangebietes ist ein in Grün eingebettetes Versickerungsbecken vorgesehen. Der entlang der südöstli10
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Begründung
chen Plangebietsgrenze vorgesehene Lärmschutzwall kombiniert mit einer Lärmschutzwand wird ebenfalls als Grünfläche festgesetzt.
Die Anzahl der pro Grünfläche zu pflanzenden Bäume und Gehölze wird
jeweils textlich festgesetzt. Die Pflanzlisten werden differenziert, um ein
abwechslungsreiches grüngeprägtes Erscheinungsbild zu gewährleisten. So weichen insbesondere die Pflanzungen im Bereich der zentralen
Grünfläche mit Spielplatzfunktion von den übrigen Pflanzungen ab.
4.8
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Zur Einbindung des Straßenraumes in das grüngeprägte Erscheinungsbild wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
insgesamt 24 heimische Laubbäume gemäß Pflanzliste zu pflanzen
sind. Die konkreten Standorte werden nicht vorgegeben, um der Erschließungsplanung und der zukünftigen Grundstücksparzellierung nicht
vorzugreifen. Die Standorte sollen jedoch entsprechend des städtebaulichen Konzeptes abschnittsweise gebündelt werden.
Entlang der nordöstlichen Grenze der Allgemeinen Wohngebiete soll
Richtung Mühlenerft eine einreihige Heckenpflanzung auf den privaten
Grundstücken festgesetzt werden, um einen verträglichen Übergang
zum angrenzenden Landschaftsweg und zum Naturraum der Mühlenerft
sicherzustellen. Eine entsprechende Heckenpflanzung ist auf dem Allgemeinen Wohngebiet WA 4 entlang der Grünfläche für das Versickerungsbecken vorgesehen.
4.9
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die fußläufige Erschließung der Innenbereiche einzelner Cluster soll
durch die Festsetzung von Flächen, die mit entsprechenden Rechten belastet werden, sichergestellt werden. So wird für alle GFL-Flächen ein
Gehrecht für die Allgemeinheit eingeräumt, um das Baugebiet so durchgängig wie möglich zu gestalten und um insbesondere den Spielplatz
allseitig anbinden zu können. Für die beiden GFL 1-Flächen, die einen
zusätzlichen Ringschluss ermöglichen, werden jeweils Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte für die Ver- und Entsorgungsträger und Fahrrechte für
die Anlieger eingeräumt. Damit sind auch die notwendigen Feuerwehrzufahrten gewährleistet.
4.10 Erschließung
Das Erschließungskonzept sieht eine zweifache Anbindung an das
übergeordnete Verkehrsnetz vor: Richtung Süden wird die bestehende
Verbindung westlich des Parkplatzes ‚Monte Mare‘ zum Kreisverkehr
aufgenommen. Richtung Westen wird auf Höhe des heutigen Wirtschaftsweges eine Straße mit entsprechenden Abbiegespuren vorgesehen. Beide Anbindungen werden mit einer Ringstraße verbunden, die
die Tiefe des Plangebietes erschließt. Im Süden verläuft die Ringstraße
zunächst unmittelbar entlang des Lärmschutzwalles. Die 9,00 - 15,00 m
breite Ringstraße soll im Trennungsprinzip ausgebaut werden mit jeweils
2,00 m breiten Gehwegbereichen. Die Ringstraße soll den vorwiegenden
Teil des ruhenden Verkehrs für Besucher aufnehmen. Insgesamt erfüllt
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Begründung
die Ringstraße die Aufgabe einer Anliegerstraße mit Sammelfunktion.
Trotz dieser Funktion kann die Straße niveaugleich ausgebaut werden.
Der innere Bereich der Ringstraße wird lediglich durch zwei private
6,00 m breite Wege erschlossen, die von den Anliegern befahren werden können und die zudem als Zufahrten für die Feuerwehr vorgesehen
sind. Im östlichen Bereich schließen von außen zwei 6,00 m breite
Stichstraßen an den Ring an. Die östliche Stichstraße wird in zwei Arme
aufgeteilt. Alle Stichstraßen enden in einer großzügigen Wendeanlage.
Die nordöstliche Wendeanlage wird mit einem Fuß- und Radweg mit der
nördlich gelegenen Ricardastraße verknüpft. Von dieser Wendeanlage
ist eine untergeordnete Verbindung Richtung Ringstraße vorgesehen,
um über diesen Weg Grundstücke nordwestlich des heutigen Wirtschaftsweges erschließen zu können.
Gemäß der Entwässerungsstudie ‚Erschließung des Baugebietes Sonnenfeld in Bedburg‘ Fr. Fischer Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt, Oktober
2015 wird für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ein
Trennsystem empfohlen. Das Niederschlagswasser soll über ein zentrales Sickerbecken im Südosten des Plangebietes beseitigt werden. Das
Schmutzwasser soll über einen Schmutzwasserkanal an die bestehende
nordwestlich gelegene Mischwasserkanalisation in der AlbertSchweitzer-Straße angeschlossen und zur Kläranlage Kaster geleitet
werden. Die Kläranlage hat ausreichend Reserven zur Aufnahme des
klärpflichtigen Abwassers aus dem Plangebiet.
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und
Telekommunikation wird über die entsprechenden Leitungstrassen in
der Albert-Schweitzer-Straße oder auch in der Ricardastraße sichergestellt.
4.11 Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind die in der Bauleitplanung für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden werden.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 wurden bereits
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, die für den Geltungsbereich der
2. Änderung relevant sind. So ist auf der Nord- bzw. Ostseite der Auffahrt zwischen Kreisverkehr und L 213 und entlang der Nordseite der
L 213 eine Lärmschutzwand in entsprechender Höhe und Qualität zu realisieren.
Zwischen dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Freizeitbad‘ und
dem dazugehörigen Parkplatz zu dem nordwestlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet wurde ein Lärmschutzwall in 5,00 m Höhe in
kompletter Länge festgesetzt, der bis auf einen nordöstlichen Abschnitt
in 60 m Länge bereits realisiert wurde. Die Höhe des Walles beträgt
heute allerdings 3,00 m über dem Gelände.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Begründung
In den mit einer 40dB-Linie abgegrenzten Bereichen unmittelbar nordwestlich der festgesetzten Lärmschutzwall /-wandkombination sind ab
einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume und
sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden
Räume zulässig. Die angegebenen Höhen entsprechen einer Höhe
oberhalb eines 2. Vollgeschosses. Alternativ sind Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen oder
öffenbare Fenster nur Richtung Norden vorzusehen. Eine weitere Möglichkeit besteht u.a. darin, durch verglaste Vorbauten ohne eigene Aufenthaltsfunktionen wie z.B. Loggien, Wintergärten etc. gesunde Wohnverhältnisse in angrenzenden Aufenthalts- und Schlafräumen sicherzustellen.
Durch den entlang der Albert-Schweitzer-Straße vorgesehenen Gebäude-Schallschutzriegel mit den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen können nordöstlich dieser Bebauung deutliche Pegelminderungen erreicht werden. Bezüglich des Verkehrslärms werden Lärmpegelbereiche definiert, die von einer freien Schallausbreitung ausgehen.
Entsprechend dieser Lärmpegelbereiche werden an die Außenbauteile
der Gebäude in Verbindung zu Wohn-, Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, entsprechende Anforderungen gestellt. Dabei sollte auch
die Grundrissgestaltung in Bezug auf die Anordnung schutzbedürftiger
Räume sowie u.U. auch der Verzicht auf Fenster in maßgeblich beaufschlagten Fassaden in die Abwägung einbezogen werden. Alternativ
bieten sich für Schlafräume lüftungstechnische Anlagen an, die bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr liefern und einen störungsfreien Schlaf ermöglichen.
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereichen kann
abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, das - beispielsweise bedingt durch die Eigenabschirmung der
Gebäude - die Geräuschbelastung einzelner Gebäudeseiten niedriger
ausfällt als durch den Lärmpegelbereich definiert.
Im Rahmen der nachgeordneten Bauanträge ist nachzuweisen, dass
durch die Bauausführung der Tiefgaragen und deren Zufahrten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht in Frage gestellt werden. Aufgrund der dezentralen Lage der Tiefgaragenstandorte ist jedoch nicht
mit kritischen Lärmemissionen und auch nicht mit kritischen lufthygienischen Belastungen zu rechnen. Die möglichen Standorte der Tiefgaragenzufahrten werden innerhalb des Bebauungsplanes vorgegeben.
4.12 Waldabstand
Innerhalb des Bebauungsplanes wird darauf hingewiesen, dass für Baugrundstücke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze, deren überbaubare Fläche in einem geringeren Abstand als 25,00 m vom nordöstlich gelegenen Waldrand entfernt liegt, eine Baulasteintragung erforderlich ist. Darin wird der Verzicht des Schadensersatzes des zukünftigen
Grundstückseigentümers bei Schäden geregelt, die vom Wald ausgehend entstehen können.
13
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Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Begründung
4.13 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und für Teilbereiche
ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen. Dachformen und Dachaufbauten werden nach Lage und Größe vorgegeben bzw. begrenzt, um
so eine möglichst homogene Dachlandschaft zu erzeugen. So soll für
die Mehrfamilienhäuser generell Flach- oder Pultdächer, für die Hausgruppen Flachdächer festgesetzt werden. Im Bereich der festgesetzten
Einzel- und Doppelhäuser sind generell nur Satteldächer zulässig.
Bei Doppelhäusern sind Dachformen, Dachneigung u.ä. und die Fassaden einheitlich zu gestalten, um auf engem Raum abweichende Formensprachen zu vermeiden.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseingrenzungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen werden nur Heckenpflanzungen oder Hecken in Verbindung mit Zäunen zugelassen. Die maximale Höhe wird im Bereich der Vorgärten auf 0,90 m begrenzt, um eine
vollkommene Abgrenzung des Grundstücks zum öffentlichen Straßenraum auszuschließen. Zu seitlich liegenden Verkehrsflächen und zu den
öffentlichen Grünflächen wird eine Höhe bis zu 2,00 m zugelassen, um
die Nichteinsehbarkeit der Privatgärten zu gewährleisten.
5.
Sonstige Umweltbelange
5.1
Biologische Vielfalt
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung müssen
Eingriffe in den Naturhaushalt, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, nicht ausgeglichen werden. Pauschal geht
der Gesetzgeber davon aus, dass hier die Eingriffe bereits vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes erfolgt sind. Somit entfällt neben dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag insbesondere die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen. Im Rahmen einer Eingriffs- /
Ausgleichsbilanzierung wurde geprüft, ob durch die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 4 der Eingriff gegenüber der Bilanzierung zum
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 4 zugenommen hat. Eine
Zunahme ergibt sich insbesondere durch die Einbeziehung der Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges, die seinerzeit nicht Inhalt des
Bebauungsplanes Nr. 4 waren. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens
ergibt sich aus der Bilanzierung kein Ausgleichsbedarf.
Insgesamt zeichnet sich das Plangebiet vorrangig durch ausgeräumte
Ackerflächen aus. Lediglich vereinzelt entlang des nördlich gelegenen
Wirtschaftsweges und im Bereich der nördlich dieses Weges gelegenen
Nutzgärten sind ökologisch wertvolle Grünstrukturen anzutreffen.
5.2
Artenschutz
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster wurde
eine Artenschutzvorprüfung vorgenommen, die jedoch aufgrund der
Zeitspanne von mehr als 8 Jahren erneut durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden die zusätzlich in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes einbezogenen Grundstücke nordwestlich des
Wirtschaftsweges ebenfalls untersucht (Vorprüfung der Artenschutzbe14
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Begründung
lange Stufe I für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster,
2.Änderung, Büro für Umweltplanung, Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg, Juni 2017). Gemäß dieser Vorprüfung ist die einzige planungsrelevante
Vogelart, deren Vorkommen im Plangebiet nicht mit hinreichender Sicherheit völlig ausgeschlossen werden kann, die Feldlerche. Für den
Verlust eines Brutrevieres der Feldlerche ist eine kompensierende Extensivierung von 1 ha Agrarfläche in der freien Landschaft erforderlich.
5.3
Boden- und Wasserschutz
Das Plangebiet liegt geomorphologisch im Bereich der Niederterrasse
und Unteren Mittelterrasse der Erft. Geologisch folgen unter dem
Oberboden sowie den Deckschichten von Lösslehm und Lehm Kiese
und Sande der Unteren Mittelterrasse Erft. Eine hydrogeologisch wirksame Störzone ist nicht bekannt. Im Bereich des Plangebietes steht eine
0,35 m - 0, 40 m mächtige Schicht aus dunkelbrauner bis schwarzbrauner lehmiger Mutterbodendecke als Oberboden an. Unterhalb des
Oberbodens befindet sich der humos ausgebildete Schluff des Lösslehms. Ab einer Tiefe von ca. 1,35 - 2,50 m folgt der braune, feinsandige
kalkhaltige Schluff des Löss, darunter ab einer Tiefe von ca. 6,00 7,00 m die nicht bindigen Schichten aus Kies und Sand.
Der freie, nicht gespannte Grundwasserspiegel lag vor der Beeinflussung durch die Sümpfungsmaßnahmen der RWE Power ca. 3,00 4,00 m unter Gelände. Heute ist er aufgrund der Sümpfungsmaßnahmen tief unter Flur abgesenkt. Dieser Zustand wird noch Jahrzehnte andauern, danach wird der Grundwasserspiegel maximal bis zur o.g. Höhe
ansteigen. Allerdings ist vorgesehen, dass für den Bereich zwischen
Kerpen und Bedburg der Erftverband zukünftig durch Grundwassererhaltungsmaßnahmen den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung verträgliches Niveau begrenzt.
Gemäß § 44 Landeswassergesetz besteht die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten. Da eine ungedrosselte Einleitung in die Mühlenerft nicht
möglich ist, soll das Niederschlagswasser zentral versickert werden.
Gemäß hydrogeologischem Gutachten, Dipl. Ing. J. Vogt, Bedburg,
30.04.2015 eignen sich die Deckschichten aus Lösslehm und Löss aufgrund der geringen Durchlässigkeiten allerdings nicht zur Versickerung
der anfallenden Niederschlagswässer. Deshalb ist bei Anlage eines
zentralen Sickerbeckens ein Bodenaustausch erforderlich, um den nicht
sickerfähigen Untergrund bis zu einer Tiefe von ca. 6,00 m unter Geländeoberkante zu durchbrechen.
Die für das Beckenvolumen notwendige Beckenfläche soll aufgrund der
topographischen Situation im südöstlichen Teilbereich des Plangebietes
realisiert werden. Dafür werden ca. 1.885 m² des Freizeitbades in das
Plangebiet einbezogen.
Zur Prüfung der Entwässerungsmöglichkeiten wurden vier Varianten
detailliert untersucht. Gemäß Entwässerungsstudie zur Erschließung
des Baugebietes ‚Sonnenfeld‘, Bedburg, F. Fischer Ingenieurbüro
GmbH, Erftstadt, Oktober 2015 wird empfohlen, das Niederschlagswas15
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Begründung
ser über ein zentrales Sickerbecken zu beseitigen. Dafür ist der Bau eines Regenwasserkanalsystems notwendig. Das Schmutzwasser wird
über einen neuen Schmutzwasserkanal an die bestehende nordwestlich
gelegene Mischwasserkanalisation in der Albert-Schweitzer-Straße angeschlossen. Damit entsteht ein Trennsystem, das allerdings höhenmäßig teilweise gegenläufig anzulegen ist.
5.4
Klimaschutz
Die heutigen Freiflächen des Plangebietes können als Kaltluftkorridor
zwischen dem ehemaligen Tagebaugebiet und den Wohngebieten südwestlich der Albert-Schweitzer-Straße gewertet werden. Diese Funktion
wird durch die zukünftige Bebauung aufgegeben. Die weiterhin bestehenden Freiflächen im Bereich des Freizeitbades sind jedoch ausreichend dimensioniert, um eine ausreichende Frischluftzufuhr in NordostSüdwest-Richtung weiterhin sicherzustellen.
Zum Ausgleich werden innerhalb des Plangebietes eine hohe Anzahl zu
pflanzender Bäume und eine Überdeckung der Tiefgaragen mit Erdreich
festgesetzt. Die gradlinige Straßenführung wird weiterhin eine Durchlüftung unterstützen. Diese Durchlüftung wird allerdings durch die dreigeschossige Lärmschutzbebauung entlang der Albert-Schweitzer-Straße
eingeschränkt. Hier wird die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen
höher gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung.
5.5
Schutz der Kulturgüter
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 4 /
Kaster wurde auf Veranlassung des Amtes für Bodendenkmalpflege im
November und Dezember 2005 eine Prospektion mit insgesamt 10
Sondagen durchgeführt. Im Rahmen dieser archäologischen Prospektion wurde oberflächennah im Nordwesten des Plangebietes der Kernbereich einer bandkeramischen Siedlung erkundet. Südöstlich des Lärmschutzwalles wurden Hinweise auf prähistorische Bestattungsflächen gefunden. Die Lage der Funde wurde durch ein Vermessungsbüro kartiert.
Weitere Funde können nicht ausgeschlossen werden.
Deshalb wird im Bebauungsplan auf die Bestimmungen der §§ 15 und
16 DSchG NW hingewiesen. Bei eventuellen Bodenfunden ist die Anzeigenpflicht zu beachten. Die Bodendenkmalbehörde ist unmittelbar zu
verständigen.
6.
Sonstige Hinweise
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S
gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW‘, Juni 2006 zur DIN 4149.
Das Plangebiet liegt über zweien auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich möglicher
Einwirkungen im Zuge des Braunkohleabbaus liegt. Nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des
Grundwassers zu erwarten. Die Änderungen der Grundwasserflurab16
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Begründung
stände und daraus resultierende Bodenbewegungen sind bei Planung
der einzelnen Bauvorhaben zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem ehemaligen
Kampfgebiet liegt und das deswegen eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen empfohlen wird. Darüber hinaus
wird u.a. darauf verwiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und
umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen ist.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass sich innerhalb des Plangebietes der Standort eines ehemaligen Brunnens
(SR376) und eines inaktiven Pegels (P81234) befinden. Die Standorte
werden entsprechend in der Planzeichnung gekennzeichnet. Beide
Standorte sind in einem Radius von 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Standorte wurden durch Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert.
Bezüglich Artenschutz wird darauf verwiesen, dass eine eventuelle Rodung von Bäumen und Gehölzen außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen ist.
7.
Kosten
Für die Stadt Bedburg entstehen aus der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster Kosten für die verwaltungsseitige Begleitung des
Planverfahrens, für die Erschließungsplanung und die Erschließung und
für die notwendigen Ordnungsmaßnahmen.
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8.
Begründung
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
●
Wohnbauflächen
-
100,0 %
78.340 m²
67,1 %
52.519 m²
WA 1 - 4
WA 5
42.337 m²
10.182 m²
●
Verkehrsflächen
14,5 %
11.393 m²
●
Grünflächen
Lärmschutzwall
Versickerungsbecken
Grünfläche 1
Grünfläche 2
Grünfläche 3-5
18,4 %
4,2 %
4,6 %
3,6 %
3,9 %
2,2 %
14.428 m²
3.290 m²
3.603 m²
2.828 m²
3.008 m²
1.699 m²
●
Wohneinheiten MFH
17 Mehrfamilienhäuser (MFH)
●
Hauseinheiten
Einzelhäuser (EH)
Doppelhaushälften (DHH)
Reihenhäuser (RH)
●
Summe Wohneinheiten
MFH
Hauseinheiten 84 x 1,2
200
84
31
42
11
300
200
101
18