Daten
Kommune
Wesseling
Größe
206 kB
Datum
15.05.2013
Erstellt
30.04.13, 06:36
Aktualisiert
30.04.13, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
49/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Förderung 2013
a.) von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen, Mitarbeiterschulungen der freien Trägern der Jugendhilfe
b.) von Freizeitmaßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt Wesseling)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
11.03.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 49/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Markus Kröger
11.03.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Förderung 2013
a.) von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen, Mitarbeiterschulungen der freien Trägern der Jugendhilfe
b.) von Freizeitmaßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt Wesseling)
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und -richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen
und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2013
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
f.)
Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig):
Bildungsmaßnahmen
Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
Fahrten in die Partnerstädte:
Sonderzuschüsse:
5,00 € p.P. pro Tag
3,00 € s.o.
1,50 € s.o.
1,50 € s.o.
4,00 € s.o.
7,00 € s.o.
Allgemeine Förderrichtlinien 2013
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden nur Wesselinger Kinder und Jugendliche gefördert.
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis
17 Jahre
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre
Mindestalter der förderungswürdigen Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die
Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 11.000 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
a.) Förderung der freien Trägern der Jugendhilfe
Im Jahr 2012 wurden zur Finanzierung der im Beschlussentwurf beschrieben Maßnahmen von freien Trägern der Jugendhilfe Mittel in Höhe von insgesamt 9.000 € den Erträgen der Jugendstiftung entnommen.
Von den im Jahr 2012 zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 9.000,00 € wurden bis zum Zeitpunkt der
Vorlagenerstellung Zuschüsse in Höhe von 6.661,00 € ausgezahlt (vgl. Anlage). Im Jahr 2011 wurden insgesamt 7.118 € verausgabt.
Einige Träger hatten im Frühjahr 2012 sogenannte „Prognose-Anträge“ von Maßnahmen eingereicht, jedoch
anschließend keine konkreten Zuschussanträge eingereicht (vgl. Anlage). Vermutlich haben diese Maßnahmen nicht stattgefunden bzw. es wurde wegen Geringfügigkeit der zu erwartenden Mittel auf eine Antragstellung verzichtet.
Die Mittelbereitstellung im Jahr 2012 in Höhe von 9.000 € war somit ausreichend.
Für das Jahr 2013 wird vorgeschlagen, die Förderung für freie Träger in der bisherigen Form fortzuführen
und die im Beschlussentwurf genannten unveränderten Fördersätze und –richtlinien festzulegen.
Darüber hinaus wird eine analoge Förderung für folgende städt. Freizeitmaßnahmen vorgeschlagen.
b.) Förderung der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)
Die Abt. Jugendförderung im Bereich 51 führt im Jahr 2013 folgende Freizeitmaßnahmen für Wesselinger
Kinder und Jugendliche durch.
Ferienspaß (23 Tage) in den Oster-, Sommer-, und Herbstferien (Altersgruppe 6 – 13 Jahre)
Kinderfreizeit (8 Tage) in den Sommerferien (Altersgruppe 8 – 13 Jahre)
Jugendfreizeit (14 Tage) in den Sommerferien (Altersgruppe 13 – 17 Jahre)
Die Teilnehmerentgelte sind in den letzten Jahren analog der allgemeinen Preissteigerung dynamisch angestiegen, jedoch wird hierdurch keine 100% Kostendeckung erreicht. Eine weitere Erhöhung wird zurzeit nicht
vorgeschlagen, da ein deutlicher Rücklauf in den Anmeldungen zu erwarten wäre.
An diesen Maßnahmen nehmen seit Jahren insbesondere sonderzuschussberechtigte Teilnehmer/-innen (in
der Regel Klienten des ASD und der Schulsozialarbeit im Bereich 51) teil. Diese sachgebietsübergreifenden
Synergien sind wünschenswert und entsprechen einer zentralen Aufgabe eines Jugendamtes. Es wird hierdurch diesen Kindern/Jugendlichen eine freizeitpädagogische Unterstützung angeboten, die eine sinnvolle
Ergänzung zu einer bereits bestehenden Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff SGB VIII darstellt.
Im gleichen Zeitraum ist die Antragstellung generell und besonders für diese Personengruppe bei den freien
Trägern rückläufig. Die Ursachen sind vielfältig und nicht eindeutig feststellbar. Jedoch ist seit Jahren ein
stetiger Rückgang an Antragstellungen und somit ein geringerer Förderbedarf zu verzeichnen.
Die dargestellte Situation führt zu einer Mehrbelastung des städt. Haushalts in der Abt. Jugendförderung, da
sonderzuschussberechtigte Teilnehmer/-innen in der Regel nicht den kompletten Teilnehmerbeitrag für o.g.
Ferienmaßnahmen bezahlen können.
Die Ferienmaßnahmen der Stadt Wesseling sind eine freiwillige Leistung, die vielen Kindern die Möglichkeit
eröffnet in den Ferien an einem alternativen Programm teilnehmen zu können. Um diese Leistung im Nothaushalt weiterhin anbieten zu können schlägt der Bereich die übergreifende Bezuschussung vor.
Hierfür wird auf Grundlage der Erfahrungswerte aus den Vorjahren ein Mittelbedarf in Höhe von 3.500 €
benötigt.
2. Lösung
zu a.)
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und -richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen
und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2013
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
f.)
Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig):
Bildungsmaßnahmen
Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
Fahrten in die Partnerstädte:
Sonderzuschüsse:
5,00 € p.P. pro Tag
3,00 € s.o.
1,50 € s.o.
1,50 € s.o.
4,00 € s.o.
7,00 € s.o.
Allgemeine Förderrichtlinien 2013
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden nur Wesselinger Kinder und Jugendliche gefördert.
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis
17 Jahre
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre
Mindestalter der förderungswürdigen Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die
Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
zu a.)
Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen der freien Trägern der Jugendhilfe werden Mittel in Höhe von
7.500 € den Erträgen der Jugendstiftung entnommen.
zu b.)
Zur Finanzierung der o.g. städt. Freizeitmaßnahmen werden Mittel in Höhe von 3.500 € den Erträgen
der Jugendstiftung entnommen.
3. Alternativen
Es werden seitens der Verwaltung keine Alternativen vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Jugendstiftung werden insgesamt 11.000 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen.