Daten
Kommune
Bedburg
Größe
864 kB
Datum
14.11.2017
Erstellt
27.10.17, 18:02
Aktualisiert
27.10.17, 18:02
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Stand 18.10.2017
Anlage – Abwägungsliste –
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 2. Änderung – Sonnenfeld
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1 - 19)
Lfd.
Stellungnahme
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
von, vom
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Bedburg ...
1.
EVONIK Industries, Essen,
14.10.2016
An dem im Betreff näher gekennzeichneten Stellen
verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
1b.
Evonik Technology & Infrastructure GmbH,
Marl, 18.07.2017
an den in Ihrer Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Unser Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen
folgender Eigentümer / Betreiber:
ARG mbH & Co. KG
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise)
BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA und
Ethylenfernleitung KE-LU)
Covestro AG (nur CO-Pipeline)
EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG
K+S KALI GmbH (teilweise)
OXEA Infrastructure GmbH & Co. KG
PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG
TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise)
Westgas GmbH
Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute
Anfrage.
2.
Nahverkehr
Rheinland
GmbH, Köln,
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 12.10.2016
zu o. g. Bebauungsplan und nehmen wie folgt Stellung:
1
Stand 18.10.2017
18.10.2016
2b.
Nahverkehr
Rheinland
GmbH, Köln,
23.08.2017
Im Kapitel 4.10 wird keine Aussage zur Erschließung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln getroffen. Bitte ergänzen Sie folgende Angaben: Wo befindet sich die
nächste Haltestelle des ÖPNV? Welche Linien verkehren dort in welchem Takt? Wie weit ist die Haltestelle vom geplanten Wohngebiet entfernt (maximal
Entfernung sollte 300,00 m sein) und wie erfolgt die
Zuwegung zu dieser Haltestelle? Ist eine neue Haltestelle in der Nähe geplant? Soll die Taktfrequenz Soll
die Taktfrequenz verbessert oder der Linienweg der
bestehenden Linien verändert werden? Wo befindet
sich der nächste Haltepunkt des SPNV und wie ist
dieser zu erreichen.
Die angesprochenen Angaben bezüglich der Anbindung des Baugebietes an den ÖPNV werden innerhalb der Begründung unter Kapitel 1.1 ‚Beschreibung
des Plangebietes‘ ergänzt.
der Anregung zu folgen.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die RASt 06 an
Sammelstraßen eine Gehwegbreite von mindestens
2,50 m empfiehlt.
Innerhalb der Begründung wird im Kapitel 4.10 die
Ringstraße als ‚Anliegerstraße mit Sammelstraßenfunktion‘ beschrieben. Diese Funktion ist nicht
gleichzusetzen mit einer ‚Sammelstraße‘. Deswegen
wird die geplante Breite von 2,00 m für einen Gehweg im Bereich der Ringstraße für ausreichend gehalten. Die detaillierte Gliederung der Verkehrsflächen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung
und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Wir beziehen uns auf die Offenlage des o. g. Bebauungsplans und nehmen wie folgt Stellung:
In der Begründung wird keine Aussage zur Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln getroffen. Bitte
beschreiben Sie, an welcher Stelle sich die nächste
Haltestelle befindet und von welchen Linien diese
bedient wird, bzw. ob ggf. der Bau einer neuen Haltestelle und die Verlegung bestehender Buslinien
geplant werden. Die nächste ÖPNV-Haltestelle sollte
fußläufig nicht mehr als 300 m von der Bebauung
entfernt liegen.
Innerhalb der Begründung unter Kapitel 1.1 `Beschreibung des Plangebietes´ wird der Standort der
nächstgelegenen Haltestelle und deren Bedienung
beschrieben.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
2
Stand 18.10.2017
Die Gehwege an der Ringstraße sollen mit einer
Breite von 2,00 m ausgebaut werden. Die RASt 06
fordert eine Mindestgehwegbreite von 2,50 m. Wir
empfehlen zur Förderung der Nahmobilität, sich an
die Vorgaben der RASt 06 zu halten und darüber
hinaus das Wohngebiet an den Weg entlang der
Kasterer Mühlenerft anzuschließen, um kurze Wege
für Fußgänger und Radfahrer ins Ortszentrum Bedburg zu ermöglichen.
Innerhalb der Begründung wird im Kapitel 4.10 die
Ringstraße als ‚Anliegerstraße mit Sammelstraßenfunktion‘ beschrieben. Diese Funktion ist nicht
gleichzusetzen mit einer ‚Sammelstraße‘. Deswegen
wird die geplante Breite von 2,00 m für einen Gehweg im Bereich der Ringstraße für ausreichend gehalten. Die detaillierte Gliederung der Verkehrsflächen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung
und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
3.
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
18.10.2016
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme (2. Änderung des BBP) hat die Bundeswehr keine Bedenken
bzw. keine Einwände.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –
einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine
Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen
meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung –
zur Prüfung zuzuleiten.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
3b.
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
24.07.2017
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei
gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundesehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich
des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –
einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe
von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir
die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
3
Stand 18.10.2017
4.
4b.
Landesbetrieb
Wald und Holz
NRW, Eitorf,
18.10.2016
Landesbetrieb
Wald und Holz
NRW,
Bonn,
06.09.2017
Gegen die o. g. Planungen bestehen von Seiten des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
grundsätzlich keine Bedenken, da im Planungsgebiet
kein Wald vorhanden ist (laut Ihrer Anlage Bedburg
Kasterer Acker Begründung 300816_TöB). Nordöstlich des Planungsgebietes befindet sich jedoch Wald
im Sinne des Gesetzes. Wie in Ihrer Begründung
unter 4.12 erläutert, werden die Belange des Waldeigentümers durch einige nur ca. 20,00 m entfernt vom
Wald geplante bauliche Einrichtungen berührt. Daher
halte ich es für erforderlich, dass mit dem Waldeigentümer vorab eine Vereinbarung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht getroffen wird. Auf diese Weise können eventuelle Auseinandersetzungen, die
sich aus der waldnahen Bebauung ergeben mögen,
vermieden und die Belange des Waldeigentümers
angemessen berücksichtigt werden.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird unter
den Hinweisen unter C 8. ‚Schadensersatzverzicht‘
darauf hingewiesen, dass für Baugrundstücke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze, deren
überbaubare Fläche in einem geringeren Abstand als
25,00 m vom nordöstlich gelegenen Waldrand entfernt liegen, eine Baulasteintragung erforderlich ist,
die einen Schadensersatzverzicht des zukünftigen
Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die
vom Wald ausgehend entstehen können. Entsprechend wird dieser Hinweis in die Begründung unter
4.12 ‚Waldabstand‘ aufgenommen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass es
sich bei Sturmschäden um höhere Gewalt handelt
und auch Schäden durch Waldbrand (sofern nicht
vom Waldeigentümer selbst verschuldet) dem Waldeigentümer nicht zur Last gelegt werden können.
Vielmehr dreht es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um mögliche Schäden durch herabfallende
Äste und aus anderen Gründen als Sturm umstürzende Bäume.
Die in der Fassung zur frühzeitigen Beteiligung unter
4.12. der Begründung explizit genannten Schäden
durch Sturm und Waldbrand werden nicht weiter
aufgeführt, weil es sich hierbei um höhere Gewalt
handelt, die dem Waldeigentümer nicht zur Last gelegt werden kann.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Grundsätzlich bestehen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW keine Bedenken gegen
die o. g. Planungen. Ich verweise aber auf meine
Stellungnahme vom 18.10.2016, frühzeitige Beteiligung, wo ich auf den geringen Abstand einiger geplanter Gebäude zum Wald aufmerksam machte.
Siehe Abwägungsvorschlag zu lfd. Nr. 4.
4
Stand 18.10.2017
5.
PLEdoc GmbH,
Essen,
19.10.2016
Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit,
dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine
von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen
Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit
und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit
uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
- Open Grid Europe GmbH, Essen
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas
Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH
(MEGAL), Essen
- Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
- Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP),
Essen
- GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,
Straelen
- Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
5
Stand 18.10.2017
5b.
PLEDOC GmbH,
Essen,
19.07.2017
mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit,
dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine
von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der
im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei
Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH
(MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP),
Essen
• GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG,
Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die
Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
6
Stand 18.10.2017
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
6.
6b.
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW, Euskirchen, 21.10.2016
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW, Euskirchen, 24.07.2017
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der umliegenden Straßen, auch künftig
nicht.
Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf
Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen resultieren
aus der heranrückenden Wohnbebauung. Somit bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keinerlei Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz.
Dies betrifft auch den Lärmschutz auf der Nord- bzw.
Ostseite der Auffahrt zwischen Kreisverkehr und L
213 und entlang der Nordseite der L 213, der bereits
aufgrund des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster zu realisieren war. Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen wurden eingehend im
Rahmen eines schallimmissionstechnischen Fachbeitrages durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz, Alsdorf, Juni 2017 begutachtet. Dabei wurden
auch eventuelle Lärmreflexionen berücksichtigt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrssituation (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden
oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Die sich aus dem normalen Verkehrsgeschehen ergebenden alltäglichen Verkehrssituationen bedürfen
keines besonderen Hinweises, weil sie zu keiner
Einschränkung der Wohnverhältnisse führen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen der L 279,
auch künftig nicht.
Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbau-
Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen resultieren
aus der heranrückenden Wohnbebauung. Somit bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keinerlei Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz.
Dies betrifft auch den Lärmschutz auf der Nord- bzw.
Ostseite der Auffahrt zwischen Kreisverkehr und L
213 und entlang der Nordseite der L 213, der bereits
aufgrund des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster zu realisieren war. Die notwen-
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
7
Stand 18.10.2017
7.
7b.
Unitymedia NRW
GmbH, Kassel,
27.10.2016
Unitymedia NRW
GmbH, Kassel,
27.10.2016
ten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt
Bedburg.
digen Lärmschutzmaßnahmen wurden eingehend im
Rahmen eines schallimmissionstechnischen Fachbeitrages durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz, Alsdorf, Juni 2017 begutachtet. Dabei wurden
auch eventuelle Lärmreflexionen berücksichtigt.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm Abgase)
der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten
der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu
Lasten der Straßenbauverwaltung.
Die sich aus dem normalen Verkehrsgeschehen ergebenden alltäglichen Verkehrssituationen bedürfen
keines besonderen Hinweises, weil sie zu keiner
Einschränkung der Wohnverhältnisse führen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Im Planbereich liegen keine Versorgungsleitungen
der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich
daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen
Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für
Ihre Bürger zu leisten.
Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung
weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit
in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie,
uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Eine Beteiligung findet weiterhin statt.
Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 27.10.2016 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Entfällt.
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der
Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich da-
8
Stand 18.10.2017
ran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz
in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen
Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für
Ihre Bürger zu leisten.
Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung
weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit
in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie,
uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Die Unitymedia wird im Rahmen der Detaillierung der
Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt.
Entfällt.
8.
Westnetz GmbH,
Dortmund,
24.10.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen
der
Westnetz
GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
8b.
Westnetz GmbH,
Bergheim,
27.07.2017
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
Strom- Netzgesellschaft Stadt Bedburg GmbH &
Co.KG und die Gas- Netzgesellschaft Stadt Bedburg
GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Bedburg mit der Betriebsführung beauftragt hat.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns
die Innogy Netze Deutschland GmbH mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen be-
9
Stand 18.10.2017
auftragt hat.
In Ihrem Schreiben vom 14.07.2017 bitten Sie uns
um Stellungnahme zu obigem Bauvorhaben.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen
wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Um die Versorgung mit Elektrizität im Neubaugebiet
sicherzustellen, benötigen wir eine Fläche zur Aufstellung einer Transformatorenstation in Compactbauweise.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in
obig genannten Bereich fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei.
Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen,
auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Insofern bedarf es
keiner explizit festgesetzten Fläche für die Energieversorgung.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungsstraßen und Anlagestandorte notwendig.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen
dienen den zukünftigen Anwohnern als Spiel- und
Aufenthaltsflächen und sind fester Bestandteil des
städtebaulichen Konzepts. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind für die Erschließung des Plangebietes
erforderlich. Insofern ergibt sich keine Notwendigkeit,
die öffentlich festgesetzten Flächen zu entwidmen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsstraßen frei von Baum und Strauchwerk bleiben.
Im Rahmen der Erschließungs- und Grünplanung
werden die Versorgungstrassen hinreichend berücksichtigt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten
wir Sie, die DVGW Richtlinie GW 125 (M) „Bäume,
unterirdische Leitungen und Kanäle“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende
Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
10
Stand 18.10.2017
9.
Thyssengas
GmbH,
Dortmund,
21.10.2016
Mit Ihrer Nachricht vom 12.10.2016 teilen Sie uns die
o. g. Maßnahme/n mit:
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet in einem ehemaligen
Kampfgebiet liegt und das deswegen eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen empfohlen wird. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, sollte eine
Sicherheitsdetektion durchgeführt werden. Darüber
hinaus wird u.a. darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern unverzüglich die
nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen ist.
Ansonsten wird die Mitteilung zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
10.
Bezirksregierung Düsseldorf,
Düsseldorf
15.09.2008
Die Auswertung des o.g. Bereiches war möglich.
Die beantragte Fläche liegt in einem ehemaligen
Kampfgebiet. Ich empfehle eine geophysikalische
Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseits durchzuführende Arbeit
vorbereitender Art sollte, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für
einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung
inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen
benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist
dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. empfehlen wir eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem
beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.
11
Stand 18.10.2017
11.
Privatperson,
30.10.2016
Wie besprochen, erhalten Sie die angesprochenen
Punkte unseres Gespräches noch einmal per Mail.
- Geschossigkeit (S. 3 / 7)
Maximal Zweigeschossig; ein weiteres Nichtvollgeschoss ist nicht zulässig.
Ein Satteldach kann sich ebenfalls über die beiden
Geschosse erheben und den Nachbarn die Sicht
nehmen. In den Querschnitt des Satteldachgebäudes
eingezeichnet wäre ein solches Nichtvollgeschoss
evtl. sogar niedriger und weniger breit, da die ‚Dreiecksflächen an den Seiten und darüber‘ wegfallen
würden. Um straßenseitig eine optische Dreigeschossigkeit zu verhindern, könnte man vielleicht
einen Mindestabstand der aufgehenden Wand des
Nichtvollgeschosses zur Grundstücksgrenze (mit
beispielsweise 5 m) definieren.
- Tiefe der Baugrenze (S. 8)
Für den mir vorschwebenden Grundriss benötige ich
eine Baugrenze mit einer Tiefe von 14 m. Bei den
Grundstücksbreiten des derzeitigen Entwurfes fest ist
es auch schwierig, die gegebene und GFZ mit zwei
Geschossen und einer Bautiefe von 12,50 m auszunutzen. Zudem würden wir uns insgesamt etwas
breitere Grundstücke wünschen.
- Veränderung der Grundstücksnutzung
Ich möchte gemeinsam mit meiner Schwester bauen.
Können wir auch zwei Einfamilienhaus-Grundstücke
nehmen, diese jeweils mit einer Doppelhaushälfte
bebauen?
Innerhalb des WA 1 ist eine Dreigeschossigkeit mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m, kombiniert mit zweigeschossigen Bauabschnitten zulässig.
Innerhalb des WA 2 wird eine maximale Zweigeschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe
ebenfalls von 9,50 m festgesetzt. Hier kann ein zusätzliches Staffelgeschoss, das nicht als Vollgeschoss gilt, realisiert werden. Innerhalb des WA 3
und WA 5 sind zweigeschossige Gebäude mit einer
maximalen Traufhöhe von 6,00 m und einer maximalen Firsthöhe von 10,00 m zulässig. Hier kann ein
zusätzliches Dachgeschoss, das nicht die Bedingungen eines Vollgeschosses erfüllt, realisiert werden.
Innerhalb des WA 4 ist lediglich eine eingeschossige
Bebauung mit einer Traufhöhe von
5,00 m und
einer Firsthöhe von 9,50 m zulässig. Auch hier ist ein
zusätzliches Dachgeschoss möglich.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Die überbaubaren Flächen werden im Bereich der
geplanten Mehrfamilienhäuser (WA 1) auf 15,00 m,
im Bereich der WA 2 - 5 auf 14,00 m ausgedehnt.
der Anregung zu folgen.
Die im Plan dargestellten Parzellierungsvorschläge
dienen der Orientierung und entfalten keine Rechtskraft. Zu berücksichtigen sind allerdings die Festsetzungen bezüglich der Bauweise. Die Bauweise unterscheidet zwischen offener und geschlossener
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
12
Stand 18.10.2017
Bauweise. Die offene Bauweise kann zusätzlich bezüglich der Haustypen spezifiziert werden. So sind in
allen WA-Gebieten Doppelhäuser zulässig.
- Dachform (S. 13)
Statt einer bereichsweisen Festlegung der Dachform
würden wir uns eine frei wählbare Dachform wünschen. (Bei Doppelhaushälften und Reihenhäusern
ist dies natürlich abzustimmen). Wir möchten gerne
ein Flachdach haben. Durch die bereichsweise Festlegung soll Homogenität innerhalb des Plangebietes
erreicht werden. Könnte man diese Homogenität
nicht stattdessen durch Festlegung der Farbigkeit der
Fassade erreichen? (Man legt beispielsweise fest,
dass nur Weiß, Grau und Beige-Töne gestattet sind
und dass kräftige Farben wie Rot oder Königsblau
nicht verwendet werden sollen.) Wenn auf einem
Parkplatz Autos verschiedener Marken von Kleinwagen bis SUV stehen sie alle aber die gleiche Farbe
haben, bilden sie auch ein homogenes Gesamtbild.
Aufgrund der clusterartigen Anordnung der Gebäude
wechselt die Ausrichtung der Baufenster in kurzen
Abständen. Um ein daraus resultierendes unruhiges
Ortsbild zu vermeiden, sieht der Bebauungsplan eine
möglichst homogene Dachlandschaft vor. Deshalb
werden innerhalb der WA 1 und 2 lediglich Flachund Pultdächer, innerhalb der WA 2 -5 lediglich Satteldächer zugelassen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA
2 sind vorrangig Flachdächer, in den WA 3-5
ausschließlich Satteldächer vorgesehen. Damit
soll insgesamt ein geordnetes städtebauliches
Erscheinungsbild gewährleistet werden. Eine
Dachbegrünung im Bereich der WA 1 und 2 wird
nicht ausgeschlossen. Sie wird nicht entspre-
der Anregung nicht zu folgen.
Beigefügt erhalten Sie zudem noch eine Idee zur
Aufteilung des Plangebietes. Bitte verstehen Sie
diese als Skizze. Die Anzahl der einzelnen Haustypen ist unverändert.
Vielen Dank, dass Sie sich vergangene Woche Zeit
für meine Fragen genommen haben.
11b.
Privatperson,
28.08.2017
Bezug nehmend auf das Gespräch von vor 10 Tagen
erhalten Sie nachfolgend die angesprochenen Punkte als Mail:
1. Dachbegrünung
Als Dachform für Einzel- und Doppelhäuser sind
hauptsächlich Satteldächer vorgesehen. Diese
„toten“ Zonen könnten mit einem Flachdach mit
Dachbegrünung ökologisch besser genutzt werden.
13
Stand 18.10.2017
Einige der Vorteile werden unter folgendem Link
knapp angesprochen:
https://www.deutschewildtierstiftung.de/aktuelles/
neuer-lebensraum-ein-stockwerk-hoeherdachbegruenung-fr-insekten
Könnte nicht ein Teilbereich im mittleren oberen
Bereich des Plangebietes als Flachdach ausgewiesen werden?
Leider habe ich den geplanten Bebauungsplan
online nicht finden können. Deshalb würde ich
gern auf Ihr Angebot mir diesen oder den Link
dazu zuzusenden zurückkommen.
Die oben angesprochenen Gründächer weisen
durch die Substratebene einen ca. 30 cm höheren Aufbau gegenüber „normalen“ Flachdächern
auf. Ich erwähne dies, da Sie Festlegungen in
Bezug auf die Traufhöhen getroffen haben.
2. Anschluss Versorger
Sie sagten ja bereits, dass ein Anschluss an die
dort geplante Gasversorgung nicht zwingend erforderlich ist.
chend festgesetzt, um die Dachflächen teilweise
als Aufenthaltsflächen nutzen zu können.
Für alle Dächer werden Solar- und Photovoltaikanlagen zugelassen. Diese sind insbesondere bei
Satteldächern sehr gut installierbar und tragen
zur Reduzierung fossiler Brennelemente bei.
Die festgesetzten Gebäudehöhen für Gebäude
mit Flachdächern ermöglichen einen entsprechenden Gründachaufbau.
2. Der Bebauungsplan regelt inhaltlich keinen Ansschlusszwang an das Gasversorgungsnetz.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Vielen Dank, dass Sie sich Zeit für uns genommen haben.
12.
Landwirtschaftskammer
Kreisstelle
Rhein-Erft-Kreis,
Köln, 07.11.2016
Gegen den o. a. Bebauungsplan bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Wir gehen davon aus dass es nicht zu einer weiteren
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen
für Ausgleichsmaßnahmen kommt.
14
Stand 18.10.2017
13.
IHK Köln,
Geschäftsstelle
Rhein-Erft,
Bergheim,
08.11.2016
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu
Köln bestehen hinsichtlich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Kaster – Sonnenfeld – keine
Bedenken oder Anregungen.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
13b.
IHK Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim,
08.08.2017
Von Seiten der IHK zu Köln bestehen hinsichtlich der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster, 2.
Änderung – Sonnenfeld – keine Anregungen oder
Bedenken.
Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die
Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
14.
Erftverband,
Bergheim,
08.11.2016
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine
Bedenken, sofern sich die Bautätigkeiten auf den im
Lageplan und ‚städtebaulichen Konzept‘ in rot eingekasteten Bereich beschränken und somit die Kasterer Mühlenerft inkl. Uferbereiche bzw. Grüngürtel
nicht betroffen sind. Dieser Bereich befindet sich im
Eigentum des Erftverbandes.
Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an
Frau Scholten, Abteilung G 2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1216.
Auch weisen wir darauf hin, dass bei der Detailplanung folgende Hinweise und Anregungen zu beachten sind:
Die Bautätigkeiten beschränken sich auf den markierten Geltungsbereich. Somit sind keine negativen
Auswirkungen auf Uferbereiche bzw. Grüngürtel der
Kasterer Mühlenerft zu erwarten
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Gemäß §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG ist
Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.
Das Niederschlagswasser soll gemäß § 44 Abs. 1
LWG einem ausreichend dimensionierten zentralen
Versickerungsbecken in Südosten des Plangebietes
entsprechend der topographischen Verhältnisse zugeführt werden. Im Bebauungsplan wird bereits darauf hingewiesen, dass nicht belastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen ge-
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken
Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet
15
Stand 18.10.2017
versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen
bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich
hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von
Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung
vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern,
Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben
nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und
Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf.
Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur
Nutzung wie u. a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine
ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung
des Regenwassers.
sammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt
werden kann. Von der Festsetzung von versickerungsfördernden Maßnahmen durch offenfugige
Pflasterungen u.ä. wird abgesehen, weil eine Überprüfung dieser Maßnahmen auf den Privatgrundstücken kaum durchführbar ist.
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen
können, befinden sich im o. g. Plangebiet aktive oder
inaktive Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der
Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir
darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen,
die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die
Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können.
Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist
zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner, Herrn
Wilhelms,
Abteilung
Grundwasser,
Tel.-Nr.:
02271/88-1284, Mail: frank.wilhelms@erftverband.de
Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren.
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne
den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Be-
Der im Geltungsbereich liegende stillgelegte Brunnen
(SR 376) und der inaktive Pegel (81243) werden im
Rechtsplan gekennzeichnet. Im Bebauungsplan wird
darauf hingewiesen, dass im Umkreis von 5,00 m
keine Baumaßnahmen zulässig sind. Die öffentliche
Grünfläche, die mit 5 im Kreis gekennzeichnet wird,
wurde derart platziert, dass der stillgelegte Brunnen
innerhalb dieser Fläche liegt.
der Anregung zu folgen.
16
Stand 18.10.2017
ginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort
vorliegen.
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich der Baumaßnahme / des Bebauungsplans im oberen
Grundwasserstockwerk durch den Braunkohletagebau abgesenkt. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen. Einen Sonderfall stellt
die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg dar. Aufgrund der intensiven Nutzung dieses Gebietes liegt
ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die
ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nicht mehr
zuzulassen. Es ist vorgesehen, dass der Erftverband
zukünftig durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen
den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Gründungstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau begrenzt. Diese Maßnahmen werden frühestens gegen Ende dieses Jahrhunderts erforderlich
werden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
konkreten Planungen vorliegen.
Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen empfehlen wir, von natürlichen
Grundwasserflurabständen auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften
der DIN 18 195 ‚Bauwerksabdichtungen‘, und hier
insbesondere die Blätter 4 - 6 ‚Abdichtungen gegen
Bodenfeuchtigkeit‘, ‚Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser‘ und ‚Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser‘, vorzusehen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass bei natürlichen Grundwasserverhältnissen, aber auch bei einer
Wasserhaltungsmaßnahme, die das Grundwasser
In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter
C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis,
dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen
mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu
rechnen ist. Dieser Wiederanstieg ist bei den Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
17
Stand 18.10.2017
etwa 3,00 m unter dem Gelände absenkt, eine Versickerung von Niederschlagwasser nicht mehr möglich
ist.
Wenn die Wasserhaltungsmaßnahmen im Bereich
der Erftaue betrieben werden, ist eine zusätzliche
Anreicherung des Grundwassers durch eine Niederschlagswasserversickerung nicht sinnvoll.
14b.
15.
Erftverband,
Bergheim,
09.08.2017
Bezirksregierung Arnsberg,
Dortmund,
10.11.2016
Ergänzend zu der Stellungnahme vom 08.11.2016
weisen wir darauf hin, dass die vorbergbaulichen
Grundwasserstände weniger als 1 m unter der Geländeoberfläche lagen. Bei einer geplanten Tiefe des
Versickerungsbeckens von ca. 6 m, wird eine Versickerung bei natürlichen Grundwasserständen (ursprünglich flurnaher Grundwasserstand) nicht mehr
möglich sein.
Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen empfehlen wir weiterhin, von natürlichen Grundwasserflurabständen auszugehen
und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den
Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“, und hier insbesondere die Blätter 4 bis 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit“, „Abdichtungen
gegen nicht drückendes Wasser“ und „Abdichtungen
gegen von außen drückendes Wasser“ , vorzusehen.
Des Weiteren verläuft die tektonische Störung
„Sandberg Sprung“ durch das Plangebiet. Ob die
Störung relevant für die Gründung der Gebäude ist,
sollte durch eine Baugrunduntersuchung ermittelt
werden. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie
sich bitte an Herrn Diez, Abteilung G1 – Grundwasser, Tel. Nr.: 02271 88-1296.
Gemäß der Begründung unter 5.3 `Boden und Wasserschutz´ ist nicht beabsichtigt, ein Sickerbecken mit
6 m Tiefe zu errichten, sondern es wird vielmehr
beschrieben, dass ein Bodenaustausch bis zu einer
Tiefe von ca. 6,0 m unter Geländeoberkante erforderlich ist, um den nicht sickerfähigen Untergrund an
diesem Standort zu durchbrechen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter
C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis,
dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen
mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu
rechnen ist. Dieser Wiederanstieg ist bei den Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Das von ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt
über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern ‚Union 43‘ und ‚Dr. Grämer‘. Eigentümerin des
Bergwerksfeldes ‚Union 43‘ ist die RWE Power Akti-
In die textlichen Festsetzungen wird unter C. 3.
‚Bergbau‘ der Hinweis aufgenommen, dass sich das
Plangebiet über den auf Braukohle verliehenen
Bergwerksfeldern ‚Union 43‘ und ‚Dr. Grämer‘ befin-
der Anregung zu folgen.
18
Stand 18.10.2017
engesellschaft, Stüttgenweg 2 in Köln. Eigentümerin
des Bergwerksfeldes ‚Dr. Grämer‘ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
Az.: 61.42.63-2001-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9 B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
den. Eigentümerin bzw. Vertreterin ist die RWE
Power AG, Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungs- / Vorhabensgebiet
in den Nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter
C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis,
dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen
mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu
rechnen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen,
dass sowohl durch die Grundwasserabsenkung als
auch durch den Grundwasserwiederanstieg Bodenbewegungen nicht ausgeschlossen sind.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass im Bereich der
Planung 4 Altbrunnen vorhanden sind (vgl. Anlage).
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach Auskunft der RWE Power
AG ein stillgelegter Brunnen und ein aktiver Pegel.
der Anregung zu folgen.
19
Stand 18.10.2017
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Im hier geführten Bergbau Alt- und Verdachtsflächen
Katalog (BAV-Kat.) ist für das o.a. Plangebiet derzeit
keine Fläche verzeichnet.
Im unmittelbaren Randbereich des Plangebietes
liegen nordöstlich rekultivierte Betriebsflächen (Kasterer See, Mühlenerft etc.) des ehemaligen Braunkohletagebaus Frimmersdorf-Süd) (Tagebau Garzweiler, vgl. Anlage).
Mit Blick auf die Lage des o. a. Plangebietes (Randbereich des ehemaligen Tagebaus FrimmersdorfSüd) empfehle ich hier, sich an die RWE Power AG
zu wenden.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
ebenfalls die o. g. Eigentümer der bestehenden
Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme
zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
16.
Geologischer
Dienst NRW,
Landesbetrieb,
Krefeld,
09.11.2016
Beide Anlagen wurden innerhalb der Planzeichnung
gekennzeichnet. Des Weiteren wird innerhalb der
textlichen Festsetzungen unter C 5. ‚Pegel- und
Brunnenstandorte‘ darauf verwiesen, dass die
Standorte in einem Radius von 5,00 m von jeglicher
Bebauung freizuhalten sind.
Folgende Stellungnahmen liegen aus geowissenschaftlicher Sicht zum Baugrund vor:
Tektonik
(vgl. auch Kap. 5.3 Boden- und Wasserschutz / Begründung / Stand 29.08.2016):
Nach meinen Erkenntnissen befindet sich das Plangebiet im Einflussbereich des Sandberg Sprunges.
Dieser liegt im Übergangsbereich zwischen den
Sprungsystemen Kaster Sprung / Bedburger Sprung.
Zur Klärung der genauen Lage der Störung und auch
der Frage einer möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle
ich, mit der RWE Power AG Kontakt aufzunehmen.
Gemäß Bodengutachten zur Bebaubarkeit des Baugebietes ‚Kasterer Acker‘, Dipl. Ing. J. Vogt, Bedburg,
Juni 2017 ist innerhalb des Plangebietes keine wirksame Störzone bekannt. Auch von RWE Power AG
wurde im Rahmen der Beteiligung auf keine Störzonen hingewiesen. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wurde unter C. 4. ‚Grundwasseranstieg‘ bereits darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der
Sümpfungsmaßnahmen mit einem Wiederanstieg
des Grundwassers zu rechnen ist. Die RWE Power
AG wurde somit bereits am Verfahren beteiligt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
20
Stand 18.10.2017
Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes
NRW
(siehe
auch
http://www.gd.nrw.de/gd_archive_dabo.htm):
Im östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich
zwei Bohrungen: Es ist die inaktive Landesgrundwasser-Messstelle Nr. 278124318 / 20. Deren Eigentümer RBW ist sowie die Bohrung PEGEL 1243/2
RBW ABT. BOWA (Nr. 163571).
Es ist in Erfahrung zu bringen, insbesondere das
Trag- und Setzungsverhalten, sind objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
17.
RWE AG, Abt.
Bergschäden,
Köln, 12.10.2016
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach Auskunft der RWE Power
AG ein stillgelegter Brunnen und ein aktiver Pegel.
Beide Anlagen wurden innerhalb der Planzeichnung
gekennzeichnet. Des Weiteren wird innerhalb der
textlichen Festsetzungen unter C 5. ‚Pegel- und
Brunnenstandorte‘ darauf verwiesen, dass die
Standorte in einem Radius von 5,00 m von jeglicher
Bebauung freizuhalten sind.
der Anregung zu folgen.
Der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende ehemalige Brunnen befindet sich am Südostrand der öffentlichen Grünfläche mit der Kennzeichnung 5 im Kreis. Somit wird durch die Sicherung
des Brunnens kein Baugrundstück beeinträchtigt.
Eine Schließung des Brunnens mit einem Betondeckel in 1,50 m Tiefe ist insofern unproblematisch.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Wie gerade besprochen, für Sie vorab unser Brief an
Sie zum o. g. Vorgang. Der Originalbrief dürfte nun
sehr zeitnah in Ihrer Post liegen.
Wie Sie dem Brief entnehmen werden, liegt auf dem
BP-Gelände ein 1986 stillgelegter Brunnen, mit dem
Kürzel SR 376.
Dieser Brunnen ist bereits gesichert, d. h. er wurde
komplett mit Sand und Kies verfüllt und in 1,50 m
Tiefe unter Gelände mit einem Betondeckel abgedeckt. Darüber wurden 1,50 m Mutterboden aufgefüllt. Diese Sicherung war für eine landwirtschaftliche
Nutzung der Fläche optimal.
Nun ist jedoch mit der Bebauung des Sonnenfeldes
eine Wohnbaunutzung vorgesehen. Daher möchten
wir bis Ende 2016 auf RWE-Kosten eine rein vorsorgliche Sicherung vornehmen. Dazu wird unter den
Betondeckel Zement in den Sand und Kies injiziert.
Folgende Frage habe ich: Ist es im Einklang mit ihren
zukünftigen Nutzungszielen des Altbrunnenstandortes, wenn wir den Betondeckel abschließend wieder
21
Stand 18.10.2017
in 1,50 m Tiefe aufbringen?
Wir haben Ihre Anfrage erhalten und nach Durchsicht
der uns vorliegenden Unterlagen folgendes mitzuteilen:
Wie Ihnen aufgrund des Kaufvertrages für einen großen Teil der von der o. g. Bebauungsplanänderung
betroffenen Fläche mit der Urkundenrollen-Nr. 0265
für 2008 vom 18.03.2008 vor dem Notar Dr. Stephan
Bleisteiner (Bedburg) bekannt ist, befinden sich auf
der Vorhabensfläche aufgrund der räumlichen Nähe
zu einem ehemaligen Tagebau ein stillgelegter Brunnen (SR 376) und ein inaktiver Pegel (81243) der
RWE Power AG. Die Lage des inaktiven Pegels Nr.
81243 ist im beigefügten Lageplan (Anlage) dargestellt und hat die Gauß-Krüger-Koordinaten: R
2539738,30 und H 5652337,70.
Die Lage des ehemaligen Brunnens SR 376 führt die
Gauß-Krüger-Koordinaten R 2539738,30 und H
5652337,70.
Im Bebauungsplan sind die Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels aufzunehmen und in einem Radius von 5,00 m bei der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die
Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels sind durch Dienstbarkeiten, die auch ein
Betretungs, Wege- bzw. Baurecht für Arbeiten am
Pegel beinhalten, grundbuchlich gesichert.
Vor Beginn der Bebauung der Bauflächen in der Nähe des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen, den Pegel oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Der Käufer bzw. der Bauherr wird daher seine gesamten Planungsunterlagen (Lageplan zum Bauantrag, die Baubeschreibung, eine Bauzeichnung im
Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 50, die statische Berech-
Sowohl Brunnen als auch der inaktive Pegel werden
entsprechend im Rechtsplan gekennzeichnet. Im
Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im
Umkreis von 5,00 m keine Baumaßnahmen zulässig
sind. Der Erwerber des Grundstücks mit dem inaktiven Pegel wird darauf aufmerksam gemacht, dass
eventuell zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die zu Lasten der RWE gehen.
der Anregung zu folgen.
22
Stand 18.10.2017
nung mit Fundamentplan sowie die Bodenuntersuchung für das Vorhaben) so rechtzeitig von Baubeginn der RWE Power AG (Abt. Bergschäden) einreichen, dass bei Bedarf ein Konzept für die zusätzlichen Maßnahmen ausgearbeitet werden kann. Für
diesen Fall erklärt sich der Käufer bzw. der Bauherr
bereit, den ordnungsgemäßen Einbau der zusätzlichen Sicherungen am Neubauvorhaben bzw. am
Pegel vornehmen zu lassen. Die durch die verlangten Sicherungsmaßnahmen entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten der RWE Power AG, sofern der
bauleitende Architekt den ordnungsgemäßen Einbau
der Sicherungsmaßnahmen dokumentiert und der
Abteilung Bergschäden mitgeteilt hat.
Der/die bauleitende Architekt des/der Käufer/s wird
hierdurch von seinen/ihren Verpflichtungen gegenüber dem/den Bauherrn/Bauherren nicht entbunden.
Weiterhin sollte sich der Käufer verpflichten, bei einem Weiterverkauf des Grundstückes bzw. von Teilflächen hieraus diese Hinweise in den Kaufvertrag
aufzunehmen mit der Auflage zur Weitergabe an den
jeweils nächsten Grundeigentümer.
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4904, in einem Teil
des Plangebietes, wie in der Anlage ‚blau‘ dargestellt,
Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der
Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als
Das humose Bodenmaterial befindet sich gemäß
Bodenkarte des Landes NRW im Bereich des Versickerungsbeckens. Da hier keine Bebauung beabsichtigt ist, die einer Gründung bedarf, wird auf eine
Kennzeichnung verzichtet.
der Anregung nicht zu folgen.
23
Stand 18.10.2017
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘ und der DIN 18 196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW zu beachten.
Abschließend weisen wir vorsorglich darauf hin, dass
die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung
Kaster, Flur 2, Flurstücke 1016 und 1020 im Grundbuch in Abt. II zu unseren Gunsten mit einem Bergschadensverzicht belastet sind.
18.
Rhein-Erft-Kreis,
Der Landrat,
Bergheim,
14.11.2016
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden
Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Naturschutz und Landschaftspflege
Ansprechpartnerin Frau Fitzek, Tel.: 02271/834213
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen zur o. g. Bauleitplanung grundsätzlich keine Bedenken.
In der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan
der Innenentwicklung Nr. 4, 2. Änderung Bedburg
Kaster Baugebiet Sonnenfeld (Stand: 29.08.2016)
wird unter Punkt 5 Umweltbelange, Seite 13 ff. darauf
hingewiesen, dass hinsichtlich der Ausgleichsbilanzierung um die in den Geltungsbereich einbezogenen
Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges zu
ergänzen ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob in der
seinerzeitigen Bilanz die Zunahme der Versiegelung
durch die verdichtete Bebauung und durch die Vergrößerung der Verkehrsflächen zu berücksichtigen
ist.
Im Rahmen einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde geprüft, ob durch die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 4 der Eingriff gegenüber der
Bilanzierung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 4 zugenommen hat. Eine Zunahme
ergibt sich insbesondere durch die Einbeziehung der
Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges, die
seinerzeit nicht Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 4
waren. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens
gemäß § 13a BauGB ergibt sich aus der Bilanzierung
kein Ausgleichsbedarf.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
24
Stand 18.10.2017
Ebenso ist, wie in der Begründung unter Punkt 5.2
Artenschutz beschrieben, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster vorgenommene Artenschutzvorprüfung zu überarbeiten,
die aufgrund der Zeitspanne von mehr als 8 Jahren
als veraltet anzusehen ist. Im Rahmen der Überprüfung sind die zusätzlich in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einbezogenen Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges ebenfalls zu untersuchen.
Ich behalte mir vor, erst nach Vorlage der v. g. Untersuchungsergebnisse endgültig Stellung zu nehmen.
Die Artenschutzvorprüfung Stufe 1 wurden aktualisiert. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden die zusätzlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogenen Grundstücke nordwestlich des
Wirtschaftsweges ebenfalls untersucht. Gemäß dieser Vorprüfung haben sich keine Anhaltspunkte für
das Vorkommen gesetzlich geschützter Arten ergeben.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird unter
C. 9. ‚Artenschutz‘ der Hinweis aufgenommen, dass
die Rodung von Bäumen und Gehölzen außerhalb
der Vogelbrutzeiten durchzuführen ist.
der Anregung zu folgen.
Die Lärmsituation im Bereich des Bebauungsplanes
wurde eingehend gutachterlich geprüft. Gemäß Gutachten wurde eine 5,00 m hohe Lärmschutzwall /
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Zusätzlicher Hinweis zum Artenschutz
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote
nach
§ 39 (5) Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind: Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen werden (also in
der Zeit vom 01.10. – 28./29.02).
Wasserwirtschaft
Ansprechpartnerin:
02271/834729
-
Frau
Schröder,
Tel.
Wird nachgereicht
Untere Immissionsschutzbehörde
Ansprechpartnerin:
Frau
Klinkhammer,
02271/833454
Tel.:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4
sollen Wohnnutzungen an das bestehende Freizeitbad mit Parkplatz heranrücken.
25
Stand 18.10.2017
Zum Lärmschutz sind u. a. passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von lüftungstechnischen Einrichtungen bei geschlossenen Fenstern in Schlafräumen
geplant.
Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die
TA Lärm nicht vor. Nach Ziffer 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung
außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive
Lärmschutzmaßnahmen nicht beeinflusst werden.
Aus
der
Maßgeblichkeit
der
AußenImmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition
des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm – bei bebauten Flächen 0,50 m
außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des
vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes – ergibt sich, dass dieses Regelungswerk, den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und
schutzwürdiger Wohnnutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit
und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst
wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort,
der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen
Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche
Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach
außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und
der Schlaf nachhaltig gestört werden können.
- Sh. Urteil vom 29.11.2012, Az.: BVerwG 4 C 8.11
–
Daher empfehle ich zur Sicherstellung von gesunden
Wohnverhältnissen eine zweite Fassade wie z. B.
Prallscheiben, verglaste Balkone und Loggien vor
dem betroffenen Wohnfenster oder das Lärmschutzmodell HafenCity-Fenster gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
-wandkombination Richtung Freizeitbad festgesetzt.
In gekennzeichneten Bereichen unmittelbar nordwestlich dieser Maßnahme sind ab einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume und
sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Räume zulässig. Alternativ sind
Fenster von Aufenthaltsräumen Richtung Süden als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen oder öffenbare Fenster nur Richtung Norden vorzusehen. Eine
weitere Möglichkeit besteht u.a. darin, durch verglaste Vorbauten ohne eigene Aufenthaltsfunktionen wie
z.B. Loggien, Wintergärten etc. gesunde Wohnverhältnisse in angrenzenden Aufenthaltsräumen sicherzustellen.
26
Stand 18.10.2017
Die Wirksamkeit der jeweiligen Lärmschutzmaßnahme muss jedoch im Vorfeld gutachterlich ermittelt
werden.
Amt für öffentlichen Personennahverkehr
Ansprechpartner: Herr Schirmer, Tel.: 02271/834850
Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung rege ich
an, eine Mobilstation einzurichten. Für die konkrete
Örtlichkeit würde sich beispielsweise die Ausweisung
von Carsharing-Plätzen anbieten. Aber auch die
möglichst prominente Platzierung von qualitativ
hochwertigen Fahrradabstellmöglichkeiten sowie
eine Möglichkeit zur Aufladung von E-Mobilen bzw.
E-Zweirädern bieten sich hier möglicherweise an. Zu
diesem Themenkomplex verweise ich auf das Handbuch Mobilstationen Nordrhein-Westfalen, herausgegeben vom Zukunftsnetzt Mobilität NRW.
Die Einrichtung einer Mobilstation ist nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfahrens. Eine entsprechende
Einrichtung kann jedoch aufgrund der geplanten
Einwohnerdichte sinnvoll sein und wäre im Bereich
der nördlich vorgesehenen Senkrechtparkplätze
denkbar.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass Tiefgaragen zur Regelung der Parksituation angelegt werden
sollen. Anhand des beigefügten Planes ist die Lage
der Tiefgaragenzufahrten nicht erkennbar. Dies sollte
im Plan dargestellt werden.
In der Bebauungsplanfassung für den Offenlagebeschluss wurden mögliche Tiefgaragenzufahrten für
den Bereich des WA 1 ergänzt. Die Zufahrten liegen
vorrangig im Bereich der nordwestlichen Erschließungsstraße.
der Anregung zu folgen.
Es ist damit zu rechnen, dass keine ausreichenden
Besucherparkplätze vorhanden sind und die K 36 für
widerrechtliches Parken genutzt wird. Dies muss
durch entsprechende bauliche Maßnahmen wirkungsvoll unterbunden werden.
Das städtebauliche Konzept sieht insgesamt ca. 120
Besucherparkplätze vor. Damit stehen für ca. 300
Wohneinheiten 0,4 Besucherparkplätze für jede
Wohneinheit zur Verfügung. Diese Parkplätze sind
vorrangig entlang der Ringstraße in Form von Senkrechtparkplätzen vorgesehen. Aufgrund dieser hohen
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Ansprechpartnerin:
Frau
van
02271/834686
Cleef,
Tel.:
Dem o. g. Bebauungsplan kann ich aus der Sicht als
Straßenbaulastträger der K 36 (Albert-SchweitzerStraße) zzt. nicht zustimmen.
27
Stand 18.10.2017
Anzahl an Besucherparkplätzen ist nicht davon auszugehen, dass zusätzlich widerrechtliches Parken
praktiziert wird.
Zwischen Radweg K 36 und dem Baugebiet ist eine
unüberwindliche Einfriedung vorzunehmen, um querende Verkehre aus dem bzw. in das Baugebiet auf
die/von der K 36 unterbinden.
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
‚Parkanlage‘ unmittelbar parallel zur AlbertSchweitzer-Straße erfüllt die Funktion eines Abstandsgrüns und verringert die Lärmbeeinträchtigung
der östlich angrenzenden Bebauung des WA 1. Die
Fläche liegt angerartig zwischen der AlbertSchweitzer-Straße und dem WA 1. Entlang der Straße sind zweireihige Heckenpflanzungen in nahezu
geschlossener Form vorzunehmen. Damit können
querende Fuß- und Radverkehre eingeschränkt werden. Das dargestellte Sichtdreieck ist von Anpflanzungen freizuhalten.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Weiterhin ist aus der Planung erkennbar, dass eine
Bepflanzung entlang der K 36 vorgenommen werden
soll. Aufgrund der zu erwartenden Wurzelschäden an
meinem Radweg sind Hochstämme – 2,50 m vom
Radwegrand entfernt anzupflanzen.
Auf der vorgenannten Grünfläche sind insgesamt 12
Bäume in einem gleichmäßigen Abstand mit mindestens 6,00 m Distanz zwischen Stammmitte und Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße zu pflanzen. Durch diese Distanz werden Wurzelschäden an
dem angrenzenden Radweg ausgeschlossen.
der Anregung zu folgen.
Es wird begrüßt, dass eine zweite Anbindung über
den Zollweg erfolgen soll. Aufgrund der vorhandenen
Zaunanlage (Albert-Schweitzer-Straße 29) ist keine
ausreichende Sicht aus dem Zollweg in Richtung
Kaster gegeben. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan aufzunehmen. Ich bitte um Zusendung
eines Planes zu der geplanten Ausführung der Straßenanbindung. Des Weiteren erfolgt die Erschließung des v. g. Grundstückes diagonal zum Einmündungsbereich Zollweg. Bei einem Ausbau des Zollweges als zweite Baugebietszufahrt kann diese
Grundstückszufahrt nicht mehr in der aktuellen Lage
verbleiben und müsste entsprechend angepasst
werden. Ich rege an, das Grundstück mit in den aktuellen Bebauungsplan aufzunehmen.
Mit der Erschließungsstraße auf Höhe des heutigen
Wirtschaftsweges soll der Ziel- und Quellverkehr auf
zwei Anbindungen verteilt werden. Im Bereich der
Grünfläche wird im Bebauungsplan ein freizuhaltendes Sichtdreieck gekennzeichnet. Im Rahmen der
Erschließungsplanung wird die detaillierte Anbindung
der Einmündungssituation dargestellt und abgestimmt.
der Anregung zu folgen.
28
Stand 18.10.2017
Das gesamte Baugebiet ist lärmtechnisch vorbelastet. Hierzu sind bereits entsprechende Anmerkungen
in den Erläuterungen des Bebauungsplanes enthalten. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass evtl.
anfallende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen von den Bauträgern/Bauherren zu tragen sind.
Dem Kreis dürfen keine Kosten entstehen.
Die gemäß der festgesetzten Lärmpegelbereiche
notwendigen Schallschutzmaßnahmen resultieren
aus der heranrückenden Wohnbebauung und werden
somit durch das Bebauungsplanverfahren verursacht. Somit entstehen dem Kreis als Straßenbaulastträger der K 36 keine Kosten.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Sowohl Brunnen als auch der inaktive Pegel wurden
bereits entsprechend im Rechtsplan gekennzeichnet.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im
Umkreis von 5,00 m keine Baumaßnahmen zulässig
sind. Der Erwerber des Grundstücks mit dem inaktiven Pegel wird darauf aufmerksam gemacht, dass
eventuell zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die zu Lasten der RWE gehen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreis keine
Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
19.
RWE Power AG,
Köln, 08.08.2017
Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit,
dass unsere Stellungnahme vom 09.11.2016 weiterhin gültig ist. Sie haben unsere Hinweise aufgenommen, dass die Standorte des ehemaligen Brunnens
SR 376 und des inaktiven Pegels P 81243 in einem
Radius von 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten
sind und bereits durch Dienstbarkeiten grundbuchlich
abgesichert sind. Eine Kopie unserer Stellungnahme
vom 09.11.2016 haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.
Wie Ihnen aufgrund des Kaufvertrages für einen großen Teil der von der o.g. Bebauungsplanänderung
betroffenen Fläche (Urkundenrollen-Nr. 0265 für
2008 vom 18.03.2008 vor dem Notar Dr. Stephan
Bleisteiner Bedburg) bekannt ist, befinden sich auf
der Vorhabensfläche aufgrund der räumlichen Nähe
zu einem ehemaligen Tagebau ein stillgelegter Brunnen (SR 376) und ein inaktiver Pegel (81243) der
RWE Power AG. Die Lage des inaktiven Pegels Nr.
81243 ist im beigefügten Lageplan (Anlage) dargestellt und hat die Gauß-Krüger-Koordinaten: R
2539725 und H 5652260. Die Lage des ehemaligen
Brunnens SR 376 führt die Gauß-KrügerKoordinaten: R 2539738,30 und H 5652337,70.
29
Stand 18.10.2017
Im Bebauungsplan sind die Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels aufzunehmen und in einem Radius von 5 m bei der Überplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die
Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels sind durch Dienstbarkeiten, die auch ein
Betretungs-, Wege- bzw. Baurecht für Arbeiten am
Pegel beinhalten, dinglich abgesichert.
Vor Beginn der Bebauung der Bauflächen in der Nähe des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen, den Pegel oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Der Käufer bzw. der Bauherr wird daher seine gesamten Planungsunterlagen (Lageplan zum Bauantrag, die Baubeschreibung, eine Bauzeichnung im
Maßstab 1:100 oder 1:50, die statische Berechnung
mit Fundamentplan sowie die Bodenuntersuchung für
das Vorhaben) so rechtzeitig vor Baubeginn der
RWE Power AG (Abteilung Bergschäden) einreichen,
dass bei Bedarf ein Konzept für die zusätzlichen
Maßnahmen ausgearbeitet werden kann. Für diesen
Fall erklärt sich der Käufer bzw. der Bauherr bereit,
den ordnungsgemäßen Einbau der zusätzlichen Sicherungen am Neubauvorhaben bzw. am Pegel vornehmen zu lassen. Die durch die verlangten Sicherungsmaßnahmen entstandenen Mehrkosten gehen
zu Lasten der RWE Power AG, sofern der bauleitende Architekt den ordnungsgemäßen Einbau der Sicherungsmaßnahmen dokumentiert und der Abteilung Bergschäden mitgeteilt hat.
Der bauleitende Architekt des Käufer/s wird hierdurch
von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn nicht entbunden.
30
Stand 18.10.2017
Weiterhin sollte sich der Käufer verpflichten, bei einem Weiterverkauf des Grundstückes bzw. von Teilflächen hieraus diese Hinweise in den Kaufvertrag
aufzunehmen mit der Auflage zur Weitergabe an den
jeweils nächsten Grundeigentümer.
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4904, in einem Teil
des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial
enthalten.
Das humose Bodenmaterial befindet sich gemäß
Bodenkarte des Landes NRW im Bereich des Versickerungsbeckens. Da hier keine Bebauung beabsichtigt ist, die einer Gründung bedarf, wird auf eine
Kennzeichnung verzichtet.
der Anregung nicht zu folgen.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Satzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11
der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.“
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Kaster, Flur
2, Flurstücke 1016 und 1020 im Grundbuch in Abt. 2
zu unseren Gunsten mit einem Bergschadensver-
31
Stand 18.10.2017
zicht belastet sind.
Außerdem befinden sich im angegebenen Bereich
Rohrleitungen und E-Anlagen der RWE Power AG.
Diese Anlagen sind alle außer Betrieb und werden
nicht mehr benötigt.
Abschließend bitten wir um Beachtung, dass sich im
Plangebiet aktive Grundwassermessstellen und weitere abgeworfene Grundwassermessstellen und
Brunnen der RWE Power AG befinden.
Wie oben beschrieben, wurden sowohl Brunnen als
auch inaktiver Pegel im Rechtsplan gekennzeichnet.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Das Niederschlagswasser soll einem zentralen Sickerbecken im Südosten des Plangebietes zugeführt
werden. Die Entwässerung wird im weiteren Verlauf
mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Für das
geplante Becken wird eine Genehmigung als Abwasserbehandlungsanlage bei der Unteren Wasserbehörde gestellt.
Innerhalb des Bebauungsplanes wird unter A. 8.
‚Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft‘ festge-
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Aktive Grundwassermessstellen sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw.
während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die
jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen
ist zu gewährleisten.
Abgeworfene Grundwassermessstellen und Brunnen
sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten,
verfüllt und mit einem Tonstopfen bzw. einer Betonplatte abgedichtet.
20.
Rhein-Erft-Kreis,
Amt für Umweltschutz, Bergheim, 17.11.2016
(nachgereicht in
Ergänzung zur
Stellungnahme
vom 14.11.2016)
Anbei meine Stellungnahme zum BP 4. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern unter u. g. Kontaktdaten zur
Verfügung.
Das Niederschlagswasser soll in einem zentralen
Sickerbecken gesammelt und versickert werden.
Grundsätzlich ist nur die Einleitung von unbelastetem
Niederschlagswasser in den Untergrund erlaubt.
Hierzu zählt ebenfalls, dass keine unbeschichteten
Zinkdächer verwendet werden, um die Belastung im
Grundwasser zu minimieren.
Die geplante Entwässerung ist im Vorfeld mit meiner
Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Hierfür ist
das hydrogeologische Gutachten vorzulegen.
32
Stand 18.10.2017
Für das geplante Becken ist eine Genehmigung als
Abwasserbehandlungsanlage sowie eine Erlaubnis
zur Einleitung von gereinigtem Niederschlagswasser
in den Untergrund der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Die Anträge hierfür sind rechtzeitig vor
Baubeginn bei meiner UWB zu stellen.
setzt, dass die Verwendung von unbeschichteten
Metalldacheindeckungen unzulässig ist.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
In Ergänzung zum Schallimmissionstechnischen
Fachbeitrag im Rahmen der Bauleitplanung nach
DIN 18005 für den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung
Kaster `Sonnenfeld´ wurden von dem Büro Kadansky-Sommer die Auswirkungen der Reflektionen
aus den Verkehrsgeräuschen an den mehrgeschossigen geplanten Gebäuden innerhalb des Baugebietes `Sonnenfeld´ auf die vorhandene Wohnbebauung
westlich der K 36 begutachtet. Für ein auf der Westseite exemplarisch ausgewähltes Wohngebäude
(Königsberger Straße 27) wurden zwei Berechnungen durchgeführt. Im ersten Schritt wurde die freie
Schallausbreitung im Bereich des neuen Baugebie-
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
21.
Wald und Holz
NRW - Regionalforstamt RheinSieg-Erft,
17.07.2017
beim Thema Lärmschutz ist der Wald hier nicht betroffen, sodass von Seiten Wald und Holz NRW keine
Bedenken gegen die Planungen bestehen.
22.
Norbert Pleuß,
Steifensandstr.
84, Bedburg,
03.07.2017
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
am 04.07.2017 ist unter dem TOP 4 der Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 2. Änd. – Sonnenfeld – hier: a)
Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und b) Offenlagebeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB Gegenstand der Beratung.
(Zweite Stellungnahme direkt an den Gutachter auch beachten, siehe lfd.
Nr. 24b)
Dazu teile ich Ihnen wie folgt in einer Stellungnahme
mit:
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen, dem Entwurf einer Planzeichnung und dem nunmehr erstellten Lärmgutachten der Firma IBK KadanskySommer, Alsdorf stelle ich fest, dass die Bauleitplanung in keiner Weise die Belange der westlich der
K36 wohnenden Anwohner berücksichtigt, obwohl
diese, zumindest was die Lärmbelastung betrifft, in
ganz erheblichem Maße von dem Bauvorhaben betroffen sind. Erkennbar wird die zu erwartende Belastung der Anwohner, insbesondere im Bereich der
Steifensandstraße / dem nördlich davon gelegenen
Wohngebiet zumindest billigend in Kauf genommen
wird.
33
Stand 18.10.2017
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und
entsprechend
§
50
des
BundesImmissionsschutzgesetzes fordere ich in Übereinstimmung mit vielen weiteren Anwohnern im Rahmen
der Bebauungsplanung „Im Sonnenfeld“ die Aufnahme notwendiger Maßnahmen zum Schutz der Menschen im bestehenden Wohngebiet westlich der K36.
Begründung:
Ausweislich des Gutachtens Seite 5 ff. soll die „seinerzeit für das Wohngebiet Kasterer Acker festgesetzte Lärmschutzanlage entlang der K36 … nicht
mehr realisiert werden. Das bedeutet für die westlich
der K36 wohnenden Anwohner, dass durch die
mehrgeschossigen Bauten östlich der K36 eine bisher nicht vorhandene Resonanzfläche entsteht, die
den jetzt schon hohen Schallpegel der K36 verstärkt
in das bestehende Wohngebiet wirft. Die vorgesehene 15 m breite Grünfläche nebst einer angedachten
Baumanpflanzung zwischen K36 und dem Neubaugebiet ist nicht geeignet, diese Lärmemission zu verhindern.
Das bestehende westliche Wohngebiet südlich der
Steifensandstraße wird bis zur L279 durch eine
Lärmschutzwand zur K36, aber nicht zur L279 geschützt. Das Gebiet nördlich der Steifensandstraße
hat diesen Schutz zur K36 nicht. Dort besteht auf der
Fläche des ehemaligen Bahndamms ein Grünstreifen
mit Strauch- und Buschbewuchs, der im Sommer
durch die Begrünung einen gewissen Schallschutz
bietet.
tes Sonnenfeld dargestellt. Dabei wurde zwischen
dem Direktschall und den Reflektionsanteilen unterschieden. In einem zweiten Schritt wurden die Berechnungen mit fiktiven, mehrgeschossigen Gebäudekörpern auf der Basis des städtebaulichen Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung durchgeführt. Dabei zeigt sich, dass die Auswirkungen nur
von marginaler Natur sind. Durch die zusätzlichen
Gebäude im Baugebiet Sonnenfeld werden Reflektionen auf der gegenüberliegenden Seite der K 36 in
einer Größenordnung von + 0,3 bis + 0,4 dB (A) erzeugt. Diese Pegelsteigerung ist als Differenz akustisch durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar
und schalltechnisch als nicht relevant einzustufen.
Insofern ist davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung keine schädlichen
Umwelteinwirkungen für die westlich der K 36 gelegenen Baugebiete geschaffen werden.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die
Lärmschutzwand aufgrund des nicht ausreichenden
Schlusses mit der Steifensandstraße schon jetzt mit
der rückwärtigen Seite den Schall in das Wohngebiet
zurückwirft, was sich insbesondere in den Monaten
September bis April als Dröhnen erheblich störend
34
Stand 18.10.2017
bemerkbar macht.
Unisono weist der Gutachter auf Seite 6 des Gutachtens darauf hin, dass „aufgrund der zu erwartenden
Immissionsverhältnisse für den Prognosehorizont
2030 im Falls von Überschreitungen der Orientierungswerte die Anforderungen an den baulichen
Schallschutz für die geplante Bebauung nach DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau) festzustellen“ sind.
Auch wenn dies explizit nicht definiert wurde: dies
betrifft auch das bestehende westlich gelegene
Wohngebiet. In § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird gefordert, in der Bauleitplanung die für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden werden. Die
Idee, mit einer mehrgeschossigen Bauweise direkt
an der K36 die davon östlich gelegene Wohnbebauung vor Lärm zu schützen, darf andererseits nicht zu
einer Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger auf
der anderen Seite der K36 führen. In diesem Sinne
argumentiert auch der Gutachter in seinen Ausführungen auf Seite 9 ff.
Mehrfach wird im Lärmgutachten darauf hingewiesen, dass die Immissionen gemäß DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) nicht oder nur schwer
flächendeckend eingehalten werden dürften und
entsprechende Maßnahmen und Auflagen umgesetzt
werden müssen. Umso mehr verwundert es, dass die
schalltechnischen Untersuchungen und Maßnahmen
aus dem Jahr 2007 zum Schutz vor den Geräuschen
aus dem Straßenverkehr in Form von Erdwällen,
Lärmschutzwänden sowie ergänzender passiver
Schallschutzmaßnahmen oder baulicher Einschränkungen in den nunmehr geänderten Plänen nicht
mehr beachtet werden.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen
ergeben mit 58,9 dB (A) am Tag und 50,3 dB (A) in
der Nacht für den Wohnbereich nördlich der Steifensandstraße Werte, die die gesetzlichen Richtwerte
Die seinerzeitigen im Bebauungsplan Nr.4 entsprechend festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wurden
nicht fallengelassen, sondern beibehalten oder durch
andere Maßnahmen ersetzt. Zwischen dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung `Freizeitbad´ und
dem dazugehörigen Parkplatz wurde zu dem nordwestlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet wie
im Ursprungsplan ein Lärmschutzwall festgesetzt.
In den mit einer 40dB-Linie abgegrenzten Bereichen
unmittelbar nordwestlich der festgesetzten Lärmschutzwall/ -wandkombination sind ab einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume
und sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von
Menschen dienenden Räume zulässig. Durch den
entlang der Albert-Schweizer-Straße vorgesehenen
Gebäude-Schallschutzriegel mit den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen können nordöstlich
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
35
Stand 18.10.2017
von 50 dB(A)Tag und 40 dB(A) Nacht deutlich übersteigen.
Das ist für die dortigen Bewohner nicht hinnehmbar.
Es sind deshalb in die Planung des Neubaugebietes
Maßnahmen aufzunehmen, die den Schutz der Menschen auch westlich der K36 berücksichtigen. Die
Bewohner im Bereich südlich der Steifensandstraße
sind durch hohe Immissionswerte, wesentlich verursacht durch die L279, bereits heute erheblich belastet. Eine weitergehende Belastung, hier durch die
Anbindung des neuen Wohngebietes am Monte Mare
Kreisel, ist nicht hinnehmbar.
Die im Lärmgutachten Anlage 1 Blatt 8 ff festgestellten schalltechnischen Maßnahmen und Anforderungen an die Luftschalldämmung Tag/Nacht, die im
Rahmen der Bauleitplanung bei Neugebäuden zur
Auflage gemacht werden sollen, können beim bestehenden Baubestand aber nur schwer und kostenintensiv umgesetzt werden. In vielen Fällen sind im
bestehenden sind im bestehenden Wohngebiet
Schlafräume und Kinderzimmer zur K36 ausgerichtet. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen.
In einer Abwägung sind die o. g. Gründe gemäß der
gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der
Planwerte gemäß Gutachten zu behandeln und entsprechend in die Bauleitplanung aufzunehmen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
22b.
Norbert
Pleuß,
Mitglied
des
Kreistages,
Bedburg
(ergänzende Stellungnahme direkt
an den Gutachter.
Bitte auch bear-
dieser Bebauung deutliche Pegelminderungen erreicht werden. Bezüglich des Verkehrslärms werden
Lärmpegelbereiche definiert, die von einer freien
Schallausbreitung ausgehen.
Entsprechend dieser Lärmpegelbereiche werden an
die Außenbauteile der Gebäude in Verbindung zu
Wohn-, Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen, die
nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, entsprechende Anforderungen gestellt.
Im Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg
wurden am 04.07.2017 der aktuelle Bebauungsplan
Nr. 4.2 zum Bauprojekt Kaster „Im Sonnenfeld“ vorgestellt. Die Unterlagen beinhalten auch Ihren umfassenden schallimmissionstechnischen Fachbeitrag
im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005/
RLS-90, der den bisherigen Fachbeitrag aus 2007
ersetzen soll.
36
Stand 18.10.2017
beiten)
In der politischen Diskussion, bei den Gesprächen
mit den Bürgern, als direkt betroffener Anwohner und
als örtlich zuständiger Kreistagsabgeordneter für die
Kreisstraße K36 sind einige Fragen entstanden, um
deren Beantwortung wir Sie ergänzend bitten möchten.
Sie stellen in Ihrem Fachbeitrag, andere in einer Stellungnahme, fest, dass abweichend vom bisherigen
Fachbeitrag aus 2007 die dort geplanten Lärmwälle /
-Wände entlang der K36 nicht mehr in den Bebauungsplan aufgenommen sind und bedingt dadurch
andere aktive und/oder passive LärmschutzMaßnahmen Berücksichtigung finden müssen. Die
bestehende Lärmschutzwand an der L279 südlich
Monte Mare, an der Westseite entlang der K36 von
der Unterführung der L279 bis etwa zur Einmündung
Steifensandstraße sowie der bestehende Lärmschutzwall nördlich des Monte Mare Bades haben
weiterhin Bestand.
Die seinerzeitigen im Bebauungsplan Nr.4 entsprechend festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wurden
nicht fallengelassen, sondern beibehalten oder durch
andere Maßnahmen ersetzt. Zwischen dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung `Freizeitbad´ und
dem dazugehörigen Parkplatz wurde zu dem nordwestlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet wie
im Ursprungsplan ein Lärmschutzwall festgesetzt.
In den mit einer 40dB-Linie abgegrenzten Bereichen
unmittelbar nordwestlich der festgesetzten Lärmschutzwall/ -wandkombination sind ab einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume
und sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von
Menschen dienenden Räume zulässig. Durch den
entlang der Albert-Schweizer-Straße vorgesehenen
Gebäude-Schallschutzriegel mit den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen können nordöstlich
dieser Bebauung deutliche Pegelminderungen erreicht werden. Bezüglich des Verkehrslärms werden
Lärmpegelbereiche definiert, die von einer freien
Schallausbreitung ausgehen.
Entsprechend dieser Lärmpegelbereiche werden an
die Außenbauteile der Gebäude in Verbindung zu
Wohn-, Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen, die
nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, entsprechende Anforderungen gestellt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Auf Seite 15 ff Ihres Fachbeitrages stellen Sie die
Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen dar
und prognostizieren die Ergebnisse der jeweiligen
Emissions-pegel Schall im Plangebiet östlich und
Die freie Schallausbreitung ohne Berücksichtigung
der reflektierenden und abschirmenden Wirkung von
neuen Gebäuden ist generell zu berücksichtigen, weil
hinsichtlich der konkreten zeitlichen Realisierung der
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
37
Stand 18.10.2017
westlich der Kreisstraße K36 an unterschiedlichen
Stellen. Sie gehen dabei von einer (momentan noch
vorhandenen) freien Schallausbreitung ins Baugebiet
aus. Sie stellen fest, dass bereits unter diesen Bedingungen im westlichen Teil des Bebauungsgebietes … die Orientierungswerte sowohl für Wohngebiete wie für Mischgebiete überschritten werden (Seite
17 ff). Diesen Ausführungen entnehmen wir, dass
Ihnen der Plan, östlich und parallel zur K36 eine 4geschossige schlüssige Wohnbebauung zu errichten
und damit das dahinter liegende neue Wohngebiet
vor Lärm schützen, so ausdrücklich nicht oder noch
nicht vorlag.
Bebauung keine exakten Vorgaben bestehen und die
Gebäude über einen längeren Zeitraum nach und
nach realisiert werden können. Diese Vorgehensweise entspricht der aktuellen Rechtslage. Selbstverständlich lag der städtebauliche Entwurf und der
Rechtsplan vor und wurde auch im Gutachten auf
den Seiten 4 und 5 dargestellt.
Ausweislich der dem Ausschuss vorliegenden Stellungnahmen und mit Blick auf die weiteren Ausführungen in Ihren Bericht sind unter den gegebenen
Bedingungen und Plänen besondere Lärmschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufzunehmen
und es ist mit erheblichen Reflektionen von Lärm
durch die geplante Wohnbebauung zu rechnen.
In Ergänzung zum Schallimmissionstechnischen
Fachbeitrag im Rahmen der Bauleitplanung nach
DIN 18005 für den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung
Kaster `Sonnenfeld´ wurden von dem Büro Kadansky-Sommer die Auswirkungen zusätzlicher Reflektionen aus den Verkehrsgeräuschen an den
mehrgeschossigen geplanten Gebäuden innerhalb
des Baugebietes `Sonnenfeld´ auf die vorhandene
Wohnbebauung westlich der K 36 begutachtet. Für
ein auf der Westseite exemplarisch ausgewähltes
Wohngebäude (Königsberger Straße 27) wurden
zwei Berechnungen durchgeführt. Im ersten Schritt
wurde die freie Schallausbreitung im Bereich des
neuen Baugebietes Sonnenfeld dargestellt. Dabei
wurde zwischen dem Direktschall und den Reflektionsanteilen unterschieden. In einem zweiten Schritt
wurden die Berechnungen mit fiktiven, mehrgeschossigen Gebäudekörpern auf der Basis des städtebaulichen Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 4
2.Änderung durchgeführt. Dabei zeigt sich, dass die
Auswirkungen nur von marginaler Natur sind. Durch
die zusätzlichen Gebäude im Baugebiet Sonnenfeld
werden Reflektionen auf der gegenüberliegenden
Seite der K 36 in einer Größenordnung von + 0,3 bis
+ 0,4 dB (A) erzeugt. Diese Pegelsteigerung ist als
Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:
- Wie wirken sich diese Lärm-Reflektionen, gerade
mit Blick auf die Aussage, dass eine Nutzung der
Wohnungen hin zur K36 mit erheblichen Einschränkungen und Belastungen verbunden sein und vermieden werden sollten, auf die westlich zur K36 gelegene vorhandene Wohnbebauung aus?
- Wie verändern sich durch die geplante Bebauung
die prognostizierten Lärmpegel von 58,9 / 50,3 dB(A)
auf der westlichen Seite der K36 (Seite 15), wenn
sich der Schall nicht mehr wie momentan gegeben
über die landwirtschaftliche Fläche verteilen und
abbauen kann?
- Welche Schall/Lärm-Auswirkungen ergeben sich
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
38
Stand 18.10.2017
speziell auf Höhe und in der Breite des nicht zu
schließenden Einmündungsbereichs der Steifensandstraße/Königsberger Straße durch Lärm und
Reflektionen? Gibt es hierzu mögliche Lösungsansätze?
Differenz akustisch durch das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar und schalltechnisch als nicht relevant
einzustufen. Insofern ist davon auszugehen, dass
durch den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung keine
schädlichen Umwelteinwirkungen für die westlich der
K 36 gelegenen Baugebiete geschaffen werden.
- Welche Maßnahmen sind erforderlich, um Kinder-,
Schlafzimmer und andere Räume, die sich momentan auf dem westlich zur K36 befindlichen Wohngebiet zur Kreisstraße gewandt befinden, vor Lärm und
Reflektionen der K36 zu schützen?
Die Verkehrsbelastungsdaten im Bereich der L 213
und der K 36 ergeben sich aus dem Verkehrsgutachten des Büros IGEPA Verkehrstechnik GmbH für den
Prognose Planfall 2030. Dort wurden die lärmtechnischen Belastungsdaten für die Tag- und Nachtzeit
ermittelt. Da innerhalb des Bestandes planungsrechtlich durch keine Maßnahme eine ausreichende Minderung von Immissionen erreicht werden kann, wird
eine eventuelle Überschreitung der Orientierungswerte als hinnehmbar beurteilt. Diese Überschreitung
steht ursächlich nicht im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan Nr. 4.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
- Ist es möglich, die im Anhang Ihres Berichtes befindlichen Isophonenlärmkarten um die grafische
Darstellung der Schallausbreitung im Gebiet westlich
der K36 zu ergänzen?
Die Darstellung bedarf einer detaillierten Aufnahme
der Topografie und der Entwicklung eines digitalen
Geländemodells. Diese zusätzlichen Leistungen sind
im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags nicht zu
bewältigen und würden auch zu keiner abweichenden Aussage führen.
der Anregung nicht zu folgen.
- Können und wenn ja wie können bei einer 4geschossigen schlüssigen Bauweise Reflektionen
durch Lärmwälle oder Lärmwände vermieden werden?
s.o.
- Ist zu erwarten, dass die bereits bestehende Lärmschutzwand entlang der K36 aufgrund ihrer Höhe
vom Lärm der Straße/Häuserfront zukünftig „übersprungen“ wird?
s.o.
In diesem Zusammenhang ist mehrfach aufgefallen,
dass die in den Grafiken eingezeichnete Lärm-
Ausschlaggebend für die Darstellung der Lärmschutzwand ist nicht die realisierte Lage und Länge,
der Anregung nicht zu folgen.
39
Stand 18.10.2017
schutzwand entlang der K36 beim Schluss zur Steifensandstraße scheinbar nicht korrekt erfolgt ist. Die
Lärmschutzwand endet deutlich früher als eingezeichnet und endet erkennbar deutlich hinter und
nicht vor der Flucht der Wohnbebauung auf der Steifensandstraße.
sondern die im Bebauungsplan Nr. 4 festgesetzte
Lage der Lärmschutzwand. Insofern ist die Darstellung innerhalb des Fachbeitrags korrekt.
Als optische Ergänzung ist hier Buschwerk angepflanzt, das keinesfalls die schallschutztechnische
Auswirkung der Schutzwand erfüllen kann. Dies ist
möglicherweise auch der Grund für SchallResonanzen an den ersten Häusern entlang der
Steifensandstraße/Königsberger Straße, die erst seit
dem Bau der Lärmschutzwand auftreten und sich
insbesondere dann bemerkbar machen, wenn keine
Belaubung der vorhandenen Sträucher gegeben ist.
Die von den dortigen Eigentümern bereits getroffenen Maßnahmen reichen offensichtlich nicht zur Behebung des Zustandes aus.
Unser erklärtes Ziel ist, frühzeitig sach- und fachgerecht Fehler in der Planung zu erkennen, mögliche
Fehler zu vermeiden und eine sinnvolle und ausgewogene Lösung zu erreichen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erwarten von der
Politik nicht nur eine umfassende Information über
die Pläne, aber auch Informationen darüber, wie sie
der möglicherweise neuen Situation begegnen können.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung und wir freuen uns über eine kurzfristige Antwort Ihrerseits. Vielen Dank.
23.
Bezirksregierung Köln, Köln,
25.07.2017
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
40
Stand 18.10.2017
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33
sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
24.
Deutsche Bahn
AG, Köln,
24.07.2017
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der
DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Stellungnahme.
Gegen das o.g. Verfahren zur Ergänzungssatzung
bestehen bei Beachtung der
nachfolgenden Hinweise und Auflagen aus Sicht der
DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken:
Aufgrund der Entfernung von ca. 300 m zwischen
Betriebsanlagen der Deutschen Bahn und dem südöstlichen Rand des Plangebietes ergeben sich keine
für das Baugebiet relevanten Lärmimmissionen. Des
Weiteren wird davon ausgegangen, dass ein entsprechender Lärmschutz bereits durch die Lärmschutzanlagen entlang der L 213 gewährleistet wird.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Um die ortsnahe Erholung zu gewährleisten, wurden
innerhalb des Plangebietes insgesamt fünf Grünflächen festgesetzt. Die in der zentralen Achse des
Plangebietes trittsteinartig angeordneten Grünflächen
dienen neben dem sozialen Miteinander der fußläufigen Anbindung der Mühlenerft an die umgebenden
Wohngebiete. Damit ist die Durchlässigkeit des Gebietes und der Zugang zur Erft für Erholungssuchende bzw. für die Öffentlichkeit gewährleistet und wird
durch die festgesetzten Grünflächen zusätzlich gefördert.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder
Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht
geltend gemacht werden, da es sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handelt.
Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in
geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
25.
Naturpark Rheinland, Bergheim,
11.08.2017
Der Zweckverband Naturpark Rheinland bezieht auf
der Basis seines „Maßnahmenplan Zweckverband
Naturpark Kottenforst-Ville 2002“ wie folgt Stellung:
Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine
Bedenken zu der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 4 in Bedburg-Kaster.
Der Zweckverband gibt zur Planung einige Anregungen und Hinweise.
Das Plangebiet liegt im Norden des Naturpark Rheinland und wird hier der Wander- und allgemeinen
Erholungszone zugeordnet (sh. Maßnahmenplan
41
Stand 18.10.2017
Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsendwicklung). Diese ist gekennzeichnet durch ihre stärkere Verflechtung mit dem Siedlungsraum und die zunehmende Belastung und Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Nichtdestotrotz ist diese Zone bedeutend für die ortsnahe
Erholung. Sie bildet hier den Übergang zum Naturschutzgebiet Erft zwischen Bergheim und Bedburg.
Im Rahmen von Baumaßnahmen, die in der Nähe
von Flüssen getätigt werden, sollte ein erhöhtes Augenmerk auf die Retentionsräumen des Gewässers,
welche nicht nur bei Hochwasserereignissen zu bedenken sind, gelegt werden.
Vorrangige Ziele des Naturpark Rheinland sind die
Erhaltung von Freiflächen, Sicherung des ökologischen und erholungsrelevanten Potenzials, Schutz
wertvoller Flächen zur Erhaltung und Förderung der
Biodiversität, sowie auch die Verbesserung der Erholungseignung und die ökologische Aufwertung des
Raumes. Zur Minimierung der negativen Einflüsse,
welche durch die Versiegelung des Plangebietes
durch Bebauung entstehen, empfiehlt der Naturpark
Rheinland dringend die Durchlässigkeit des Gebietes
und den Zugang zur Erft für Erholungssuchende bzw.
die Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Weitere Störungen, Beeinträchtigungen und Belastungen des Raumes sind zu vermeiden.
26.
RAè Linderhaus,
Stabreit, Langen,
Berlin,
01.09.2017
Bekanntlich vertreten wir die RRK Rohstoffrecycling
Bedburg GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 15 in Bedburg.
Eine entsprechende Vollmacht war bereits vorgelegt
worden, und die ordnungsgemäße Bevollmächtigung
wird vorsorglich nochmals anwaltlich versichert. Im
Rahmen der derzeitigen Auslegung des oben näher
bezeichneten Entwurfes für einen Bebauungsplan
nehmen wir innerhalb der Auslegungsfrist für unsere
Mandantin zum derzeitigen Planungsstand wie folgt
Stellung:
Der RRK Rohstoffrecyclingbetrieb liegt innerhalb des
Bebauungsplanes 39.1 / Bedburg. Innerhalb dieses
Bebauungsplanes wird innerhalb der textlichen Festsetzungen unter A.1 `Art der baulichen Nutzung´
festgesetzt, dass die in den Abstandsklassen I und II
aufgeführten Betriebsarten nach der Abstandsliste
1994 innerhalb des Bebauungsplanes nicht zugelassen sind. Somit sind nur Betriebsarten zulässig, die
einen Mindestabstand von 700 m zu benachbarten
Wohngebieten einhalten. Der Abstand zwischen den
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
42
Stand 18.10.2017
1. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes der
Stadt Bedburg Nr. 4/Kaster soll ein Allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen werden für eine Ackerfläche, die unmittelbar an die Kreisstraße 36 (Albert-Schweitzer-Straße) sowie an ein geräuschintensives Schwimmbad angrenzt und die zudem nur
unweit der vielbefahrenen L279 bzw. L213 liegt. Mit
Ausnahme der Ackerflächen ist derzeit lediglich ein
Taubenschlag für eine private Taubenzucht auf
dem Gelände vorhanden. Ein Teilbereich des
Plangebietes wird durch den Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln als Waldgebiet ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits Gegenstand des
seit 2008 bestehenden Bebauungsplanes der Stadt
Bedburg Nr. 4 / Kaster, der in dem hier interessierenden Bereich ein Allgemeines Wohngebiet mit
max. zweigeschossiger Bebauung vorsieht, das
zentral über die Albert-Schweitzer-Straße erschlossen wird.
2.Gemäß der veröffentlichten Begründung hält es
der Satzungsgeber für zulässig, die Planung im
beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13
Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die rechtzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit durch eine frühzeitige
Bürgerbeteiligung sowie eine umfassende Umweltprüfung werden auf diese Weise vermieden. Da
dies gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bis zu
einer überbaubaren Grundfläche von 20.000 qm
zulässig ist, sieht die Planung zu diesem Zweck eine Grundfläche von 19.988 qm vor, bleibt als um
0,06 % unter dem rechtlich maßgeblichen Kriterium. Daraus ist ersichtlich, dass die Planung darauf
ausgerichtet worden ist, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie eine umfassende Umweltprüfung zu
vermeiden.
3.Inhaltlich sind auf der Ackerfläche insgesamt 300
neue Wohneinheiten geplant. So sollen insgesamt
17 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 200 Woh-
o.g. Betrieb und dem Bebauungsplangebiet Nr. 4
2.Änderung beträgt mindestens 900 m, sodass die
von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen
unerheblich sind, solange die Festsetzungen des
Bebauungsplanes 39.1 eingehalten werden. Es wird
darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Änderungsverfahren
handelt und bereits innerhalb des Stammplanes
Wohngebiete festgesetzt wurden. Des Weiteren wird
darauf hingewiesen, dass die Bestandsbebauung
östlich der Ricardastraße in einem Abstand von ca.
800 m zu o.g. Betrieb liegt.
Aus den vorgenannten Gründen wird ersichtlich,
dass der o.g. Betrieb bei der Lärmbetrachtung für
das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 4 2. Änderung nicht zu betrachten war.
43
Stand 18.10.2017
nungen errichtet werden. Darüber hinaus sind 42
Doppelhaushälften sowie 31 Einzelhäuser geplant.
Außerdem sollen noch 11 Reihenhäuser errichtet
werden. Generell wird eine Überschreitung der
überbaubaren Grundflächen um 50 % für Nebenanlagen etc. zugelassen. Der Plangeber selbst
geht von einem hohen Versiegelungsgrad aus. Begründet wird die Planung mit einem hohen Bedarf
an familienfreundlichen Wohngebieten und an generationsübergreifenden und seniorengerechten
Wohnformen, die barrierefreies, selbstbestimmtes
und integriertes Wohnen in zentraler Lage zulassen. Ebenso soll dem Bedarf an günstigeren
Wohnraum entsprochen werden. Angestrebt wird
ein städtebaulich und architektonisch vorbildlich
urbanes Wohngebiet.
4.Aus den offen gelegten Unterlagen ist ersichtlich,
dass eine erhebliche Geräuschvorbelastung im
Plangebiet besteht. Diese resultiert einerseits aus
dem benachbarten Schwimmbad mit seinen Lüftungsanlagen, Whirlpools, Außenanlagen der Saunen, dem Parkplatz für die jährlich etwa 140.000
Besucher sowie allen weiteren Anlagen. Andererseits ergibt sich eine erhebliche Vorbelastung
durch die umliegenden Hauptverkehrsstraßen
L213, L279 und K36. Bereits 2007 kam die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass
die Orientierungswerte der städtischen baulichen
Planung nach DIN 18005 für ein Allgemeines
Wohngebiet nicht eingehalten werden können.
Aufgrund diverser Veränderungen sind die Immissionen aus den Verkehrsgeräuschen durch die
Stellungnahme BE/26/14/BPVL054 des Ingenieurbüros IBK vom 26. Juni 2017 ermittelt worden. Danach werden die Orientierungswerte für Allgemeine
Wohngebiete nachts von 45 dB(A) nicht eingehalten, sondern mit zu erwartenden 53 dB(A) deutlich
überschritten. Dasselbe gilt am Tage. Um dennoch
ein allgemeines Wohngebiet ausweisen zu können,
44
Stand 18.10.2017
wird eine von der Albert-Schweitzer-Straße nach
Osten hin zur Mühlenerft abgestufte Bebauung
vorgesehen. Durch höhere Mehrfamilienhäuser an
der Albert-Schweitzer-Straße soll der von dort ausgehende Verkehrslärm quasi abgefangen werden.
Außerdem sind Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Räumlichkeiten vorgesehen, die in Richtung zu den Lärmquellen liegen.
5.Im gesamten bisherigen Planungsvorgang ausweislich der Begründung bisher völlig unberücksichtigt geblieben ist die Nähe des Plangebietes
zum nordöstlich gelegenen Industriegebiet. Dort ist
u.a. die RRK Rohstoffrecycling Kuhlen GmbH ansässig. Hierbei handelt es sich um einen nunmehr
bereits in der vierten Generation geführten Familienbetrieb, der vor allem in der Schrottbearbeitung
und –verwertung tätig ist. Dieser Betrieb ist 2005
nicht nur mit dem Wissen der Stadt Bedburg an
seinem jetzigen Standort angesiedelt worden, sondern die Stadt Bedburg hat seinerzeit sogar den
damals bestehenden Bebauungsplan geändert, um
die planungsrechtliche Grundlage für den Schrottplatz zu schaffen. Im Januar 2006 wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb beantragt. Die erstmalige Genehmigung nach
dem BlmSchG datiert vom Februar 2009. Seither
wird der Schrottplatz betrieben. Wegen betrieblicher Entwicklungen wurde 2013 ein Antrag auf Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt. Der Genehmigungsbescheid nach §
16 BlmSchG wurde zwar erst am 12. Juli 2017 erteilt, also nach dem Beschluss zur Offenlage. Dennoch waren der Stadt Bedburg sowohl das Genehmigungsverfahren als auch die entsprechenden
Antragsunterlagen seit langem bekannt. Bereits
2016 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum
BlmSchG-Antrag erteilt. Daher ist auch bekannt,
dass mit dem Betrieb des Schrottplatzes notwendigerweise teils erhebliche Geräusche verbunden
45
Stand 18.10.2017
sind. Und für genau solche Betriebe gibt es die
planungsrechtliche Ausweisung von Industriegebieten, damit die betreffenden Unternehmen eine verbindliche rechtliche Grundlage haben, auf die sie
sich auch künftig verlassen können. Denn die mit
der Führung eines industriellen oder gewerblichen
Betriebes verbundenen teils erheblichen Investitionen erfordern Planungssicherheit nicht nur für eine
vergleichsweise kurze Legislatur- bzw. Gemeinderatsperiode, sondern für längere Zeiträume.
Vor diesem Hintergrund müssen geräuschintensive
Betriebe trotz eines Standortes innerhalb eines Industriegebietes um ihre Existenz fürchten, wenn im
Zuge städtebaulicher Entwicklungen Ausweisungen vorgenommen werden, deren Voraussetzungen mit den Erfordernissen von Industriegebieten
und vor allem mit den dort angesiedelten Unternehmen á la longue kollidieren. Und obwohl wie
beispielsweise mit dem im Mai 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt neuerdings jedenfalls in „urbanen Gebieten“ eine Durchmischung von Wohnen
und Gewerbe als erstrebenswert angesehen wird,
entspricht es herkömmlichen städtebaulichen
Grundsätzen, emittierende gewerbliche Anlagen
und ruhebedürftige Nutzungen so weit zu trennen,
dass sich die Nutzungen wechselseitig nicht beeinträchtigen.
Beeinträchtigen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur, dass Immissionen von Gewerbebetrieben eine Wohnnutzung stören könnten. Vielmehr können auch umgekehrt immer dichter an
vorhandene Gewerbebetriebe heran „wachsende“
Wohngebiete diejenigen Gewerbebetriebe beeinträchtigen, die darauf angewiesen sind, eine mit
Emissionen verbundene Tätigkeit auszuüben. Die
Rechtsprechung verpflichtet betroffene Unternehmen in diesen Fällen bekanntlich dazu, sich rechtzeitig gegen eine „heranrückende“ Wohnbebauung
46
Stand 18.10.2017
zu wenden. Andernfalls müssen solche Betriebe
befürchten, dass ihre teils erheblichen Investitionen
wertlos werden, wenn eine veränderte Umgebungs- und Nachbarschaftssituation dazu führt,
dass – vor allem in Bezug auf Geräusche – Immissionsrichtwerte eingehalten werden müssen, die
technisch oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht eingehalten werden können.
Bezogen auf den ausgelegten Entwurf ist festzustellen, dass in die Planung bisher nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen.
Dass insbesondere die Geräuschthematik bei der
Ausweisung von Bebauungsplänen ein maßgeblicher Umstand ist, versteht sich von selbst. Und vorliegend wurden auch die vom angrenzenden
Schwimmbad und den umliegenden Straßen ausgehenden Geräusche durch entsprechende Schallimmissionsprognosen untersucht.
Nicht untersucht wurden hingegen, welche Auswirkungen die Ausweisung des geplanten allgemeinen
Wohngebietes auf das nordöstlich gelegene Industriegebiet haben kann. Dies wäre indes erforderlich
gewesen. Denn durch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes werden die im Industriegebiet ansässigen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Die Bewohner des neuen Wohngebietes werden nämlich
künftig auf die Immissionsrichtwerte und deren
Einhaltung durch die im Industriegebiet ansässigen
Betriebe verweisen können. Bezogen auf den
Richtwert von 55 db(A) wird allerdings dann die Situation gegeben sein, dass durch die bereits bestehende Vorbelastung infolge des vom Schwimmbad ausgehenden Lärms die zur Verfügung stehenden Kontingente bezogen auf den Industrielärm, auch wenn dieser nicht nach der TA Lärm,
sondern nach den Orientierungswerten gemäß der
DIN 18005 beurteilt wird.
47
Stand 18.10.2017
Sämtliche bisher vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen beziehen sich auf die von Westen und von Süden einwirkenden Immissionen. Die
mehrgeschossige blockartige Bebauung entlang
der Albert-Schweitzer-Straße mag zwar dazu beitragen, die Verkehrsgeräusche zu reduzieren. Umgekehrt ergibt sich daraus allerdings, dass die
Räume für lärmintensive Nutzungen nach Osten
und Norden ausgerichtet vorgesehen sind. Diese
Anordnung sowie die von Westen nach Osten höhenmäßig abgestufte Bauweise Richtung Mühlenerft bringen es aber – quasi als andere Seite
derselben Medaille – mit sich, dass das neue Gebiet sehr „empfänglich“ ist für Immissionen, die von
Nordost aus einwirken, zumal entsprechende Messungen gegen TA Lärm immer vor dem entsprechenden Fenster durchgeführt werden, sodass
auch passive bauliche Maßnahmen sich nicht
schallreduzierend auswirken werden. Nach dem
zugrunde liegenden Konzept geht die höherwertige
Bebauung mit Einfamilienhäusern im östlichen Bereich des Plangebietes über die vorgesehenen fingerartigen Grünflächen in den Naturraum Mühlenerft und das dortige Naherholungsgebiet über.
Es sind in diesem Bereich keinerlei Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.
Vorliegend wird weder in Zweifel gezogen, dass
der Stadt Bedburg ein Planungsermessen zusteht,
noch dass es sich bei der angestrebten Schaffung
familienfreundlicher Wohngebiete mit generationsübergreifenden und seniorengerechten Wohnformen mit der Planung verfolgten und zulässige
Zwecke nicht per se über allen anderen Belangen,
und vorliegend ist ersichtlich, dass noch nicht einmal ein naheliegender potentieller Nutzungskonflikt
zwischen geplantem allgemeinen Wohngebiet und
dem östlich gelegenen Industriegebiet erkannt und
in seiner inhaltlichen Bedeutung durch entsprechende Untersuchungen ermittelt worden ist. Dem-
48
Stand 18.10.2017
gemäß ist es nicht verwunderlich, sondern in gewisser Weise erklärlich, dass die sich daraus ergebenden Aspekte bislang überhaupt nicht in die planerischen Erwägungen eingestellt und demzufolge
auch nicht gemäß der ihnen zukommenden Bedeutung untereinander und gegeneinander abgewogen
worden sind.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
vorliegende Planung erhebliche rechtliche Defizite
aufweist, weil die zu berücksichtigenden tatsächlichen Gegebenheiten und die daraus resultierenden
rechtlichen Interdependenzen weder hinreichend
ermittelt noch angemessen berücksichtigt worden
sind. Gerade im Interesse der beabsichtigten
Schaffung familienfreundlichen Wohnraums wäre
dies jedoch erforderlich gewesen. Dies ist nicht geschehen, und aller Voraussicht nach dürfte eine um
die angesprochenen Aspekte ergänzte Planung zu
dem Ergebnis führen, dass der vorgesehene
Standort schlicht nicht ausreichend geeignet ist für
die beabsichtigten Zwecke.
27.
Stadt Bedburg,
FD 3, Bedburg,
02.11.2016
Anbei die Stellungnahme bezgl. Der frühzeitigen
Beteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der
2. Änderung des BP 4 / Kaster – Sonnenfeld -.
Die von den Änderungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur bereits überprüften Fläche wurde
in der Vergangenheit bereits auf eine mögliche Belastung mit Kampfmitteln hin untersucht.
Den Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur bereits überprüften Fläche, siehe hierzu
die Schreiben vom 15.09.2008 (Aktenzeichen: 22.5—
3-5362004-148/08/
und
AZ:
22.5-3-5362004166/08/), schließe ich mich hiermit vollumfänglich an.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird der bereits bestehende Hinweis bezüglich Kampfmittel dahingehend geändert, dass bereits eine Überprüfung
der Flächen auf eine mögliche Belastung mit
Kampfmitteln vorgenommen wurde.
der Anregung zu folgen.
49
Stand 18.10.2017
27b.
Stadt Bedburg,
FD 3, Bedburg,
19.09.2017
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage bezüglich des
Baugebietes „Sonnenfeld“ übersende ich das Ergebnis der Luftbildauswertung der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 15.09.2008. Der dortigen Empfehlung schließe ich mich voll umfänglich an.
Siehe unter 27.
der Anregung zu folgen.
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