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Beschlussvorlage (BP4.2KA-Abwägungsliste-2017.10.19)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
864 kB
Datum
14.11.2017
Erstellt
27.10.17, 18:02
Aktualisiert
27.10.17, 18:02

Inhalt der Datei

Stand 18.10.2017 Anlage – Abwägungsliste – Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 2. Änderung – Sonnenfeld Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1 - 19) Lfd. Stellungnahme Stellungnahme Abwägung Nr. von, vom Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg ... 1. EVONIK Industries, Essen, 14.10.2016 An dem im Betreff näher gekennzeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 1b. Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Marl, 18.07.2017 an den in Ihrer Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Unser Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen folgender Eigentümer / Betreiber:            ARG mbH & Co. KG AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise) BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA und Ethylenfernleitung KE-LU) Covestro AG (nur CO-Pipeline) EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG K+S KALI GmbH (teilweise) OXEA Infrastructure GmbH & Co. KG PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise) Westgas GmbH Evonik Technology & Infrastructure GmbH Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute Anfrage. 2. Nahverkehr Rheinland GmbH, Köln, Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 12.10.2016 zu o. g. Bebauungsplan und nehmen wie folgt Stellung: 1 Stand 18.10.2017 18.10.2016 2b. Nahverkehr Rheinland GmbH, Köln, 23.08.2017 Im Kapitel 4.10 wird keine Aussage zur Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln getroffen. Bitte ergänzen Sie folgende Angaben: Wo befindet sich die nächste Haltestelle des ÖPNV? Welche Linien verkehren dort in welchem Takt? Wie weit ist die Haltestelle vom geplanten Wohngebiet entfernt (maximal Entfernung sollte 300,00 m sein) und wie erfolgt die Zuwegung zu dieser Haltestelle? Ist eine neue Haltestelle in der Nähe geplant? Soll die Taktfrequenz Soll die Taktfrequenz verbessert oder der Linienweg der bestehenden Linien verändert werden? Wo befindet sich der nächste Haltepunkt des SPNV und wie ist dieser zu erreichen. Die angesprochenen Angaben bezüglich der Anbindung des Baugebietes an den ÖPNV werden innerhalb der Begründung unter Kapitel 1.1 ‚Beschreibung des Plangebietes‘ ergänzt. der Anregung zu folgen. Ferner weisen wir darauf hin, dass die RASt 06 an Sammelstraßen eine Gehwegbreite von mindestens 2,50 m empfiehlt. Innerhalb der Begründung wird im Kapitel 4.10 die Ringstraße als ‚Anliegerstraße mit Sammelstraßenfunktion‘ beschrieben. Diese Funktion ist nicht gleichzusetzen mit einer ‚Sammelstraße‘. Deswegen wird die geplante Breite von 2,00 m für einen Gehweg im Bereich der Ringstraße für ausreichend gehalten. Die detaillierte Gliederung der Verkehrsflächen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Wir beziehen uns auf die Offenlage des o. g. Bebauungsplans und nehmen wie folgt Stellung: In der Begründung wird keine Aussage zur Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln getroffen. Bitte beschreiben Sie, an welcher Stelle sich die nächste Haltestelle befindet und von welchen Linien diese bedient wird, bzw. ob ggf. der Bau einer neuen Haltestelle und die Verlegung bestehender Buslinien geplant werden. Die nächste ÖPNV-Haltestelle sollte fußläufig nicht mehr als 300 m von der Bebauung entfernt liegen. Innerhalb der Begründung unter Kapitel 1.1 `Beschreibung des Plangebietes´ wird der Standort der nächstgelegenen Haltestelle und deren Bedienung beschrieben. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 2 Stand 18.10.2017 Die Gehwege an der Ringstraße sollen mit einer Breite von 2,00 m ausgebaut werden. Die RASt 06 fordert eine Mindestgehwegbreite von 2,50 m. Wir empfehlen zur Förderung der Nahmobilität, sich an die Vorgaben der RASt 06 zu halten und darüber hinaus das Wohngebiet an den Weg entlang der Kasterer Mühlenerft anzuschließen, um kurze Wege für Fußgänger und Radfahrer ins Ortszentrum Bedburg zu ermöglichen. Innerhalb der Begründung wird im Kapitel 4.10 die Ringstraße als ‚Anliegerstraße mit Sammelstraßenfunktion‘ beschrieben. Diese Funktion ist nicht gleichzusetzen mit einer ‚Sammelstraße‘. Deswegen wird die geplante Breite von 2,00 m für einen Gehweg im Bereich der Ringstraße für ausreichend gehalten. Die detaillierte Gliederung der Verkehrsflächen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 18.10.2016 Gegen die im Betreff genannte Maßnahme (2. Änderung des BBP) hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 3b. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 24.07.2017 Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundesehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 3 Stand 18.10.2017 4. 4b. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Eitorf, 18.10.2016 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Bonn, 06.09.2017 Gegen die o. g. Planungen bestehen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine Bedenken, da im Planungsgebiet kein Wald vorhanden ist (laut Ihrer Anlage Bedburg Kasterer Acker Begründung 300816_TöB). Nordöstlich des Planungsgebietes befindet sich jedoch Wald im Sinne des Gesetzes. Wie in Ihrer Begründung unter 4.12 erläutert, werden die Belange des Waldeigentümers durch einige nur ca. 20,00 m entfernt vom Wald geplante bauliche Einrichtungen berührt. Daher halte ich es für erforderlich, dass mit dem Waldeigentümer vorab eine Vereinbarung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht getroffen wird. Auf diese Weise können eventuelle Auseinandersetzungen, die sich aus der waldnahen Bebauung ergeben mögen, vermieden und die Belange des Waldeigentümers angemessen berücksichtigt werden. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird unter den Hinweisen unter C 8. ‚Schadensersatzverzicht‘ darauf hingewiesen, dass für Baugrundstücke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze, deren überbaubare Fläche in einem geringeren Abstand als 25,00 m vom nordöstlich gelegenen Waldrand entfernt liegen, eine Baulasteintragung erforderlich ist, die einen Schadensersatzverzicht des zukünftigen Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die vom Wald ausgehend entstehen können. Entsprechend wird dieser Hinweis in die Begründung unter 4.12 ‚Waldabstand‘ aufgenommen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei Sturmschäden um höhere Gewalt handelt und auch Schäden durch Waldbrand (sofern nicht vom Waldeigentümer selbst verschuldet) dem Waldeigentümer nicht zur Last gelegt werden können. Vielmehr dreht es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um mögliche Schäden durch herabfallende Äste und aus anderen Gründen als Sturm umstürzende Bäume. Die in der Fassung zur frühzeitigen Beteiligung unter 4.12. der Begründung explizit genannten Schäden durch Sturm und Waldbrand werden nicht weiter aufgeführt, weil es sich hierbei um höhere Gewalt handelt, die dem Waldeigentümer nicht zur Last gelegt werden kann. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Grundsätzlich bestehen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW keine Bedenken gegen die o. g. Planungen. Ich verweise aber auf meine Stellungnahme vom 18.10.2016, frühzeitige Beteiligung, wo ich auf den geringen Abstand einiger geplanter Gebäude zum Wald aufmerksam machte. Siehe Abwägungsvorschlag zu lfd. Nr. 4. 4 Stand 18.10.2017 5. PLEdoc GmbH, Essen, 19.10.2016 Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. - Open Grid Europe GmbH, Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen - GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen - Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 5 Stand 18.10.2017 5b. PLEDOC GmbH, Essen, 19.07.2017 mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. 6 Stand 18.10.2017 Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 6. 6b. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Euskirchen, 21.10.2016 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Euskirchen, 24.07.2017 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der umliegenden Straßen, auch künftig nicht. Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen resultieren aus der heranrückenden Wohnbebauung. Somit bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keinerlei Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz. Dies betrifft auch den Lärmschutz auf der Nord- bzw. Ostseite der Auffahrt zwischen Kreisverkehr und L 213 und entlang der Nordseite der L 213, der bereits aufgrund des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster zu realisieren war. Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen wurden eingehend im Rahmen eines schallimmissionstechnischen Fachbeitrages durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz, Alsdorf, Juni 2017 begutachtet. Dabei wurden auch eventuelle Lärmreflexionen berücksichtigt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrssituation (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Die sich aus dem normalen Verkehrsgeschehen ergebenden alltäglichen Verkehrssituationen bedürfen keines besonderen Hinweises, weil sie zu keiner Einschränkung der Wohnverhältnisse führen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen der L 279, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbau- Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen resultieren aus der heranrückenden Wohnbebauung. Somit bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keinerlei Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz. Dies betrifft auch den Lärmschutz auf der Nord- bzw. Ostseite der Auffahrt zwischen Kreisverkehr und L 213 und entlang der Nordseite der L 213, der bereits aufgrund des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster zu realisieren war. Die notwen- die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 7 Stand 18.10.2017 7. 7b. Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 27.10.2016 Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 27.10.2016 ten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bedburg. digen Lärmschutzmaßnahmen wurden eingehend im Rahmen eines schallimmissionstechnischen Fachbeitrages durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz, Alsdorf, Juni 2017 begutachtet. Dabei wurden auch eventuelle Lärmreflexionen berücksichtigt. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Die sich aus dem normalen Verkehrsgeschehen ergebenden alltäglichen Verkehrssituationen bedürfen keines besonderen Hinweises, weil sie zu keiner Einschränkung der Wohnverhältnisse führen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Im Planbereich liegen keine Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Eine Beteiligung findet weiterhin statt. Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 27.10.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Entfällt. Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich da- 8 Stand 18.10.2017 ran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Die Unitymedia wird im Rahmen der Detaillierung der Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt. Entfällt. 8. Westnetz GmbH, Dortmund, 24.10.2016 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 8b. Westnetz GmbH, Bergheim, 27.07.2017 Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom- Netzgesellschaft Stadt Bedburg GmbH & Co.KG und die Gas- Netzgesellschaft Stadt Bedburg GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Bedburg mit der Betriebsführung beauftragt hat. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Innogy Netze Deutschland GmbH mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen be- 9 Stand 18.10.2017 auftragt hat. In Ihrem Schreiben vom 14.07.2017 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Bauvorhaben. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Um die Versorgung mit Elektrizität im Neubaugebiet sicherzustellen, benötigen wir eine Fläche zur Aufstellung einer Transformatorenstation in Compactbauweise. Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genannten Bereich fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Insofern bedarf es keiner explizit festgesetzten Fläche für die Energieversorgung. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungsstraßen und Anlagestandorte notwendig. Die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen dienen den zukünftigen Anwohnern als Spiel- und Aufenthaltsflächen und sind fester Bestandteil des städtebaulichen Konzepts. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind für die Erschließung des Plangebietes erforderlich. Insofern ergibt sich keine Notwendigkeit, die öffentlich festgesetzten Flächen zu entwidmen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsstraßen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Im Rahmen der Erschließungs- und Grünplanung werden die Versorgungstrassen hinreichend berücksichtigt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie, die DVGW Richtlinie GW 125 (M) „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. 10 Stand 18.10.2017 9. Thyssengas GmbH, Dortmund, 21.10.2016 Mit Ihrer Nachricht vom 12.10.2016 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme/n mit: Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet in einem ehemaligen Kampfgebiet liegt und das deswegen eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen empfohlen wird. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, sollte eine Sicherheitsdetektion durchgeführt werden. Darüber hinaus wird u.a. darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen ist. Ansonsten wird die Mitteilung zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. 10. Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf 15.09.2008 Die Auswertung des o.g. Bereiches war möglich. Die beantragte Fläche liegt in einem ehemaligen Kampfgebiet. Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseits durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehlen wir eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. 11 Stand 18.10.2017 11. Privatperson, 30.10.2016 Wie besprochen, erhalten Sie die angesprochenen Punkte unseres Gespräches noch einmal per Mail. - Geschossigkeit (S. 3 / 7) Maximal Zweigeschossig; ein weiteres Nichtvollgeschoss ist nicht zulässig. Ein Satteldach kann sich ebenfalls über die beiden Geschosse erheben und den Nachbarn die Sicht nehmen. In den Querschnitt des Satteldachgebäudes eingezeichnet wäre ein solches Nichtvollgeschoss evtl. sogar niedriger und weniger breit, da die ‚Dreiecksflächen an den Seiten und darüber‘ wegfallen würden. Um straßenseitig eine optische Dreigeschossigkeit zu verhindern, könnte man vielleicht einen Mindestabstand der aufgehenden Wand des Nichtvollgeschosses zur Grundstücksgrenze (mit beispielsweise 5 m) definieren. - Tiefe der Baugrenze (S. 8) Für den mir vorschwebenden Grundriss benötige ich eine Baugrenze mit einer Tiefe von 14 m. Bei den Grundstücksbreiten des derzeitigen Entwurfes fest ist es auch schwierig, die gegebene und GFZ mit zwei Geschossen und einer Bautiefe von 12,50 m auszunutzen. Zudem würden wir uns insgesamt etwas breitere Grundstücke wünschen. - Veränderung der Grundstücksnutzung Ich möchte gemeinsam mit meiner Schwester bauen. Können wir auch zwei Einfamilienhaus-Grundstücke nehmen, diese jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebauen? Innerhalb des WA 1 ist eine Dreigeschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m, kombiniert mit zweigeschossigen Bauabschnitten zulässig. Innerhalb des WA 2 wird eine maximale Zweigeschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe ebenfalls von 9,50 m festgesetzt. Hier kann ein zusätzliches Staffelgeschoss, das nicht als Vollgeschoss gilt, realisiert werden. Innerhalb des WA 3 und WA 5 sind zweigeschossige Gebäude mit einer maximalen Traufhöhe von 6,00 m und einer maximalen Firsthöhe von 10,00 m zulässig. Hier kann ein zusätzliches Dachgeschoss, das nicht die Bedingungen eines Vollgeschosses erfüllt, realisiert werden. Innerhalb des WA 4 ist lediglich eine eingeschossige Bebauung mit einer Traufhöhe von 5,00 m und einer Firsthöhe von 9,50 m zulässig. Auch hier ist ein zusätzliches Dachgeschoss möglich. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Die überbaubaren Flächen werden im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser (WA 1) auf 15,00 m, im Bereich der WA 2 - 5 auf 14,00 m ausgedehnt. der Anregung zu folgen. Die im Plan dargestellten Parzellierungsvorschläge dienen der Orientierung und entfalten keine Rechtskraft. Zu berücksichtigen sind allerdings die Festsetzungen bezüglich der Bauweise. Die Bauweise unterscheidet zwischen offener und geschlossener die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 12 Stand 18.10.2017 Bauweise. Die offene Bauweise kann zusätzlich bezüglich der Haustypen spezifiziert werden. So sind in allen WA-Gebieten Doppelhäuser zulässig. - Dachform (S. 13) Statt einer bereichsweisen Festlegung der Dachform würden wir uns eine frei wählbare Dachform wünschen. (Bei Doppelhaushälften und Reihenhäusern ist dies natürlich abzustimmen). Wir möchten gerne ein Flachdach haben. Durch die bereichsweise Festlegung soll Homogenität innerhalb des Plangebietes erreicht werden. Könnte man diese Homogenität nicht stattdessen durch Festlegung der Farbigkeit der Fassade erreichen? (Man legt beispielsweise fest, dass nur Weiß, Grau und Beige-Töne gestattet sind und dass kräftige Farben wie Rot oder Königsblau nicht verwendet werden sollen.) Wenn auf einem Parkplatz Autos verschiedener Marken von Kleinwagen bis SUV stehen sie alle aber die gleiche Farbe haben, bilden sie auch ein homogenes Gesamtbild. Aufgrund der clusterartigen Anordnung der Gebäude wechselt die Ausrichtung der Baufenster in kurzen Abständen. Um ein daraus resultierendes unruhiges Ortsbild zu vermeiden, sieht der Bebauungsplan eine möglichst homogene Dachlandschaft vor. Deshalb werden innerhalb der WA 1 und 2 lediglich Flachund Pultdächer, innerhalb der WA 2 -5 lediglich Satteldächer zugelassen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind vorrangig Flachdächer, in den WA 3-5 ausschließlich Satteldächer vorgesehen. Damit soll insgesamt ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild gewährleistet werden. Eine Dachbegrünung im Bereich der WA 1 und 2 wird nicht ausgeschlossen. Sie wird nicht entspre- der Anregung nicht zu folgen. Beigefügt erhalten Sie zudem noch eine Idee zur Aufteilung des Plangebietes. Bitte verstehen Sie diese als Skizze. Die Anzahl der einzelnen Haustypen ist unverändert. Vielen Dank, dass Sie sich vergangene Woche Zeit für meine Fragen genommen haben. 11b. Privatperson, 28.08.2017 Bezug nehmend auf das Gespräch von vor 10 Tagen erhalten Sie nachfolgend die angesprochenen Punkte als Mail: 1. Dachbegrünung Als Dachform für Einzel- und Doppelhäuser sind hauptsächlich Satteldächer vorgesehen. Diese „toten“ Zonen könnten mit einem Flachdach mit Dachbegrünung ökologisch besser genutzt werden. 13 Stand 18.10.2017 Einige der Vorteile werden unter folgendem Link knapp angesprochen: https://www.deutschewildtierstiftung.de/aktuelles/ neuer-lebensraum-ein-stockwerk-hoeherdachbegruenung-fr-insekten Könnte nicht ein Teilbereich im mittleren oberen Bereich des Plangebietes als Flachdach ausgewiesen werden? Leider habe ich den geplanten Bebauungsplan online nicht finden können. Deshalb würde ich gern auf Ihr Angebot mir diesen oder den Link dazu zuzusenden zurückkommen. Die oben angesprochenen Gründächer weisen durch die Substratebene einen ca. 30 cm höheren Aufbau gegenüber „normalen“ Flachdächern auf. Ich erwähne dies, da Sie Festlegungen in Bezug auf die Traufhöhen getroffen haben. 2. Anschluss Versorger Sie sagten ja bereits, dass ein Anschluss an die dort geplante Gasversorgung nicht zwingend erforderlich ist. chend festgesetzt, um die Dachflächen teilweise als Aufenthaltsflächen nutzen zu können. Für alle Dächer werden Solar- und Photovoltaikanlagen zugelassen. Diese sind insbesondere bei Satteldächern sehr gut installierbar und tragen zur Reduzierung fossiler Brennelemente bei. Die festgesetzten Gebäudehöhen für Gebäude mit Flachdächern ermöglichen einen entsprechenden Gründachaufbau. 2. Der Bebauungsplan regelt inhaltlich keinen Ansschlusszwang an das Gasversorgungsnetz. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Vielen Dank, dass Sie sich Zeit für uns genommen haben. 12. Landwirtschaftskammer Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Köln, 07.11.2016 Gegen den o. a. Bebauungsplan bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Wir gehen davon aus dass es nicht zu einer weiteren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen für Ausgleichsmaßnahmen kommt. 14 Stand 18.10.2017 13. IHK Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft, Bergheim, 08.11.2016 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Kaster – Sonnenfeld – keine Bedenken oder Anregungen. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 13b. IHK Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft, Bergheim, 08.08.2017 Von Seiten der IHK zu Köln bestehen hinsichtlich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster, 2. Änderung – Sonnenfeld – keine Anregungen oder Bedenken. Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 14. Erftverband, Bergheim, 08.11.2016 Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, sofern sich die Bautätigkeiten auf den im Lageplan und ‚städtebaulichen Konzept‘ in rot eingekasteten Bereich beschränken und somit die Kasterer Mühlenerft inkl. Uferbereiche bzw. Grüngürtel nicht betroffen sind. Dieser Bereich befindet sich im Eigentum des Erftverbandes. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Scholten, Abteilung G 2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1216. Auch weisen wir darauf hin, dass bei der Detailplanung folgende Hinweise und Anregungen zu beachten sind: Die Bautätigkeiten beschränken sich auf den markierten Geltungsbereich. Somit sind keine negativen Auswirkungen auf Uferbereiche bzw. Grüngürtel der Kasterer Mühlenerft zu erwarten die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Das Niederschlagswasser soll gemäß § 44 Abs. 1 LWG einem ausreichend dimensionierten zentralen Versickerungsbecken in Südosten des Plangebietes entsprechend der topographischen Verhältnisse zugeführt werden. Im Bebauungsplan wird bereits darauf hingewiesen, dass nicht belastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen ge- die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet 15 Stand 18.10.2017 versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u. a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. sammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden kann. Von der Festsetzung von versickerungsfördernden Maßnahmen durch offenfugige Pflasterungen u.ä. wird abgesehen, weil eine Überprüfung dieser Maßnahmen auf den Privatgrundstücken kaum durchführbar ist. Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o. g. Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner, Herrn Wilhelms, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr.: 02271/88-1284, Mail: frank.wilhelms@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren. Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Be- Der im Geltungsbereich liegende stillgelegte Brunnen (SR 376) und der inaktive Pegel (81243) werden im Rechtsplan gekennzeichnet. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im Umkreis von 5,00 m keine Baumaßnahmen zulässig sind. Die öffentliche Grünfläche, die mit 5 im Kreis gekennzeichnet wird, wurde derart platziert, dass der stillgelegte Brunnen innerhalb dieser Fläche liegt. der Anregung zu folgen. 16 Stand 18.10.2017 ginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort vorliegen. Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich der Baumaßnahme / des Bebauungsplans im oberen Grundwasserstockwerk durch den Braunkohletagebau abgesenkt. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen. Einen Sonderfall stellt die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg dar. Aufgrund der intensiven Nutzung dieses Gebietes liegt ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nicht mehr zuzulassen. Es ist vorgesehen, dass der Erftverband zukünftig durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Gründungstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau begrenzt. Diese Maßnahmen werden frühestens gegen Ende dieses Jahrhunderts erforderlich werden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Planungen vorliegen. Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen empfehlen wir, von natürlichen Grundwasserflurabständen auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 ‚Bauwerksabdichtungen‘, und hier insbesondere die Blätter 4 - 6 ‚Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit‘, ‚Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser‘ und ‚Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser‘, vorzusehen. Außerdem weisen wir darauf hin, dass bei natürlichen Grundwasserverhältnissen, aber auch bei einer Wasserhaltungsmaßnahme, die das Grundwasser In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis, dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen ist. Dieser Wiederanstieg ist bei den Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 17 Stand 18.10.2017 etwa 3,00 m unter dem Gelände absenkt, eine Versickerung von Niederschlagwasser nicht mehr möglich ist. Wenn die Wasserhaltungsmaßnahmen im Bereich der Erftaue betrieben werden, ist eine zusätzliche Anreicherung des Grundwassers durch eine Niederschlagswasserversickerung nicht sinnvoll. 14b. 15. Erftverband, Bergheim, 09.08.2017 Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, 10.11.2016 Ergänzend zu der Stellungnahme vom 08.11.2016 weisen wir darauf hin, dass die vorbergbaulichen Grundwasserstände weniger als 1 m unter der Geländeoberfläche lagen. Bei einer geplanten Tiefe des Versickerungsbeckens von ca. 6 m, wird eine Versickerung bei natürlichen Grundwasserständen (ursprünglich flurnaher Grundwasserstand) nicht mehr möglich sein. Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen empfehlen wir weiterhin, von natürlichen Grundwasserflurabständen auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“, und hier insbesondere die Blätter 4 bis 6 „Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit“, „Abdichtungen gegen nicht drückendes Wasser“ und „Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser“ , vorzusehen. Des Weiteren verläuft die tektonische Störung „Sandberg Sprung“ durch das Plangebiet. Ob die Störung relevant für die Gründung der Gebäude ist, sollte durch eine Baugrunduntersuchung ermittelt werden. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Diez, Abteilung G1 – Grundwasser, Tel. Nr.: 02271 88-1296. Gemäß der Begründung unter 5.3 `Boden und Wasserschutz´ ist nicht beabsichtigt, ein Sickerbecken mit 6 m Tiefe zu errichten, sondern es wird vielmehr beschrieben, dass ein Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von ca. 6,0 m unter Geländeoberkante erforderlich ist, um den nicht sickerfähigen Untergrund an diesem Standort zu durchbrechen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis, dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen ist. Dieser Wiederanstieg ist bei den Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Das von ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern ‚Union 43‘ und ‚Dr. Grämer‘. Eigentümerin des Bergwerksfeldes ‚Union 43‘ ist die RWE Power Akti- In die textlichen Festsetzungen wird unter C. 3. ‚Bergbau‘ der Hinweis aufgenommen, dass sich das Plangebiet über den auf Braukohle verliehenen Bergwerksfeldern ‚Union 43‘ und ‚Dr. Grämer‘ befin- der Anregung zu folgen. 18 Stand 18.10.2017 engesellschaft, Stüttgenweg 2 in Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes ‚Dr. Grämer‘ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2001-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9 B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. den. Eigentümerin bzw. Vertreterin ist die RWE Power AG, Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs- / Vorhabensgebiet in den Nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis, dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch den Grundwasserwiederanstieg Bodenbewegungen nicht ausgeschlossen sind. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass im Bereich der Planung 4 Altbrunnen vorhanden sind (vgl. Anlage). Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach Auskunft der RWE Power AG ein stillgelegter Brunnen und ein aktiver Pegel. der Anregung zu folgen. 19 Stand 18.10.2017 die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Im hier geführten Bergbau Alt- und Verdachtsflächen Katalog (BAV-Kat.) ist für das o.a. Plangebiet derzeit keine Fläche verzeichnet. Im unmittelbaren Randbereich des Plangebietes liegen nordöstlich rekultivierte Betriebsflächen (Kasterer See, Mühlenerft etc.) des ehemaligen Braunkohletagebaus Frimmersdorf-Süd) (Tagebau Garzweiler, vgl. Anlage). Mit Blick auf die Lage des o. a. Plangebietes (Randbereich des ehemaligen Tagebaus FrimmersdorfSüd) empfehle ich hier, sich an die RWE Power AG zu wenden. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 16. Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb, Krefeld, 09.11.2016 Beide Anlagen wurden innerhalb der Planzeichnung gekennzeichnet. Des Weiteren wird innerhalb der textlichen Festsetzungen unter C 5. ‚Pegel- und Brunnenstandorte‘ darauf verwiesen, dass die Standorte in einem Radius von 5,00 m von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Folgende Stellungnahmen liegen aus geowissenschaftlicher Sicht zum Baugrund vor: Tektonik (vgl. auch Kap. 5.3 Boden- und Wasserschutz / Begründung / Stand 29.08.2016): Nach meinen Erkenntnissen befindet sich das Plangebiet im Einflussbereich des Sandberg Sprunges. Dieser liegt im Übergangsbereich zwischen den Sprungsystemen Kaster Sprung / Bedburger Sprung. Zur Klärung der genauen Lage der Störung und auch der Frage einer möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich, mit der RWE Power AG Kontakt aufzunehmen. Gemäß Bodengutachten zur Bebaubarkeit des Baugebietes ‚Kasterer Acker‘, Dipl. Ing. J. Vogt, Bedburg, Juni 2017 ist innerhalb des Plangebietes keine wirksame Störzone bekannt. Auch von RWE Power AG wurde im Rahmen der Beteiligung auf keine Störzonen hingewiesen. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wurde unter C. 4. ‚Grundwasseranstieg‘ bereits darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen ist. Die RWE Power AG wurde somit bereits am Verfahren beteiligt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 20 Stand 18.10.2017 Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW (siehe auch http://www.gd.nrw.de/gd_archive_dabo.htm): Im östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich zwei Bohrungen: Es ist die inaktive Landesgrundwasser-Messstelle Nr. 278124318 / 20. Deren Eigentümer RBW ist sowie die Bohrung PEGEL 1243/2 RBW ABT. BOWA (Nr. 163571). Es ist in Erfahrung zu bringen, insbesondere das Trag- und Setzungsverhalten, sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 17. RWE AG, Abt. Bergschäden, Köln, 12.10.2016 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach Auskunft der RWE Power AG ein stillgelegter Brunnen und ein aktiver Pegel. Beide Anlagen wurden innerhalb der Planzeichnung gekennzeichnet. Des Weiteren wird innerhalb der textlichen Festsetzungen unter C 5. ‚Pegel- und Brunnenstandorte‘ darauf verwiesen, dass die Standorte in einem Radius von 5,00 m von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. der Anregung zu folgen. Der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende ehemalige Brunnen befindet sich am Südostrand der öffentlichen Grünfläche mit der Kennzeichnung 5 im Kreis. Somit wird durch die Sicherung des Brunnens kein Baugrundstück beeinträchtigt. Eine Schließung des Brunnens mit einem Betondeckel in 1,50 m Tiefe ist insofern unproblematisch. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Wie gerade besprochen, für Sie vorab unser Brief an Sie zum o. g. Vorgang. Der Originalbrief dürfte nun sehr zeitnah in Ihrer Post liegen. Wie Sie dem Brief entnehmen werden, liegt auf dem BP-Gelände ein 1986 stillgelegter Brunnen, mit dem Kürzel SR 376. Dieser Brunnen ist bereits gesichert, d. h. er wurde komplett mit Sand und Kies verfüllt und in 1,50 m Tiefe unter Gelände mit einem Betondeckel abgedeckt. Darüber wurden 1,50 m Mutterboden aufgefüllt. Diese Sicherung war für eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche optimal. Nun ist jedoch mit der Bebauung des Sonnenfeldes eine Wohnbaunutzung vorgesehen. Daher möchten wir bis Ende 2016 auf RWE-Kosten eine rein vorsorgliche Sicherung vornehmen. Dazu wird unter den Betondeckel Zement in den Sand und Kies injiziert. Folgende Frage habe ich: Ist es im Einklang mit ihren zukünftigen Nutzungszielen des Altbrunnenstandortes, wenn wir den Betondeckel abschließend wieder 21 Stand 18.10.2017 in 1,50 m Tiefe aufbringen? Wir haben Ihre Anfrage erhalten und nach Durchsicht der uns vorliegenden Unterlagen folgendes mitzuteilen: Wie Ihnen aufgrund des Kaufvertrages für einen großen Teil der von der o. g. Bebauungsplanänderung betroffenen Fläche mit der Urkundenrollen-Nr. 0265 für 2008 vom 18.03.2008 vor dem Notar Dr. Stephan Bleisteiner (Bedburg) bekannt ist, befinden sich auf der Vorhabensfläche aufgrund der räumlichen Nähe zu einem ehemaligen Tagebau ein stillgelegter Brunnen (SR 376) und ein inaktiver Pegel (81243) der RWE Power AG. Die Lage des inaktiven Pegels Nr. 81243 ist im beigefügten Lageplan (Anlage) dargestellt und hat die Gauß-Krüger-Koordinaten: R 2539738,30 und H 5652337,70. Die Lage des ehemaligen Brunnens SR 376 führt die Gauß-Krüger-Koordinaten R 2539738,30 und H 5652337,70. Im Bebauungsplan sind die Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels aufzunehmen und in einem Radius von 5,00 m bei der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels sind durch Dienstbarkeiten, die auch ein Betretungs, Wege- bzw. Baurecht für Arbeiten am Pegel beinhalten, grundbuchlich gesichert. Vor Beginn der Bebauung der Bauflächen in der Nähe des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen, den Pegel oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Der Käufer bzw. der Bauherr wird daher seine gesamten Planungsunterlagen (Lageplan zum Bauantrag, die Baubeschreibung, eine Bauzeichnung im Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 50, die statische Berech- Sowohl Brunnen als auch der inaktive Pegel werden entsprechend im Rechtsplan gekennzeichnet. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im Umkreis von 5,00 m keine Baumaßnahmen zulässig sind. Der Erwerber des Grundstücks mit dem inaktiven Pegel wird darauf aufmerksam gemacht, dass eventuell zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die zu Lasten der RWE gehen. der Anregung zu folgen. 22 Stand 18.10.2017 nung mit Fundamentplan sowie die Bodenuntersuchung für das Vorhaben) so rechtzeitig von Baubeginn der RWE Power AG (Abt. Bergschäden) einreichen, dass bei Bedarf ein Konzept für die zusätzlichen Maßnahmen ausgearbeitet werden kann. Für diesen Fall erklärt sich der Käufer bzw. der Bauherr bereit, den ordnungsgemäßen Einbau der zusätzlichen Sicherungen am Neubauvorhaben bzw. am Pegel vornehmen zu lassen. Die durch die verlangten Sicherungsmaßnahmen entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten der RWE Power AG, sofern der bauleitende Architekt den ordnungsgemäßen Einbau der Sicherungsmaßnahmen dokumentiert und der Abteilung Bergschäden mitgeteilt hat. Der/die bauleitende Architekt des/der Käufer/s wird hierdurch von seinen/ihren Verpflichtungen gegenüber dem/den Bauherrn/Bauherren nicht entbunden. Weiterhin sollte sich der Käufer verpflichten, bei einem Weiterverkauf des Grundstückes bzw. von Teilflächen hieraus diese Hinweise in den Kaufvertrag aufzunehmen mit der Auflage zur Weitergabe an den jeweils nächsten Grundeigentümer. Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4904, in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage ‚blau‘ dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Das humose Bodenmaterial befindet sich gemäß Bodenkarte des Landes NRW im Bereich des Versickerungsbeckens. Da hier keine Bebauung beabsichtigt ist, die einer Gründung bedarf, wird auf eine Kennzeichnung verzichtet. der Anregung nicht zu folgen. 23 Stand 18.10.2017 Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘ und der DIN 18 196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Abschließend weisen wir vorsorglich darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Kaster, Flur 2, Flurstücke 1016 und 1020 im Grundbuch in Abt. II zu unseren Gunsten mit einem Bergschadensverzicht belastet sind. 18. Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Bergheim, 14.11.2016 Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben: Naturschutz und Landschaftspflege Ansprechpartnerin Frau Fitzek, Tel.: 02271/834213 Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen zur o. g. Bauleitplanung grundsätzlich keine Bedenken. In der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 4, 2. Änderung Bedburg Kaster Baugebiet Sonnenfeld (Stand: 29.08.2016) wird unter Punkt 5 Umweltbelange, Seite 13 ff. darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Ausgleichsbilanzierung um die in den Geltungsbereich einbezogenen Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges zu ergänzen ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob in der seinerzeitigen Bilanz die Zunahme der Versiegelung durch die verdichtete Bebauung und durch die Vergrößerung der Verkehrsflächen zu berücksichtigen ist. Im Rahmen einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde geprüft, ob durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Eingriff gegenüber der Bilanzierung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 4 zugenommen hat. Eine Zunahme ergibt sich insbesondere durch die Einbeziehung der Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges, die seinerzeit nicht Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 4 waren. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB ergibt sich aus der Bilanzierung kein Ausgleichsbedarf. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 24 Stand 18.10.2017 Ebenso ist, wie in der Begründung unter Punkt 5.2 Artenschutz beschrieben, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster vorgenommene Artenschutzvorprüfung zu überarbeiten, die aufgrund der Zeitspanne von mehr als 8 Jahren als veraltet anzusehen ist. Im Rahmen der Überprüfung sind die zusätzlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogenen Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges ebenfalls zu untersuchen. Ich behalte mir vor, erst nach Vorlage der v. g. Untersuchungsergebnisse endgültig Stellung zu nehmen. Die Artenschutzvorprüfung Stufe 1 wurden aktualisiert. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden die zusätzlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogenen Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges ebenfalls untersucht. Gemäß dieser Vorprüfung haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorkommen gesetzlich geschützter Arten ergeben. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird unter C. 9. ‚Artenschutz‘ der Hinweis aufgenommen, dass die Rodung von Bäumen und Gehölzen außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen ist. der Anregung zu folgen. Die Lärmsituation im Bereich des Bebauungsplanes wurde eingehend gutachterlich geprüft. Gemäß Gutachten wurde eine 5,00 m hohe Lärmschutzwall / die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Zusätzlicher Hinweis zum Artenschutz Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 39 (5) Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind: Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen werden (also in der Zeit vom 01.10. – 28./29.02). Wasserwirtschaft Ansprechpartnerin: 02271/834729 - Frau Schröder, Tel. Wird nachgereicht Untere Immissionsschutzbehörde Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, 02271/833454 Tel.: Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 sollen Wohnnutzungen an das bestehende Freizeitbad mit Parkplatz heranrücken. 25 Stand 18.10.2017 Zum Lärmschutz sind u. a. passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von lüftungstechnischen Einrichtungen bei geschlossenen Fenstern in Schlafräumen geplant. Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach Ziffer 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Lärmschutzmaßnahmen nicht beeinflusst werden. Aus der Maßgeblichkeit der AußenImmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm – bei bebauten Flächen 0,50 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes – ergibt sich, dass dieses Regelungswerk, den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger Wohnnutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. - Sh. Urteil vom 29.11.2012, Az.: BVerwG 4 C 8.11 – Daher empfehle ich zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen eine zweite Fassade wie z. B. Prallscheiben, verglaste Balkone und Loggien vor dem betroffenen Wohnfenster oder das Lärmschutzmodell HafenCity-Fenster gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. -wandkombination Richtung Freizeitbad festgesetzt. In gekennzeichneten Bereichen unmittelbar nordwestlich dieser Maßnahme sind ab einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume und sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Räume zulässig. Alternativ sind Fenster von Aufenthaltsräumen Richtung Süden als nicht zu öffnende Fenster auszuführen oder öffenbare Fenster nur Richtung Norden vorzusehen. Eine weitere Möglichkeit besteht u.a. darin, durch verglaste Vorbauten ohne eigene Aufenthaltsfunktionen wie z.B. Loggien, Wintergärten etc. gesunde Wohnverhältnisse in angrenzenden Aufenthaltsräumen sicherzustellen. 26 Stand 18.10.2017 Die Wirksamkeit der jeweiligen Lärmschutzmaßnahme muss jedoch im Vorfeld gutachterlich ermittelt werden. Amt für öffentlichen Personennahverkehr Ansprechpartner: Herr Schirmer, Tel.: 02271/834850 Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung rege ich an, eine Mobilstation einzurichten. Für die konkrete Örtlichkeit würde sich beispielsweise die Ausweisung von Carsharing-Plätzen anbieten. Aber auch die möglichst prominente Platzierung von qualitativ hochwertigen Fahrradabstellmöglichkeiten sowie eine Möglichkeit zur Aufladung von E-Mobilen bzw. E-Zweirädern bieten sich hier möglicherweise an. Zu diesem Themenkomplex verweise ich auf das Handbuch Mobilstationen Nordrhein-Westfalen, herausgegeben vom Zukunftsnetzt Mobilität NRW. Die Einrichtung einer Mobilstation ist nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfahrens. Eine entsprechende Einrichtung kann jedoch aufgrund der geplanten Einwohnerdichte sinnvoll sein und wäre im Bereich der nördlich vorgesehenen Senkrechtparkplätze denkbar. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass Tiefgaragen zur Regelung der Parksituation angelegt werden sollen. Anhand des beigefügten Planes ist die Lage der Tiefgaragenzufahrten nicht erkennbar. Dies sollte im Plan dargestellt werden. In der Bebauungsplanfassung für den Offenlagebeschluss wurden mögliche Tiefgaragenzufahrten für den Bereich des WA 1 ergänzt. Die Zufahrten liegen vorrangig im Bereich der nordwestlichen Erschließungsstraße. der Anregung zu folgen. Es ist damit zu rechnen, dass keine ausreichenden Besucherparkplätze vorhanden sind und die K 36 für widerrechtliches Parken genutzt wird. Dies muss durch entsprechende bauliche Maßnahmen wirkungsvoll unterbunden werden. Das städtebauliche Konzept sieht insgesamt ca. 120 Besucherparkplätze vor. Damit stehen für ca. 300 Wohneinheiten 0,4 Besucherparkplätze für jede Wohneinheit zur Verfügung. Diese Parkplätze sind vorrangig entlang der Ringstraße in Form von Senkrechtparkplätzen vorgesehen. Aufgrund dieser hohen die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Amt für Straßenbau und Verkehr Ansprechpartnerin: Frau van 02271/834686 Cleef, Tel.: Dem o. g. Bebauungsplan kann ich aus der Sicht als Straßenbaulastträger der K 36 (Albert-SchweitzerStraße) zzt. nicht zustimmen. 27 Stand 18.10.2017 Anzahl an Besucherparkplätzen ist nicht davon auszugehen, dass zusätzlich widerrechtliches Parken praktiziert wird. Zwischen Radweg K 36 und dem Baugebiet ist eine unüberwindliche Einfriedung vorzunehmen, um querende Verkehre aus dem bzw. in das Baugebiet auf die/von der K 36 unterbinden. Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage‘ unmittelbar parallel zur AlbertSchweitzer-Straße erfüllt die Funktion eines Abstandsgrüns und verringert die Lärmbeeinträchtigung der östlich angrenzenden Bebauung des WA 1. Die Fläche liegt angerartig zwischen der AlbertSchweitzer-Straße und dem WA 1. Entlang der Straße sind zweireihige Heckenpflanzungen in nahezu geschlossener Form vorzunehmen. Damit können querende Fuß- und Radverkehre eingeschränkt werden. Das dargestellte Sichtdreieck ist von Anpflanzungen freizuhalten. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Weiterhin ist aus der Planung erkennbar, dass eine Bepflanzung entlang der K 36 vorgenommen werden soll. Aufgrund der zu erwartenden Wurzelschäden an meinem Radweg sind Hochstämme – 2,50 m vom Radwegrand entfernt anzupflanzen. Auf der vorgenannten Grünfläche sind insgesamt 12 Bäume in einem gleichmäßigen Abstand mit mindestens 6,00 m Distanz zwischen Stammmitte und Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße zu pflanzen. Durch diese Distanz werden Wurzelschäden an dem angrenzenden Radweg ausgeschlossen. der Anregung zu folgen. Es wird begrüßt, dass eine zweite Anbindung über den Zollweg erfolgen soll. Aufgrund der vorhandenen Zaunanlage (Albert-Schweitzer-Straße 29) ist keine ausreichende Sicht aus dem Zollweg in Richtung Kaster gegeben. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan aufzunehmen. Ich bitte um Zusendung eines Planes zu der geplanten Ausführung der Straßenanbindung. Des Weiteren erfolgt die Erschließung des v. g. Grundstückes diagonal zum Einmündungsbereich Zollweg. Bei einem Ausbau des Zollweges als zweite Baugebietszufahrt kann diese Grundstückszufahrt nicht mehr in der aktuellen Lage verbleiben und müsste entsprechend angepasst werden. Ich rege an, das Grundstück mit in den aktuellen Bebauungsplan aufzunehmen. Mit der Erschließungsstraße auf Höhe des heutigen Wirtschaftsweges soll der Ziel- und Quellverkehr auf zwei Anbindungen verteilt werden. Im Bereich der Grünfläche wird im Bebauungsplan ein freizuhaltendes Sichtdreieck gekennzeichnet. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die detaillierte Anbindung der Einmündungssituation dargestellt und abgestimmt. der Anregung zu folgen. 28 Stand 18.10.2017 Das gesamte Baugebiet ist lärmtechnisch vorbelastet. Hierzu sind bereits entsprechende Anmerkungen in den Erläuterungen des Bebauungsplanes enthalten. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass evtl. anfallende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen von den Bauträgern/Bauherren zu tragen sind. Dem Kreis dürfen keine Kosten entstehen. Die gemäß der festgesetzten Lärmpegelbereiche notwendigen Schallschutzmaßnahmen resultieren aus der heranrückenden Wohnbebauung und werden somit durch das Bebauungsplanverfahren verursacht. Somit entstehen dem Kreis als Straßenbaulastträger der K 36 keine Kosten. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Sowohl Brunnen als auch der inaktive Pegel wurden bereits entsprechend im Rechtsplan gekennzeichnet. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im Umkreis von 5,00 m keine Baumaßnahmen zulässig sind. Der Erwerber des Grundstücks mit dem inaktiven Pegel wird darauf aufmerksam gemacht, dass eventuell zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die zu Lasten der RWE gehen. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreis keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. 19. RWE Power AG, Köln, 08.08.2017 Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit, dass unsere Stellungnahme vom 09.11.2016 weiterhin gültig ist. Sie haben unsere Hinweise aufgenommen, dass die Standorte des ehemaligen Brunnens SR 376 und des inaktiven Pegels P 81243 in einem Radius von 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten sind und bereits durch Dienstbarkeiten grundbuchlich abgesichert sind. Eine Kopie unserer Stellungnahme vom 09.11.2016 haben wir Ihnen als Anlage beigefügt. Wie Ihnen aufgrund des Kaufvertrages für einen großen Teil der von der o.g. Bebauungsplanänderung betroffenen Fläche (Urkundenrollen-Nr. 0265 für 2008 vom 18.03.2008 vor dem Notar Dr. Stephan Bleisteiner Bedburg) bekannt ist, befinden sich auf der Vorhabensfläche aufgrund der räumlichen Nähe zu einem ehemaligen Tagebau ein stillgelegter Brunnen (SR 376) und ein inaktiver Pegel (81243) der RWE Power AG. Die Lage des inaktiven Pegels Nr. 81243 ist im beigefügten Lageplan (Anlage) dargestellt und hat die Gauß-Krüger-Koordinaten: R 2539725 und H 5652260. Die Lage des ehemaligen Brunnens SR 376 führt die Gauß-KrügerKoordinaten: R 2539738,30 und H 5652337,70. 29 Stand 18.10.2017 Im Bebauungsplan sind die Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels aufzunehmen und in einem Radius von 5 m bei der Überplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels sind durch Dienstbarkeiten, die auch ein Betretungs-, Wege- bzw. Baurecht für Arbeiten am Pegel beinhalten, dinglich abgesichert. Vor Beginn der Bebauung der Bauflächen in der Nähe des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen, den Pegel oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Der Käufer bzw. der Bauherr wird daher seine gesamten Planungsunterlagen (Lageplan zum Bauantrag, die Baubeschreibung, eine Bauzeichnung im Maßstab 1:100 oder 1:50, die statische Berechnung mit Fundamentplan sowie die Bodenuntersuchung für das Vorhaben) so rechtzeitig vor Baubeginn der RWE Power AG (Abteilung Bergschäden) einreichen, dass bei Bedarf ein Konzept für die zusätzlichen Maßnahmen ausgearbeitet werden kann. Für diesen Fall erklärt sich der Käufer bzw. der Bauherr bereit, den ordnungsgemäßen Einbau der zusätzlichen Sicherungen am Neubauvorhaben bzw. am Pegel vornehmen zu lassen. Die durch die verlangten Sicherungsmaßnahmen entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten der RWE Power AG, sofern der bauleitende Architekt den ordnungsgemäßen Einbau der Sicherungsmaßnahmen dokumentiert und der Abteilung Bergschäden mitgeteilt hat. Der bauleitende Architekt des Käufer/s wird hierdurch von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn nicht entbunden. 30 Stand 18.10.2017 Weiterhin sollte sich der Käufer verpflichten, bei einem Weiterverkauf des Grundstückes bzw. von Teilflächen hieraus diese Hinweise in den Kaufvertrag aufzunehmen mit der Auflage zur Weitergabe an den jeweils nächsten Grundeigentümer. Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4904, in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das humose Bodenmaterial befindet sich gemäß Bodenkarte des Landes NRW im Bereich des Versickerungsbeckens. Da hier keine Bebauung beabsichtigt ist, die einer Gründung bedarf, wird auf eine Kennzeichnung verzichtet. der Anregung nicht zu folgen. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Satzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.“ Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Kaster, Flur 2, Flurstücke 1016 und 1020 im Grundbuch in Abt. 2 zu unseren Gunsten mit einem Bergschadensver- 31 Stand 18.10.2017 zicht belastet sind. Außerdem befinden sich im angegebenen Bereich Rohrleitungen und E-Anlagen der RWE Power AG. Diese Anlagen sind alle außer Betrieb und werden nicht mehr benötigt. Abschließend bitten wir um Beachtung, dass sich im Plangebiet aktive Grundwassermessstellen und weitere abgeworfene Grundwassermessstellen und Brunnen der RWE Power AG befinden. Wie oben beschrieben, wurden sowohl Brunnen als auch inaktiver Pegel im Rechtsplan gekennzeichnet. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Das Niederschlagswasser soll einem zentralen Sickerbecken im Südosten des Plangebietes zugeführt werden. Die Entwässerung wird im weiteren Verlauf mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Für das geplante Becken wird eine Genehmigung als Abwasserbehandlungsanlage bei der Unteren Wasserbehörde gestellt. Innerhalb des Bebauungsplanes wird unter A. 8. ‚Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft‘ festge- die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Aktive Grundwassermessstellen sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Abgeworfene Grundwassermessstellen und Brunnen sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen bzw. einer Betonplatte abgedichtet. 20. Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz, Bergheim, 17.11.2016 (nachgereicht in Ergänzung zur Stellungnahme vom 14.11.2016) Anbei meine Stellungnahme zum BP 4. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern unter u. g. Kontaktdaten zur Verfügung. Das Niederschlagswasser soll in einem zentralen Sickerbecken gesammelt und versickert werden. Grundsätzlich ist nur die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in den Untergrund erlaubt. Hierzu zählt ebenfalls, dass keine unbeschichteten Zinkdächer verwendet werden, um die Belastung im Grundwasser zu minimieren. Die geplante Entwässerung ist im Vorfeld mit meiner Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Hierfür ist das hydrogeologische Gutachten vorzulegen. 32 Stand 18.10.2017 Für das geplante Becken ist eine Genehmigung als Abwasserbehandlungsanlage sowie eine Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Niederschlagswasser in den Untergrund der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Die Anträge hierfür sind rechtzeitig vor Baubeginn bei meiner UWB zu stellen. setzt, dass die Verwendung von unbeschichteten Metalldacheindeckungen unzulässig ist. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. In Ergänzung zum Schallimmissionstechnischen Fachbeitrag im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005 für den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung Kaster `Sonnenfeld´ wurden von dem Büro Kadansky-Sommer die Auswirkungen der Reflektionen aus den Verkehrsgeräuschen an den mehrgeschossigen geplanten Gebäuden innerhalb des Baugebietes `Sonnenfeld´ auf die vorhandene Wohnbebauung westlich der K 36 begutachtet. Für ein auf der Westseite exemplarisch ausgewähltes Wohngebäude (Königsberger Straße 27) wurden zwei Berechnungen durchgeführt. Im ersten Schritt wurde die freie Schallausbreitung im Bereich des neuen Baugebie- die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 21. Wald und Holz NRW - Regionalforstamt RheinSieg-Erft, 17.07.2017 beim Thema Lärmschutz ist der Wald hier nicht betroffen, sodass von Seiten Wald und Holz NRW keine Bedenken gegen die Planungen bestehen. 22. Norbert Pleuß, Steifensandstr. 84, Bedburg, 03.07.2017 In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 04.07.2017 ist unter dem TOP 4 der Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 2. Änd. – Sonnenfeld – hier: a) Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und b) Offenlagebeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Gegenstand der Beratung. (Zweite Stellungnahme direkt an den Gutachter auch beachten, siehe lfd. Nr. 24b) Dazu teile ich Ihnen wie folgt in einer Stellungnahme mit: Ausweislich der vorliegenden Unterlagen, dem Entwurf einer Planzeichnung und dem nunmehr erstellten Lärmgutachten der Firma IBK KadanskySommer, Alsdorf stelle ich fest, dass die Bauleitplanung in keiner Weise die Belange der westlich der K36 wohnenden Anwohner berücksichtigt, obwohl diese, zumindest was die Lärmbelastung betrifft, in ganz erheblichem Maße von dem Bauvorhaben betroffen sind. Erkennbar wird die zu erwartende Belastung der Anwohner, insbesondere im Bereich der Steifensandstraße / dem nördlich davon gelegenen Wohngebiet zumindest billigend in Kauf genommen wird. 33 Stand 18.10.2017 Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und entsprechend § 50 des BundesImmissionsschutzgesetzes fordere ich in Übereinstimmung mit vielen weiteren Anwohnern im Rahmen der Bebauungsplanung „Im Sonnenfeld“ die Aufnahme notwendiger Maßnahmen zum Schutz der Menschen im bestehenden Wohngebiet westlich der K36. Begründung: Ausweislich des Gutachtens Seite 5 ff. soll die „seinerzeit für das Wohngebiet Kasterer Acker festgesetzte Lärmschutzanlage entlang der K36 … nicht mehr realisiert werden. Das bedeutet für die westlich der K36 wohnenden Anwohner, dass durch die mehrgeschossigen Bauten östlich der K36 eine bisher nicht vorhandene Resonanzfläche entsteht, die den jetzt schon hohen Schallpegel der K36 verstärkt in das bestehende Wohngebiet wirft. Die vorgesehene 15 m breite Grünfläche nebst einer angedachten Baumanpflanzung zwischen K36 und dem Neubaugebiet ist nicht geeignet, diese Lärmemission zu verhindern. Das bestehende westliche Wohngebiet südlich der Steifensandstraße wird bis zur L279 durch eine Lärmschutzwand zur K36, aber nicht zur L279 geschützt. Das Gebiet nördlich der Steifensandstraße hat diesen Schutz zur K36 nicht. Dort besteht auf der Fläche des ehemaligen Bahndamms ein Grünstreifen mit Strauch- und Buschbewuchs, der im Sommer durch die Begrünung einen gewissen Schallschutz bietet. tes Sonnenfeld dargestellt. Dabei wurde zwischen dem Direktschall und den Reflektionsanteilen unterschieden. In einem zweiten Schritt wurden die Berechnungen mit fiktiven, mehrgeschossigen Gebäudekörpern auf der Basis des städtebaulichen Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung durchgeführt. Dabei zeigt sich, dass die Auswirkungen nur von marginaler Natur sind. Durch die zusätzlichen Gebäude im Baugebiet Sonnenfeld werden Reflektionen auf der gegenüberliegenden Seite der K 36 in einer Größenordnung von + 0,3 bis + 0,4 dB (A) erzeugt. Diese Pegelsteigerung ist als Differenz akustisch durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar und schalltechnisch als nicht relevant einzustufen. Insofern ist davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die westlich der K 36 gelegenen Baugebiete geschaffen werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Lärmschutzwand aufgrund des nicht ausreichenden Schlusses mit der Steifensandstraße schon jetzt mit der rückwärtigen Seite den Schall in das Wohngebiet zurückwirft, was sich insbesondere in den Monaten September bis April als Dröhnen erheblich störend 34 Stand 18.10.2017 bemerkbar macht. Unisono weist der Gutachter auf Seite 6 des Gutachtens darauf hin, dass „aufgrund der zu erwartenden Immissionsverhältnisse für den Prognosehorizont 2030 im Falls von Überschreitungen der Orientierungswerte die Anforderungen an den baulichen Schallschutz für die geplante Bebauung nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) festzustellen“ sind. Auch wenn dies explizit nicht definiert wurde: dies betrifft auch das bestehende westlich gelegene Wohngebiet. In § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird gefordert, in der Bauleitplanung die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden werden. Die Idee, mit einer mehrgeschossigen Bauweise direkt an der K36 die davon östlich gelegene Wohnbebauung vor Lärm zu schützen, darf andererseits nicht zu einer Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite der K36 führen. In diesem Sinne argumentiert auch der Gutachter in seinen Ausführungen auf Seite 9 ff. Mehrfach wird im Lärmgutachten darauf hingewiesen, dass die Immissionen gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) nicht oder nur schwer flächendeckend eingehalten werden dürften und entsprechende Maßnahmen und Auflagen umgesetzt werden müssen. Umso mehr verwundert es, dass die schalltechnischen Untersuchungen und Maßnahmen aus dem Jahr 2007 zum Schutz vor den Geräuschen aus dem Straßenverkehr in Form von Erdwällen, Lärmschutzwänden sowie ergänzender passiver Schallschutzmaßnahmen oder baulicher Einschränkungen in den nunmehr geänderten Plänen nicht mehr beachtet werden. Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen ergeben mit 58,9 dB (A) am Tag und 50,3 dB (A) in der Nacht für den Wohnbereich nördlich der Steifensandstraße Werte, die die gesetzlichen Richtwerte Die seinerzeitigen im Bebauungsplan Nr.4 entsprechend festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wurden nicht fallengelassen, sondern beibehalten oder durch andere Maßnahmen ersetzt. Zwischen dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung `Freizeitbad´ und dem dazugehörigen Parkplatz wurde zu dem nordwestlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet wie im Ursprungsplan ein Lärmschutzwall festgesetzt. In den mit einer 40dB-Linie abgegrenzten Bereichen unmittelbar nordwestlich der festgesetzten Lärmschutzwall/ -wandkombination sind ab einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume und sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räume zulässig. Durch den entlang der Albert-Schweizer-Straße vorgesehenen Gebäude-Schallschutzriegel mit den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen können nordöstlich die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 35 Stand 18.10.2017 von 50 dB(A)Tag und 40 dB(A) Nacht deutlich übersteigen. Das ist für die dortigen Bewohner nicht hinnehmbar. Es sind deshalb in die Planung des Neubaugebietes Maßnahmen aufzunehmen, die den Schutz der Menschen auch westlich der K36 berücksichtigen. Die Bewohner im Bereich südlich der Steifensandstraße sind durch hohe Immissionswerte, wesentlich verursacht durch die L279, bereits heute erheblich belastet. Eine weitergehende Belastung, hier durch die Anbindung des neuen Wohngebietes am Monte Mare Kreisel, ist nicht hinnehmbar. Die im Lärmgutachten Anlage 1 Blatt 8 ff festgestellten schalltechnischen Maßnahmen und Anforderungen an die Luftschalldämmung Tag/Nacht, die im Rahmen der Bauleitplanung bei Neugebäuden zur Auflage gemacht werden sollen, können beim bestehenden Baubestand aber nur schwer und kostenintensiv umgesetzt werden. In vielen Fällen sind im bestehenden sind im bestehenden Wohngebiet Schlafräume und Kinderzimmer zur K36 ausgerichtet. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. In einer Abwägung sind die o. g. Gründe gemäß der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Planwerte gemäß Gutachten zu behandeln und entsprechend in die Bauleitplanung aufzunehmen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 22b. Norbert Pleuß, Mitglied des Kreistages, Bedburg (ergänzende Stellungnahme direkt an den Gutachter. Bitte auch bear- dieser Bebauung deutliche Pegelminderungen erreicht werden. Bezüglich des Verkehrslärms werden Lärmpegelbereiche definiert, die von einer freien Schallausbreitung ausgehen. Entsprechend dieser Lärmpegelbereiche werden an die Außenbauteile der Gebäude in Verbindung zu Wohn-, Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, entsprechende Anforderungen gestellt. Im Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg wurden am 04.07.2017 der aktuelle Bebauungsplan Nr. 4.2 zum Bauprojekt Kaster „Im Sonnenfeld“ vorgestellt. Die Unterlagen beinhalten auch Ihren umfassenden schallimmissionstechnischen Fachbeitrag im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005/ RLS-90, der den bisherigen Fachbeitrag aus 2007 ersetzen soll. 36 Stand 18.10.2017 beiten) In der politischen Diskussion, bei den Gesprächen mit den Bürgern, als direkt betroffener Anwohner und als örtlich zuständiger Kreistagsabgeordneter für die Kreisstraße K36 sind einige Fragen entstanden, um deren Beantwortung wir Sie ergänzend bitten möchten. Sie stellen in Ihrem Fachbeitrag, andere in einer Stellungnahme, fest, dass abweichend vom bisherigen Fachbeitrag aus 2007 die dort geplanten Lärmwälle / -Wände entlang der K36 nicht mehr in den Bebauungsplan aufgenommen sind und bedingt dadurch andere aktive und/oder passive LärmschutzMaßnahmen Berücksichtigung finden müssen. Die bestehende Lärmschutzwand an der L279 südlich Monte Mare, an der Westseite entlang der K36 von der Unterführung der L279 bis etwa zur Einmündung Steifensandstraße sowie der bestehende Lärmschutzwall nördlich des Monte Mare Bades haben weiterhin Bestand. Die seinerzeitigen im Bebauungsplan Nr.4 entsprechend festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wurden nicht fallengelassen, sondern beibehalten oder durch andere Maßnahmen ersetzt. Zwischen dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung `Freizeitbad´ und dem dazugehörigen Parkplatz wurde zu dem nordwestlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet wie im Ursprungsplan ein Lärmschutzwall festgesetzt. In den mit einer 40dB-Linie abgegrenzten Bereichen unmittelbar nordwestlich der festgesetzten Lärmschutzwall/ -wandkombination sind ab einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume und sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räume zulässig. Durch den entlang der Albert-Schweizer-Straße vorgesehenen Gebäude-Schallschutzriegel mit den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen können nordöstlich dieser Bebauung deutliche Pegelminderungen erreicht werden. Bezüglich des Verkehrslärms werden Lärmpegelbereiche definiert, die von einer freien Schallausbreitung ausgehen. Entsprechend dieser Lärmpegelbereiche werden an die Außenbauteile der Gebäude in Verbindung zu Wohn-, Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, entsprechende Anforderungen gestellt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Auf Seite 15 ff Ihres Fachbeitrages stellen Sie die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen dar und prognostizieren die Ergebnisse der jeweiligen Emissions-pegel Schall im Plangebiet östlich und Die freie Schallausbreitung ohne Berücksichtigung der reflektierenden und abschirmenden Wirkung von neuen Gebäuden ist generell zu berücksichtigen, weil hinsichtlich der konkreten zeitlichen Realisierung der die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 37 Stand 18.10.2017 westlich der Kreisstraße K36 an unterschiedlichen Stellen. Sie gehen dabei von einer (momentan noch vorhandenen) freien Schallausbreitung ins Baugebiet aus. Sie stellen fest, dass bereits unter diesen Bedingungen im westlichen Teil des Bebauungsgebietes … die Orientierungswerte sowohl für Wohngebiete wie für Mischgebiete überschritten werden (Seite 17 ff). Diesen Ausführungen entnehmen wir, dass Ihnen der Plan, östlich und parallel zur K36 eine 4geschossige schlüssige Wohnbebauung zu errichten und damit das dahinter liegende neue Wohngebiet vor Lärm schützen, so ausdrücklich nicht oder noch nicht vorlag. Bebauung keine exakten Vorgaben bestehen und die Gebäude über einen längeren Zeitraum nach und nach realisiert werden können. Diese Vorgehensweise entspricht der aktuellen Rechtslage. Selbstverständlich lag der städtebauliche Entwurf und der Rechtsplan vor und wurde auch im Gutachten auf den Seiten 4 und 5 dargestellt. Ausweislich der dem Ausschuss vorliegenden Stellungnahmen und mit Blick auf die weiteren Ausführungen in Ihren Bericht sind unter den gegebenen Bedingungen und Plänen besondere Lärmschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufzunehmen und es ist mit erheblichen Reflektionen von Lärm durch die geplante Wohnbebauung zu rechnen. In Ergänzung zum Schallimmissionstechnischen Fachbeitrag im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005 für den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung Kaster `Sonnenfeld´ wurden von dem Büro Kadansky-Sommer die Auswirkungen zusätzlicher Reflektionen aus den Verkehrsgeräuschen an den mehrgeschossigen geplanten Gebäuden innerhalb des Baugebietes `Sonnenfeld´ auf die vorhandene Wohnbebauung westlich der K 36 begutachtet. Für ein auf der Westseite exemplarisch ausgewähltes Wohngebäude (Königsberger Straße 27) wurden zwei Berechnungen durchgeführt. Im ersten Schritt wurde die freie Schallausbreitung im Bereich des neuen Baugebietes Sonnenfeld dargestellt. Dabei wurde zwischen dem Direktschall und den Reflektionsanteilen unterschieden. In einem zweiten Schritt wurden die Berechnungen mit fiktiven, mehrgeschossigen Gebäudekörpern auf der Basis des städtebaulichen Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung durchgeführt. Dabei zeigt sich, dass die Auswirkungen nur von marginaler Natur sind. Durch die zusätzlichen Gebäude im Baugebiet Sonnenfeld werden Reflektionen auf der gegenüberliegenden Seite der K 36 in einer Größenordnung von + 0,3 bis + 0,4 dB (A) erzeugt. Diese Pegelsteigerung ist als Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen: - Wie wirken sich diese Lärm-Reflektionen, gerade mit Blick auf die Aussage, dass eine Nutzung der Wohnungen hin zur K36 mit erheblichen Einschränkungen und Belastungen verbunden sein und vermieden werden sollten, auf die westlich zur K36 gelegene vorhandene Wohnbebauung aus? - Wie verändern sich durch die geplante Bebauung die prognostizierten Lärmpegel von 58,9 / 50,3 dB(A) auf der westlichen Seite der K36 (Seite 15), wenn sich der Schall nicht mehr wie momentan gegeben über die landwirtschaftliche Fläche verteilen und abbauen kann? - Welche Schall/Lärm-Auswirkungen ergeben sich die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 38 Stand 18.10.2017 speziell auf Höhe und in der Breite des nicht zu schließenden Einmündungsbereichs der Steifensandstraße/Königsberger Straße durch Lärm und Reflektionen? Gibt es hierzu mögliche Lösungsansätze? Differenz akustisch durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar und schalltechnisch als nicht relevant einzustufen. Insofern ist davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan Nr. 4 2.Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die westlich der K 36 gelegenen Baugebiete geschaffen werden. - Welche Maßnahmen sind erforderlich, um Kinder-, Schlafzimmer und andere Räume, die sich momentan auf dem westlich zur K36 befindlichen Wohngebiet zur Kreisstraße gewandt befinden, vor Lärm und Reflektionen der K36 zu schützen? Die Verkehrsbelastungsdaten im Bereich der L 213 und der K 36 ergeben sich aus dem Verkehrsgutachten des Büros IGEPA Verkehrstechnik GmbH für den Prognose Planfall 2030. Dort wurden die lärmtechnischen Belastungsdaten für die Tag- und Nachtzeit ermittelt. Da innerhalb des Bestandes planungsrechtlich durch keine Maßnahme eine ausreichende Minderung von Immissionen erreicht werden kann, wird eine eventuelle Überschreitung der Orientierungswerte als hinnehmbar beurteilt. Diese Überschreitung steht ursächlich nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 4. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. - Ist es möglich, die im Anhang Ihres Berichtes befindlichen Isophonenlärmkarten um die grafische Darstellung der Schallausbreitung im Gebiet westlich der K36 zu ergänzen? Die Darstellung bedarf einer detaillierten Aufnahme der Topografie und der Entwicklung eines digitalen Geländemodells. Diese zusätzlichen Leistungen sind im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags nicht zu bewältigen und würden auch zu keiner abweichenden Aussage führen. der Anregung nicht zu folgen. - Können und wenn ja wie können bei einer 4geschossigen schlüssigen Bauweise Reflektionen durch Lärmwälle oder Lärmwände vermieden werden? s.o. - Ist zu erwarten, dass die bereits bestehende Lärmschutzwand entlang der K36 aufgrund ihrer Höhe vom Lärm der Straße/Häuserfront zukünftig „übersprungen“ wird? s.o. In diesem Zusammenhang ist mehrfach aufgefallen, dass die in den Grafiken eingezeichnete Lärm- Ausschlaggebend für die Darstellung der Lärmschutzwand ist nicht die realisierte Lage und Länge, der Anregung nicht zu folgen. 39 Stand 18.10.2017 schutzwand entlang der K36 beim Schluss zur Steifensandstraße scheinbar nicht korrekt erfolgt ist. Die Lärmschutzwand endet deutlich früher als eingezeichnet und endet erkennbar deutlich hinter und nicht vor der Flucht der Wohnbebauung auf der Steifensandstraße. sondern die im Bebauungsplan Nr. 4 festgesetzte Lage der Lärmschutzwand. Insofern ist die Darstellung innerhalb des Fachbeitrags korrekt. Als optische Ergänzung ist hier Buschwerk angepflanzt, das keinesfalls die schallschutztechnische Auswirkung der Schutzwand erfüllen kann. Dies ist möglicherweise auch der Grund für SchallResonanzen an den ersten Häusern entlang der Steifensandstraße/Königsberger Straße, die erst seit dem Bau der Lärmschutzwand auftreten und sich insbesondere dann bemerkbar machen, wenn keine Belaubung der vorhandenen Sträucher gegeben ist. Die von den dortigen Eigentümern bereits getroffenen Maßnahmen reichen offensichtlich nicht zur Behebung des Zustandes aus. Unser erklärtes Ziel ist, frühzeitig sach- und fachgerecht Fehler in der Planung zu erkennen, mögliche Fehler zu vermeiden und eine sinnvolle und ausgewogene Lösung zu erreichen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erwarten von der Politik nicht nur eine umfassende Information über die Pläne, aber auch Informationen darüber, wie sie der möglicherweise neuen Situation begegnen können. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung und wir freuen uns über eine kurzfristige Antwort Ihrerseits. Vielen Dank. 23. Bezirksregierung Köln, Köln, 25.07.2017 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Entfällt. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 40 Stand 18.10.2017 Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 24. Deutsche Bahn AG, Köln, 24.07.2017 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Stellungnahme. Gegen das o.g. Verfahren zur Ergänzungssatzung bestehen bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise und Auflagen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken: Aufgrund der Entfernung von ca. 300 m zwischen Betriebsanlagen der Deutschen Bahn und dem südöstlichen Rand des Plangebietes ergeben sich keine für das Baugebiet relevanten Lärmimmissionen. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass ein entsprechender Lärmschutz bereits durch die Lärmschutzanlagen entlang der L 213 gewährleistet wird. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Um die ortsnahe Erholung zu gewährleisten, wurden innerhalb des Plangebietes insgesamt fünf Grünflächen festgesetzt. Die in der zentralen Achse des Plangebietes trittsteinartig angeordneten Grünflächen dienen neben dem sozialen Miteinander der fußläufigen Anbindung der Mühlenerft an die umgebenden Wohngebiete. Damit ist die Durchlässigkeit des Gebietes und der Zugang zur Erft für Erholungssuchende bzw. für die Öffentlichkeit gewährleistet und wird durch die festgesetzten Grünflächen zusätzlich gefördert. die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handelt. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 25. Naturpark Rheinland, Bergheim, 11.08.2017 Der Zweckverband Naturpark Rheinland bezieht auf der Basis seines „Maßnahmenplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002“ wie folgt Stellung: Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine Bedenken zu der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 in Bedburg-Kaster. Der Zweckverband gibt zur Planung einige Anregungen und Hinweise. Das Plangebiet liegt im Norden des Naturpark Rheinland und wird hier der Wander- und allgemeinen Erholungszone zugeordnet (sh. Maßnahmenplan 41 Stand 18.10.2017 Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsendwicklung). Diese ist gekennzeichnet durch ihre stärkere Verflechtung mit dem Siedlungsraum und die zunehmende Belastung und Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Nichtdestotrotz ist diese Zone bedeutend für die ortsnahe Erholung. Sie bildet hier den Übergang zum Naturschutzgebiet Erft zwischen Bergheim und Bedburg. Im Rahmen von Baumaßnahmen, die in der Nähe von Flüssen getätigt werden, sollte ein erhöhtes Augenmerk auf die Retentionsräumen des Gewässers, welche nicht nur bei Hochwasserereignissen zu bedenken sind, gelegt werden. Vorrangige Ziele des Naturpark Rheinland sind die Erhaltung von Freiflächen, Sicherung des ökologischen und erholungsrelevanten Potenzials, Schutz wertvoller Flächen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität, sowie auch die Verbesserung der Erholungseignung und die ökologische Aufwertung des Raumes. Zur Minimierung der negativen Einflüsse, welche durch die Versiegelung des Plangebietes durch Bebauung entstehen, empfiehlt der Naturpark Rheinland dringend die Durchlässigkeit des Gebietes und den Zugang zur Erft für Erholungssuchende bzw. die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Weitere Störungen, Beeinträchtigungen und Belastungen des Raumes sind zu vermeiden. 26. RAè Linderhaus, Stabreit, Langen, Berlin, 01.09.2017 Bekanntlich vertreten wir die RRK Rohstoffrecycling Bedburg GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 15 in Bedburg. Eine entsprechende Vollmacht war bereits vorgelegt worden, und die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird vorsorglich nochmals anwaltlich versichert. Im Rahmen der derzeitigen Auslegung des oben näher bezeichneten Entwurfes für einen Bebauungsplan nehmen wir innerhalb der Auslegungsfrist für unsere Mandantin zum derzeitigen Planungsstand wie folgt Stellung: Der RRK Rohstoffrecyclingbetrieb liegt innerhalb des Bebauungsplanes 39.1 / Bedburg. Innerhalb dieses Bebauungsplanes wird innerhalb der textlichen Festsetzungen unter A.1 `Art der baulichen Nutzung´ festgesetzt, dass die in den Abstandsklassen I und II aufgeführten Betriebsarten nach der Abstandsliste 1994 innerhalb des Bebauungsplanes nicht zugelassen sind. Somit sind nur Betriebsarten zulässig, die einen Mindestabstand von 700 m zu benachbarten Wohngebieten einhalten. Der Abstand zwischen den die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 42 Stand 18.10.2017 1. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bedburg Nr. 4/Kaster soll ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden für eine Ackerfläche, die unmittelbar an die Kreisstraße 36 (Albert-Schweitzer-Straße) sowie an ein geräuschintensives Schwimmbad angrenzt und die zudem nur unweit der vielbefahrenen L279 bzw. L213 liegt. Mit Ausnahme der Ackerflächen ist derzeit lediglich ein Taubenschlag für eine private Taubenzucht auf dem Gelände vorhanden. Ein Teilbereich des Plangebietes wird durch den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln als Waldgebiet ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits Gegenstand des seit 2008 bestehenden Bebauungsplanes der Stadt Bedburg Nr. 4 / Kaster, der in dem hier interessierenden Bereich ein Allgemeines Wohngebiet mit max. zweigeschossiger Bebauung vorsieht, das zentral über die Albert-Schweitzer-Straße erschlossen wird. 2.Gemäß der veröffentlichten Begründung hält es der Satzungsgeber für zulässig, die Planung im beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die rechtzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit durch eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie eine umfassende Umweltprüfung werden auf diese Weise vermieden. Da dies gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bis zu einer überbaubaren Grundfläche von 20.000 qm zulässig ist, sieht die Planung zu diesem Zweck eine Grundfläche von 19.988 qm vor, bleibt als um 0,06 % unter dem rechtlich maßgeblichen Kriterium. Daraus ist ersichtlich, dass die Planung darauf ausgerichtet worden ist, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie eine umfassende Umweltprüfung zu vermeiden. 3.Inhaltlich sind auf der Ackerfläche insgesamt 300 neue Wohneinheiten geplant. So sollen insgesamt 17 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 200 Woh- o.g. Betrieb und dem Bebauungsplangebiet Nr. 4 2.Änderung beträgt mindestens 900 m, sodass die von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen unerheblich sind, solange die Festsetzungen des Bebauungsplanes 39.1 eingehalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Änderungsverfahren handelt und bereits innerhalb des Stammplanes Wohngebiete festgesetzt wurden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Bestandsbebauung östlich der Ricardastraße in einem Abstand von ca. 800 m zu o.g. Betrieb liegt. Aus den vorgenannten Gründen wird ersichtlich, dass der o.g. Betrieb bei der Lärmbetrachtung für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 4 2. Änderung nicht zu betrachten war. 43 Stand 18.10.2017 nungen errichtet werden. Darüber hinaus sind 42 Doppelhaushälften sowie 31 Einzelhäuser geplant. Außerdem sollen noch 11 Reihenhäuser errichtet werden. Generell wird eine Überschreitung der überbaubaren Grundflächen um 50 % für Nebenanlagen etc. zugelassen. Der Plangeber selbst geht von einem hohen Versiegelungsgrad aus. Begründet wird die Planung mit einem hohen Bedarf an familienfreundlichen Wohngebieten und an generationsübergreifenden und seniorengerechten Wohnformen, die barrierefreies, selbstbestimmtes und integriertes Wohnen in zentraler Lage zulassen. Ebenso soll dem Bedarf an günstigeren Wohnraum entsprochen werden. Angestrebt wird ein städtebaulich und architektonisch vorbildlich urbanes Wohngebiet. 4.Aus den offen gelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass eine erhebliche Geräuschvorbelastung im Plangebiet besteht. Diese resultiert einerseits aus dem benachbarten Schwimmbad mit seinen Lüftungsanlagen, Whirlpools, Außenanlagen der Saunen, dem Parkplatz für die jährlich etwa 140.000 Besucher sowie allen weiteren Anlagen. Andererseits ergibt sich eine erhebliche Vorbelastung durch die umliegenden Hauptverkehrsstraßen L213, L279 und K36. Bereits 2007 kam die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der städtischen baulichen Planung nach DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten werden können. Aufgrund diverser Veränderungen sind die Immissionen aus den Verkehrsgeräuschen durch die Stellungnahme BE/26/14/BPVL054 des Ingenieurbüros IBK vom 26. Juni 2017 ermittelt worden. Danach werden die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nachts von 45 dB(A) nicht eingehalten, sondern mit zu erwartenden 53 dB(A) deutlich überschritten. Dasselbe gilt am Tage. Um dennoch ein allgemeines Wohngebiet ausweisen zu können, 44 Stand 18.10.2017 wird eine von der Albert-Schweitzer-Straße nach Osten hin zur Mühlenerft abgestufte Bebauung vorgesehen. Durch höhere Mehrfamilienhäuser an der Albert-Schweitzer-Straße soll der von dort ausgehende Verkehrslärm quasi abgefangen werden. Außerdem sind Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Räumlichkeiten vorgesehen, die in Richtung zu den Lärmquellen liegen. 5.Im gesamten bisherigen Planungsvorgang ausweislich der Begründung bisher völlig unberücksichtigt geblieben ist die Nähe des Plangebietes zum nordöstlich gelegenen Industriegebiet. Dort ist u.a. die RRK Rohstoffrecycling Kuhlen GmbH ansässig. Hierbei handelt es sich um einen nunmehr bereits in der vierten Generation geführten Familienbetrieb, der vor allem in der Schrottbearbeitung und –verwertung tätig ist. Dieser Betrieb ist 2005 nicht nur mit dem Wissen der Stadt Bedburg an seinem jetzigen Standort angesiedelt worden, sondern die Stadt Bedburg hat seinerzeit sogar den damals bestehenden Bebauungsplan geändert, um die planungsrechtliche Grundlage für den Schrottplatz zu schaffen. Im Januar 2006 wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb beantragt. Die erstmalige Genehmigung nach dem BlmSchG datiert vom Februar 2009. Seither wird der Schrottplatz betrieben. Wegen betrieblicher Entwicklungen wurde 2013 ein Antrag auf Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt. Der Genehmigungsbescheid nach § 16 BlmSchG wurde zwar erst am 12. Juli 2017 erteilt, also nach dem Beschluss zur Offenlage. Dennoch waren der Stadt Bedburg sowohl das Genehmigungsverfahren als auch die entsprechenden Antragsunterlagen seit langem bekannt. Bereits 2016 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum BlmSchG-Antrag erteilt. Daher ist auch bekannt, dass mit dem Betrieb des Schrottplatzes notwendigerweise teils erhebliche Geräusche verbunden 45 Stand 18.10.2017 sind. Und für genau solche Betriebe gibt es die planungsrechtliche Ausweisung von Industriegebieten, damit die betreffenden Unternehmen eine verbindliche rechtliche Grundlage haben, auf die sie sich auch künftig verlassen können. Denn die mit der Führung eines industriellen oder gewerblichen Betriebes verbundenen teils erheblichen Investitionen erfordern Planungssicherheit nicht nur für eine vergleichsweise kurze Legislatur- bzw. Gemeinderatsperiode, sondern für längere Zeiträume. Vor diesem Hintergrund müssen geräuschintensive Betriebe trotz eines Standortes innerhalb eines Industriegebietes um ihre Existenz fürchten, wenn im Zuge städtebaulicher Entwicklungen Ausweisungen vorgenommen werden, deren Voraussetzungen mit den Erfordernissen von Industriegebieten und vor allem mit den dort angesiedelten Unternehmen á la longue kollidieren. Und obwohl wie beispielsweise mit dem im Mai 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt neuerdings jedenfalls in „urbanen Gebieten“ eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe als erstrebenswert angesehen wird, entspricht es herkömmlichen städtebaulichen Grundsätzen, emittierende gewerbliche Anlagen und ruhebedürftige Nutzungen so weit zu trennen, dass sich die Nutzungen wechselseitig nicht beeinträchtigen. Beeinträchtigen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur, dass Immissionen von Gewerbebetrieben eine Wohnnutzung stören könnten. Vielmehr können auch umgekehrt immer dichter an vorhandene Gewerbebetriebe heran „wachsende“ Wohngebiete diejenigen Gewerbebetriebe beeinträchtigen, die darauf angewiesen sind, eine mit Emissionen verbundene Tätigkeit auszuüben. Die Rechtsprechung verpflichtet betroffene Unternehmen in diesen Fällen bekanntlich dazu, sich rechtzeitig gegen eine „heranrückende“ Wohnbebauung 46 Stand 18.10.2017 zu wenden. Andernfalls müssen solche Betriebe befürchten, dass ihre teils erheblichen Investitionen wertlos werden, wenn eine veränderte Umgebungs- und Nachbarschaftssituation dazu führt, dass – vor allem in Bezug auf Geräusche – Immissionsrichtwerte eingehalten werden müssen, die technisch oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht eingehalten werden können. Bezogen auf den ausgelegten Entwurf ist festzustellen, dass in die Planung bisher nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Dass insbesondere die Geräuschthematik bei der Ausweisung von Bebauungsplänen ein maßgeblicher Umstand ist, versteht sich von selbst. Und vorliegend wurden auch die vom angrenzenden Schwimmbad und den umliegenden Straßen ausgehenden Geräusche durch entsprechende Schallimmissionsprognosen untersucht. Nicht untersucht wurden hingegen, welche Auswirkungen die Ausweisung des geplanten allgemeinen Wohngebietes auf das nordöstlich gelegene Industriegebiet haben kann. Dies wäre indes erforderlich gewesen. Denn durch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes werden die im Industriegebiet ansässigen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Die Bewohner des neuen Wohngebietes werden nämlich künftig auf die Immissionsrichtwerte und deren Einhaltung durch die im Industriegebiet ansässigen Betriebe verweisen können. Bezogen auf den Richtwert von 55 db(A) wird allerdings dann die Situation gegeben sein, dass durch die bereits bestehende Vorbelastung infolge des vom Schwimmbad ausgehenden Lärms die zur Verfügung stehenden Kontingente bezogen auf den Industrielärm, auch wenn dieser nicht nach der TA Lärm, sondern nach den Orientierungswerten gemäß der DIN 18005 beurteilt wird. 47 Stand 18.10.2017 Sämtliche bisher vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen beziehen sich auf die von Westen und von Süden einwirkenden Immissionen. Die mehrgeschossige blockartige Bebauung entlang der Albert-Schweitzer-Straße mag zwar dazu beitragen, die Verkehrsgeräusche zu reduzieren. Umgekehrt ergibt sich daraus allerdings, dass die Räume für lärmintensive Nutzungen nach Osten und Norden ausgerichtet vorgesehen sind. Diese Anordnung sowie die von Westen nach Osten höhenmäßig abgestufte Bauweise Richtung Mühlenerft bringen es aber – quasi als andere Seite derselben Medaille – mit sich, dass das neue Gebiet sehr „empfänglich“ ist für Immissionen, die von Nordost aus einwirken, zumal entsprechende Messungen gegen TA Lärm immer vor dem entsprechenden Fenster durchgeführt werden, sodass auch passive bauliche Maßnahmen sich nicht schallreduzierend auswirken werden. Nach dem zugrunde liegenden Konzept geht die höherwertige Bebauung mit Einfamilienhäusern im östlichen Bereich des Plangebietes über die vorgesehenen fingerartigen Grünflächen in den Naturraum Mühlenerft und das dortige Naherholungsgebiet über. Es sind in diesem Bereich keinerlei Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Vorliegend wird weder in Zweifel gezogen, dass der Stadt Bedburg ein Planungsermessen zusteht, noch dass es sich bei der angestrebten Schaffung familienfreundlicher Wohngebiete mit generationsübergreifenden und seniorengerechten Wohnformen mit der Planung verfolgten und zulässige Zwecke nicht per se über allen anderen Belangen, und vorliegend ist ersichtlich, dass noch nicht einmal ein naheliegender potentieller Nutzungskonflikt zwischen geplantem allgemeinen Wohngebiet und dem östlich gelegenen Industriegebiet erkannt und in seiner inhaltlichen Bedeutung durch entsprechende Untersuchungen ermittelt worden ist. Dem- 48 Stand 18.10.2017 gemäß ist es nicht verwunderlich, sondern in gewisser Weise erklärlich, dass die sich daraus ergebenden Aspekte bislang überhaupt nicht in die planerischen Erwägungen eingestellt und demzufolge auch nicht gemäß der ihnen zukommenden Bedeutung untereinander und gegeneinander abgewogen worden sind. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die vorliegende Planung erhebliche rechtliche Defizite aufweist, weil die zu berücksichtigenden tatsächlichen Gegebenheiten und die daraus resultierenden rechtlichen Interdependenzen weder hinreichend ermittelt noch angemessen berücksichtigt worden sind. Gerade im Interesse der beabsichtigten Schaffung familienfreundlichen Wohnraums wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Dies ist nicht geschehen, und aller Voraussicht nach dürfte eine um die angesprochenen Aspekte ergänzte Planung zu dem Ergebnis führen, dass der vorgesehene Standort schlicht nicht ausreichend geeignet ist für die beabsichtigten Zwecke. 27. Stadt Bedburg, FD 3, Bedburg, 02.11.2016 Anbei die Stellungnahme bezgl. Der frühzeitigen Beteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der 2. Änderung des BP 4 / Kaster – Sonnenfeld -. Die von den Änderungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur bereits überprüften Fläche wurde in der Vergangenheit bereits auf eine mögliche Belastung mit Kampfmitteln hin untersucht. Den Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur bereits überprüften Fläche, siehe hierzu die Schreiben vom 15.09.2008 (Aktenzeichen: 22.5— 3-5362004-148/08/ und AZ: 22.5-3-5362004166/08/), schließe ich mich hiermit vollumfänglich an. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird der bereits bestehende Hinweis bezüglich Kampfmittel dahingehend geändert, dass bereits eine Überprüfung der Flächen auf eine mögliche Belastung mit Kampfmitteln vorgenommen wurde. der Anregung zu folgen. 49 Stand 18.10.2017 27b. Stadt Bedburg, FD 3, Bedburg, 19.09.2017 Bezug nehmend auf Ihre Anfrage bezüglich des Baugebietes „Sonnenfeld“ übersende ich das Ergebnis der Luftbildauswertung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15.09.2008. Der dortigen Empfehlung schließe ich mich voll umfänglich an. Siehe unter 27. der Anregung zu folgen. 50