Daten
Kommune
Bedburg
Größe
459 kB
Datum
14.11.2017
Erstellt
27.10.17, 18:02
Aktualisiert
27.10.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
ß
ra
18
156
317
e
218
14
3
404
r Mühlen
1,5
#4
3,5
#
3,0
#
0,5
4,0
#1
9,0
#
0,5
#
3,0
1,5
#1
3,5
#
6,0
#
3,0
4,0
,0
#1
#5
#6
3,0 2,0
7,0
,5
4,0
#5
#1
#
2,0
#
#
3,0
#
3,0
3,0
,0
#
3,0
II
B
5,9
#
3,0
,0
29
,0
#6
#1
4,0
3,0
1,3
s
,45
ärm
Al
rtbe
Kartengrundlage
Sc
V
1
o
3,5
#1
0,4 1,2
5
0,7
6
,9
65
36
#
9,0
Planunterlage
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung
Aufstellungsbeschluss
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB
mit dem amtlichen Katasternachweis
durch Beschluss des Stadtentwicklungs-
übereinstimmt und die Festlegung der
ausschusses vom ______________ auf-
städtebaulichen Planung geometrisch
gestellt worden.
Offenlegungsbeschluss
am
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB
______________ ortsüblich bekanntge-
am _____________ vom Stadtentwick-
macht worden.
lungsausschuss der Stadt Bedburg zur
Der
Aufstellungsbeschluss
ist
1744
0,8
Maximale Gebäudehöhe
in Meter über Bezugspunkt
Mindest- und maximale Gebäudehöhe
in Meter über Bezugspunkt
TH 6,0
Maximale Traufhöhe
in Meter über Bezugspunkt
FH 10,0
Maximale Firsthöhe
in Meter über Bezugspunkt
Bauweise, Baugrenzen
Baugrenze
Offenlage beschlossen.
eindeutig ist.
Baulinie
Bedburg, den _____________________
Wechsel Baulinie - Baugrenze Bestimmungslinie (schwarz),
Begleitlinie (rot und blau)
Bedburg, den _____________________
Bedburg, den _____________________
________________________________
________________________________
________________________________
________________________________
(ÖbVI)
(Bürgermeister)
(Bürgermeister)
(Bürgermeister)
Offenlage
Satzungsbeschluss
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB
vom ____________ bis ____________
öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung
wurde am ______________ ortsüblich
bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom
______________ von der Auslegung
benachrichtigt.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am
Der Satzungsbeschluss wurde am
________________ als Satzung be-
_______________ ortsüblich bekannt-
schlossen worden.
gemacht.
Bedburg, den _____________________
Bedburg, den ____________________
(Ratsmitglied)
1750
(Ratsmitglied)
o
nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig
DH
nur Doppelhäuser und
Hausgruppen zulässig
Verkehrsflächen
Öffentliche Strassenverkehrsfläche
Strassenbegrenzungslinie
________________________________
________________________________
________________________________
(Bürgermeister)
(Bürgermeister)
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
1751
F+R
Wasserflächen und Flächen für die
Wasserwirtschaft, den
Solebecken
Hochwasserschutz und die Regelung
des Wasserabflusses
Umgrenzung von Flächen für die
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des
Wasserabflusses
Planungen, Nutzungsregelungen,
Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion aus Metall oder Drahtgeflecht integriert werden, die zur
öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht sichtbar ist.
2.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und
16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Bergbau
Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern ‚Union 43' und ‚Dr. Grämer'.
Eigentümerin des Bergwerkfeldes ‚Union 43 ist die RWE Power AG, Eigentümerin des Bergwerkfeldes
‚Dr. Grämer' ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch die RWE Power AG.
4.
Grundwasserabsenkung
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach
Beendigung
der
Sümpfungsmaßnahmen
steigt
der
Grundwasserstand
wieder
an.
Bei
den
Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen.
Die Vorschriften der DIN 18 195 ‚Bauwerksabdichtungen' und hier insbesondere die Blätter 4-6 ‚Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit', ‚Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser' und ‚Abdichtungen gegen von außen drückendes
Wasser' sind zu beachten.
Sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch den Grundwasserwiederanstieg sind
Bodenbewegungen nicht ausgeschlossen.
5.
Pegel- und Brunnenstandorte
Die im Plan gekennzeichneten Standorte eines ehemaligen Brunnens (SR 376) und eines inaktiven Pegels
(P 81243) sind in einem Radius von 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Standorte sind durch
Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert.
6.
Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser wird einem zentralen Versickerungsbecken im Südosten des Plangebietes zugeführt.
Das nichtbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem
Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
7.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW', Juni 2006 zur DIN 4149.
8.
Schadensersatzverzicht
Für die Baugrundstücke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze, deren überbaubare Fläche in einem
geringeren Abstand als 25,00 m vom nordöstlich gelegenen Waldrand entfernt liegen, ist eine Baulasteintragung
erforderlich, die einen Schadensersatzverzicht des zukünftigen Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die
von Wald ausgehend entstehen können.
9.
Artenschutz
Zur Vermeidung unbeabsichtigter Tötungen von Tieren sollte die eventuelle Rodung von Bäumen und Gehölzen
außerhalb der Vogelbrutzeiten durchgeführt werden.
5.3
Innerhalb der WA 1-5 sind Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) ansonsten nur auf den mit St
gekennzeichneten Flächen zulässig.
5.4
Stellplätze und Garagen, die seitlich an öffentliche Grünflächen oder Verkehrsflächen grenzen, müssen von diesen
einen Abstand von mindestens 0,50 m einhalten. Die Abstandfläche ist zu bepflanzen.
5.5
Vor Garagen ist auf den Grundstücken eine mindestens 5,00 m lange Zufahrt herzustellen.
6.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
7.
Grünordnerische Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
7.1
Öffentliche Grünfläche 1 mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Spielplatz
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1 ist eine Spielplatzfläche in mindestens 1.000 m² Größe anzulegen.
Innerhalb der Fläche sind min. 7 Bäume der Pflanzliste 1 und insgesamt 190 Stck. Strauchgehölze in größeren
Gruppen insbesondere entlang der angrenzenden WA-Gebiete gemäß Pflanzliste 5 in einem Abstand von 1,5 m x
1,5 m zu pflanzen.
Des Weiteren sind Nebenanlagen für Tiefgaragenausgänge, Sitzmöglichkeiten etc. zulässig. Fußwege sind in
wassergebundener Decke herzustellen. Nicht anderweitig genutzte Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen.
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Versickerungsbecken
Innerhalb der Fläche sind ein Versickerungsbecken und die für die Versorgung notwendigen Zuwegungen
zulässig. Die Wege sind in wassergebundener Decke auszuführen. Im Randbereich der Flächen sind 3 Bäume der
Pflanzliste 3 zu pflanzen. Die begrenzende Lärmschutzwand ist beidseitig zu begrünen.
7.4
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzwall
Die Nordwestseite des Lärmschutzwalles ist mit 200 Stck. Strauchgehölzen in Gruppen gemäß Pflanzliste 6 zu
bepflanzen. Die Fläche ist mit einer Einsaat zum Schutz des Bodens gegen Erosion einzusäen.
7.5
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist einzeilig mit
Heckenpflanzungen der Pflanzliste 7 mit 3 Pflanzen pro lfm zu bepflanzen.
7.6
Anpflanzung von Straßenbäumen
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 24 Bäume gemäß Pflanzliste 4 zu pflanzen. Die
Bäume sind mit Unterpflanzungen vorzusehen und müssen straßenweise einer Art sein.
Pflege und Erhalt der Anpflanzungen
Alle Anpflanzungen sind fachgerecht herzustellen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume oder
sonstige Pflanzen sind zu ersetzen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
8.1
Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen sind in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und
bis auf Zuwege, Stellplätze und Terrassen zu begrünen.
8.2
Die Verwendung von unbeschichteten Metalldachdeckungen ist unzulässig.
9.
Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zweckbestimmung
Fuß- und Radweg
9.2 Schutz vor Sport- und Freizeitlärm
9.2.1 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes im Bereich angrenzender Gärten, der Freiräume
und der Aufenthaltsräume im Erdgeschoss der angrenzenden Bebauung ist innerhalb der im Plan
gekennzeichneten Grünflächen, überlagert mit der Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen, eine Lärmschutzwall/ -wandkombination bzw. eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe
entsprechend der in den Flächen festgesetzten Höhenangaben zu realisieren. Unterschiedliche Höhen sind mit
einer gleichmäßigen Neigung der Wallkrone zu verbinden.
9.2.2 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes gegenüber dem Sport- und Freizeitlärm sind in den
Gebäudeteilen, die südöstlich der gekennzeichneten 40dB-Linien liegen und die hier festgesetzten Höhen
überschreiten, entweder
nur Nebenräume und sonstige nicht den ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räume zulässig
oder
Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende
Belüftung sicherzustellen oder
öffenbare Fenster nur Richtung Norden vorzusehen oder
in den Aufenthalts- und Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahme wie z.B.
Doppelfassaden, besondere Fensterkonstruktionen oder durch verglaste Vorbauten ohne eigene
Aufenthaltsfunktionen wie z.B. Loggien, Wintergärten oder Laubengänge gesunde Wohnverhältnisse
sicherzustellen.
9.2.3 Bei gutachterlichem Nachweis, dass die Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) an der Fassade vor den schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden, kann eine anderweitige
Grundrissanordnung erfolgen.
Umgrenzung für Flächen für
Garagen, Stellplätze und
Tiefgaragen
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
(siehe textl. Festsetzungen)
Begrenzung der Flächen für
Vorkehrungen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen
FD
Flachdach
PD
Pultdach
SD
Satteldach
20°
Zulässige Dachneigung
30-45°
Minimale und Maximale
Dachneigung
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
9.3 Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Tiefgaragen
9.3.1 Die Bauausführung der Tiefgaragen und deren Zufahrten sind derart herzustellen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Die Tiefgaragen sind mit mechanischen Be- und
Entlüftungen mit Abluftüberdachführungen auszustatten. Der Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
9.3.2 Alternative Lösungen der Be- und Entlüftungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte nach der 39. BImSchV
eingehalten werden. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass erhebliche Geruchsbelästigungen im unmittelbaren
Nahbereich von Entlüftungsschächten und -öffnungen vermieden werden.
Firstrichtung
Zufahrt Tiefgarage
Grünflächen
GL 20,0
Mindestlänge des Gebäudes
ö
Öffentliche Grünflächen
1
Flächenkennzeichnung
siehe textl. Festsetzungen
Vorschlag Baumpflanzung
Zweckbestimmung Parkanlage
Vorschlag Parzellierung
Zweckbestimmung Spielplatz
Gradienten in den Verkehrsflächen
offene Bauweise
ED
Bedburg, den ____________________
GFL 1
Maximale Zahl der Vollgeschosse
Geschossflächenzahl
als Höchstmaß
Ga/St/TG
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Allgemeines Wohngebiet
Grundflächenzahl
GH
7,2 - 10,2
,72
r=3,0
Gebäude mit Hausnummer
0,4
GH 10,2
60
-K
1406
#
#
3,0
3,0
ße
76
III
#
3,0
ra
74
WA
Zweckbestimmung
Verkehrsberuhigter Bereich
Flurstücksnummer
Art und Maß der baulichen Nutzung
WA 1
-S
1404
dB
5,0
er
eg
W
1401
79
#1
z
eit
1400
60
r=3,0
hw
3
82
548
r=3,0
3.2
Kampfmittel
Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Kampfgebiet. Es wurde bereits eine geophysikalische Untersuchung der
zu überbauenden Flächen vorgenommen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von
Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen
ist.
9.1.2 Bei gutachterlichem Nachweis, dass die Orientierungswerte der DIN 18 005 ‚Schallschutz im Städtebau' in den für
den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen eingehalten werden, kann auch ein geringeres bewertetes
Schalldämmmaß der Außenbauteile als oben angegeben zugelassen werden.
ZEICHENERKLÄRUNG
,47
Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen sind aus standorttypischen,
einheimischen Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 im Bereich von Vorgärten in maximal 0,9 m Höhe
vorzusehen, bei Grundstücksgrenzen zu seitlich liegenden Verkehrsflächen und zu öffentlichen Grünflächen sind
Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe zulässig.
1.
ED
Flurstücksgrenze
,7
66
3.1
7
D
PFLANZLISTEN
Pflanzliste 1 - Bäume Grünfläche 1
Prunus sargentii
Scharlachkirsche
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm
Pflanzliste 2 - Bäume Grünflächen 2
Acer campestre
Carpinus betulus
Liquidambar styraciflua
Malus spec. 'Evereste'
Prunus avium
Prunus sargentii
- 5
Feldahorn
Hainbuche
Amberbaum
Zierapfel
Vogelkirsche
Scharlachkirsche
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm
Pflanzliste 3 - Bäume Versickerungsbecken
Acer campestre
Crataegus monogyna 'Stricta'
Sorbus intermedia 'Browers'
Feldahorn
Säulen-Weiß-Dorn
Schmalkronige Mehlbeere
Pflanzliste 4 - Bäume Verkehrsflächen
2
#2
6,0
Einfriedungen
HINWEISE
L
7,0
3.
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 16-18 cm
1743
,6
66
Fassadengestaltung
Bei Doppelhäusern sind die Fassaden beider Hälften in Farbe und Fassadengliederung einheitlich zu gestalten.
C
o
0,4 0,4
2.
Innerhalb der WA 2-5 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nur innerhalb der
überbaubaren Flächen und auf den mit Ga gekennzeichneten Flächen zulässig.
Pro Wohngebäude darf innerhalb der WA 2-5 neben der Garagenzufahrt ein separat anfahrbarer zusätzlicher
Stellplatz im Vorgartenbereich realisiert werden.
WA 4
I
50 m
5.2
d
u
ch
40
Flächen zwischen Garagen und deren Zufahrten, die parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind auf
ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 zu bepflanzen.
9.1 Schutz vor Verkehrslärm
9.1.1 Bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden sind in den für den Aufenthalt
von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den
ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau' zu erfüllen. Aufenthaltsräume, die
lediglich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten haben, sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen
auszustatten. Alternative Nachweise nach dem Stand der Technik sind zulässig.
#1
II
c
ms
20
3.3
112°
utz
10
Innerhalb des WA 1 sind Tiefgaragen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen und innerhalb der
9
überbaubaren
Flächen zulässig. Garagen sind generell ausgeschlossen.
7.7
nd
a
w
5
5.1
8.
40 dB
n
wa
0
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO, § 21a BauNVO)
#
1,0
TH 5,0
FH 9,5
SD 30 - 45°
60
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
6
,6
63
3
/-
#
3,0
5,0
dB
,6
62
Versickerungsbecken
118°
Kaster
2
5.
6
Ga
5,0
135°
3,6
Lä
all
w
tz
GH 7,2
FD
In den Vorgartenflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach
Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Stützmauern,
Einfriedungen, Standplätze für bewegliche Abfallbehälter und Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer.
Des Weiteren darf innerhalb der WA 2-5 pro Wohngebäude in den Vorgartenflächen ein separat anfahrbarer
zusätzlicher Stellplatz neben der Garagenzufahrt realisiert werden.
II
BI
#
0,5
ö
LP
#
4,0
#
3,0
#
#
3,0
#
3,0
3,0
6,2
3,5
#3
Ga
,0
63
LP
,0
,1
66
6,2
#9
#1
,1
66
h
60
3.3
7.3
4,0
#1
40 dB
Flurgrenze
r=5,0
,0
0,5
65
#
3,0
r=3,0
ö
4
40
#6
#1
3,3
3,8
,6
r=5,0
II
Baugrenzen dürfen im WA 1 durch Balkone um 2,00 m auf maximal 50 % der Gebäudelänge überschritten
werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt.
7.2 Öffentliche Grünflächen 2 - 5 mit der Zweckbestimmung Park- anlage
7.2.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 2 sind parallel zur Albert-Schweitzer-Straße insgesamt 12 Bäume der
Pflanzliste 2 in einem gleichmäßigen Abstand untereinander mit mindestens 6 m Distanz zur Verkehrsfläche der
Albert-Schweitzer-Straße zu pflanzen. Entlang der Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße sind
geschlossene zweireihige Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 mit 3 Pfl. pro lfm mit maximal 4 Durchgängen
zu pflanzen. Die Flächen sind insgesamt mit Landschaftsrasen einzusäen.
7.2.2 Innerhalb der öffentlichen Grünflächen 3 - 5 sind insgesamt 8 Bäume der Pflanzliste 2 und insgesamt 40 Stck.
Strauchgehölze in größeren Gruppen insbesondere entlang der angrenzenden WA-Gebiete gemäß Pflanzliste 6 in
einem Abstand von 1,5 m x 1,5 m zu pflanzen. Fußwege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Nicht
anderweitig genutzte Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen.
,8
37
GH 7,2
FD
GH 10,2
FD / PD 20°
TG
#
#
3,0
3,0
#
3,0
#7
0,7
0
,1
65
,55
3.2
0,5
3,0
#1
,18
60
8,6
5,0
#1
40
#1
#
2,0
#
7,0
#1
#
2,0
Rückwärtige Baugrenzen dürfen durch Terrassen sowie Terrassenüberdachungen und Wintergärten mit maximal
12 m² Größe überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt.
#
3,0
#3
,5
66
2
2,0
ö
84
60,30
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
LPB II
LPB III
Abgrenzung der relevanten
Lärmpegelbereiche (LPB)
Abgrenzung unterschiedlicher
Baugebiete
Abgrenzung unterschiedlicher
Gebäudehöhen und des Bereiches
mit Festsetzung einer Mindestlänge
des Gebäudes
65,1
40 dB
66,1
1716
B
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 BauO NRW)
1.
Dachgestaltung
1.1
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind bei der Festsetzung einer maximalen Zweigeschossigkeit nur Flachdächer,
bei der Festsetzung einer maximalen Dreigeschossigkeit Flachdächer und Pultdächer mit einer Dachneigung von
maximal 20° zulässig. Im WA 2 sind ausschließlich Flachdächer, in den WA 3 - 5 ausschließlich Satteldächer mit
einer Dachneigung von 30 45° zulässig.
Höhe der Gradienten
Mindesthöhe Lärmschutzwall
über Normalhöhennull (NHN)
in Meter
Abgrenzung der relevanten
Lärmisophone
(siehe textl. Festsetzungen)
Höhenfestsetzungen zur
Gewährleistung eines
ausreichenden Immissionsschutzes
gegenüber dem Sportlärm
(siehe textl. Festsetzungen)
inaktiver Pegel (81243) /
ehemaliger Brunnen (SR 376)
Acer platanoides 'Crimson King' Rotblättriger Spitzahorn
'Crimson King'
Acer platanoides 'Deborah'
Spitz-Ahorn Deborah'
Acer rubrum 'Autumm Flame' Rot-Ahorn Autumm Flame'
Acer truncatum ‚Pacific Sunset' Ahorn-Hybride ‚Pacific Sunset
Carpinus butulus 'Fastigiata'
Säulen-Hainbuche
Crateagus lavallei 'Carrierei'
Apfel-Dorn
Fraxinus ornus
Blumen-Esche
Pyrus calleryana ‚Chanticleer' Stadt Birne
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm
Pflanzliste 5 - Gehölze Grünfläche 1
Acer campestre
Cornus mas
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Feldahorn
Kornelkirsche
Korbweide
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Schneeball
Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm
Pflanzliste 6 - Gehölze Grünflächen 3
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa canina
- 5 , Lärmschutzwall
Roter Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Heckenkirsche
Schlehe
Hunds-Rose
3
24
Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm
Pflanzliste 7 - Hecken Grünfläche 2 , Flächen zum Anpflanzen
Fagus sylvatica
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Rotbuche
Hainbuche
Weißdorn
Liguster
23
Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm
-
-L
3
21
1.2
Die festgesetzten Dachformen gelten jeweils für das Hauptgebäude und nicht für Nebenanlagen und Garagen.
1.3
Bei Pult- und Satteldächern sind die Dacheindeckungen in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun' bis
‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz'2zulässig. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
1.4
Bei Doppelhäusern sind die Dächer beider Haushälften in Material, Farbe, Firstrichtung, Dachneigung und-höhe
einheitlich zu gestalten.
1.5
Bei Satteldächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte 50 % der jeweiligen
Trauflänge nicht überschreiten.
1.6
Bei Pultdächern sind Dachaufbauten generell ausgeschlossen.
1.7
Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sind generell auf den Dächern zulässig. Bei geneigten Dächern sind
Solaranlagen und Photovoltaikanlagen in die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung zu integrieren. Eine
zusätzliche Aufständerung ist nicht zulässig.
35
Entwurf und Bearbeitung:
Stand 19.10.2017
72
78
,0
,1
60
,3
66
3.1
#
2,0
1
#1
,3
60
r=3,0
,0
#5
r
5,0
,5
III
1560
3
#1
#
3,0
Ga
62
#1
04
#1
R
F+
L
GF
III
1405
4,0
5,5
3,5
III
#3
B
IV
5,0
964
967
5,0
Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057).
Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), ,
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057).
Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW 2016 S. 966).
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBl. I
S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057).
Gemarkung:
Flur:
Die mit GFL2 festgesetzten Flächen werden mit folgenden Rechten belastet:
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
TH 5,0
FH 9,5
SD 30 - 45°
V
#1
#6
5,0
2,5
TG
1398
#
3,0
#1
#1
#
3,0
Ga
#
2,0
#6
,0
43
#
3,0
#1
#1
966
5,0
#
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
ED
r=3,0
r=3,0
#8
#
4,0
5,0
#1
4,0
,0
#5
#
0,5
#
5,0
#
#
3,0
GH 7,2 - 10,2
FD / PD 20°
GL 20,0
1395
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
,0
TG
1572
2
81
#1
,0
0,4 0,8
#1
2
#
0,5
#9
GH 10,2
FD / PD 20°
Ga
7,0
Ga
II o
III
GH 10,2
FD / PD 20°
0,4 1,2
#
3,0
#
3,0
#5
,9
1,0
,0
25
LP
B
LP
o
P
,2
GH 10,2
FD / PD 20°
III
43
5,0
#1
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
#
2,0
#1
,2
33
WA 1
#
0,5
3,5
5,0
#
,0
12
#1
24
#
,0
12
#
3,0
,0
#
6,0
r=3,0
WA 3
#1
#5
3,0
Ga
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO)
1715
r=3,0
4,6
,0
5,0
GH 7,2
FD
III
#
3,0
Inhalt:
Maßstab 1:500
3.
Die mit GFL1 festgesetzten Flächen werden mit folgenden Rechten belastet:
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
Fahrrecht für die Anlieger
Geh- und Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
#
0,5
,0
#
3,0
#
3,0
4
#1
2
#
4,0
0,0
#2
1,5
#
3,0
Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 19 Abs. 4 BauNVO)
Innerhalb des WA 1 ist die gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl für
Stellplätze und für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.
Ga
8,5
#2
#
3,0
TG
ö
II
St
5
#1
0,0
#
3,5
,0
#
2,0
#
4,0
TG
#1
,0
#4
,0
L
GF
#
3,0
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
#1
#1
2,7
,0
#
0,5
#4
,5
1,0
III
#9
,50
61
5
#1
,0
3,4
#1
II
1
GH 7,2
FD
2
1,5
r=3,0
Ga
Ga
#5
#3
B
B
5,0
LP
#1
II
#
5,0
1574
St
4,0
5,0
#1
LP
#
3,0
GH 10,2
FD / PD 20°
2.1
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster,
2. Änderung - Baugebiet 'Sonnenfeld' -
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 2-5 sind maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Eine
Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
#3
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
1746
,50
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO)
0
,0
17
#1
#
3,0
St
3,0
#
3,0
7,0
1,0
#3
8,0
2,5
0
5,0
29
1530
#
GH 9,5
FD / PD 20°
60
2.
,2
60
#3
III
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
6
4,0
0
9,0
,0
1.2
#
3,0
,4
60
#2
47
Für das Plangebiet werden Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 5) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
37
#1
#
0,5
,0
,5
#4
III
GH 7,2
FD
56,
#1
1532
Ga
#5
4
#1
TG
#
4,0
,0
27
#
6,0
#
6,0
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
4,0
GH 9,5
FD
#5
60
#
3,0
#1
#3
II
GH 10,2
FD / PD 20°
,0
#8
Ga
1,5
r=3,0
5,5
III
1
#5
Ga
#6
5,0
#
3,0
L
GF
4,0
5,0
85°
#1
TG
2
,0
61
60
,0
,50
r=3,0
Ga
#1
2,5
GH 7,2
FD
#1
#
3,0
II
ö
,63
Ga
,0
#1
a
,1
31
,28
5,5
,0
34
#
3,0
25
297
r=3,0
ö
SR
60
ö
1,0
,0
41
GH 10,2
FD / PD 20°
85°
Ga
7
III
GH 9,5
FD / PD 20°
1.1
5
r=3,0
4
,4
60
#3
#
3,0
St
#1
,0
5,0
#1
#
6,0
Ga
V
#1
4,0
#5
1
#
3,0
,0
44
298
#
9,0
3
,0
#5
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
4.
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
5,0
#1
439
1063
,0
#5
#3
#
3,0
#
8,0
L
981
III
,0
#5
#1
#
,0
12
TG
GF
1681
2,9
#
3,0
1,0
#4
1,0
7
24
1680
#
#
2,0
#
0,5
Ga
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
#3
#1
7,0
GH 9,5
FD
,0
23
616
#
6,0
#1
#1
5
1678
7
#
3,0
,5
3
22
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
1.
ED
4
#1
4,0
,0
#5
,7
60
r=3,0
#8
ße
ED
982
168
#
3,0
0,5
tra
20
0,3 0,6
300
169
9
0,4 0,8
1,0
WA 5
1679
II o
#
3,0
r=3,0
1,5
0
7a
,50
61
1,5
309
1699
1531
#
3,0
1
ixs
atr
6
II o
1533
Ga
6
WA 3
,0
r=3,0
1551
2
8
0,9
,0
61
248
#
3,0
4
#1
#1
#
0,5
Be
18
308
349
552
3,5
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
164
348
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
#1
,0
11
302
Ga
5,0
r=3,0
Ga
#
3,0
#
0,5
#
3,0
10
16
172
,0
8
14
9
5
1,0
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB)
2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO)
2.2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Gebäudehöhe (GH) oder durch Traufhöhen
(TH) und Firsthöhen (FH) bestimmt.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen Bezugshöhe und der Schnittlinie der traufseitigen
Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Gebäudehöhe und der Firsthöhe ergibt sich aus der
Differenz zwischen Bezugshöhe und dem obersten Dachabschluss.
2.2.2 Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Höhe der Gradiente, die jeweils für die Mitte der an der Straße
liegenden Grundstücksseite anhand der vorgegebenen Höhenpunkte durch Interpolation zu ermitteln ist. Bei
Eckgrundstücken gilt jeweils die Straßenseite, von der die verkehrliche Erschließung des Grundstücks erfolgt.
2.2.3 Gebäude mit Pultdächern dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf der Seite des höher aufgehenden
Mauerwerks bis zu 2,00 m überschreiten.
2.2.4 Die maximalen Gebäudehöhen dürfen bei Flachdächern durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen bis zu
einer Höhe von maximal 2,00 m überschritten werden. Die technischen Anlagen müssen mindestens um das Maß
ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken und dürfen eine Grundfläche von
10 m² nicht überschreiten.
#8
7
12
DH
301
1550
4,0
#1
R
5
10
,24
61
0,4 0,8
,0
#5
8
,8
60
r=3,0
1020
II o
310
307
3,
r=3,0
Ga
1698
163
1549
F+
ße
3,0
WA 2
Ga
TH 6,0
FH 10,0
SD 30 - 45°
Ga0
159
173
#
#
0,5
238
174
4,7
#3
ED
160
177
175
0,3 0,6
1021
157
# 5,5
6
eg
94°
6
2
#
3,0
Kastere
W
3
1755
4
162
8
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II o
4
180
315
#
2,0
1754
ra
8
215
161
403
268
St
8
18
230
2
6
r
ge
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nb
229
1016
1
401
10
267
A
erft
314
de
an
231
1753
266
Br
23
12
Zollhausplatz
312
219
16
14
7
405
16
21
217
216
1
.3
313
246
402
Nr
Hs
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Architektur Stadt und Umweltplanung
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße 10-12
52064 Aachen