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Beschlussvorlage (Rechtsplan Nr. 4.2-Kaster)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
459 kB
Datum
14.11.2017
Erstellt
27.10.17, 18:02
Aktualisiert
27.10.17, 18:02
Beschlussvorlage (Rechtsplan Nr. 4.2-Kaster)

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Inhalt der Datei

ß ra 18 156 317 e 218 14 3 404 r Mühlen 1,5 #4 3,5 # 3,0 # 0,5 4,0 #1 9,0 # 0,5 # 3,0 1,5 #1 3,5 # 6,0 # 3,0 4,0 ,0 #1 #5 #6 3,0 2,0 7,0 ,5 4,0 #5 #1 # 2,0 # # 3,0 # 3,0 3,0 ,0 # 3,0 II B 5,9 # 3,0 ,0 29 ,0 #6 #1 4,0 3,0 1,3 s ,45 ärm Al rtbe Kartengrundlage Sc V 1 o 3,5 #1 0,4 1,2 5 0,7 6 ,9 65 36 # 9,0 Planunterlage Es wird bescheinigt, dass die Darstellung Aufstellungsbeschluss Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB mit dem amtlichen Katasternachweis durch Beschluss des Stadtentwicklungs- übereinstimmt und die Festlegung der ausschusses vom ______________ auf- städtebaulichen Planung geometrisch gestellt worden. Offenlegungsbeschluss am Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB ______________ ortsüblich bekanntge- am _____________ vom Stadtentwick- macht worden. lungsausschuss der Stadt Bedburg zur Der Aufstellungsbeschluss ist 1744 0,8 Maximale Gebäudehöhe in Meter über Bezugspunkt Mindest- und maximale Gebäudehöhe in Meter über Bezugspunkt TH 6,0 Maximale Traufhöhe in Meter über Bezugspunkt FH 10,0 Maximale Firsthöhe in Meter über Bezugspunkt Bauweise, Baugrenzen Baugrenze Offenlage beschlossen. eindeutig ist. Baulinie Bedburg, den _____________________ Wechsel Baulinie - Baugrenze Bestimmungslinie (schwarz), Begleitlinie (rot und blau) Bedburg, den _____________________ Bedburg, den _____________________ ________________________________ ________________________________ ________________________________ ________________________________ (ÖbVI) (Bürgermeister) (Bürgermeister) (Bürgermeister) Offenlage Satzungsbeschluss Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ______________ von der Auslegung benachrichtigt. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am Der Satzungsbeschluss wurde am ________________ als Satzung be- _______________ ortsüblich bekannt- schlossen worden. gemacht. Bedburg, den _____________________ Bedburg, den ____________________ (Ratsmitglied) 1750 (Ratsmitglied) o nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig DH nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig Verkehrsflächen Öffentliche Strassenverkehrsfläche Strassenbegrenzungslinie ________________________________ ________________________________ ________________________________ (Bürgermeister) (Bürgermeister) (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 1751 F+R Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Solebecken Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion aus Metall oder Drahtgeflecht integriert werden, die zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht sichtbar ist. 2. Bodendenkmäler Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3. Bergbau Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern ‚Union 43' und ‚Dr. Grämer'. Eigentümerin des Bergwerkfeldes ‚Union 43 ist die RWE Power AG, Eigentümerin des Bergwerkfeldes ‚Dr. Grämer' ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch die RWE Power AG. 4. Grundwasserabsenkung Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18 195 ‚Bauwerksabdichtungen' und hier insbesondere die Blätter 4-6 ‚Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit', ‚Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser' und ‚Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser' sind zu beachten. Sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch den Grundwasserwiederanstieg sind Bodenbewegungen nicht ausgeschlossen. 5. Pegel- und Brunnenstandorte Die im Plan gekennzeichneten Standorte eines ehemaligen Brunnens (SR 376) und eines inaktiven Pegels (P 81243) sind in einem Radius von 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Standorte sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert. 6. Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser wird einem zentralen Versickerungsbecken im Südosten des Plangebietes zugeführt. Das nichtbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. 7. Erdbebengefährdung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW', Juni 2006 zur DIN 4149. 8. Schadensersatzverzicht Für die Baugrundstücke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze, deren überbaubare Fläche in einem geringeren Abstand als 25,00 m vom nordöstlich gelegenen Waldrand entfernt liegen, ist eine Baulasteintragung erforderlich, die einen Schadensersatzverzicht des zukünftigen Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die von Wald ausgehend entstehen können. 9. Artenschutz Zur Vermeidung unbeabsichtigter Tötungen von Tieren sollte die eventuelle Rodung von Bäumen und Gehölzen außerhalb der Vogelbrutzeiten durchgeführt werden. 5.3 Innerhalb der WA 1-5 sind Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) ansonsten nur auf den mit St gekennzeichneten Flächen zulässig. 5.4 Stellplätze und Garagen, die seitlich an öffentliche Grünflächen oder Verkehrsflächen grenzen, müssen von diesen einen Abstand von mindestens 0,50 m einhalten. Die Abstandfläche ist zu bepflanzen. 5.5 Vor Garagen ist auf den Grundstücken eine mindestens 5,00 m lange Zufahrt herzustellen. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 7. Grünordnerische Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 7.1 Öffentliche Grünfläche 1 mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Spielplatz Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1 ist eine Spielplatzfläche in mindestens 1.000 m² Größe anzulegen. Innerhalb der Fläche sind min. 7 Bäume der Pflanzliste 1 und insgesamt 190 Stck. Strauchgehölze in größeren Gruppen insbesondere entlang der angrenzenden WA-Gebiete gemäß Pflanzliste 5 in einem Abstand von 1,5 m x 1,5 m zu pflanzen. Des Weiteren sind Nebenanlagen für Tiefgaragenausgänge, Sitzmöglichkeiten etc. zulässig. Fußwege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Nicht anderweitig genutzte Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen. Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Versickerungsbecken Innerhalb der Fläche sind ein Versickerungsbecken und die für die Versorgung notwendigen Zuwegungen zulässig. Die Wege sind in wassergebundener Decke auszuführen. Im Randbereich der Flächen sind 3 Bäume der Pflanzliste 3 zu pflanzen. Die begrenzende Lärmschutzwand ist beidseitig zu begrünen. 7.4 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzwall Die Nordwestseite des Lärmschutzwalles ist mit 200 Stck. Strauchgehölzen in Gruppen gemäß Pflanzliste 6 zu bepflanzen. Die Fläche ist mit einer Einsaat zum Schutz des Bodens gegen Erosion einzusäen. 7.5 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist einzeilig mit Heckenpflanzungen der Pflanzliste 7 mit 3 Pflanzen pro lfm zu bepflanzen. 7.6 Anpflanzung von Straßenbäumen Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 24 Bäume gemäß Pflanzliste 4 zu pflanzen. Die Bäume sind mit Unterpflanzungen vorzusehen und müssen straßenweise einer Art sein. Pflege und Erhalt der Anpflanzungen Alle Anpflanzungen sind fachgerecht herzustellen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume oder sonstige Pflanzen sind zu ersetzen. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 8.1 Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen sind in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und bis auf Zuwege, Stellplätze und Terrassen zu begrünen. 8.2 Die Verwendung von unbeschichteten Metalldachdeckungen ist unzulässig. 9. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zweckbestimmung Fuß- und Radweg 9.2 Schutz vor Sport- und Freizeitlärm 9.2.1 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes im Bereich angrenzender Gärten, der Freiräume und der Aufenthaltsräume im Erdgeschoss der angrenzenden Bebauung ist innerhalb der im Plan gekennzeichneten Grünflächen, überlagert mit der Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, eine Lärmschutzwall/ -wandkombination bzw. eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe entsprechend der in den Flächen festgesetzten Höhenangaben zu realisieren. Unterschiedliche Höhen sind mit einer gleichmäßigen Neigung der Wallkrone zu verbinden. 9.2.2 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes gegenüber dem Sport- und Freizeitlärm sind in den Gebäudeteilen, die südöstlich der gekennzeichneten 40dB-Linien liegen und die hier festgesetzten Höhen überschreiten, entweder nur Nebenräume und sonstige nicht den ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räume zulässig oder Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder öffenbare Fenster nur Richtung Norden vorzusehen oder in den Aufenthalts- und Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahme wie z.B. Doppelfassaden, besondere Fensterkonstruktionen oder durch verglaste Vorbauten ohne eigene Aufenthaltsfunktionen wie z.B. Loggien, Wintergärten oder Laubengänge gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. 9.2.3 Bei gutachterlichem Nachweis, dass die Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) an der Fassade vor den schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden, kann eine anderweitige Grundrissanordnung erfolgen. Umgrenzung für Flächen für Garagen, Stellplätze und Tiefgaragen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (siehe textl. Festsetzungen) Begrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen FD Flachdach PD Pultdach SD Satteldach 20° Zulässige Dachneigung 30-45° Minimale und Maximale Dachneigung Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 9.3 Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Tiefgaragen 9.3.1 Die Bauausführung der Tiefgaragen und deren Zufahrten sind derart herzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Die Tiefgaragen sind mit mechanischen Be- und Entlüftungen mit Abluftüberdachführungen auszustatten. Der Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 9.3.2 Alternative Lösungen der Be- und Entlüftungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte nach der 39. BImSchV eingehalten werden. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass erhebliche Geruchsbelästigungen im unmittelbaren Nahbereich von Entlüftungsschächten und -öffnungen vermieden werden. Firstrichtung Zufahrt Tiefgarage Grünflächen GL 20,0 Mindestlänge des Gebäudes ö Öffentliche Grünflächen 1 Flächenkennzeichnung siehe textl. Festsetzungen Vorschlag Baumpflanzung Zweckbestimmung Parkanlage Vorschlag Parzellierung Zweckbestimmung Spielplatz Gradienten in den Verkehrsflächen offene Bauweise ED Bedburg, den ____________________ GFL 1 Maximale Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl als Höchstmaß Ga/St/TG Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Allgemeines Wohngebiet Grundflächenzahl GH 7,2 - 10,2 ,72 r=3,0 Gebäude mit Hausnummer 0,4 GH 10,2 60 -K 1406 # # 3,0 3,0 ße 76 III # 3,0 ra 74 WA Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich Flurstücksnummer Art und Maß der baulichen Nutzung WA 1 -S 1404 dB 5,0 er eg W 1401 79 #1 z eit 1400 60 r=3,0 hw 3 82 548 r=3,0 3.2 Kampfmittel Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Kampfgebiet. Es wurde bereits eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen vorgenommen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist. 9.1.2 Bei gutachterlichem Nachweis, dass die Orientierungswerte der DIN 18 005 ‚Schallschutz im Städtebau' in den für den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen eingehalten werden, kann auch ein geringeres bewertetes Schalldämmmaß der Außenbauteile als oben angegeben zugelassen werden. ZEICHENERKLÄRUNG ,47 Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen sind aus standorttypischen, einheimischen Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 im Bereich von Vorgärten in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen, bei Grundstücksgrenzen zu seitlich liegenden Verkehrsflächen und zu öffentlichen Grünflächen sind Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. 1. ED Flurstücksgrenze ,7 66 3.1 7 D PFLANZLISTEN Pflanzliste 1 - Bäume Grünfläche 1 Prunus sargentii Scharlachkirsche Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm Pflanzliste 2 - Bäume Grünflächen 2 Acer campestre Carpinus betulus Liquidambar styraciflua Malus spec. 'Evereste' Prunus avium Prunus sargentii - 5 Feldahorn Hainbuche Amberbaum Zierapfel Vogelkirsche Scharlachkirsche Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm Pflanzliste 3 - Bäume Versickerungsbecken Acer campestre Crataegus monogyna 'Stricta' Sorbus intermedia 'Browers' Feldahorn Säulen-Weiß-Dorn Schmalkronige Mehlbeere Pflanzliste 4 - Bäume Verkehrsflächen 2 #2 6,0 Einfriedungen HINWEISE L 7,0 3. Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 16-18 cm 1743 ,6 66 Fassadengestaltung Bei Doppelhäusern sind die Fassaden beider Hälften in Farbe und Fassadengliederung einheitlich zu gestalten. C o 0,4 0,4 2. Innerhalb der WA 2-5 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf den mit Ga gekennzeichneten Flächen zulässig. Pro Wohngebäude darf innerhalb der WA 2-5 neben der Garagenzufahrt ein separat anfahrbarer zusätzlicher Stellplatz im Vorgartenbereich realisiert werden. WA 4 I 50 m 5.2 d u ch 40 Flächen zwischen Garagen und deren Zufahrten, die parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind auf ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 zu bepflanzen. 9.1 Schutz vor Verkehrslärm 9.1.1 Bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden sind in den für den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau' zu erfüllen. Aufenthaltsräume, die lediglich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten haben, sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Alternative Nachweise nach dem Stand der Technik sind zulässig. #1 II c ms 20 3.3 112° utz 10 Innerhalb des WA 1 sind Tiefgaragen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen und innerhalb der 9 überbaubaren Flächen zulässig. Garagen sind generell ausgeschlossen. 7.7 nd a w 5 5.1 8. 40 dB n wa 0 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO, § 21a BauNVO) # 1,0 TH 5,0 FH 9,5 SD 30 - 45° 60 Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 6 ,6 63 3 /- # 3,0 5,0 dB ,6 62 Versickerungsbecken 118° Kaster 2 5. 6 Ga 5,0 135° 3,6 Lä all w tz GH 7,2 FD In den Vorgartenflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Stützmauern, Einfriedungen, Standplätze für bewegliche Abfallbehälter und Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer. Des Weiteren darf innerhalb der WA 2-5 pro Wohngebäude in den Vorgartenflächen ein separat anfahrbarer zusätzlicher Stellplatz neben der Garagenzufahrt realisiert werden. II BI # 0,5 ö LP # 4,0 # 3,0 # # 3,0 # 3,0 3,0 6,2 3,5 #3 Ga ,0 63 LP ,0 ,1 66 6,2 #9 #1 ,1 66 h 60 3.3 7.3 4,0 #1 40 dB Flurgrenze r=5,0 ,0 0,5 65 # 3,0 r=3,0 ö 4 40 #6 #1 3,3 3,8 ,6 r=5,0 II Baugrenzen dürfen im WA 1 durch Balkone um 2,00 m auf maximal 50 % der Gebäudelänge überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt. 7.2 Öffentliche Grünflächen 2 - 5 mit der Zweckbestimmung Park- anlage 7.2.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 2 sind parallel zur Albert-Schweitzer-Straße insgesamt 12 Bäume der Pflanzliste 2 in einem gleichmäßigen Abstand untereinander mit mindestens 6 m Distanz zur Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße zu pflanzen. Entlang der Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße sind geschlossene zweireihige Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 mit 3 Pfl. pro lfm mit maximal 4 Durchgängen zu pflanzen. Die Flächen sind insgesamt mit Landschaftsrasen einzusäen. 7.2.2 Innerhalb der öffentlichen Grünflächen 3 - 5 sind insgesamt 8 Bäume der Pflanzliste 2 und insgesamt 40 Stck. Strauchgehölze in größeren Gruppen insbesondere entlang der angrenzenden WA-Gebiete gemäß Pflanzliste 6 in einem Abstand von 1,5 m x 1,5 m zu pflanzen. Fußwege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Nicht anderweitig genutzte Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen. ,8 37 GH 7,2 FD GH 10,2 FD / PD 20° TG # # 3,0 3,0 # 3,0 #7 0,7 0 ,1 65 ,55 3.2 0,5 3,0 #1 ,18 60 8,6 5,0 #1 40 #1 # 2,0 # 7,0 #1 # 2,0 Rückwärtige Baugrenzen dürfen durch Terrassen sowie Terrassenüberdachungen und Wintergärten mit maximal 12 m² Größe überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt. # 3,0 #3 ,5 66 2 2,0 ö 84 60,30 Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster 2. Änderung LPB II LPB III Abgrenzung der relevanten Lärmpegelbereiche (LPB) Abgrenzung unterschiedlicher Baugebiete Abgrenzung unterschiedlicher Gebäudehöhen und des Bereiches mit Festsetzung einer Mindestlänge des Gebäudes 65,1 40 dB 66,1 1716 B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 BauO NRW) 1. Dachgestaltung 1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind bei der Festsetzung einer maximalen Zweigeschossigkeit nur Flachdächer, bei der Festsetzung einer maximalen Dreigeschossigkeit Flachdächer und Pultdächer mit einer Dachneigung von maximal 20° zulässig. Im WA 2 sind ausschließlich Flachdächer, in den WA 3 - 5 ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 45° zulässig. Höhe der Gradienten Mindesthöhe Lärmschutzwall über Normalhöhennull (NHN) in Meter Abgrenzung der relevanten Lärmisophone (siehe textl. Festsetzungen) Höhenfestsetzungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes gegenüber dem Sportlärm (siehe textl. Festsetzungen) inaktiver Pegel (81243) / ehemaliger Brunnen (SR 376) Acer platanoides 'Crimson King' Rotblättriger Spitzahorn 'Crimson King' Acer platanoides 'Deborah' Spitz-Ahorn Deborah' Acer rubrum 'Autumm Flame' Rot-Ahorn Autumm Flame' Acer truncatum ‚Pacific Sunset' Ahorn-Hybride ‚Pacific Sunset Carpinus butulus 'Fastigiata' Säulen-Hainbuche Crateagus lavallei 'Carrierei' Apfel-Dorn Fraxinus ornus Blumen-Esche Pyrus calleryana ‚Chanticleer' Stadt Birne Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm Pflanzliste 5 - Gehölze Grünfläche 1 Acer campestre Cornus mas Salix viminalis Sambucus nigra Viburnum lantana Viburnum opulus Feldahorn Kornelkirsche Korbweide Schwarzer Holunder Wolliger Schneeball Schneeball Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm Pflanzliste 6 - Gehölze Grünflächen 3 Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rosa canina - 5 , Lärmschutzwall Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Heckenkirsche Schlehe Hunds-Rose 3 24 Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm Pflanzliste 7 - Hecken Grünfläche 2 , Flächen zum Anpflanzen Fagus sylvatica Carpinus betulus Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Rotbuche Hainbuche Weißdorn Liguster 23 Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm - -L 3 21 1.2 Die festgesetzten Dachformen gelten jeweils für das Hauptgebäude und nicht für Nebenanlagen und Garagen. 1.3 Bei Pult- und Satteldächern sind die Dacheindeckungen in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun' bis ‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz'2zulässig. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 1.4 Bei Doppelhäusern sind die Dächer beider Haushälften in Material, Farbe, Firstrichtung, Dachneigung und-höhe einheitlich zu gestalten. 1.5 Bei Satteldächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte 50 % der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 1.6 Bei Pultdächern sind Dachaufbauten generell ausgeschlossen. 1.7 Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sind generell auf den Dächern zulässig. Bei geneigten Dächern sind Solaranlagen und Photovoltaikanlagen in die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung zu integrieren. Eine zusätzliche Aufständerung ist nicht zulässig. 35 Entwurf und Bearbeitung: Stand 19.10.2017 72 78 ,0 ,1 60 ,3 66 3.1 # 2,0 1 #1 ,3 60 r=3,0 ,0 #5 r 5,0 ,5 III 1560 3 #1 # 3,0 Ga 62 #1 04 #1 R F+ L GF III 1405 4,0 5,5 3,5 III #3 B IV 5,0 964 967 5,0 Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057). Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), , zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057). Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW 2016 S. 966). Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057). Gemarkung: Flur: Die mit GFL2 festgesetzten Flächen werden mit folgenden Rechten belastet: Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit TH 5,0 FH 9,5 SD 30 - 45° V #1 #6 5,0 2,5 TG 1398 # 3,0 #1 #1 # 3,0 Ga # 2,0 #6 ,0 43 # 3,0 #1 #1 966 5,0 # TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° ED r=3,0 r=3,0 #8 # 4,0 5,0 #1 4,0 ,0 #5 # 0,5 # 5,0 # # 3,0 GH 7,2 - 10,2 FD / PD 20° GL 20,0 1395 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° ,0 TG 1572 2 81 #1 ,0 0,4 0,8 #1 2 # 0,5 #9 GH 10,2 FD / PD 20° Ga 7,0 Ga II o III GH 10,2 FD / PD 20° 0,4 1,2 # 3,0 # 3,0 #5 ,9 1,0 ,0 25 LP B LP o P ,2 GH 10,2 FD / PD 20° III 43 5,0 #1 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° # 2,0 #1 ,2 33 WA 1 # 0,5 3,5 5,0 # ,0 12 #1 24 # ,0 12 # 3,0 ,0 # 6,0 r=3,0 WA 3 #1 #5 3,0 Ga Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) 1715 r=3,0 4,6 ,0 5,0 GH 7,2 FD III # 3,0 Inhalt: Maßstab 1:500 3. Die mit GFL1 festgesetzten Flächen werden mit folgenden Rechten belastet: Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit Fahrrecht für die Anlieger Geh- und Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger # 0,5 ,0 # 3,0 # 3,0 4 #1 2 # 4,0 0,0 #2 1,5 # 3,0 Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 19 Abs. 4 BauNVO) Innerhalb des WA 1 ist die gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl für Stellplätze und für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Ga 8,5 #2 # 3,0 TG ö II St 5 #1 0,0 # 3,5 ,0 # 2,0 # 4,0 TG #1 ,0 #4 ,0 L GF # 3,0 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° #1 #1 2,7 ,0 # 0,5 #4 ,5 1,0 III #9 ,50 61 5 #1 ,0 3,4 #1 II 1 GH 7,2 FD 2 1,5 r=3,0 Ga Ga #5 #3 B B 5,0 LP #1 II # 5,0 1574 St 4,0 5,0 #1 LP # 3,0 GH 10,2 FD / PD 20° 2.1 Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 2. Änderung - Baugebiet 'Sonnenfeld' - Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 2-5 sind maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Eine Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° #3 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° 1746 ,50 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO) 0 ,0 17 #1 # 3,0 St 3,0 # 3,0 7,0 1,0 #3 8,0 2,5 0 5,0 29 1530 # GH 9,5 FD / PD 20° 60 2. ,2 60 #3 III Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 3. Anlagen für Verwaltungen 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 6 4,0 0 9,0 ,0 1.2 # 3,0 ,4 60 #2 47 Für das Plangebiet werden Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 5) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. 37 #1 # 0,5 ,0 ,5 #4 III GH 7,2 FD 56, #1 1532 Ga #5 4 #1 TG # 4,0 ,0 27 # 6,0 # 6,0 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° 4,0 GH 9,5 FD #5 60 # 3,0 #1 #3 II GH 10,2 FD / PD 20° ,0 #8 Ga 1,5 r=3,0 5,5 III 1 #5 Ga #6 5,0 # 3,0 L GF 4,0 5,0 85° #1 TG 2 ,0 61 60 ,0 ,50 r=3,0 Ga #1 2,5 GH 7,2 FD #1 # 3,0 II ö ,63 Ga ,0 #1 a ,1 31 ,28 5,5 ,0 34 # 3,0 25 297 r=3,0 ö SR 60 ö 1,0 ,0 41 GH 10,2 FD / PD 20° 85° Ga 7 III GH 9,5 FD / PD 20° 1.1 5 r=3,0 4 ,4 60 #3 # 3,0 St #1 ,0 5,0 #1 # 6,0 Ga V #1 4,0 #5 1 # 3,0 ,0 44 298 # 9,0 3 ,0 #5 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 4. TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° 5,0 #1 439 1063 ,0 #5 #3 # 3,0 # 8,0 L 981 III ,0 #5 #1 # ,0 12 TG GF 1681 2,9 # 3,0 1,0 #4 1,0 7 24 1680 # # 2,0 # 0,5 Ga TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° #3 #1 7,0 GH 9,5 FD ,0 23 616 # 6,0 #1 #1 5 1678 7 # 3,0 ,5 3 22 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° 1. ED 4 #1 4,0 ,0 #5 ,7 60 r=3,0 #8 ße ED 982 168 # 3,0 0,5 tra 20 0,3 0,6 300 169 9 0,4 0,8 1,0 WA 5 1679 II o # 3,0 r=3,0 1,5 0 7a ,50 61 1,5 309 1699 1531 # 3,0 1 ixs atr 6 II o 1533 Ga 6 WA 3 ,0 r=3,0 1551 2 8 0,9 ,0 61 248 # 3,0 4 #1 #1 # 0,5 Be 18 308 349 552 3,5 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° 164 348 TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° #1 ,0 11 302 Ga 5,0 r=3,0 Ga # 3,0 # 0,5 # 3,0 10 16 172 ,0 8 14 9 5 1,0 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB) 2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO) 2.2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Gebäudehöhe (GH) oder durch Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) bestimmt. Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen Bezugshöhe und der Schnittlinie der traufseitigen Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Gebäudehöhe und der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen Bezugshöhe und dem obersten Dachabschluss. 2.2.2 Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Höhe der Gradiente, die jeweils für die Mitte der an der Straße liegenden Grundstücksseite anhand der vorgegebenen Höhenpunkte durch Interpolation zu ermitteln ist. Bei Eckgrundstücken gilt jeweils die Straßenseite, von der die verkehrliche Erschließung des Grundstücks erfolgt. 2.2.3 Gebäude mit Pultdächern dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf der Seite des höher aufgehenden Mauerwerks bis zu 2,00 m überschreiten. 2.2.4 Die maximalen Gebäudehöhen dürfen bei Flachdächern durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m überschritten werden. Die technischen Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken und dürfen eine Grundfläche von 10 m² nicht überschreiten. #8 7 12 DH 301 1550 4,0 #1 R 5 10 ,24 61 0,4 0,8 ,0 #5 8 ,8 60 r=3,0 1020 II o 310 307 3, r=3,0 Ga 1698 163 1549 F+ ße 3,0 WA 2 Ga TH 6,0 FH 10,0 SD 30 - 45° Ga0 159 173 # # 0,5 238 174 4,7 #3 ED 160 177 175 0,3 0,6 1021 157 # 5,5 6 eg 94° 6 2 # 3,0 Kastere W 3 1755 4 162 8 WA 5 II o 4 180 315 # 2,0 1754 ra 8 215 161 403 268 St 8 18 230 2 6 r ge ur nb 229 1016 1 401 10 267 A erft 314 de an 231 1753 266 Br 23 12 Zollhausplatz 312 219 16 14 7 405 16 21 217 216 1 .3 313 246 402 Nr Hs TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Architektur Stadt und Umweltplanung Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße 10-12 52064 Aachen