Daten
Kommune
Bedburg
Größe
111 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:01
Aktualisiert
14.09.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp,
8. vereinf. Änderung –
Westlicher Bereich zwischen Eifelstraße und
Lindenstraße
Begründung zur Offenlage
(Stand: August 2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
Begründung
Der 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 / Lipp – Westlicher
Bereich zwischen Eifelstraße und Lindenstraße wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Planungsstand
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze und Garagen
Verkehrliche Anbindung
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Umweltverträglichkeit und Umweltbericht
Ausgleichsmaßnahmen
Artenschutz
5.
Lärmauswirkungen
6.
Ergebnis der Abwägung
7.
Kosten
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 8. textlichen Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 9 / Lipp – westlicher Bereich zwischen Eifelstraße und Lindenstraße
liegt im Ortsteil Lipp und hat eine Größe von ca. 48.500 m². Er umfasst
damit den gesamten Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp.
Der Geltungsbereich grenzt im Norden an die Eifelstraße und im Westen
an den St. Ursula Weg. Im Süden ist ein Teil der Lindenstraße im
Plangebiet enthalten und der östliche Bereich endet mit den
Grundstücken entlang der Stichstraßen mit Wendehammer der
Röntgenstraße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der
8. textlichen Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 / Lipp ist der
Planzeichnung zu entnehmen.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt den Geltungsbereich der 8. textlichen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Innerhalb des Geltungsbereiches der 8. textlichen Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp stellt der Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg Wohnbauflächen dar. Die umgebenden Flächen sind
größtenteils ebenfalls als Wohnbauflächen dargestellt. Westlich
anschließend geht das Plangebiet in die freie Naturlandschaft über, die
im Flächennutzungsplan aufgrund damaliger Überlegungen als
Gemeinbedarfsfläche (Zweckbestimmung Krankenhaus) dargestellt ist.
1.3
Planungsstand
Der Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp wurde am 02.05.1974 als Satzung
beschlossen
(Inkrafttreten
12.10.1974).
Die
weiteren
Änderungsverfahren 1 bis 7 resultierten aus punktuellen
Flexibilisierungsüberlegungen, wie beispielsweise der Vergrößerung von
Baufenstern oder der Umplanung mindergenutzter Flächen zu
Wohnbauzwecken.
1.4
Planverfahren
Gemäß § 13 BauGB darf ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden, wenn durch die Änderung des Bauleitplans die
Grundzüge der Planung nicht berührt sind und weiterhin die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird. Zugleich dürfen keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.
Die zuvor genannten Ausschlusskriterien für eine Anwendung des
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
Begründung
vereinfachten Bauleitplanverfahrens treffen hier nicht zu, da lediglich die
Flächen für Stellplätze und Garagen flexibilisiert werden.
Demnach gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach
§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer
Umweltprüfung gem. § 2a BauGB kann verzichtet werden, ausgenommen davon sind eventuelle artenschutzrechtliche Prüfungen.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die 8. textliche Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 soll
basierend auf einer konkreten Anfrage bzw. eines Antrages auf
Änderung des Bebauungsplanes den Anwohnern im Plangebiet mehr
Flexibilität in Bezug auf die Standortwahl der Stellplätze und Garagen
zugestanden werden. Das Plangebiet ist durch z.T. sehr große
Grundstücke mit im Verhältnis klein dimensionierten Baufenstern
geprägt. Die Baufenster sind jedoch den heutigen Bedürfnissen
entsprechend nahezu vollständig für Wohngebäude ausgeschöpft, so
dass auch die zulässige Überschreitung der Baugrenze um 2,0 m für
Garagen keine zufriedenstellende Lösung der Stellplatzproblematik
darstellt. Daher soll die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der Flächen für
Garagen oder Stellplätze ermöglicht werden, sofern diese von ihrer
Zufahrtsseite her mindestens 5,0 Meter hinter der angrenzenden
Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Damit ist die Verkehrssicherheit
ausreichend berücksichtigt, da Pkw nicht in der öffentlichen
Verkehrsfläche verweilen müssen, bis beispielsweise das Garagentor
geöffnet ist. Zudem besteht die städtebaulich begrüßenswerte
Möglichkeit, vor der Garage einen weiteren Pkw abzustellen, was bei
einem zunehmenden Pkw-Schlüssel pro Haushalt gerechtfertigt ist.
Zugleich kann die Situation des ruhenden Verkehrs im öffentlichen
Raum entspannt und teilweise auf die Privatgrundstücke verlagert
werden.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird mit der 8. textlichen Änderung nicht
verändert. Somit bestehen im Plangebiet weiterhin Reine Wohngebiete
gemäß § 3 BauNVO und Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung bleibt ebenfalls unverändert und ist
gemäß der jeweiligen Festsetzungen in den Teilbereichen zu ermitteln.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Festsetzungen zur Bauweise bleiben unberührt. Hingegen wird die
Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche dahingehend
geändert, dass die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der Flächen für
Garagen oder Stellplätze ermöglicht wird, sofern diese von ihrer
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
Begründung
Zufahrtsseite her mindestens 5,0 Meter hinter der angrenzenden
Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
3.4
Stellplätze und Garagen
Mit der 8. textlichen Änderung soll den Anwohnern im Plangebiet mehr
Flexibilität in Bezug auf die Standortwahl der Stellplätze und Garagen
zugestanden werden. Da die Baufenster den heutigen Bedürfnissen
entsprechend nahezu vollständig für Wohngebäude ausgeschöpft sind,
ist auch durch die bisher zulässige Überschreitung der Baugrenze um
2,0 m für Garagen keine zufriedenstellende Lösung der
Stellplatzproblematik gegeben. Daher soll die Errichtung von Stellplätzen
und Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw.
der Flächen für Garagen oder Stellplätze ermöglicht werden, sofern
diese von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 Meter hinter der
angrenzenden Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
3.5
Verkehrliche Anbindung
Das Plangebiet ist über die Eifelstraße im Norden und den St.-UrsulaWeg im Westen erschlossen. Änderungen gegenüber dem
Ursprungsbebauungsplan Nr. 9 / Lipp inklusive seiner Änderungsverfahren ergeben sich nicht, da kein Planungsbedürfnis entsteht.
4.
Umweltbelange
4.1
Umweltverträglichkeit und Umweltbericht
Der Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung wird im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB
kann im vereinfachten Verfahren auf die Umweltprüfung und den
Umweltbericht verzichtet werden.
4.3
Ausgleichsmaßnahmen
Da mit der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp keine
relevanten Hochbauten oder sonstigen ausgleichsbedürftigen Vorhaben
geplant oder deren Umsetzung vorbereitet werden, sind keine
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Die geplante Änderung ermöglicht
primär Eigentümern mit großen Grundstücken eine alternative
Stellplatzsituation zu schaffen, da in anderen Teilbereichen keine
Flächenverfügbarkeit gegeben ist. In der Summe hält sich damit die
hinzukommende
Versiegelung
in
Grenzen,
zumal
auch
versickerungsfähige Stellplätze (Rasengittersteine o.ä.) möglich sind.
4.4
Artenschutz
Artenschutzrechtliche Belange wurden mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp inklusive seiner Änderungsverfahren
bereits berücksichtigt. Im Plangebiet kommen ähnlich wie in anderen
Wohngebieten dieser Struktur die sogenannten typischen Generalisten
der Ortslagen (z.B. Haussperling, Buchfink, Rotkehlchen, Zaunkönig,
Kohl- und Blaumeisen) vor. Ausreichend Brutmöglichkeiten bleiben auch
nach der Änderung des Bebauungsplanes bestehen.
5
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
Begründung
Die geplante textliche Änderung führt zu keiner wesentlichen
Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten, da allenfalls kleinere
Grünstrukturen beseitigt werden könnten. Die Rodung geschützter
Bäume bedarf gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg der
Genehmigung durch die Stadt Bedburg bzw. die zuständige
Fachbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Zudem sind die Vogelschutzzeiten
gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten (1. März bis
30. September eines jeden Jahres). In der Summe wird damit einer
Beeinträchtigung möglicher Brut- und Niststätten Rechnung getragen.
5.
Lärmauswirkungen
Mit der geplanten textlichen Änderung ergeben sich keine wesentlichen
Lärmauswirkungen. Es ist allenfalls damit zu rechnen, dass zusätzliche
Parkvorgänge auf den privaten Grundstücken erfolgen, die im Rahmen
für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf aus dem
Wohngebiet hinzunehmen sind.
6.
Ergebnis der Abwägung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot nach § 1 Abs.
7 BauGB von besonderer Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg
als Planungsträger bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abwägen und damit die eigentliche Planungsentscheidung
treffen. Hier setzt die Stadt ihr städtebauliches Konzept um und
entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen und die
Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehender Belange.
Die im Rahmen der Offenlage eingehenden Stellungnahmen bleiben
abzuwarten.
7.
Kosten
Es entstehen lediglich Personalkosten für die Stadt Bedburg, da die
Erstellung der Verfahrensunterlagen verwaltungsseitig durchgeführt wird
und keine Fachgutachten benötigt werden.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
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