Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (BP 9.8 Lipp Textliche Festsetzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
103 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:01
Aktualisiert
14.09.17, 18:01
Beschlussvorlage (BP 9.8 Lipp Textliche Festsetzung) Beschlussvorlage (BP 9.8 Lipp Textliche Festsetzung)

öffnen download melden Dateigröße: 103 kB

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinf. Änderung – Westlicher Bereich zwischen Eifelstraße und Lindenstraße Textliche Festsetzungen / Hinweise (Stand: August 2017) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzung gemäß BauGB 1.1 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung wird die nachfolgende folgende textliche Festsetzung geändert: Festsetzung gemäß Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp: Bei Garagen können in begründeten Fällen Überschreitungen der Baugrenze bis zu 2,00 m gestattet werden, wenn die Verkehrsübersicht nicht behindert wird. Kellergaragen sind nicht gestattet. Neue Festsetzung gemäß Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung: Private Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der Flächen für Garagen oder Stellplätze zulässig, sofern diese von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 Meter hinter der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Diese textliche Änderung der Festsetzungen ist Gegenstand der Bebauungsplanänderung Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung. Eine gesonderte Planzeichnung hierzu existiert nicht. 2. Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien 2.1 Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2.2 Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist die Vogelschutzzeit (1. März bis 30. September eines jeden Jahres) und damit das Verbot von Rodungsarbeiten gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Stadt Bedburg, den ______________ __________________ Bürgermeister 2