Daten
Kommune
Bedburg
Größe
103 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:01
Aktualisiert
14.09.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp,
8. vereinf. Änderung –
Westlicher Bereich zwischen Eifelstraße und
Lindenstraße
Textliche Festsetzungen / Hinweise
(Stand: August 2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
Textliche Festsetzungen
1.
Planungsrechtliche Festsetzung gemäß BauGB
1.1
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp, 8.
Änderung wird die nachfolgende folgende textliche Festsetzung
geändert:
Festsetzung gemäß Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp:
Bei Garagen können in begründeten Fällen Überschreitungen der
Baugrenze bis zu 2,00 m gestattet werden, wenn die Verkehrsübersicht
nicht behindert wird. Kellergaragen sind nicht gestattet.
Neue Festsetzung gemäß Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung:
Private Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der Flächen
für Garagen oder Stellplätze zulässig, sofern diese von ihrer
Zufahrtsseite her mindestens 5,0 Meter hinter der angrenzenden
Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
Diese textliche Änderung der Festsetzungen ist Gegenstand der
Bebauungsplanänderung Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung. Eine gesonderte
Planzeichnung hierzu existiert nicht.
2.
Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien
2.1
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr.
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.2
Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist die Vogelschutzzeit (1.
März bis 30. September eines jeden Jahres) und damit das Verbot von
Rodungsarbeiten gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Stadt Bedburg, den ______________
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Bürgermeister
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