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Beschlussvorlage (Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
18.02.13, 17:35
Aktualisiert
03.06.13, 17:09
Beschlussvorlage (Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft) Beschlussvorlage (Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft) Beschlussvorlage (Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft) Beschlussvorlage (Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 26/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 12.02.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 26/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 12.02.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss @GRM2@ @GRM3@ Betreff: Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss trifft die folgende Leitentscheidung: Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundlagen für die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft, insbesondere den Gesellschaftsvertrag und den Wirtschaftsplan, zu erarbeiten und diese dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Sachdarstellung: 1. Problem In den Sitzungen des Rates vom 06.11.2012 und des Hauptausschusses vom 04.12.2012 hat die Verwaltung auf die Notwendigkeit hingewiesen, weitere Wohn- und Gewerbeflächen im Stadtgebiet zu erschließen. Insbesondere die Erschließung von Gewerbegrundstücken ist geboten, weil die Stadt nach dem Verkauf der letzten Grundstücke im Gewerbegebiet Rheinbogen über keine Gewerbegrundstücke mehr verfügt. Durch die Erschließung und Veräußerung von Grundstücken können zusätzliche Erträge (Verkaufserlöse, Grundund Gewerbesteuern) generiert werden, um das Haushaltsdefizit zu verringern. Der Stadt fehlen im Nothaushalt allerdings die finanziellen Mittel zur Erschließung weiterer Flächen. Wie aus dem Investitionsprogramm im Entwurf des Haushalts 2013 ersichtlich ist, können bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums (2016) mit den erwarteten investiven Deckungsmitteln die veranschlagten Investitionsmaßnahmen finanziert werden. Zusätzliche Investitionen müssten kreditfinanziert werden. Im Nothaushalt erhält die Stadt allerdings durch die Aufsichtsbehörde keine (hinreichende) Kreditgenehmigung. 2. Lösung Die Verwaltung schlägt die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft (SEG) als Kapitalgesellschaft (GmbH) oder Personengesellschaft (KG, wegen der Haftungsbeschränkung des § 108 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW allerdings nur als GmbH & Co. KG zulässig) vor. Die am besten geeignete Rechtsform muss unter Berücksichtigung erwarteter Erträge und Aufwendungen für konkrete Erschließungsprojekte und auch unter Berücksichtigung der Wirkungen des Steuerrechts ausgewählt werden. Die Gesellschaft muss mit Eigenkapital ausgestattet werden. Die Finanzierung der Eigenkapitaleinlage ist in der Vorlage 26/2013 1. Ergänzung beschrieben, die nichtöffentlich beraten wird. Mit einer ausreichenden Kapitalausstattung und ggf. mit Krediten, die sie am Kapitalmarkt aufnimmt, ist die Gesellschaft in der Lage, Erschließungsprojekte wie die Erschließung eines Gewerbegebiets oder von Wohnbauflächen zu finanzieren. Der Gesellschaft sollen ferner rentierliche Investitionen in Miet- oder Pachtobjekte ermöglicht werden, um zusätzliche Erträge zu erwirtschaften und langfristig Vermögen aufzubauen. Die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft und das beschriebene Vorgehen bietet über die beschriebenen Finanzierungsvorteile hinaus für die Stadt weitere Vorteile: a) Die im Zuge von Erschließungsprojekten erwirtschafteten Gewinne können an den städtischen Haushalt abgeführt werden. Allerdings unterfallen ausgeschüttete Gewinne der Kapitalertragsteuer. Die SEG kann allerdings auch dann zur Entlastung des städtischen Haushalts beitragen, wenn aus steuerlichen Gründen auf die Ausschüttung von Gewinnen verzichtet wird, nämlich durch die Übernahme weiterer Erschließungsprojekte, die sonst aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren wären. Wie bereits ausgeführt, ist insbesondere die Erschließung weiterer Gewerbeflächen geboten. Zur Entlastung des städtischen Haushalts tragen auch die Grund- und Gewerbesteuererträge bei, die die Stadt für die von der SEG erschlossenen Grundstücke erhält. b) In einem Unternehmen in der Rechtsform des Privatrechts (GmbH, KG) können Erschließungsmaßnahmen zügiger und effizienter abgewickelt werden als von der Stadt selbst. Das liegt u.a. daran, dass z.B. die Regelungen des Haushaltsrechts oder zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen ein flexibles Handeln erschweren. Zudem sind die Entscheidungsprozesse in einem Unternehmen deutlich kürzer. Aus den genannten Gründen wurde bei der Konzeption des Erschließungsprojekts von einer unmittelbaren Beteiligung der Stadt an der PG Eichholz GmbH abgesehen. Aus den gleichen Gründen kommt auch jetzt eine unmittelbare Beteiligung der Stadt an dieser Gesellschaft nicht in Betracht. c) Eine Stadtentwicklungsgesellschaft als juristische Person unterfällt nicht den Beschränkungen des Nothaushaltsrechts. Sie kann im Rahmen ihrer Bonität Kredite zur Finanzierung von Erschließungsprojekten aufnehmen. (Anm.: Derzeit unterfallen auch Eigenbetriebe nicht den Beschränkungen des Nothaushaltsrechts. Dies geht auf eine Regelungslücke in den Vorschriften zum Haushaltsrecht zurück. Es ist davon auszugehen, dass diese Lücke durch den Landesgesetzgeber geschlossen wird.) Zu berücksichtigen sind die Wirkungen des Steuerrechts. Eine Stadtentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, KG und auch als Eigenbetrieb ist, wenn sie sich wirtschaftlich betätigt, ertragssteuerpflichtig. Auf die erzielten Gewinne sind Körperschaftsteuern zu entrichten, werden diese ausgeschüttet, fallen wie beschrieben - zudem Kapitalertragsteuern an. Die Vorteile für die Stadt durch die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft, insbesondere die Finanzierungsvorteile eines solchen Unternehmens, überwiegen jedoch deutlich. Wie bereits ausgeführt, ist die Erschließung weiterer Wohn- und Gewerbeflächen zu Lasten des städtischen (Not-)Haushalts kaum zu finanzieren. Die Verwaltung wird – ein zustimmendes Votum des Hauptausschusses vorausgesetzt – zügig die Grundlagen für die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft erarbeiten. Zunächst muss die optimale Rechtsform für die Stadtentwicklungsgesellschaft bestimmt und anschließend der Entwurf eines Gesellschaftsvertrags erarbeitet werden. Darin sind etwa der Gegenstand des Unternehmens aber auch die Beteiligung der Stadt und der Ratsmitglieder an den wichtigen Entscheidungen des Unternehmens festzulegen. Dies kann z.B. durch die Bildung eines Aufsichtsrats geschehen. Referenzmodell kann dabei die Stadtwerke Wesseling GmbH sein. Zudem muss auf der Grundlage konkreter Erschließungsprojekte der Wirtschaftsplan für die Gesellschaft aufgestellt werden. Wenn die Grundlagen für die Gründung der Stadtentwicklungsgesellschaft erarbeitet sind, wird die Verwaltung die Angelegenheit dem Rat zur Beschlussfassung vorlegen. Die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft ist komplex. Deshalb ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zwingend erforderlich. 3. Alternativen Auf die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft wird verzichtet. Die Erschließung zusätzlicher Wohnund Gewerbeflächen wird damit erschwert, verzögert und z. Zt. unmöglich gemacht. Die Erschließungsmaßnahmen müssten dann nämlich in das Investitionsprogramm „eingepasst“ werden. Da der Stadt nur in begrenztem Umfang Kredite genehmigt werden, müssten zugunsten der notwendigen Erschließungsprojekte andere Investitionsmaßnahmen gestrichen oder auf spätere Haushaltsjahre verschoben werden. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die Erschließung und Veräußerung von Grundstücken durch die Stadtentwicklungsgesellschaft erhält die Stadt zusätzliche Grund- und Gewerbesteuererträge, die zur Verringerung des Haushaltsdefizits beitragen. Die weiteren finanziellen Auswirkungen können erst im Zuge der endgültigen Konzeption der Stadtentwicklungsgesellschaft unter Berücksichtigung von konkreten Erschließungsprojekten beschrieben werden.