Daten
Kommune
Bedburg
Größe
233 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
31.05.17, 12:09
Aktualisiert
08.11.17, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9116/2016 1. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
Rat der Stadt Bedburg
05.07.2016
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Rat der Stadt Bedburg
13.06.2017
Mehrheitlich dafür (bei 3
Enthaltungen der Herren
Blum, Dr. Kippels und Niepel
sowie 2 Gegenstimmen der
Herren Olpen und Schmitz)
Betreff:
Entwicklung der Bedburger Innenstadt, Projekt Bedburger Mitte:
a) Auslobung eines Bieterverfahrens
b) Konkretisierung des Projektgebietes
c) Erstellung einer Bewertungsmatrix
Beschlussvorschlag:
a. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 11.07.2017 den Entwurf
einer Vorlage für die sofortige Auslobung eines Bieterverfahrens für die Immobilie
des ehemaligen „TOOM“-Marktes zu erstellen.
b. Der Rat passt seinen Beschluss aus der Vorlage 9-116/2016 dahingehend an, dass
lediglich die in Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellte Fläche Bestandteil eines
öffentlichen Bieterverfahrens werden soll.
c. Der Rat nimmt die nachfolgend in ihren Grundzügen dargestellte Bewertungsmatrix
für die Wertung perspektivisch eingehender Angebote zur Kenntnis und beauftragt
die Verwaltung, bis zur Sommerpause eine endgültige Ausarbeitung vorzulegen.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Auf die Sitzungsvorlage WP 9-116/2016 zur Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom
05.07.2016 (TOP 6) nebst seinerzeit beigefügter Anlagen wird zunächst verwiesen.
Der Rat hat hierzu in seiner o.g. Sitzung nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Rat der Stadt Bedburg beauftragt die Verwaltung, städtebauliche Vergabekriterien und eine
Bewertungsmatrix zum einen zur Vorbereitung des Grundstücksvergabeverfahrens für die in
Anlage 3 dargestellte Potentialfläche sowie zum anderen für das Gesamtareal zu erarbeiten.
Darüber hinaus besteht Einvernehmen darüber, zur nächsten Sitzung die Thematik entsprechend
des Antrages der CDU-Fraktion vom 20.06.2016 Herrn Dr. Pflüger vom Büro HJP sowie Herrn
Dipl. Ing. Geyer vom Büro Dr. Jansen als Sachverständige hinzuzuladen.
Zu a)
Um das Objekt des ehemaligen „TOOM-Marktes“ einer möglichst zügigen und
innenstadtzuträglichen Nachnutzung zuführen zu können, soll die Immobilie samt umliegender
Frei- und Verkehrsflächen über den Weg eines so genannten Bieterverfahrens an einen Investor
veräußert werden.
Die Vorteile dieses Verfahrens, bei dem das öffentlich ausgeschriebene Objekt zu den von der
Stadt Bedburg gesetzten Regeln veräußert wird, sind:
Maximale Prozesskontrolle durch Rat und Verwaltung
Ein Bieterverfahren ist einer Auktion bzw. Versteigerung ähnlich, jedoch nicht identisch.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass bei einer Versteigerung das höchste Gebot
den Zuschlag erhält. Im Rahmen eines Bieterverfahrens erwirbt der Höchstbietende nicht
automatisch, es besteht hier kein Zwang für den Verkäufer, das Angebot anzunehmen.
Die Höhe des Kaufpreisangebotes soll aber nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür sein,
welcher Bieter letztendlich den Zuschlag erhält. Die Kriterien sind mit einer Gewichtung zu
versehen. Die eingereichten Konzepte sollen daneben qualitativ bewertet und dem zuständigen
Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt werden, der dann dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag
gibt.
Nach
Vorlage
erster
indikativer
Angebote
kann,
im
Gegensatz
zu
einem
Ausschreibungsverfahren, mit den einzelnen Investoren verhandelt und Gelegenheit zur
Verbesserung der Angebote gegeben werden. Mit einem indikativen Angebot wird ein
unverbindliches erstes Angebot bezeichnet, das Bewerber in der sog. Dialogphase eines
Vergabeverfahrens abgeben. Auf Basis dieser Angebote und den Bedürfnissen der vergebenden
Stelle erarbeitet die vergebende Stelle dann mit den jeweiligen Bewerbern die Voraussetzungen
für ein verbindliches Angebot aus. Im Anschluss können letztverbindliche Angebote als Grundlage
für den Zuschlag eingereicht werden.
Kein Zwang zum Verkauf
Der Grundstücksverkauf an einen Investor mit dem Zweck der Wiederbelebung oder aber
Neuerrichtung der Immobilie des ehemaligen „TOOM“-Marktes unterliegt gewissen Vorgaben.
Schon gemäß § 90 Abs. 3 GO darf das Grundstück nicht unter Wert verkauft werden. Zudem
muss die Veräußerung auch deshalb mindestens zum vollen Wert erfolgen, um nicht unter
Umständen einen Verstoß gegen europäisches Beihilferecht auszulösen. Die EU-Kommission
geht davon aus, dass ein Verkauf von Grundstücken nach einem hinreichend veröffentlichten,
allgemeinen und bedingungsfreien Bieterverfahren zum Verkehrswert keine Beihilfe ist. Vor dem
Verkauf ist der Grundstückswert anhand allgemein anerkannter Marktindikatoren und
Bewertungsstandards zu ermitteln oder aber der Marktpreis in vergleichbarer Art und Weise zu
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ermitteln, bspw. durch Vergleichspreise. Potenziellen Interessenten ist die Möglichkeit zu geben,
auf das Grundstück zu bieten. Dem Kreis derer die als Käufer in Betracht kommen, muss
Gelegenheit gegeben werden, von dem Grundstücksangebot Kenntnis zu nehmen. Der
Grundstücksverkauf muss also in geeigneten überregionalen Medien angekündigt werden.
Es empfiehlt sich, hierfür ein sogenanntes Informationsmemorandum zu verfassen, in dem das
Verfahren, die wesentlichen Anforderungen an die Grundstücksnutzung und die
Zuschlagskriterien genannt sind. Der Mindestkaufpreis gemäß Gutachten oder vergleichbarem
Ermittlungsverfahren ist vorzugeben. Bietern steht es zur Verbesserung der Zuschlagskriterien
frei, einen höheren Kaufpreis anzubieten.
Bestmögliche Kombination aus Rechtssicherheit und Erlösoptimierung
Aber auch aus haushaltsrechtlichen Vorschriften lässt sich die Empfehlung für Bieterverfahren
ableiten. So lässt sich in allen kommunalen Haushaltsvorschriften der Länder sowie in der
Haushaltsordnung des Bundes (§ 7 I 1 BHO19) die Vorgabe finden, dass die Haushaltswirtschaft
sparsam und wirtschaftlich zu führen ist. Ebenso wenig wie Private hat der Staat „nichts zu
verschenken“. Werden Vermögensgegenstände veräußert, darf dies nur zum vollen Wert erfolgen
(§ 63 III 1 BHO). Dabei wird der volle Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr bei der Veräußerung zu erzielen wäre. Ist also ein Marktpreis eindeutig
vorhanden, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung und auch keines besonderen
Bieterverfahrens. Verkauft eine Kommune demnach eine einzige Wohnung, so wird deren
Marktpreis sich im Regelfalle relativ leicht ermitteln lassen. Aus kommunalrechtlicher Sicht
zumindest ist dann ein Bieterverfahren nicht unbedingt erforderlich. Anders dürfte dies aber der
Fall sein, wenn eine Kommune Hunderte Wohneinheiten oder eben Spezialimmobilien verkauft.
Hier lässt sich der Gesamtkaufpreis nicht einfach durch die Formel „Wert einer einzigen Wohnung
x Anzahl der verkauften Wohnungen“ oder aber im Vergleichswertverfahren errechnen. Bestehen
Zweifel über den vollen Wert, wie es beim Verkauf von im kommunalen Besitz befindlichen
Spezialimmobilien regelmäßig der Fall sein wird, empfiehlt das Schrifttum, eine Ausschreibung
vorzunehmen.
Ist eine Gemeinde also bestrebt, die landesrechtlichen Vorschriften über die sparsame und
wirtschaftliche Haushaltsführung ernst zu nehmen, ist in der Regel ein Bieterverfahren die zu
befürwortende Lösung. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der
Gemeindeordnung eine Kommune nur im Innern binden, d.h. ein Verstoß gegen sie hat keine
Auswirkung auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags – anders als etwa ein Verstoß gegen das EGBeihilfenregime.
Minimierung von projektbedingten Abhängigkeiten
Die Erfahrungen bei der Entwicklung der Neuen Mitte haben gezeigt, dass die Entwicklung eines
„großen Wurfs“ viel Zeit in Anspruch nimmt und mit einem hohen Risiko verbunden ist, dass
aufgrund der Komplexität dieser doch keine Umsetzung findet. Die Verwaltung empfiehlt daher,
schrittweise vorzugehen und sich in einem ersten Schritt auf die Fläche des ehem. Toom-Marktes
mit Nebenflächen zu konzentrieren. Dadurch ist eine Realisierung in einem relativ kurzen Zeitraum
gewährleistet. Eine Entwicklung dieser Fläche ist am besten dazu geeignet, schnell positive
Effekte für die Innenstadt zu generieren. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Beschlussteil b).
Zu b)
Die in dieser Beschlussvorlage definierte Potentialfläche (Toom-Markt nebst Umgebungsflächen /
Anlage 1 zu dieser Vorlage) stellt ein autark zu entwickelndes Areal dar, welches aufgrund seiner
zentralen Lage in der Innenstadt die Voraussetzungen dazu schaffen kann, einen positiven
Entwicklungsimpuls zu setzen. Insoweit ist bei der Definition der Entscheidungskriterien (siehe
hierzu unter c) Wert darauf zu legen, dass die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters in
einer angemessenen und marktfähigen Größe gewährleistet sein wird, ferner die ergänzende
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Ansiedlung von Nebenmietern, die weitere Kundenfrequenz für den zentralen Bereich von
Bedburg erzeugen .
Darüber hinaus verfügt die Stadt Bedburg im modifizierten Plangebiet vollständig über das
Eigentum.
Das ursprünglich definierte Gesamtprojektgebiet (Anlage 2) soll jedoch in seiner städtebaulichen
Weiterentwicklungsmöglichkeit und insbesondere der Gestaltung (Toom – Schlossparkplatz –
Innenstadt-Schloßumfeldgestaltung) keine Nachteile erlangen. Hierauf ist im weiteren Verlauf bei
der Definition der Entscheidungskriterien einzugehen.
Ferner ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die Brauchtumspflege und das Vereinswesen ein
wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft darstellt. Dies betrifft insbesondere die Vielfalt der
Nutzungen auf dem Schloßparkplatz selbst (nicht abschließend):
Schützenfest
Karnevalsveranstaltungen
Wochenmarkt
Musikmeile
Lampionfest
Karibische Nacht
Stellplatznutzung für den zentralen Bereich der Hauptgeschäftslage
Insbesondere die letzten Monate haben gezeigt, dass die Fläche des Schloßparkplatzes in seiner
grundsätzlichen Funktionalität einen Bedarf darstellt, der bei Wegfall nur schwer oder auch nicht
zu kompensieren ist.
Zu c)
Nach einem positiven Votum des Rates der Stadt Bedburg zu dem Verfahren im Grundsatz
würden im nachfolgenden Sitzungszug ein konkreter Vorschlag für den Ausschreibungstext und
die Bewertungsmatrix unterbreitet. Diese würde folgende Kriterien beinhalten und gewichten:
Städtebauliches und architektonisches Konzept einschließlich Gestaltung der Freiräume
und Verkehrsflächen, Einbindung in das Umfeld der Maßnahme sowie der Unterbringung
der erforderlichen Stellplätze, insb.:
Öffnung des Toom-Marktes oder neuem Baukörper in Richtung
Einzelhandelsbesatz im Bestand
Verkehrsführung und Stellplatzlösung
Option einer späteren Fortführung des Projektes in Richtung Schlossparkplatz
Nutzungskonzept, insb.:
Verträglichkeit der geplanten Handelsflächen mit dem Einzelhandelskonzept und
einem noch vorzulegenden Gutachten der CIMA (Auswahl der künftigen Nutzer /
Verträglichkeit mit vorhandenen Nutzungen im zentralen Bereich)
Komplementärnutzungen im Objekt (Neubau oder Bestand), bspw. Wohnen,
Caritas, Büronutzungen, kulturelle Einrichtungen
Gegenseitige Nutzungsverträglichkeit mit der temporären Nutzung des Schlossparkplatzes
als Festplatz
Kaufpreis
Sicherung der Nachhaltigkeit der Nutzung
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Die Verwaltung schlägt auf der Grundlage der erfolgten Ausführungen zu a) bis c) vor, wie im
Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Das Büro Dr. Jansen steht in der Sitzung für Fragen zur Verfügung. Ebenfalls ist das Büro HJP
Aachen, Herr Dr. Frank Pflüger (Gewinner Wettbewerb Rahmenplan Bedburg) zur Sitzung
geladen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel / eine
nachhaltige Entwicklung:
Das Projekt Bedburger Mitte soll zur nachhaltigen Stärkung des Zentrums und damit zur Sicherstellung der
Versorgungsinfrastruktur des gesamten Stadtgebietes beitragen. Damit stellt das Projekt einen wesentlichen Baustein
für die langfristige Stärkung des Wohn- und Arbeitsstandortes Bedburg dar.
Eine positive funktionale wie auch gestalterische Entwicklung des Bedburger Zentrums kann zu einer Verbesserung der
Nahversorgung beitragen, was der heutigen Generation, aber natürlich auch zukünftigen Generationen zu Gute kommt.
Gleichwohl sind insbesondere fachliche Belange hinsichtlich Ortsbild, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft etc. bei der
Planung mit zu berücksichtigen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 30.05.2017
----------------------------------Udo Schmitz
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stellv. Fachdienstleiter
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----------------------------------Sascha Solbach
Bürgermeister
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