Daten
Kommune
Wesseling
Größe
140 kB
Datum
16.07.2013
Erstellt
11.06.13, 06:12
Aktualisiert
11.06.13, 06:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
136/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
03.06.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 136/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
03.06.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft
Beschlussentwurf:
Dem Vorschlag der Verwaltung, eine Stadtentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH zu gründen und in die Gesellschaft die mit der Projektgesellschaft Eichholz mbH geschlossenen Verträge, insbesondere den Genussrechtsvertrag über 1,2 Mio. €, sowie die im städtischen Haushalt für das Erschließungsprojekt Eichholz „reservierten“ Mittel von rd. 1,8 Mio. € einzulegen, wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Gesellschaftsvertrag, die erforderlichen Verträge über die Einbringung der zwischen der Stadt und der Projektgesellschaft Eichholz mbH geschlossenen Verträge in die
Stadtentwicklungsgesellschaft sowie den Wirtschaftsplan zu erarbeiten.
Dabei sind folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:
1.
Zweck der Gesellschaft ist insbesondere der Erwerb, die Erschließung und die Veräußerung von Grundstücken zu dem Zweck, das Angebot von Grundstücken für Gewerbebetriebe und das Angebot von Grundstücken für die Bebauung mit Wohngebäuden im Stadtgebiet Wesseling zu verbessern, ferner das Halten von
Beteiligungen an Gesellschaften, die denselben Zweck verfolgen.
2.
Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern. Die Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen der Erste
Beigeordnete und der Kämmerer. Eine Vergütung dafür wird nicht gezahlt.
3.
Die Gesellschaft bedient sich zu Erfüllung ihrer Aufgaben des Personals der Stadtverwaltung.
Zugestimmt wird auch dem Erwerb eines Geschäftsanteils an der Projektgesellschaft (PG) Eichholz mbH
durch die Stadtentwicklungsgesellschaft. Durch den Erwerb des Geschäftsanteils steigt der Anteil am Erschließungsprojekt Eichholz von derzeit einem Drittel auf 50%.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Diskussionen in den letzten Sitzungen des Hauptausschusses haben gezeigt, dass es nach wie vor Bedenken und Vorbehalte gegen die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform des
Privatrechts gibt. Die Verwaltung hat die Fragen, Argumente und Kernaussagen, die in den Beratungen im
Hauptausschuss vorgebracht wurden, in der folgenden Matrix zusammengefasst und dazu Stellung genommen. Dabei wird, entsprechend der Empfehlung des Beraters, von einer Stadtentwicklungsgesellschaft in
der Rechtsform der GmbH ausgegangen.
Frage
Stellungnahme der Verwaltung
1.
Die Entwicklung und Veräußerung von
Grundstücken durch eine SEG ist unbeschränkt ertragsteuerpflichtig. Ist es zutreffend, dass keine Steuerpflichten entstehen, wenn die Stadt die Erschließung und
Vermarktung der Grundstücke selbst durchführt?
Nein. Auch die Stadt ist unbeschränkt ertragsteuerpflichtig, wenn sie Erschließungsprojekte durchführt, die ebenso ein
privater Dritter umsetzen könnte. In diesem Falle tritt sie im Rahmen eines sog.
Betriebes gewerblicher Art (BgA) in Konkurrenz zur Privatwirtschaft. Auf die Organisationsform dieses Betriebes (Regiebetrieb
innerhalb des Haushalts, Eigenbetrieb, Gesellschaft) kommt es für die Steuerpflicht
nicht an. Der BgA muss, wie eine GmbH,
Gewinne der Körperschaftssteuer unterwerfen und Gewerbesteuern zahlen. Werden
Gewinne ausgeschüttet, fallen zudem Kapitalertragsteuern an.
2.
Müssen Mehrwertsteuern erhoben und
abgeführt werden, wenn die SEG Grundstücke veräußert? Die Grundstücke würden entsprechend teurer.
Nein. Gemäß § 4 Ziffer 9 a) des Umsatzsteuergesetzes sind Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken nicht umsatzsteuerpflichtig.
3.
Können sich im Zuge der Umsetzung von
Erschließungsprojekten Risiken ergeben,
die die SEG gefährden oder Nachschusspflichten der Stadt an die Gesellschaft
auslösen? Dafür gibt es Beispiele in anderen
Kommunen.
Risiken bei Erschließungsprojekten bestehen unabhängig davon, ob diese Projekte von einer SEG oder von der Stadt
selbst umgesetzt werden. Projektrisiken
sind kein Argument gegen die Gründung
einer Stadtentwicklungsgesellschaft, sondern ein Argument für eine sorgfältige Risikoanalyse vor der Umsetzung von Erschließungsmaßnahmen.
4.
Ist die SEG ist dem Einfluss des Rates und
der Ratsfraktionen entzogen?
Nein. Im Gesellschaftsvertrag der SEG
kann die Bildung eines Aufsichtsrates festgelegt werden. Dieser kann – wie der Aufsichtsrat der Stadtwerke Wesseling GmbH
auch – entsprechend den Sitzverhältnissen
im Rat und seinen Ausschüssen besetzt werden. Zudem kann im Gesellschaftsvertrag
geregelt werden, welche Geschäftsvorfälle
von der Geschäftsführung entschieden werden und welche Geschäftsvorfälle der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der Einfluss der Ratsfraktionen auf
die SEG ist damit gewährleistet. Darüber
hinaus regelt § 108 Absatz 6 GO NRW, dass
die Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft bei bestimmten Entscheidungen zuvor
die Zustimmung des Rates einholen müssen.
5.
Verliert der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz durch die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft
Einfluss?
Nein. Bei den Aufgaben der Ausschusses
für Stadtentwicklung und Umweltschutz
handelt es sich weit überwiegend um hoheitliche Aufgaben, die nicht von einer
Gesellschaft in der Rechtsform des Privatrechts übernommen werden können.
6.
Ist die Öffentlichkeit von Entscheidungen
der SEG ausgeschlossen, da der Aufsichtsrat der Gesellschaft nur nichtöffentlich
tagt?
Die wesentlichen Entscheidungen in einer
SEG werden Auftragsvergaben für die Erschließung von Grundstücksflächen und die
Veräußerung von Grundstücken betreffen.
Solche Entscheidungen werden auch derzeit in den zuständigen Ausschüssen der
Stadt nichtöffentlich getroffen.
7.
Entstehen zusätzliche Personalaufwendungen, weil die SEG für die Umsetzung
von Erschließungsprojekten Personal benötigt?
Nein. Es ist vorgesehen, dass die SEG sich
zur Erledigung ihrer Aufgaben des Personals der Stadtverwaltung bedient, und
zwar derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Erschließung und Veräußerung von Grundstücken zuständig wären, gäbe es die SEG nicht. Die Aufgaben der
Geschäftsführung werden sich der Erste
Beigeordnete und der Kämmerer teilen. Eine
Vergütung dafür wird nicht gezahlt.
Die wesentlichen Argumente für die Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform des
Privatrechts (noch im Laufe des Haushaltsjahres 2013) enthält die folgende Tabelle:
1.
Über die Entwicklung und Veräußerung von Wohn- und Gewerbeflächen sollen zusätzliche Erträge für den Haushalt generiert werden. Dies werden insbesondere zusätzliche
Grund- und Gewerbesteuern aus den erschlossenen Grundstücken sein. Zudem können Gewinne der Stadtentwicklungsgesellschaft ausgeschüttet werden, soweit diese nicht für die
Erschließung weiterer Flächen benötigt werden. Eine Stadtentwicklungsgesellschaft kann
Erschließungsprojekte deutlich flexibler umsetzen, etwa weil für sie die relativ starren
Vorgaben des Gemeindehaushaltsrechts nicht gelten. Zudem hat sie Finanzierungsvorteile
gegenüber der Stadt im Nothaushalt.
2.
Durch die Übertragung des Erschließungsprojekts Eichholz und der dafür im Haushalt reservierten Mittel, dem in das Projekt eingebrachten Genussrechtsvertrag und den Darlehensforderungen gegenüber der PG Eichholz mbH auf die SEG, kann diese sehr solide finanziert
werden. Nur auf diese Weise ist die Finanzierung der SEG überhaupt darstellbar. Wird
diese Gelegenheit verpasst, ist die Gründung einer SEG wegen der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt auf absehbare Zeit nicht möglich.
3.
Derzeit bietet sich die Möglichkeit, über den Erwerb eines Geschäftsanteils an der Projektgesellschaft (PG) Eichholz mbH den städtischen Anteil am Erschließungsprojekt Eichholz
von derzeit einem Drittel auf 50% zu erhöhen. Damit stiege der städtische Anteil am erwarteten Gewinn aus dem Projekt von derzeit 1 Mio. € um 500.000 € auf rd. 1,5 Mio. €.
Eine unmittelbare Beteiligung der Stadt an der PG Eichholz GmbH ist allerdings nicht
möglich. In Betracht kommt nur eine mittelbare Beteiligung über eine Stadtentwicklungsgesellschaft.
4.
Der Geschäftsanteil an der Projektgesellschaft Eichholz mbH kann derzeit zum selben Preis
erworben werden, zu dem der ausgeschiedene Gesellschafter diesen veräußert hat. Wenn
die Grundstücke des 3. Erschließungsabschnitts des Erschließungsprojekts Eichholz vermarktet sind, ist der Wert des Geschäftsanteils gestiegen; es müsste dann ein höherer
Kaufpreis gezahlt werden.
5.
Mit dem von der Stadt in die SEG eingebrachten Kapital, mit den Rückflüssen von Darlehen
aus der PG Eichholz mbH und ggf. Fremdkapital können weitere Erschließungsprojekte finanziert werden, und zwar auch parallel zum Erschließungsprojekt Eichholz. Die SEG kann
auf diese Weise das eingebrachte Kapital flexibler und damit effektiver als die Stadt
einsetzen. Die Stadt selbst ist nicht in der Lage die für das Projekt Eichholz im Haushalt
reservierten Mittel oder Darlehensrückflüsse aus der PG Eichholz mbH zur (Vor-)Finanzierung anderer Maßnahmen einzusetzen, weil ihr diese Mittel dann fehlen, wenn weitere
Erschließungsabschnitte im Projekt Eichholz realisiert werden, und sie über keine anderen
Finanzierungsmöglichkeiten verfügt.
6.
Wird das Erschließungsprojekt Eichholz auf die Stadtentwicklungsgesellschaft übertragen,
fließen die Gewinne aus diesem Projekt an die Gesellschaft. Auf diese Weise kann trotz
der haushaltswirtschaftlichen Lage der Stadt gewährleitstet werden, dass die Gewinne
ggf. für weitere Erschließungsmaßnahmen (z.B. den zweiten Bauabschnitt des Erschließungsprojekts Eichholz) eingesetzt werden können.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt vor, eine Stadtentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH zu gründen
und in die Gesellschaft die mit der Projektgesellschaft Eichholz mbH geschlossenen Verträge, insbesondere
den Genussrechtsvertrag über 1,2 Mio. €, sowie die im städtischen Haushalt für das Erschließungsprojekt
Eichholz „reservierten“ Mittel von rd. 1,8 Mio. € einzulegen. Der 1/3-Anteil der Stadt am Grundstück des
Erschließungsprojekts Eichholz wird nicht eingelegt, weil dann erneut Grunderwerbsteuern gezahlt werden
müssten. Mit der beschriebenen Kapitalausstattung ist die Gesellschaft solide finanziert.
Gegenstand der Gesellschaft soll insbesondere der Erwerb, die Erschließung und die Veräußerung von
Grundstücken zu dem Zweck sein, das Angebot von Grundstücken für Gewerbebetriebe und das Angebot
von Grundstücken für die Bebauung mit Wohngebäuden im Stadtgebiet Wesseling zu verbessern, ferner das
Halten von Beteiligungen an Gesellschaften, die denselben Zweck verfolgen.
Es wird ferner vorgeschlagen, neben den Organen „Geschäftsführung“ und „Gesellschafterversammlung“
im Gesellschaftsvertrag auch einen Aufsichtsrat, und zwar mit 16 Mitgliedern (wie bei der Stadtwerke
Wesseling GmbH) vorzusehen. Über die Besetzung des Aufsichtsrats entscheidet der Rat. Die Aufgaben der
Geschäftsführung übernehmen der Erste Beigeordnete und der Kämmerer. Eine Vergütung dafür wird nicht
gezahlt. Die Gesellschaft bedient sich zu Erfüllung ihrer Aufgaben des Personals der Stadtverwaltung, so
dass zusätzliche Personalaufwendungen nicht entstehen.
Die Verwaltung schlägt zudem den Erwerb eines Geschäftsanteils an der Projektgesellschaft Eichholz
GmbH durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vor. Es besteht, wie in der Tabelle 2, Ziffer 4 der Problembeschreibung ausgeführt, derzeit die Möglichkeit, den Geschäftsanteil zu dem Preis zu erwerben, zu dem
der ausgeschiedene Gesellschafter der PG Eichholz diesen veräußert hat. Aus der Kapitaleinlage in die
Gesellschaft kann der Kaufpreis finanziert werden. Mit dem Kauf des Geschäftsanteils steigt der Anteil am
Erschließungsprojekt Eichholz von derzeit einem Drittel auf 50%. Damit erhöht sich der Anteil am erwarteten Gewinn aus diesem Erschließungsprojekt von 1,0 Mio. € um 500 T€ auf 1,5 Mio. €.
Sofern den Vorschlägen der Verwaltung gefolgt wird, wird diese den Gesellschaftsvertrag, die Verträge
über die Einbringung der zwischen der Stadt und der Projektgesellschaft Eichholz mbH geschlossenen Verträge in die Stadtentwicklungsgesellschaft sowie den Wirtschaftsplan erarbeiten. Soweit erforderlich wird
sie sich dafür eines Beraters bedienen. Der Erteilung eines Auftrags über die Inanspruchnahme entsprechender Beratungsleistungen hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 05.03.2013 grundsätzlich zugestimmt.
Der Entwurf einer Eröffnungsbilanz der Stadtentwicklungsgesellschaft ist in der Anlage beigefügt.
Die Eröffnungsbilanz enthält auf der Aktivseite als Sachanlagevermögen das der PG Eichholz mbH gewährte
Genussrechtskapital und im Umlaufvermögen die Forderungen gegenüber der PG Eichholz GmbH aus den
Erlösen der bisherigen Grundstücksverkäufe sowie als Guthaben bei Kreditinstituten die Bareinlage der
Stadt. Auf der Passivseite sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der PG Eichholz GmbH aus-
gewiesen. Es handelt sich dabei um die anteiligen Forderungen der PG Eichholz gegenüber der Stadt aus
dem Erwerb der Grundstücksfläche des Erschließungsprojekts Eichholz. Ein Teil des Eigenkapitals ist als
Genussrechtskapital ausgebildet. Diese Ausweisung ermöglicht es der Stadt, Zinsen für das eingelegte Kapital zu erheben und auf diese Weise (gegenüber einer Gewinnausschüttung) Ertragssteuern einzusparen.
Zudem kann Genussrechtskapital einfacher als Eigenkapital aus dem Unternehmen entnommen werden.
Nach den bisherigen Planungen wird das Erschließungsprojekt Eichholz, 1. Bauabschnitt, spätestens im
Jahr 2018 vollständig vermarktet sein. Dann werden das Genussrechtskapital und der erwirtschaftete Gewinn zurückgezahlt. Die gewährten Liquiditätsvorschüsse können entsprechend dem bestehenden Liquiditätsbedarf der PG Eichholz mbH u.U. schon früher zurückgezahlt werden. Mit den an die Stadtentwicklungsgesellschaft zurückfließenden Mittel können weitere Erschließungsmaßnahmen finanziert werden.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind beschrieben.