Daten
Kommune
Bedburg
Größe
778 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 55
Teilgebiet „Kita / Sportplatz in Kirdorf“
Begründung und Umweltbericht
Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
Stand: Juni 2017
Entwurf
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Am Tower 14
54634 Bitburg / Flugplatz
Telefon
Telefax
06561/9449-01
06561/9449-02
E-Mail
Internet
info-bit@i-s-u.de
www.i-s-u.de
STADT BEDBURG
Bebauungsplan Nr. 55
Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
INHALTSVERZEICHNIS
1
Einleitung/ Veranlassung ................................................................................. 3
1.1
1.2
Allgemeines .................................................................................................... 3
Vorhaben ........................................................................................................ 3
2
Umweltuntersuchungsrahmen ........................................................................ 3
3
Umweltvorgaben ............................................................................................... 4
3.1
3.2
3.3
4
Umweltzustand / Umweltmerkmale ................................................................. 9
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
5
Natur und Landschaft ...................................................................................... 9
Mensch / Sonstige......................................................................................... 13
Wechselwirkungen ........................................................................................ 13
Landespflegerische Zielvorstellungen ........................................................... 14
Umweltprognose bei Nichtdurchführung der Planung.................................... 15
Umweltmaßnahmen ........................................................................................ 15
5.1
5.2
5.3
6
Natura 2000 .................................................................................................... 4
Vorbereitende Landschaftsplanung ................................................................. 4
Fachplanungen / Rechtliche Vorgaben............................................................ 5
Grünordnerische Maßnahmen ...................................................................... 15
Mensch / Sonstige......................................................................................... 17
Empfehlungen / Hinweise.............................................................................. 18
Umweltauswirkungen ..................................................................................... 19
6.1
6.2
Durchführung der Eingriffsregelung ............................................................... 19
Mensch / Sonstige......................................................................................... 21
7
Umweltvariante / Planalternativen ................................................................. 21
8
Umweltmonitoring / Umweltüberwachung ................................................... 21
9
Umweltverfahren / Umwelttechnik................................................................. 22
10
Kenntnislücken / Umweltrisiken .................................................................... 22
11
Zusammenfassung ......................................................................................... 23
Pläne / Anhang:
- Biotop- und Nutzungstypenplan (Grünordnungsplanung - Bestand), Stand: Februar 2017
- Biotop- und Nutzungstypenplan (Grünordnungsplanung - Maßnahmen), Stand: April 2017
- Biotop- und Nutzungstypenplan (Wertigkeit der Biotop- und Nutzungstypen),
Stand: Februar 2017
- Biotop- und Nutzungstypenplan (Wertigkeit der Biotop- und Nutzungstypen nach Bebauung),
Stand: April 2017
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Bebauungsplan Nr. 55
Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
1
Einleitung/ Veranlassung
1.1
Allgemeines
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren im derzeitigen
Außenbereich eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu
ist ein Umweltbericht zu erstellen. Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil
der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das
umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre
Ergebnisse haben von sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie
diese der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung
des Umweltberichtes - ist damit ein integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Landschaftsplanung / Grünordnungsplanung zur Bauleitplanung ist im vorliegenden
Umweltbericht enthalten. „Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden ... für die Gebiete der
Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen
dargestellt“ (§ 11 Abs. 1 BNatSchG); Grünordnungspläne sind hierbei ein konkretes Instrument
der Landschaftsplanung insgesamt (Kapitel 2 BNatSchG). Die erforderlichen Aufgaben und
Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich demnach insbesondere aus § 9 BNatSchG. „Die in
den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1
Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Festsetzungen nach § 9 des
Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden“ (§ 11 Abs. 3 BNatSchG). „Soweit
den Inhalten der Landschaftsplanung … nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu
begründen“ (§ 9 Abs. 5 BNatSchG). Letzteres erfolgt an anderer Stelle der Begründung zum
vorliegenden Bebauungsplan; hierbei sind auch übergeordnete allgemeine Ziele (§ 1 BNatSchG)
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu
berücksichtigen.
1.2
Vorhaben
(Kurzdarstellung gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)
Die Angaben zum Standort, zum Inhalt, zur Art / Umfang des Vorhabens und zu den Zielen des
Bebauungsplanes sowie die Beschreibung von Festsetzungen erfolgen bereits im
städtebaulichen Teil der Begründung zum Bebauungsplan; daher wird an dieser Stelle nur auf
diese Angaben verwiesen. Der Bedarf an bislang unbebautem Grund und Boden für das geplante
Vorhaben (Erschließung und Bebauung) wird im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung (vgl. Angaben in Kap. 6.1) ermittelt.
2
Umweltuntersuchungsrahmen
Die Festlegung von Erforderlichkeit, Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der
Umweltbelange erfolgt in eigener kommunaler Verantwortung (§ 2 Abs. 4 BauGB).
Neben
der
im
Umweltbericht
unmittelbar
integrierten
Landschaftsplanung
/
Grünordnungsplanung (vgl. Kap. 1.1) wurden demnach im Rahmen der Umweltprüfung folgende
weitere Fachplanungen bzw. Gutachten eingeholt und berücksichtigt:
-
ISU 2017: Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Kindergarten am Sportplatz
in Kirdorf“.
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Durch die frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) sind Anregungen zum „Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung“ (‚Scoping’) getroffen worden, welche vollumfänglich
berücksichtigt worden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Erstellung und
Berücksichtigung der oben genannten Umweltgutachten / –fachplanungen.
3
Umweltvorgaben
3.1
Natura 2000
(Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB)
Es sind innerhalb des Plangebietes sowie dessen näherem Umfeld keine FFH- /
Vogelschutzgebiete existent. Das nächstgelegen FFH-Gebiet befindet sich in etwa 10 km
südlicher Entfernung (FFH-Gebiet „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“; Objektkennung:
DE-5105-301); Vogelschutzgebiete sind selbst im weiteren Umfeld nicht ausgewiesen
(www.geoportal.nrw, abgerufen 11.01.2017).
Vorbereitende Landschaftsplanung
3.2
(Landschaftsplanung Stadt Bedburg)
Von zentraler grünordnerischer Bedeutung sind Entwicklungsziele der gemeindlichen
Landschaftsplanung, da diese Planung zur unmittelbaren Berücksichtigung in der Bauleitplanung
dient (vgl. Kap. 1.1). Im derzeit gültigen Landschaftsplan wird das Plangebiet in der Entwicklungsund Festsetzungskarte als „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
mit gliedernden und belebenden Elementen“ (Entwicklungsziel 2) dargestellt. Zur Umsetzung
dieses Zieles gibt die Landschaftsplanung folgende Maßnahmen als zielführend an:
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■
■
■
■
■
Die Schaffung, Verbesserung und Vernetzung naturnaher Lebensräume durch
Vermehrung der Waldfläche,
Anlage und Pflege von Feld- und Ufergehölzen, Hecken, Sträuchern, Einzelbäumen,
Baumgruppen, Alleen, Obstbäumen und Obstwiesen,
Erhaltung und Ergänzung der typischen Ortsrandeingrünungen,
Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudenfluren,
Erhaltung der ungeteerten, “grünen” Wirtschaftswege,
Überlassen von Flächen für die natürliche Vegetationsentwicklung. Bestehende
Strukturen wie Morphologie, Gewässer und Gehölzbestände sind als Ansatz-punkte
einzubeziehen.
Die Erhaltung der Landschaftsstruktur durch
Erhaltung und Sicherung der natürlichen Oberflächengestalt, insbesondere der
Hangbereiche, Trockentäler und -mulden,
■ Erhaltung der natürlichen Geländestufen, Böschungen und sonstiger morphologischer
Kleinststrukturen und -formen.
■
Die Erhaltung und Pflege der Umgebung geschützter oder schützenswerter Bau-,
Boden- oder Kulturdenkmale.
Die Erhaltung und Sicherung wertvoller Lebensräume sowie gliedernder und
belebender Landschaftselemente durch:
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Erhaltung und Pflege von Feld- und Ufergehölzen, Hecken, Sträuchern, Einzelbäumen,
Baumreihen und -gruppen,
Erhaltung und Pflege der Grünlandflächen,
Erhaltung und Pflege der Obstwiesen,
Erhaltung und Pflege der Wegeraine (Kräuter- und Staudenfluren),
Erhaltung und Sicherung der Lössböden,
Erhaltung der Fließgewässer und Gräben.
Entlang der Entwässerungsgräben im Bereich der intensiv genutzten Ackerflächen sollten
unbewirtschaftete Gewässerrandstreifen angelegt werden, soweit dadurch ein verringerter
Belastungseintrag in die Gewässer erzielt werden kann und deren Pflege sichergestellt ist.
3.3
Fachplanungen / Rechtliche Vorgaben
3.3.1 Flächen- und Objektschutz / Schutzwürdigkeit
Die folgenden Schutzausweisungen sind im Plangebiet nicht betroffen (http://geoportal.nrw.de;
abgerufen am 25.01.2017):
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■
■
Nationalpark
Biosphärenreservat
Landschaftsschutzgebiete
Geschützte Landschaftsbestandteile
Naturschutzgebiete
Nationale Naturmonumente
Naturdenkmale
Biotoptypen-Pauschalschutz (§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW)
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Naturparkes Rheinland der gemäß § 27 Abs. 1
BNatSchG einheitlich zu entwickeln und zu pflegen ist. Des Weiteren ist dieses Gebiet nach § 27
Abs. 2 BNatSchG nach den unter Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu planen, gliedern, erschließen und
weiterzuentwickeln.
Der
Naturparkplan
befindet
sich
derzeit
in
Bearbeitung
(http://www.naturparkrheinland.de, abgerufen 06.02.2017).
Es sind keine Biotope oder Biotopkatasterflächen betroffen (TIM-Online; abgerufen am
25.01.2017).
Aufgrund des Fehlens von oberirdischen Fließgewässern (siehe Kap. 4.1.2) sind keine
Überschwemmungsgebiete existent, wie auch Regelungen zum Gewässerschutz (§ 21 Abs. 5
BNatSchG)
zu
beachten.
Es sind
ebenso keine Wasserschutzgebiete
und
Heilquellenschutzgebiete festgesetzt oder geplant.
Aufgrund örtlich nicht existenter Wälder sind auch keine Schutzwälder durch das Plangebiet
selbst betroffen. Gemäß Waldfunktionskarte besteht die Schutzausweisung „Waldfläche mit
Wasserschutzfunktion“ (Stufe 2) für das Plangebiet (TIM-Online, abgerufen am 25.01.2017).
Das Plangebiet befindet sich in einem Vorranggebiet des landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs „Erft mit Swist und Rotbach – Euskirchener Börde und Voreifel“
(KLB 25.05, LWL & LVR 2007).
Es sind keine Kulturdenkmale oder
(Flächennutzungsplan Stadt Bedburg).
Bodendenkmale
im
Plangebiet
selbst
existent
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Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
Lokal sind folgende bundesweit bestandsgefährdete – aber nicht einem förmlichen Schutz
unterliegende – ‚Rote Liste – Biotoptypen’ (RIECKEN 2006) vorhanden (vgl. Biotop- und
Nutzungstypenplan):
■
■
heimische baumbestimmte geschlossene Gehölzbestände
heimische strauchbestimmte geschlossene Gehölzbestände
Für die Stadt Bedburg liegt eine Baumschutzsatzung vor. Im Plangebiet befinden sich mehrere
Bäume (vgl. Kap. 4.1.4) die durch die Baumschutzsatzung geschützt sind. Nach § 3 der
Baumschutzsatzung sind folgende Bäume geschützt:
(1)
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm und mehr,
gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume).
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter
dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm
und mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm
aufweist.
(2)
Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorliegen und/oder für die nach dieser Satzung vorgenommenen
Ersatzpflanzungen (s. § 7).
(3)
Nicht unter diese Satzung fallen:
a) Birken, Pappeln mit Ausnahme der Schwarzpappel, Nadelbäume mit Ausnahme der
Eibe und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien sowie
mit Ausnahme von hochstämmigen (Stammhöhe mind. 1,80 m)
Obstbäumen im
Bereich innerörtlicher Streuobstwiesen.
b) Bäume auf privaten Grundstücken, soweit sie nicht im rechtskräftigen Bebauungsplan
ausdrücklich festgesetzt sind, wenn sie näher als 3 Meter zu Außenwänden von
bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Räumen, die zum ständigen Aufenthalt
von Menschen geeignet sind, stehen. Der Abstand wird in ein Meter Höhe über dem
Erdboden von der Gebäudekante bis zum Stammmittelpunkt gemessen. Nicht zu den
Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Stellplätze, Garagen,
Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte und
Feuerstätten.
3.3.2 Besonderer Artenschutz
Zur Berücksichtigung der Artenschutzbelange wurde eine Artenschutzprüfung (ISU 2017)
durchgeführt. Dieses Gutachten wurde erstellt, um auf Grundlage des § 44 BNatSchG eine
mögliche Betroffenheit von geschützten Tierarten festzustellen und zu beurteilen. Demnach ist
ein mögliches Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne von
§ 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten.
3.3.3 Sonstige
Der Landesentwicklungsplan (LEP NRW) stellt das Plangebiet als Siedlungsraum (inkl.
großflächiger Infrastruktureinrichtungen) dar.
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Ziele und Grundsätze des LEP NRW für den Siedlungsraum:
Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Die
Siedlungsentwicklung
ist
flächensparend
und
bedarfsgerecht
an
der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen
sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten.
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen fest.
Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht Siedlungsraum dargestellt ist, darf Freiraum für
die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden,
wenn zugleich an anderer Stelle ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke
vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder eine gleichwertige
Baufläche im Flächennutzungsplan in eine Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch).
Bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für
die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in
verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung"
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des
Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis
zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren, umsetzen.
Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu vermeiden wie
Splittersiedlungen.
Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet
werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von
Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung
des Verkehrsaufkommens beitragen.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches
Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur
Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare und
raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum bilden.
Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von
Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen
erneuerbaren Energien begünstigen.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber
Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen, sondern die
Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die Auswirkungen des
Klimawandels abzumildern.
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Bebauungsplan Nr. 55
Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sollen
isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Zu den
Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept
erarbeitet werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im
Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln)
umfasst räumlich die Kreisfreien Städte Köln und Leverkusen sowie den Rhein-Erft-Kreis, den
Oberbergischen Kreis und den Rheinisch-Bergischen Kreis. Er stellt das Plangebiet als
„Siedlungsraum“ dar.
Ziele des Regionalplans zur Entwicklung des Siedlungsraumes
■
■
■
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirklichung
er landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungsentwicklung
der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche
dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche
Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten.
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw.
Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, wie
es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§1 und 1a BauGB entspricht.
Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange
entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nutzung
ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor der
Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald und
Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der
nachfolgenden Planung zu beachten.
Außerhalb der Siedlungsbereiche dürfen neue Siedlungsansätze und bandartige bauliche
Entwicklungen entlang von Verkehrswegen nicht geplant werden. Streu- und
Splittersiedlungen dürfen nicht erweitert werden.
Ziele des Regionalplans zu den Allgemeinen Siedlungsbereichen (auch regionale)
■
In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von §11 Abs. 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant
werden.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist das Plangebiet als „Grünfläche
mit Zweckbestimmung Sportplatz“ dargestellt. Im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplans
erfolgt eine Flächennutzungsplanänderung im sogenannten Parallelverfahren Darstellung
einer Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Kindergarten
Rechtskräftige Bebauungspläne liegen für das Plangebiet nicht vor.
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4
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Umweltzustand / Umweltmerkmale
(Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale
der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4
und § 2a BauGB)
4.1
Natur und Landschaft
(Grundlagenermittlung der Landschafts- und Grünordnungsplanung)
4.1.1 Allgemeines
Die Stadt Bedburg liegt im Nordwestdeutschen Tiefland in der Jülicher Börde. Die ansonsten
morphologisch eintönige, von mächtigen Lössdecken überlagerte Hauptterrasse ist durch eine im
Untergrund bis heute fortlebende Schollentekttonik in Einzelbereiche zerlegt und an den
Schollenrändern z.T. unruhig gestaltet. Morphologiebelebend wirken sich zudem zahlreiche
größere und kleinere Fließgewässer aus, die z.T. tief bis in das paläozoische Grundgebirge
(Wurmtal), ansonsten in die tertiären und quartären Deckschichten eingeschnitten sind. Teilweise
folgen die großen Täler von Rur und Erft den nordnordwest verlaufenden Verwerfungszonen.
Durch Abbau der hier im Untergrund anstehenden tertiären Braunkohlen (Tagebaubetriebe) sind
großeTeile der Einheit stark anthropogen verändert.
Deutliche Geländeunterschiede bestehen auch im Osten. Dort fällt die Östliche Jülicher Börde
steil zur Erftniederung-, weiter nördlich zum Mittelterrassenniveau (Bedburdyker Lössplatte) ab.
Die Börderänder sind auch hier z.T. riedelartig zerschnitten. Die Bedburdyker Lössplatte ist eine
deutlich niedriger liegende, von mehreren Metern Löss bedeckte, dadurch nur flachwellig
reliefierte Terrassenfläche. Sie wird von drei, normalerweise wasserführenden, bis 10 m
flachmuldig eingetieften Tälern zerschnitten. Die im Osten die Einheit begrenzende Erft folgt
anfangs (Bergheimer Ertftal) noch dem tektonisch vorgezeichneten südost-nordwest
verlaufendem "Erftsprung", der die östlich gelegene Ville-Scholle gegen die Erft-Scholle begrenzt.
Der Fluss ist dort begradigt bzw. kanalisiert (Große u. Kleine Erft, Erftkanal), nur noch wenige
Altwasser deuten auf das ehemalige starke Mäandern des Gewässers hin.
Die Jülicher Börde wird weitgehend landwirtschaftlich genutzt, wobei der Ackerbau dominiert. Die
Talniederungen sind, sofern nicht Siedlungsraum oder Industriestandort, Grünland, höherliegende Bereiche hierunter z.T. auch Äcker.
Das Plangebiet befindet sich auf einer mittleren Höhe von ca. 67 m ü. NN und weist keine
erkennbaren Höhenunterschiede auf.
4.1.2 Boden / Wasser
Bodenpotential / Bodenschutz
Das Plangebiet ist durch quartäre Lößablagerungen geprägt. Für den gesamten Bereich des
Plangebietes gibt der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen in der BK50 die Bodeneinheit L32
an, welche einer tonig-schluffigen Parabraunerde mit einer Mächtigkeit der obersten
Bodenschicht von 30 cm bis 60 cm entspricht (geoportal.nrw, abgerufen am 17.02.2017). Diese
Böden sind weder von Grundwasser, noch von Stauwasser beeinflusst und weisen eine sehr
hohe Wertezahl der Bodenschätzung von 70 bis 90 auf. Sie unterliegen einer hohen potentiellen
Wassererosionsgefahr und sind nur bedingt zur Versickerung geeignet. Diese sehr frischen,
mittelmäßig grabbaren Böden haben eine sehr hohe nutzbare Feld- und
Kationenaustauschkapazität sowie eine hohe gesättigte Wasserleitfähigkeit. Durch ihre
Regelungs- und Pufferfunktion sowie natürliche Fruchtbarkeit sind diese den besonders
schutzwürdigen fruchtbaren Böden zugeordnet.
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Für das Plangebiet sind keine geologischen Störungen ausgewiesen (HÜK 500, HÜK100,
www.geoportal.nrw, abgerufen 13.03.2017). Allerdings ist der Ortsteil Kirdorf der Gemarkung
Bedburg ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen (Mitteilung
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, Krefeld vom 24.03.2017).
Das zusammenfassende Hauptkriterium zur Bewertung des Bodenpotentials und Einstufung der
Bedeutung ökologischer Bodenfunktionen (z.B. Lebensraum- und Regulationsfunktionen; Abbau, Ausgleichs- und Aufbaumedium; bodenbiologische Bedeutung) ist aber schließlich der jeweilige
tatsächliche Natürlichkeitsgrad von Böden (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan) unter
Berücksichtigung anthropogener Überprägung, Vorbelastung oder gar Degradierung.
Eine (sehr) hohe Naturnähe und entsprechende Bodenschutzbedeutung weisen demnach örtlich
keine Böden auf, da alle Böden einem anthropogenen Einfluss unterliegen.
Von nur noch mäßiger Bedeutung sind dagegen die nutzungsbedingt veränderten Böden des
Grünlands mittlerer Standorte und der Gehölzbestände
Schließlich weisen die Böden des Verkehrsgrüns eine geringe Wertigkeit für den Bodenschutz
auf; die gänzlich (teil-)versiegelten Teilflächen in den Siedlungsbereichen sind sogar derzeit völlig
wertlos.
Wasserhaushalt
Hydrogeologisch betrachtet befindet sich das Plangebiet auf der unterpleistozänen
Terrassenfläche im Westen der Niederrheinischen Tieflandsbucht. Diese ist in drei weit
aushaltenden NW-gerichtete Störungen in drei Großschollen zerlegt, die jeweils nach Nordosten
einfallen. Durch Braunkohlen-Bergbau wurde eine weitreichende Grundwasserabsenkung im
hydrogeologischen Teilraum hervorgerufen. Der Obere Grundwasserleiter wird im größten Teil
des Gebietes von altpleistozänen Kiesen und Sanden der Jüngeren Hauptterrassen gebildet, die
eine hohe bis mäßige Wasserdurchlässigkeit aufweisen und bis mehr als 20 m mächtig werden
können. Im Norden bildet bis mehr als 10 m mächtiger Löss eine hochwirksame Deckschicht, die
jedoch nach Süden immer mehr abnimmt. Nur in der Erosionsrinne des Erfttales mit ihren
ursprünglich ganz geringen Flurabständen stehen vorwiegend bindige Auenablagerungen an. Im
Liegenden folgen mächtige tertiäre Schichtfolgen aus Sanden, teilweise auch Kiessanden, Tonen
und Schluffen sowie bis < 60m mächtigen Braunkohlenflözen. Dem entsprechend sind bis zu 10
Grundwasserstockwerke ausgebildet, die jedoch an Faziesgrenzen oder tektonischen Störungen
hydraulisch miteinander verbunden sind.
Die quartären und tertiären Lockergesteinsfolgen sind im Zentrum der Niederrheinischen
Tieflandbucht bis mehr als 1000 m mächtig. Der Teilraum ist tektonisch in die drei Großschollen
Kölner / Venloer Scholle, Erft-Scholle und Rur-Scholle gegliedert. Die begrenzenden Störungen
sind abschnittsweise hydraulisch dicht; daher können auf kurze Distanz große Differenzen der
Grundwasserdruckflächen auftreten.
Das Schutzpotenzial der Grundwasser Überdeckung wird mit mittel-ungünstig angegeben
(geoportal.nrw, abgerufen am 29.03.2017). Eine natürliche reliefbedingte Entwässerungsrichtung
ist im Plangebiet aufgrund der relativ ebenen Oberflächengestalt nicht feststellbar. Des Weitern
sind Hochwasser- oder Überschwemmungsgebiete für das Plangebiet nicht ausgewiesen
(www.elwasweb.nrw.de, abgerufen 03.04.2017).
Örtlich sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet existent (www.geoportal.nrw, abgerufen
03.04.2017).
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4.1.3 Klima / Luft
Aufgrund der Offenheit des Raumes entspricht das Klima den allgemeinen Verhältnissen des
Klimabezirkes ‘Niederrheinisches Tiefland’. Die klimatischen Bedingungen des Raumes weisen
keine besondere Empfindlichkeit gegenüber den zu erwartenden Auswirkungen des geplanten
Vorhabens auf. Frischluftleitbahnen sind aufgrund der geringen Reliefenergie des Raumes nicht
vorhanden. Ebenso gibt es keine geländeklimatischen Gegebenheiten, die zu besonderen
Standortbedingungen für Pflanzen führen würden. Mit der Flächenversiegelung in
Zusammenhang stehende geländeklimatische Effekte (z.B. verstärkte Aufheizung bei
Sonneneinstrahlung oder veränderte Evapotranspiration und relative Luftfeuchte) werden durch
die ebene, windoffene Lage des Gebietes ausgeglichen. Geländeklimatische Effekte machen sich
allenfalls in unmittelbarer Nähe der Bebauung bemerkbar. Auswirkungen auf das weitere Umfeld
sind unbedeutend.
Folgende Biotop- und Nutzungstypen (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan) tragen dazu bei, dass
durch lokale Luftfilterung / -regeneration und teils auch kleinräumig aktive Frischluftproduktion
eine Verbesserung der Lufthygiene sowie des lokalen Bioklimas zu konstatieren ist:
geschlossene Gehölzbestände, Grünland mittlerer Standorte und Einzelbäume.
4.1.4 Arten- und Biotopschutz
Potentielle natürliche Vegetation
Als potentielle natürliche Vegetation (pnV: gedanklich konstruierter Zustand der bei den
gegenwärtigen
Standortbedingungen
entstehenden
höchstentwickelten
Vegetation
(Endstadium), wie sie sich ohne Einfluss des Menschen unter den aktuellen ökologischen
Bedingungen einstellen würde) wäre in den breiten Niederungen der Erft der Eichen-Ulmenwald
westdeutscher und niederländischer Flusstäler, stellenweise auch der Silberweidenwald
anzunehmen (geoprtal.nrw.de; abgerufen am 16.01.2017). Damit wären lokal ausschließlich
Wälder vorhanden. Die heutige tatsächliche Nutzung (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan) ist
dagegen nicht bewaldet.
Biotop- und Nutzungstypen (Reale Vegetation)
Im Februar 2017 (03.02.2017) erfolgte eine örtliche Erfassung der – gegenüber der
beschriebenen potentiellen Vegetation – tatsächlich vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen;
die Ergebnisse dieser großmaßstäblichen Bestandsaufnahme sind im Biotop- und
Nutzungstypenplan dargestellt (Anhang). Ergänzend zu dieser Plandarstellung wird
insbesondere zur Bewertung einzelner Biotop- und Nutzungstypen (vgl. unten Zusammenfassung der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz) sowie zur Ableitung teils
spezieller landespflegerischer Zielvorstellungen (vgl. Kap. 4.4) folgendes erläutert / begründet;
hierbei wurden auch mögliche Vorkommen regionaler bis nationaler bestandsgefährdeter,
seltener Pflanzenarten (Pflanzen mit 'Rote Liste – Status') (LANUV 2011; BUNDESAMT FÜR
NATURSCHUTZ 1996; www.floraweb.de) überprüft (ohne dbzgl. Ergebnis):
Eine hohe Artenvielfalt ist bei den örtlichen heimischen geschlossenen Gehölzbeständen
festzustellen; u.a. folgende Strauch- und Laubbaumarten kennzeichnen die hohe naturnahe
Ausbildung (vgl. hierzu auch obige Angaben zur ‚pnV‘) sowie Schutzwürdigkeit erfasster
Gehölzstrukturen: Feldahorn (Acer campestre), Rotbuche (Fagus sylvatica), Europäische
Stechpalme (Ilex aquifolium) und Gemeine Hasel (Corylus avellana).
Hingegen weist der im süd-östlichen Bereich des Plangebiets befindliche Baumbestand eine nur
sehr geringe Artenvielfalt durch die einzig erfasste Baumart.
Das kartierte intensiv genutzte Grünland mittlere Standorte ist durch typische Arten wie
Gänseblümchen (Bellis perennis), Gewöhnliches Hirtentäschel (Capsella bursa-pastoris),
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Löwenzahn (Taraxacum spec.), Rotklee (Trifolium pratense) und Kriechender Günsel (Ajuga
reptans) geprägt.
Eine geringe Artenvielfalt weisen die erfassten öffentlichen Grünflächen auf; u. a. folgende Arten
sind hier aspektbildend: Stinkender Storchenschnabel (Geranium robertianum), Löwenzahn
(Taraxacum spec.) und Mittlerer Wegerich (Plantago media).
Im Plangebiet wurden im süd-östlichen Bereich entlang der Zufahrt von der Straße „Im
Embergrund“ vier Einzelbäume (Tilia spec.) und entlang der Grundstücksgrenze zum nördlich
gelegenen Sportplatz 12 Einzelbäume (Tilia spec.) erfasst. Diese Bäume sind durch die
Baumschutzsatz der Bedburg geschützt.
Tiere / Tierökologie
In der gesondert erstellten Artenschutzprüfung (ISU 2017) zum Bebauungsplan Nr. 55 der Stadt
Bedburg wurden keine negativen Auswirkungen durch das Vorhaben auf planungsrelevante
Arten festgestellt. Somit ist davon auszugehen, dass nach vorliegender Datengrundlage keine
artenschutzrechtlichen Tatbestände (insbesondere Verbotstatbestände) durch die Verwirklichung
des Vorhabens dbzgl. ausgelöst werden.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 lagen der Unteren
Naturschutzbehörde keine Informationen über das Vorkommen von seltenen oder gefährdeten
Tier- oder Pflanzenarten innerhalb des Plangebietes und in dessen Umfeld vor (Mitteilung vom
07.04.2017).
Insbesondere weitere konkrete, faktische lokale Nachweise oder Daten (beispielsweise zu Leit-,
Ziel- und Indikatorarten oder zu seltenen, bestandsgefährdeten Tierarten) durch z.B. Informanten,
Vorgaben und Literatur oder Zufallsbeobachtungen liegen nicht vor.
Der faunistische Wert des Plangebiets und die Schutzwürdigkeit seiner Strukturen ist insgesamt
als gering bis mittel anzusehen. Vor allem ältere Bäume und Gehölzstrukturen tendieren in
Richtung mittlerer Wertigkeit.
Zusammenfassung der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz
Zusammenfassend hängt die örtliche Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz vor allem von
den vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen ab (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan im
Anhang). Hinsichtlich der Bedeutung der örtlichen Vegetation für den Arten- und Biotopschutz ist
hierbei v. a. entscheidend, welchen tatsächlichen Natürlichkeitsgrad (Einstufung der
menschlichen Beeinflussung) die einzelnen Biotop- und Nutzungstypen aufweisen (eine hohe
Vegetationsnaturnähe bedingt in der Regel einen ebenso hohen Wert für den Arten- und
Biotopschutz). Tierökologische Zusammenhänge sind dagegen meist komplexer, so dass
diesbezüglich menschlich stärker beeinflusste oder durch den Menschen erst entstandene
Biotop- und Nutzungstypen auch eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz haben
können.
Sehr hohe Wertigkeit (Schutzstatus, vgl. Kap. 3.3):
- nicht erfasst
Hohe Wertigkeit:
- heimische Baum- und strauchbestimmte geschlossene Gehölzbestände, heimische
Solitärgehölze
Mittlere Wertigkeit:
- nicht-heimische Baum und strauchbestimmte geschlossene Gehölzbestände, nichtheimische Solitärgehölze
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Geringe Wertigkeit:
- Gärten, Grünland mittlerer Standorte (Wiese / intensiv genutzt)
Sehr geringe Wertigkeit / Wertlos:
- Verkehrsgrün, Trittrasen, Parkrasen, voll- und teilversiegelte Flächen, Gebäude
(Energieversorgung)
4.1.5 Orts- und Landschaftsbild / Erholung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 wird vornehmlich intensiv bewirtschaftetes
Grünland mittlerer Standorte beansprucht. Die mit der Bebauung einhergehende Veränderung
des Landschaftsbildes ist daher hinnehmbar. Mit der Bepflanzung der zur freien Landschaft hin
liegenden Randbereiche und einer Begrünung der Grundstücke kann das Landschaftsbild im
positiven Sinne neu gestaltet werden.
Als für den Menschen zur potentiellen Erholung erlebbare (visuelle) Leitstrukturen, Raumkanten
(Silhouetten- / Kulissenwirkungen) und / oder Elemente für das Naturerleben sind örtlich keine
einzustufen.
Für das Plangebiet selbst sowie für die nähere Umgebung sind keine Wanderwege ausgewiesen
(TIM-Online, abgerufen am 25.01.2017)
Das Schutzgut Landschaft wird durch die Planaufstellung nicht dauerhaft negativ belastet.
4.2
Mensch / Sonstige
Bei der Straße „Im Embergrund“ handelt es sich nicht um eine Durchgangsstraße mit einem
hohen Verkehrsaufkommen, sondern um eine reine Anliegerstraße. Weitere Lärmquellen wie
Industrie- oder Gewerbebetriebe sind in der näheren Umgebung des Bebauungsplangebietes
nicht vorhanden, sodass Maßnahmen zum passiven Schallschutz nicht erforderlich sind.
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler oder sonstige schützenswerten Kultur- und Sachgüter
vorhanden.
4.3
Wechselwirkungen
(Wechselwirkungen zwischen einzelnen Belangen des Umweltschutzes gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Biotopverbund gemäß BNatSchG)
4.3.1 Biotopverbund
(Grundlagenermittlung der Landschafts- und Grünordnungsplanung)
Der Biotopverbund (inkl. Biotopvernetzung) gehört mittlerweile zu den zentralen Vorgaben des
Naturschutzes / Naturschutzrechtes. Durch das Plangebiet sind keine Biotopverbunds- oder
Biotopkatasterflächen betroffen. In ca. 0,5 km südlicher Entfernung liegt die Biotopkataster
„Finkelbachtal zwischen Niederembt und Kirdorf“ im Landschaftsschutzgebiet „Finkelbachtal“.
Über vor allem den Arten- und Biotopschutz betreffenden Biotopverbund bestehen grundsätzliche
landschaftsökologische Wirkungsgefüge; als im Plangebiet nach derzeitigem Kenntnisstand
besonders bedeutsame Wirkpfade bzw. Wirkungsketten werden die folgenden eingestuft:
Naturraum Natur und Landschaft (potentialübergreifend)
Untergrund / Geologie Bodenschutz
Geologie / Boden Wasserhaushalt
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Vegetation / Biotoptypen Bodenschutz
Vegetation / Biotoptypen Fauna / Habitate
Vegetation / Biotoptypen Landschaftsbild / Erholung
Klima / Luft Vegetation / Biotoptypen
Biotoptypen Flora
4.3.2 Mensch / Sonstige
Planungsrelevante örtliche Wechselwirkungen hinsichtlich von Belangen des „Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung“ oder „Kulturgütern und sonstigen Sachgütern“ sind
nicht zu konstatieren.
4.4
Landespflegerische Zielvorstellungen
Aus den in diesem Kap. 4 ermittelten Planungsgrundlagen im Rahmen der Landschaftsplanung /
Grünordnungsplanung sowie der Vorgabenermittlung nach Kap. 3 ergeben sich folgende
konkretisierte Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (‚landespflegerische
Zielvorstellungen‘) gemäß § 9 Abs. 3 BNatSchG, welche in der Bauleitplanung zu berücksichtigen
sind:
Zielvorstellungen der vorbereitenden Landschaftsplanung (vgl. Kap. 3.2):
■
■
■
■
■
■
Die Schaffung, Verbesserung und Vernetzung naturnaher Lebensräume durch
Vermehrung der Waldfläche,
Anlage und Pflege von Feld- und Ufergehölzen, Hecken, Sträuchern, Einzelbäumen,
Baumgruppen, Alleen, Obstbäumen und Obstwiesen,
Erhaltung und Ergänzung der typischen Ortsrandeingrünungen,
Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudenfluren,
Erhaltung der ungeteerten, “grünen” Wirtschaftswege,
Überlassen von Flächen für die natürliche Vegetationsentwicklung. Bestehende
Strukturen wie Morphologie, Gewässer und Gehölzbestände sind als Ansatz-punkte
einzubeziehen.
Die Erhaltung der Landschaftsstruktur durch
Erhaltung und Sicherung der natürlichen Oberflächengestalt, insbesondere der
Hangbereiche, Trockentäler und -mulden,
■ Erhaltung der natürlichen Geländestufen, Böschungen und sonstiger morphologischer
Kleinststrukturen und -formen.
■
Die Erhaltung und Pflege der Umgebung geschützter oder schützenswerter Bau-,
Boden- oder Kulturdenkmale.
■
■
■
■
■
■
Die Erhaltung und Sicherung wertvoller Lebensräume sowie gliedernder und
belebender Landschaftselemente durch
Erhaltung und Pflege von Feld- und Ufergehölzen, Hecken, Sträuchern, Einzelbäumen,
Baumreihen und -gruppen,
Erhaltung und Pflege der Grünlandflächen,
Erhaltung und Pflege der Obstwiesen,
Erhaltung und Pflege der Wegeraine (Kräuter- und Staudenfluren),
Erhaltung und Sicherung der Lössböden,
Erhaltung der Fließgewässer und Gräben.
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„Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung … nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies
zu begründen“ (§ 9 Abs. 5 BNatSchG). Letzteres erfolgt an anderer Stelle der Begründung zum
vorliegenden Bebauungsplan.
(Weitere) Zielvorstellungen der konkretisierten Grünordnungsplanung:
■
■
■
Sicherung / Erhalt von Einzelbäumen
Erhalt von heimischen geschlossenen Gehölzbeständen
Erhalt von Grünland mittlerer Standorte
Die ermittelten Zielvorstellungen sind schließlich insbesondere
grünordnerischen Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. Kap. 5.1).
4.5
bei
den
örtlichen
Umweltprognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung (‚Status-Quo-Prognose’ / Berücksichtigung der ‚Nullvariante’)
würden voraussichtlich die derzeitigen Nutzungen (vgl. hierzu insbesondere Kap. 4.1) im
Plangebiet langfristig verbleiben. Zusammenfassend entspräche die „Prognose über die
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung“ damit überschlägig dem
derzeitigen Bestandswert bzw. dem derzeitigen Umweltzustand und den Umweltmerkmalen
gemäß diesem Kap. 4.
5
Umweltmaßnahmen
(Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)
Eine gänzlich materielle Verpflichtung, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Planung zu
treffen, besteht nicht. Die Vorschriften fordern nur, die aus der freien planerischen Entscheidung
der Gemeinde heraus vorgesehenen Maßnahmen im Umweltbericht zu beschreiben. Für die
Belange des Naturhaushalts Landschaftsbildes besteht jedoch eine materielle Prüfungspflicht im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB.
5.1
Grünordnerische Maßnahmen
(Vermeidungs-, Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG)
5.1.1 Maßnahmen der Biotoptypen
Verbots- / Vermeidungsmaßnahmen
Sicherung / Erhalt geschlossener heimischer Gehölzbestände:
Festsetzung als Planzeichen nach PlanzV (Nr. 13.2.2) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
Erhalt von Grünland:
Festsetzung als Planzeichen nach PlanzV (Nr. 12.1) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB.
Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB / § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
„Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch
Förderung
natürlicher
Sukzession,
Renaturierung,
naturnahe
Gestaltung,
Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen“ (§ 1 Abs. 5 BNatSchG).
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Ausgleich- / Ersatz von Einzelbäumen
Die im Biotop- und Nutzungstypenplan (vgl. Anhang) dargestellten Einzelbäume sind vorrangig
zu erhalten. Im Zuge der Erschließung und Durchführung der Bautätigkeit werden voraussichtlich
jedoch vereinzelt Bäume beseitigt oder zumindest beschädigt werden. Hierzu ist bei der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Bedburg ein Antrag auf Befreiung (§ 6 der Baumschutzsatzung
der Stadt Bedburg) zu stellen und nachfolgend die Eingriffe insbesondere über das städtische
Ökokonto oder über Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen zu kompensieren. Dies ist
verbindlich über einen Vertrag zu regeln.
5.1.2 Maßnahmen auf den privaten Baugrundstücken
Innere Durchgrünung der privaten Baugrundstücke / Straßenraumbegrünung:
Je angefangene 500 m² Grundstücksgröße sind mindestens 1 Laubbaum und / oder
Obsthochstamm regionaler Sorten (vgl. Angaben zum Naturraum in Kap. 4.1.1) sowie 5 Sträucher
auf den privaten Baugrundstücken - jedoch außerhalb von sonstigen verbindlich geregelten
Maßnahmenflächen (vgl. hierzu Kap. 5.1.1) - zu pflanzen, wobei vorhandene heimische
Laubbäume und Obstbäume sowie heimische Sträucher, welche dauerhaft erhalten werden,
diesem Pflanzmaß angerechnet werden können; hiervon ist zur Straßenraumbegrünung 1
Laubbaum entlang erschließender Straßenverkehrsflächen zu pflanzen.
Wasserdurchlässige Beläge:
Private Stellplatz- / Parkplatzflächen sowie Wege und Zufahrten in den Baugrundstücken sind
ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster,
Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Splittdecken, wassergebundene Decken) zu gestalten.
5.1.3 Sonstige Regelungen
Zeitliche Umsetzung und Zuordnung von grünordnerischen Maßnahmen zu den zu
erwartenden Eingriffen (§§ 9 Abs. 1a Satz 2 und 135 a BauGB sowie §§ 13 – 18 BNatSchG):
Die Maßnahmen zur ‚Inneren Durchgrünung der privaten Baugrundstücke‘ (gemäß Kap. 5.1.2)
sind spätestens in der Pflanzperiode durchzuführen, die der Nutzungsfähigkeit bzw.
Bezugsfertigkeit jeweiliger baulicher Anlagen auf den privaten Baugrundstücken folgt, und
werden den privaten Baugrundstücken unmittelbar zugeordnet.
5.1.4 Pflanzenliste / Pflanzqualitäten
Die zu den grünordnerischen Maßnahmen gehörenden Pflanzenlisten / Pflanzqualitäten sind
gegebenenfalls in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verbindlich aufgeführt.
Zur Vermeidung von Florenverfälschungen wird die Verwendung von 'standortsheimischen'
Pflanzen regionaler Herkunft, d.h. hier des Nordwestdeutschen Tieflands in der Jülicher Börde
(vgl. Kap. 4.1.1), empfohlen.
Innere Durchgrünung / Verkehrsgrünflächen – Bepflanzung
Laubbäume - Hochstämme, mind. dreimal verpflanzt, Stammumfang mind. 14 cm:
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Betula pendula (Hänge-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
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Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)
Juglans regia (Walnuss)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Tilia cordata (Winter-Linde)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Sträucher - verpflanzte Sträucher, mind. 60 cm hoch:
Corylus avellana (Hasel)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)
Obstbäume (Hochstamm):
Apfelsorten:
Blauer Kölner
Peter Broich
5.2
Mensch / Sonstige
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Zum „sachgerechten Umgang mit Abfällen“ wird ein Erschließungsanschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung vollzogen.
Zur „Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie“
sind schließlich im Plangebiet Maßnahmen grundsätzlich möglich bzw. machbar.
Planbezogene Maßnahmen zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität“ sind schließlich nicht
erforderlich; das Plangebiet gehört nicht zu einem „Gebiet, in dem die in den
Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind“.
Sowohl die Belange der Versorgung mit Wasser gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB, als auch der
sachgerechte Umgang mit Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB werden in der
vorliegenden Planung berücksichtigt.
Die Ver- und Entsorgung innerhalb des Plangebietes wird durch den Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz der Stadt Bedburg sichergestellt.
In der Straße „Im Embegrund“, südlich des Plangebietes, verläuft der bestehende
Mischwasserkanal. Dieser wird bis zum Gebäude der Kita ausgebaut.
Durch die teilweise humosen und lehmhaltigen Bodenschichten ist eine Versickerung des
Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes unwirtschaftlich bis ausgeschlossen. Eine
Möglichkeit zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer ist nicht gegeben. Daher wird das
anfallende Niederschlagswasser in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet. Ein
entsprechender Kanalausbau in das Plangebiet gewährleistet eine sachgerechte Entwässerung
des Grundstücks.
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Durch die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten sind
keine negativen Auswirkungen auf die benachbarten Nutzungen zu erwarten. Kinderlärm aus
Kindertagesseinrichtungen ist keine „schädliche Umwelteinwirkung“ im Sinne des BImSchG.
Durch die Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) hat sich der
Deutsche Gesetzgeber dazu entschlossen, Kinderlärm im Vergleich zu sonstigen Lärmquellen zu
privilegieren. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen,
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine
schädlichen Umwelteinwirkungen mehr. Die bisher für die Zulässigkeit maßgeblichen
Immissionsgrenz- und -richtwerte dürfen nicht mehr herangezogen werden.
Die neue Rechtslage führt dazu, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindern ausgehen, von
den Nachbarn hinzunehmen sind. Hierzu zählen sowohl kindliche Laute wie Sprechen und
Singen, Lachen und Weinen, Rufen, Schreien und Kreischen, als auch Geräuscheinwirkungen,
die auf körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen zurückzuführen sind.
Dies gilt selbst dann, wenn die eigentliche Geräuschquelle von einem kindgerechten Spielgerät
ausgeht (vgl. BR-Drs. 128/11, S. 5 f.). Daneben sind nach Maßgabe der Auslegung des Gesetzes
auch die von Betreuerinnen und Betreuern durch Sprechen und Rufen verursachten Geräusche
begünstigt. Somit sind weitergehende Betrachtungen zur immissionsschutzrechtlichen
Zulässigkeit im Rahmen der Planung nicht erforderlich.
Diesem Grundsatz folgt auch die Änderung der Baunutzungsverordnung vom 11.06.2013. Seither
sind auch in reinen Wohngebieten Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der
Bewohner des Gebietes dienen, allgemein zulässig.
Den Nachbarbelangen soll durch großzügige Abstandsflächen von 5,0 m (z.B. als begrünter
Sichtschutzstreifen) zur Wohnbebauung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sieht die
weitere Planung der Stadt Bedburg vor, dass der Großteil der Außenspielbereiche von den
Wohngrundstücken abgewandt - mit dazwischen liegendem Baukörper - realisiert werden soll.
Aufgrund der derzeitigen Nutzungszeiten des nördlich angrenzenden Sportplatzes sind keine
immissionsschutzrechtlichen Konflikte für die geplante Nutzung zu erwarten.
5.3
Empfehlungen / Hinweise
Folgende Punkte sollten insbesondere bei der Durchführung grünordnerischer Maßnahmen
(Kap. 5.1) zur Berücksichtigung weiterer Umwelt- und Naturschutzbelange beachtet werden
(unverbindliche Nebenbestimmungen):
Bauzeitliche Minderungsmaßnahme:
Während späterer Baudurchführungen ist der Erhalt des Oberbodens (‚Mutterboden‘) zu sichern,
insbesondere durch sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Oberbodens (DIN
18915, DIN 19731).
Nutzung von Niederschlagswasser (Zisternen):
Es wird empfohlen, auf den privaten Baugrundstücken anfallendes unbelastetes
Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen) in Zisternen zu sammeln und als Brauch- und
Bewässerungswasser zu nutzen.
Ausschluss schädlicher Metalldächer:
Im Baugebiet sollten keine schädlichen Metalldächer zum Schutz des Niederschlagswassers vor
möglichen Schadstoffeinträgen verwendet werden.
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Verwendung von Erd- und Bodenaushub (Bodenschutz):
Auf den Grundstücken baubedingt anfallende Erd- und Bodenaushube sollten zur
grünordnerischen Gestaltung von Freiflächen verwendet werden.
Begrünung von baulichen Anlagen (Fassaden und Dächer):
Fassaden- und Dachbegrünungen stellen weitere Möglichkeiten grünordnerischer privater
Maßnahmen dar. Zur Fassadenbegrünung wird hierbei empfohlen, zumindest baulich
ungegliederte Fassaden (d. h. z.B. keine enthaltenen Fenster, Tor- oder Türöffnungen) mit
heimischen Kletterpflanzen zu gestalten. Dachflächen der Flachdächer und flach geneigte
Dächer bis 20° Neigung können mit einer extensiven Dachbegrünung gestaltet werden; zur
Initialpflanzung / -saat dieser Dachbegrünungen werden standortheimische Pflanzen empfohlen.
Heckeneinfriedungen:
Entlang von privaten Grundstücksgrenzen sollten einreihige Strauchhecken gepflanzt werden.
Zur Anpflanzung sollten nur Sträucher zur 'Inneren Durchgrünung' (vgl. Kap. 5.1.2) verwendet
werden.
Energetisch optimierte Bauweise
Eine energetisch optimierte Bauweise ist zu empfohlen, möglichst mit dem Heizenergiebedarf
von Passivhäusern (Heizwärmebedarf < 15 kWh/m² *a). Des Weiteren wird eine optimierte
Dachflächenausrichtung zum Einsatz regenerativer Energien (insbesondere Solaranlagen)
vorgeschlagen.
6
Umweltauswirkungen
(Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB / Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4
und § 2a BauGB)
6.1
Durchführung der Eingriffsregelung
(Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Eingriffsregelung gemäß §§ 13 - 18 BNatSchG)
Versiegelung
Versiegelung – Bestand
Die Größe des gesamten Geltungsbereichs (Plangebiet) beträgt ca. 0,5 ha.
In diesem Plangebiet ist im aktuellen Zustand (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan) eine
Versiegelung / Befestigung (durch Verkehrsflächen) von ca. 0,15 ha festzustellen (ca. 30 % des
Plangebietes).
Versiegelung – Planung
Durch die geplante Gemeinbedarfsfläche können im Plangebiet – bei einer vorgesehenen
Grundfläche (GR) von bis zu 1250 m² (inkl. zulässige Überschreitungsmöglichkeiten nach
BauNVO) - bis zu ca. 0,125 ha versiegelt werden (private Baugrundstücke).
Zusätzlich ist eine Versiegelung / Befestigung durch erschließende Verkehrsflächen
(Parkplatz/Festplatz) von bis zu ca. 0,088 ha zu erwarten.
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Damit werden (langfristig) durch das Baugebiet 'Kita am Sportplatz in Kirdorf' – abzüglich der
bereits bestehenden Versiegelung von ca. 0,15 ha - voraussichtlich bis zu ca. 0,22 ha bislang
unversiegelter Flächen neu versiegelt / befestigt (d.h. ungefähr 44 % des gesamten
Plangebietes).
Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung
Allgemeines
Die Bilanzierung wurde nach dem LANUV-Verfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW“ (Stand: März 2008) durchgeführt. Für das gesamte Plangebiet
ergibt sich demnach ein Gesamtflächenwert von 14658,71 Punkten (vgl. Tabelle 1). Nach
geplanter Bebauung ergibt sich ein Flächenwert von 7359,99 Punkten für das gesamte
Plangebiet (vgl. Tabelle 2). Somit verbleibt ein Defizit an Biotoppunkten von 7298,72 durch die
vorliegende Planung. Die grünordnerischen Maßnahmen reichen nach vollzogener Bilanzierung
nicht aus, die zu erwartenden Eingriffe und Beeinträchtigungen im Plangebiet vollständig zu
vermeiden und / oder zu kompensieren.
Fazit:
Daher besteht ein Bedarf nach zusätzlicher Kompensation von 7298,72 Biotoppunkten, um die
verbleibenden Defizite durch weitere Maßnahmen außerhalb des Plangebietes möglichst
auszugleichen oder zu ersetzen, so dass letztlich keine erheblichen Defizite für den
naturräumlichen Natur- und Landschaftshaushalt mehr verbleiben. Die Kompensation des
verbleibenden Defizits ist vertraglich über das Ökokonto der Stadt Bedburg abzugleichen.
Tabelle 1: Bilanzierung der Flächenwerte vorhandener Biotop- und Nutzungstypen nach „Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des LANUV NRW (2008) für den
Bebauungsplan Nr. 55 Teilgebiet "Kita / Sportplatz in Kirdorf" der Stadt Bedburg (Stand: Februar
2017). Grundwerte mit Angaben in Klammer: Aufwertung des Biotoptyps durch örtliche
Besonderheiten, Code Zusatzmerkmal „*“. Flächengrößen entsprechen der Summe aller Flächen
mit gleichem Code und gleicher Wertigkeit im Plangebiet.
Fläche
Code
Biotoptyp
Grundwert
Flächenwert
(m²)
0
905,48
0,00
1.1
Versiegelte Fläche
1.3
Teilversiegelte- oder unversiegelte Betriebsflächen
1
585,95
585,95
2.1
Bankette, Mittelstreifen (regelmäßige Mahd)
Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze oder mit < 50%
heimischen Gehölzen
Intensivrasen
1
26,87
26,87
2
26,51
53,02
3
151,36
454,08
Grünanlage mit Baumbestand
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Gebüsch
(LRT< 50%)
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Gebüsch
(LRT ≥ 50%)
Baumreihe, Baumgruppe, Alleen (LRT < 50%)
[BHD 14 -49 cm]
Baumreihe, Baumgruppe, Alleen (LRT ≥ 50%)
[LRT 90-100%, BHD 14 - 49 cm]
4
2776,73
11106,92
3
126,56
379,68
5
56,29
281,45
3 (+1)
106,09
424,36
7 (+2)
192,34
1346,38
4.3
4.5
4.7
7.1
7.2
7.3*
7.4*
Summe:
4954,18
14658,71
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Bebauungsplan Nr. 55
Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
Tabelle 2: Bilanzierung nach geplanter Bebauung der Flächenwerte von Biotop- und Nutzungstypen nach
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des LANUV NRW
(2008) für den Bebauungsplan Nr. 55 Teilgebiet "Kita / Sportplatz in Kirdorf" der Stadt Bedburg
(Stand: Februar 2017). Grundwerte mit Angaben in Klammer: Aufwertung des Biotoptyps durch
örtliche Besonderheiten, Code Zusatzmerkmal „*“. Flächengrößen entsprechen der Summe aller
Flächen mit gleichem Code und gleicher Wertigkeit im Plangebiet.
Fläche
Code
Biotoptyp
Grundwert
Flächenwert
(m²)
0
2155,48
0
1.1
Versiegelte Fläche
1.3
4.7
7.1
7.2
7.3*
7.4*
Teilversiegelte- oder unversiegelte Betriebsflächen
Grünanlage mit Baumbestand
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Gebüsch
(LRT< 50%)
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Gebüsch
(LRT ≥ 50%)
Baumreihe, Baumgruppe, Alleen (LRT < 50%)
[BHD 14 -49 cm]
Baumreihe, Baumgruppe, Alleen (LRT ≥ 50%)
[LRT 90-100%, BHD 14 - 49 cm]
1
1465,95
1465,95
4
907,76
3631,04
3
70,27
210,81
5
56,29
281,45
3 (+1)
106,09
424,36
7 (+2)
192,34
1346,38
Summe:
6.2
4954,18
7359,99
Mensch / Sonstige
Während der Bauphase kann es zeitlich befristet zu Beeinträchtigungen für die an der Straße „Im
Embergrund“, sowie angrenzende Anwohner der Theodor-Heuss-Straße, wohnenden Menschen
durch Lärm, Abgase und Stäube kommen. Bei Einhaltung der gesetzlichen Auflagen zum
Lärmschutz sowie technischer Standards lässt sich die Belastung minimieren.
Von einer nachhaltigen Verschlechterung der Umweltsituation des Schutzgutes Mensch infolge
der Realisierung des Bebauungsplanes ist nicht auszugehen.
7
Umweltvariante / Planalternativen
(Aufzeigen anderweitiger Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der
Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bauleitplans gemäß Anlage zu §
2 Abs. 4 und § 2a BauGB)
Grundsätzliche städtebauliche Varianten / Alternativen zur vorliegenden Änderungsplanung
bestehen nicht (vgl. Begründung, Teil 1). Das Aufzeigen anderweitiger Planungsmöglichkeiten
(plankonformer Alternativen) erfolgt im Zusammenhang mit dem grünordnerischen
Maßnahmenkonzept (vgl. Kap. 5.1) sowie dessen faktischer Berücksichtigung in der
Eingriffsregelung (vgl. Kap. 6.1). Demnach ließe sich durch mehr Erhaltungs- und
Entwicklungsmaßnahmen im unmittelbaren Plangebiet eine Kompensation im Punktesystem des
LANUV ggf. größtenteils vermeiden.
8
Umweltmonitoring / Umweltüberwachung
(Überwachung der möglichen Auswirkungen von Bauleitplänen gemäß Anlage zu
§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)
Zuständig für die spätere Überwachung nach § 4 c BauGB ist die Stadt Bedburg in eigener
Verantwortung (kommunale ‚Umweltüberwachungsbehörde’). Folgende mögliche Auswirkungen
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Bebauungsplan Nr. 55
Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
sollen demnach insbesondere maßnahmenbezogen (vgl. Kap. 5) überwacht werden
(Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Umweltmonitorings):
a)
Vollzug, Durchführung und Effizienz- / Wirksamkeitskontrolle der naturschutzfachlichen
bzw. -rechtlichen Maßnahmen (Grünordnerische Maßnahmen):
Überwachungszeitpunkte (ab Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes): alle 5 Jahre
bis zur vollständigen Umsetzung sämtlicher geplanten zulässigen baulichen Nutzungen
und Anlagen
Zuständigkeiten: Stadt Bedburg, Naturschutzbehörde
Überwachungsmethode /-verfahren: Bestandsaufnahme / Flächenbegehung
Überwachungsgrund: Überprüfung der Eingriffsregelung
b) Überwachung sonstiger, insbesondere nicht vorhersehbarer nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Überwachungszeitpunkte (ab Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes): bei Eintreten
unvorhersehbarer Tatbestände, ansonsten regelmäßig alle 5 Jahre bis zur
vollständigen Umsetzung sämtlicher geplanten zulässigen baulichen Nutzungen und
Anlagen
Zuständigkeiten: Bauherr, Naturschutzbehörde, Stadt Bedburg
Überwachungsmethode /-verfahren: Grundstücksbegehungen, Auswertung
eingehender Informationen von Dritten, Kontrolle der im Rahmen der Umweltprüfung
angewandten Erhebungs-, Prognose- und Bewertungsverfahren und deren
Ergebnisse, sonstige geeignete Maßnahmen
Überwachungsgrund: Vermeidung von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
Umwelt.
9
Umweltverfahren / Umwelttechnik
(Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)
Im Rahmen der Umweltprüfung sind keine Umweltverfahren oder Umwelttechniken angewendet
worden.
10
Kenntnislücken / Umweltrisiken
Erhebliche Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Umweltangaben und / oder
abschließend nicht aufzuklärende erhebliche Umweltrisiken sind nach Abschluss der
Umweltprüfung nicht zu verzeichnen.
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Bebauungsplan Nr. 55
11
Teil 2: Umweltbericht / Grünordnungsplan
Zusammenfassung
(Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a BauGB)
Neben der in den vorliegenden Umweltbericht unmittelbar integrierten Landschafts- und
Grünordnungsplanung wurde eine Artenschutzprüfung (Stufe 1) durchgeführt.
Zur örtlichen Umwelt sind zahlreiche Vorgaben in bereits bestehenden Plänen, Fachaussagen
und Gesetzen getroffen, welche ggf. verbindlich zu berücksichtigen sind.
Beeinträchtigungen
ausgeschlossen.
des
europäischen
Schutzgebietssystems
NATURA
2000
sind
Auch unabwägbare Konflikte mit dem Besonderen Artenschutz sind nicht zu erwarten. Dies
wurde umfassend im Rahmen einer Artenschutzprüfung fachlich und rechtlich überprüft.
Im Rahmen der naturschutzfachlichen Grünordnungsplanung zum Bebauungsplan fanden
örtliche Bestandsaufnahmen von ‚Natur und Landschaft’ statt. Diese haben zusammenfassend
ergeben, dass im Plangebiet derzeit u.a. naturschutzfachlich hochwertige geschlossene
heimische Gehölzbestände betroffen sind.
Bei vergleichender etwaiger Nichtdurchführung der Bauleitplanung wäre zu erwarten (‚StatusQuo- Prognose’), das voraussichtlich die derzeitigen Nutzungen im Plangebiet langfristig
verblieben, d.h. die örtlichen Grünflächen würden dann weiterhin in ihrer derzeitigen Nutzung
verbleiben.
Durch die Grünordnungsplanung zum Bebauungsplan wurden verschiedene mögliche
Umweltmaßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen benannt, welche jedoch sämtlich nicht
verbindlich festgesetzt wurden.
Anderweitige verbindliche grünordnerische Planungsmöglichkeiten wären grundsätzlich möglich.
Demnach ließe sich bei einer anderen Bebauungsplankonzeption, d.h. durch Regelung von
Vermeidungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen im unmittelbaren Plangebiet selbst, die
Kompensation über Biotopunkte ggf. erheblich reduzieren.
Neben den grünordnerischen Maßnahmen sind weitere Umweltmaßnahmen durch die
vorliegende Bauleitplanung geregelt / konzipiert. Zudem sind Parkplätze mit
wasserdurchlässigem Pflaster auszuführen.
Es ist u.a. auch aufgrund der getroffenen Maßnahmen zusammenfassend nicht zu erwarten, dass
durch die vorliegende Bauleitplanung außerhalb des Naturschutzes sonstige erhebliche
Umweltauswirkungen (insbesondere auf die Menschengesundheit) eintreten werden.
Die mögliche langfristige Auswirkung der Bauleitplanung auf die Umwelt soll zudem schließlich
später überwacht werden; hierzu wurden bereits jetzt entsprechend geplante
Überwachungsmaßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung der Naturschutz- Eingriffsregelung
sowie zur Überwachung sonstiger, insbesondere derzeit nicht vorhersehbarer nachteiliger
Umweltauswirkungen festgelegt.
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