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Beschlussvorlage (Entwurf_Festsetzungen_B-Plan_1_106.1)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
90 kB
Datum
19.09.2013
Erstellt
02.09.13, 17:09
Aktualisiert
02.09.13, 17:09

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich“ gem. § 2a BauGB Entwurf Stand: 19.08.2013 Vorhabenträger ITB SB Wesseling B.V., Albert ten Brinke Burgmeester van de Zandestraat 21 NL-7051 CS Varsseveld Städtebauliche Planung: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Veynauer Weg 22 53881 Euskirchen 1 A. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO 1.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstiges Sondergebiet -SO- (§ 11 Abs. 3 BauNVO) 1.1 Für das Sondergebiet SO wird als Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.450 qm festgesetzt. 1.2 Innerhalb des Sondergebietes „Lebensmittelmarkt“ ist ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Backshop mit insgesamt maximal 1.450 qm Verkaufsfläche zulässig. 1.3 Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit Kernsortiment: Für die maximale Verkaufsfläche von 1.450 qm wird folgende Sortimentsbeschränkung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ), Ausgabe 2008 und der Wesselinger Sortimentsliste mit Festlegung der zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente vorgenommen: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1) Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75) Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9) Das Randsortiment des Lebensmittelvollsortimenters darf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche umfassen. Eine Sortimentsbeschränkung für das Randsortiment wird nicht festgesetzt. 1.4 Wesselinger Sortimentsliste mit Festlegung der zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente zentrenrelevante Sortimente nicht zentrenrelevante Sortimente Antiquitäten/Kunst Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör Baby-/ Kinderartikel Bauelemente, Baustoffe Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwa- Beschläge, Eisenwaren ren, Schuhe und Zubehör (Schnitt-)Blumen Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/ Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen) Boote und Zubehör Fahrräder und Zubehör Elektrogroßgeräte Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger Erde, Torf Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse Büromaschinen Campingartikel 2 Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle motorisierte Fahrzeuge aller Art und Zubehör Musikalien Farben, Lacke Nahrungs-/ Genussmittel Fliesen Pharmazeutika Gartenhäuser, -geräte Reformwaren, Sanitätswaren Herde, Öfen Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren Holz Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte Installationsmaterial Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Küchen (inkl. Einbaugeräte) Kommunikationselektronik, Elektroklein-geräte Möbel (inkl. Büro-, Garten-, Campingmöbel) Pflanzen und –gefäße Rollläden und Markisen Tiere und Tiernahrung, Zooartikel Werkzeuge Zäune 2.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 bis 19 BauNVO) 2.1 Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. haustechnische Anlagen, Lüftungsanlagen, Abluftkamine, Antennen, Lichtkuppeln, Solaranlagen etc. können die in der Planzeichnung festgesetzte Höhe von max. 56,0 m NHN ausnahmsweise um maximal 2,0 m überschreiten (§ 18 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 2.2 Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche des Sondergebietes (§ 19 Abs. 3 BauNVO). Die zulässige Grundfläche GRZ=0,8 darf durch die Grundflächen der Nebenanlagen (z.B. Stellplätze, Anlieferung, Rampen etc.) bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO). 3.0 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 und 14 BauNVO) Im Sondergebiet sind Stellplätze (St) sowie deren Zufahrten i.S.d. § 12 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig, sofern landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. 4.0 Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) 4.1 Bei Baum- und Gehölzpflanzungen im Zusammenhang mit Festsetzungen des Bebauungsplanes sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubbäume und Laubgehölze nach Maßgabe der Gehölzlisten zu verwenden. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 3 4.2 Die nicht versiegelten Flächen des Sondergebietes (Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) sind mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern der nachstehenden Gehölzliste zu bepflanzen. Mindestpflanzqualität Sträucher: 60-80 cm, Cornus sanguinea, Blutroter Hartriegel Corylus avellana, Hasel Crataegus monogyna, eingriffeliger Weißdorn Prunus spinosa, Schlehe Rosa canina, Hundsrose Sambucus racemosa, Traubenholunder Viburnum opulus, Gemeiner Schneeball Mindestpflanzqualität Bäume 2 x verschult, 80 - 100 cm hoch Acer campestre, Feldahorn Betula pendula, Sandbirke Carpinus betulus, Hainbuche Malus sylvestris, Wildapfel Prunus avium, Vogelkirsche Pyrus communis, Wildbirne Sorbus aucuparia, Eberesche Punktuell werden vorhandene Bäume zeichnerisch zum Erhalt festgesetzt. 4.3 Zur Begrünung der Stellplatzanlage im Sondergebiet ist pro 8 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Mindestpflanzqualität Bäume 3 x verschult, Stammumfang 18 bis 20 cm, gemessen in 1 m Höhe. Standortheimische Bäume: Acer campestre, Feldahorn Acer platanoides, Spitzahorn Carpinus betulus, Hainbuche Sorbus aucuparia, Eberesche Sorbus, aria, Mehlbeere Fagus silvatica, Rotbuche Bei Abgängigkeit ist artgleich eine Neuanpflanzung vorzunehmen. Der Standort der zu pflanzenden Bäume, gemäß der Planzeichnung, kann bis zu 5 m variieren. 4 4.4 Externe Kompensationsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB sind zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebiets auf von der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen durchzuführen. Maßnahme: Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 107 auf insgesamt 5.205 m². Das Entwicklungsziel ist ein standortheimischer Laubwald. Für den externen Ausgleichsbedarf ist auch die Zahlung eines entsprechenden Ersatzgeldes für die Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen zulässig. 5.0 Anlagen und bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 5.1 Die Stellplatzoberfläche ist inklusive der Fahrgassen mit einem ebenen Belag, z.B. Verbundsteine ohne Fase oder gleichwertig herzustellen. 5.2 Die Geräuschabstrahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung des Lebensmittelvollsortimenters erforderlichen Kühl- und Lüftungsgeräte müssen L WA = 70 / 60 dB(A) tags / nachts einhalten. Dies ist im Rahmen der haustechnischen Planung im Baugenehmigungsverfahren als standortbezogener Schallschutznachweis zu belegen. 6.0 Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen ist im Plangebiet selbst innerhalb der Freiflächen oder unterhalb der Stellplatzanlage in Rigolen zu versickern. Eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist notwendig und vor Baubeginn einzuholen. B. Gestalterische Festsetzungen (§ 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) 1.0 Für Werbeanlagen gelten die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen: Leuchtfarben, Reflexionsoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklame und Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht zulässig. 2.0 Das Gebäude im Sondergebiet ist als flach geneigtes Pultdach mit einer Dachneigung < 10° oder als Flachdach zu errichten. Die festgesetzte Dachneigung wird nicht angewendet untergeordnete Nebenanlagen. 3.0 Innerhalb des Sondergebietes richten sich die weiteren Regelungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen und den Werbeanlagen nach den Festlegungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist. 5 C. Hinweise (§ 9 Abs. 6 BauGB) 1.0 Kampfmittel Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD (Bezirksregierung Düsseldorf) gebeten. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 2.0 Niederschlagswasserbeseitigung Gemäß § 51a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen. 3.0 Artenschutzrechtliche Belange Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten. Innerhalb des Plangebiets sind an geeigneter Stelle am Gebäude 8 Ersatzquartiere für Fledermäuse zu schaffen. 4.0 Bodendenkmalpflege Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425 / 9039-04, Fax 02425 / 9039-199 unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 5.0 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. 6.0 Abfallwirtschaft Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. 6 7.0 DIN-Vorschriften DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können beim Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling eingesehen werden.