Daten
Kommune
Bedburg
Größe
305 kB
Datum
09.05.2017
Erstellt
26.04.17, 18:03
Aktualisiert
30.10.17, 11:31
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-70/2017
Fachdienst 1 - Personal, Organisation,
Ratsangelegenheiten
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
09.05.2017
Mehrheitlich dagegen (in
geheimer Abstimmung haben
10 Mitglieder des Rates dafür
gestimmt, 21 Mitglieder des
Rates dagegen gestimmt und
sich 3 Mitglieder des Rates
enthalten)
Betreff:
Grundsatzbeschluss bezüglich der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides über den
Fortbestand des Freibades
hier: Antrag der FWG-Fraktion vom 02.12.2016
Beschlussvorschlag:
Alternative 1:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung
NRW mit Zwei-Drittel-Mehrheit, bezüglich der Frage über den Fortbestand des Bedburger
Freibades einen Ratsbürgerentscheid durchzuführen.
Der Rat der Stadt Bedburg beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Schritte zwecks
Durchführung dieses Ratsbürgerentscheides am Tag der Bundestagswahl am 24.09.2017
vorzunehmen und in Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden bzw. dem
Einzelmandatsträger der FDP die Fragestellung, die Begründung, die Inhalte des
Abstimmungsheftes sowie die weiteren Modalitäten zum Ratsbürgerentscheid zu
erarbeiten.
Alternative 2:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Antrag der FWG-Fraktion vom 02.12.2016
abzulehnen und keinen Ratsbürgerentscheid bezüglich der Frage über den Fortbestand
des Bedburger Freibades durchzuführen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Mit Schreiben vom 02.12.2016 hat die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg beantragt,
dass über den Fortbestand des Freibades ein Ratsbürgerentscheid möglichst zum Termin
der nächsten Bundestagswahl durchgeführt werden soll. Auf den Antrag, der dieser
Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt ist, wird vollinhaltlich verwiesen.
Rechtliche Hinweise und Informationen zum Ratsbürgerentscheid:
Beschluss zum Ratsbürgerentscheid
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO) ist für die Durchführung eines
Ratsbürgerentscheides die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Rates erforderlich.
Da der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates ist, ist er bei der Berechnung der
erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu berücksichtigen. Für eine erfolgreiche
Beschlussfassung sind also mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich.
Festlegung des Abstimmungstages
Gemäß § 5 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden
und Ratsbürgerentscheiden muss die Abstimmung an einem Sonntag stattfinden, der
durch den Rat nach folgender Maßgabe bestimmt wird: Sofern zwischen der achten und
der
dreizehnten
Woche
nach
dem
Beschluss
zur
Durchführung
des
Ratsbürgerentscheides eine Wahl stattfindet, wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt.
Vor dem Hintergrund der am 24.09.2017 stattfindenden Bundestagswahl wäre
grundsätzlich eine Verknüpfung mit der Durchführung des Ratsbürgerentscheides
denkbar.
Es wird in diesem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund einer
Empfehlung der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises für die Durchführung eines
Ratsbürgerentscheides separate Abstimmungsvorstände gebildet werden sollen, was es
erforderlich machen würde, neben den Wahlhelfern für die Bundestagswahl zusätzlich
auch zahlreiche Wahlhelfer zwecks Abwicklung des Ratsbürgerentscheides zu
„rekrutieren“.
Beschluss über die Fragestellung
Weiterhin ist es Aufgabe des Rates, die Fragestellung zu formulieren. Dabei muss die
Frage so formuliert sein, dass sie in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich
nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich ist. Die zur Entscheidung zu bringende
Frage muss zudem mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Für den Beschluss hierüber ist
ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit mit mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich.
Die Frage des Ratsbürgerentscheides wäre schließlich in dem Sinne entschieden, in dem
sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet würde, sofern diese Mehrheit in
Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent der Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
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Sitzungsvorlage
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Geht man beispielhaft von einer Anzahl an Stimmberechtigten in Höhe von 19.642
(Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl 2014) aus, ist die erforderliche Mehrheit erreicht,
wenn mindestens 3.929 Wahlberechtigte mit „Ja“ stimmen und die Anzahl der NeinStimmen darunter liegt.
Wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wird, hat der Ratsbürgerentscheid gemäß § 26
Abs. 8 GO NRW die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei
Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert
werden.
Im Anschluss an den Ratsbürgerentscheid müsste der Rat das am Abstimmungstag
ermittelte Ergebnis in einer Ratssitzung offiziell feststellen.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, fällt die Entscheidung grundsätzlich
an den Rat zurück.
Beschluss über Begründung und Kostenschätzung
Aufgabe des Rates ist es gemäß § 11 Abs. 5 sowie gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung über
die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
auch, eine kurze Begründung zum Ratsbürgerentscheid sowie eine Einschätzung
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten zu
formulieren. Diese Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den
Bürger erheblichen Tatsachen enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Beschluss über Begründung und
Kostenschätzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, da hiermit der Inhalt des
Ratsbürgerentscheides festgelegt wird.
Hinsichtlich der Kostenschätzung wird darauf hingewiesen, dass bei einem
Ratsbürgerentscheid die Notwendigkeit einer Kostenschätzung nicht zwingend besteht,
insbesondere da vorliegend die Schließung des Freibades als mögliches Ergebnis des
Ratsbürgerentscheides rein aus fiskalischen Gründen betrachtet zu einer
Kosteneinsparung führen könnte. Die Beifügung einer freiwilligen Kostenschätzung kann
aber sicher sinnvoll sein.
Informationen zum sogenannten Abstimmungsheft
Bei der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides ist jedem Abstimmungsberechtigten
ein sogenanntes Abstimmungsheft zu übermitteln. Gemäß § 11 der Satzung über die
Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der
Stadt Bedburg sind beim Ratsbürgerentscheid im Abstimmungsheft folgende
Informationen aufzunehmen:
- Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für
die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister
eingegangen sein muss (§ 11 Abs. 1)
- Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Verlauf der Abstimmung und der
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief (§ 11 Abs. 2 Nr. 1)
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Sitzungsvorlage
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- Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie auf Wunsch Sondervoten einzelner Ratsmitglieder
und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters (§ 11 Abs. 2 Nr. 5)
Erläuterung zur Stimmempfehlung: Bei der Stimmempfehlung der Fraktionen
handelt es sich um ihre Empfehlung an die Bürgerinnen und Bürger zur Abstimmung mit
Ja oder Nein auf die vom Rat formulierte Fragestellung.
- Beim Ratsbürgerentscheid sind neben der kurzen Begründung des Rates zudem auf
Wunsch kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen
aufzunehmen (§ 11 Abs. 5 Satz 3).
Informationen zur Abstimmungsberechtigung:
Abstimmungsberechtigt bei einem Ratsbürgerentscheid wäre, wer am Tag des
Bürgerentscheids
Deutsche/Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist
oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzt,
das 16. Lebensjahr vollendet hat
und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Bedburg
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat
oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebietes hat.
Voraussichtliche Kosten bei Durchführung eines Ratsbürgerentscheides
Die voraussichtlichen Kosten bei Durchführung eines Ratsbürgerentscheides belaufen
sich auf etwa 80.000 €. Darin enthalten sind u.a. die Kosten für den Druck, das
Kuvertieren und die Papierkosten der Abstimmungsbenachrichtigungen, die Kosten für
den Versand der Abstimmungsbenachrichtigungen inklusive des Abstimmungsheftes
sowie der Briefwahlunterlagen, die Kosten für den Einsatz der Wahlhelfer sowie die
Personalkosten für die Vorbereitung und Abwicklung des Ratsbürgerentscheides
einerseits, aber auch für die Personalkosten hinsichtlich der Durchführung der internen
sowie externen Abstimmungsgespräche zur Erarbeitung des Abstimmungsheftes, etc.
Kostensituation des Bedburger Freibades
Bezüglich der aktuellen Kostensituation des Freibades wird auf die nachfolgende Tabelle
verwiesen:
Ist 2014
Ist 2015
Ist 2016
Plan 2017
Aufwand
258.530,53 €
280.164,15 €
234.251,85 €
278.424,97 €
Ertrag
42.285,90 €
80.113,20 €
79.252,27 €
60.840,00 €
Saldo
- 216.244,63 €
- 200.050,95 €
- 154.999,58 €
- 217.584,97 €
(lt. Ergebnisübersicht FD 2; ohne Berücksichtigung interner Leistungsbeziehungen)
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STADT BEDBURG
Investitionen/
Sanierung
Sitzungsvorlage
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2013
2014
2015
2016
4.999,24 €
/
186.185,62 €
1.681,66 €
(lt. Info FD 6, FD 2)
Bezüglich der Sanierungsmaßnahmen wird ergänzend auf den Vermerk des
Fachdienstes 6 – Hochbau, Tiefbau, Bauhof – verwiesen, der dieser Sitzungsvorlage als
Anlage 2 beigefügt ist.
Besucherzahlen des Bedburger Freibades
Die Besucherzahlen des Bedburger Freibades stellen sich wie folgt dar:
2014:
2015
2016:
12.058 Besucher
24.784 Besucher
21.481 Besucher
Beschlusslage aus der Vergangenheit:
Im Rahmen des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Jahr 2008 wurde als
politische Zielvorgabe wie folgt beschlossen:
„Die Entwicklung im Freibad wird zunächst abgewartet und erst bei dringendem
Handlungsbedarf zur Entscheidung in den politischen Gremien gebracht“.
Im Rahmen des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Jahr 2009, in dessen
Zuge entsprechende Haushaltsmittel für das Freibad eingestellt wurden, wurde folgender
Beschluss gefasst:
„Regelmäßige Überprüfung des Freibades und Maßnahmen zum dauerhaften Erhalt“
Diese Zielvorgaben wurden verwaltungsseitig bislang so interpretiert, dass der Rat
insbesondere dann explizit beteiligt wird, wenn eine „größere“ Sanierungsmaßnahme
bevorsteht, die für den Weiterbetrieb des Freibades zwingende Voraussetzung ist. Dann
sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob das Freibad weiter betrieben oder
geschlossen wird.
Darüber hinaus wird auf die Haushaltsberatungen für das Jahr 2015 im Haupt- und
Finanzausschuss am 03.03.2015 verwiesen, wo aufgrund eines Antrages der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen über den Prüfauftrag hinsichtlich der Errichtung eines Naturbades
beraten wurde. In diesem Zuge wurde auch das Bedburger Freibad thematisiert. Der
entsprechende Protokollauszug ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 3 beigefügt.
Zusammenfassung:
Die politische Bewertung über die Kosten, die Besucherzahlen und die Notwendigkeit der
Vorhaltung eines Freibades für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bedburg und des
Umlandes wird grundsätzlich dem Rat überlassen. Verwiesen wird an dieser Stelle auf die
Ausführungen bezüglich der möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem
demografischen Wandel (siehe unten).
Beschlussvorlage WP9-70/2017
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Sollte der Rat der Stadt Bedburg sich für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides
über den Fortbestand des Bedburger Freibades aussprechen wollen, so wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die im Beschlussvorschlag aufgeführte Alternative 1 zu
beschließen und sodann im Rahmen der Ratssitzung am 11.07.2017 oder in einer
Sondersitzung die weiteren erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Damit die Stadt Bedburg den fortschreitenden demografischen Wandel erfolgreich
bewältigen kann, ist es erforderlich und wichtig, sich mittel- bis langfristig als
Zuzugsgemeinde zu etablieren.
Gemeinsames Ziel in diesem Zusammenhang muss unter anderem sein, dass die Stadt
Bedburg auch in der Zukunft zum einen für Familien, zum anderen aber auch für
Senioren, attraktiv bleibt.
Dies kann und muss auch durch das Angebot entsprechender Freizeitmöglichkeiten
gewährleistet werden, wozu unter anderem das Freibad als städtische Einrichtung gezählt
werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Stolz
----------------------------------Solbach
Stellv. Fachdienstleiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-70/2017
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