Daten
Kommune
Wesseling
Größe
151 kB
Datum
19.09.2013
Erstellt
02.09.13, 17:09
Aktualisiert
02.09.13, 17:09
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STADT WESSELING
55. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
„GOTENSTRASSE- INNENBEREICH“
AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR.
1/106.1 „GOTENSTRASSE-INNENBEREICH“
AUSWERTUNG UND ABWÄGUNG DER
STELLUNGNAHMEN
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stand: 19.08.2013
1.
Verfahrensstand
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 21.07.2011 die Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
und des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 für das Plangebiet "Gotenstraße-Innenbereich" beschlossen. Weiterhin wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB, zur Sicherung der Bauleitplanung während der Planaufstellung, erlassen.
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens ist die städtebaulich sinnvolle Mobilisierung, Bebauung und Erschließung der bisher unbebauten Innenbereichsflächen im Bereich Gotenstraße
durch die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenter. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 19. September 2012 den Vorentwurf zur Aufstellung der 55. Änderung des flächennutzungsplanes „Gotenstraße – Innenbereich“ und des Bebauungsplans Nr. 1/106.1
„Gotenstraße-Innenbereich“ mit Begründung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs und der flexibleren Steuerungsmechanismen bzgl.
vertraglicher und verfahrenstechnischer Regelungen, soll das Bebauungsplanverfahren im
weiteren Verfahren vom „Angebotsbebauungsplan-“ zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren gem. § 12 BauGB umgestellt werden. Ein entsprechender Antrag wurde vom
Vorhabenträger am 11.06.2013 gestellt. Als Vorhabenträger tritt ITB SB Wesseling B.V., Albert ten Brinke, Burgmeester van de Zandestraat 21, NL-7051 CS Varsseveld auf.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
20.09.2012 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert.
Der Planentwurf (Vorentwurf) zur Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes
und des Bebauungsplans Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich“ sowie die Begründung
lagen in der Zeit vom 04. Oktober 2012 bis einschließlich 07. November 2012 im Rathaus zu
jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die aus der Beteiligung resultierenden Anregungen und Stellungnahmen werden im Folgenden ausgewertet und gegeneinander und untereinander abgewogen.
2.
AUSWERTUNG
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren haben 21 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 7 mit Hinweisen.
Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Eine Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen und
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 55. Änderung
des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich" ist der folgenden Auflistung zu entnehmen.
2.1
Übersicht der Stellungnahmen
lfd.
Nr.
mit
Anregungen
und Hinweisen
BEHÖRDEN UND SONSTIGE TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Beteiligte
Beteiligt mit
Anschreiben
vom
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
20.09.2012
2
Nord-West Ölleitung GmbH
20.09.2012
01.10.2012
X
3
RWE Westfalen-Weser-Ems
20.09.2013
02.10.2012
X
4
Thyssengas GmbH
20.09.2012
02.10.2012
X
5
PLEdoc GmbH
20.09.2012
02.10.2012
X
6
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH
20.09.2012
02.10.2012
X
7
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
20.09.2012
08.10.2012
8
Infracor GmbH
20.09.2012
08.10.2012
X
9
20.09.2012
09.10.2012
X
10
Gascade Gastransport
GmbH fürWINGAS GmbH
und OPAL NEL Transport
GmbH
Amprion GmbH
20.09.2012
10.10.2012
X
11
IHK Köln
20.09.2012
16.10.2012
12
Rheinische NETZGesellschaft mbH
Landesbetrieb Straßenbau
Regionalniederlassung VilleEifel
20.09.2012
19.10.2012
20.09.2012
19.10.2012
14
InfraServ GmbH&CO
Knapsack KG
20.09.2012
23.10.2012
15
Stadtwerke Wesseling
20.09.2012
06.11.2012
16
Evonik Degussa GmbH
20.09.2012
07.11.2012
17
Rhein-Erft-Kreis
20.09.2012
07.11.2012
X
18
Deutsche Telekom
20.09.2012
13.11.2012
X
19
Bezirksregierung Köln –
Dezernat 53 - Immissionsschutz
Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland
BUND
20.09.2012
14.11.2012
X
20.09.2012
15.11.2012
X
1
13
20
21
20.09.2012
Antwort vom
keine Anregungen und
Hinweise
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2.2
Auswertung
Schriftliche eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit
lfd.
Nr.
1
Einwender
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Dreifaltigkeitskrankenhaus
Schreiben vom 19.10.2012
Aus arbeits- und verkehrstechnischen Gründen haben wir
keine Möglichkeit, eine Fußwegeverbindung zum Gelände
des Dreifaltigkeits-Krankenhauses zu ermöglichen.
Stellungnahme der Verwaltung /
Abwägungsvorschläge
Die Stadt Wesseling hat im Planungskonzept vorgesehen,
eine fußläufige Verbindung zum Dreifaltigkeitskrankenhaus herzustellen, um den Lebensmittelmarkt an die umliegenden Wohnbebauung anzubinden. Unabhängig vom
Bebauungsplanverfahren werden weitere Gespräche mit
dem Krankenhaus geführt, um eine Lösung zu erzielen.
Schriftliche eingegangene Stellungnahmen der Behörden
lfd.
Nr.
1
Behörde / Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
Godorfer Hauptstr. 186
50997 Köln
Schreiben / Fax vom 01.10.2012
(FNP / B-Plan)
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere
vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare
Planungen unseres Hauses betroffen.
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen
stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung.
Stellungnahme der Verwaltung /
Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
2
Nord-West Ölleitung GmbH
Zum Ölhafen 207
26384 Wilhelmshaven
(FNP / B-Plan)
3
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
(FNP / B-Plan)
4
Thyssengas GmbH
Postfach 104451
44044 Dortmund
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 01.10.2012
Soweit aus den übersandten Unterlagen zu ersehen ist,
werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen
und / oder weitere von uns überwachte Fernleitungen
nicht berührt.
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 02.10.2012
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110kV-RWE-Hochspannungsleitungen.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Anlagen des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Leitungsträger anderer Unternehmen
wurden beteiligt.
Schreiben vom 02.10.2012
Durch die Änderungsmaßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen
betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind z.Z. nicht vorgesehen.
5
PLEdoc GmbH
Postfach 12 02 55
45312 Essen
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 02.10.2012
Im Rahmen der Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den
räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem
beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für
unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber:
•
Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON
Gastransport GmbH)
• E.ON Ruhrgas AG, Essen
• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
• GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,
Straelen
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH
(MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Haan
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP),
Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber
(E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder
Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert
oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um
unverzügliche Benachrichtigung.
6
Fernleitungsbetriebsgesellschaft
mbH
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 02.10.2012
Nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen sind keine
der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
7
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
(B-Plan)
8
Infracor GmbH
Chemistry Service
Paul Baumann-Straße 1
45772 Marl
Schreiben vom 08.10.2012
Die Auswertung des Bereiches war möglich.
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Es wird eine
geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden
Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen
gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben.
Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender
Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen,
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden.
Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs
und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des
KBD gebeten.
Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der
betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne
über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern
keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu
bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird gefolgt.
Die bauseitig durchzuführenden Arbeiten werden mit dem
Baubeginn durchgeführt.
Mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst wird dazu vor der
öffentlichen Auslegung eine Abstimmung durchgeführt.
Schreiben vom 08.10.2012
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen
keine von uns betreuten Fremdleitungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(FNP / B-Plan)
9
GASCADE Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 09.10.2012
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag
der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH sowie OPAL NEL
TRANSPORT GmbH.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Leitungsträger anderer Anlagenbetreiber
wurden beteiligt.
unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber
mit ein.
Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass sich Kabel
und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen
zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für
ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen
der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben.
10
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44129 Dortmund
(FNP / B-Plan)
11
IHK zu Köln
Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstr. 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 10.10.2012
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Schreiben vom 16.10.2012
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln
bestehen grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der
55. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/106.1 „GotenstraßeInnenbereich“.
Aufgrund der fußläufigen Verknüpfung des Planstandorts
unterstreichen wir die Meinung des Gutachters, dass es in
diesem Zusammenhang zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs kommen kann. Dennoch regen wir an,
die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereich anzupassen und den Planstandort sowie den Aldi Süd in den
zentralen Versorgungsbereich einzubeziehen.
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Leitungsträger anderer Unternehmen
wurden beteiligt.
Die Einbeziehung des Standortes in den zentralen Versorgungsbereich wurde geprüft, stellt sich allerdings aufgrund der räumlichen Situation als nicht praktikabel heraus. Der Standort soll auch im Sinne des Masterplans
EZH lediglich als Nahversorgungsstandort für das nordöstlich der Bahntrasse liegende Stadtgebiet dienen und
im räumlichen Zusammenhang mit dem vorhandenen
Lebensmitteldiscounter einen dauerhaft leistungsfähigen
Standort ausbilden. Das Gewicht eines zentralen Versorgungsbereich soll dem Standort hingegen nicht zukommen.
12
13
Rheinische NETZGesellschaft
mbH
Maarweg 159 - 161
50825 Köln
Schreiben / eMail vom 19.10.2012
(FNP / B-Plan)
Aus technischer Sicht kann der Bereich des VEP Nr.
1/106.1 mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der versorgungstechnischen Rahmenbedingungen im
Vorfeld der Realisierung ist der zuständige Fachbereich
der GVG, Netzmanagement, Herr Kordt, Tel. 02233 7909
- 3074.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Schreiben vom 19.10.2012
(FNP / B-Plan)
14
InfraServ Knapsack GmbH &
Co.KG
Chemiepark Knapsack
50354 Hürth
(FNP / B-Plan)
Seitens der Rheinischen NETZGesellschaft bestehen
gegen die Verfahren keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Sollte aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens eine
Änderung an der Signalanlage L300 / Dreilindenstraße
notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der
Stadt Wesseling.
Die Stellungnahme von Straßen NRW wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr auf der L 300 erforderlich sind. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Die Ergebnisse des vorliegenden schalltechnischen
Prognosegutachtens stellen fest, dass das Vorhaben im
Einklang mit den Schallimmissionsanforderungen steht.
Aufgrund der geplanten Nutzung, hier Lebensmittelvollsortimenter, werden keine Schutzmaßnahmen gegen
Lärm durch Verkehr auf der L 300 erforderlich werden.
Schreiben / eMail vom 23.10.2012
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
In dem bezeichneten Bereich zwischen Bonner Straße
und Konrad-Adenauer Straße östlich der A 555 befinden
sich keine unserer bzw. von betreuter Einrichtungen, so
dass wir keine Anmerkungen zur oben genannten Änderung haben.
15
Stadtwerke Wesseling GmbH
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
(FNP / B-Plan)
16
Evonik Industries AG
Brühler Straße 2
50389 Wesseling
Site Services
Wesseling und Lülsdorf
Schreiben vom 06.11.2012
Eine ausreichende Trinkwasserversorgung für das Neubauvorhaben „Gotenstraße-Innenbereich“ ist vorhanden.
Eine Löschwasserversorgung für den Grundschutz in
Höhe von maximal 1400 l /min können wir ebenfalls aus
dem Trinkwassernetz gewährleisten.
Die Hinweise, dass eine ausreichende Trink- und
Löschwasserversorgung gewährleistet ist, werden
zur Kenntnis genommen.
Es ist mit der Feuerwehr Wesseling abzustimmen, ob die
vorhandenen Unterflurhydranten in der Dreilindenstraße,
Gotenstraße und auf dem Privatgelände Gewerbehof für
einen Löschwassereinsatz auch für die Neubebauung des
Lebensmittelvollsortimenters ausreichend sind. Eventuell
erforderliche weitere Hydranten sind nur durch Verlängerung der Gotenstraße möglich, dies ist allerdings eine
Stichleitung. Die dafür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Ob ein Anschluss an den Hydranten
auf dem Gewerbehof möglich ist muss der Bauherr abklären. Wir benötigen dann eine eingetragene persönliche
Grunddienstbarkeit zu unseren Gunsten. Auch diese Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Eventuell zusätzlich
erforderlicher Löschwasserbedarf für den Objektschutz
kann nicht aus dem Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt. Das Brandschutzkonzept wird mit der Feuerwehr Wesseling abgestimmt.
Schreiben / eMail vom 07.11.2012
Da sich durch das Vorhaben die bauliche Situation nicht
grundsätzlich ändert, unmittelbar angrenzend gibt es
bereits einen Lebensmitteldiscounter, gibt es von unserer
Seite keine weiteren Anmerkungen zu dem Vorhaben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(FNP / B-Plan)
17
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
70 / Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
Schreiben vom 07.11.2012
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
Immissionsschutz
Mit der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und
der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 soll die
planungsrechtliche Ausweisung für die Errichtung und
den Betrieb eines Vollsortimenters geschaffen werden.
In den zurzeit vorliegenden Planungsunterlagen werden
keine Aussagen zum Immissionsschutz getroffen.
Beim Betrieb von Einzelhandelsgeschäften sind Konflikte
in der Nachbarschaft zu Wohnungen oder auch zu anderen schutzbedürftigen Nutzungen nicht auszuschließen,
insbesondere durch Lärm der An- und Ablieferungen,
Kundenverkehr und den haustechnischen Einrichtungen.
Darüber hinaus führen Betriebszeiten vor 06:00 Uhr und
nach 22:00 Uhr erfahrungsgemäß, aufgrund der niedrigeren Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit, in der Nähe von
Wohnungen immer wieder zu Beschwerden.
Es wird daher empfohlen im weiteren Planverfahren die
schalltechnische Situation, in Bezug auf die benachbarten
schutzbedürftigen Nutzungen, unter Berücksichtigung der
bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen, untersuchen zu lassen.
Bodenschutz
Für die von der o.g. Aufstellung betroffenen Flächen sind
im Altlastenkataster keine Eintragungen vorhanden. Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken.
Der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises zum Immissionsschutz wird gefolgt.
Inzwischen liegt ein Schalltechnisches Prognosegutachten des Büros Graner+Partner Ingenieure, BergischGladbach vor.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sowohl die Beurteilungspegel als auch die Maximalpegel gemäß TA-Lärm eingehalten und der Betrieb
des Vollsortimenters zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr im
Einklang mit den Schallimmissionsschutzvorschriften
erfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auch aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen
gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken.
Die Aufnahme folgender Hinweise ist jedoch erforderlich:
1. Gemäß § 51a LWG ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, so-
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Es wurde ein Geotechnisches Gutachten durch das Erdbaulabor Dr. Fritz Krause, Münster erstellt.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Untergrund des
fern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Entsprechende Flächen sind
im Bebauungsplan festzusetzen.
Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen.
Baugeländes aus gering durchlässigen bindigen Böden
(Hochflutablagerungen) besteht, so dass auf dem Baugrundstück eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers oberflächennah gemäß DWA-Regelwerk,
Arbeitsblatt DWA-A 138, nicht möglich ist.
Für die ab einer Tiefe von 2,6 / 4,9 m im Untergrund anstehenden Kiese ist ein geschätzter mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert von ca. k > 1x10-4 m/s in Ansatz zu bringen.
Dieser Wert liegt innerhalb des vom DWA-Regelwerk,
Arbeitsblatt DWA-A 138, geforderten Durchlässigkeitsspektrums von k = 1x 10-6 m/s bis k = 1x10-3 m/s.
Gemäß DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138, ist auf
dem Gelände eine Versickerung von Niederschlags- und
Oberflächenwasser in den Kiesen über Rigolen- oder
Schachtversickerungen möglich. Für die Bemessung der
Versickerungsanlage ist gemäß DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138, der o.g. geschätzte Durchlässigkeitsbeiwert von ca. k = 1x 10-4 m/s in Ansatz zu bringen.
Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wird mit
der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt.
2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim
Rhein-Erft- Kreis zu beantragen.
18
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Postfach 10 07 09
44782 Bochum
(FNP / B-Plan)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Schreiben vom 13.11.2012
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für den Anschluss an das Telekommunikationsnetz
erfolgt eine frühzeitige Abstimmung von Seiten der
Vorhabenträger.
Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird
jedoch auf folgendes hingewiesen:
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen ’ Leitungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH,
TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstr. 98, 50672 Köln so
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
19
Bezirksregierung Köln
Abteilung 53 – Immissionsschutz
50606 Köln
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 14.11.2012
Gegen die Änderung bzw. Aufstellung der vg. Bauleitpläne zur Realisierung eines Lebensmittel-Vollsortimenters
bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes unter Einbeziehung des Störfallrechtes Bedenken.
Die Planung trägt nämlich dem Trennungsgebot des § 50
BImSchG nicht ausreichend Rechnung.
Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen u.a. einander auch so zuzuordnen, dass von
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der
Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete (u.a. dem Wohnen dienenden Gebiete, sons-
Die Stellungnahme des Dezernats 53 der Bezirksregierung Köln wird zur Kenntnis genommen.
Das Planareal liegt innerhalb der von der Kommission für
Anlagensicherheit empfohlenen Achtungsabstände einer
Störfallanlage der örtlichen Chemieindustrie. Bei der Anlage handelt es sich um ein Acrolein-Tanklager mit einem
Achtungsabstand von 2.193 m. Das Planareal weist einen
tatsächlichen Abstand von ca. 1.200 m zur Anlage auf.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/106.1 „GotenstraßeInnenbereich“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Vollsortimenters geschaffen werden.
Das Einzelhandelsvorhaben ist räumlich in die bestehen-
tige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete, öffentlich genutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden werden.
Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der Bauleitplanung angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen (unter Aufsicht eines Betreibers stehender Bereich,
in dem relevante Mengen gefährlicher Stoffe im Sinne der
12. BImSchV-Störfall-Verordnung- in einer oder mehreren
Anlagen vorhanden sein können) und schutzbedürftigen
Gebieten einzuhalten sind. Als Beurteilungshilfe für das
Vorliegen angemessener Abstände kann der von der
Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitfaden „Empfehlungen für Abstände
zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18; 2. überarbeitete Fassung aus Nov. 2010) herangezogen werden.
In dem Leitfaden wurden für ausgewählte gefährliche
Stoffe auf der Grundlage von abgestimmten Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen so genannte Achtungsabstände ermittelt. Sofern bei einer Planung zwischen dem Rand eines Betriebsbereiches und dem Rand
eines schutzbedürftigen Gebietes ein Abstand vorhanden
ist, der größer oder gleich dem Achtungsabstand ist, kann
davon ausgegangen werden, dass von der Planung kein
Konflikt hervorgerufen wird. Ist der Abstand dagegen
kleiner als der Achtungsabstand, so ist nicht auszuschließen, dass durch die Planung ein Konflikt entsteht.
Im vorliegenden Fall wird der Achtungsabstand von annähernd 2200 m, ausgelöst durch den Betriebsbereich
der Fa. Evonik Degussa GmbH (Werk Wesseling) mit
dem dort gehandhabten Gefahrstoff Acrolein, deutlich
unterschritten. Auf diese Thematik wird in den Planunterlagen insgesamt nicht eingegangen.
Abschließend weise ich noch auf die Möglichkeit einer
Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG
den innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen eingebunden. Die Planung verfolgt das primäre Ziel, die
innerstädtische Versorgungssituation und hier insbesondere nordöstlich der Bahntrasse, zu verbessern.
Ein unmittelbares "Heranrücken" an die störfallrechtlich
relevanten Anlagen, was die nachträgliche Anordnung
immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Überwachungsbehörde zur Folge haben könnte, findet
aufgrund der Vielzahl weiterer schutzbedürftiger Nutzungen in wesentlich geringeren Abständen zu den genannten Anlagen, nicht statt.
In unmittelbarer Nähe zum Standort befindet sich bereits
ein Lebensmitteldiscountmarkt. Das DreifaltigkeitsKrankenhaus, als besonders schutzwürdige Nutzung,
liegt ca. 60 m südöstlich des Gebietes.
Eine Vergrößerung des Sicherheitsrisikos und die Notwendigkeit zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen sind nicht zu erkennen. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist anzunehmen, dass die Planung im Einklang
mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
und des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Störfallproblematik steht, welche nicht von einem absoluten Verschlechterungsverbot
ausgehen.
Im Ergebnis der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hält
die Stadt Wesseling die vorliegende Planung für einen
Lebensmittelmarkt an der Gotenstraße für vertretbar und
städtebaulich sinnvoll.
Es handelt sich bei dem Standort um eine integrierte Lage, die sich für eine maßvolle Nachverdichtung anbietet.
Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenter soll zudem zu einer Verbesserung der Nahversorgungsfunktionen in den zentralen Wohnsiedlungsbereichen von Wesseling-Mitte beitragen.
Die Planunterlagen werden gemäß den obigen Ausfüh-
bekannt gegebenen Sachverständigen zur Bestimmung
eines angemessenen Abstandes hin.
rungen konkretisiert. Festsetzungen im Bebauungsplan
werden nicht erforderlich.
Der Anlagenbetreiber, die Fa. Evonik Industries GmbH
(Werk Wesseling) wurde zudem am Verfahren beteiligt.
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken gegen die
vorliegende Planung vorgebracht (Vgl. Punkt 16).
20
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
(FNP / B-Plan)
Schreiben / eMail vom 15.11.2012
Das Plangebiet liegt südwestlich der römischen Limesstraße (heutige Bonnerstraße) und südöstlich der römischen Straße Wesseling zur Vicus Belgica bei Euskirchen
(heute Bahnhofstraße). Im Knotenpunkt dieser Straße
entwickelte sich im 1. Jahrhundert nach Chr. eine Siedlung (vicus), in deren Umfeld, insbesondere entlang der
römischen Ausfallstraßen, Gräberfelder angelegt wurden.
Die Fläche liegt im Randbereich dieses Vicus, nahe der
Limesstraße Richtung Bonn. Es ist daher davon auszugehen, dass sich hier sowohl römische Siedlungsreste als
auch Gräber erhalten haben. Indizien hierfür lieferte u.a.
der Fund eines römische Gräberfeldes an der Keltenstraße, dass nur ca. 70 m nördlich des Plangebietes im Jahr
2009 bei Erdarbeiten entdeckt wurde.
Da die Interessen des Bodendenkmalschutzes grundsätzlich auf Erhaltung und Sicherung bedeutender Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen
ausgerichtet sind (§§ 3, 4, 7, 8,11 DSchG NW), muss von
einer Abwägungserheblichkeit der Kulturgüter für die
Planung ausgegangen werden.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG (u.a. Urteil vom
11.11.2002 - 4 BN 52/02) gehören alle durch die Planung
mehr als geringfügig beeinträchtigte schutzwürdige Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial. Nach § 1
Abs. 6 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB besteht daher eine
Verpflichtung, die vorgebrachten Anregungen bezüglich
deren Entscheidungserheblichkeit für die Planung zu
überprüfen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Sachverhaltsermittlung zur Prüfung der Denkmalwürdigkeit wurde durchgeführt.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde eine Sondagefläche von ca. 8 m Breite und etwa 65 m Länge angelegt, um zu klären, ob sich das Gräberfeld bis in das
Planareal ausdehnt.
In der Sondageflächen wurden nur mehrere kolluviale
Horizonte ohne relevante archäologische Befunde aufgedeckt.
Auf der Basis der nun für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Auf die Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 21.05.2013, Nr. 20a, wird hingewiesen.
Es wird angeregt, in der Fläche eine Sachverhaltsermittlung zur Prüfung deren Denkmalwürdigkeit vornehmen zu
lassen. Hierfür ist eine Fachfirma zu beauftragen, die
nach Maßgabe einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach
§ 13 DSchG NW tätig wird. Es handelt sich dabei nicht
um ein Ausgrabung von Bodendenkmälern, sondern lediglich um die Prüfung deren Abwägungserheblichkeit für
die Planung. Das BauGB sagt zwar über den Zeitpunkt
der Prüfung nichts aus. Aus dem Zweck der Regelung
ergibt sich jedoch, dass diese der Beschlussfassung nicht
nachfolgen darf. Das Ergebnis muss im Zeitpunkt der
abschließenden planerischen Entscheidung vorliegen, um
in es in diese einbinden zu können.
20a
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
eMail vom 21.05.2013
... zwischenzeitlich wurde im o.a. Plangebiet zur Ermittlung der für die Planung abwägungsrelevanten Tatbestände eine Sachverhaltsermittlung durch eine archäologische Fachfirma durchgeführt.
Das Plangebiet liegt südlich des römischen Vicus von
Wesseling und ca. 70 m westlich der römischen Limesstraße, die die römischen Lager entlang des Rheins miteinander verband.
Ca. 100 m nördlich der Fläche wurde 2009 bei archäologischen Untersuchungen (südlich der Keltenstraße) ein
römisches Grab entdeckt, das wohl zu einem größeren
Gräberfeld gehört. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sollte nun mit einer Sondagefläche von ca. 8 m Breite und etwa 65 m Länge geklärt werden, ob sich das Gräberfeld bis in das Planareal ausdehnt.
In der Sondageflächen wurden jedoch nur mehrere kolluviale Horizonte ohne relevante archäologische Befunde
aufgedeckt.
Auf der Basis der nun für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Ich verweise jedoch auf die Bestimmungen der §§ 15, 16
DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie,
folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
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BUND
Bund für Umwelt- und Naturschutz
Schreiben ohne Datum
Keine Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.