Daten
Kommune
Bedburg
Größe
159 kB
Datum
09.05.2017
Erstellt
26.04.17, 18:03
Aktualisiert
26.04.17, 18:03
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Die Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland
Vorlage-Nr. 14/1911
öffentlich
Datum:
Dienststelle:
Bearbeitung:
17.03.2017
Fachbereich 21
Herr Wagner
Finanz- und
Wirtschaftsausschuss
Landschaftsausschuss
Landschaftsversammlung
29.03.2017
empfehlender Beschluss
29.03.2017
30.06.2017
empfehlender Beschluss
Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Entlastung der Mitgliedskörperschaften durch eine Sonderauskehrung in
Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen und
Verwendung des Jahresüberschusses 2016
Beschlussvorschlag:
1. Der Entlastung der Mitgliedskörperschaften durch eine Sonderauskehrung in Höhe von
275 Mio. Euro in Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeiten für
Integrationshilfen wird gemäß Vorlage Nr. 14/1911 zugestimmt.
2. Die Erstattung an die Mitgliedskörperschaften erfolgt im Haushaltsjahr 2017 auf Basis
der für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen.
3. Der Jahresüberschuss 2016 wird gem. § 75 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW bis
zum möglichen Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage und darüber hinaus der allgemeinen
Rücklage zugeführt.
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK):
Diese Vorlage berührt eine oder mehrere Zielrichtungen des
LVR-Aktionsplans zur Umsetzung der BRK.
Gleichstellung/Gender Mainstreaming:
Diese Vorlage berücksichtigt Vorgaben des LVR-Aktionsplanes für
Gleichstellung, Familienfreundlichkeit und Gender Mainstreaming.
nein
nein
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan
017
nein
Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
nein
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:
Aufwendungen:
/Wirtschaftsplan
275 Mio. €
nein
Auszahlungen:
/Wirtschaftsplan
275 Mio. €
nein
-
Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
keine
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Lubek
Zusammenfassung:
Mit der erfolgten Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen und der Beendigung
des Rechtsstreites mit der Stadt Köln sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten
Aufhebung der Garantieerklärung gegenüber den Mitgliedskörperschaften ist der
Rechtsgrund für die für die Jahre 2012 bis 2015 gebildeten Rückstellungen in Höhe von
220 Mio. Euro entfallen. Diese werden deshalb im Jahresabschluss 2016 ertragswirksam
in voller Höhe aufgelöst. Da der im Jahr 2016 vorgesehene Planansatz für Aufwendungen
für Integrationshilfen in Höhe von 55 Mio. Euro nicht in Anspruch genommen werden
musste, stehen diese Mittel nunmehr ebenfalls zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit der Einbringung des Doppelhaushaltes 2017/2018 haben die
Mitgliedskörperschaften im Herbst 2016 dem LVR gegenüber mehrheitlich das Anliegen
geäußert, die Auflösung der Rückstellungen für Integrationshilfen noch im laufenden Jahr
zu beschließen und eine sofortige Auszahlung zu veranlassen. Das Anliegen der
Mitgliedskörperschaften, die über Umlagen zum Zwecke der Risikovorsorge
veranschlagten Mittel wieder zurückfließen zu lassen, hat der LVR seinerzeit durchaus
anerkannt. Allerdings hat der LVR gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften auch zum
Ausdruck gebracht, dass es für eine Rückgewährung von Umlagemitteln zunächst der
Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 bedürfe. Darüber hinaus hat der LVR den
Mitgliedskörperschaften zugesichert, alle Möglichkeiten zu prüfen, um eine beschleunigte
Rückgewährung noch in 2017 herbeizuführen.
Es wurden verschiedene Möglichkeiten einer Rückgewährung geprüft. Dabei erstreckte
sich
die
Prüfung sowohl auf die
Aufstellung und Verabschiedung
eines
Nachtragshaushaltes für das Jahr 2017 als auch auf mögliche Varianten einer
Sonderauskehrung in 2017 aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung. Die
verschiedenen
Möglichkeiten
wurden
dem
interfraktionellen
Arbeitskreis
Haushaltskonsolidierung am 06.03.2017 vorgestellt. Aufgrund des erheblichen
Verwaltungsaufwandes und der zeitlichen Dimension, die mit einem Nachtragshaushalt
verbunden ist, hat die Verwaltung dem interfraktionellen Arbeitskreis empfohlen, die
Rückgewährung mit Beschluss der Landschaftsversammlung am 30.06.2017 über eine
Sonderauskehrung vorzunehmen.
Da nunmehr weitgehend gesicherte Kenntnisse über das Jahresergebnis 2016 vorliegen,
kann der LVR nun einer beschleunigten Rückgewährung in 2017 nachkommen und die
nicht mehr benötigten, bisher reservierten Mittel für Zwecke der Integrationshilfen an die
Mitgliedskörperschaften zu deren Entlastung weiterreichen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro auf
Rechnung 2016 und basierend auf den für das Haushaltsjahr 2016 geltenden
Umlagegrundlagen am 30.06.2017 vorzunehmen. Der gewählte pragmatische
Lösungsansatz mit geringem Verfahrensaufwand schafft die Voraussetzung für die
gewollte zeitnahe Entlastung der Mitgliedskörperschaften und trägt so auch dem
Rücksichtnahmegebot in bewährter Weise Rechnung.
Die Verwaltung wird am 29.03.2017 in den Sitzungen des
Wirtschaftsausschusses
und
des
Landschaftsausschusses
einen
Jahresabschlusses 2016 gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vorlegen.
1
FinanzEntwurf
und
des
Dieser wird analog § 268 HGB und unter Bezugnahme auf die Ausführungen der 7.
Handreichung zum NKF nach Ergebnisverwendung und unter Gremienvorbehalt
aufgestellt. Das Jahresergebnis steht ferner unter dem Vorbehalt der Prüfung des
Jahresabschlusses durch den Fachbereich Rechnungsprüfung.
Der Jahresüberschuss 2016 wird gem. § 75 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW bis
zum möglichen Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage und darüber hinaus der allgemeinen
Rücklage zugeführt.
2
Begründung der Vorlage Nr. 14/1911:
1.
Hintergrund und Sachstand:
Zwischen
dem
Landschaftsverband
Rheinland
(LVR)
und
einigen
seiner
Mitgliedskörperschaften bestand seit Jahren ein Dissens bezüglich der sachlichen
Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten für Integrationshilfen in Regelschulen und
Kindertageseinrichtungen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelstreitverfahren
wurden einvernehmlich mit der Stadt Köln sechs repräsentative Fallgestaltungen zur
Durchführung
von
Musterstreitverfahren
ausgewählt.
Gegenüber
allen
Mitgliedskörperschaften hat der LVR im Dezember 2015 eine Garantieerklärung mit dem
Inhalt abgegeben, dass – soweit der LVR in den Musterstreitverfahren unterliegen sollte –
das Ergebnis auch auf alle Mitgliedskörperschaften für Fälle ab dem Schuljahr 2012/2013
übertragen werden sollte, unabhängig davon, ob die Mitgliedskörperschaften bereits
eigene Kostenerstattungsanträge geltend gemacht haben.
Dieser Streit über die sachliche Zuständigkeit innerhalb der kommunalen Familie hatte
jedoch zur Folge, dass der LVR Rückstellungen zur Absicherung des Prozessrisikos bilden
musste. Für die Jahre 2012 bis 2015 wurden Rückstellungen in Höhe von 220 Mio. Euro
aufgebaut. Damit waren 50% des Prozesskostenrisikos abgedeckt. Im Doppelhaushalt
2015/2016 wurden erstmals explizit für den Zweck der Integrationshilfen
Haushaltsansätze von jeweils 55 Mio. Euro vorgesehen. Der nicht in Anspruch
genommene Haushaltsansatz für das Jahr 2015 wurde deshalb im Jahresabschluss 2015
den Rückstellungen zugeführt, die dadurch auf insgesamt 220 Mio. Euro stiegen.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) teilte dem LVR allerdings per
Erlass im Frühjahr 2016 mit, dass das Prozesskostenrisiko nicht wie erfolgt zu 50%,
sondern zu 100% abzudecken wäre. Damit stand fest, dass ohne eine endgültige Klärung
der Zuständigkeit bzw. Verständigung in der kommunalen Familie die Rückstellungen im
Jahresabschluss 2016 auf bis zu 440 Mio. Euro aufzustocken gewesen wären.
Seit Beginn des Jahres 2016 haben mehrere Gespräche mit dem MIK, den
Mitgliedskörperschaften und den kommunalen Spitzenverbänden stattgefunden, um eine
mit dem Haushaltsrecht (NKF) verträgliche Lösung zu finden, die diese Doppelbelastung
für die Mitgliedskörperschaften durch gleichzeitige Übernahme der Aufwendungen für
Integrationshilfen und Zahlung der Umlage für Haushaltsansätze für Integrationshilfen
beim LVR vermeidet, aber dennoch für den LVR das Risiko absichert.
Letztlich hat dann doch die Stadt Köln mit Datum vom 04.10.2016 ihre Klagen gegen den
LVR zurückgezogen und ihre sachliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung unter der
aktuellen Gesetzeslage anerkannt. Das Musterstreitverfahren wurde danach gegenseitig
für gegenstandslos erklärt. Damit entfiel auch die Grundlage der Garantieerklärung des
LVR. Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurden alle Mitgliedskörperschaften hierüber
informiert und gleichzeitig um Erklärung gebeten, dass sie die von ihnen ggf. bereits
geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche in dieser Angelegenheit nicht weiter
verfolgen und ihre Zuständigkeit unter der aktuellen Gesetzeslage anerkennen würden.
Die Mitgliedskörperschaften haben diese Erklärungen rechtzeitig vorgelegt. Damit konnte
eine endgültige Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen herbeigeführt werden.
Der Entwurf des Doppelhaushaltes sah zur Deckung des Kostenerstattungsrisikos für
Integrationshilfen in 2017 einen Betrag von 90 Mio. Euro bzw. in 2018 von 85 Mio. Euro
vor. Obwohl eine Klärung der Zuständigkeit für Integrationshilfen erst nach der
Einbringung des Haushaltes 2017/2018 erreicht werden konnte, konnten die
3
Haushaltsansätze für Integrationshilfen noch in der fortgeschrittenen Haushaltsberatung
entplant werden und die Landschaftsumlage 2017 gegenüber dem Haushaltsentwurf um
0,6 %-Punkte auf 16,15 % und 2018 gegenüber dem Haushaltsentwurf um 0,55 %Punkte auf 16,20 % abgesenkt werden (vgl. Vorlage 14/1666).
Mit der erfolgten Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen und der Beendigung
des Rechtsstreites mit der Stadt Köln sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten
Aufhebung der Garantieerklärung gegenüber den Mitgliedskörperschaften ist der
Rechtsgrund für die für die Jahre 2012 bis 2015 gebildeten Rückstellungen in Höhe von
220 Mio. Euro entfallen. Diese werden deshalb im Jahresabschluss 2016 ertragswirksam
in voller Höhe aufgelöst. Da der im Jahr 2016 vorgesehene Planansatz für Aufwendungen
für Integrationshilfen in Höhe von 55 Mio. Euro nicht in Anspruch genommen werden
musste, stehen diese Mittel nunmehr ebenfalls zur Verfügung.
2.
Entlastung der Mitgliedskörperschaften durch eine Sonderauskehrung in
Höhe von 275 Mio. Euro im Jahr 2017
Im Zusammenhang mit der Einbringung des Doppelhaushaltes 2017/2018 haben die
Mitgliedskörperschaften im Herbst 2016 dem LVR gegenüber mehrheitlich das Anliegen
geäußert, die Auflösung der Rückstellungen für Integrationshilfen noch im laufenden Jahr
zu beschließen und eine sofortige Auszahlung zu veranlassen. Das Anliegen der
Mitgliedskörperschaften, die über Umlagen zum Zwecke der Risikovorsorge
veranschlagten Mittel wieder zurückfließen zu lassen, hat der LVR seinerzeit durchaus
anerkannt. Allerdings hat der LVR gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften auch zum
Ausdruck gebracht, dass es für eine Rückgewährung von Umlagemitteln zunächst der
Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 bedürfe. Darüber hinaus hat der LVR den
Mitgliedskörperschaften zugesichert, alle Möglichkeiten zu prüfen, um eine beschleunigte
Rückgewährung noch in 2017 herbeizuführen.
Es wurden verschiedene Möglichkeiten einer Rückgewährung geprüft. Dabei erstreckte
sich die Prüfung sowohl auf die Aufstellung und Verabschiedung eines
Nachtragshaushaltes für das Jahr 2017 als auch auf mögliche Varianten einer
Sonderauskehrung in 2017 auf Basis eines Beschlusses der Landschaftsversammlung. Die
verschiedenen
Möglichkeiten
wurden
dem
interfraktionellen
Arbeitskreis
Haushaltskonsolidierung am 06.03.2017 vorgestellt. Aufgrund des erheblichen
Verwaltungsaufwandes und der zeitlichen Dimension, die mit einem Nachtragshaushalt
verbunden sind, hat die Verwaltung dem interfraktionellen Arbeitskreis empfohlen, die
Rückgewährung mit Beschluss der Landschaftsversammlung am 30.06.2017 über eine
Sonderauskehrung vorzunehmen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio.
Euro auf Rechnung 2016 und basierend auf den für das Haushaltsjahr 2016
geltenden Umlagegrundlagen am 30.06.2017 vorzunehmen. Der gewählte
pragmatische Lösungsansatz mit geringem Verfahrensaufwand schafft die
Voraussetzung für die gewollte zeitnahe Entlastung der Mitgliedskörperschaften
und trägt so auch dem Rücksichtnahmegebot in bewährter Weise Rechnung.
Die Berechnung der auf die einzelnen Mitgliedskörperschaften
auszukehrenden Teilbeträge ist der Anlage 1 zu entnehmen.
4
entfallenden
Der LVR wird damit über die im Haushalt 2015 und 2016 explizit für Integrationshilfen
veranschlagten Mittel in Höhe von insgesamt 110 Mio. Euro (Haushaltsansätze
2015/2016 jeweils 55 Mio. Euro) hinaus weitere 165 Mio. Euro an die Mitgliedskörperschaften weitergeben.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Haushaltsansatz 2015 den Rückstellungen im Rahmen
des Jahresabschlusses 2015 zugeführt, die dadurch ein Volumen von 220 Mio. Euro
erreicht hatten. Die darüber hinausgehenden Zuführungen zu den Rückstellungen im
Rahmen der Jahresabschlüsse 2014 und 2015 in Höhe von 165 Mio. Euro waren nur
deshalb möglich, weil diese durch zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen, eine
konsequente Erhöhung von Kostenerstattungen und durch eine sehr restriktive
Haushaltsbewirtschaftung aus den laufenden Haushalten außerplanmäßig erwirtschaftet
werden konnten. Die Mitgliedskörperschaften partizipieren somit nun unmittelbar von den
Konsolidierungserfolgen und an den konsequenten Umsteuerungsmaßnahmen des LVR.
Das wurde nur durch die zielgerichtete und nachhaltige Finanzwirtschaft, die der LVR seit
Jahren erfolgreich betreibt, ermöglicht.
Durch die Absenkung der Landschaftsumlage im Doppelhaushalt 2017/2018 gibt der LVR
zusätzlich eine Entlastung von insgesamt 175 Mio. Euro an die Mitgliedskörperschaften
weiter. Zusammen mit der Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro werden die
Mitgliedskörperschaften somit insgesamt um den – beachtlichen – Betrag von
insgesamt 450 Mio. Euro spürbar entlastet.
Der LVR stellt somit unter Beweis, dass er als verlässlicher Partner gegenüber seinen
Mitgliedskörperschaften, auch im Hinblick auf die schwierige finanzielle Lage vieler
Kommunen im Rheinland und unter konsequenter Anwendung des Rücksichtnahmegebotes, eine zuverlässige Haushaltspolitik betreibt. Ebenso hat der LVR seine
Zusagen, die er den Mitgliedskörperschaften im letzten Jahr im Zusammenhang mit
deren Anliegen zur Auflösung der Rückstellungen gegeben hat, durch die aufgezeigte
Lösung voll und ganz erfüllt.
3.
Vorläufige Ergebnisrechnung 2016
Die vorläufige Ergebnisrechnung 2016 (vgl. Anlage 2 und Anlage 3) weist unter
Berücksichtigung der Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro nach
Buchungsschluss (Stand: 15.03.2017) einen Jahresüberschuss in Höhe von 168,1 Mio.
Euro aus. Unter Beachtung der noch laufenden Wertaufhellungsphase bis 31.03.2017
geht die Verwaltung davon aus, dass sich keine wesentlichen Veränderungen mehr
ergeben werden.
Damit konnte gegenüber dem Haushaltsplan 2016 eine deutliche Ergebnisverbesserung
erreicht werden. Zu dieser Ergebnisverbesserung haben zum einen maßgeblich
verbesserte Umlagegrundlagen bedingt durch einen außergewöhnlich hohen Anstieg der
Steuereinnahmen beigetragen, die bei der Verabschiedung des Doppelhaushaltes
2015/2016 so nicht erwartet werden konnten. Insgesamt ergab sich ein Anstieg der
allgemeinen Deckungsmittel in 2016 in Höhe von ca. 94 Mio. Euro im Vergleich zum
Haushaltsplan. Hierzu bleibt anzumerken, dass diese Mittel seinerzeit im Wesentlichen
auch zur weiteren Risikovorsorge für Kostenerstattungsansprüche für Integrationshilfen
als notwendig angesehen wurden, da die Kommunalaufsicht eine 100 %-ige
Risikovorsorge für erforderlich gehalten hat und der Rechtsstreit noch fortbestand.
5
Zum anderen konnten im Bereich Soziales durch Fokussierung auf die Ertragsseite im
Rahmen der Konsolidierung gegenüber der Planung erfreulicherweise wesentliche
Mehrerträge in allen Kostenerstattungsbereichen realisiert werden, insgesamt rd. 36 Mio.
Euro. Darüber hinaus sind bedingt durch eine festzustellende nachlassende Dynamik des
Fallzahlanstiegs in den Bereichen stationär betreutes Wohnen und ambulant betreutes
Wohnen im Vergleich zum Haushaltsplan 2016 die tatsächlichen Aufwendungen etwas
zurückgeblieben, insgesamt in Höhe von rd. 21 Mio. Euro. Auch wenn im Vergleich zum
geplanten Sozialhilfeaufwand von insgesamt rd. 2,7 Mrd. Euro die Abweichungen als
gering eingestuft werden können, so zeigen sie aber doch auf, dass die
Umsteuerungsmaßnahmen des LVR im Rahmen der Konsolidierung eindeutig Erfolge
aufweisen. Das Haushaltsjahr 2016 war insgesamt von einer starken Haushaltsdisziplin
aller LVR-Dezernate und der Fortführung der seit dem Jahr 2011 aufgelegten
Konsolidierungsprogramme geprägt. Die Konsolidierungsziele konnten bis heute
übertroffen worden.
Dass der LVR aus finanzwirtschaftlicher Sicht die richtigen Prioritäten im Rahmen seiner
Aufgabenwahrnehmung setzt, zeigen die Ergebnisse der letzten Haushalte. Trotz der
auch in den vergangenen Jahren bereits bestehenden großen Herausforderungen ist es
dem LVR gelungen, die defizitär geplanten Haushalte 2015/2016 mit positiven
Jahresergebnissen abzuschließen. Diese guten Ergebnisse sind eine Bestätigung der
erfolgreichen Aufgabensteuerung und Haushaltspolitik der vergangenen Jahre.
4.
Ergebnisverwendung
Die Verwaltung wird in den Sitzungen am 29.03.2017 einen aktuellen Entwurf des
Jahresabschlusses 2016 gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vorlegen. Dieser wird analog § 268
HGB und unter Bezugnahme auf die Ausführungen der 7. Handreichung zum NKF nach
Ergebnisverwendung und unter Gremienvorbehalt aufgestellt. Das Jahresergebnis steht
ferner unter dem Vorbehalt der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Fachbereich
Rechnungsprüfung. Der Entwurf der Ergebnisrechnung und der Entwurf der Bilanz 2016
werden als Tischvorlage in den Ausschüssen vorgelegt.
Die Verwendung des Jahresergebnisses 2016 in Höhe von 168.137.152,49 Mio. Euro ist
gem. § 75 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW vorgenommen worden. Demgemäß
wird ein Betrag in Höhe von 24.408.617,58 Euro der Ausgleichsrücklage und in Höhe von
143.728.534,91 Euro der allgemeinen Rücklage zugeführt.
Mit der NKF-Eröffnungsbilanz mussten die NRW-Kommunen erstmalig ihre
Vermögenslage darstellen. Die Erhaltung des in dieser Bilanz abgebildeten Eigenkapitals
ist ein wesentlicher Bestandteil einer generationengerechten und nachhaltigen
Haushaltspolitik und stellt ein Grundprinzip des NKF dar. Die Eigenkapitalbasis des LVR
ist seit der Eröffnungsbilanz deutlich gesunken. Der Eigenkapitalverzehr ist einerseits
begründet
mit
dem
Rücksichtnahmegebot.
Insbesondere
nach
der
großen
Wirtschaftskrise im Jahr 2008 und dem damit einhergehenden erheblichen Rückgang der
Steuereinnahmen zeigte sich der LVR mit einer maßvollen Umlagesatzgestaltung durch
Einsatz der Ausgleichsrücklage in hohem Maße mit seinen Mitgliedskörperschaften
solidarisch und schmolz über mehrere Jahre seine Rücklagen ab. Andererseits haben vor
allem die Wertberichtigungen der RWE-Aktien aufgrund der Kursentwicklung zu einem
deutlichen Eigenkapitalverzehr geführt.
6
Der Eigenkapitalverzehr ist gerade vor dem Hintergrund des zum 01.01.2017 in Kraft
getretenen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und den daraus folgenden Auswirkungen in
den nächsten Jahren kritisch zu betrachten, wenn die seit Jahren erfolgreiche nachhaltige
Haushaltspolitik des LVR mit weitgehender Umlagesatzstabilität und Planungssicherheit
für die Mitgliedskörperschaften beibehalten werden soll.
Die Kommunalaufsicht des LVR, das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK),
würdigte in seinem Haushaltserlass 2015/2016 ausdrücklich die Konsolidierungsbemühungen des LVR, wies aber gleichzeitig auch darauf hin, dass der LVR das
Rücksichtnahmegebot gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften inzwischen weit zu
seinen Lasten gedehnt hätte.
Dem Rechnung tragend, sieht der aufgestellte Jahresabschluss 2016 eine Zuführung des
Jahresergebnisses 2016 zu den Rücklagen vor. Damit wird die Eigenkapitalbasis wieder
nachhaltig verstärkt. Zugleich wird die Grundlage dafür geschaffen, die Leistungsfähigkeit
des LVR bei möglichst stabilen Umlagesätzen für die kommenden Jahre sicherzustellen.
Im Hinblick auf die Herausforderungen, insbesondere bedingt durch die massiven
Änderungen in der Sozialgesetzgebung und den damit verbundenen Risiken für
kommende Haushalte, ist eine solide Finanzausstattung unerlässlich. Dies gilt um so
mehr, weil die mit dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung versprochene Entlastung
in der Eingliederungshilfe so gut wie gar nicht bei den Landschaftsverbänden ankommt.
Die Entlastung in Höhe von 5 Milliarden Euro durch den Bund wird ganz überwiegend an
die Kreise und Städte zu deren Entlastung weitergegeben. Die derzeitig günstigen
fiskalischen Rahmenbedingungen werden nicht dauerhaft anhalten und müssen insofern
genutzt werden, um die sich abzeichnenden Herausforderungen bewältigen zu können.
Die Veränderungen durch das in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit einer
Weiterentwicklung aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ in ein modernes Teilhaberecht,
verbunden mit einer Neufassung des Behinderungsbegriffs, werden für den LVR
voraussichtlich Fallzahl- und Leistungsausweitungen und damit deutliche finanzielle
Auswirkungen zur Folge haben, die den LVR-Haushalt erheblich befrachten könnten.
Der LVR hat die sich zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung bereits abzeichnenden
finanziellen Auswirkungen im Haushalt 2017/2018 eingeplant (siehe Vorlage 14/1600).
Allerdings sind in der Planung des Doppelhaushaltes keine Mehraufwendungen für
Zuständigkeitsänderungen,
die
sich
aufgrund
landesgesetzlicher
Ausführungsbestimmungen zum BTHG ergeben könnten, enthalten. Das Bundesteilhabegesetz sieht
unter anderem mit dem Träger der Eingliederungshilfe einen neuen Sozialhilfeträger vor.
Diesen müssen die Länder bis zum 31.12.2017 bestimmen.
Die
Kommunalen
Spitzenverbände,
die
Landschaftsverbände
und
die
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege haben sich in einem
gemeinsamen Schreiben vom 26.01.2017 an die Ministerpräsidentin des Landes NRW
sowie
die
Fraktionsvorsitzenden
im
Landtag
NRW
gewandt
und
eine
Zuständigkeitsregelung in NRW befürwortet, mit der die existenzsichernden Leistungen in
die Zuständigkeit der örtlichen Träger und alle Fachleistungen der Eingliederungshilfe den
Landschaftsverbänden überantwortet würden. Der Landschaftsausschuss hat sich in
seiner Sitzung am 09.02.2017 für eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände als Träger
der Eingliederungshilfe für die gesamten Fachleistungen der Eingliederungshilfe zum
01.01.2018 ausgesprochen.
7
Derzeit liegen jedoch noch keine Ausführungsbestimmungen des Landes NRW vor. Sollte
die Zuständigkeit für alle Fachleistungen der Eingliederungshilfe bereits zum 01.01.2018
bei den Landschaftsverbänden gebündelt werden, führt dies zu einer nicht geplanten
Mehrbelastung der beiden Landschaftsverbände von ca. 250 Mio. Euro jährlich, d.h. je
125 Mio. Euro für 2018 und 2019 für den LVR (siehe Vorlage 14/1811/1). Diese
Aufwendungen sind im derzeit laufenden Doppelhaushalt nicht geplant. Im Gegenteil: Die
Landschaftsverbände würden bei einer solchen Zuständigkeitsregelung auch für die
Integrationshilfen zuständig werden. Die Ansätze für Integrationshilfen, die im
Doppelhaushalt vorgesehen waren, wurden zur Verabschiedung des Doppelhaushaltes
wegen der Beilegung des Rechtsstreites mit der Stadt Köln umlagesenkend entplant.
Sofern bei dieser Entwicklung auf die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes 2018
verzichtet würde, würde die Ausgleichsrücklage durch einen möglichen Fehlbetrag im
Jahresabschluss 2018 nahezu aufgezehrt werden. Die Stärkung der Rücklagen dient
somit insbesondere auch dazu, möglichen erheblichen finanziellen Risiken, die sich aus
dem BTHG ergeben können, zu begegnen.
Die dynamische Kostenentwicklung in Verbindung mit einer nach wie vor nicht
aufgabenadäquaten Finanzierung der Eingliederungshilfe verstetigt somit die Tendenz
einer höheren Unterdeckung mit der Folge stetig steigender Umlagebedarfe. Mit Hilfe
einer auskömmlichen Rücklage können diese möglichen disruptiven Effekte auf den
Umlagesatz abgemildert werden. Damit trägt der LVR langfristig zur Planungssicherheit
bei seinen Mitgliedskörperschaften bei.
In Vertretung
Hötte
8
Anlage 1 zu Vorlage 14/1911
Berechnung der Sonderauskehrung
Mitgliedskörperschaft
Insgesamt
Umlagegrundlagen Anteil an Umlage- Sonderauskehrung
2016 in €
grundlagen 2016
in €
15.404.238.636
100%
275.000.000,00
Düsseldorf
Duisburg
Essen
Krefeld
Mönchengaldbach
Mülheim a.d. Ruhr
Oberhausen
Remscheid
Solingen
Wuppertal
Kreis Kleve
Kreis Mettmann
Rhein-Kreis-Neuss
Kreis Viersen
Kreis Wesel
Städteregion Aachen
Bonn
Köln
Leverkusen
Kreis Düren
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Euskirchen
Kreis Heinsberg
Oberbergischer Kreis
Rhein.-Berg.-Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
1.185.119.301
887.326.309
1.103.444.141
385.769.581
459.498.226
263.028.790
352.504.700
169.022.528
234.338.748
598.265.457
414.777.216
1.008.054.635
663.741.203
404.329.710
644.547.009
835.398.078
495.828.810
1.912.290.970
243.441.578
377.214.739
657.620.718
249.564.650
336.547.221
370.573.594
371.171.221
780.819.503
7,6935%
5,7603%
7,1633%
2,5043%
2,9829%
1,7075%
2,2884%
1,0972%
1,5213%
3,8838%
2,6926%
6,5440%
4,3088%
2,6248%
4,1842%
5,4232%
3,2188%
12,4141%
1,5804%
2,4488%
4,2691%
1,6201%
2,1848%
2,4057%
2,4095%
5,0689%
21.157.021,48
15.840.752,71
19.698.937,80
6.886.847,01
8.203.067,68
4.695.650,27
6.292.994,73
3.017.428,92
4.183.469,06
10.680.372,11
7.404.697,96
17.996.022,47
11.849.260,14
7.218.186,69
11.506.600,99
14.913.718,03
8.851.649,60
34.138.656,84
4.345.974,87
6.734.124,01
11.739.995,84
4.455.285,35
6.008.118,15
6.615.564,76
6.626.233,74
13.939.368,79
Insgesamt (Probe)
15.404.238.636
100,00%
275.000.000,00
Landschaftsverband Rheinland
vorläufige Bilanz in Kurzform zum 31.12.2016
Aktiva
Passiva
31.12.2016
31.12.2015
1.Anlagevermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
davon Ausgleichsabgabe
1.718.562,34 €
744.973.318,02 €
754.398.541,12 €
1.669.846.969,30 €
1.575.675.388,53 €
1.1
1.2
1.3
1.4
Allgemeine Rücklage
Sonderrücklage
Ausgleichsrücklage
Bilanzgewinn / Jahresüberschuss (2015)
31.12.2015
453.008.577,48 €
204.704.168,32 €
142.435.712,49 €
0,00 €
800.148.458,29 €
328.819.434,99 €
204.704.168,32 €
78.720.680,60 €
39.306.414,31 €
651.550.698,22 €
408.682.900,45 €
413.822.475,63 €
895.045.933,00 €
1.105.589.846,00 €
3.1 Pensionsrückstellungen
570.713.739,00 €
551.577.260,00 €
3.3 Instandhaltungsrückstellungen
3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO
27.194.434,00 €
297.137.760,00 €
27.462.946,00 €
526.549.640,00 €
1.358.324.849,98 €
1.050.641.929,21 €
5.581.317,18 €
4.578.587,18 €
3.467.783.458,90 €
3.226.183.536,24 €
86.307,00 €
1.3 Finanzanlagen
davon Ausgleichsabgabe
1.027.451,00 €
306,00 €
1.2 Sachanlagen
davon Ausgleichsabgabe
31.12.2016
1. Eigenkapital
128.544.782,19 €
2. Sonderposten
davon Ausgleichsabgabe
190.714.603,67 €
3. Rückstellungen
2.Umlaufvermögen
2.1 Vorräte
davon Ausgleichsabgabe
4. Verbindlichkeiten
davon Ausgleichabgabe
308.000.000,00 €
258.000.000,00 €
347.869.637,34 €
277.373.386,64 €
28.446.161,14 €
25.721.451,40 €
3.467.783.458,90 €
3.226.183.536,24 €
5. Passive Rechnungsabgrenzung
72.303.995,31 €
29.581.837,12 €
3.Aktive Rechnungsabgrenzung
davon Ausgleichsabgabe
332.373.349,06 €
28.000.000,00 €
2.4 Liquide Mittel
davon Ausgleichsabgabe
366.714.012,46 €
69.892.246,29 €
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
davon Ausgleichsabgabe
922.857,15 €
140.953,75 €
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
davon Ausgleichsabgabe
905.909,64 €
6.772.166,63 €
Anlage 2 zu Vorlage 14/1911
vorläufige Ergebnisrechnung 2016 in Kurzform
2016
Mio. €
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allgemeine Umlagen
Sonstige Transfererträge
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige ordentliche Erträge
Aktivierte Eigenleistungen
Bestandsveränderungen
0,0
3.027,7
290,2
0,0
60,9
538,4
278,1
1,7
0,0
10 = Ordentliche Erträge
4.197,0
11
12
13
14
15
16
223,5
32,3
812,6
20,3
2.886,8
64,0
Personalaufwendungen
Versorgungsaufwendungen
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Bilanzielle Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstige ordentliche Aufwendungen
17 = Ordentliche Aufwendungen
18 = Ordentliches Ergebnis (Zeilen 10 und 17)
4.039,5
157,5
19 Finanzerträge
20 Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
20,0
9,4
21 = Finanzergebnis (Zeilen 19 und 20)
10,6
22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
168,1
23 Außerordentliche Erträge
24 Außerordentliche Aufwendungen
0,0
0,0
25 = Außerordentliches Ergebnis (Zeilen 23 und 24)
0,0
26 = Jahresüberschuss (Zeilen 22 und 25)
27 Zuführung zur allgemeinen Rücklage
28 Zuführung aus dem Jahresüberschuss 2016 in die
Ausgleichsrücklage
29 = Bilanzgewinn (Zeilen 26 bis 28)
Anlage 3 zu Vorlage 14/1911
168,1
-143,7
-24,4
0,0