Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vorlage14_1911 LVR)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
159 kB
Datum
09.05.2017
Erstellt
26.04.17, 18:03
Aktualisiert
26.04.17, 18:03

Inhalt der Datei

Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Vorlage-Nr. 14/1911 öffentlich Datum: Dienststelle: Bearbeitung: 17.03.2017 Fachbereich 21 Herr Wagner Finanz- und Wirtschaftsausschuss Landschaftsausschuss Landschaftsversammlung 29.03.2017 empfehlender Beschluss 29.03.2017 30.06.2017 empfehlender Beschluss Beschluss Tagesordnungspunkt: Entlastung der Mitgliedskörperschaften durch eine Sonderauskehrung in Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen und Verwendung des Jahresüberschusses 2016 Beschlussvorschlag: 1. Der Entlastung der Mitgliedskörperschaften durch eine Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro in Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen wird gemäß Vorlage Nr. 14/1911 zugestimmt. 2. Die Erstattung an die Mitgliedskörperschaften erfolgt im Haushaltsjahr 2017 auf Basis der für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen. 3. Der Jahresüberschuss 2016 wird gem. § 75 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW bis zum möglichen Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage und darüber hinaus der allgemeinen Rücklage zugeführt. UN-Behindertenrechtskonvention (BRK): Diese Vorlage berührt eine oder mehrere Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans zur Umsetzung der BRK. Gleichstellung/Gender Mainstreaming: Diese Vorlage berücksichtigt Vorgaben des LVR-Aktionsplanes für Gleichstellung, Familienfreundlichkeit und Gender Mainstreaming. nein nein Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr): Produktgruppe: Erträge: Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan 017 nein Einzahlungen: Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan nein Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme: Aufwendungen: /Wirtschaftsplan 275 Mio. € nein Auszahlungen: /Wirtschaftsplan 275 Mio. € nein - Jährliche ergebniswirksame Folgekosten: keine Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten Lubek Zusammenfassung: Mit der erfolgten Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen und der Beendigung des Rechtsstreites mit der Stadt Köln sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten Aufhebung der Garantieerklärung gegenüber den Mitgliedskörperschaften ist der Rechtsgrund für die für die Jahre 2012 bis 2015 gebildeten Rückstellungen in Höhe von 220 Mio. Euro entfallen. Diese werden deshalb im Jahresabschluss 2016 ertragswirksam in voller Höhe aufgelöst. Da der im Jahr 2016 vorgesehene Planansatz für Aufwendungen für Integrationshilfen in Höhe von 55 Mio. Euro nicht in Anspruch genommen werden musste, stehen diese Mittel nunmehr ebenfalls zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Einbringung des Doppelhaushaltes 2017/2018 haben die Mitgliedskörperschaften im Herbst 2016 dem LVR gegenüber mehrheitlich das Anliegen geäußert, die Auflösung der Rückstellungen für Integrationshilfen noch im laufenden Jahr zu beschließen und eine sofortige Auszahlung zu veranlassen. Das Anliegen der Mitgliedskörperschaften, die über Umlagen zum Zwecke der Risikovorsorge veranschlagten Mittel wieder zurückfließen zu lassen, hat der LVR seinerzeit durchaus anerkannt. Allerdings hat der LVR gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften auch zum Ausdruck gebracht, dass es für eine Rückgewährung von Umlagemitteln zunächst der Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 bedürfe. Darüber hinaus hat der LVR den Mitgliedskörperschaften zugesichert, alle Möglichkeiten zu prüfen, um eine beschleunigte Rückgewährung noch in 2017 herbeizuführen. Es wurden verschiedene Möglichkeiten einer Rückgewährung geprüft. Dabei erstreckte sich die Prüfung sowohl auf die Aufstellung und Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes für das Jahr 2017 als auch auf mögliche Varianten einer Sonderauskehrung in 2017 aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung. Die verschiedenen Möglichkeiten wurden dem interfraktionellen Arbeitskreis Haushaltskonsolidierung am 06.03.2017 vorgestellt. Aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwandes und der zeitlichen Dimension, die mit einem Nachtragshaushalt verbunden ist, hat die Verwaltung dem interfraktionellen Arbeitskreis empfohlen, die Rückgewährung mit Beschluss der Landschaftsversammlung am 30.06.2017 über eine Sonderauskehrung vorzunehmen. Da nunmehr weitgehend gesicherte Kenntnisse über das Jahresergebnis 2016 vorliegen, kann der LVR nun einer beschleunigten Rückgewährung in 2017 nachkommen und die nicht mehr benötigten, bisher reservierten Mittel für Zwecke der Integrationshilfen an die Mitgliedskörperschaften zu deren Entlastung weiterreichen. Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro auf Rechnung 2016 und basierend auf den für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen am 30.06.2017 vorzunehmen. Der gewählte pragmatische Lösungsansatz mit geringem Verfahrensaufwand schafft die Voraussetzung für die gewollte zeitnahe Entlastung der Mitgliedskörperschaften und trägt so auch dem Rücksichtnahmegebot in bewährter Weise Rechnung. Die Verwaltung wird am 29.03.2017 in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses und des Landschaftsausschusses einen Jahresabschlusses 2016 gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vorlegen. 1 FinanzEntwurf und des Dieser wird analog § 268 HGB und unter Bezugnahme auf die Ausführungen der 7. Handreichung zum NKF nach Ergebnisverwendung und unter Gremienvorbehalt aufgestellt. Das Jahresergebnis steht ferner unter dem Vorbehalt der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Fachbereich Rechnungsprüfung. Der Jahresüberschuss 2016 wird gem. § 75 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW bis zum möglichen Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage und darüber hinaus der allgemeinen Rücklage zugeführt. 2 Begründung der Vorlage Nr. 14/1911: 1. Hintergrund und Sachstand: Zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und einigen seiner Mitgliedskörperschaften bestand seit Jahren ein Dissens bezüglich der sachlichen Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten für Integrationshilfen in Regelschulen und Kindertageseinrichtungen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelstreitverfahren wurden einvernehmlich mit der Stadt Köln sechs repräsentative Fallgestaltungen zur Durchführung von Musterstreitverfahren ausgewählt. Gegenüber allen Mitgliedskörperschaften hat der LVR im Dezember 2015 eine Garantieerklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass – soweit der LVR in den Musterstreitverfahren unterliegen sollte – das Ergebnis auch auf alle Mitgliedskörperschaften für Fälle ab dem Schuljahr 2012/2013 übertragen werden sollte, unabhängig davon, ob die Mitgliedskörperschaften bereits eigene Kostenerstattungsanträge geltend gemacht haben. Dieser Streit über die sachliche Zuständigkeit innerhalb der kommunalen Familie hatte jedoch zur Folge, dass der LVR Rückstellungen zur Absicherung des Prozessrisikos bilden musste. Für die Jahre 2012 bis 2015 wurden Rückstellungen in Höhe von 220 Mio. Euro aufgebaut. Damit waren 50% des Prozesskostenrisikos abgedeckt. Im Doppelhaushalt 2015/2016 wurden erstmals explizit für den Zweck der Integrationshilfen Haushaltsansätze von jeweils 55 Mio. Euro vorgesehen. Der nicht in Anspruch genommene Haushaltsansatz für das Jahr 2015 wurde deshalb im Jahresabschluss 2015 den Rückstellungen zugeführt, die dadurch auf insgesamt 220 Mio. Euro stiegen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) teilte dem LVR allerdings per Erlass im Frühjahr 2016 mit, dass das Prozesskostenrisiko nicht wie erfolgt zu 50%, sondern zu 100% abzudecken wäre. Damit stand fest, dass ohne eine endgültige Klärung der Zuständigkeit bzw. Verständigung in der kommunalen Familie die Rückstellungen im Jahresabschluss 2016 auf bis zu 440 Mio. Euro aufzustocken gewesen wären. Seit Beginn des Jahres 2016 haben mehrere Gespräche mit dem MIK, den Mitgliedskörperschaften und den kommunalen Spitzenverbänden stattgefunden, um eine mit dem Haushaltsrecht (NKF) verträgliche Lösung zu finden, die diese Doppelbelastung für die Mitgliedskörperschaften durch gleichzeitige Übernahme der Aufwendungen für Integrationshilfen und Zahlung der Umlage für Haushaltsansätze für Integrationshilfen beim LVR vermeidet, aber dennoch für den LVR das Risiko absichert. Letztlich hat dann doch die Stadt Köln mit Datum vom 04.10.2016 ihre Klagen gegen den LVR zurückgezogen und ihre sachliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung unter der aktuellen Gesetzeslage anerkannt. Das Musterstreitverfahren wurde danach gegenseitig für gegenstandslos erklärt. Damit entfiel auch die Grundlage der Garantieerklärung des LVR. Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurden alle Mitgliedskörperschaften hierüber informiert und gleichzeitig um Erklärung gebeten, dass sie die von ihnen ggf. bereits geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche in dieser Angelegenheit nicht weiter verfolgen und ihre Zuständigkeit unter der aktuellen Gesetzeslage anerkennen würden. Die Mitgliedskörperschaften haben diese Erklärungen rechtzeitig vorgelegt. Damit konnte eine endgültige Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen herbeigeführt werden. Der Entwurf des Doppelhaushaltes sah zur Deckung des Kostenerstattungsrisikos für Integrationshilfen in 2017 einen Betrag von 90 Mio. Euro bzw. in 2018 von 85 Mio. Euro vor. Obwohl eine Klärung der Zuständigkeit für Integrationshilfen erst nach der Einbringung des Haushaltes 2017/2018 erreicht werden konnte, konnten die 3 Haushaltsansätze für Integrationshilfen noch in der fortgeschrittenen Haushaltsberatung entplant werden und die Landschaftsumlage 2017 gegenüber dem Haushaltsentwurf um 0,6 %-Punkte auf 16,15 % und 2018 gegenüber dem Haushaltsentwurf um 0,55 %Punkte auf 16,20 % abgesenkt werden (vgl. Vorlage 14/1666). Mit der erfolgten Klärung der Zuständigkeiten für Integrationshilfen und der Beendigung des Rechtsstreites mit der Stadt Köln sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten Aufhebung der Garantieerklärung gegenüber den Mitgliedskörperschaften ist der Rechtsgrund für die für die Jahre 2012 bis 2015 gebildeten Rückstellungen in Höhe von 220 Mio. Euro entfallen. Diese werden deshalb im Jahresabschluss 2016 ertragswirksam in voller Höhe aufgelöst. Da der im Jahr 2016 vorgesehene Planansatz für Aufwendungen für Integrationshilfen in Höhe von 55 Mio. Euro nicht in Anspruch genommen werden musste, stehen diese Mittel nunmehr ebenfalls zur Verfügung. 2. Entlastung der Mitgliedskörperschaften durch eine Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro im Jahr 2017 Im Zusammenhang mit der Einbringung des Doppelhaushaltes 2017/2018 haben die Mitgliedskörperschaften im Herbst 2016 dem LVR gegenüber mehrheitlich das Anliegen geäußert, die Auflösung der Rückstellungen für Integrationshilfen noch im laufenden Jahr zu beschließen und eine sofortige Auszahlung zu veranlassen. Das Anliegen der Mitgliedskörperschaften, die über Umlagen zum Zwecke der Risikovorsorge veranschlagten Mittel wieder zurückfließen zu lassen, hat der LVR seinerzeit durchaus anerkannt. Allerdings hat der LVR gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften auch zum Ausdruck gebracht, dass es für eine Rückgewährung von Umlagemitteln zunächst der Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 bedürfe. Darüber hinaus hat der LVR den Mitgliedskörperschaften zugesichert, alle Möglichkeiten zu prüfen, um eine beschleunigte Rückgewährung noch in 2017 herbeizuführen. Es wurden verschiedene Möglichkeiten einer Rückgewährung geprüft. Dabei erstreckte sich die Prüfung sowohl auf die Aufstellung und Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes für das Jahr 2017 als auch auf mögliche Varianten einer Sonderauskehrung in 2017 auf Basis eines Beschlusses der Landschaftsversammlung. Die verschiedenen Möglichkeiten wurden dem interfraktionellen Arbeitskreis Haushaltskonsolidierung am 06.03.2017 vorgestellt. Aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwandes und der zeitlichen Dimension, die mit einem Nachtragshaushalt verbunden sind, hat die Verwaltung dem interfraktionellen Arbeitskreis empfohlen, die Rückgewährung mit Beschluss der Landschaftsversammlung am 30.06.2017 über eine Sonderauskehrung vorzunehmen. Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro auf Rechnung 2016 und basierend auf den für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen am 30.06.2017 vorzunehmen. Der gewählte pragmatische Lösungsansatz mit geringem Verfahrensaufwand schafft die Voraussetzung für die gewollte zeitnahe Entlastung der Mitgliedskörperschaften und trägt so auch dem Rücksichtnahmegebot in bewährter Weise Rechnung. Die Berechnung der auf die einzelnen Mitgliedskörperschaften auszukehrenden Teilbeträge ist der Anlage 1 zu entnehmen. 4 entfallenden Der LVR wird damit über die im Haushalt 2015 und 2016 explizit für Integrationshilfen veranschlagten Mittel in Höhe von insgesamt 110 Mio. Euro (Haushaltsansätze 2015/2016 jeweils 55 Mio. Euro) hinaus weitere 165 Mio. Euro an die Mitgliedskörperschaften weitergeben. Wie bereits ausgeführt, wurde der Haushaltsansatz 2015 den Rückstellungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 zugeführt, die dadurch ein Volumen von 220 Mio. Euro erreicht hatten. Die darüber hinausgehenden Zuführungen zu den Rückstellungen im Rahmen der Jahresabschlüsse 2014 und 2015 in Höhe von 165 Mio. Euro waren nur deshalb möglich, weil diese durch zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen, eine konsequente Erhöhung von Kostenerstattungen und durch eine sehr restriktive Haushaltsbewirtschaftung aus den laufenden Haushalten außerplanmäßig erwirtschaftet werden konnten. Die Mitgliedskörperschaften partizipieren somit nun unmittelbar von den Konsolidierungserfolgen und an den konsequenten Umsteuerungsmaßnahmen des LVR. Das wurde nur durch die zielgerichtete und nachhaltige Finanzwirtschaft, die der LVR seit Jahren erfolgreich betreibt, ermöglicht. Durch die Absenkung der Landschaftsumlage im Doppelhaushalt 2017/2018 gibt der LVR zusätzlich eine Entlastung von insgesamt 175 Mio. Euro an die Mitgliedskörperschaften weiter. Zusammen mit der Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro werden die Mitgliedskörperschaften somit insgesamt um den – beachtlichen – Betrag von insgesamt 450 Mio. Euro spürbar entlastet. Der LVR stellt somit unter Beweis, dass er als verlässlicher Partner gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften, auch im Hinblick auf die schwierige finanzielle Lage vieler Kommunen im Rheinland und unter konsequenter Anwendung des Rücksichtnahmegebotes, eine zuverlässige Haushaltspolitik betreibt. Ebenso hat der LVR seine Zusagen, die er den Mitgliedskörperschaften im letzten Jahr im Zusammenhang mit deren Anliegen zur Auflösung der Rückstellungen gegeben hat, durch die aufgezeigte Lösung voll und ganz erfüllt. 3. Vorläufige Ergebnisrechnung 2016 Die vorläufige Ergebnisrechnung 2016 (vgl. Anlage 2 und Anlage 3) weist unter Berücksichtigung der Sonderauskehrung in Höhe von 275 Mio. Euro nach Buchungsschluss (Stand: 15.03.2017) einen Jahresüberschuss in Höhe von 168,1 Mio. Euro aus. Unter Beachtung der noch laufenden Wertaufhellungsphase bis 31.03.2017 geht die Verwaltung davon aus, dass sich keine wesentlichen Veränderungen mehr ergeben werden. Damit konnte gegenüber dem Haushaltsplan 2016 eine deutliche Ergebnisverbesserung erreicht werden. Zu dieser Ergebnisverbesserung haben zum einen maßgeblich verbesserte Umlagegrundlagen bedingt durch einen außergewöhnlich hohen Anstieg der Steuereinnahmen beigetragen, die bei der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2015/2016 so nicht erwartet werden konnten. Insgesamt ergab sich ein Anstieg der allgemeinen Deckungsmittel in 2016 in Höhe von ca. 94 Mio. Euro im Vergleich zum Haushaltsplan. Hierzu bleibt anzumerken, dass diese Mittel seinerzeit im Wesentlichen auch zur weiteren Risikovorsorge für Kostenerstattungsansprüche für Integrationshilfen als notwendig angesehen wurden, da die Kommunalaufsicht eine 100 %-ige Risikovorsorge für erforderlich gehalten hat und der Rechtsstreit noch fortbestand. 5 Zum anderen konnten im Bereich Soziales durch Fokussierung auf die Ertragsseite im Rahmen der Konsolidierung gegenüber der Planung erfreulicherweise wesentliche Mehrerträge in allen Kostenerstattungsbereichen realisiert werden, insgesamt rd. 36 Mio. Euro. Darüber hinaus sind bedingt durch eine festzustellende nachlassende Dynamik des Fallzahlanstiegs in den Bereichen stationär betreutes Wohnen und ambulant betreutes Wohnen im Vergleich zum Haushaltsplan 2016 die tatsächlichen Aufwendungen etwas zurückgeblieben, insgesamt in Höhe von rd. 21 Mio. Euro. Auch wenn im Vergleich zum geplanten Sozialhilfeaufwand von insgesamt rd. 2,7 Mrd. Euro die Abweichungen als gering eingestuft werden können, so zeigen sie aber doch auf, dass die Umsteuerungsmaßnahmen des LVR im Rahmen der Konsolidierung eindeutig Erfolge aufweisen. Das Haushaltsjahr 2016 war insgesamt von einer starken Haushaltsdisziplin aller LVR-Dezernate und der Fortführung der seit dem Jahr 2011 aufgelegten Konsolidierungsprogramme geprägt. Die Konsolidierungsziele konnten bis heute übertroffen worden. Dass der LVR aus finanzwirtschaftlicher Sicht die richtigen Prioritäten im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung setzt, zeigen die Ergebnisse der letzten Haushalte. Trotz der auch in den vergangenen Jahren bereits bestehenden großen Herausforderungen ist es dem LVR gelungen, die defizitär geplanten Haushalte 2015/2016 mit positiven Jahresergebnissen abzuschließen. Diese guten Ergebnisse sind eine Bestätigung der erfolgreichen Aufgabensteuerung und Haushaltspolitik der vergangenen Jahre. 4. Ergebnisverwendung Die Verwaltung wird in den Sitzungen am 29.03.2017 einen aktuellen Entwurf des Jahresabschlusses 2016 gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vorlegen. Dieser wird analog § 268 HGB und unter Bezugnahme auf die Ausführungen der 7. Handreichung zum NKF nach Ergebnisverwendung und unter Gremienvorbehalt aufgestellt. Das Jahresergebnis steht ferner unter dem Vorbehalt der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Fachbereich Rechnungsprüfung. Der Entwurf der Ergebnisrechnung und der Entwurf der Bilanz 2016 werden als Tischvorlage in den Ausschüssen vorgelegt. Die Verwendung des Jahresergebnisses 2016 in Höhe von 168.137.152,49 Mio. Euro ist gem. § 75 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW vorgenommen worden. Demgemäß wird ein Betrag in Höhe von 24.408.617,58 Euro der Ausgleichsrücklage und in Höhe von 143.728.534,91 Euro der allgemeinen Rücklage zugeführt. Mit der NKF-Eröffnungsbilanz mussten die NRW-Kommunen erstmalig ihre Vermögenslage darstellen. Die Erhaltung des in dieser Bilanz abgebildeten Eigenkapitals ist ein wesentlicher Bestandteil einer generationengerechten und nachhaltigen Haushaltspolitik und stellt ein Grundprinzip des NKF dar. Die Eigenkapitalbasis des LVR ist seit der Eröffnungsbilanz deutlich gesunken. Der Eigenkapitalverzehr ist einerseits begründet mit dem Rücksichtnahmegebot. Insbesondere nach der großen Wirtschaftskrise im Jahr 2008 und dem damit einhergehenden erheblichen Rückgang der Steuereinnahmen zeigte sich der LVR mit einer maßvollen Umlagesatzgestaltung durch Einsatz der Ausgleichsrücklage in hohem Maße mit seinen Mitgliedskörperschaften solidarisch und schmolz über mehrere Jahre seine Rücklagen ab. Andererseits haben vor allem die Wertberichtigungen der RWE-Aktien aufgrund der Kursentwicklung zu einem deutlichen Eigenkapitalverzehr geführt. 6 Der Eigenkapitalverzehr ist gerade vor dem Hintergrund des zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und den daraus folgenden Auswirkungen in den nächsten Jahren kritisch zu betrachten, wenn die seit Jahren erfolgreiche nachhaltige Haushaltspolitik des LVR mit weitgehender Umlagesatzstabilität und Planungssicherheit für die Mitgliedskörperschaften beibehalten werden soll. Die Kommunalaufsicht des LVR, das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK), würdigte in seinem Haushaltserlass 2015/2016 ausdrücklich die Konsolidierungsbemühungen des LVR, wies aber gleichzeitig auch darauf hin, dass der LVR das Rücksichtnahmegebot gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften inzwischen weit zu seinen Lasten gedehnt hätte. Dem Rechnung tragend, sieht der aufgestellte Jahresabschluss 2016 eine Zuführung des Jahresergebnisses 2016 zu den Rücklagen vor. Damit wird die Eigenkapitalbasis wieder nachhaltig verstärkt. Zugleich wird die Grundlage dafür geschaffen, die Leistungsfähigkeit des LVR bei möglichst stabilen Umlagesätzen für die kommenden Jahre sicherzustellen. Im Hinblick auf die Herausforderungen, insbesondere bedingt durch die massiven Änderungen in der Sozialgesetzgebung und den damit verbundenen Risiken für kommende Haushalte, ist eine solide Finanzausstattung unerlässlich. Dies gilt um so mehr, weil die mit dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung versprochene Entlastung in der Eingliederungshilfe so gut wie gar nicht bei den Landschaftsverbänden ankommt. Die Entlastung in Höhe von 5 Milliarden Euro durch den Bund wird ganz überwiegend an die Kreise und Städte zu deren Entlastung weitergegeben. Die derzeitig günstigen fiskalischen Rahmenbedingungen werden nicht dauerhaft anhalten und müssen insofern genutzt werden, um die sich abzeichnenden Herausforderungen bewältigen zu können. Die Veränderungen durch das in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit einer Weiterentwicklung aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ in ein modernes Teilhaberecht, verbunden mit einer Neufassung des Behinderungsbegriffs, werden für den LVR voraussichtlich Fallzahl- und Leistungsausweitungen und damit deutliche finanzielle Auswirkungen zur Folge haben, die den LVR-Haushalt erheblich befrachten könnten. Der LVR hat die sich zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung bereits abzeichnenden finanziellen Auswirkungen im Haushalt 2017/2018 eingeplant (siehe Vorlage 14/1600). Allerdings sind in der Planung des Doppelhaushaltes keine Mehraufwendungen für Zuständigkeitsänderungen, die sich aufgrund landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen zum BTHG ergeben könnten, enthalten. Das Bundesteilhabegesetz sieht unter anderem mit dem Träger der Eingliederungshilfe einen neuen Sozialhilfeträger vor. Diesen müssen die Länder bis zum 31.12.2017 bestimmen. Die Kommunalen Spitzenverbände, die Landschaftsverbände und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege haben sich in einem gemeinsamen Schreiben vom 26.01.2017 an die Ministerpräsidentin des Landes NRW sowie die Fraktionsvorsitzenden im Landtag NRW gewandt und eine Zuständigkeitsregelung in NRW befürwortet, mit der die existenzsichernden Leistungen in die Zuständigkeit der örtlichen Träger und alle Fachleistungen der Eingliederungshilfe den Landschaftsverbänden überantwortet würden. Der Landschaftsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 09.02.2017 für eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände als Träger der Eingliederungshilfe für die gesamten Fachleistungen der Eingliederungshilfe zum 01.01.2018 ausgesprochen. 7 Derzeit liegen jedoch noch keine Ausführungsbestimmungen des Landes NRW vor. Sollte die Zuständigkeit für alle Fachleistungen der Eingliederungshilfe bereits zum 01.01.2018 bei den Landschaftsverbänden gebündelt werden, führt dies zu einer nicht geplanten Mehrbelastung der beiden Landschaftsverbände von ca. 250 Mio. Euro jährlich, d.h. je 125 Mio. Euro für 2018 und 2019 für den LVR (siehe Vorlage 14/1811/1). Diese Aufwendungen sind im derzeit laufenden Doppelhaushalt nicht geplant. Im Gegenteil: Die Landschaftsverbände würden bei einer solchen Zuständigkeitsregelung auch für die Integrationshilfen zuständig werden. Die Ansätze für Integrationshilfen, die im Doppelhaushalt vorgesehen waren, wurden zur Verabschiedung des Doppelhaushaltes wegen der Beilegung des Rechtsstreites mit der Stadt Köln umlagesenkend entplant. Sofern bei dieser Entwicklung auf die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes 2018 verzichtet würde, würde die Ausgleichsrücklage durch einen möglichen Fehlbetrag im Jahresabschluss 2018 nahezu aufgezehrt werden. Die Stärkung der Rücklagen dient somit insbesondere auch dazu, möglichen erheblichen finanziellen Risiken, die sich aus dem BTHG ergeben können, zu begegnen. Die dynamische Kostenentwicklung in Verbindung mit einer nach wie vor nicht aufgabenadäquaten Finanzierung der Eingliederungshilfe verstetigt somit die Tendenz einer höheren Unterdeckung mit der Folge stetig steigender Umlagebedarfe. Mit Hilfe einer auskömmlichen Rücklage können diese möglichen disruptiven Effekte auf den Umlagesatz abgemildert werden. Damit trägt der LVR langfristig zur Planungssicherheit bei seinen Mitgliedskörperschaften bei. In Vertretung Hötte 8 Anlage 1 zu Vorlage 14/1911 Berechnung der Sonderauskehrung Mitgliedskörperschaft Insgesamt Umlagegrundlagen Anteil an Umlage- Sonderauskehrung 2016 in € grundlagen 2016 in € 15.404.238.636 100% 275.000.000,00 Düsseldorf Duisburg Essen Krefeld Mönchengaldbach Mülheim a.d. Ruhr Oberhausen Remscheid Solingen Wuppertal Kreis Kleve Kreis Mettmann Rhein-Kreis-Neuss Kreis Viersen Kreis Wesel Städteregion Aachen Bonn Köln Leverkusen Kreis Düren Rhein-Erft-Kreis Kreis Euskirchen Kreis Heinsberg Oberbergischer Kreis Rhein.-Berg.-Kreis Rhein-Sieg-Kreis 1.185.119.301 887.326.309 1.103.444.141 385.769.581 459.498.226 263.028.790 352.504.700 169.022.528 234.338.748 598.265.457 414.777.216 1.008.054.635 663.741.203 404.329.710 644.547.009 835.398.078 495.828.810 1.912.290.970 243.441.578 377.214.739 657.620.718 249.564.650 336.547.221 370.573.594 371.171.221 780.819.503 7,6935% 5,7603% 7,1633% 2,5043% 2,9829% 1,7075% 2,2884% 1,0972% 1,5213% 3,8838% 2,6926% 6,5440% 4,3088% 2,6248% 4,1842% 5,4232% 3,2188% 12,4141% 1,5804% 2,4488% 4,2691% 1,6201% 2,1848% 2,4057% 2,4095% 5,0689% 21.157.021,48 15.840.752,71 19.698.937,80 6.886.847,01 8.203.067,68 4.695.650,27 6.292.994,73 3.017.428,92 4.183.469,06 10.680.372,11 7.404.697,96 17.996.022,47 11.849.260,14 7.218.186,69 11.506.600,99 14.913.718,03 8.851.649,60 34.138.656,84 4.345.974,87 6.734.124,01 11.739.995,84 4.455.285,35 6.008.118,15 6.615.564,76 6.626.233,74 13.939.368,79 Insgesamt (Probe) 15.404.238.636 100,00% 275.000.000,00 Landschaftsverband Rheinland vorläufige Bilanz in Kurzform zum 31.12.2016 Aktiva Passiva 31.12.2016 31.12.2015 1.Anlagevermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände davon Ausgleichsabgabe 1.718.562,34 € 744.973.318,02 € 754.398.541,12 € 1.669.846.969,30 € 1.575.675.388,53 € 1.1 1.2 1.3 1.4 Allgemeine Rücklage Sonderrücklage Ausgleichsrücklage Bilanzgewinn / Jahresüberschuss (2015) 31.12.2015 453.008.577,48 € 204.704.168,32 € 142.435.712,49 € 0,00 € 800.148.458,29 € 328.819.434,99 € 204.704.168,32 € 78.720.680,60 € 39.306.414,31 € 651.550.698,22 € 408.682.900,45 € 413.822.475,63 € 895.045.933,00 € 1.105.589.846,00 € 3.1 Pensionsrückstellungen 570.713.739,00 € 551.577.260,00 € 3.3 Instandhaltungsrückstellungen 3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO 27.194.434,00 € 297.137.760,00 € 27.462.946,00 € 526.549.640,00 € 1.358.324.849,98 € 1.050.641.929,21 € 5.581.317,18 € 4.578.587,18 € 3.467.783.458,90 € 3.226.183.536,24 € 86.307,00 € 1.3 Finanzanlagen davon Ausgleichsabgabe 1.027.451,00 € 306,00 € 1.2 Sachanlagen davon Ausgleichsabgabe 31.12.2016 1. Eigenkapital 128.544.782,19 € 2. Sonderposten davon Ausgleichsabgabe 190.714.603,67 € 3. Rückstellungen 2.Umlaufvermögen 2.1 Vorräte davon Ausgleichsabgabe 4. Verbindlichkeiten davon Ausgleichabgabe 308.000.000,00 € 258.000.000,00 € 347.869.637,34 € 277.373.386,64 € 28.446.161,14 € 25.721.451,40 € 3.467.783.458,90 € 3.226.183.536,24 € 5. Passive Rechnungsabgrenzung 72.303.995,31 € 29.581.837,12 € 3.Aktive Rechnungsabgrenzung davon Ausgleichsabgabe 332.373.349,06 € 28.000.000,00 € 2.4 Liquide Mittel davon Ausgleichsabgabe 366.714.012,46 € 69.892.246,29 € 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens davon Ausgleichsabgabe 922.857,15 € 140.953,75 € 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände davon Ausgleichsabgabe 905.909,64 € 6.772.166,63 € Anlage 2 zu Vorlage 14/1911 vorläufige Ergebnisrechnung 2016 in Kurzform 2016 Mio. € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Steuern und ähnliche Abgaben Zuwendungen und allgemeine Umlagen Sonstige Transfererträge Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Privatrechtliche Leistungsentgelte Kostenerstattungen und Kostenumlagen Sonstige ordentliche Erträge Aktivierte Eigenleistungen Bestandsveränderungen 0,0 3.027,7 290,2 0,0 60,9 538,4 278,1 1,7 0,0 10 = Ordentliche Erträge 4.197,0 11 12 13 14 15 16 223,5 32,3 812,6 20,3 2.886,8 64,0 Personalaufwendungen Versorgungsaufwendungen Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Bilanzielle Abschreibungen Transferaufwendungen Sonstige ordentliche Aufwendungen 17 = Ordentliche Aufwendungen 18 = Ordentliches Ergebnis (Zeilen 10 und 17) 4.039,5 157,5 19 Finanzerträge 20 Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 20,0 9,4 21 = Finanzergebnis (Zeilen 19 und 20) 10,6 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit 168,1 23 Außerordentliche Erträge 24 Außerordentliche Aufwendungen 0,0 0,0 25 = Außerordentliches Ergebnis (Zeilen 23 und 24) 0,0 26 = Jahresüberschuss (Zeilen 22 und 25) 27 Zuführung zur allgemeinen Rücklage 28 Zuführung aus dem Jahresüberschuss 2016 in die Ausgleichsrücklage 29 = Bilanzgewinn (Zeilen 26 bis 28) Anlage 3 zu Vorlage 14/1911 168,1 -143,7 -24,4 0,0