Daten
Kommune
Bedburg
Größe
200 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage – Abwägungsliste –
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 2. Änderung – Sonnenfeld
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Lfd. Nr. 1 - 19)
Lfd. Stellungnahme
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
von, vom
1.
EVONIK Industries, Essen,
14.10.2016
An dem im Betreff näher gekennzeichneten Stellen
verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
2.
Nahverkehr
Rheinland GmbH,
Köln, 18.10.2016
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 12.10.2016
zu o. g. Bebauungsplan und nehmen wie folgt Stellung:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Bedburg ...
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Im Kapitel 4.10 wird keine Aussage zur Erschließung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln getroffen. Bitte ergänzen Sie folgende Angaben: Wo befindet sich die
nächste Haltestelle des ÖPNV? Welche Linien verkehren dort in welchem Takt? Wie weit ist die Haltestelle vom geplanten Wohngebiet entfernt (maximal
Entfernung sollte 300,00 m sein) und wie erfolgt die
Zuwegung zu dieser Haltestelle? Ist eine neue Haltestelle in der Nähe geplant? Soll die Taktfrequenz Soll
die Taktfrequenz verbessert oder der Linienweg der
bestehenden Linien verändert werden? Wo befindet
sich der nächste Haltepunkt des SPNV und wie ist
dieser zu erreichen.
Die angesprochenen Angaben bezüglich der Anbindung des Baugebietes an den ÖPNV werden innerhalb der Begründung unter Kapitel 1.2 ‚Beschreibung
des Plangebietes‘ ergänzt.
der Anregung zu folgen.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die RASt 06 an
Sammelstraßen eine Gehwegbreite von mindestens
2,50 m empfiehlt.
Innerhalb der Begründung wird im Kapitel 4.10 die
Ringstraße als ‚Anliegerstraße mit Sammelstraßenfunktion‘ beschrieben. Diese Funktion ist nicht
gleichzusetzen mit einer ‚Sammelstraße‘. Deswegen
wird die geplante Breite von 2,00 m für einen Gehweg im Bereich der Ringstraße für ausreichend gehalten. Die detaillierte Gliederung der Verkehrsflächen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung
und ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
3.
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
18.10.2016
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme (2. Änderung des BBP) hat die Bundeswehr keine Bedenken
bzw. keine Einwände.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –
einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine
Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen
meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung –
zur Prüfung zuzuleiten.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
4.
Landesbetrieb
Wald und Holz
NRW, Eitorf,
18.10.2016
Gegen die o. g. Planungen bestehen von Seiten des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
grundsätzlich keine Bedenken, da im Planungsgebiet
kein Wald vorhanden ist (laut Ihrer Anlage Bedburg
Kasterer Acker Begründung 300816_TöB). Nordöstlich des Planungsgebietes befindet sich jedoch Wald
im Sinne des Gesetzes. Wie in Ihrer Begründung
unter 4.12 erläutert, werden die Belange des Waldeigentümers durch einige nur ca. 20,00 m entfernt vom
Wald geplante bauliche Einrichtungen berührt. Daher
halte ich es für erforderlich, dass mit dem Waldeigentümer vorab eine Vereinbarung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht getroffen wird. Auf diese Weise können eventuelle Auseinandersetzungen, die
sich aus der waldnahen Bebauung ergeben mögen,
vermieden und die Belange des Waldeigentümers
angemessen berücksichtigt werden.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird unter
den Hinweisen unter C 8. ‚Schadensersatzverzicht‘
darauf hingewiesen, dass für Baugrundstücke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze, deren
überbaubare Fläche in einem geringeren Abstand als
25,00 m vom nordöstlich gelegenen Waldrand entfernt liegen, eine Baulasteintragung erforderlich ist,
die einen Schadensersatzverzicht des zukünftigen
Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die
vom Wald ausgehend entstehen können. Entsprechend wird dieser Hinweis in die Begründung unter
4.12 ‚Waldabstand‘ aufgenommen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass es
sich bei Sturmschäden um höhere Gewalt handelt
und auch Schäden durch Waldbrand (sofern nicht
vom Waldeigentümer selbst verschuldet) dem Waldeigentümer nicht zur Last gelegt werden können.
Vielmehr dreht es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um mögliche Schäden durch herabfallende
Die in der Fassung zur frühzeitigen Beteiligung unter
4.12. der Begründung explizit genannten Schäden
durch Sturm und Waldbrand werden nicht weiter
aufgeführt, weil es sich hierbei um höhere Gewalt
handelt, die dem Waldeigentümer nicht zur Last gelegt werden kann.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
Äste und aus anderen Gründen als Sturm umstürzende Bäume.
5.
PLEdoc GmbH,
Essen, 19.10.2016
Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit,
dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine
von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen
Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit
und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit
uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Entfällt.
- Open Grid Europe GmbH, Essen
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas
Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH
(MEGAL), Essen
- Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
- Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP),
Essen
- GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,
Straelen
- Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
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die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
6.
7.
Landesbetrieb
Straßenbau NRW,
Euskirchen,
21.10.2016
Unitymedia NRW
GmbH, Kassel,
27.10.2016
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der umliegenden Straßen, auch künftig
nicht.
Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf
Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen resultieren
aus der heranrückenden Wohnbebauung. Somit bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keinerlei Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz.
Dies betrifft auch den Lärmschutz auf der Nord- bzw.
Ostseite der Auffahrt zwischen Kreisverkehr und L
213 und entlang der Nordseite der L 213, der bereits
aufgrund des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster zu realisieren war. Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen wurden eingehend im
Rahmen eines schallimmissionstechnischen Fachbeitrages durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz, Alsdorf, Juni 2017 begutachtet. Dabei wurden
auch eventuelle Lärmreflexionen berücksichtigt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrssituation (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden
oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Die sich aus dem normalen Verkehrsgeschehen ergebenden alltäglichen Verkehrssituationen bedürfen
keines besonderen Hinweises, weil sie zu keiner
Einschränkung der Wohnverhältnisse führen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Im Planbereich liegen keine Versorgungsleitungen
der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich
daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen
Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für
Ihre Bürger zu leisten.
Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung
weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit
in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie,
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Eine Beteiligung findet weiterhin statt.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
8.
Westnetz GmbH,
Dortmund,
24.10.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen
der
Westnetz
GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
9.
Thyssengas
GmbH,
Dortmund,
21.10.2016
Mit Ihrer Nachricht vom 12.10.2016 teilen Sie uns die
o. g. Maßnahme/n mit:
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet in einem ehemaligen
Kampfgebiet liegt und das deswegen eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen empfohlen wird. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, sollte eine
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
10.
Bezirksregierung
Düsseldorf,
Düsseldorf
15.09.2008
Die Auswertung des o.g. Bereiches war möglich.
Die beantragte Fläche liegt in einem ehemaligen
Kampfgebiet. Ich empfehle eine geophysikalische
Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu-
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
schieben. Diese bauseits durchzuführende Arbeit
vorbereitender Art sollte, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für
einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung
inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen
benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist
dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. empfehlen wir eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem
beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.
11.
Privatperson,
30.10.2016
Sicherheitsdetektion durchgeführt werden. Darüber
hinaus wird u.a. darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern unverzüglich die
nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen ist.
Ansonsten wird die Mitteilung zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Wie besprochen, erhalten Sie die angesprochenen
Punkte unseres Gespräches noch einmal per Mail.
- Geschossigkeit (S. 3 / 7)
Maximal Zweigeschossig; ein weiteres Nichtvollgeschoss ist nicht zulässig.
Ein Satteldach kann sich ebenfalls über die beiden
Geschosse erheben und den Nachbarn die Sicht
nehmen. In den Querschnitt des Satteldachgebäudes
eingezeichnet wäre ein solches Nichtvollgeschoss
evtl. sogar niedriger und weniger breit, da die ‚Dreiecksflächen an den Seiten und darüber‘ wegfallen
würden. Um straßenseitig eine optische Dreigeschossigkeit zu verhindern, könnte man vielleicht
einen Mindestabstand der aufgehenden Wand des
Nichtvollgeschosses zur Grundstücksgrenze (mit
beispielsweise 5 m) definieren.
Innerhalb des WA 1 ist eine Dreigeschossigkeit mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m, kombiniert mit zweigeschossigen Bauabschnitten zulässig.
Innerhalb des WA 2 wird eine maximale Zweigeschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe
ebenfalls von 9,50 m festgesetzt. Hier kann ein zusätzliches Staffelgeschoss, das nicht als Vollgeschoss gilt, realisiert werden. Innerhalb des WA 3
und WA 5 sind zweigeschossige Gebäude mit einer
maximalen Traufhöhe von 6,00 m und einer maximalen Firsthöhe von 10,00 m zulässig. Hier kann ein
zusätzliches Dachgeschoss, das nicht die Bedingungen eines Vollgeschosses erfüllt, realisiert werden.
Innerhalb des WA 4 ist lediglich eine eingeschossige
Bebauung mit einer Traufhöhe von
5,00 m und
einer Firsthöhe von 9,50 m zulässig. Auch hier ist ein
zusätzliches Dachgeschoss möglich.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
- Tiefe der Baugrenze (S. 8)
Für den mir vorschwebenden Grundriss benötige ich
eine Baugrenze mit einer Tiefe von 14 m. Bei den
Grundstücksbreiten des derzeitigen Entwurfes fest ist
es auch schwierig, die gegebene und GFZ mit zwei
Geschossen und einer Bautiefe von 12,50 m auszunutzen. Zudem würden wir uns insgesamt etwas
breitere Grundstücke wünschen.
- Veränderung der Grundstücksnutzung
Ich möchte gemeinsam mit meiner Schwester bauen.
Können wir auch zwei Einfamilienhaus-Grundstücke
nehmen, diese jeweils mit einer Doppelhaushälfte
bebauen?
- Dachform (S. 13)
Statt einer bereichsweisen Festlegung der Dachform
würden wir uns eine frei wählbare Dachform wünschen. (Bei Doppelhaushälften und Reihenhäusern
ist dies natürlich abzustimmen). Wir möchten gerne
ein Flachdach haben. Durch die bereichsweise Festlegung soll Homogenität innerhalb des Plangebietes
erreicht werden. Könnte man diese Homogenität
nicht stattdessen durch Festlegung der Farbigkeit der
Fassade erreichen? (Man legt beispielsweise fest,
dass nur Weiß, Grau und Beige-Töne gestattet sind
und dass kräftige Farben wie Rot oder Königsblau
nicht verwendet werden sollen.) Wenn auf einem
Parkplatz Autos verschiedener Marken von Kleinwagen bis SUV stehen sie alle aber die gleiche Farbe
haben, bilden sie auch ein homogenes Gesamtbild.
Die überbaubaren Flächen werden im Bereich der
geplanten Mehrfamilienhäuser (WA 1) auf 15,00 m,
im Bereich der WA 2 - 5 auf 14,00 m ausgedehnt.
Die im Plan dargestellten Parzellierungsvorschläge
dienen der Orientierung und entfalten keine Rechtskraft. Zu berücksichtigen sind allerdings die Festsetzungen bezüglich der Bauweise. Die Bauweise unterscheidet zwischen offener und geschlossener
Bauweise. Die offene Bauweise kann zusätzlich bezüglich der Haustypen spezifiziert werden. So sind in
allen WA-Gebieten Doppelhäuser zulässig.
Aufgrund der clusterartigen Anordnung der Gebäude
wechselt die Ausrichtung der Baufenster in kurzen
Abständen. Um ein daraus resultierendes unruhiges
Ortsbild zu vermeiden, sieht der Bebauungsplan eine
möglichst homogene Dachlandschaft vor. Deshalb
werden innerhalb der WA 1 und 2 lediglich Flachund Pultdächer, innerhalb der WA 2 -5 lediglich Satteldächer zugelassen.
Beigefügt erhalten Sie zudem noch eine Idee zur
Aufteilung des Plangebietes. Bitte verstehen Sie
diese als Skizze. Die Anzahl der einzelnen Hausty-
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
der Anregung zu folgen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
pen ist unverändert.
Vielen Dank, dass Sie sich vergangene Woche Zeit
für meine Fragen genommen haben.
12.
Landwirtschaftskammer Kreisstelle Rhein-ErftKreis, Köln,
07.11.2016
Gegen den o. a. Bebauungsplan bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Wir gehen davon aus dass es nicht zu einer weiteren
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen
für Ausgleichsmaßnahmen kommt.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
13.
IHK Köln,
Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim, 08.11.2016
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu
Köln bestehen hinsichtlich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Kaster – Sonnenfeld – keine
Bedenken oder Anregungen.
Entfällt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
14.
Erftverband,
Bergheim,
08.11.2016
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine
Bedenken, sofern sich die Bautätigkeiten auf den im
Lageplan und ‚städtebaulichen Konzept‘ in rot eingekasteten Bereich beschränken und somit die Kasterer Mühlenerft inkl. Uferbereiche bzw. Grüngürtel
nicht betroffen sind. Dieser Bereich befindet sich im
Eigentum des Erftverbandes.
Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an
Frau Scholten, Abteilung G 2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1216.
Auch weisen wir darauf hin, dass bei der Detailplanung folgende Hinweise und Anregungen zu beachten sind:
Die Bautätigkeiten beschränken sich auf den markierten Geltungsbereich. Somit sind keine negativen
Auswirkungen auf Uferbereiche bzw. Grüngürtel der
Kasterer Mühlenerft zu erwarten
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Gemäß §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG ist
Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.
Das Niederschlagswasser soll gemäß § 44 Abs. 1
LWG einem ausreichend dimensionierten zentralen
Versickerungsbecken in Südosten des Plangebietes
entsprechend der topographischen Verhältnisse zugeführt werden. Im Bebauungsplan wird bereits da-
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet
versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen
bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich
hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von
Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung
vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern,
Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben
nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und
Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf.
Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur
Nutzung wie u. a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine
ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung
des Regenwassers.
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen
können, befinden sich im o. g. Plangebiet aktive oder
inaktive Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der
Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir
darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen,
die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die
Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können.
Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist
zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner, Herrn
Wilhelms,
Abteilung
Grundwasser,
Tel.-Nr.:
02271/88-1284, Mail: frank.wilhelms@erftverband.de
Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren.
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne
rauf hingewiesen, dass nicht belastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt
werden kann. Von der Festsetzung von versickerungsfördernden Maßnahmen durch offenfugige
Pflasterungen u.ä. wird abgesehen, weil eine Überprüfung dieser Maßnahmen auf den Privatgrundstücken kaum durchführbar ist.
Der im Geltungsbereich liegende stillgelegte Brunnen
(SR 376) und der inaktive Pegel (81243) werden im
Rechtsplan gekennzeichnet. Im Bebauungsplan wird
darauf hingewiesen, dass im Umkreis von 5,00 m
keine Baumaßnahmen zulässig sind. Die öffentliche
Grünfläche, die mit 5 im Kreis gekennzeichnet wird,
wurde derart platziert, dass der stillgelegte Brunnen
innerhalb dieser Fläche liegt.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
der Anregung zu folgen.
den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort
vorliegen.
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich der Baumaßnahme / des Bebauungsplans im oberen
Grundwasserstockwerk durch den Braunkohletagebau abgesenkt. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen. Einen Sonderfall stellt
die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg dar. Aufgrund der intensiven Nutzung dieses Gebietes liegt
ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die
ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nicht mehr
zuzulassen. Es ist vorgesehen, dass der Erftverband
zukünftig durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen
den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Gründungstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau begrenzt. Diese Maßnahmen werden frühestens gegen Ende dieses Jahrhunderts erforderlich
werden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
konkreten Planungen vorliegen.
Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen empfehlen wir, von natürlichen
Grundwasserflurabständen auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften
der DIN 18 195 ‚Bauwerksabdichtungen‘, und hier
insbesondere die Blätter 4 - 6 ‚Abdichtungen gegen
Bodenfeuchtigkeit‘, ‚Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser‘ und ‚Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser‘, vorzusehen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass bei natürlichen Grundwasserverhältnissen, aber auch bei einer
In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter
C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis,
dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen
mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu
rechnen ist. Dieser Wiederanstieg ist bei den Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Wasserhaltungsmaßnahme, die das Grundwasser
etwa 3,00 m unter dem Gelände absenkt, eine Versickerung von Niederschlagwasser nicht mehr möglich
ist.
Wenn die Wasserhaltungsmaßnahmen im Bereich
der Erftaue betrieben werden, ist eine zusätzliche
Anreicherung des Grundwassers durch eine Niederschlagswasserversickerung nicht sinnvoll.
15.
Bezirksregierung
Arnsberg, Dortmund, 10.11.2016
Das von ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt
über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern ‚Union 43‘ und ‚Dr. Grämer‘. Eigentümerin des
Bergwerksfeldes ‚Union 43‘ ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in Köln. Eigentümerin
des Bergwerksfeldes ‚Dr. Grämer‘ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
Az.: 61.42.63-2001-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9 B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungs- / Vorhabensgebiet
in den Nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
In die textlichen Festsetzungen wird unter C. 3.
‚Bergbau‘ der Hinweis aufgenommen, dass sich das
Plangebiet über den auf Braukohle verliehenen
Bergwerksfeldern ‚Union 43‘ und ‚Dr. Grämer‘ befinden. Eigentümerin bzw. Vertreterin ist die RWE
Power AG, Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen.
In den textlichen Festsetzungen befindet sich unter
C. 4. ‚Grundwasserabsenkung‘ bereits der Hinweis,
dass nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen
mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu
rechnen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen,
dass sowohl durch die Grundwasserabsenkung als
auch durch den Grundwasserwiederanstieg Boden-
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
der Anregung zu folgen.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass im Bereich der
Planung 4 Altbrunnen vorhanden sind (vgl. Anlage).
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Im hier geführten Bergbau Alt- und Verdachtsflächen
Katalog (BAV-Kat.) ist für das o.a. Plangebiet derzeit
keine Fläche verzeichnet.
Im unmittelbaren Randbereich des Plangebietes
liegen nordöstlich rekultivierte Betriebsflächen (Kasterer See, Mühlenerft etc.) des ehemaligen Braunkohletagebaus Frimmersdorf-Süd) (Tagebau Garzweiler, vgl. Anlage).
Mit Blick auf die Lage des o. a. Plangebietes (Randbereich des ehemaligen Tagebaus FrimmersdorfSüd) empfehle ich hier, sich an die RWE Power AG
zu wenden.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
ebenfalls die o. g. Eigentümer der bestehenden
Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme
zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
bewegungen nicht ausgeschlossen sind.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach Auskunft der RWE Power
AG ein stillgelegter Brunnen und ein aktiver Pegel.
Beide Anlagen wurden innerhalb der Planzeichnung
gekennzeichnet. Des Weiteren wird innerhalb der
textlichen Festsetzungen unter C 5. ‚Pegel- und
Brunnenstandorte‘ darauf verwiesen, dass die
Standorte in einem Radius von 5,00 m von jeglicher
Bebauung freizuhalten sind.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
der Anregung zu folgen.
16.
Geologischer
Dienst NRW,
Landesbetrieb,
Krefeld,
09.11.2016
Folgende Stellungnahmen liegen aus geowissenschaftlicher Sicht zum Baugrund vor:
Tektonik
(vgl. auch Kap. 5.3 Boden- und Wasserschutz / Begründung / Stand 29.08.2016):
Nach meinen Erkenntnissen befindet sich das Plangebiet im Einflussbereich des Sandberg Sprunges.
Dieser liegt im Übergangsbereich zwischen den
Sprungsystemen Kaster Sprung / Bedburger Sprung.
Zur Klärung der genauen Lage der Störung und auch
der Frage einer möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle
ich, mit der RWE Power AG Kontakt aufzunehmen.
Gemäß Bodengutachten zur Bebaubarkeit des Baugebietes ‚Kasterer Acker‘, Dipl. Ing. J. Vogt, Bedburg,
Juni 2017 ist innerhalb des Plangebietes keine wirksame Störzone bekannt. Auch von RWE Power AG
wurde im Rahmen der Beteiligung auf keine Störzonen hingewiesen. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wurde unter C. 4. ‚Grundwasseranstieg‘ bereits darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der
Sümpfungsmaßnahmen mit einem Wiederanstieg
des Grundwassers zu rechnen ist. Die RWE Power
AG wurde somit bereits am Verfahren beteiligt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach Auskunft der RWE Power
AG ein stillgelegter Brunnen und ein aktiver Pegel.
Beide Anlagen wurden innerhalb der Planzeichnung
gekennzeichnet. Des Weiteren wird innerhalb der
textlichen Festsetzungen unter C 5. ‚Pegel- und
Brunnenstandorte‘ darauf verwiesen, dass die
Standorte in einem Radius von 5,00 m von jeglicher
Bebauung freizuhalten sind.
der Anregung zu folgen.
Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes
NRW
(siehe
auch
http://www.gd.nrw.de/gd_archive_dabo.htm):
Im östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich
zwei Bohrungen: Es ist die inaktive Landesgrundwasser-Messstelle Nr. 278124318 / 20. Deren Eigentümer RBW ist sowie die Bohrung PEGEL 1243/2
RBW ABT. BOWA (Nr. 163571).
Es ist in Erfahrung zu bringen, insbesondere das
Trag- und Setzungsverhalten, sind objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
17.
RWE AG, Abt.
Bergschäden,
Köln, 12.10.2016
Wie gerade besprochen, für Sie vorab unser Brief an
Sie zum o. g. Vorgang. Der Originalbrief dürfte nun
sehr zeitnah in Ihrer Post liegen.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
Wie Sie dem Brief entnehmen werden, liegt auf dem
BP-Gelände ein 1986 stillgelegter Brunnen, mit dem
Kürzel SR 376.
Dieser Brunnen ist bereits gesichert, d. h. er wurde
komplett mit Sand und Kies verfüllt und in 1,50 m
Tiefe unter Gelände mit einem Betondeckel abgedeckt. Darüber wurden 1,50 m Mutterboden aufgefüllt. Diese Sicherung war für eine landwirtschaftliche
Nutzung der Fläche optimal.
Nun ist jedoch mit der Bebauung des Sonnenfeldes
eine Wohnbaunutzung vorgesehen. Daher möchten
wir bis Ende 2016 auf RWE-Kosten eine rein vorsorgliche Sicherung vornehmen. Dazu wird unter den
Betondeckel Zement in den Sand und Kies injiziert.
Folgende Frage habe ich: Ist es im Einklang mit ihren
zukünftigen Nutzungszielen des Altbrunnenstandortes, wenn wir den Betondeckel abschließend wieder
in 1,50 m Tiefe aufbringen?
Der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende ehemalige Brunnen befindet sich am Südostrand der öffentlichen Grünfläche mit der Kennzeichnung 5 im Kreis. Somit wird durch die Sicherung
des Brunnens kein Baugrundstück beeinträchtigt.
Eine Schließung des Brunnens mit einem Betondeckel in 1,50 m Tiefe ist insofern unproblematisch.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Wir haben Ihre Anfrage erhalten und nach Durchsicht
der uns vorliegenden Unterlagen folgendes mitzuteilen:
Wie Ihnen aufgrund des Kaufvertrages für einen großen Teil der von der o. g. Bebauungsplanänderung
betroffenen Fläche mit der Urkundenrollen-Nr. 0265
für 2008 vom 18.03.2008 vor dem Notar Dr. Stephan
Bleisteiner (Bedburg) bekannt ist, befinden sich auf
der Vorhabensfläche aufgrund der räumlichen Nähe
zu einem ehemaligen Tagebau ein stillgelegter Brunnen (SR 376) und ein inaktiver Pegel (81243) der
RWE Power AG. Die Lage des inaktiven Pegels Nr.
81243 ist im beigefügten Lageplan (Anlage) dargestellt und hat die Gauß-Krüger-Koordinaten: R
2539738,30 und H 5652337,70.
Die Lage des ehemaligen Brunnens SR 376 führt die
Gauß-Krüger-Koordinaten R 2539738,30 und H
5652337,70.
Im Bebauungsplan sind die Standorte des ehemali-
Sowohl Brunnen als auch der inaktive Pegel werden
entsprechend im Rechtsplan gekennzeichnet. Im
Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im
Umkreis von 5,00 m keine Baumaßnahmen zulässig
sind. Der Erwerber des Grundstücks mit dem inaktiven Pegel wird darauf aufmerksam gemacht, dass
eventuell zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die zu Lasten der RWE gehen.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
der Anregung zu folgen.
gen Brunnens und des inaktiven Pegels aufzunehmen und in einem Radius von 5,00 m bei der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die
Standorte des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels sind durch Dienstbarkeiten, die auch ein
Betretungs, Wege- bzw. Baurecht für Arbeiten am
Pegel beinhalten, grundbuchlich gesichert.
Vor Beginn der Bebauung der Bauflächen in der Nähe des ehemaligen Brunnens und des inaktiven Pegels werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen, den Pegel oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Der Käufer bzw. der Bauherr wird daher seine gesamten Planungsunterlagen (Lageplan zum Bauantrag, die Baubeschreibung, eine Bauzeichnung im
Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 50, die statische Berechnung mit Fundamentplan sowie die Bodenuntersuchung für das Vorhaben) so rechtzeitig von Baubeginn der RWE Power AG (Abt. Bergschäden) einreichen, dass bei Bedarf ein Konzept für die zusätzlichen Maßnahmen ausgearbeitet werden kann. Für
diesen Fall erklärt sich der Käufer bzw. der Bauherr
bereit, den ordnungsgemäßen Einbau der zusätzlichen Sicherungen am Neubauvorhaben bzw. am
Pegel vornehmen zu lassen. Die durch die verlangten Sicherungsmaßnahmen entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten der RWE Power AG, sofern der
bauleitende Architekt den ordnungsgemäßen Einbau
der Sicherungsmaßnahmen dokumentiert und der
Abteilung Bergschäden mitgeteilt hat.
Der/die bauleitende Architekt des/der Käufer/s wird
hierdurch von seinen/ihren Verpflichtungen gegenüber dem/den Bauherrn/Bauherren nicht entbunden.
Weiterhin sollte sich der Käufer verpflichten, bei einem Weiterverkauf des Grundstückes bzw. von Teilflächen hieraus diese Hinweise in den Kaufvertrag
aufzunehmen mit der Auflage zur Weitergabe an den
jeweils nächsten Grundeigentümer.
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Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4904, in einem Teil
des Plangebietes, wie in der Anlage ‚blau‘ dargestellt,
Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der
Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘ und der DIN 18 196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW zu beachten.
Abschließend weisen wir vorsorglich darauf hin, dass
die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung
Kaster, Flur 2, Flurstücke 1016 und 1020 im Grundbuch in Abt. II zu unseren Gunter mit einem Bergschadensverzicht belastet sind.
18.
Rhein-Erft-Kreis,
Der Landrat,
Bergheim,
14.11.2016
Das humose Bodenmaterial befindet sich gemäß
Bodenkarte des Landes NRW im Bereich des Versickerungsbeckens. Da hier keine Bebauung beabsichtigt ist, die einer Gründung bedarf, wird auf eine
Kennzeichnung verzichtet.
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden
Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Naturschutz und Landschaftspflege
Ansprechpartnerin Frau Fitzek, Tel.: 02271/834213
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschafts-
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der Anregung nicht zu folgen.
pflege bestehen zur o. g. Bauleitplanung grundsätzlich keine Bedenken.
In der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan
der Innenentwicklung Nr. 4, 2. Änderung Bedburg
Kaster Baugebiet Sonnenfeld (Stand: 29.08.2016)
wird unter Punkt 5 Umweltbelange, Seite 13 ff. darauf
hingewiesen, dass hinsichtlich der Ausgleichsbilanzierung um die in den Geltungsbereich einbezogenen
Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges zu
ergänzen ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob in der
seinerzeitigen Bilanz die Zunahme der Versiegelung
durch die verdichtete Bebauung und durch die Vergrößerung der Verkehrsflächen zu berücksichtigen
ist.
Ebenso ist, wie in der Begründung unter Punkt 5.2
Artenschutz beschrieben, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster vorgenommene Artenschutzvorprüfung zu überarbeiten,
die aufgrund der Zeitspanne von mehr als 8 Jahren
als veraltet anzusehen ist. Im Rahmen der Überprüfung sind die zusätzlich in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einbezogenen Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges ebenfalls zu untersuchen.
Ich behalte mir vor, erst nach Vorlage der v. g. Untersuchungsergebnisse endgültig Stellung zu nehmen.
Zusätzlicher Hinweis zum Artenschutz
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote
nach
§ 39 (5) Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind: Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen werden (also in
der Zeit vom 01.10. – 28./29.02).
Im Rahmen einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde geprüft, ob durch die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 4 der Eingriff gegenüber der
Bilanzierung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 4 zugenommen hat. Eine Zunahme
ergibt sich insbesondere durch die Einbeziehung der
Grundstücke nordwestlich des Wirtschaftsweges, die
seinerzeit nicht Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 4
waren. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens
gemäß § 13a BauGB ergibt sich aus der Bilanzierung
kein Ausgleichsbedarf.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Die Artenschutzvorprüfung Stufe 1 wurden aktualisiert. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden die zusätzlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogenen Grundstücke nordwestlich des
Wirtschaftsweges ebenfalls untersucht. Gemäß dieser Vorprüfung haben sich keine Anhaltspunkte für
das Vorkommen gesetzlich geschützter Arten ergeben.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird unter
C. 9. ‚Artenschutz‘ der Hinweis aufgenommen, dass
die Rodung von Bäumen und Gehölzen außerhalb
der Vogelbrutzeiten durchzuführen ist.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
der Anregung zu folgen.
Wasserwirtschaft
Ansprechpartnerin:
02271/834729
-
Frau
Schröder,
Tel.
Wird nachgereicht
Untere Immissionsschutzbehörde
Ansprechpartnerin:
Frau
Klinkhammer,
02271/833454
Tel.:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4
sollen Wohnnutzungen an das bestehende Freizeitbad mit Parkplatz heranrücken.
Zum Lärmschutz sind u. a. passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von lüftungstechnischen Einrichtungen bei geschlossenen Fenstern in Schlafräumen
geplant.
Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die
TA Lärm nicht vor. Nach Ziffer 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung
außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive
Lärmschutzmaßnahmen nicht beeinflusst werden.
Aus
der
Maßgeblichkeit
der
AußenImmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition
des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm – bei bebauten Flächen 0,50 m
außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des
vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes – ergibt sich, dass dieses Regelungswerk, den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und
schutzwürdiger Wohnnutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit
und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst
wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornhe-
Die Lärmsituation im Bereich des Bebauungsplanes
wurde eingehend gutachterlich geprüft. Gemäß Gutachten wurde eine 5,00 m hohe Lärmschutzwall /
-wandkombination Richtung Freizeitbad festgesetzt.
In gekennzeichneten Bereichen unmittelbar nordwestlich dieser Maßnahme sind ab einer im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe nur Nebenräume und
sonstige nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Räume zulässig. Alternativ sind
Fenster von Aufenthaltsräumen Richtung Süden als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen oder öffenbare Fenster nur Richtung Norden vorzusehen. Eine
weitere Möglichkeit besteht u.a. darin, durch verglaste Vorbauten ohne eigene Aufenthaltsfunktionen wie
z.B. Loggien, Wintergärten etc. gesunde Wohnverhältnisse in angrenzenden Aufenthaltsräumen sicherzustellen.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
rein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort,
der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen
Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche
Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach
außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und
der Schlaf nachhaltig gestört werden können.
- Sh. Urteil vom 29.11.2012, Az.: BVerwG 4 C 8.11
–
Daher empfehle ich zur Sicherstellung von gesunden
Wohnverhältnissen eine zweite Fassade wie z. B.
Prallscheiben, verglaste Balkone und Loggien vor
dem betroffenen Wohnfenster oder das Lärmschutzmodell HafenCity-Fenster gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Die Wirksamkeit der jeweiligen Lärmschutzmaßnahme muss jedoch im Vorfeld gutachterlich ermittelt
werden.
Amt für öffentlichen Personennahverkehr
Ansprechpartner: Herr Schirmer, Tel.: 02271/834850
Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung rege ich
an, eine Mobilstation einzurichten. Für die konkrete
Örtlichkeit würde sich beispielsweise die Ausweisung
von Carsharing-Plätzen anbieten. Aber auch die
möglichst prominente Platzierung von qualitativ
hochwertigen Fahrradabstellmöglichkeiten sowie
eine Möglichkeit zur Aufladung von E-Mobilen bzw.
E-Zweirädern bieten sich hier möglicherweise an. Zu
diesem Themenkomplex verweise ich auf das Handbuch Mobilstationen Nordrhein-Westfalen, herausgegeben vom Zukunftsnetzt Mobilität NRW.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Ansprechpartnerin:
Frau
van
02271/834686
Cleef,
Die Einrichtung einer Mobilstation ist nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfahrens. Eine entsprechende
Einrichtung kann jedoch aufgrund der geplanten
Einwohnerdichte sinnvoll sein und wäre im Bereich
der nördlich vorgesehenen Senkrechtparkplätze
denkbar.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Tel.:
Dem o. g. Bebauungsplan kann ich aus der Sicht als
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
der Anregung zu folgen.
Straßenbaulastträger der K 36 (Albert-SchweitzerStraße) zzt. nicht zustimmen.
Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass Tiefgaragen zur Regelung der Parksituation angelegt werden
sollen. Anhand des beigefügten Planes ist die Lage
der Tiefgaragenzufahrten nicht erkennbar. Dies sollte
im Plan dargestellt werden.
Es ist damit zu rechnen, dass keine ausreichenden
Besucherparkplätze vorhanden sind und die K 36 für
widerrechtliches Parken genutzt wird. Dies muss
durch entsprechende bauliche Maßnahmen wirkungsvoll unterbunden werden.
Zwischen Radweg K 36 und dem Baugebiet ist eine
unüberwindliche Einfriedung vorzunehmen, um querende Verkehre aus dem bzw. in das Baugebiet auf
die/von der K 36 unterbinden.
In der Bebauungsplanfassung für den Offenlagebeschluss wurden mögliche Tiefgaragenzufahrten für
den Bereich des WA 1 ergänzt. Die Zufahrten liegen
vorrangig im Bereich der nordwestlichen Erschließungsstraße.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Das städtebauliche Konzept sieht insgesamt ca. 120
Besucherparkplätze vor. Damit stehen für ca. 300
Wohneinheiten 0,4 Besucherparkplätze für jede
Wohneinheit zur Verfügung. Diese Parkplätze sind
vorrangig entlang der Ringstraße in Form von Senkrechtparkplätzen vorgesehen. Aufgrund dieser hohen
Anzahl an Besucherparkplätzen ist nicht davon auszugehen, dass zusätzlich widerrechtliches Parken
praktiziert wird.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
‚Parkanlage‘ unmittelbar parallel zur AlbertSchweitzer-Straße erfüllt die Funktion eines Abstandsgrüns und verringert die Lärmbeeinträchtigung
der östlich angrenzenden Bebauung des WA 1. Die
Fläche liegt angerartig zwischen der AlbertSchweitzer-Straße und dem WA 1. Entlang der Straße sind zweireihige Heckenpflanzungen in nahezu
geschlossener Form vorzunehmen. Damit können
querende Fuß- und Radverkehre eingeschränkt werden. Das dargestellte Sichtdreieck ist von Anpflanzungen freizuhalten.
Weiterhin ist aus der Planung erkennbar, dass eine
Bepflanzung entlang der K 36 vorgenommen werden
soll. Aufgrund der zu erwartenden Wurzelschäden an
meinem Radweg sind Hochstämme – 2,50 m vom
Radwegrand entfernt anzupflanzen.
Auf der vorgenannten Grünfläche sind insgesamt 12
Bäume in einem gleichmäßigen Abstand mit mindestens 6,00 m Distanz zwischen Stammmitte und Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße zu pflanzen. Durch diese Distanz werden Wurzelschäden an
dem angrenzenden Radweg ausgeschlossen.
Es wird begrüßt, dass eine zweite Anbindung über
Mit der Erschließungsstraße auf Höhe des heutigen
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der Anregung zu folgen.
der Anregung zu folgen.
den Zollweg erfolgen soll. Aufgrund der vorhandenen
Zaunanlage (Albert-Schweitzer-Straße 29) ist keine
ausreichende Sicht aus dem Zollweg in Richtung
Kaster gegeben. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan aufzunehmen. Ich bitte um Zusendung
eines Planes zu der geplanten Ausführung der Straßenanbindung. Des Weiteren erfolgt die Erschließung des v. g. Grundstückes diagonal zum Einmündungsbereich Zollweg. Bei einem Ausbau des Zollweges als zweite Baugebietszufahrt kann diese
Grundstückszufahrt nicht mehr in der aktuellen Lage
verbleiben und müsste entsprechend angepasst
werden. Ich rege an, das Grundstück mit in den aktuellen Bebauungsplan aufzunehmen.
Das gesamte Baugebiet ist lärmtechnisch vorbelastet. Hierzu sind bereits entsprechende Anmerkungen
in den Erläuterungen des Bebauungsplanes enthalten. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass evtl.
anfallende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen von den Bauträgern/Bauherren zu tragen sind.
Dem Kreis dürfen keine Kosten entstehen.
Wirtschaftsweges soll der Ziel- und Quellverkehr auf
zwei Anbindungen verteilt werden. Im Bereich der
Grünfläche wird im Bebauungsplan ein freizuhaltendes Sichtdreieck gekennzeichnet. Im Rahmen der
Erschließungsplanung wird die detaillierte Anbindung
der Einmündungssituation dargestellt und abgestimmt.
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Die gemäß der festgesetzten Lärmpegelbereiche
notwendigen Schallschutzmaßnahmen resultieren
aus der heranrückenden Wohnbebauung und werden
somit durch das Bebauungsplanverfahren verursacht. Somit entstehen dem Kreis als Straßenbaulastträger der K 36 keine Kosten.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreis keine
Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
19.
Rhein-Erft-Kreis,
Amt für Umweltschutz, Bergheim, 17.11.2016
(nachgereicht in
Ergänzung zur
Stellungnahme
vom 14.11.2016)
Anbei meine Stellungnahme zum BP 4. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern unter u. g. Kontaktdaten zur
Verfügung.
Das Niederschlagswasser soll in einem zentralen
Sickerbecken gesammelt und versickert werden.
Grundsätzlich ist nur die Einleitung von unbelastetem
Niederschlagswasser in den Untergrund erlaubt.
Hierzu zählt ebenfalls, dass keine unbeschichteten
Zinkdächer verwendet werden, um die Belastung im
Grundwasser zu minimieren.
Die geplante Entwässerung ist im Vorfeld mit meiner
Das Niederschlagswasser soll einem zentralen Sickerbecken im Südosten des Plangebietes zugeführt
werden. Die Entwässerung wird im weiteren Verlauf
mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Für das
geplante Becken wird eine Genehmigung als Abwasserbehandlungsanlage bei der Unteren Wasserbehörde gestellt.
Innerhalb des Bebauungsplanes wird unter A. 8.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx
die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Hierfür ist
das hydrogeologische Gutachten vorzulegen.
Für das geplante Becken ist eine Genehmigung als
Abwasserbehandlungsanlage sowie eine Erlaubnis
zur Einleitung von gereinigtem Niederschlagswasser
in den Untergrund der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Die Anträge hierfür sind rechtzeitig vor
Baubeginn bei meiner UWB zu stellen.
‚Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft‘ festgesetzt, dass die Verwendung von unbeschichteten
Metalldacheindeckungen unzulässig ist.
medi780 H:\FD 5\Räumliche Planung und Entwicklung\BAULEITPLANUNG\_BEBAUUNGSPLÄNE BP\Gem. KASTER\KASTER\BP 04 - 2. Änd\07_Offenlage\NEU\Bed Kasterer Acker BP4 2Änd TÖB 200617.docx