Daten
Kommune
Bedburg
Größe
260 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
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Bebauungsplan der Innenentwicklung
Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Bedburg Kaster
Baugebiet ‚Sonnenfeld‘
Textliche Festsetzungen
(Stand: 22.06.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster 2. Änderung
Textliche Festsetzungen
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB)
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
Für das Plangebiet werden Allgemeine Wohngebiete (WA 1 – WA 5)
gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
1.2
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO)
2.1
Grundflächenzahl
(§ 9 Abs. 2 BauGB, § 19 Abs. 4 BauNVO)
Innerhalb des WA 1 ist die gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige
Überschreitung der Grundflächenzahl für Stellplätze und für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO)
2.2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
Gebäudehöhe (GH) oder durch Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH)
bestimmt.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen Bezugshöhe und der Schnittlinie der traufseitigen Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Gebäudehöhe und der Firsthöhe ergibt sich
aus der Differenz zwischen Bezugshöhe und dem obersten Dachabschluss.
2.2.2 Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Höhe der Gradiente, die
jeweils für die Mitte der an der Straße liegenden Grundstücksseite anhand der vorgegebenen Höhenpunkte durch Interpolation zu ermitteln
ist. Bei Eckgrundstücken gilt jeweils die Straßenseite, von der die verkehrliche Erschließung des Grundstücks erfolgt.
2.2.3 Gebäude mit Pultdächern dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf
der Seite des höher aufgehenden Mauerwerks bis zu 2,00 m überschreiten.
2.2.4 Die maximalen Gebäudehöhen dürfen bei Flachdächern durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen bis zu einer Höhe von maximal
2,00 m überschritten werden. Die technischen Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegen2
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Textliche Festsetzungen
den Geschosses abrücken und dürfen eine Grundfläche von 10 m² nicht
überschreiten.
3.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO)
3.1
Rückwärtige Baugrenzen dürfen durch Terrassen sowie Terrassenüberdachungen und Wintergärten mit maximal 12 m² Größe überschritten
werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben
davon unberührt.
3.2
Baugrenzen dürfen im WA 1 durch Balkone um 2,00 m auf maximal
50 % der Gebäudelänge überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben
davon unberührt.
3.3
In den Vorgartenflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind
Stützmauern, Einfriedungen, Standplätze für bewegliche Abfallbehälter
und Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer. Des Weiteren darf
innerhalb der WA 2-5 pro Wohngebäude in den Vorgartenflächen ein
separat anfahrbarer zusätzlicher Stellplatz neben der Garagenzufahrt
realisiert werden.
4.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 2-5 sind maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Eine Doppelhaushälfte gilt dabei
als ein Gebäude.
5.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO, § 21a BauNVO)
5.1
Innerhalb des WA 1 sind Tiefgaragen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen und innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Garagen sind generell ausgeschlossen.
5.2
Innerhalb der WA 2-5 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports)
und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf den mit
Ga gekennzeichneten Flächen zulässig.
Pro Wohngebäude darf innerhalb der WA 2-5 neben der Garagenzufahrt
ein separat anfahrbarer zusätzlicher Stellplatz im Vorgartenbereich realisiert werden.
5.3
Innerhalb der WA 1-5 sind Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) ansonsten nur auf den mit St gekennzeichneten Flächen zulässig.
5.4
Stellplätze und Garagen, die seitlich an öffentliche Grünflächen oder
Verkehrsflächen grenzen, müssen von diesen einen Abstand von mindestens 0,50 m einhalten. Die Abstandfläche ist zu bepflanzen.
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Textliche Festsetzungen
5.5
Vor Garagen ist auf den Grundstücken eine mindestens 5,00 m lange
Zufahrt herzustellen.
6.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit GFL1 festgesetzten Flächen werden mit folgenden Rechten belastet:
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
- Fahrrecht für die Anlieger
- Geh- und Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
Die mit GFL2 festgesetzten Flächen werden mit folgenden Rechten belastet:
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
7.
Grünordnerische Festsetzungen
(§ 1a Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
7.1
Öffentliche Grünfläche 1 mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Spielplatz
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1 ist eine Spielplatzfläche in
mindestens 1.000 m² Größe anzulegen. Innerhalb der Fläche sind min.
7 Bäume der Pflanzliste 1 und insgesamt 190 Stck. Strauchgehölze in
größeren Gruppen insbesondere entlang der angrenzenden WAGebiete gemäß Pflanzliste 5 in einem Abstand von 1,5 m x 1,5 m zu
pflanzen.
Des Weiteren sind Nebenanlagen für Tiefgaragenausgänge, Sitzmöglichkeiten etc. zulässig. Fußwege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Nicht anderweitig genutzte Flächen sind mit Landschaftsrasen
einzusäen.
7.2
Öffentliche Grünflächen 2 - 5 mit der Zweckbestimmung Parkanlage
7.2.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 2 sind parallel zur AlbertSchweitzer-Straße insgesamt 12 Bäume der Pflanzliste 2 in einem
gleichmäßigen Abstand untereinander mit mindestens 6 m Distanz zur
Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße zu pflanzen. Entlang der
Verkehrsfläche der Albert-Schweitzer-Straße sind geschlossene zweireihige Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 mit 3 Pfl. pro lfm mit
maximal 4 Durchgängen zu pflanzen. Die Flächen sind insgesamt mit
Landschaftsrasen einzusäen.
7.2.2 Innerhalb der öffentlichen Grünflächen 3 - 5 sind insgesamt
8 Bäume der Pflanzliste 2 und insgesamt 40 Stck. Strauchgehölze in
größeren Gruppen insbesondere entlang der angrenzenden WAGebiete gemäß Pflanzliste 6 in einem Abstand von 1,5 m x 1,5 m zu
pflanzen. Fußwege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Nicht
anderweitig genutzte Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen.
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7.3
Textliche Festsetzungen
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Versickerungsbecken
Innerhalb der Fläche sind ein Versickerungsbecken und die für die Versorgung notwendigen Zuwegungen zulässig. Die Wege sind in wassergebundener Decke auszuführen. Im Randbereich der Flächen sind 3
Bäume der Pflanzliste 3 zu pflanzen. Die begrenzende Lärmschutzwand
ist beidseitig zu begrünen.
7.4
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzwall
Die Nordwestseite des Lärmschutzwalles ist mit 200 Stck. Strauchgehölzen in Gruppen gemäß Pflanzliste 6 zu bepflanzen. Die Fläche ist mit einer Einsaat zum Schutz des Bodens gegen Erosion einzusäen.
7.5
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist einzeilig mit Heckenpflanzungen der Pflanzliste 7 mit
3 Pflanzen pro lfm zu bepflanzen.
7.6
Anpflanzung von Straßenbäumen
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 24 Bäume
gemäß Pflanzliste 4 zu pflanzen. Die Bäume sind mit Unterpflanzungen
vorzusehen und müssen straßenweise einer Art sein.
7.7
Pflege und Erhalt der Anpflanzungen
Alle Anpflanzungen sind fachgerecht herzustellen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume oder sonstige Pflanzen sind zu ersetzen.
8.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
8.1
Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen sind in mindestens
50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und bis auf Zuwege, Stellplätze
und Terrassen zu begrünen.
8.2
Die Verwendung von unbeschichteten Metalldachdeckungen ist unzulässig.
9.
Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
9.1
Schutz vor Verkehrslärm
9.1.1 Bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von
Gebäuden sind in den für den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen
Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau’ zu erfüllen. Aufenthaltsräume, die lediglich Fenster
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Textliche Festsetzungen
auf lärmzugewandten Gebäudeseiten haben, sind mit schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen auszustatten. Alternative Nachweise nach dem
Stand der Technik sind zulässig.
Lärmpegelbereich
nach DIN 4109
Erforderliches bewertetes Schalldämmmaß
der Außenbauteile
erf. R’w,res dB
Wohnräume etc.
Büros etc.
II
≥ 30
≥ 30
III
≥ 35
≥ 30
IV
≥ 40
≥ 35
9.1.2 Bei gutachterlichem Nachweis, dass die Orientierungswerte der
DIN 18 005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ in den für den Aufenthalt von
Menschen vorgesehenen Räumen eingehalten werden, kann auch ein
geringeres bewertetes Schalldämmmaß der Außenbauteile als oben angegeben zugelassen werden.
9.2
Schutz vor Sport- und Freizeitlärm
9.2.1 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes im Bereich angrenzender Gärten, der Freiräume und der Aufenthaltsräume im
Erdgeschoss der angrenzenden Bebauung ist innerhalb der im Plan gekennzeichneten Grünflächen, überlagert mit der Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, eine Lärmschutzwall/ -wandkombination bzw. eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe entsprechend der in den Flächen festgesetzten Höhenangaben zu realisieren. Unterschiedliche Höhen sind mit einer gleichmäßigen
Neigung der Wallkrone zu verbinden.
9.2.2 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes gegenüber dem Sport- und Freizeitlärm sind in den Gebäudeteilen, die südöstlich der gekennzeichneten 40dB-Linien liegen und die hier festgesetzten
Höhen überschreiten, entweder
- nur Nebenräume und sonstige nicht den ständigen Aufenthalt von
Menschen dienenden Räume zulässig oder
- Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen
oder
- öffenbare Fenster nur Richtung Norden vorzusehen oder
- in den Aufenthalts- und Schlafräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahme wie z.B. Doppelfassaden, besondere Fensterkonstruktionen oder durch verglaste Vorbauten ohne eigene Aufenthaltsfunktionen wie z.B. Loggien, Wintergärten oder Laubengänge gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen.
9.2.3 Bei gutachterlichem Nachweis, dass die Immissionsgrenzwerte der
18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) an der Fassade vor
den schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden, kann eine anderweitige Grundrissanordnung erfolgen.
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9.3
Textliche Festsetzungen
Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Tiefgaragen
9.3.1 Die Bauausführung der Tiefgaragen und deren Zufahrten sind derart
herzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Die Tiefgaragen sind mit mechanischen
Be- und Entlüftungen mit Abluftüberdachführungen auszustatten. Der
Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
9.3.2 Alternative Lösungen der Be- und Entlüftungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten
Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte nach der
39. BImSchV eingehalten werden. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass
erhebliche Geruchsbelästigungen im unmittelbaren Nahbereich von Entlüftungsschächten und -öffnungen vermieden werden.
B
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 BauO NRW)
1.
Dachgestaltung
1.1
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind bei der Festsetzung einer maximalen Zweigeschossigkeit nur Flachdächer, bei der Festsetzung einer
maximalen Dreigeschossigkeit Flachdächer und Pultdächer mit einer
Dachneigung von maximal 20° zulässig. Im WA 2 sind ausschließlich
Flachdächer, in den WA 3 - 5 ausschließlich Satteldächer mit einer
Dachneigung von 30 – 45° zulässig.
1.2
Die festgesetzten Dachformen gelten jeweils für das Hauptgebäude und
nicht für Nebenanlagen und Garagen.
1.3
Bei Pult- und Satteldächern sind die Dacheindeckungen in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun‘ bis ‚schwarz‘ oder ‚grau‘ bis ‚schwarz‘
zulässig. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
1.4
Bei Doppelhäusern sind die Dächer beider Haushälften in Material, Farbe, Firstrichtung, Dachneigung und-höhe einheitlich zu gestalten.
1.5
Bei Satteldächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten
und Dacheinschnitte 50 % der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
1.6
Bei Pultdächern sind Dachaufbauten generell ausgeschlossen.
1.7
Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sind generell auf den Dächern
zulässig. Bei geneigten Dächern sind Solaranlagen und Photovoltaikanlagen in die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung zu integrieren.
Eine zusätzliche Aufständerung ist nicht zulässig.
2.
Fassadengestaltung
Bei Doppelhäusern sind die Fassaden beider Hälften in Farbe und Fassadengliederung einheitlich zu gestalten.
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Textliche Festsetzungen
3.
Einfriedungen
3.1
Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen sind aus standorttypischen, einheimischen Heckenpflanzungen
gemäß Pflanzliste 7 im Bereich von Vorgärten in maximal 0,9 m Höhe
vorzusehen, bei Grundstücksgrenzen zu seitlich liegenden Verkehrsflächen und zu öffentlichen Grünflächen sind Heckenpflanzungen bis zu
2,00 m Höhe zulässig.
3.2
In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion aus Metall oder Drahtgeflecht integriert werden, die zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht
sichtbar ist.
3.3
Flächen zwischen Garagen und deren Zufahrten, die parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind auf ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 7 zu bepflanzen.
C
HINWEISE
1.
Kampfmittel
Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Kampfgebiet. Deswegen wird
eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen
empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, sollte eine Sicherheitsdetektion durchgeführt werden.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von
Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu
benachrichtigen ist.
2.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere
die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Bergbau
Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern ‚Union 43‘ und ‚Dr. Grämer‘. Eigentümerin des Bergwerkfeldes
‚Union 43‘ ist die RWE Power AG, Eigentümerin des Bergwerkfeldes ‚Dr.
Grämer‘ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch die RWE Power AG.
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4.
Textliche Festsetzungen
Grundwasserabsenkung
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18 195
‚Bauwerksabdichtungen’ und hier insbesondere die Blätter 4-6 ‚Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit‘, ‚Abdichtung gegen nichtdrückendes
Wasser‘ und ‚Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser‘ sind
zu beachten.
Sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch den Grundwasserwiederanstieg sind Bodenbewegungen nicht ausgeschlossen.
5.
Pegel- und Brunnenstandorte
Die im Plan gekennzeichneten Standorte eines ehemaligen Brunnens
(SR 376) und eines inaktiven Pegels (P 81243) sind in einem Radius
von 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Standorte sind durch
Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert.
6.
Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser wird einem zentralen Versickerungsbecken im
Südosten des Plangebietes zugeführt. Das nichtbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem
Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
7.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S
gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149.
8.
Schadensersatzverzicht
Für die Baugrundstücke entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze,
deren überbaubare Fläche in einem geringeren Abstand als 25,00 m
vom nordöstlich gelegenen Waldrand entfernt liegen, ist eine Baulasteintragung erforderlich, die einen Schadensersatzverzicht des zukünftigen
Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die von Wald ausgehend
entstehen können.
9.
Artenschutz
Zur Vermeidung unbeabsichtigter Tötungen von Tieren sollte die eventuelle Rodung von Bäumen und Gehölzen außerhalb der Vogelbrutzeiten durchgeführt werden.
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D
Textliche Festsetzungen
PFLANZLISTEN
Pflanzliste 1 – Bäume Grünfläche 1
Prunus sargentii
Scharlachkirsche
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm
Pflanzliste 2 – Bäume Grünflächen 2
Acer campestre
Carpinus betulus
Liquidambar styraciflua
Malus spec. 'Evereste'
Prunus avium
Prunus sargentii
- 5
Feldahorn
Hainbuche
Amberbaum
Zierapfel
Vogelkirsche
Scharlachkirsche
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm
Pflanzliste 3 – Bäume Versickerungsbecken
Acer campestre
Crataegus monogyna ‘Stricta‘
Sorbus intermedia ‘Browers‘
Feldahorn
Säulen-Weiß-Dorn
Schmalkronige Mehlbeere
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 16-18 cm
Pflanzliste 4 – Bäume Verkehrsflächen
Acer platanoides ‘Crimson King’
Acer platanoides ‘Deborah’
Acer rubrum ‘Autumm Flame’
Acer truncatum ‚Pacific Sunset‘
Carpinus butulus ‘Fastigiata’
Crateagus lavallei ‘Carrierei’
Fraxinus ornus
Pyrus calleryana ‚Chanticleer‘
Rotblättriger Spitzahorn
‘Crimson King’
Spitz-Ahorn ‘Deborah’
Rot-Ahorn ‘Autumm Flame’
Ahorn-Hybride ‚Pacific Sunset‘
Säulen-Hainbuche
Apfel-Dorn
Blumen-Esche
Stadt Birne
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpfl., Stammumfang 18-20 cm
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Textliche Festsetzungen
Pflanzliste 5 –Gehölze Grünfläche 1
Acer campestre
Cornus mas
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Feldahorn
Kornelkirsche
Korbweide
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Schneeball
Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm
Pflanzliste 6 – Gehölze Grünflächen 3
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa canina
- 5 , Lärmschutzwall
Roter Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Heckenkirsche
Schlehe
Hunds-Rose
Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm
Pflanzliste 7 – Hecken Grünfläche 2 , Flächen zum Anpflanzen
Fagus sylvatica
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Rotbuche
Hainbuche
Weißdorn
Liguster
Pflanzqualität: Strauch/Heister, 2x verpfl. ohne Ballen, Höhe 100-150 cm
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