Daten
Kommune
Bedburg
Größe
899 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
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Haese
Büro für Umweltplanung
Von-Werner-Straße 34
52222 Stolberg/Rhld
Tel.: 02402/12757-0
mobil: 0162-2302085
e-Mail: bfu-wieland@t-online.de
2. Änd. Bebauungsplan Nr. 4 „Sonnenfeld“ in Kaster
(Stadt Bedburg, Rhein-Erft-Kreis)
Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe I)
Juni 2017
Diplom-Biologe Ulrich Haese: Ökologische Gutachten, Landschaftsplanung, Artenschutz
Steuer-Nr. 202/5138/1485 Finanzamt AC-Kreis – Bankverbindung: Sparkasse Aachen – IBAN: DE58 3905 0000 1071 3809 33
2. Änd. Bebauungsplan Nr. 4 „Sonnenfeld“ in Kaster (Stadt Bedburg): Artenschutzvorprüfung (Stufe I) Seite 2
1
Aufgabenstellung
Die Ortslage Kaster ist nicht zuletzt wegen der Umsiedlungen im Braunkohlerevier
deutlich angewachsen. Ein weiteres Baugebiet kann nun vor dem bisherigen Ortsrand
in günstiger Lage auf einer Ackerfläche entwickelt werden, die zwischen der Kreisstraße, dem Ortsrand, einer neuen Thermenanlage und dem künstlichen Tal der
Mühlenerft noch als Freiraum verblieben ist (Titelfoto). Das Plangebiet umfasst etwa
8 ha. Allgemeine Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind hier vergleichsweise wenig tangiert.
Insbesondere bei noch unbebautem Gelände ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Planung Belange des Artenschutzes von Tieren gemäß
Bundesnaturschutzgesetz berührt werden könnten. Daher ist eine Artenschutzprüfung
erforderlich, um mögliche Konflikte rechtzeitig erkennen zu können. Gegebenenfalls
können Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder –lösung erforderlich sein, die im
Rahmen der Planaufstellung festgesetzt werden könnten.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist generell gemäß des Erlasses „Artenschutz in der
Bauleitplanung“ vom 22.12.2010 zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Sie besteht aus einer Zusammenstellung und Bewertung des potentiell betroffenen Spektrums planungsrelevanter Tierarten. Aus dieser Vorprüfung sollen sich
Hinweise auf Arten ergeben, bei denen ein Konflikt erwartet werden könnte. Die
Stufe I der Artenschutzprüfung wurde im Juni 2017 vom Büro Raumplan (Aachen)
in Auftrag gegeben.
In Stufe II der Artenschutzprüfung kann eine vertiefende Art-spezifische Prüfung der
Verbotstatbestände erforderlich sein. Die Stufe I gibt bereits Auskunft über die Notwendigkeit solcher weitergehenden Untersuchungen. Erforderlichenfalls oder auch
prophylaktisch bei einer Prognoseunsicherheit können vorgezogene Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen = continuous ecological functionality-measures) artspezifisch vorgeschlagen werden, damit sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population nicht verschlechtert.
Bei den nicht-planungsrelevanten geschützten Arten wird davon ausgegangen, dass
dies in der Regel sowieso gewährleistet ist (z.B. aufgrund der allgemeinen Häufigkeit). Dies betrifft eine Reihe von Vogelarten, die in den am heutigen Siedlungsrand
liegenden und im Rahmen der Planung entfallenden Gärten vorkommen.
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2. Änd. Bebauungsplan Nr. 4 „Sonnenfeld“ in Kaster (Stadt Bedburg): Artenschutzvorprüfung (Stufe I) Seite 3
2
Planungsrelevante Arten
Nach den Angaben des zuständigen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sind im Bereich des vom Plangebiet betroffenen Kartenblattes (3. Quadrant der TK 4905 “Grevenbroich“) aktuell Vorkommen von folgenden 33 besonders geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt:
2.1 Säugetiere
Braunes Langohr
Rauhautfledermaus
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
4 Arten
2.2 Vögel
Alpenstrandläufer
Bienenfresser
Feldlerche
Flussregenpfeifer
Habicht
Kiebitz
Mehlschwalbe
Rebhuhn
Saatkrähe
Steinschmätzer
Turteltaube
Wachtel
Baumpieper
Eisvogel
Feldschwirl
Grauammer
Heidelerche
Kuckuck
Mäusebussard
Rohrweihe
Schwarzkehlchen
Turmfalke
Uhu
Wachtelkönig
Waldohreule
Wiesenpieper
Wespenbussard
27 Arten
2.3 Amphibien
Kreuzkröte
Wechselkröte
2 Arten
33 Arten
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2. Änd. Bebauungsplan Nr. 4 „Sonnenfeld“ in Kaster (Stadt Bedburg): Artenschutzvorprüfung (Stufe I) Seite 4
Das Plangebiet „Sonnenfeld“ (rot) umfasst zwischen dem Ortsrand und der
neuen Therme verbliebene Agrar- und Gartenflächen. Maßstab ca. 1 : 7.000.
Der größte Flächenanteil sind Äcker. Am Ostrand liegt das Naturschutzgebiet
der Kasterer Mühlenerft als landschaftlicher Rahmen. Maßstab ca. 1 : 7.000.
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Prüfung der potentiellen Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
3.1 Säugetiere
Zu prüfen sind vier Fledermausarten. Fledermäuse sind in erster Linie im Bereich
ihrer Sommer- oder Winterquartiere empfindlich. Solche Quartiere gibt es im zugänglichen Teil des Plangebietes auf den Agrarflächen definitiv nicht. Es gibt auch
keine Straßenbäume oder Solitärbäume am Rand des Plangebietes, die beeinträchtigt
werden könnten. In das Plangebiet wurden jedoch private Gartenflächen einbezogen,
auf denen es kleine Schuppen oder Gartenhäuschen gibt, die ggf. für Fledermäuse
Quartiere bieten könnten. Älteren Baumbestand gibt es in diesen Gärten jedoch nicht.
Auch die benachbarten Waldbestände im Talbereich der Mühlenerft sind noch so
jung, dass hier keine Bäume wachsen, die alt genug sind, um schon viele größere
Höhlungen ausbilden zu können. Somit sind Fledermäuse durch die Planung im Hinblick auf mögliche Quartiere nur marginal betroffen. Im Hinblick auf die Landschaft
als Jagdgebiet für Fledermäuse ist der Waldrand entlang des Wirtschafts- und
Wanderweges am Ostrand des Plangebietes aber wahrscheinlich von Bedeutung.
Rauhautfledermaus und Braunes Langohr sind Arten, die den Wald bewohnen.
Sie besiedeln aber auch Spaltenquartiere an Gebäuden in Waldnähe. Da der Wald
entlang der Mühlenerft nahrungsreich, aber arm an möglichen Quartieren ist, ist ein
Vorkommen an Gebäuden somit durchaus zu erwarten. Es wird aber für ausreichend
gehalten, den Abriss von Gartenhäuschen und ähnlichen Strukturen in den
betroffenen Gärten auf den Zeitraum April-Mai oder September-Oktober zu begrenzen, wenn ohnehin Quartierswechsel bei Fledermäusen erfolgen. In Summe ist
zu erwarten, dass durch die Bebauung auch einige Ersatzquartiere zufällig entstehen.
Wesentlich für diese beiden Arten ist die Erhaltung des Waldrandes entlang des o.g.
Weges als Jagdgebiet, wobei solche Waldarten echte Dunkelheit benötigen. Es ist
daher auszuschließen, dass dieser Weg beleuchtet wird, was im Rahmen von benachbarten Wohngebieten leider oft gewünscht wird.
Zwerg- und Breitflügelfledermaus sind gegenüber Lichteinwirkungen nicht so
empfindlich und jagen gerne auch im Bereich von Laternen. Quartiere und Jagdgebiete liegen in der Regel innerhalb oder in der Nähe von Siedlungsbereichen. Für
diese beiden Arten sind daher keine Einschränkungen durch das Baugebiet zu
erwarten. Es wird nicht für erforderlich gehalten, weitergehende Untersuchungen im
Hinblick auf Fledermäuse durchführen zu lassen.
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3.2 Vögel
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es nur im Waldkorridor entlang der
Mühlenerft und in den straßenbegleitenden Gehölzstreifen Bäume, die groß genug
sein könnten, um für Horste von Greifvögeln geeignet zu sein, die ihre Nester mehrjährig nutzen. Hier wären Brutvorkommen von Mäusebussard und Habicht nicht
auszuschließen. Da in diese Gehölzbestände aber nicht eingegriffen wird und beide
Arten auch im Siedlungsbereich vorkommen können, wird es nicht für erforderlich
gehalten, eine Überprüfung zur Brutzeit durchzuführen. Gleiches gilt für die Waldohreule, die solche Greifvogelhorste ggf. als Nachfolger benutzt, aber gegenüber
benachbarten Siedlungen auch hinreichend störungstolerant ist. Jagdgebiete stehen
diesen Arten jenseits der Mühlenerft noch zur Verfügung, falls sie bisher zeitweise
im vergleichsweise kleinen Plangebiet gejagt haben sollten.
Für den Turmfalken stehen im Plangebiet und seiner direkten Umgebung keine
besonders zur Brut geeigneten Gebäude mit höheren Strukturen zur Verfügung. Auch
solitär stehende größere Bäume gibt es nicht. Mit einer Brut im direkten störungsrelevanten Umfeld des Plangebietes ist damit nicht zu rechnen.
Der Wespenbussard brütet in größeren Waldbeständen und in strukturreichen Auenlandschaften. Nach den Daten im Brutvogelatlas NRW (2013) wurde nur ein Brutpaar im Quadranten festgestellt. In allen benachbarten Quadranten fehlt die Art dagegen bisher. Mit dem Umfeld des Kasterer Sees und dem neuen Verlauf der Erft
stehen besser geeignete Gebiete als möglicher Brutplatz für diese Art zur Verfügung.
Es ist daher nicht anzunehmen, dass das fragliche Brutpaar in der Nähe des Plangebietes brütet. Schon die bestehenden Siedlungsgebiete lassen den betroffenen Abschnitt der Mühlenerft für diese anspruchsvolle Art zur Brut ungeeignet erscheinen.
Die Rohrweihe kommt ebenfalls im betroffenen Quadranten nur mit einem Brutpaar
vor. Die nächsten Feststellungen liegen dann deutlich weiter als 10 km entfernt. Die
Bruten erfolgen am Boden in Schilf oder ufernaher Vegetation. Daher ist deutlich,
dass sie nirgends im Umfeld des Plangebietes zu erwarten ist.
Der Uhu besiedelt zunehmend das Tiefland und bevorzugt hier zunächst die großen
Abgrabungen mit steilen Hängen. Daher kommt er im Bereich von Tagebauen und
Halden vor, ist aber nicht im engen Tal der Mühlenerft zu erwarten.
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Aus der Gruppe der Vogelarten mit traditionell genutzten Nistplätzen ist noch die
Saatkrähe relevant, die aber in Kolonien brütet. Im Rhein-Erft-Kreis sind
mindestens 4 Kolonien bekannt, jedoch keine in Kaster. Innerhalb des Plangebietes
sind auch keine zum Nestbau geeigneten Bäume vorhanden.
Für die Watvögel Alpenstrandläufer und Flussregenpfeifer ist die Mühlenerft mit
ihren steilen Ufern nicht geeignet. Der Eisvogel kommt hier aber sicherlich vor. Es
gibt am Ufer inzwischen umgestürzte Bäume, deren Wurzelteller sich zur Anlage
von Bruthöhlen eignen könnten. Da das Ufer mit Ausnahme eines kurzen Wegeabschnittes im Bereich einer Fußgängerbrücke über den Bach nicht für Spaziergänger
zugänglich ist, sollte es durch das Baugebiet nicht zu einer unverträglichen Zunahme
von Störungen des Uferbereiches kommen. Die Anlage von neuen ufernahen Wegen
ist aufgrund des Status als Naturschutzgebiet auch künftig ausgeschlossen.
Arten, die im Waldkorridor der Mühlenerft vertreten sein könnten, wären Turteltaube und Kuckuck. Beide Arten hätten zum Zeitpunkt der örtlichen Begehung
sogar aufgrund ihrer charakteristischen Rufe festgestellt werden können, weil die
mittlere Junidekade zu den geeigneten Nachweiszeiträumen gemäß des Handbuches
der Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (2005) gehört. Es
wurden aber keine solchen Rufe gehört. Unabhängig davon würden die beiden Arten
auch im Falle ihres Vorkommens durch die Erschließung des Plangebietes keine
essentiellen Biotopflächen verlieren. Die Arten bevorzugen strukturreichere Biotope.
Das weitere Umfeld von Kaster wird großflächig von Rekultivierungsgebieten des
Braunkohleabbaus geprägt, die unterschiedliche Entwicklungsstadien von offenen,
noch ungenutzten Rohböden bis zum Wald aufweisen. Diese Gebiete sind für die
beiden Vogelarten geeigneter, aber auch für Baum- und Wiesenpieper, Feldschwirl, Heidelerche, Schwarzkehlchen, Bienenfresser und Steinschmätzer. Alle
diese Arten sind in der Region praktisch an die Tagebaue gebunden. Sie kommen
weder auf Ackerflächen, noch in Gärten oder im geschlossenen Wald vor.
Auch die Feldvogelarten Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel und Wachtelkönig sind vor
allem in frisch rekultiviertem, noch nicht in die Nutzung übergegangenem Agrarland
zu erwarten. Sie benötigen zudem weiträumig offene Flächen abseits der Ortslagen
mit mindestens 100 m Abstand zu vertikalen Strukturen. Da sie jeweils mehrere ha
Fläche für ein Revier benötigen, bleibt abzüglich der Randeffekte im Plangebiet
nicht genügend ungestörter Raum für diese Arten.
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2. Änd. Bebauungsplan Nr. 4 „Sonnenfeld“ in Kaster (Stadt Bedburg): Artenschutzvorprüfung (Stufe I) Seite 8
Auch bei der Feldlerche beträgt der Mindestabstand zu störenden vertikalen
Strukturen gemäß der Handlungsanleitung Artenschutz der Landesregierung 50 m,
bei Waldrändern sogar 160 m. Die Feldlerche kommt aber mit kleinflächigeren
Reviergrößen von 0,5 bis 2 ha aus. Im Plangebiet könnte es somit zumindest theoretisch ein Revier im Zentrum des Plangebietes mit jeweils gut 100 m Abstand zu
den Rändern geben. Singende Feldlerchen sind aber nur im Zeitraum Anfang April
bis Anfang Mai mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln. Zum Zeitpunkt der
Begehung wäre eine zufällige Sichtung möglich gewesen, aber das Ausbleiben einer
solchen Beobachtung lässt nicht den Schluss zu, dass keine Feldlerche hier anwesend
ist. Anstelle einer methodisch korrekten Überprüfung dieses Sachverhaltes in der
nächsten Brutsaison wird empfohlen, im weiteren Planungsverlauf vom wortst-caseSzenario auszugehen, also dass das Plangebiet geeignet ist für ein Brutpaar der
Feldlerche.
Gemäß der o.g. Handlungsanleitung ist es in diesem Fall erforderlich, zur artenschutzrechtlichen Kompensation 1 ha Ackerfläche (pro Brutpaar) gezielt für die
Feldlerche zu optimieren. Dazu gibt die Handlungsanleitung entsprechende Auflagen
für die Bewirtschaftung vor. Es erscheint generell auch im Hinblick auf die allgemeine Eingriffsregelung angemessen, den Verlust von etwa 7 ha Agrarfläche zumindest durch eine extensivere Nutzung von 1 ha Agrarfläche in der freien Landschaft zu kompensieren, insbesondere weil der Landschaftsraum generell für verschiedene Feldvogelarten wichtig ist. Eine solche Kompensation ist nur auf externen
Flächen durch vertragliche Regelungen möglich.
Von den hier relevanten Feldvögeln benötigt nur die Grauammer auch Sitzwarten in
ihrem Revier. Sie könnte somit am aktuellen Siedlungsrand vorkommen, wo es
solche Strukturen gibt. Auch bei dieser Art ist ein sicherer Nachweis allerdings nur
im Zeitraum April bis Mai möglich. Sie bevorzugt aber großräumig waldfreie Landschaftsräume. Außerdem ist sie in der normalen Kulturlandschaft inzwischen so
selten, dass ein Vorkommen im Plangebiet im Gegensatz zur Feldlerche tatsächlich
praktisch ausgeschlossen werden kann.
Bei der Mehlschwalbe ist eine negative Betroffenheit von der Planung ohnehin von
vornherein nicht zu erwarten, weil sie nur an Gebäuden nistet. Ackerflächen können
für sie zwar zur Gewinnung von Baumaterial für ihre Nester von Bedeutung sein,
aber auch künftig sind für Mehlschwalben von Kaster aus Ackerflächen erreichbar.
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3.3 Amphibien
Die Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte kommen nicht an Fließgewässern
vor, sondern im Bereich von möglichst vegetationsfreien Kleingewässern im Bereich
offener Böden, somit auch bevorzugt in Abbaugruben. Das Plangebiet eignet sich
generell nicht als Lebensraum für planungsrelevante Amphibienarten. Es ist auch
nicht mit Amphibienwanderungen durch das Plangebiet zu rechnen (z.B. im Hinblick
auf die Erdkröte oder verschiedene Molcharten).
4 Zusammenfassendes Fazit
Das Plangebiet umfasst Agrarflächen und Gärten am Ortsrand von Kaster, die
ringsum von Wald oder anderweitiger Bebauung umgeben sind. Der offene Freiraum
geht somit vollständig verloren. Ziel der Bauleitplanung ist weiterer Wohnungsbau.
Die für die Vorprüfung der Belange des Artenschutzes relevante Prüfliste des zuständigen Landesumweltamtes umfasst 33 geschützte Tierarten, mit deren Vorkommen in der betroffenen Region zu rechnen ist.
Im Hinblick auf Fledermäuse (4 Arten) ist es im Plangebiet allenfalls möglich, dass
es kleine Quartiere in der betroffenen Gartenzone in bestehenden Gartenhäuschen
geben könnte. Ein Rückbau dieser Strukturen sollte daher auf Zeiträume beschränkt
werden, wo Fledermäuse ihre Quartiere ohnehin wechseln (April-Mai, SeptemberOktober). Da für Gebäude-bewohnende Arten auch wieder neue Quartiermöglichkeiten entstehen und die diesbezüglichen Verluste allenfalls marginal sein können,
wird eine vertiefende Untersuchung des Vorkommens von Fledermäusen nicht für
erforderlich gehalten. Es ist aber festzusetzen, dass der Wirtschafts- und Wanderweg
im Osten des Plangebietes auch künftig nicht beleuchtet wird, um ggf. am Waldrand
jagende Fledermausarten des Waldes, die lichtempfindlicher sind, nicht zu stören.
Bei 26 von 27 zu prüfenden Vogelarten kann aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen davon ausgegangen werden, dass sie im Plangebiet oder seiner direkten
Umgebung nicht vorkommen können, bzw. im Falle ihres Vorkommens hinreichend
wenig störungsempfindlich sind (z.B. Mäusebussard), sodass sie im unmittelbaren
Umfeld auch weiterhin leben können und keinen direkten Brutplatzverlust erleiden.
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Die einzige planungsrelevante Vogelart, deren Vorkommen im Plangebiet nicht mit
hinreichender Sicherheit völlig ausgeschlossen werden kann, ist die Feldlerche. Bei
ihr ist die Existenz von einem Brutrevier inmitten des Plangebietes denkbar, und zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine sichere Überprüfung des Sachverhaltes nicht mehr
möglich. Für den Verlust eines Brutrevieres der Feldlerche ist nach der Handlungsanleitung Artenschutz der Landesregierung eine kompensierende Extensivierung von
1 ha Agrarfläche in der freien Landschaft erforderlich. Als Beitrag zum Ausgleich
des Verlustes von etwa 7 ha Ackerland im Plangebiet erscheint dies auch ohnehin
angemessen. Insofern wird empfohlen, im Sinne einer worst-case-Betrachtung und
damit hinreichender Rechtssicherheit diese Kompensation im Rahmen der Planung
zu erbringen.
In diesem Fall kann auch ohne weitere vertiefende Untersuchungen der Stufe II der
Artenschutzprüfung davon ausgegangen werden, dass die Planung nicht gegen
artenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
Aufgestellt:
Stolberg, den 23. Juni 2017
Anlage: 4 Fotos (Seiten 11-12)
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Zwischen dem Schutzwall entlang der neuen Therme (rechts) und dem Ortsrand (hinten links) erstreckt sich eine freie Ackerfläche (Fotos vom 19.6.17).
In das Plangebiet einbezogen sind Kleingartenflächen am bisherigen Ortsrand mit wenigen größeren Gehölzen und einzelnen Gartenhäuschen.
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Direkt an das Plangebiet grenzt der Waldkorridor der Mühlenerft als nicht
zugängliches Naturschutzgebiet an.
Weiter bachaufwärts gibt es eine Fußgängerbrücke, die den Reiz dieses
Gebietes etwas erschließt.
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