Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
IBK
BERATUNG –
SCHALLIM
MESSUNG –
Z
MISSIONSSCHUT
PLANUNG –
BAULEITUNG
– GUTACHTEN
Stadt Bedburg
Am Rathaus 1
50181 Bedburg
Bebauungsplan Nr. 4.2 / Kaster
"Sonnenfeld"
Gutachterlicher Stellungnahme
im Rahmen der Bauleitplanung
nach DIN 18005 / 18. BImSchV
Geräuschvorbelastung im Plangebiet
aus dem südlich angrenzenden
Sport- und Freizeitbad "monte-mare"
© IBK 06/2017
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer
Beratender Ingenieur, 717762
Projekt-Nr.: BE/27/16/BP/049
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfallen
E-mail: mail@ibk-schallimmissionsschutz.de
Internet: www.ibk-schallimmissionsschutz.de
Telefon 02404 / 55 65 52
Telefax 02404 / 55 65 49
Feldstraße 85
52477 Alsdorf
IBK Schallimmissionsschutz
Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer
Seite 2
Nr. BE/27/16/BP/049
Im März 2009 wurde durch unser Büro die Schallimmissionsprognose Nr. BE/15/09/BPSL/013
im Zuge der Planung und Errichtung des Hallenbades mit Sauna-/Wellnessbereich ("montemare") in Bedburg innerhalb des südlichen Teils der "städtebauliche Entwicklungsfläche Kasterer Acker" erstellt.
Das Gutachten beinhaltet unter Berücksichtigung betriebsorganisatorischer und technischer
Maßnahmen insbesondere auch das seinerzeit im Bebauungsplan Nr. 4 festgesetzte Lärmschutzkonzept einer 5 m hohen zentralen Abschirmeinrichtung zwischen dem Parkplatz bzw.
dem Sport- und Freizeitbad und den nördlich angrenzenden Wohnbauflächen. Der immissionsschutzrechtliche Gebietsverträglichkeitsnachweis wurde seinerzeit in enger Abstimmung mit
der Stadt Bedburg, dem Umweltamt des Rhein-Erft-Kreises (Untere Immissionsschutzbehörde), den Objektplanern und den Fachgutachtern unseres Büros nach 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) geführt. Parallel hierzu wurden im Rahmen der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 4 (1. vereinfachte Änderung) für die nördlich
des Bades nächstgelegenen Baufenster bauliche Einschränkungen getroffen.
Der Bebauungsplan Nr. 4 soll geändert werden und durch die 2. Änderung (vgl. Entwurf
Rechtsplan zum Baugebiet "Sonnenfeld") überplant und ersetzt werden. Da das Bad ("montemare" zwischenzeitlich genehmigt und auch betrieben wird, ist die Vorbelastung im Plangebiet
unter Berücksichtigung der anlagenbezogenen Geräusche einschließlich des Parkplatzes im
Sinne der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsgrundlagen ("Bestandsschutz") und der 18.
BImSchV für den relevanten Beurteilungszeitraum zur Nachtzeit zu ermitteln und zu beurteilen.
Die zentrale Lärmschutzanlage zwischen dem geplanten Wohngebiet und dem Parkplatz bzw.
dem Bad "monte-mare" wird in den Geltungsbereich der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr.
4 "Sonnenfeld" integriert und nach Länge sowie Höhe den aktuellen Planungen angepasst
(u. a. Regenrückhaltebecken).
Im Gutachten Nr. BE/15/09/BPSL/013 wurde unter Ziffer 4 sowie 5 eine umfassende Bau- und
Betriebsbeschreibung für das Bad "monte-mare" erstellt. Die schalltechnisch maßgebenden
Emittenten und zu erwartenden Fahrzeugverkehre sind ebenfalls der Schallimmissionsprognose aus dem Jahr 2009 zu entnehmen, so dass an dieser Stelle zusammenfassend auf das
Fachgutachten im Genehmigungsprozess verwiesen wird und der Inhalt beim Leser dieser
Stellungnahme als bekannt vorausgesetzt werden darf.
Nach aktuellen Betreiberangaben liegt das Besucheraufkommen (Hallenbad + Sauna) derzeit
bei ca. 130.000 bis 140.000 pro Jahr. Die Schallimmissionsprognose aus dem Jahr 2009 ging
von einem Besucherpotential von bis zu 180.000 Besucher aus und liegt somit immer noch auf
der sicheren Seite im Hinblick auf die Geräuschimmissionen im geplanten Wohngebiet nördlich
des Badkomplexes. Für die Beurteilung maßgebend ist im Sinne der 18. BImSchV die lauteste
Nachtstunde bei Betriebszeiten nach 22 Uhr. Der zu berücksichtigende Immissionsrichtwert
für ein Allgemeines Wohngebiet beträgt in diesem Beurteilungszeitraum 40 dB(A).
Auf der Grundlage des Berechnungsmodells aus dem Jahr 2009 mit den damit verbundenen
Berechnungsansätzen und Schallquellen (u. a. Lüftungsanlagen, Sauna-Außenanlagen, Whirpools, Besucherparkplatz, usw.) und unter Berücksichtigung der geometrischen Anpassungen
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des aktiven Lärmschutzkonzeptes im Geltungsbereich der 2. Änderung zum Bebauungsplan
Nr. 4 (Baugebiet "Sonnenfeld") ergibt sich in den Berechnungshöhen 3 m, 6 m und 9 m über
dem anstehenden bzw. nördlich geplanten Gelände im südlichen Teil des Wohngebietes folgende Immissionssituation aus dem Bad "monte-mare".
9m ü. Grund ~ 2. OG
6m ü. Grund ~ 1.OG
3m ü. Grund ~ EG
Der Ergebniskarte sind für den hier maßgebenden Beurteilungszeitraum zur Nachtzeit (lauteste
Nachtstunde) in den zuvor genannten Berechnungshöhen die Verläufe der 40-dB-Linie zu entnehmen. Bis zu einer Berechnungshöhe von 6 m über Gelände unter Berücksichtigung der im
Bebauungsplan Nr. 4 (2. Änderung, vgl. Rechtsplan) definierten Oberkanten der Abschirmeinrichtungen (Wall-/Wandkombination) und der Bezugshöhen an den dargestellten Straßenachsen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind keine Immissionen im Plangebiet oberhalb
von 40 dB(A) zu erwarten. Die Anordnung von zu öffnenden Fensteranlagen zu schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräumen sind daher bis zu den im Rechtsplan mit einer schwarzen Textbox und weißer Schrift definierten Bezugshöhen uneingeschränkt möglich. Dies betrifft i. d. R.
bei der vorgesehenen Bebauung alle Fensteranlagen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss.
Gemäß der Beurteilungsvorschrift der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) ist
der Richtwert bereits 0,5 m vor dem geöffneten Fenster einzuhalten. Da an dieser Stelle weitere (höhere) Lärmschutzeinrichtungen sowohl aus Gründen der Kostenverhältnismäßigkeit als
auch aus optischer wie städtebaulicher Sicht (Schattenwurf) nicht zu berücksichtigen sind, ist
die Anordnung von öffenbaren Fenstern zu schutzbedürftigen Räumen oberhalb von 6 m über
Grund zunächst nicht uneingeschränkt möglich. Von daher können, um einen "18. BImSchV-
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konformen" Lösungsansatz zu finden, zunächst oberhalb der definierten Bezugshöhen innerhalb dieser überbaubaren Flächen an den Gebäuden nur Fenster zu Nebenräumen, die nicht
dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (z. B. Diele/Flur, HWR, Treppenhaus oder
Bad/WC) orientiert werden. Es empfiehlt sich im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe die
Orientierung von Fenstern zu schutzbedürftigen Räumen auf die lärmabgewandte Nord-/Nordwestseite.
Soweit in Wohnungen in den Dachgeschossen oberhalb von 6 m über Gelände die Anordnung
von schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräumen in den Baugesuchen weiter verfolgt wird,
muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten,
Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen / Fensterkonstruktionen sichergestellt werden, dass gesunde Wohnverhältnisse vorherrschen.
Die Ausbreitungsberechnungen gehen im Plangebiet von einer freien Schallausbreitung im
Baugebiet aus, da die konkrete Umsetzung der Bebauung hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge nicht exakt vorhersehbar ist und somit abschirmende Wirkungen von zukünftigen Gebäuden daher zunächst unberücksichtigt bleiben (müssen). Die Lärmkarten stellen somit die
voraussichtlich ungünstigsten zu erwartenden Immissionsbedingungen im Plangebiet dar. In
den Schallschattenbereichen der geplanten Gebäude sowie vor den Gebäuderückseiten werden günstigere als die hier dargestellten Immissionsverhältnisse zu erwarten sein. Von daher
sollte in die Abwägung einfließen, dass auch oberhalb von 6 m über Gelände von der Restriktion nicht zu öffnender Fenster bzw. des Ausschlusses von schutzbedürftigen Wohn- und
Schlafräumen abgewichen werden kann, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen
wird, dass - beispielsweise bedingt durch die Eigenabschirmung der Gebäude - die Geräuschbelastung einzelner Gebäudeseiten niedriger ausfällt und der Immissionsrichtwert nach 18.
BImSchV eingehalten wird.
Alsdorf-Hoengen, den 26.06.2017
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