Daten
Kommune
Bedburg
Größe
266 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9185/2016 3. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
03.11.2016
Stadtentwicklungsausschuss
07.03.2017
Stadtentwicklungsausschuss
02.05.2017
Stadtentwicklungsausschuss
04.07.2017
Abstimmungsergebnis:
zu a) Einstimmig, 0
Enthaltung(en) zu b) 9 JaStimme(n), 6
Gegenstimme(n), 0
Stimmenthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg mit dem Ziel der Aufhebung inklusive seiner Änderungen 1 bis 4
– Gebiet an der Anton-Heinen-Straße
hier:
a) Vorberatung über die im Wege der Beteiligungsschritte eingegangenen Stellungnahmen
b) Empfehlung zur Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, über die im Wege der
frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und der Offenlage nach § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durchzuführen und
hierüber einzelne Beschlüsse gemäß Anlage ‚Abwägungsliste‘ zu fassen.
b) dem Rat der Stadt Bedburg wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg mit dem Ziel der Aufhebung inklusive seiner Änderungen 1
bis 4 – Gebiet an der Anton-Heinen-Straße wird nebst Begründung und dazugehörigen Anlagen
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057).
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Ferner wird die Verwaltung beauftragt, den Plan zur Erlangung der Rechtskraft im Amtsblatt des
Rhein-Erft-Kreises bekannt zu machen.
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Begründung:
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des o.g. Bebauungsplanes für den Bereich der
Anton-Heinen-Straße 70a in Bedburg-Kirdorf zur Errichtung eines zweiten Vollgeschosses in Form
einer Dachgaube zur straßenabgewandten Gartenseite hin vor.
Das aktuelle Baurecht ermöglicht lediglich die Errichtung eines Vollgeschosses für das
Grundstück des Antragsstellers sowie der Nachbargrundstücke, wohingegen für die weitere
Umgebung bereits zwei Vollgeschosse zugelassen sind. Der aus dem Jahr 1974 stammende
Bebauungsplan beinhaltet keinerlei Aussagen als heranzuziehende Begründung für eine
Eingeschossigkeit in dem einige Grundstücke umfassenden Teilgebiet. Aus heutiger Sicht besteht
hierfür kein städtebauliches Erfordernis, zumal die Umgebungsbebauung zweigeschossig ist und
sich das Vorhaben demnach in die nähere Umgebung einfügt und das Ortsbild gewahrt bleibt.
Daher sollte aus Sicht der Verwaltung das Baurecht an aktuelle Bedürfnisse angepasst und als
Fall einer sinnvollen, behutsamen Nachverdichtung im Bestand angesehen werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Geltungsbereich der 5. Änderung auf den Bereich mit einer
bisher festgesetzten Eingeschossigkeit festzulegen (vgl. Anlage ‚Plangeltungsbereich‘), damit
mögliche Folgeanträge positiv beschieden werden können und im Sinne einer Gleichbehandlung
das Planungsrecht städtebaulich sinnvoll angepasst wird. Mit der 5. Änderung soll eine
zweigeschossige Bauweise und eine an der Umgebung orientierte maximale Traufhöhe
festgesetzt werden, um eine harmonische Höhenentwicklung im Planbereich zu sichern. So
könnten die Obergeschosse verträglich durch Gauben ausgebaut werden, ohne dass die
Gesamtkubatur das Ortsbild beeinträchtigt.
Sachstand zur Sitzung am 07.03.2017:
Der ursprüngliche Beschlussvorschlag (siehe WP9-185/2016) wurde auf Anregung der SPDFraktion geändert, sodass keine Änderung des Bebauungsplans, sondern eine Aufhebung des
Bebauungsplans mit gleichzeitiger Aufstellung einer Gestaltungssatzung erfolgen soll, um
Vorhaben wie das des Antragstellers zukünftig zu ermöglichen. Der entsprechende Beschluss
vom 03.11.2016 lautet:
„Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung für den
Bebauungsplan Nr. 11 Gebiet an der Anton-Heinen-Straße gemäß § 2 Abs. 1, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Ergänzend hierzu soll wie bereits in Bebauungsplänen in Kaster praktiziert und beschlossen, eine
Gestaltungssatzung zur Aufrechterhaltung der baulichen Ordnung aufgestellt werden.“
Zwischenzeitlich wurden die erforderlichen Planunterlagen für die Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg inklusive seiner Änderungsverfahren 1 bis 4 durch die
Verwaltung erarbeitet, so dass nun die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB beschlossen und durchgeführt werden kann. Die Gestaltungssatzung nach § 86
Bauordnung NRW, für die kein eigenständiges Beteiligungsverfahren wie bei einem
Bebauungsplanverfahren vorgesehen ist, soll am Ende des Verfahrens beschlossen werden.
Sachstand zur Sitzung am 02.05.2017:
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit vom 03.04.2017 bis
19.04.2017 statt. Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom
28.03.2017 um Stellungnahme gebeten. Die dabei abgegebenen Stellungnahmen sind der Anlage
‚Abwägungsliste‘ zu entnehmen. Aufgrund der Zustellungsfrist für die Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses werden später eingegangene Stellungnahmen nachgereicht.
Wesentliche, die Planung beeinflussende Bedenken sind nicht vorgetragen worden. Nunmehr
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kann das Verfahren mit der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB fortgeführt
werden.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 04.07.2017:
Die Offenlage der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom 17.05.2017 bis
23.06.2017 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben
vom 04.05.2017 beteiligt.
Aufgrund der Zustellungsfrist für die Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses werden später eingegangene Stellungnahmen nachgereicht.
Dabei sind die in der beigefügten Abwägungsliste aufgeführten Punkte eingegangen. Die
Stellungnahmen führen zu keiner Änderung der Planung, so dass nunmehr das Verfahren
abgeschlossen werden kann. Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung für den aufzuhebenden
Bebauungsplanbereich ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt der Sitzung (vgl. WP9-91/2017).
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein Die Planunterlagen werden verwaltungsintern erstellt.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 14.06.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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