Daten
Kommune
Bedburg
Größe
188 kB
Datum
21.11.2017
Erstellt
04.10.17, 18:01
Aktualisiert
07.05.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9123/2017
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
21.11.2017
Betreff:
Bürgeranregung nach § 24 GO
hier: Adressweitergabe an Bundeswehr
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg weist den Antrag als unzulässig zurück.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Antrag gemäß § 24 GO NRW des Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, welcher als Anlage beigefügt ist, wurde flächendeckend in NRW versandt.
Hierzu verweist der Städte- und Gemeindebund NRW auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Minden 16.05.2012 (2 L 272/12). Bezugnehmend auf diesen Beschluss bestehe für das
Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus,
dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen
anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze.
Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen (ebenso VG
Düsseldorf vom 10.01.2012 – I K 7098/11 und VG Münster vom 10.02.2012 – 1 K 2574/11).
Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat das OVG NRW (15 E 24/15) weiterhin festgestellt, dass § 24
GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine
rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich den angegangenen Stellen.
Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass die Anregung nach § 24 GO NRW des MdB
Dr. Alexander Soranto Neu dem zuständigen Rat der Stadt Bedburg vorgelegt werden muss; dieser kann die Eingabe dann aber als unzulässig zurückweisen.
Um das Verfahren zeitnah abzuschließen, wird der Antrag nach § 24 GO NRW nach § 6 Abs. 6
der Hauptsatzung der Stadt Bedburg in der aktuell gültigen Fassung durch den Rat behandelt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-123/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP9-123/2017
Sitzungsvorlage
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