Daten
Kommune
Merzenich
Größe
236 kB
Datum
23.09.2015
Erstellt
14.09.15, 18:21
Aktualisiert
14.09.15, 18:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
vom ………………………….
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und
Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage
Merzenich- Morschenich – Neu
(Beitragssatzung Fernwärme)
in der Fassung vom …………………………
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am ……………………. aufgrund des § 7
der
Gemeindeordnung
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S.878), und §§ 8; 10 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687) folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Gemeinde Merzenich betreibt in ihrem Ortsteil "Morschenich-Neu" eine öffentliche
Fernwärmeversorgungsanlage zur zentralen Versorgung der Bevölkerung des Ortsteiles
Merzenich Morschenich-Neu mit Wärme.
Gemäß Fernwärmeversorgungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der
Gemeinde Merzenich für die Fernwärmeversorgungsanlage in Merzenich Morschenich-Neu
vom ……………………….., sind die Anwohner des Ortsteils Morschenich-Neu verpflichtet, den
gesamten Bedarf an Raumwärme, Warmwasserbereitung sowie allen sonstigen Wärmebedarf
aus dem Fernwärmenetz zu decken.
Die nachfolgende Satzung dient der Regelung des Ersatzes für den Aufwand für die
Herstellung und Erweiterung der Fernwärmeversorgungsanlage einschließlich der
Hausanschlüsse und Übergabestationen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Das Gebiet der Fernwärmeversorgung "Morschenich-Neu" umfasst die Grundstücke des
Bebauungsplans Merzenich C 23 (Morschenich-Neu).
§2
Anschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung
der
gemeindlichen
Fernwärmeversorgungsanlage
erhebt
die
Gemeinde
einen
Anschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.
(2)
Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der gemeindlichen Fernwärmeversorgungsanlage und den hierdurch gebotenen
wirtschaftlichen Vorteil für das Grundstück.
(3) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. Das Grundstück muss an die Fernwärmeversorgungsanlage tatsächlich und
rechtlich angeschlossen werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Fernwärmeversorgungssatzung ein
Anschlussrecht bestehen und
3. für das Grundstück muss eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein
(z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer
gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt
werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.
§4
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch
Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die
tatsächliche Grundstücksfläche.
(2) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlaungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a)
bei eingeschossiger Bebaubarkeit:
1
b)
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit:
1,25
(3) Als
zulässige
Zahl
der
Geschosse
gilt
die
im
Bebauungsplan
festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
§5
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt 7,21 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.
§6
Entstehen der Beitragspflicht
Die
Beitragspflicht
entsteht,
sobald
das
Grundstück
an
die
öffentliche
Fernwärmeversorgungsanlage angeschlossen werden kann.
§7
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§8
Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 9 Kostenerstattung für Hausanschlüsse/Wärmeübergabestationen
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Veränderung, und Beseitigung der Übergabestation
einschließlich
der
Hausanschlussleitung
an
die
gemeindliche
Fernwärmeversorgungsanlage ist der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu
ersetzen.
(2) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes vom
Grundstücksanschluss
aus
mit
der
Kundenanlage.
Er
beginnt
an
der
Grundstücksgrenze und endet mit der Übergabestation.
(3) Die Übergabestelle i.S.d. § 11 AVBFernwärmeV im Gebäude des Anschlussnehmers
besteht aus der Meß-, Regel- und Absperreinrichtung, Umformern und weiteren für die
Versorgung mit Fernwärme erforderlichen Einrichtungen.
(4) Der Aufwand für Herstellung, Veränderung, und Beseitigung wird auf der Grundlage
der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere
Hausanschlussleitungen und Übergabestationen, so wird der Ersatzanspruch für jede
Anschlussleitung berechnet.
(5) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im
Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(6) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(7) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Auskunftspflichten
(1) Die Beitragspflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden,
dass
Beauftragte
der
Gemeinde
das
Grundstück
betreten,
um
die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2)
Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu
erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter
Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten
Sachverständigen auf Kosten des Beitragspflichtigen schätzen lassen.
§ 11
Billigkeits- und
Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere
nicht beabsichtigte Härten, so können die Fernwärmeanschlussbeiträge und der
Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am.............................in Kraft.