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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Rahmenbedingungen Großtagespflege)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
126 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
16.05.17, 18:00
Aktualisiert
16.05.17, 18:00
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Rahmenbedingungen Großtagespflege) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Rahmenbedingungen Großtagespflege) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Rahmenbedingungen Großtagespflege) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Rahmenbedingungen Großtagespflege) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Rahmenbedingungen Großtagespflege) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Rahmenbedingungen Großtagespflege)

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Inhalt der Datei

Fachdienst 4 - Schule, Bildung und Jugend - Rahmenbedingungen für „Großtagespflegestellen“ Die Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen, insbesondere „in anderen Räumen“ bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege und bedürfen der besonders sorgfältigen Planung und Begleitung durch die Fachberatungsstelle des Jugendamtes. Hier liegt der Augenmerk darauf, dass „Alltagshandlungen nachvollzogen“ werden können und Alltagsleben und Handeln in der Großtagespflegestelle erlebbar bleiben. Erlaubnis zu Kindertagespflege Nach § 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) bedarf JEDE Person, die mehr als 15 Wochenstunden länger als drei Monate Kinder gegen Entgelt betreut eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Tagespflegeperson wohnt. § 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW – viertes Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetze (SGB VIII) (1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden (nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig). Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. (2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung. (4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zum Haushalt der Eltern gehören. Anzahl der Kinder in einer Großtagespflegestelle Tagespflegepersonen im Zusammenschluss dürfen insgesamt und gleichzeitig maximal 9 Kinder betreuen. Das bedeutet auch 9 Verträge. Ein „Platzsharing“ ist nicht möglich. Jede der Tagespflegepersonen verfügt über eine Erlaubnis für eine bestimmte Anzahl Kinder. Eine Person für max. 5 Kinder. Jede Tagespflegeperson schließt mit den Eltern die entsprechenden Verträge über „ihre“ Tageskinder“ ab, für die sie verantwortlich ist. Die Zuordnung der zu betreuenden Kinder zu den Tagespflegepersonen muss jederzeit nachvollziehbar sein. Ist auch nur eines ihrer Kinder in der Betreuungsstelle anwesend, muss auch die TPP anwesend sein. In Anwesenheit der TPP, der die Kinder vertraglich zugeordnet sind, kann auch übergreifend gearbeitet werden, wenn TPP beispielsweise spezielle Angebote für die Kinder machen. Das könnte vertraglich zwischen den Kindertagespflegepersonen und den Eltern geregelt werden. Bei zwei Tagespflegestellen unter einem Dach muss der nicht-institutionelle, familienähnliche Charakter erhalten bleiben. Es darf keine Vermischung der Gruppen stattfinden, da jede Gruppe für sich selbst alleine bestehen muss. Bei einer evtl. Vermischung der Gruppen würde es sich nicht mehr um einen familienähnlichen Charakter handeln. Somit bedarf es einer Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes. Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis für die Großtagespflege Die Pflegeerlaubnis für die Großtagespflege ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu beantragen. Grundlegende Voraussetzung ist eine gemeinsame pädagogische Konzeption der GTP. Sie muss eine klare Aussage über die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder, die Gestaltung des Tagesablaufs (Mahlzeiten, Ruhe- und Schlafzeiten) sowie die Gesamtöffnungszeiten machen. Die Konzeption ist dem Antrag beizufügen. Voraussetzungen für Erlangung einer Pflegeerlaubnis für die GTP Die Tagespflegeperson muss im Sinne des § 23 Sozialgesetzbuch VIII für die Betreuung von Kindern geeignet sein. Dies wird durch das zuständige Jugendamt festgestellt. Die in einem Zusammenschluss arbeitenden TPP bedürfen der besonders engen/intensiven Kooperation. Sie unterliegen im besonderen Maße der fachlichen Anbindung an die Fachberatung, in dessen Zuständigkeit die Tagespflege angeboten wird. In einem Zusammenschluss von TPP sind im Einzelnen folgende Voraussetzungen zu nennen: persönliche Kompetenz o besondere Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Fachberatung Kindertagespflege, den Eltern und anderen Kindertagespflegepersonen o Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes o Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie o Körperliche und seelische Belastbarkeit o Fähigkeit zur Reflexion und Kooperation o Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung (verpflichtend, mind. einmal jährlich) o Austausch mit der Fachberatung in regelmäßigen Abständen o Teamfähigkeit Qualifikation o In einem Zusammenschluss von TPP wird empfohlen, dass eine der beiden Personen über eine pädagogische Ausbildung mit Erfahrung in der Kleinkinderbetreuung verfügt o 160stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson nach dem Curriculum des DJI o in der Regel wird eine angemessene Berufserfahrung als Kindertagespflegeperson vorausgesetzt (mindestens ein Jahr) und muss durch die Fachberatung geprüft werden o die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind incl. Kleinkinder/Säuglingsnotfälle nach. Ein Nachweis über die Auffrischung ist alle 2 Jahre unaufgefordert vorzulegen o Die Hospitation in einer anderen Großtagespflegestelle von 1-3 Tagen wird empfohlen Kindgerechte Räumlichkeiten Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG ein tabellarischer Lebenslauf jeder Tagespflegeperson ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Vordruck) Lebensmittelhygiene und Infektionsschutzbelehrung Jede Kindertagespflegeperson benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass sie an einer Infektionsschutzbelehrung teilgenommen hat. Die erforderliche Belehrung erfolgt durch das Kreisgesundheitsamt. Hierzu sind entsprechende Termine zu erfragen. Pflichten der Kindertagespflegeperson nach Erlaubniserteilung Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, die Ihnen anvertrauten Kinder zu erziehen, zu bilden und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten. Kindertagespflegepersonen verpflichten sich zur Teilnahme an vier Praxisbegleitungstreffen pro Jahr. Eine Kindertagespflegeperson hat gemäß § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII der Fachkraft des regional zuständigen Jugendamts von sich aus wichtige, die Betreuung des Kindes betreffende Ereignisse mitzuteilen. Insbesondere: - Vertretungsregelung - die Beendigung eines Betreuungsverhältnisses - die Aufnahme eines weiteren Tagespflegekindes - der Wechsel der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege stattfindet - die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung - die Geburt eines Kindes der Tagespflegeperson - schwere Erkrankungen und Unfälle von Tagespflegekindern - Erkrankungen der Tagespflegeperson, die das Wohl der Kinder gefährden könnten - Akute Krisen (z. B. Trennung, Scheidung, Strafverfahren) in der Familie der Tagespflegeperson - die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gemäß § 27ff SGB VIII in der eigenen Familie Das pädagogische Konzept Grundlegende Voraussetzung ist die pädagogische Konzeption der Großtagespflegestelle. Das zu erstellende Konzept ist vorrangig dafür gedacht, die Hintergründe und die Auseinandersetzung mit dem Thema in Zusammenarbeit mit der Kollegin / dem Kollegen darzustellen und zu reflektieren. Sie soll eine klare Aussage über die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder, die Gestaltung des Tagesablaufs (Mahlzeiten, Ruhe- und Schlafzeiten) sowie die Gesamtöffnungszeit der Großtagespflegestelle treffen. Eine praktikable Vertretungsregelung muss in dem Konzept ebenso dargestellt werden, wie Formen des Austauschs und Absprachen untereinander. Kindgerechte Räumlichkeiten Kindgerechte Räumlichkeiten bedeuten grundsätzlich: o ausreichend Platz zum Spielen o geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien o unfallverhütende Maßnahmen o gute hygienische Verhältnisse o ausreichende Schlafgelegenheiten o ausgestatteter Wickelplatz o Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur o Tageslicht und Frischluft Vor Abschluss eines Mietvertrags ist erforderlich, sich mit der Fachberatungsstelle der Kindertagespflege in Verbindung setzten und eine Besichtigung der Räume zu vereinbaren. Der Vermieter muss über die Nutzung zur Kindertagepflege in Kenntnis gesetzt werden. Der Mietvertrag soll unbefristet oder mindesten 5 Jahre gültig sein. Wenn eine Kindertagesstätte und eine Kindertagespflegestelle in Bereichen kooperieren, ist die Fachberatung für Kindertagesstätte beim Landschaftsverband (LVR) eingebunden, da eventuell die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte verändert werden muss. Eine regelmäßige Nutzung der Räumlichkeiten einer angegliederten Kindertagesstätte ist nicht möglich, auch nicht bei einer Kooperation mit einem Familienzentrum. Baurechtlichen Bestimmungen In „anderen geeigneten Räumen“ bedeutet, dass die Tagespflegebetreuung nicht im familiären Rahmen, sondern in nicht privat bewohnten Räumen angeboten wird. Hier ist im Vorfeld beim Bauordnungsamt ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen und zu klären, ob in dem Gebäude Kindertagespflege gestattet werden kann. Werden mehr als 5 Kinder betreut, müssen erhöhte baurechtliche Anforderungen an die Wohnung gestellt werden (z.B. hinsichtlich des Brandschutzes). In der Regel ist davon auszugehen, dass kein zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht. Kellerräume sind nur mit Genehmigung des Bauamtes zu nutzen. Dem Antrag auf Nutzungsänderung ist der Grundriss, in dem der Schlafraum der Kinder, die Küche und die Sanitärräume zu kennzeichnen sind, beizufügen. Mehrere Tagespflegestellen Werden mehrere Tagespflegestellen unter einem Dach angeboten, sind folgende Abgrenzungskriterien in besonderer Weise zu beachten. Unter einer Abgrenzung ist zu verstehen, dass jede Tagespflegestelle eine in sich geschlossene und voneinander unabhängige Einheit bildet. Sie verfügt über einen eigenen Eingang, eine eigene Küche, einen eigenen Sanitärbereich (Toilette/Wickelbereich) und bietet auch sonst Räume (Schlafraum/Rückzugsraum), die nur innerhalb der in sich geschlossenen (Großtagespflegestelle) Tagespflegstelle genutzt werden können. Es muss sichergestellt werden, dass die Tagespflegestellen räumlich und personell klar voneinander abgegrenzt sind, damit der familiennahe Charakter jeder Stelle gewährleistet wird. Es darf keine regelmäßige Vertretung oder Diensttausch der Tagespflegepersonen untereinander erfolgen. Unter sorgfältiger Gesamtbetrachtung ist eine Betriebserlaubnis gem. § 43 SGB VIII unter Umständen nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die Tagespflegstellen personell und räumlich klar voneinander abgegrenzt sind und der familienähnliche Charakter einer jeden Stelle gewährleistet wird. Anforderungen an die Räumlichkeiten Die Räume müssen eine saubere, helle und freundlich Atmosphäre ausstrahlen und kindgerecht, der Altersgruppe 0-3 Jahren entsprechend, ausgestattet sein, sowie den hygienischen Bedürfnissen von Kleinstkindern entsprechen. Größe Eine gesetzlich vorgeschriebene Quadratmetergröße gibt es für die Kindertagespflege nicht. Orientiert an den Flächenvorgaben für Kindertagesstätten sollten ein Gruppenraum mit ca. 6 qm pro Kind, ein Nebenraum mit ca. 1,5 qm pro Kind und ein Schlafraum mit ca. 1,5 qm pro Kind vorhanden sein. Auf einen Nebenraum könnte verzichtet werden, wenn durch optische Abtrennung Raum-in-Raum-Konzepte möglich sind. Küche Die Kindertagespflegestelle muss über eine Möglichkeit der Essenszubereitung und Aufbewahrung verfügen. Bei Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen soll es eine separate Küche geben. Die Kinder sollen die Möglichkeit haben, sich an der der Zubereitung von Speisen zu beteiligen. - Kochstellen sollen mit Schutzgittern versehen werden - Backofenfenster sollen wärmegedämmt oder abgeschirmt sein - Gefahrstoffe, Messer, spitze Gegenstände und Feuer müssen für Kinder unerreichbar sein Sanitärbereich Aus hygienischen Gründen muss der Sanitärbereich über eine Dusche oder Badewanne verfügen. Töpfchen und Toilettenaufsatz sowie ein Tritt fürs Waschbecken und Toilette sind unablässig. Der Sanitärraum soll von den Kindern eigenständig genutzt werden können. Wickelplatz Idealerweise soll der ausgestattete Wickelplatz im Sanitärbereich sein. Ist dies nicht möglich, kann er sich auch im Gruppenraum oder im Schlafraum befinden. Eine Größe von 1,20 x 1,10 ist für die Altersgruppe bis 3 Jahren ideal. Schlafraum Der Schlafraum soll geräusch- und reizarm ausgestattet sein. Ideal sind Stapelbetten oder Gitterbetten, aus denen ein selbständiges Aufstehen möglich ist. Säuglinge brauchen geeignete Babybetten. Befindet sich der Schlafraum auf einer anderen Etage, muss er mit einem Babyfon überwacht werden. Der Schlafraum muss über ein Fenster verfügen. (Brandschutz/Notausgang) Treppen Die Treppen müssen mit Treppenschutzgittern gesichert sein, die die Kinder nicht selbständig öffnen können. Allgemeine Sicherheit: - Brandmelder - Feuerlöscher/Löschdecke - Erste Hilfe-Kasten - Steckdosensicherung in allen Räumen - Außentür verschlossen, damit kein Kind die Pflegestelle selbständig verlassen kann - darüber hinausgehende Sicherheitsvereinbarungen Grundausstattung für Kinder unter drei Jahren / Empfehlungen Entscheidend ist die Reduzierung der Möblierung und Ausstattung um viel Freifläche zum Kriechen, Krabbeln, Klettern, Schaukeln, Gehen, Schieben, Rutschen etc. zu schaffen. Grundsätzlich sollen Spielmaterialien gut zugänglich sortiert sein und einen hohen Aufforderungscharakter haben. Die Materialien sollten für die Kinder sichtbar z.B. in niedrigen Regalen liegen und nicht vollständig in Kisten gelagert werden. Jedes Tageskind sollte einen gekennzeichneten Platz für seine persönlichen Gegenstände haben, z.B. im Flur an der (eigenen) niedrigen Garderobe oder in einem Eigentumsschrank. Für die ganz kleinen Kinder müssen kippsichere Hochstühle vorhanden sein. Mahlzeiten Die Mahlzeiten können im Gruppenraum an geeigneten kleinen Tischen oder auch in der Küche eingenommen werden. Außenbereich Die Pflegestellen sollen über einen Außenspielbereich verfügen, denn das Bewegen in und Erleben der Natur ist für die Entwicklung der Kindern von großer Bedeutung. Die Gestaltung dieses Bereiches sollte wie auch der Innenbereich, das Interesse der Kinder wecken. Ist kein eigener Außenbereich möglich, muss eine geeignete Außenspielmöglichkeit fußläufig erreichbar und in der Konzeption erkennbar sein, wie tägliche Außenaktivitäten geplant und umsetzbar sind. Sicherheit - das gesamte Gelände muss sicher eingezäunt sein, so dass Kinder dieses nicht verlassen können - Wasserbehältnisse (auch Planschbecken) dürfen nur unter Aufsicht verwendet werden - auf Feuchtbiotope und Teiche muss verzichtet werden. Sind sie vorhanden, müssen sie mit einem mindesten 1m hohen Zaun gesichert sein. - Achtung, Kleinstkinder können schon in ganz flachen Pfützen ertrinken! - auf dem Gelände sollen keine Giftpflanzen vorhanden sein. Weitere Informationen und Beratung Stadt Bedburg Fachdienst 4 Schule-Bildung und Jugend Fachberatung Kindertagespflege Frau K. Gloyer Friedrich-Wilhelm Str. 43 50181 Bedburg Tel.: 02272/402 560