Daten
Kommune
Bedburg
Größe
126 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
16.05.17, 18:00
Aktualisiert
16.05.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Fachdienst 4
- Schule, Bildung und Jugend -
Rahmenbedingungen für „Großtagespflegestellen“
Die Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen, insbesondere „in anderen Räumen“ bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege und
bedürfen der besonders sorgfältigen Planung und Begleitung durch die Fachberatungsstelle
des Jugendamtes. Hier liegt der Augenmerk darauf, dass „Alltagshandlungen nachvollzogen“
werden können und Alltagsleben und Handeln in der Großtagespflegestelle erlebbar bleiben.
Erlaubnis zu Kindertagespflege
Nach § 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) bedarf JEDE Person, die
mehr als 15 Wochenstunden
länger als drei Monate
Kinder gegen Entgelt betreut
eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die
Tagespflegeperson wohnt.
§ 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW – viertes Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetze (SGB VIII)
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden (nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig). Sollen sechs oder mehr
Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder von einer Tagespflegeperson
betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.
(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so
handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung.
(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum
Haushalt der Tagespflegeperson noch zum Haushalt der Eltern gehören.
Anzahl der Kinder in einer Großtagespflegestelle
Tagespflegepersonen im Zusammenschluss dürfen insgesamt und gleichzeitig maximal 9
Kinder betreuen. Das bedeutet auch 9 Verträge. Ein „Platzsharing“ ist nicht möglich.
Jede der Tagespflegepersonen verfügt über eine Erlaubnis für eine bestimmte Anzahl Kinder.
Eine Person für max. 5 Kinder. Jede Tagespflegeperson schließt mit den Eltern die entsprechenden Verträge über „ihre“ Tageskinder“ ab, für die sie verantwortlich ist. Die Zuordnung
der zu betreuenden Kinder zu den Tagespflegepersonen muss jederzeit nachvollziehbar sein.
Ist auch nur eines ihrer Kinder in der Betreuungsstelle anwesend, muss auch die TPP anwesend sein.
In Anwesenheit der TPP, der die Kinder vertraglich zugeordnet sind, kann auch übergreifend
gearbeitet werden, wenn TPP beispielsweise spezielle Angebote für die Kinder machen. Das
könnte vertraglich zwischen den Kindertagespflegepersonen und den Eltern geregelt werden.
Bei zwei Tagespflegestellen unter einem Dach muss der nicht-institutionelle, familienähnliche
Charakter erhalten bleiben. Es darf keine Vermischung der Gruppen stattfinden, da jede
Gruppe für sich selbst alleine bestehen muss. Bei einer evtl. Vermischung der Gruppen würde
es sich nicht mehr um einen familienähnlichen Charakter handeln. Somit bedarf es einer Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis für die Großtagespflege
Die Pflegeerlaubnis für die Großtagespflege ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu beantragen. Grundlegende Voraussetzung ist eine gemeinsame pädagogische Konzeption der
GTP. Sie muss eine klare Aussage über die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder, die
Gestaltung des Tagesablaufs (Mahlzeiten, Ruhe- und Schlafzeiten) sowie die Gesamtöffnungszeiten machen. Die Konzeption ist dem Antrag beizufügen.
Voraussetzungen für Erlangung einer Pflegeerlaubnis für die GTP
Die Tagespflegeperson muss im Sinne des § 23 Sozialgesetzbuch VIII für die Betreuung von
Kindern geeignet sein. Dies wird durch das zuständige Jugendamt festgestellt.
Die in einem Zusammenschluss arbeitenden TPP bedürfen der besonders engen/intensiven
Kooperation. Sie unterliegen im besonderen Maße der fachlichen Anbindung an die Fachberatung, in dessen Zuständigkeit die Tagespflege angeboten wird.
In einem Zusammenschluss von TPP sind im Einzelnen folgende Voraussetzungen zu nennen:
persönliche Kompetenz
o besondere Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Fachberatung Kindertagespflege, den Eltern und anderen Kindertagespflegepersonen
o Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes
o Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner
Familie
o Körperliche und seelische Belastbarkeit
o Fähigkeit zur Reflexion und Kooperation
o Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung (verpflichtend, mind. einmal jährlich)
o Austausch mit der Fachberatung in regelmäßigen Abständen
o Teamfähigkeit
Qualifikation
o In einem Zusammenschluss von TPP wird empfohlen, dass eine der beiden
Personen über eine pädagogische Ausbildung mit Erfahrung in der Kleinkinderbetreuung verfügt
o 160stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson nach dem Curriculum des
DJI
o in der Regel wird eine angemessene Berufserfahrung als Kindertagespflegeperson vorausgesetzt (mindestens ein Jahr) und muss durch die Fachberatung
geprüft werden
o die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind incl.
Kleinkinder/Säuglingsnotfälle nach. Ein Nachweis über die Auffrischung ist alle
2 Jahre unaufgefordert vorzulegen
o Die Hospitation in einer anderen Großtagespflegestelle von 1-3 Tagen wird
empfohlen
Kindgerechte Räumlichkeiten
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG
ein tabellarischer Lebenslauf jeder Tagespflegeperson
ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Vordruck)
Lebensmittelhygiene und Infektionsschutzbelehrung
Jede Kindertagespflegeperson benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes,
dass sie an einer Infektionsschutzbelehrung teilgenommen hat. Die erforderliche Belehrung erfolgt durch das Kreisgesundheitsamt. Hierzu sind entsprechende Termine zu
erfragen.
Pflichten der Kindertagespflegeperson nach Erlaubniserteilung
Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, die Ihnen anvertrauten Kinder zu erziehen, zu bilden und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen
der Eltern zu achten.
Kindertagespflegepersonen verpflichten sich zur Teilnahme an vier Praxisbegleitungstreffen pro Jahr.
Eine Kindertagespflegeperson hat gemäß § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII der Fachkraft
des regional zuständigen Jugendamts von sich aus wichtige, die Betreuung des Kindes betreffende Ereignisse mitzuteilen.
Insbesondere:
- Vertretungsregelung
- die Beendigung eines Betreuungsverhältnisses
- die Aufnahme eines weiteren Tagespflegekindes
- der Wechsel der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege stattfindet
- die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung
- die Geburt eines Kindes der Tagespflegeperson
- schwere Erkrankungen und Unfälle von Tagespflegekindern
- Erkrankungen der Tagespflegeperson, die das Wohl der Kinder
gefährden könnten
- Akute Krisen (z. B. Trennung, Scheidung, Strafverfahren) in der Familie der Tagespflegeperson
- die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gemäß § 27ff SGB VIII in der eigenen
Familie
Das pädagogische Konzept
Grundlegende Voraussetzung ist die pädagogische Konzeption der Großtagespflegestelle.
Das zu erstellende Konzept ist vorrangig dafür gedacht, die Hintergründe und die Auseinandersetzung mit dem Thema in Zusammenarbeit mit der Kollegin / dem Kollegen darzustellen
und zu reflektieren. Sie soll eine klare Aussage über die Betreuung, Erziehung und Bildung
der Kinder, die Gestaltung des Tagesablaufs (Mahlzeiten, Ruhe- und Schlafzeiten) sowie die
Gesamtöffnungszeit der Großtagespflegestelle treffen. Eine praktikable Vertretungsregelung
muss in dem Konzept ebenso dargestellt werden, wie Formen des Austauschs und Absprachen untereinander.
Kindgerechte Räumlichkeiten
Kindgerechte Räumlichkeiten bedeuten grundsätzlich:
o ausreichend Platz zum Spielen
o geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien
o unfallverhütende Maßnahmen
o gute hygienische Verhältnisse
o ausreichende Schlafgelegenheiten
o ausgestatteter Wickelplatz
o Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur
o Tageslicht und Frischluft
Vor Abschluss eines Mietvertrags ist erforderlich, sich mit der Fachberatungsstelle der Kindertagespflege in Verbindung setzten und eine Besichtigung der Räume zu vereinbaren.
Der Vermieter muss über die Nutzung zur Kindertagepflege in Kenntnis gesetzt werden. Der
Mietvertrag soll unbefristet oder mindesten 5 Jahre gültig sein.
Wenn eine Kindertagesstätte und eine Kindertagespflegestelle in Bereichen kooperieren, ist
die Fachberatung für Kindertagesstätte beim Landschaftsverband (LVR) eingebunden, da
eventuell die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte verändert werden muss. Eine regelmäßige Nutzung der Räumlichkeiten einer angegliederten Kindertagesstätte ist nicht möglich,
auch nicht bei einer Kooperation mit einem Familienzentrum.
Baurechtlichen Bestimmungen
In „anderen geeigneten Räumen“ bedeutet, dass die Tagespflegebetreuung nicht im familiären Rahmen, sondern in nicht privat bewohnten Räumen angeboten wird. Hier ist im Vorfeld
beim Bauordnungsamt ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen und zu klären, ob in
dem Gebäude Kindertagespflege gestattet werden kann. Werden mehr als 5 Kinder betreut,
müssen erhöhte baurechtliche Anforderungen an die Wohnung gestellt werden (z.B. hinsichtlich des Brandschutzes).
In der Regel ist davon auszugehen, dass kein zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht. Kellerräume sind nur mit Genehmigung des Bauamtes zu nutzen.
Dem Antrag auf Nutzungsänderung ist der Grundriss, in dem der Schlafraum der Kinder, die
Küche und die Sanitärräume zu kennzeichnen sind, beizufügen.
Mehrere Tagespflegestellen
Werden mehrere Tagespflegestellen unter einem Dach angeboten, sind folgende Abgrenzungskriterien in besonderer Weise zu beachten. Unter einer Abgrenzung ist zu verstehen,
dass jede Tagespflegestelle eine in sich geschlossene und voneinander unabhängige Einheit
bildet. Sie verfügt über einen eigenen Eingang, eine eigene Küche, einen eigenen Sanitärbereich (Toilette/Wickelbereich) und bietet auch sonst Räume (Schlafraum/Rückzugsraum), die
nur innerhalb der in sich geschlossenen (Großtagespflegestelle) Tagespflegstelle genutzt
werden können. Es muss sichergestellt werden, dass die Tagespflegestellen räumlich und
personell klar voneinander abgegrenzt sind, damit der familiennahe Charakter jeder Stelle
gewährleistet wird. Es darf keine regelmäßige Vertretung oder Diensttausch der Tagespflegepersonen untereinander erfolgen.
Unter sorgfältiger Gesamtbetrachtung ist eine Betriebserlaubnis gem. § 43 SGB VIII unter
Umständen nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die Tagespflegstellen personell
und räumlich klar voneinander abgegrenzt sind und der familienähnliche Charakter einer jeden Stelle gewährleistet wird.
Anforderungen an die Räumlichkeiten
Die Räume müssen eine saubere, helle und freundlich Atmosphäre ausstrahlen und kindgerecht, der Altersgruppe 0-3 Jahren entsprechend, ausgestattet sein, sowie den hygienischen
Bedürfnissen von Kleinstkindern entsprechen.
Größe
Eine gesetzlich vorgeschriebene Quadratmetergröße gibt es für die Kindertagespflege nicht.
Orientiert an den Flächenvorgaben für Kindertagesstätten sollten ein Gruppenraum mit ca. 6
qm pro Kind, ein Nebenraum mit ca. 1,5 qm pro Kind und ein Schlafraum mit ca. 1,5 qm pro
Kind vorhanden sein. Auf einen Nebenraum könnte verzichtet werden, wenn durch optische
Abtrennung Raum-in-Raum-Konzepte möglich sind.
Küche
Die Kindertagespflegestelle muss über eine Möglichkeit der Essenszubereitung und Aufbewahrung verfügen. Bei Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen soll es eine separate
Küche geben. Die Kinder sollen die Möglichkeit haben, sich an der der Zubereitung von Speisen zu beteiligen.
- Kochstellen sollen mit Schutzgittern versehen werden
- Backofenfenster sollen wärmegedämmt oder abgeschirmt sein
- Gefahrstoffe, Messer, spitze Gegenstände und Feuer müssen für Kinder unerreichbar sein
Sanitärbereich
Aus hygienischen Gründen muss der Sanitärbereich über eine Dusche oder Badewanne verfügen. Töpfchen und Toilettenaufsatz sowie ein Tritt fürs Waschbecken und Toilette sind unablässig. Der Sanitärraum soll von den Kindern eigenständig genutzt werden können.
Wickelplatz
Idealerweise soll der ausgestattete Wickelplatz im Sanitärbereich sein. Ist dies nicht möglich,
kann er sich auch im Gruppenraum oder im Schlafraum befinden. Eine Größe von 1,20 x 1,10
ist für die Altersgruppe bis 3 Jahren ideal.
Schlafraum
Der Schlafraum soll geräusch- und reizarm ausgestattet sein. Ideal sind Stapelbetten oder
Gitterbetten, aus denen ein selbständiges Aufstehen möglich ist. Säuglinge brauchen geeignete Babybetten.
Befindet sich der Schlafraum auf einer anderen Etage, muss er mit einem Babyfon überwacht
werden. Der Schlafraum muss über ein Fenster verfügen. (Brandschutz/Notausgang)
Treppen
Die Treppen müssen mit Treppenschutzgittern gesichert sein, die die Kinder nicht selbständig
öffnen können.
Allgemeine Sicherheit:
- Brandmelder
- Feuerlöscher/Löschdecke
- Erste Hilfe-Kasten
- Steckdosensicherung in allen Räumen
- Außentür verschlossen, damit kein Kind die Pflegestelle selbständig verlassen kann
- darüber hinausgehende Sicherheitsvereinbarungen
Grundausstattung für Kinder unter drei Jahren / Empfehlungen
Entscheidend ist die Reduzierung der Möblierung und Ausstattung um viel Freifläche zum
Kriechen, Krabbeln, Klettern, Schaukeln, Gehen, Schieben, Rutschen etc. zu schaffen.
Grundsätzlich sollen Spielmaterialien gut zugänglich sortiert sein und einen hohen Aufforderungscharakter haben. Die Materialien sollten für die Kinder sichtbar z.B. in niedrigen Regalen
liegen und nicht vollständig in Kisten gelagert werden.
Jedes Tageskind sollte einen gekennzeichneten Platz für seine persönlichen Gegenstände
haben, z.B. im Flur an der (eigenen) niedrigen Garderobe oder in einem Eigentumsschrank.
Für die ganz kleinen Kinder müssen kippsichere Hochstühle vorhanden sein.
Mahlzeiten
Die Mahlzeiten können im Gruppenraum an geeigneten kleinen Tischen oder auch in der Küche eingenommen werden.
Außenbereich
Die Pflegestellen sollen über einen Außenspielbereich verfügen, denn das Bewegen in und
Erleben der Natur ist für die Entwicklung der Kindern von großer Bedeutung. Die Gestaltung
dieses Bereiches sollte wie auch der Innenbereich, das Interesse der Kinder wecken.
Ist kein eigener Außenbereich möglich, muss eine geeignete Außenspielmöglichkeit fußläufig
erreichbar und in der Konzeption erkennbar sein, wie tägliche Außenaktivitäten geplant und
umsetzbar sind.
Sicherheit
- das gesamte Gelände muss sicher eingezäunt sein, so dass Kinder dieses nicht verlassen
können
- Wasserbehältnisse (auch Planschbecken) dürfen nur unter Aufsicht verwendet werden
- auf Feuchtbiotope und Teiche muss verzichtet werden. Sind sie vorhanden, müssen sie mit
einem mindesten 1m hohen Zaun gesichert sein.
- Achtung, Kleinstkinder können schon in ganz flachen Pfützen ertrinken!
- auf dem Gelände sollen keine Giftpflanzen vorhanden sein.
Weitere Informationen und Beratung
Stadt Bedburg
Fachdienst 4
Schule-Bildung und Jugend
Fachberatung Kindertagespflege
Frau K. Gloyer
Friedrich-Wilhelm Str. 43
50181 Bedburg
Tel.: 02272/402 560