Daten
Kommune
Bedburg
Größe
120 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
16.05.17, 18:00
Aktualisiert
16.05.17, 18:00
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Richtlinienänderung Kindertagespflege der Stadt Bedburg
Richtlinien vom 01.11.2011
Richtlinien ab dem 01.08.2017
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die
Kindertagespflege
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für
die Kindertagespflege
(1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im
Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24
SGB VIII sowie die §§ 43 und 90 SGB VIII ergänzt durch die
Regelungen des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1. AG-KJHG) und des Gesetzes
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz / 4.AG-KJHG) regeln umfassend die
Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für
die Richtlinien zur Gewährung einer laufenden Geldleistung
für Kindertagespflegestellen.
1.1. Die Kindertagespflege soll gem. § 22 Abs.2 SGB
VIII:
• die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit fördern.
• die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen
und ergänzen
• den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können
Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich am
Entwicklungsstand, am Alter, an den Bedürfnissen und
Interessen des einzelnen Kindes orientieren.
2. Vermittlung und Betreuungszeiten der Tagespflegekinder
2. Vermittlung und Betreuungszeiten der Tagespflegekinder
(1) Das Jugendamt der Stadt Bedburg fördert Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 15 Stunden und einem zeitlichen Erfordernis von
mindestens
3 Monaten.
2.1. Das Jugendamt der Stadt Bedburg fördert Kindertagespflegeverhältnisse ab einem Bedarf von wöchentlich
15 Stunden und einem zeitlichen Erfordernis von mindestens 3 Monaten.
(2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und
die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu
berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45 Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten.
2.2. Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand
und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des
Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45
Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten. Im
Einzelfall kann eine Betreuung über 45 Betreuungsstunden pro Woche hinaus gebucht werden. Dies bedarf
einer pädagogischen Prüfung, sowie die Erbringung
entsprechender Nachweise/ Bedarfsnachweise. ( Anlage
Vordruck Arbeitgeber).
2.3. Im Rahmen der Kindertagespflege können folgende
Betreuungsstunden beantragt werden:
- Grundanspruch bis zu 25 Stunden ohne Nachweis
- für berufstätige Erziehungsberechtigte ist darüber hinaus eine Buchung bis zu 45 Stunden möglich; die Erziehungsberechtigten müssen einen Nachweis des Arbeitgebers über den Bedarf erbringen
3. Mitteilungspflichten
3. Mitteilungspflichten
(1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mit-
3.1. Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich
zuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.
schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67
SGB I wird vorausgesetzt.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme,
eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung
mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
eine Erkrankung der/des Erziehungsberechtigten von
mehr als vier Wochen,
den Ausfall der Tagespflegeperson,
einen Wohnungswechsel,
eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der
Erziehungsberechtigten.
eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit
eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme
eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten
den Ausfall der Tagespflegeperson, einen Wohnungswechsel
eine Veränderung der Einkommensverhältnisse
der Erziehungsberechtigten
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die
Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson
jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und
die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht
nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege
rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.
3.2. Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben
die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der
Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.
4. Betreuungsfreie Zeit
4. Betreuungsfreie Zeit
(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis zu vier
Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
4.1. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson für Urlaub
werden bei einer Überschreitung von 25 Arbeitstagen
im Jahr in Abzug gebracht.
Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der
Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während
der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Tagespflegeperson
Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits
gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen
Vertretungskosten zurückzuzahlen.
4.2. Bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu maximal 10 Tagen wird das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Alle krankheitsbedingten
Ausfalltage der Tagespflegeperson müssen dem Jugendamt schriftlich mitgeteilt werden..
(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit durch die
Tagespflegeperson ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
4.3. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit
der Tagespflegeperson/Großtagespflegstelle ist rechtzeitig mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
Eine Übersicht der Urlaubstage sind dem Jugendamt zu
Beginn des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
5. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege
5. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege /
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
(1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich
nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von
4,00 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein
Zertifikat darüber vorweisen kann. Die laufende Geldleistung
kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert
von 3,00 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden.
5.1. Als laufende Geldleistung wird für Kinder unter
zwei Jahren ein Stundensatz von 6,00 € pro Kind gezahlt.
Als laufende Geldleistung wir für Kinder über zwei Jahren ein Stundensatz von 5,50 € pro Kind gezahlt.
In dem Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2022 erhöht
sich die Geldleistung für Kinder über zwei Jahren pro
Kindergartenjahr um jeweils 0,10 € pro Stunde.
5.1.1. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf:
Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX ein erhöhter Förderbedarf
nachgewiesen, erhöht sich die Geldleistung um das
3fache.
Wird ein Kind mit festgestellter Behinderung im Sinne
des § 2 SGB IX aufgenommen, führt dies zur Reduzierung eines Betreuungsplatzes.
Die Zugehörigkeit des Kindes zum Personenkreis des §
53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII muss durch den örtlichen Sozialhilfeträger festgestellt worden sein.
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Tagespflegeperson einen Zertifikatskurs zum Thema Inklusion
absolviert hat, über eine inklusive betreuungsspezifische
Konzeption verfügt, sowie bedarfsgerechte Räumlichkeiten vorweisen kann.
(2) Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus
der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je
Stunde) und pauschalen Anerkennung der Förderleistung
(1,70 € - 2,70 € je Stunde).
(3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich
am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson.
Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines
Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig.
5.2. Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen
aus:
der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,80
€ pro Stunde) und
der pauschalen Anerkennung der Förderleistung
(3,70 € bis 4,20 € pro Stunde).
5.3. Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende des Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Sind die Tagespflegepersonen über einen
Verein oder Träger fest angestellt, erfolgt die Auszahlung bei Vorliegen der Abtretungserklärung der angestellten Tagespflegeperson, an den Träger.
.
5.4. Die Tagespflegeperson/Tagespflegestelle erbringt
nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes Stundennachweise auf der die Betreuungszeiten der einzelnen Tagespflegekinder monatlich aufgeführt sind. Ein Vordruck
wird vom Jugendamt ausgehändigt. ( Anlage).
5.5. Zusätzliche Zahlungen:
(4) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Tagespflegekindes
oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden
die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbau-kurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal
und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr
teilweise oder ganz als Darlehen gewährt werden.
(5) Zusätzlich werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres
nachgewiesenen Kosten für eine an-gemessene Unfallversicherung als Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag
wird der Bei-trag für die Unfallversicherung der Berufsgenos-
5.5.1. Übernahme des Qualifizierungskurses:
Mit der erstmaligen Vermittlung eines Tagespflegekindes aus der Stadt Bedburg oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für eines
erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach
dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur
bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden.
5.5.2. Unfallversicherung:
Nachgewiesene Kosten werden maximal in Höhe des
gesetzlich vorgeschriebenen Beitrages für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsund Wohlfahrtspflege jährlich erstattet. Hierzu ist der
senschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt.
Beitragsbescheid der BGW jährlich vorzulegen.
(6) Außerdem werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres
nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte der Jahressumme erstattet. Die Höhe der
angemessenen Kosten orientiert sich am Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung bei einem Monatseinkommen von 400,- €, der derzeit bei 19,5 % liegt; dies entspricht 78,-€, die hälftige Erstattung also 39,- €. Anerkannt
werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.
5.5.3. Alterssicherung:
Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessen Altersvorsorge werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung seitens der Stadt Bedburg gewährt wird, zur
Hälfte erstattet.
Hierzu ist der Beitragsbescheid jährlich vorzulegen.
(7) Erstattet wird die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.
5.5.4. Kranken- und Pflegeversicherung:
Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung, die sich aus den Zahlungen öffentlicher Förderung an die Tagespflegeperson
ergeben, werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet. Hierzu ist der Beitragsbescheid jährlich vorzulegen.
Die Erstattung kann nur für die Monate erfolgen, in denen eine Betreuung von Kindern im Rahmen der geförderten Kindertagespflege durch die Stadt Bedburg stattgefunden hat.
(8) Die Kosten für alle 5 Jahre fällige Führungszeugnisse
werden für die Tagespflegemutter sowie einen ggf. im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebensgefährten seitens der Stadt
Bedburg übernommen. Die Kosten für Führungszeugnisse
weiterer im Haushalt lebender Volljähriger werden nicht
übernommen.
5.5.5. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis:
Die Kosten für das Führungszeugnis der Tagespflegeperson sowie für den ggf. im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebensgefährten werden seitens der Stadt Bedburg
übernommen. Für alle anderen im Haushalt lebenden
Personen über 16 Jahren, sind die Kosten für das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis selber zu tragen.
Die Erstattung kann nur für die Monate erfolgen, in denen eine Betreuung von Kindern im Rahmen der geförderten Kindertagespflege durch die Stadt Bedburg stattgefunden hat.
5.5.6. Erste Hilfe Kurs am Kind:
Der alle zwei Jahre erforderliche Erste Hilfe Kurs am
Kind wird seitens der Landesunfallkasse erstattet. Im
Vorfeld des Kurses ist ein Gutschein beim Jugendamt
anzufordern.
5.5.7.Fortbildungstag:
Die Stadt Bedburg stellt einen Fortbildungstag im Jahr
zur Verfügung. Die laufende Geldleistung bleibt davon
unberührt.
5.6. Sonstige Regelungen:
5.6.1. Vertretungsregelung:
Wird in begründeten Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson sichergestellt, erhält auch die Vertretungsperson
(qualifizierte Tagespflegeperson) die entsprechende
Geldleistung anteilig für das zu betreuende Kind.
5.6.2. Wechsel der Tagespflegestelle
Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Jugendamt möglich. Auch die
Vertretung einer Kindertagespflegeperson im Falle von
Urlaub oder Krankheit, ist vorher mit dem Jugendamt
abzustimmen.
5.6.3. Weitere Geldleistungen an Tagespflegepersonen
Soweit die Förderung in Kindertagespflege gem. § 23
SGB VIII erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge der Eltern
an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Die Bezahlung für die Betreuung dieser Kinder erfolgt ausschließlich über die laufende Geldleistung der Stadt Bedburg.
6. Pflegeerlaubnis- Eignungsvoraussetzungen der
Kindertagespflegeperson
Im Rahmen der Pflegeerlaubnis sind folgende Kriterien
Voraussetzung:
6.1. Persönliche Sachkompetenz
●Kooperation mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt und anderen Tagespflegepersonen
●Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse
eines Kindes
●Einfühlungsvermögen, Interesse und Achtung gegenüber dem Kind und der Familie
●Erfahrung im Umgang mit Kindern
●Zuverlässige, verbindliche und qualifizierte Kinderbetreuung
●Toleranz von anderen Lebenskonzepten und Werten
●Gesundheitsbewusstsein; die Tagespflegeperson sorgt
für eine gesunde, ausgewogene sowie kindgerechte
Ernährung und für kindgerechte Bewegung, auch im
Freien
●Seelische und körperliche Belastbarkeit
●Fähigkeit zur Reflexion
●Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung (mind. 8 UStd. jährlich) und die verbindliche Teilnahme an 4 Praxisbegleitungstreffen im Jahr
6.2. Formale Voraussetzungen:
●Die Tagespflegeperson verfügt über ein Zertifikat über
die Teilnahme an einem 160 Std. Qualifikationskurs
Kindertagespflege bei einem anerkannten Bildungsträger gemäß dem Curriculum des Deutschen JugendInstitutes ( DJI)
●Verfügt ein/e Bewerber/in über eine abgeschlossene
pädagogische Ausbildung oder Studium, muss die Qualifizierung in einem Stundenumfang von 80 Stunden
absolviert werden.
●Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der
Tagespflegeperson, sowie von allen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern, aus der hervorgeht, dass sie
frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind (Vordruck
beim Jugendamt). Bei Verlängerung der Pflegeerlaubnis
muss eine neue ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
●Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach §
30 Abs. 5 und § 30a BZRG ohne jegliche Einträge für
alle im Haushalt lebenden Personen über 16 Jahren.
Alle 5 Jahre muss ein neues polizeiliches Führungszeugnis unaufgefordert vorgelegt werden.
●Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste
Hilfe am Kind nach. Ein Nachweis über die Auffrischung
ist alle 2 Jahre unaufgefordert vorzulegen.
●Die Pflegeerlaubnis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.
●Die Verlängerung der Pflegeerlaubnis ist mindestens
sechs Monate vor Ablauf beim Jugendamt schriftlich zu
beantragen.
6.3. Kindgerechte Räumlichkeiten
●Ausreichend Platz für Spiel- und Entfaltungsmöglichkeiten sowie zur Ruhe
●Altersgerechtes und entwicklungsförderndes Spielmaterial und gute hygienische und unfallverhütende Verhältnisse
●vorhandene Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten
draußen
●strukturierter Tagesablauf, der unter Berücksichtigung
der individuellen Rituale dem Kind Sicherheit gibt
●Beachtung der Sicherheitsaspekte (Anlage Checkliste
Hausbesuche)
6.4. Kindertagespflege in anderen
(Großtagespflege):
Räumlichkeiten
Die Rahmenbedingungen der Großtagespflegestellen
sind Bestandteil der Richtlinien. ( Anlage).
(2) (
6. Voraussetzungen für die Kindertagespflege
7. Voraussetzungen für die Kindertagespflege
1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren
Hauptwohnsitz in der Stadt Bedburg haben.
7.1. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach
dem § 24 SGB VIII.
2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem
4. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
gewährt. Bei Kindern vom 4. bis zum 14. Lebensjahr wird
vorrangig auf Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsschule verwiesen. Im Einzelfall kann eine (ergänzende) Betreuung für diese Kinder in
der Kindertagespflege bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden, wenn ein sonstiges bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht.
7.2. Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen
Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bedburg haben.
(3) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt,
wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit
einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen.
7.3. Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt,
wenn der Anspruch gem. § 24 SGBVIII vorliegt.
(4) Die Förderung in Kindertagespflege wird auch für Kinder
gewährt, wenn ohne diese Leistung eine ihrem Wohl ent-
sprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt.
7. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der
Kindertagespflege
8. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung
der Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand
eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier
Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden.
8.1. Die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes setzt
voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens
sechs Monate vor Inanspruchnahme den für Ihr Kind
gewünschten Betreuungsbedarf schriftlich mitteilen.
(Kibiz § 3b)
(2) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist mit dem Antrag
auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche
Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen.
(3) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen
festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt.
8.2. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen
festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die
Kindertagespflegestelle und der Betreuungsumfang
festgelegt.
(4) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor
Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
8.3. Ein formloser, schriftlicher Antrag auf Fortführung
der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes
gestellt werden.
(5) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber
dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin er-folgen. Ebenso
ist das Jugendamt hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis
zu setzen.
8.4. Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die
Kündigung ist dem Jugendamt schriftlich mitzuteilen.
8.5. Eine Stundenänderung der bewilligten Betreuungsstunden muss mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich
anhand eines Vordrucks beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt zum 01. des Folgemonats.
Dem Antrag muss ein entsprechender Nachweis beigefügt werden, aus dem hervorgeht, warum eine Änderung
des Betreuungsumfangs erforderlich ist.
Eine Änderung der Stundenanzahl darf erst nach schriftlicher Bewilligung erfolgen.
8. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
9. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1) Elternbeiträge werden auf der Grundlage der gültigen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhoben.
9. Elternbeiträge werden auf der Grundlage der gültigen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Stadt
Bedburg erhoben.
(2) Die Beitragspflicht wird durch einen Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr,
durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte
Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solche Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt.
10. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.08.2017 in Kraft.