Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 - Synopse)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
120 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
16.05.17, 18:00
Aktualisiert
16.05.17, 18:00

Inhalt der Datei

Richtlinienänderung Kindertagespflege der Stadt Bedburg Richtlinien vom 01.11.2011 Richtlinien ab dem 01.08.2017 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII sowie die §§ 43 und 90 SGB VIII ergänzt durch die Regelungen des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1. AG-KJHG) und des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz / 4.AG-KJHG) regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die Richtlinien zur Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflegestellen. 1.1. Die Kindertagespflege soll gem. § 22 Abs.2 SGB VIII: • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit fördern. • die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen • den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich am Entwicklungsstand, am Alter, an den Bedürfnissen und Interessen des einzelnen Kindes orientieren. 2. Vermittlung und Betreuungszeiten der Tagespflegekinder 2. Vermittlung und Betreuungszeiten der Tagespflegekinder (1) Das Jugendamt der Stadt Bedburg fördert Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 15 Stunden und einem zeitlichen Erfordernis von mindestens 3 Monaten. 2.1. Das Jugendamt der Stadt Bedburg fördert Kindertagespflegeverhältnisse ab einem Bedarf von wöchentlich 15 Stunden und einem zeitlichen Erfordernis von mindestens 3 Monaten. (2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45 Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten. 2.2. Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45 Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten. Im Einzelfall kann eine Betreuung über 45 Betreuungsstunden pro Woche hinaus gebucht werden. Dies bedarf einer pädagogischen Prüfung, sowie die Erbringung entsprechender Nachweise/ Bedarfsnachweise. ( Anlage Vordruck Arbeitgeber). 2.3. Im Rahmen der Kindertagespflege können folgende Betreuungsstunden beantragt werden: - Grundanspruch bis zu 25 Stunden ohne Nachweis - für berufstätige Erziehungsberechtigte ist darüber hinaus eine Buchung bis zu 45 Stunden möglich; die Erziehungsberechtigten müssen einen Nachweis des Arbeitgebers über den Bedarf erbringen 3. Mitteilungspflichten 3. Mitteilungspflichten (1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mit- 3.1. Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich zuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt. schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt. Dies gilt vor allem in Bezug auf: Dies gilt vor allem in Bezug auf: eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit, eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme, eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, eine Erkrankung der/des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen, den Ausfall der Tagespflegeperson, einen Wohnungswechsel, eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten. eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten den Ausfall der Tagespflegeperson, einen Wohnungswechsel eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten (2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. 3.2. Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. 4. Betreuungsfreie Zeit 4. Betreuungsfreie Zeit (1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. 4.1. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson für Urlaub werden bei einer Überschreitung von 25 Arbeitstagen im Jahr in Abzug gebracht. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Tagespflegeperson Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen. 4.2. Bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu maximal 10 Tagen wird das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Alle krankheitsbedingten Ausfalltage der Tagespflegeperson müssen dem Jugendamt schriftlich mitgeteilt werden.. (2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit durch die Tagespflegeperson ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. 4.3. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit der Tagespflegeperson/Großtagespflegstelle ist rechtzeitig mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. Eine Übersicht der Urlaubstage sind dem Jugendamt zu Beginn des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. 5. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege 5. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege / Erstattung nachgewiesener Aufwendungen (1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 4,00 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann. Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von 3,00 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden. 5.1. Als laufende Geldleistung wird für Kinder unter zwei Jahren ein Stundensatz von 6,00 € pro Kind gezahlt. Als laufende Geldleistung wir für Kinder über zwei Jahren ein Stundensatz von 5,50 € pro Kind gezahlt. In dem Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2022 erhöht sich die Geldleistung für Kinder über zwei Jahren pro Kindergartenjahr um jeweils 0,10 € pro Stunde. 5.1.1. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX ein erhöhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich die Geldleistung um das 3fache. Wird ein Kind mit festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX aufgenommen, führt dies zur Reduzierung eines Betreuungsplatzes. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII muss durch den örtlichen Sozialhilfeträger festgestellt worden sein. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Tagespflegeperson einen Zertifikatskurs zum Thema Inklusion absolviert hat, über eine inklusive betreuungsspezifische Konzeption verfügt, sowie bedarfsgerechte Räumlichkeiten vorweisen kann. (2) Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und pauschalen Anerkennung der Förderleistung (1,70 € - 2,70 € je Stunde). (3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig. 5.2. Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus: der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,80 € pro Stunde) und der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (3,70 € bis 4,20 € pro Stunde). 5.3. Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende des Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Sind die Tagespflegepersonen über einen Verein oder Träger fest angestellt, erfolgt die Auszahlung bei Vorliegen der Abtretungserklärung der angestellten Tagespflegeperson, an den Träger. . 5.4. Die Tagespflegeperson/Tagespflegestelle erbringt nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes Stundennachweise auf der die Betreuungszeiten der einzelnen Tagespflegekinder monatlich aufgeführt sind. Ein Vordruck wird vom Jugendamt ausgehändigt. ( Anlage). 5.5. Zusätzliche Zahlungen: (4) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Tagespflegekindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbau-kurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr teilweise oder ganz als Darlehen gewährt werden. (5) Zusätzlich werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für eine an-gemessene Unfallversicherung als Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag wird der Bei-trag für die Unfallversicherung der Berufsgenos- 5.5.1. Übernahme des Qualifizierungskurses: Mit der erstmaligen Vermittlung eines Tagespflegekindes aus der Stadt Bedburg oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für eines erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. 5.5.2. Unfallversicherung: Nachgewiesene Kosten werden maximal in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Beitrages für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsund Wohlfahrtspflege jährlich erstattet. Hierzu ist der senschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Beitragsbescheid der BGW jährlich vorzulegen. (6) Außerdem werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte der Jahressumme erstattet. Die Höhe der angemessenen Kosten orientiert sich am Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung bei einem Monatseinkommen von 400,- €, der derzeit bei 19,5 % liegt; dies entspricht 78,-€, die hälftige Erstattung also 39,- €. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. 5.5.3. Alterssicherung: Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessen Altersvorsorge werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung seitens der Stadt Bedburg gewährt wird, zur Hälfte erstattet. Hierzu ist der Beitragsbescheid jährlich vorzulegen. (7) Erstattet wird die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung. 5.5.4. Kranken- und Pflegeversicherung: Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, die sich aus den Zahlungen öffentlicher Förderung an die Tagespflegeperson ergeben, werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet. Hierzu ist der Beitragsbescheid jährlich vorzulegen. Die Erstattung kann nur für die Monate erfolgen, in denen eine Betreuung von Kindern im Rahmen der geförderten Kindertagespflege durch die Stadt Bedburg stattgefunden hat. (8) Die Kosten für alle 5 Jahre fällige Führungszeugnisse werden für die Tagespflegemutter sowie einen ggf. im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebensgefährten seitens der Stadt Bedburg übernommen. Die Kosten für Führungszeugnisse weiterer im Haushalt lebender Volljähriger werden nicht übernommen. 5.5.5. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis: Die Kosten für das Führungszeugnis der Tagespflegeperson sowie für den ggf. im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebensgefährten werden seitens der Stadt Bedburg übernommen. Für alle anderen im Haushalt lebenden Personen über 16 Jahren, sind die Kosten für das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis selber zu tragen. Die Erstattung kann nur für die Monate erfolgen, in denen eine Betreuung von Kindern im Rahmen der geförderten Kindertagespflege durch die Stadt Bedburg stattgefunden hat. 5.5.6. Erste Hilfe Kurs am Kind: Der alle zwei Jahre erforderliche Erste Hilfe Kurs am Kind wird seitens der Landesunfallkasse erstattet. Im Vorfeld des Kurses ist ein Gutschein beim Jugendamt anzufordern. 5.5.7.Fortbildungstag: Die Stadt Bedburg stellt einen Fortbildungstag im Jahr zur Verfügung. Die laufende Geldleistung bleibt davon unberührt. 5.6. Sonstige Regelungen: 5.6.1. Vertretungsregelung: Wird in begründeten Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson sichergestellt, erhält auch die Vertretungsperson (qualifizierte Tagespflegeperson) die entsprechende Geldleistung anteilig für das zu betreuende Kind. 5.6.2. Wechsel der Tagespflegestelle Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Jugendamt möglich. Auch die Vertretung einer Kindertagespflegeperson im Falle von Urlaub oder Krankheit, ist vorher mit dem Jugendamt abzustimmen. 5.6.3. Weitere Geldleistungen an Tagespflegepersonen Soweit die Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Die Bezahlung für die Betreuung dieser Kinder erfolgt ausschließlich über die laufende Geldleistung der Stadt Bedburg. 6. Pflegeerlaubnis- Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson Im Rahmen der Pflegeerlaubnis sind folgende Kriterien Voraussetzung: 6.1. Persönliche Sachkompetenz ●Kooperation mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt und anderen Tagespflegepersonen ●Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes ●Einfühlungsvermögen, Interesse und Achtung gegenüber dem Kind und der Familie ●Erfahrung im Umgang mit Kindern ●Zuverlässige, verbindliche und qualifizierte Kinderbetreuung ●Toleranz von anderen Lebenskonzepten und Werten ●Gesundheitsbewusstsein; die Tagespflegeperson sorgt für eine gesunde, ausgewogene sowie kindgerechte Ernährung und für kindgerechte Bewegung, auch im Freien ●Seelische und körperliche Belastbarkeit ●Fähigkeit zur Reflexion ●Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung (mind. 8 UStd. jährlich) und die verbindliche Teilnahme an 4 Praxisbegleitungstreffen im Jahr 6.2. Formale Voraussetzungen: ●Die Tagespflegeperson verfügt über ein Zertifikat über die Teilnahme an einem 160 Std. Qualifikationskurs Kindertagespflege bei einem anerkannten Bildungsträger gemäß dem Curriculum des Deutschen JugendInstitutes ( DJI) ●Verfügt ein/e Bewerber/in über eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung oder Studium, muss die Qualifizierung in einem Stundenumfang von 80 Stunden absolviert werden. ●Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Tagespflegeperson, sowie von allen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind (Vordruck beim Jugendamt). Bei Verlängerung der Pflegeerlaubnis muss eine neue ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden. ●Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a BZRG ohne jegliche Einträge für alle im Haushalt lebenden Personen über 16 Jahren. Alle 5 Jahre muss ein neues polizeiliches Führungszeugnis unaufgefordert vorgelegt werden. ●Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind nach. Ein Nachweis über die Auffrischung ist alle 2 Jahre unaufgefordert vorzulegen. ●Die Pflegeerlaubnis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. ●Die Verlängerung der Pflegeerlaubnis ist mindestens sechs Monate vor Ablauf beim Jugendamt schriftlich zu beantragen. 6.3. Kindgerechte Räumlichkeiten ●Ausreichend Platz für Spiel- und Entfaltungsmöglichkeiten sowie zur Ruhe ●Altersgerechtes und entwicklungsförderndes Spielmaterial und gute hygienische und unfallverhütende Verhältnisse ●vorhandene Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten draußen ●strukturierter Tagesablauf, der unter Berücksichtigung der individuellen Rituale dem Kind Sicherheit gibt ●Beachtung der Sicherheitsaspekte (Anlage Checkliste Hausbesuche) 6.4. Kindertagespflege in anderen (Großtagespflege): Räumlichkeiten Die Rahmenbedingungen der Großtagespflegestellen sind Bestandteil der Richtlinien. ( Anlage). (2) ( 6. Voraussetzungen für die Kindertagespflege 7. Voraussetzungen für die Kindertagespflege 1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bedburg haben. 7.1. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem § 24 SGB VIII. 2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt. Bei Kindern vom 4. bis zum 14. Lebensjahr wird vorrangig auf Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsschule verwiesen. Im Einzelfall kann eine (ergänzende) Betreuung für diese Kinder in der Kindertagespflege bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden, wenn ein sonstiges bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht. 7.2. Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bedburg haben. (3) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person - einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. 7.3. Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn der Anspruch gem. § 24 SGBVIII vorliegt. (4) Die Förderung in Kindertagespflege wird auch für Kinder gewährt, wenn ohne diese Leistung eine ihrem Wohl ent- sprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege 8. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege (1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. 8.1. Die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes setzt voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für Ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf schriftlich mitteilen. (Kibiz § 3b) (2) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. (3) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. 8.2. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Betreuungsumfang festgelegt. (4) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. 8.3. Ein formloser, schriftlicher Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. (5) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin er-folgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. 8.4. Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die Kündigung ist dem Jugendamt schriftlich mitzuteilen. 8.5. Eine Stundenänderung der bewilligten Betreuungsstunden muss mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich anhand eines Vordrucks beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt zum 01. des Folgemonats. Dem Antrag muss ein entsprechender Nachweis beigefügt werden, aus dem hervorgeht, warum eine Änderung des Betreuungsumfangs erforderlich ist. Eine Änderung der Stundenanzahl darf erst nach schriftlicher Bewilligung erfolgen. 8. Elternbeitrag für die Kindertagespflege 9. Elternbeitrag für die Kindertagespflege (1) Elternbeiträge werden auf der Grundlage der gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhoben. 9. Elternbeiträge werden auf der Grundlage der gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Stadt Bedburg erhoben. (2) Die Beitragspflicht wird durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solche Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. 10. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 01.08.2017 in Kraft.