Daten
Kommune
Bedburg
Größe
205 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-76/2015
3. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
09.05.2017
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Stadtentwicklungsausschuss
02.05.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
zu a) Einstimmig, 0
Enthaltung(en) zu b)
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung
– Teilgebiet an der Erftstraße / Verschönerung a) Vorberatung über die im Wege der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
b) Empfehlung zur Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, über die im
Wege der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durchzuführen und hierüber einzelne
Beschlüsse gemäß Anlage ‚Abwägungsliste‘ zu fassen.
b) dem Rat der Stadt Bedburg wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung – Teilgebiet an der Erftstraße /
Verschönerung wird nebst Begründung und dazugehörigen Anlagen gemäß § 10 Abs. 1
BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722),
als Satzung beschlossen.
Ferner wird die Verwaltung beauftragt, den Plan zur Erlangung der Rechtskraft im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt zu machen.
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Begründung:
Sachstand Sitzung am 05.05.2015:
Mit Schreiben vom 26.03.2015 wird ein Antrag auf Ausweisung einer überbaubaren
Grundstücksfläche auf der Parzelle Gemarkung Bedburg, Flur 46, Nr. 1091 gestellt. Das
Grundstück liegt im Gebiet des am 15.03.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 33 /
Bedburg. Vorgesehen ist die Errichtung eines eingeschossigen freistehenden Gebäudes (Atelier)
mit einer Grundfläche von ca. 60 m², parallel zur Erftstraße. Die genauen Maße werden seitens
des Antragstellers noch bestimmt.
Der Bebauungsplan weist auf dem Hausgrundstück, welches insgesamt über eine Größe von
1.306 m² verfügt (Parzellen Nr. 351 und 353), WA (Allgemeines Wohngebiet) mit einer
zweigeschossigen Bauweise aus. Auf dem großzügig bemessenen Hausgrundstück ist ferner eine
überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) von 14,00 x 17,00 m festgesetzt. Für den Bereich
des geplanten Bauvorhabens setzt der Bebauungsplan keine weiteren überbaubaren
Grundstücksflächen aus. Das Vorhaben kann somit nicht realisiert werden.
Gegen die beantragte Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Grundstücksfläche mit der
Festsetzung der eingeschossigen Bauweise für einen baulich untergeordneten Baukörper (hier:
Atelier) bestehen seitens der Verwaltung keinerlei Bedenken. Es handelt sich um eine sinnvolle
Maßnahme der Nachverdichtung. Darüber hinaus verfügt das Hausgrundstück über eine
großzügig bemessene Gesamtfläche, so dass auch die proportionale Gesamtsituation unter
Beachtung der GRZ (Grundflächenzahl) gewahrt wird.
Die genaue Positionierung des Baukörpers entlang der Erftstraße ist im Detail noch mit dem
Antragsteller abzustimmen. Zur Bewahrung der städtebaulichen Struktur ist jedoch ein
Mindestabstand von der Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Dieser soll in Fortführung der
Planung entlang der Erftstraße mit einem Abstand von 3,00 m festgesetzt werden. Die GRZ von
0,4 soll unverändert bleiben.
Die Kosten für das Verfahren bzw. die Erstellung der Planung sollen durch den Antragsteller
übernommen werden. Dies ist im Zuge der Kostenübernahme durch einen städtebaulichen
Vertrag zu regeln.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss daher, den Aufstellungsbeschluss gem.
Beschlussvorschlag für die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg zu
fassen. Eine Aufhebung des Gesamtplans (siehe Vorlage Antrag der SPD-Fraktion zum TOP WP
9-75/2015) ist hier nicht angezeigt, da das Bebauungsplangebiet noch nicht vollständig bebaut ist
und daher eine Aufhebung bestehende Bebauungsmöglichkeiten in anderen Bereichen des
Bebauungsplans (mögliche Erweiterungen im Bereich der Seniorenresidenz Erftflora) im Falle
einer Aufhebung des Plans entfallen würden.
Sachstand zur Sitzung am 01.12.2015
Der Bebauungsplanentwurf wurde unter Berücksichtigung städtebaulicher Erfordernisse und dem
Beschluss vom 05.05.2015 zwischenzeitlich erarbeitet. Er sieht eine homogene und arrondierende
Weiterführung der umliegenden Bebauung vor und berücksichtigt dabei auch die Interessen des
Antragstellers zur Verwirklichung des avisierten Vorhabens. Eine entsprechende
Kostenübernahmeerklärung wurde vereinbart und unterzeichnet.
Die Grundzüge der Planung werden durch dieses Bauleitplanverfahren nicht berührt. Ein
Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt wird
durch dieses Verfahren nicht vorbereitet oder begründet. Ferner liegt keine Beeinträchtigung von
Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung, Natura 2000-Gebieten (ehemals FFH-Gebiete [FloraFauna- Habitat- Gebiete]) oder –Europäischen- Vogelschutzgebieten vor.
Auf ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, eine förmliche
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die
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zusammenfassende Erklärung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB wegen Entbehrlichkeit verzichtet.
Das Verfahren wird unter Berücksichtigung des § 233 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
in der vorstehend genannten –aktuellen- Fassung fortgeführt.
Die externen Kosten für dieses Bebauungsplanverfahren werden vereinbarungsgemäß
(Kostenübernahmevertrag) durch den Antragsteller übernommen. Die Verwaltung empfiehlt, gem.
Beschlussvorschlag zu verfahren.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 02.05.2017:
Die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 25.01.2017
bis 01.03.2017 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 11.01.2017 beteiligt. Dabei sind die in der beigefügten Abwägungsliste
aufgeführten Punkte eingegangen. Die Stellungnahmen führen zu keiner Änderung der Planung,
so dass nunmehr das Verfahren abgeschlossen werden kann. Das Verfahren hat sich auf Wunsch
der Antragstellerin verzögert, wurde aber nach entsprechender Rücksprache zu Beginn des
Jahres 2017 fortgeführt. Nun soll das Verfahren abgeschlossen werden.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 02.05.2017 empfiehlt die
Verwaltung dem Rat der Stadt Bedburg dem vorgenannten Beschlussvorschlag zu folgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im
Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 28.03.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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