Daten
Kommune
Bedburg
Größe
117 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A) – Abwägungsliste –
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung – Teilgebiet an der Erftstraße / Verschönerung
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-16)
Lfd. Stellungnahme
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
von, vom
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Bedburg ...
1.
Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen
der Bundeswehr,
Bonn, 13.01.2017
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei
gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr nicht berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich
des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei
gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von
30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir
die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
2.
PLEdoc, Essen,
13.01.2017
Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit,
dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine
von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen
Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit
und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit
uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
- Open Grid Europe GmbH, Essen
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Essen
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
1
-
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
- GasLINE
Telekommunikationsnetzges.
Deutscher
Gasversorgungsunternehmen
mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die
Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder
Regionalcentren gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
3.
Amprion GmbH,
Dortmund,
18.01.2017
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
4.
EVONIK GmbH,
Essen, 13.01.2017
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
Entfällt.
A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
5.
Westnetz GmbH,
Bergheim,
19.01.2017
Aufgrund der aus unserer Sicht geringfügigen Änderung, haben wir keine Einwände zum Bebauungsplan
Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung.
Entfällt.
A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
6.
Bezirksregierung
Düsseldorf, Düsseldorf, 10.09.2010
Die Auswertung des o. g. Bereiches war möglich.
Die beantragte Fläche liegt in einem Kampfgebiet.
Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung
der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945
Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das
Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bau-
Der bereits bestehende Hinweis wird um den Zusatz
ergänzt, dass seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine geophysikalische Untersuchung angeregt wird. Des Weiteren wird ergänzt, dass bei zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
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seitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen,
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt
werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird
um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem
Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann
zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen
Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über
vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern
keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich
zu bestätigen.
Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmitt
elbeseitigung/Service/index:html
etc. eine Sicherheitsdetektion empfohlen wird.
7.
Stadt Bedburg,
Fachdienst 3, Bedburg, 17.01.2017
Anbei die Stellungnahme bezügl. der Unterlagen zur
Offenlage der Planung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs.
2 BauGB – Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg, 8. Vereinfachte Änderung.
Die betroffene Fläche wurde bereits seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) geprüft. Der
KBD empfiehlt hierbei eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche.
Die entsprechende Auswertung finden Sie im Anhang.
Die Empfehlungen des KBD, siehe Schreiben vom
10.09.2010 (Aktenzeichen: 22.5-3-5362004-139/10/)
zu der von der Änderung betroffenen Fläche schließe
ich mich hiermit vollumfänglich an.
Die Empfehlung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird in den bereits bestehenden Hinweis aufgenommen.
A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
8.
Westnetz GmbH,
Dortmund,
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen
der
Westnetz
Entfällt.
A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
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9.
11.01.2017
GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland,
Bonn, 24.01.2017
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu den o.
g. Planungen.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei
jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an
Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine
Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15,
16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern)
und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Innerhalb des Bebauungsplanes wird bereits darauf
hingewiesen, dass §§ 15 und 16 DSchG NRW zu
beachten und die zuständigen Behörden beim Auftreten archäologischer Bodenfunde unverzüglich zu
informieren sind.
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10.
Unitymedia NRW
GmbH, Kassel,
25.01.2017
Vielen Dank für Ihre Information. Gegen die o. a.
Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
11.
Erftverband, Bergheim, 31.01.2017
Für das Einzugsgebiet der Erft liegt aufgrund der
Sümpfungsmaßnahmen der Bergbautreibenden eine
Sondersituation vor. Diese Sondersituation bezieht
sich auf die Unterscheidung zwischen heutigen und
zukünftigen Hochwasserabfluss und in Folge dessen
den verschiedenen Überschwemmungsgebieten. Im
hier überplanten Bereich liegt der Planungsraum
außerhalb des heutigen, tatsächlichen Überschwemmungsgebietes und innerhalb des prognostizierten, zukünftigen Überflutungsfläche nach Grundwasserwiederanstieg. Das Wasserhaushaltsgesetz
unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Zuständen, sondern stellt grundsätzlich fest, dass Überschwemmungsgebiete grundsätzlich zu erhalten bzw.
rückzugewinnen sind.
Daher ist für den verloren gehenden zukünftigen
Retentionsraum ein entsprechender Ausgleich an
Retentionsraum vorzusehen. Gleichzeitig sind die zu
planenden Gebäude hochwasserangepasst zu bauen. Hierzu ist für die Baukörper die Wasserspiegellage des prognostizierten 100-jährlichen Hochwasserabflusses beim Erftverband zu erfragen und zu berücksichtigen.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird darauf
hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich des
prognostizierten Überschwemmungsgebietes liegt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist
nachzuweisen, dass die zu planenden Gebäude
hochwasserangepasst ausgeführt werden. Hierzu ist
für die Baukörper die Wasserspiegellage des prognostizierten 100-jährlichen Hochwasserabflusses
beim Erftverband zu erfragen und zu berücksichtigen.
Aufgrund der nur geringfügigen Erweiterung der
überbaubaren Fläche und des bestehenden Planungsrechtes wird darauf verzichtet, einen Ausgleich
an Retentionsraum vorzusehen. Die Grundflächenzahl von 0,4 ist aus dem aktuell gültigen Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg übernommen, sodass sich
durch die Bebauungsplanänderung keine wesentliche Änderung der möglichen zu versiegelnden Fläche ergibt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich
bitte an Frau Scholten, Abteilung G2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02272/88-1216.
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12.
Thyssengas,
Dortmund,
11.01.2017
Mit Ihrer Nachricht vom 11.01.2017 teilen Sie und die
o.g. Maßnahme/n mit:
Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer
Sicht keine Bedenken.
Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift:
Thyssengas GmbH, Emil-Moog-Platz 13 ,44137
Dortmund
13.
Bezirksregierung
Arnsberg,
Dortmund, 31.01.2017
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie
folgende Hinweise:
Das o.a. Plangebiet liegt außerhalb aktueller Bergwerksfelder.
Allerdings ist der Planungsbereich nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit
Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2000-1-) von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele,
1965) betrachtet: Oberstes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D,
2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird bereits
darauf hingewiesen, dass der natürliche Grundwasserspiegel durch künstliche oder natürliche Einflüsse
abgesenkt wurde und dass nach Beendigung der
Grundwasserabsenkungen der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen
Zustand erreichen kann.
Der Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass sowohl
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
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Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen, sofern nicht bereits geschehen.
im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg Schäden an der Tagesoberfläche möglich sind. Die Möglichkeit von Bodenbewegungen ist bei der Planung zu berücksichtigen.
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen
Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die
fortschreitende Auswertung und Überprüfung der
vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse
können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu
abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- und Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit
nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des
Fachinformationssystem „Gefährdungspotenziale des
Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben
Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen
Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen
Situation zu überprüfen. Details über die Zugangsund Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Such-
7
begriffs „Behördenversion GDU“.
14.
RWE Power AG,
Köln, 11.01.2017
Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet
in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche
Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Der oberste Grundwasserspiegel wird nach Beendigung der Sümpfungen wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine
förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des
Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden.
Somit halten wir Abdichtungsmaßnahmen für grundsätzlich sinnvoll.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen
folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt im Auebereich
• Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhält-
Das Plangebiet wurde aufgrund der Lage im Auenbereich bereits als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Innerhalb der Kennzeichnung wird bereits auf die
Baugrundverhältnisse hingewiesen.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
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nisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7
„Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund –
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau –
Ergänzende Regelungen“, und der DIN 18196
„Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
• Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche
an und ist vorübergehend durch künstliche oder
natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch
den Braunkohlebergbau wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen.
Einen Sonderfall stellt die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg dar. Aufgrund der intensiven
Nutzung dieses Gebietes liegt ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die ursprünglichen
Grundwasserverhältnisse nicht mehr zuzulassen.
Es ist vorgesehen, dass der Erftverband zukünftig
durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen den
Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Gründungstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches
Niveau begrenzt. Diese Maßnahmen werden frühestens gegen Ende dieses Jahrhunderts erforderlich werden. Detaillierte Informationen zu den
vorgesehenen Grundwasserhaltungsmaßnahmen
können beim Erftverband nachgefragt werden.
Unabhängig von den zukünftigen Grundwasser-
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird bereits
auf die Grundwasserverhältnisse hingewiesen.
Da bis heute keine förmliche Entscheidung vorliegt,
ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen
Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig
getroffen werden, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche
Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählt, dass bei
Abdichtungsmaßnahmen ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers zu berücksichtigen ist und
die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ zu beachten sind.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
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haltungsmaßnahmen ist von natürlichen Grundwasserflurabständen auszugehen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Weitere Informationen über die
derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben (www.erftverband.de).
15.
IHK,
11.01.2017
16.
Rhein-Erft-Kreis,
Bergheim,
28.02.2017
Köln,
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu
Köln bestehen hinsichtlich der 8. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/Bedburg – Teilgebiet an der Erftstraße/Verschönerung – keine Bedenken oder Anregungen.
Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die
Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Da die Ausnutzung des Grundstücks nicht erhöht
wird und aufgrund des geringen Vegetationsbestandes wird von einer Artenschutzvorprüfung abgesehen.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden
Belange werden folgende Anregungen und Bedenken geäußert:
Naturschutz und Landschaftspflege:
Ansprechpartnerin:
Frau Fitzek, Tel.: 02271/834213
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen zur 8. Vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg keine Bedenken.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 39 (1) und § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind.
Vor grundlegenden Veränderungen von Gebäuden
oder des Vegetationsbestandes ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen.
Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert
werden können, sind für die entsprechenden Arten
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artenschutzrechtliche Gutachten erforderlich.
Wasserwirtschaft:
Ansprechpartnerin:
Frau Schröder, Tel.: 02271/83-17036
Aus Sicht der unteren Wasserbehörde bestehen
keine Bedenken.
Die in dieser Planung liegenden Flurstücke liegen
aktuell nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Erft (siehe www.elwasweb.nrw.de). Neue
Karten der Überschwemmungsgebiete werden durch
das Ministerium alle 6 Jahre veröffentlicht.
Das ansteigende Grundwasser wird in Zukunft durch
künstliche Absenkung unter der Geländeoberkante
gehalten werden. In welcher Tiefe dies erfolgen wird,
kann bislang nicht abgeschätzt werden. Im Gespräch
sind ca. 3 m, nicht die in der Begründung Abs. 4.2
erwähnten 5 m. Schutz vor drückendem Grundwasser ist also in jedem Fall sinnvoll.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine weiteren Anregungen oder Bedenken geäußert.
Das Bebauungsplangebiet ist in der Karte des Überschwemmungsgebietes der Erft, Bezirksregierung
Köln, Oktober 2013 als prognostiziertes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Ein entsprechender Hinweis wird in die Hinweise zum Bebauungsplan übernommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die zu
planenden Gebäude hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass bei Abdichtungsmaßnahmen ein zukünftiger Wiederanstieg des
Grundwassers zu berücksichtigen ist und die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ zu
beachten sind.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
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