Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwägungsliste Bp 33.8)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
117 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
18.04.17, 18:03

Inhalt der Datei

Anlage A) – Abwägungsliste – Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung – Teilgebiet an der Erftstraße / Verschönerung Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-16) Lfd. Stellungnahme Stellungnahme Abwägung Nr. von, vom Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg ... 1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 13.01.2017 Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr nicht berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 2. PLEdoc, Essen, 13.01.2017 Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: - Open Grid Europe GmbH, Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 1 - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen - GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentren gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 3. Amprion GmbH, Dortmund, 18.01.2017 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 4. EVONIK GmbH, Essen, 13.01.2017 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. Entfällt. A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 5. Westnetz GmbH, Bergheim, 19.01.2017 Aufgrund der aus unserer Sicht geringfügigen Änderung, haben wir keine Einwände zum Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung. Entfällt. A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 6. Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf, 10.09.2010 Die Auswertung des o. g. Bereiches war möglich. Die beantragte Fläche liegt in einem Kampfgebiet. Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bau- Der bereits bestehende Hinweis wird um den Zusatz ergänzt, dass seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine geophysikalische Untersuchung angeregt wird. Des Weiteren wird ergänzt, dass bei zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 2 seitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmitt elbeseitigung/Service/index:html etc. eine Sicherheitsdetektion empfohlen wird. 7. Stadt Bedburg, Fachdienst 3, Bedburg, 17.01.2017 Anbei die Stellungnahme bezügl. der Unterlagen zur Offenlage der Planung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB – Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg, 8. Vereinfachte Änderung. Die betroffene Fläche wurde bereits seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) geprüft. Der KBD empfiehlt hierbei eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Die entsprechende Auswertung finden Sie im Anhang. Die Empfehlungen des KBD, siehe Schreiben vom 10.09.2010 (Aktenzeichen: 22.5-3-5362004-139/10/) zu der von der Änderung betroffenen Fläche schließe ich mich hiermit vollumfänglich an. Die Empfehlung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird in den bereits bestehenden Hinweis aufgenommen. A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 8. Westnetz GmbH, Dortmund, Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz Entfällt. A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 3 9. 11.01.2017 GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, 24.01.2017 Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu den o. g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb des Bebauungsplanes wird bereits darauf hingewiesen, dass §§ 15 und 16 DSchG NRW zu beachten und die zuständigen Behörden beim Auftreten archäologischer Bodenfunde unverzüglich zu informieren sind. 4 10. Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 25.01.2017 Vielen Dank für Ihre Information. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 11. Erftverband, Bergheim, 31.01.2017 Für das Einzugsgebiet der Erft liegt aufgrund der Sümpfungsmaßnahmen der Bergbautreibenden eine Sondersituation vor. Diese Sondersituation bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen heutigen und zukünftigen Hochwasserabfluss und in Folge dessen den verschiedenen Überschwemmungsgebieten. Im hier überplanten Bereich liegt der Planungsraum außerhalb des heutigen, tatsächlichen Überschwemmungsgebietes und innerhalb des prognostizierten, zukünftigen Überflutungsfläche nach Grundwasserwiederanstieg. Das Wasserhaushaltsgesetz unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Zuständen, sondern stellt grundsätzlich fest, dass Überschwemmungsgebiete grundsätzlich zu erhalten bzw. rückzugewinnen sind. Daher ist für den verloren gehenden zukünftigen Retentionsraum ein entsprechender Ausgleich an Retentionsraum vorzusehen. Gleichzeitig sind die zu planenden Gebäude hochwasserangepasst zu bauen. Hierzu ist für die Baukörper die Wasserspiegellage des prognostizierten 100-jährlichen Hochwasserabflusses beim Erftverband zu erfragen und zu berücksichtigen. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich des prognostizierten Überschwemmungsgebietes liegt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die zu planenden Gebäude hochwasserangepasst ausgeführt werden. Hierzu ist für die Baukörper die Wasserspiegellage des prognostizierten 100-jährlichen Hochwasserabflusses beim Erftverband zu erfragen und zu berücksichtigen. Aufgrund der nur geringfügigen Erweiterung der überbaubaren Fläche und des bestehenden Planungsrechtes wird darauf verzichtet, einen Ausgleich an Retentionsraum vorzusehen. Die Grundflächenzahl von 0,4 ist aus dem aktuell gültigen Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg übernommen, sodass sich durch die Bebauungsplanänderung keine wesentliche Änderung der möglichen zu versiegelnden Fläche ergibt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Scholten, Abteilung G2 – Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02272/88-1216. 5 12. Thyssengas, Dortmund, 11.01.2017 Mit Ihrer Nachricht vom 11.01.2017 teilen Sie und die o.g. Maßnahme/n mit: Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift: Thyssengas GmbH, Emil-Moog-Platz 13 ,44137 Dortmund 13. Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, 31.01.2017 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das o.a. Plangebiet liegt außerhalb aktueller Bergwerksfelder. Allerdings ist der Planungsbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberstes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird bereits darauf hingewiesen, dass der natürliche Grundwasserspiegel durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt wurde und dass nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen kann. Der Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass sowohl A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 6 Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen, sofern nicht bereits geschehen. im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg Schäden an der Tagesoberfläche möglich sind. Die Möglichkeit von Bodenbewegungen ist bei der Planung zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- und Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystem „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangsund Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Such- 7 begriffs „Behördenversion GDU“. 14. RWE Power AG, Köln, 11.01.2017 Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Der oberste Grundwasserspiegel wird nach Beendigung der Sümpfungen wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden. Somit halten wir Abdichtungsmaßnahmen für grundsätzlich sinnvoll. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt im Auebereich • Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhält- Das Plangebiet wurde aufgrund der Lage im Auenbereich bereits als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der Kennzeichnung wird bereits auf die Baugrundverhältnisse hingewiesen. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 8 nisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“, und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. • Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche an und ist vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlebergbau wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen. Einen Sonderfall stellt die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg dar. Aufgrund der intensiven Nutzung dieses Gebietes liegt ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nicht mehr zuzulassen. Es ist vorgesehen, dass der Erftverband zukünftig durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Gründungstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau begrenzt. Diese Maßnahmen werden frühestens gegen Ende dieses Jahrhunderts erforderlich werden. Detaillierte Informationen zu den vorgesehenen Grundwasserhaltungsmaßnahmen können beim Erftverband nachgefragt werden. Unabhängig von den zukünftigen Grundwasser- Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird bereits auf die Grundwasserverhältnisse hingewiesen. Da bis heute keine förmliche Entscheidung vorliegt, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählt, dass bei Abdichtungsmaßnahmen ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers zu berücksichtigen ist und die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ zu beachten sind. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 9 haltungsmaßnahmen ist von natürlichen Grundwasserflurabständen auszugehen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben (www.erftverband.de). 15. IHK, 11.01.2017 16. Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 28.02.2017 Köln, Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der 8. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/Bedburg – Teilgebiet an der Erftstraße/Verschönerung – keine Bedenken oder Anregungen. Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Da die Ausnutzung des Grundstücks nicht erhöht wird und aufgrund des geringen Vegetationsbestandes wird von einer Artenschutzvorprüfung abgesehen. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange werden folgende Anregungen und Bedenken geäußert: Naturschutz und Landschaftspflege: Ansprechpartnerin: Frau Fitzek, Tel.: 02271/834213 Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen zur 8. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg keine Bedenken. Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird jedoch darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 39 (1) und § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind. Vor grundlegenden Veränderungen von Gebäuden oder des Vegetationsbestandes ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten 10 artenschutzrechtliche Gutachten erforderlich. Wasserwirtschaft: Ansprechpartnerin: Frau Schröder, Tel.: 02271/83-17036 Aus Sicht der unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken. Die in dieser Planung liegenden Flurstücke liegen aktuell nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Erft (siehe www.elwasweb.nrw.de). Neue Karten der Überschwemmungsgebiete werden durch das Ministerium alle 6 Jahre veröffentlicht. Das ansteigende Grundwasser wird in Zukunft durch künstliche Absenkung unter der Geländeoberkante gehalten werden. In welcher Tiefe dies erfolgen wird, kann bislang nicht abgeschätzt werden. Im Gespräch sind ca. 3 m, nicht die in der Begründung Abs. 4.2 erwähnten 5 m. Schutz vor drückendem Grundwasser ist also in jedem Fall sinnvoll. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine weiteren Anregungen oder Bedenken geäußert. Das Bebauungsplangebiet ist in der Karte des Überschwemmungsgebietes der Erft, Bezirksregierung Köln, Oktober 2013 als prognostiziertes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Ein entsprechender Hinweis wird in die Hinweise zum Bebauungsplan übernommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die zu planenden Gebäude hochwasserangepasst ausgeführt werden. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass bei Abdichtungsmaßnahmen ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers zu berücksichtigen ist und die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ zu beachten sind. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 11