Daten
Kommune
Bedburg
Größe
97 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan
Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinf. Änderung
Erftstraße / Verschönerung
Textliche Festsetzungen
(Stand: 11.04.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33, 8. vereinf. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 33 /
BEDBURG, 8. VEREINFACHTE ÄNDERUNG, ERFTSTRASSE /
VERSCHÖNERUNG
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO)
2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
(§ 9 Abs. 2 BauGB, § 19 Abs. 4 BauNVO)
Die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der
Grundflächenzahl (GRZ) für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten
sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist im Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes bis zu 25 von Hundert zulässig.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO)
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
Trauf- und Firsthöhen bestimmt.
Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante des höchsten
Punktes der Verkehrsfläche, die unmittelbar vor dem jeweiligen Grundstück liegt.
Das Maß der Traufhöhe (TH) ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Firsthöhe (FH) ergibt sich aus der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren
aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie
des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Bei Pultdächern kann die angegebene Traufhöhe jeweils um maximal 0,50 m auf
ganzer Länge überschritten werden.
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3.
Textliche Festsetzungen
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind maximal 2 Wohnungen (Wohneinheiten - WE) je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte (DHH) gilt dabei als ein Gebäude.
4.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 5 BauNVO)
In den Vorgartenflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1
BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen
zulässig sind, mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern, ausgeschlossen. Abfallbehälter sind einzuhausen oder allseitig einzugrünen.
Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche
nicht überschreiten. Vorgartenflächen werden begrenzt durch die vordere Baugrenze und deren seitliche Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze.
5.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 6 BauNVO)
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
Kennzeichnungen
1.
Überschwemmungsgebiet
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des prognostizierten Überschwemmungsgebietes der Erft.
2.
Baugrundverhältnisse
Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes liegt im Auebereich der Erft,
in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
‚Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘, der DIN
18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Das gesamte Plangebiet wird daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
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Textliche Festsetzungen
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Im Plangebiet liegen keine konkreten Indizien zu Bodendenkmälern vor.
Trotzdem sind archäologische Funde nicht auszuschließen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigepflicht gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax
02425 / 9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche
an und ist vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste Grundwasserspiegel
wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht
Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche
Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen
Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden.
Vor diesem Hintergrund wird es für sinnvoll gehalten, im Interesse der
vorgesehenen Bauvorhaben von einem Grundwasserwiederanstieg auf
die vor der Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasserflurabstände auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den
Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen‘ vorzusehen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei der Planung Berücksichtigung
finden.
3.
Hochwasserschutz
Die geplante Bebauung liegt innerhalb des prognostizierten Überschwemmungsgebietes der Erft. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die zu planenden Gebäude hochwasserangepasst ausgeführt werden. Hierzu ist für die Baukörper die Wasserspiegellage des prognostizierten 100-jährlichen Hochwasserabflusses beim Erftverband zu erfragen und zu berücksichtigen.
4.
Kampfmittel
Dem Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) liegen nach Auswertung der
vorliegenden Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln bzw. Bombenblindgängern vor, da der Bereich im ehemaligen Bombenabwurfgebiet / Kampfgebiet liegt. Deswegen wird eine geophysikali4
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sche Untersuchung angeregt. Auch wenn Bodenuntersuchungen den
Verdacht nicht bestätigen sollten, wird darauf hingewiesen, dass beim
Auffinden von Kampfmitteln bzw. Bombenblindgängern Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen ist. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird zusätzlich
eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
5.
Erdbebengefährdung
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW', Juni 2006 zur DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S. Die Vorgaben
der DIN 4149 sind zu beachten.
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