Daten
Kommune
Bedburg
Größe
128 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
18.04.17, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg,
8. vereinf. Änderung
Erftstraße / Verschönerung
Begründung
(Stand: 11.04.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung
Begründung
Der 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 - Erftstraße / Verschönerung - wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBI. I. S. 954), folgende Begründung
beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Planungsstand
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze und Garagen
Erschließung
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
4.4
Bodenschutz
Hochwasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Sonstige Hinweise
6.
Kosten
7.
Städtebauliche Kennwerte
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 /
Bedburg - Erftstraße/Verschönerung - liegt im Bedburger Ortsteil Broich
und hat eine Größe von ca. 1.306 m².
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, am 20.09.1983 als
Satzung beschlossen, bezog sich auf die gesamte Fläche zwischen
Neusser Straße, Wiesenstraße und Erftstraße mit Ausnahme der
Grundstücke, die von der Gartenstraße und Lindenstraße erschlossen
werden. Auf Grundlage dieses Bebauungsplanes wurde das im Nordosten des Stammplanes gelegene Freibad realisiert. Im nordwestlichen
Eckbereich zwischen Neusser Straße und Wiesenstraße wurde auf
Grundlage der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 der heutige
Einzelhandelsbetrieb errichtet.
Der Bereich der 8. Änderung besteht aus den Flurstücken 351 und 353,
Flur 46, Gemarkung Bedburg. Der Geltungsbereich wird im Norden von
der Straße ‚Verschönerung‘, im Osten von der Erftstraße, im Süden von
einem Grundstück an der Erftstraße und im Westen von einem Grundstück an der Straße ‚Verschönerung‘ begrenzt. Östlich des Plangebietes
verläuft unmittelbar neben der Erftstraße der Erftkanal. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 33 / Bedburg ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Der nördliche Teil des Plangebietes ist heute mit einem zweigeschossigen Einzelhaus bebaut. An das Einzelhaus ist im Westen eine Garage
angebaut. Der südliche Teil des Plangebietes stellt heute den Garten
des Gebäudes dar. Die Bebauung nördlich des Plangebietes um die
Stichstraße ‚Verschönerung’ sowie südlich um die Stichstraße ‚Im Erftbusch‘ besteht aus eingeschossigen Einzelhäusern.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt den Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Das Plangebiet liegt im Wassereinzugsgebiet der Erft und ist im Regionalplan als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet.
Innerhalb des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Wohnbauflächen dar. Nördlich und Südlich des Plangebietes setzen
sich die Wohnbauflächen fort. Die angrenzenden Flächen östlich der Erft
sind als Gemischte Bauflächen dargestellt. Das Plangebiet der
8. Bebauungsplanänderung ist innerhalb des Flächennutzungsplanes
als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet.
1.3
Planungsstand
Der Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg wurde am 20.09.1983 als Satzung
beschlossen (Rechtskraft 16.03.1984). Bereits im Rahmen der 1. Ände3
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Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung
Begründung
rung wurde die zentrale Verbindungsstraße zwischen Neusser Straße
und Wiesenstraße aufgehoben. Innerhalb der 3. Änderung wurde der
Bereich östlich des ehemaligen Lipper Grabens neu geordnet. Die ursprüngliche Fassung, hier eine Querverbindung zur Erftstraße mit entsprechenden überbaubaren Flächen vorzusehen, wurde dahingehend
geändert, dass der Erhaltung des Baumbestandes Vorrang eingeräumt
wurde. Die 5. Änderung beinhaltet neben den Flächen der 6. Änderung
die westlich angrenzenden Flächen der bruchwaldartigen Grünflächen
und die Flächen westlich des ehemaligen Lipper Grabens zwischen
Wiesenstraße und Neusser Straße. Nach Abschluss des Vorverfahrens
für die 5. Änderung wurde der Bereich der 6. Änderung separiert, um
das Verfahren für diesen Bereich zu beschleunigen. Der 6. Änderungsbereich wurde entsprechend aus dem 5. Änderungsbereich ausgeklammert. In der 7. Änderung wurde der Bereich entlang der Neusser Straße
ebenfalls in einem getrennten Verfahren weiterentwickelt, um zeitnah eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können.
1.4
Planverfahren
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn unter anderem die zulässige
Grundfläche von insgesamt 20.000 m² unterschritten wird. Da die Plangebietsgröße insgesamt deutlich geringer ist als die zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO, wird das vorgenannte Kriterium eingehalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Bebauungsplan aufgrund
seiner Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt
und allseitig an Bestandsbebauung grenzt.
Derartige Bebauungspläne können nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine
Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung
und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz zielt auf Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB darstellen, auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene
Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung
zugeführt werden sollen.
Somit erfüllt der Bereich der 8. Bebauungsplanänderung neben der Unterschreitung der zulässigen Grundfläche von 20.000 m² weitere Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Auf die
Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2a BauGB kann demnach
verzichtet werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entfällt.
Ausgenommen davon sind eventuelle artenschutzrechtliche Prüfungen.
Im Zuge des bisherigen Bebauungsplanverfahrens haben sich keine
Anhaltspunkte ergeben, dass durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit
von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Auch liegt keine Beeinträchtigung von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor. Somit besteht kein Anlass, das Be-
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Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung
Begründung
bauungsplanänderungsverfahren nicht gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 soll die Bebaubarkeit mit einem Atelierhaus im südlichen Teilbereich der Flurstücke 351
und 353 ermöglicht werden. Die Erschließung soll über die Erftstraße erfolgen. Mit der Schaffung des neuen Baurechtes soll gleichzeitig die bereits bestehende bauliche Nutzung der Flurstücke 351 und 353 planungsrechtlich gesichert werden. Die Festsetzungen zu Art und Maß der
Nutzung und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich
an den Festsetzungen des Ursprungsplanes in den angrenzenden Bereichen.
Die Ausweisung zusätzlicher Flächen für Wohnzwecke entspricht dem
städtebaulichen Ziel, durch Nachverdichtung innerstädtische Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit die Inanspruchnahme von Flächen, die heute dem Landschaftsraum zuzuordnen sind, zu minimieren.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Fläche des Geltungsbereiches der 8. Änderung wird als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt und entspricht damit der Nutzung der näheren
Umgebung.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen
werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet
gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen würden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Für das Allgemeine Wohngebiet wird gemäß dem Ziel, ein homogenes
städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, die Grundflächenzahl mit
maximal 0,4 festgesetzt. Für das Bestandsgebäude im nördlichen Bereich wird die Geschossflächenzahl 0,8 aus dem Stammplan übernommen, für den südlichen Bereich des Geltungsbereichs wird die Geschossflächenzahl mit maximal 0,5 festgesetzt. Dieser Wert entspricht
den Festsetzungen für die südwestlich angrenzende Bebauung.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bleibt ebenfalls für den nördlichen Bereich mit zwei Vollgeschossen erhalten und wird für den südlichen Teil mit Bezug auf die Festsetzungen für die südwestlich anschließende Bebauung mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss festgesetzt.
Gegenüber dem Ursprungsplan wird zusätzlich die Trauf- und Firsthöhe
festgesetzt, um Gebäudehöhen zu vermeiden, die sich nicht in den Bestand einfügen. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich jeweils auf die
Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche mittig an der Grundstücksgrenze.
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Begründung
Die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal
überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen
und Nebenanlagen wird auf 25 von Hundert eingeschränkt.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß der Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes und unmittelbar angrenzend wird für das Plangebiet eine offene Bauweise festgesetzt. Die offene Bauweise ermöglicht die weitestgehende Durchgrünung
des Plangebietes.
Für das Baufenster wird die Bestandsbebauung großzügig mit Baugrenzen umfahren, welche gegenüber dem Stammplan Richtung Norden minimal zurückgesetzt werden. Damit kann der Abstand zur Erftstraße geometrisch eindeutig festgesetzt werden. Die Ausdehnung nach Westen ist
durch einen Grenzabstand von 5,5 m definiert. Um eine ausreichende
Flexibilität in der Grundrissgestaltung zu ermöglichen bzw. um dem Bestandsgebäude eine Erweiterungsmöglichkeit Richtung Südwesten zu
bieten, wird der westliche Bereich des Baufensters mit einer Tiefe von
13,7 m normiert.
Der südliche Bereich des Baufensters bindet in einer Breite von ca.
11,5 m an das nördliche Baufenster an.
Die neu geschaffenen überbaubaren Flächen im südlichen Teilbereich
weisen eine Größe von 10,0 x 19,0 m auf und haben einen Mindestabstand von 3,0 m zur Erftstraße.
3.4
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl
GRZ ist im Sinne des § 14 BauNVO um 25 von Hundert zulässig.
Die Tiefe der Garagen- und der Carportzufahrten muss ab der Straßenbegrenzungslinie mindestens 5,00 m betragen. Dieser Abstand ermöglicht das Warten vor der zu öffnenden Garage auf privater Fläche oder
auch das Abstellen eines weiteren Pkw.
3.5
Erschließung
Der nördliche Bereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 /
Bedburg ist über die Verschönerung, der südliche Bereich über die Erftstraße an das örtliche Straßennetz angebunden.
Ebenso erfolgt die Erschließung des nördlichen Bereichs von Norden
über die Straße ‚Verschönerung‘, die des südlichen Bereichs über die
östliche Grundstücksgrenze über die Erftstraße.
Das Niederschlagswasser des Baugrundstücks kann im nördlichen Bereich unmittelbar dem Mischwasserkanal unterhalb der Verschönerung,
im südlichen Bereich unterhalb der Erftstraße zugeführt werden.
Aufgrund des Auebereiches der Erft, in dem der natürliche Grundwasserspiegel unter natürlichen Bedingungen nahe der Geländeoberfläche
ansteht und aufgrund der Tatsache, dass der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann, ist eine Niederschlagswasserbeseitigung in
Form einer Versickerung ausgeschlossen. Deswegen wird das anfallende Niederschlagswasser dem Kanalnetz zugeleitet.
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Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung
3.6
Begründung
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Aufgrund des teilweise geringen Abstandes des Baufensters zur Erftstraße werden zur Sicherung eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes Nebenanlagen innerhalb der Vorgartenbereiche ausgeschlossen. Von dem Ausschluss sind nicht überdachte Stellplätze,
Stützmauern, Einfriedungen und eingehauste oder allseitig eingegrünte
Abfallbehälter ausgeschlossen.
Gleichfalls wird der Anteil der Stellplatzflächen an der Vorgartenfläche
auf maximal 50 % eingeschränkt.
3.7
Höchstzahl der Wohnungen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes werden die maximal zulässigen Wohnungen je Wohngebäude auf zwei begrenzt. Diese Festsetzung
erfolgt zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und verhindert eine
übermäßige Verdichtung innerhalb des Plangebietes. Durch diese Festsetzung werden zusätzlich das Verkehrsaufkommen und der notwendige
Stellplatzbedarf eingeschränkt.
4.
Umweltbelange
4.1
Bodenschutz
Gemäß der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen liegt der Bereich des Bebauungsplanes im Auebereich der Erft, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der
Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig. Bodenschichten wechseln auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, sodass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das Plangebiet wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Bei der Bauwerksgründung sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastung des Baugrundes’, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau:
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke’ sowie die Bestimmungen
der Bauordnung des Landes NRW zu beachten.
4.2
Hochwasserschutz
Aufgrund des Auegebietes steht der Grundwasserspiegel unter natürlichen Verhältnissen nahe der Geländeoberfläche an. Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Tagebaus liegt der derzeitige Grundwasserspiegel bei etwa 30,00 m über NN gegenüber dem natürlichen
Grundwasserspiegel von etwa 57,00 m über NN.
Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor,
ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des
Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden. Vorsorglich wird da7
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rauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählt, dass bei Abdichtungsmaßnahmen
ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers zu berücksichtigen ist
und die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ zu beachten sind.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei der Planung Berücksichtigung
finden.
In der Karte des Überschwemmungsgebietes der Erft, Bezirksregierung
Köln, Oktober 2013 ist das Plangebiet als prognostiziertes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Entsprechend ist in den textlichen
Festsetzungen der Hinweis enthalten, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen ist, dass die zu planenden Gebäude
hochwasserangepasst ausgeführt werden. Hierzu ist für die Baukörper
die Wasserspiegellage des prognostizierten 100-jährlichen Hochwasserabflusses beim Erftverband zu erfragen und zu berücksichtigen.
Aufgrund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung der Niederschlagswässer gemäß § 44 Landeswassergesetz ausgeschlossen.
4.3
Artenschutz
Aufgrund der angrenzenden Bebauung, der isolierten Lage und der geringen Größe des Plangebietes sowie des geringen Gehölzbestandes ist
davon auszugehen, dass keine Strukturen vorliegen, die das Vorkommen gesetzlich geschützter Arten vermuten lassen.
4.4
Ausgleichsmaßnahmen
Aufgrund des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB werden
durch die Bebauungsplanänderung keine Eingriffe in den Naturhaushalt
vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind. Eingriffe die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.
5.
Sonstige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen archäologische Funde nicht ausgeschlossen und die Bestimmungen des Denkmalschutzes NW, insbesondere die Anzeigepflicht
gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, zu beachten sind.
Da im Plangebiet Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln
bzw. Bombenblindgängern vorliegt, wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) eine geophysikalische Untersuchung für die Flächen angeregt. In den textlichen Festsetzungen wird darauf hingewiesen, dass
beim Auffinden von Kampfmitteln bzw. Bombenblindgängern die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen
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Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. Änderung
Begründung
ist. Im Falle von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen’ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW, Juni 2006
befindet sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
6.
Kosten
Aufgrund der bereits bestehenden Verkehrsflächen entstehen aus der
8. Bebauungsplanänderung keine Folgekosten für die Stadt Bedburg.
7.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
Allgemeines Wohngebiet
davon überbaubare Flächen
1.306 m²
1.306 m²
536 m²
100,0 %
100,0 %
41,0 %
9