Daten
Kommune
Bedburg
Größe
233 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-42/2017
1. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: 61 26 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
Stadtentwicklungsausschuss
07.03.2017
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
02.05.2017
zu a) Einstimmig, 0
Enthaltung(en) zu b) Der
Stadtentwicklungsausschuss
nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur weiteren
Vorgehensweise zur Kenntnis.
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Fläche ehem. Sany an der L 213hier: Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und
weitere Vorgehensweise
Beschlussvorschlag:
a) Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, über die im
Wege der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen eine Abwägung durchzuführen und hierüber einzelne Beschlüsse gemäß
Anlage ‚Abwägungsliste‘ zu fassen.
b) Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur weiteren
Vorgehensweise zur Kenntnis.
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Begründung:
Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Industriepark Bedburg / Bergheim Mühlenerft
(IPM). Es handelt sich hierbei um eine Reservefläche der Sany Europe GmbH, die nunmehr im
Rahmen des Strukturwandels im Einvernehmen mit dem ehem. Eigentümer einer Nutzung
zugeführt werden soll. Die Haupterschließung der Flächen soll über den bereits vorhandenen
Kreisverkehrsplatz an der L 213 erfolgen. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 124.000 m² und der
rechtskräftige Bebauungsplan weist hier ein Industriegebiet mit den höchstweise zulässigen
Nutzungen gem. § 9 der BauNVO aus.
Insgesamt verfügt der Industriepark Mühlenerft über eine Gesamtgröße von 80 ha und ist mit der
Realisierung dieser Fläche vollends bebaut und industriegebietstypischen Nutzungen zugeführt.
A) Sach- und Planungsstand
Städtebaulich wird es erforderlich, zur flächenoptimierten Erschließung des Plangeltungsbereiches
und zur Klärung der verkehrlichen Situation die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.03.2017 den Aufstellungsbeschluss
für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL I S 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBL I S. 1722) gefasst.
Wesentliches Planungsziel dieser Änderung ist
Die Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Zulassung von „Einzelhandel
mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten“ sowie im beschränkten Umfang „Einzelhandel mit
zentrenrelevanten Sortiment im Bereich Leuchten und Leuchtenzubehör“,
die stellenweise Änderung der höchstweisezulässigen Höhe von Baukörpern im
Planungsbereich und
die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Sicherung der Erschließung
Erfordernis 1: Änderung der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, mit dem Ziel,
nichtzentrenrelevanten Handel im beschränkten Umfang gemäß Sortimentsliste (wird Bestandteil
des Bebauungsplanes) für zulässig zu erklären.
Der Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg in der Fassung der 2. Änderung ist seit dem 12.05.2009
rechtskräftig.
Aufgrund des seinerzeitigen Ansiedlungsvorhabens der heutigen Sany Germany GmbH war
entsprechend der textlichen Festsetzungen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht
erforderlich. Gem. Ziff. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen wurden Einzelhandelsbetriebe daher für
unzulässig erklärt. Eine Ausnahme ist gemäß § 31 Abs. 1 BauGB gem. dieser Festsetzungen
derzeit nur für den Einzelhandel mit Kfz und Kfz-Teilen entsprechend der ursprünglich
vorgesehenen Nutzung für die Zwecke der Fa. Sany Europe GmbH zulässig.
Die auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellten Grundstücksflächen sind zwischenzeitlich
durch einen Direktinvestor erworben worden.
Am Standort ist vorgesehen, eine Logistikhalle mit 47.000 m² Nutzfläche sowie zusätzlich im
Objekt integriert eine Ausstellungshalle mit 5.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Entsprechend
des Geschäftsbereiches des Unternehmens sollen hier Bad- und Sanitärprodukte im Schwerpunkt
ausgestellt werden und die Möglichkeit für den Endverbraucher gegeben sein, diese auch vor Ort
zu erwerben.
Ein vorgeschaltetes Verfahren bei ausschließlicher Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2
Abs. 2 des Baugesetzbuches wurde verwaltungsseitig aus Gründen der Rechtssicherheit –
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Abstimmungsgebot- durchgeführt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass von dort aus keine
Bedenken bestehen.
Erfordernis 2: Änderung der Höhenbegrenzung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes
Auf dem Gelände ist durch den Investor in einem untergeordneten Teil des Grundstückes ein
automatisiertes Hochregallager vorgesehen. Bedingt durch das Höhenniveau des Grundstückes,
aufsteigend von der L 213 aus, ist hier das Erfordernis gegeben, die max. zulässige Höhe von
20,00 m auf 23,00 m zu verändern.
Erfordernis 3: Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Die Hauptzufahrt des in Rede stehenden Grundstückes erfolgt über den Kreisverkehrsplatz
„Sany“. Auf die nichtöffentliche Vorlage (Drucksache: WP9-34/2017) hierzu wird verwiesen.
Entsprechend wird für diesen Teilbereich die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur
langfristigen Sicherstellung der Erschließung erforderlich.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die o.g. Änderungen keine Bedenken. Die Verwaltung
schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Ein Übersichtsplan mit der Lage des Planbereiches sowie eine Entwurfsbegründung sind in der
Anlage beigefügt.
B) Weitere Vorgehensweise:
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde das frühzeitige Beteiligungsverfahren für
die 4. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt (vgl. Anlage ‚Abwägungsliste‘). In der
Konsequenz bedarf es im weiteren Planverfahren weiterhin einer engen Abstimmung zwischen
den beteiligten Akteuren, um ein für alle Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu forcieren und die
Ansiedlung des Unternehmens planungsrechtlich zu ermöglichen. Unter Umständen kann das
Verfahren auch noch in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan inklusive Vorhaben- und
Erschließungsplan und Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geändert werden. Hintergrund
ist, dass durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Interesse aller Beteiligten deutlich
mehr Details festgesetzt und zudem Rechte und Pflichten des Vorhabenträgers vertraglich
geregelt werden können, da eine Bindung an den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB
entfällt. Falls hierdurch die Zulässigkeit und letztendlich das Einvernehmen aller Beteiligten
erreicht werden kann, ist dies eine sinnvolle Lösung. Unabhängig von der Verfahrensart können
die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung weiter genutzt werden, d.h. eine Wiederholung
der frühzeitigen Beteiligung ist nicht erforderlich. Nach Erstellung der Unterlagen für die Offenlage
gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches kann nach entsprechender Beschlusslage die Offenlage
unmittelbar durchgeführt werden.
Derzeit werden noch planungsrelevante Gespräche mit der Bezirksregierung Köln geführt.
Hiernach wird sich bestimmen, ob das Verfahren als Bebauungsplan oder vorhabenbezogener
Bebauungsplan weitergeführt werden sollte. Die Verwaltung wird hierzu weiter berichten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im
Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die Ansiedlung des Betriebs am Standort Bedburg führt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Diese sind am Standort
Bedburg von besonderer Bedeutung und entgegnen dem bereits eingeleiteten Strukturwandel. Dies führt zur
Arbeitsplatzbindung der Bevölkerung an Arbeitsstätte und Wohnort.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 13.04.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sibille Brabender-Lipej
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeisters
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