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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung - Industriepark Mühlenerft / Fläche ehem. Sany an der L 213- hier: Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und weitere Vorgehensweise)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
233 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Fläche  ehem. Sany an der L 213-
hier: Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und weitere Vorgehensweise) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Fläche  ehem. Sany an der L 213-
hier: Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und weitere Vorgehensweise) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Fläche  ehem. Sany an der L 213-
hier: Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und weitere Vorgehensweise) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Fläche  ehem. Sany an der L 213-
hier: Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und weitere Vorgehensweise)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-42/2017 1. Ergänzung Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: 61 26 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: Stadtentwicklungsausschuss 07.03.2017 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2017 zu a) Einstimmig, 0 Enthaltung(en) zu b) Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis. Betreff: Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 4. Änderung - Industriepark Mühlenerft / Fläche ehem. Sany an der L 213hier: Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und weitere Vorgehensweise Beschlussvorschlag: a) Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, über die im Wege der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durchzuführen und hierüber einzelne Beschlüsse gemäß Anlage ‚Abwägungsliste‘ zu fassen. b) Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Industriepark Bedburg / Bergheim Mühlenerft (IPM). Es handelt sich hierbei um eine Reservefläche der Sany Europe GmbH, die nunmehr im Rahmen des Strukturwandels im Einvernehmen mit dem ehem. Eigentümer einer Nutzung zugeführt werden soll. Die Haupterschließung der Flächen soll über den bereits vorhandenen Kreisverkehrsplatz an der L 213 erfolgen. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 124.000 m² und der rechtskräftige Bebauungsplan weist hier ein Industriegebiet mit den höchstweise zulässigen Nutzungen gem. § 9 der BauNVO aus. Insgesamt verfügt der Industriepark Mühlenerft über eine Gesamtgröße von 80 ha und ist mit der Realisierung dieser Fläche vollends bebaut und industriegebietstypischen Nutzungen zugeführt. A) Sach- und Planungsstand Städtebaulich wird es erforderlich, zur flächenoptimierten Erschließung des Plangeltungsbereiches und zur Klärung der verkehrlichen Situation die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.03.2017 den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL I S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBL I S. 1722) gefasst. Wesentliches Planungsziel dieser Änderung ist  Die Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Zulassung von „Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten“ sowie im beschränkten Umfang „Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortiment im Bereich Leuchten und Leuchtenzubehör“,  die stellenweise Änderung der höchstweisezulässigen Höhe von Baukörpern im Planungsbereich und  die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Sicherung der Erschließung Erfordernis 1: Änderung der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, mit dem Ziel, nichtzentrenrelevanten Handel im beschränkten Umfang gemäß Sortimentsliste (wird Bestandteil des Bebauungsplanes) für zulässig zu erklären. Der Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg in der Fassung der 2. Änderung ist seit dem 12.05.2009 rechtskräftig. Aufgrund des seinerzeitigen Ansiedlungsvorhabens der heutigen Sany Germany GmbH war entsprechend der textlichen Festsetzungen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht erforderlich. Gem. Ziff. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen wurden Einzelhandelsbetriebe daher für unzulässig erklärt. Eine Ausnahme ist gemäß § 31 Abs. 1 BauGB gem. dieser Festsetzungen derzeit nur für den Einzelhandel mit Kfz und Kfz-Teilen entsprechend der ursprünglich vorgesehenen Nutzung für die Zwecke der Fa. Sany Europe GmbH zulässig. Die auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellten Grundstücksflächen sind zwischenzeitlich durch einen Direktinvestor erworben worden. Am Standort ist vorgesehen, eine Logistikhalle mit 47.000 m² Nutzfläche sowie zusätzlich im Objekt integriert eine Ausstellungshalle mit 5.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Entsprechend des Geschäftsbereiches des Unternehmens sollen hier Bad- und Sanitärprodukte im Schwerpunkt ausgestellt werden und die Möglichkeit für den Endverbraucher gegeben sein, diese auch vor Ort zu erwerben. Ein vorgeschaltetes Verfahren bei ausschließlicher Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuches wurde verwaltungsseitig aus Gründen der Rechtssicherheit – Beschlussvorlage WP9-42/2017 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Abstimmungsgebot- durchgeführt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass von dort aus keine Bedenken bestehen. Erfordernis 2: Änderung der Höhenbegrenzung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Auf dem Gelände ist durch den Investor in einem untergeordneten Teil des Grundstückes ein automatisiertes Hochregallager vorgesehen. Bedingt durch das Höhenniveau des Grundstückes, aufsteigend von der L 213 aus, ist hier das Erfordernis gegeben, die max. zulässige Höhe von 20,00 m auf 23,00 m zu verändern. Erfordernis 3: Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche Die Hauptzufahrt des in Rede stehenden Grundstückes erfolgt über den Kreisverkehrsplatz „Sany“. Auf die nichtöffentliche Vorlage (Drucksache: WP9-34/2017) hierzu wird verwiesen. Entsprechend wird für diesen Teilbereich die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur langfristigen Sicherstellung der Erschließung erforderlich. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die o.g. Änderungen keine Bedenken. Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Ein Übersichtsplan mit der Lage des Planbereiches sowie eine Entwurfsbegründung sind in der Anlage beigefügt. B) Weitere Vorgehensweise: Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde das frühzeitige Beteiligungsverfahren für die 4. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt (vgl. Anlage ‚Abwägungsliste‘). In der Konsequenz bedarf es im weiteren Planverfahren weiterhin einer engen Abstimmung zwischen den beteiligten Akteuren, um ein für alle Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu forcieren und die Ansiedlung des Unternehmens planungsrechtlich zu ermöglichen. Unter Umständen kann das Verfahren auch noch in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan inklusive Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geändert werden. Hintergrund ist, dass durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Interesse aller Beteiligten deutlich mehr Details festgesetzt und zudem Rechte und Pflichten des Vorhabenträgers vertraglich geregelt werden können, da eine Bindung an den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB entfällt. Falls hierdurch die Zulässigkeit und letztendlich das Einvernehmen aller Beteiligten erreicht werden kann, ist dies eine sinnvolle Lösung. Unabhängig von der Verfahrensart können die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung weiter genutzt werden, d.h. eine Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung ist nicht erforderlich. Nach Erstellung der Unterlagen für die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches kann nach entsprechender Beschlusslage die Offenlage unmittelbar durchgeführt werden. Derzeit werden noch planungsrelevante Gespräche mit der Bezirksregierung Köln geführt. Hiernach wird sich bestimmen, ob das Verfahren als Bebauungsplan oder vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt werden sollte. Die Verwaltung wird hierzu weiter berichten. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die Ansiedlung des Betriebs am Standort Bedburg führt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Diese sind am Standort Bedburg von besonderer Bedeutung und entgegnen dem bereits eingeleiteten Strukturwandel. Dies führt zur Arbeitsplatzbindung der Bevölkerung an Arbeitsstätte und Wohnort. Beschlussvorlage WP9-42/2017 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Finanzielle Auswirkungen: Nein  Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 13.04.2017 ----------------------------------Dirk Meyer ----------------------------------Udo Schmitz ----------------------------------Sibille Brabender-Lipej Sachbearbeiter Stellv. Fachdienstleiter Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters Beschlussvorlage WP9-42/2017 1. Ergänzung Seite 4