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Beschlussvorlage (Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) hier: Änderung § 6 (Wahlsichtwerbung))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
128 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
15.08.17, 18:02
Beschlussvorlage (Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
hier: Änderung § 6 (Wahlsichtwerbung)) Beschlussvorlage (Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
hier: Änderung § 6 (Wahlsichtwerbung)) Beschlussvorlage (Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9105/2017 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 11.07.2017 Mehrheitlich dafür (Stimmen der SPD-Fraktion, FWGFraktion, Grünen-Fraktion sowie des Herrn Hoffmann und des Bürgermeisters dafür; Stimmen der CDU-Fraktion dagegen) Betreff: Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) hier: Änderung § 6 (Wahlsichtwerbung) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der Änderung des § 6 der Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg zu. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Derzeit sieht die Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg in § 6 bei Wahlwerbung vor, dass die Anzahl der Plakate, die eine Partei in einem Wahlbezirk verwenden darf, im Wege der abgestuften Chancengleichheit ermittelt wird. Von dieser Regelung soll abgewichen werden. Nach angemeldeter Sondernutzung soll nun jede Partei die Möglichkeit haben, Wahlwerbung ohne Begrenzung der Anzahl durchzuführen. Daher wird der § 6 Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg wie folgt abgeändert: §6 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben bzw. einen Anspruch gemäß Parteiengesetz haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. c) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlplakate in Formaten bis zu DIN A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Plätze aufstellen. (2) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brückengeländern sind unzulässig. (3) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das in der Sondernutzungssatzung enthaltene Plakatierverbot für den Bereich von Alt-Kaster und die Bedburger Innenstadt bestehen bleibt. Ebenso bleiben die bestehenden Regelungen hinsichtlich der Plakatierung an Kreis- und Landstraßen (nicht in der Zuständigkeit der Stadt) hiervon unberührt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Beschlussvorlage WP9-105/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Beschlussvorlage WP9-105/2017 ----------------------------------Claßen ----------------------------------Solbach Fachdienstleiterin Bürgermeister Seite 3