Daten
Kommune
Bedburg
Größe
128 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
15.08.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9105/2017
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
11.07.2017
Mehrheitlich dafür (Stimmen
der SPD-Fraktion, FWGFraktion, Grünen-Fraktion
sowie des Herrn Hoffmann
und des Bürgermeisters dafür;
Stimmen der CDU-Fraktion
dagegen)
Betreff:
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
hier: Änderung § 6 (Wahlsichtwerbung)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der Änderung des § 6 der Sondernutzungssatzung der
Stadt Bedburg zu.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Derzeit sieht die Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg in § 6 bei Wahlwerbung vor,
dass die Anzahl der Plakate, die eine Partei in einem Wahlbezirk verwenden darf, im
Wege der abgestuften Chancengleichheit ermittelt wird.
Von dieser Regelung soll abgewichen werden. Nach angemeldeter Sondernutzung soll
nun jede Partei die Möglichkeit haben, Wahlwerbung ohne Begrenzung der Anzahl
durchzuführen. Daher wird der § 6 Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg wie folgt
abgeändert:
§6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich
in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:
a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u.
ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen.
b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden
Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben bzw. einen Anspruch gemäß
Parteiengesetz haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre
Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte
Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können
Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
c) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlplakate in Formaten bis zu
DIN A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der in § 5
Abs. 3 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Plätze aufstellen.
(2) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an
Brückengeländern sind unzulässig.
(3) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen
entsprechend.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das in der Sondernutzungssatzung enthaltene
Plakatierverbot für den Bereich von Alt-Kaster und die Bedburger Innenstadt bestehen
bleibt. Ebenso bleiben die bestehenden Regelungen hinsichtlich der Plakatierung an
Kreis- und Landstraßen (nicht in der Zuständigkeit der Stadt) hiervon unberührt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Beschlussvorlage WP9-105/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Beschlussvorlage WP9-105/2017
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
Seite 3