Daten
Kommune
Wesseling
Größe
105 kB
Datum
16.07.2013
Erstellt
01.07.13, 17:09
Aktualisiert
01.07.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
154/2013
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Vertretung der Stadt Wesseling im Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH;
Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
26.06.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 154/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
26.06.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Vertretung der Stadt Wesseling im Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH;
Anfrage der Linksfraktion vom 6. Juni 2013
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Die Stadt Wesseling ist bereits seit etlichen Jahren Mitglied in der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH
(WfG); der Beteiligungsanteil beträgt 1,32 %.
In die Gesellschafterversammlung entsendet die Stadt gemäß den Festlegungen im Gesellschaftervertrag
ein Mitglied - wie auch alle anderen Gesellschafter.
Durch Ratsbeschluss vom 17. November 2009 wurde für die Gesellschafterversammlung benannt:
a) Herr Stadtverordneter Kim Laue als Mitglied,
b) Herr Bürgermeister Hans-Peter Haupt als stv. Mitglied.
An den Gesellschafterversammlungen hat bisher auch immer eine der beiden genannten Personen teilgenommen.
Der Rat der Stadt Wesseling ist nicht in seinen Rechten verletzt; sein Beschluss vom 17. November 2009
wurde umgesetzt und wird befolgt.
Die Mitglieder im Aufsichtsrat der WfG und deren Stellvertreter werden, was die 10 Kommunen des RheinErft-Kreises betrifft, nicht durch die Beschlussorgane der einzelnen Gesellschafter (in Wesseling = Rat) bestimmt, sondern gemäß dem Gesellschaftervertrag der WfG durch die Gesellschafterversammlung.
Der Gesellschaftervertrag regelt bezüglich der Mitglieder des Aufsichtsrats unter anderem, dass auf Vorschlag der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen 10 Kommunen 4 von deren Mitgliedern durch Beschluss der Gesellschafterversammlung in den Aufsichtsrat berufen werden.
Diese Hauptverwaltungsbeamten vertreten dann nicht ihre jeweilige Stadt.
Nach dem Gesellschaftervertrag ist ein Auswechseln der Aufsichtsratsmitglieder während der laufenden
Amtsdauer des Aufsichtsrats zulässig für diejenige Stelle, die für die Entsendung bzw. Berufung der Mitglieder zuständig ist.
Die im Brief der Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kommunen des Rhein-ErftKreises vom 18. Januar 2010 ersichtlichen Worte „(für Wesseling)“ sind dahingehend irreführend, weil, wie
gerade dargelegt, nicht die jeweilige Kommune im Aufsichtsrat vertreten wird. Durch den Klammerzusatz
wurde lediglich zu Ausdruck gebracht, dass für die Zeit ab dem 21. Oktober 2012 eigentlich der Bürgermeister von Wesseling „an der Reihe“ gewesen wäre. Dieser hat jedoch Herrn Kreuzberg gebeten, weiterhin - an
seiner Stelle - im Aufsichtsrat tätig zu sein, vor allem auch in der Eigenschaft als Sprecher der Konferenz der
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.