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Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
330 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
23.11.16, 18:02
Aktualisiert
18.01.17, 13:28
Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9215/2016 1. Ergänzung Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt Bedburg 06.12.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2017. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012 auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. Beschlussvorlage WP9-215/2016 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt: Kostenarten Kalkulation 2017 Kalkulation 2016 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasser [%] [EUR] Personalkosten 164.000 163.700 300 45% 73.800 55% 90.200 Unterhaltungs- und Betriebskosten 381.000 294.900 86.100 45% 171.450 55% 209.550 Beiträge an den Erftverband 2.408.600 2.484.000 -75.400 67% 1.613.762 33% 794.838 Kalkulatorische Kosten 2.315.000 2.195.000 120.000 45% 1.041.750 55% 1.273.250 195.800 172.000 23.800 45% 88.110 55% 107.690 5.464.400 5.309.600 154.800 2.988.872 2.475.528 -56.000 -13.000 -43.000 98.800 2.975.872 2.432.528 Umlagen Zwischensumme Ausgleich Vorjahre SUMME -56.000 5.408.400 5.309.600 Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Fachdienstes 6 – Bereich Verwaltung Tiefbau sowie die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2017 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten steigen relativ stark an (+ 29,2 %). Aus den Erfahrungen der letzten Jahre steigen die Sofortmaßnahmen aufgrund der Kanaluntersuchungen von Jahr zu Jahr an. Weiterhin im Kostenblock „Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten“ enthalten sind anfallende Kosten für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten (Mehrkosten ggü. Vorjahreskalkulation 40 T€). Folgende Maßnahmen sind geplant:       Auswertung Hauptkanäle (30 T€) Kanaldatenbank (10 T€) Datenbank getrennte Gebühr (8 T€) Verlängerung Einleitungserlaubnisse (10 T€) Gewässerschutzbeauftragte (3 T€) Neue Kanalhöheneinmessungen (40 T€) Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.408.060 €. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Senkung um 75.400 € (-3,03%). Die Beitragsprognose basiert auf dem Wirtschaftsplanentwurf 2017. In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg sind diese i.d.R. als Rückstellungen enthalten. Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen steigen aufgrund hinzugekommener bzw. hinzukommender Abwasseranlagen (z. B. Baugebiete, RRB Kirchtroisdorf) ebenfalls. Beschlussvorlage WP9-215/2016 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6 (allg. Verwaltungskosten). Da es sich grundsätzlich um personalbezogene Bezugsgrößen handelt, erfolgt die Verteilung der Kosten entsprechend auf dieser Basis. Die für das Jahr 2017 kalkulierten ansatzfähigen Gesamtkosten steigen gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 155 T€ (+ 2,92 %). Der nach Abzug des Fehlbetrages aus 2014 verbleibende Sollüberschusses aus 2015 wird in der vorliegenden Kalkulation 2017 gebührenmindernd berücksichtigt. Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,98 Mio. € verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.061.000 Kubikmeter. Der zugrunde gelegte Frischwasserverbrauch resultiert aus den durchschnittlichen Veranlagungswerten der letzten 5 Jahre. Gegenüber dem der Gebührenkalkulation 2016 zugrunde gelegten Wert bedeutet dies einen Anstieg um 9.000 Kubikmeter. Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,43 Mio. € verteilen sich auf 3.511.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio. Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen entfallen. Die versiegelten Flächen sind in ihrer Entwicklung relativ konstant. In Anwendung Gebührensätze:   der gebührenrelevanten Schmutzwasser 2,80 €/cbm Niederschlagswasser 0,69 €/qm Beschlussvorlage WP9-215/2016 1. Ergänzung Parameter ergeben sich folgende (+ 0,01 € gegenüber dem Vorjahr; +0,36%) (+ 0,02 € gegenüber dem Vorjahr; +2,99%) Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Der Gebührensatz entwickelte sich seit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wie folgt: Insgesamt sind die Gebührensätze in den letzten 5 Jahren relativ konstant. Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2017 werden folgende planerischen Kostendeckungsgrade erreicht:  Schmutzwasser 99,8 %  Niederschlagswasser 99,59 % Die insgesamt aufgrund der Kalkulation zu erwartenden Gebühreneinnahmen betragen rd. 4,6 Mio. €. Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in Höhe von rd. 842.000 € an. Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 506,70 € bezogen auf einen durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Erhöhung zum Vorjahr in Höhe 4,44 € pro Jahr. Beschlussvorlage WP9-215/2016 1. Ergänzung Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 23.11.2016 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-215/2016 1. Ergänzung Seite 6