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Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C3 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Genehmigung des Planentwurfes einschließlich Begründung und Anordnung der Offenlage)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
17 kB
Datum
19.03.2015
Erstellt
23.02.15, 13:12
Aktualisiert
23.02.15, 13:12
Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C3 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Planentwurfes einschließlich Begründung und Anordnung der Offenlage) Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C3 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Planentwurfes einschließlich Begründung und Anordnung der Offenlage)

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Beschlussvorlage Drucksache 8/2015 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 18.02.2015 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C3 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB). Genehmigung des Planentwurfes einschließlich Begründung und Anordnung der Offenlage Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 10.05.2012 die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 in der Ortschaft Merzenich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren beschlossen. Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen und zur Wahrung der städtebaulichen Ordnung werden mit den geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen die folgenden, in Mischgebieten derzeit allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen: 1. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. 2. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen. Am 25.05.2012 erfolgte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich. Zur Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens ist nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, durchzuführen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im vereinfachten Verfahren abgesehen. Drucksache 8/2015 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, den Entwurf zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 in der Ortschaft Merzenich einschließlich der Begründung zu genehmigen und den Änderungsentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung hierzu erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich. Gleichzeitig ist den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Harzheim) (Lüssem)