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Beschlussvorlage (Schnellbrief StGB NRW - Anlage zu WP9-232/2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
101 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
08.12.16, 12:02
Aktualisiert
08.12.16, 12:02
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Inhalt der Datei

Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief 343/2016 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Cornelia.Jaeger@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: 13.0.2-001/001 Ansprechpartner: Beigeordneter Andreas Wohland Referentin Dr. Cornelia Jäger Durchwahl 0211•4587-226 _ 05. Dezember 2016 Änderung der Gemeindeordnung in Kraft getreten/ Entschädigungsverordnung wird zum 01.01.2017 angepasst Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, mit Schnellbrief 225/2016 vom 11.08.2016 haben wir Sie über den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ informiert. Das Gesetz wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 10.11.2016 mit einigen Änderungen beschlossen und am 28.11.2016 im Gesetzblatt (GV. NRW. 28.11.2016, S. 965 ff.) verkündet. Damit ist das Gesetz am 29.11.2016 (teilweise) in Kraft getreten. Das Gesetz ist dem Schnellbrief als Anlage 1 beigefügt. Die geplante Änderung der Entschädigungsverordnung, über die wir bereits mit Mitteilungsnotiz vom 06.10.2016 informiert haben, wird anschließend im Gesetzblatt NRW veröffentlicht und soll zum 01.01.2017 in Kraft treten. Ziel des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ ist es größtenteils, die Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission umzusetzen. Im Vergleich zum Gesetzentwurf wurden noch einige Änderungen beschlossen, die Sie der LT-Drs. 16/13334 entnehmen können, die wir dem Schnellbrief als Anlage 2 beigefügt haben. Überblick über die wesentlichen Änderungen: Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist es insbesondere zu Änderungen in den §§ 27a (neu), 39, 44, 45, 46, 58, 72, 107 und 107a GO NRW gekommen, die mit Wirkung vom 29.11.2016 in Kraft getreten sind. Die Ergänzung in § 80 Abs. 5 GO NRW tritt erst zum 01.01.2019 in Kraft. Die Änderung in § 56 GO NRW tritt erst mit der kommenden Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft. Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune . S. 2 v. 4 Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. dem geplanten § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese qua Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. §2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG) mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen. Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen. Laut Gesetzesbegründung hält es die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern“ für sachgerecht und geboten, Vorsitzende von Ratsausschüssen grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 16/12363, S. 59). Dementsprechend geht der Gesetzgeber im Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings können die Kommunen vor Ort unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Ob es dabei im Einzelfall mit besonderer Begründung auch zulässig ist, alle Ausschüsse von der Regelung auszunehmen, ist noch nicht abschließend geklärt. Aus Sicht der Geschäftsstelle spricht einiges dafür, da das Gesetz keine Untergrenze normiert. Da die Änderung des § 46 Nr. 2 GO NRW bereits in Kraft getreten ist, können die Räte entsprechende Regelungen in ihrer Hauptsatzung treffen. Die Ausschüsse, die von der Regelung ausgenommen werden sollen, müssen dann explizit in der neuen Regelung in der Hauptsatzung aufgezählt werden. Dementsprechend werden wir in Kürze unsere Muster-Hauptsatzung anpassen. Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten ab dem 29.11.2016 bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzenden, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende erst ab einer Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben. Für den Monat Dezember ist demnach eine Aufwandsentschädigung für einen weiteren stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zu zahlen, wenn dieser bereits gewählt ist. Wird dieser im Laufe des Dezembers erst von der jeweiligen Fraktion gewählt, ist die zusätzliche Aufwandsentschädigung anteilig zu erstatten. Ab dem 01.01.2017 gilt dann der voraussichtlich erhöhte zusätzliche 1,5fache Satz nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO g. F. (geplante Fassung). Erhöhung der Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende Ab dem 01.01.2017 erhalten alle stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zusätzlich zu ihrer Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied eine 1,5-fach erhöhte Aufwandsentschädigung nach § 46 Nr. 3 i. V. m. dem geplanten § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO. S. 3 v. 4 Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab acht Fraktionsmitgliedern Ebenso erhalten Fraktionsvorsitzende nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW n. F. ab dem 01.01.2017 eine dreifache Aufwandsentschädigung bereits ab einer Fraktionsgröße von acht Mitgliedern anstelle der bisherigen zehn Mitglieder. Verdienstausfall Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn/ 8,84 EUR/Stunde sowie Obergrenze: 80 EUR/Stunde) werden ebenfalls durch das Gesetz bzw. die geänderte Entschädigungsverordnung festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 werden niederigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam (vgl. Art. 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – Übergangsregelung). Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen. Die Untergrenze, der sog. Regelungsstundensatz, den die Entschädigungsverordnung auf den Mindestlohn (8,84 EUR/Stunde) festlegen wird, kann aber durch Beschluss des Rates und entsprechender Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden. Erweiterte Freistellung für stellvertretende Bürgermeister In § 44 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wurde der Freistellungsanspruch für Stellvertreter des Bürgermeisters klargestellt. Der neue § 44 Abs. 2 Satz 3 GO NRW lautet nun: „Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters.“ Fakultative Beiräte Die Regelung des § 27a GO NRW ist am 29.11.2016 in Kraft getreten, nach der fakultativ etwa Beiräte für Jugendliche, Senioren oder Menschen mit Behinderung in den Kommunen errichtet werden können. Diese klarstellende Regelung in der Gemeindeordnung soll die Gemeinden ermuntern, von der Möglichkeit der Einbindung gesellschaftlicher Gruppen in die kommunale Willensbildung Gebrauch zu machen. Bestehende Gremien werden von der Regelung nicht tangiert. Grenzen der Einrichtung solcher Beiräte und ihrer Aufgaben werden bereits durch die bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen getroffen, so dass diesen Gremien keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können, die in die Zuständigkeit des Rates und seiner Ausschüsse eingreifen. Ortsvorsteher muss nicht mehr im jeweiligen Bezirk wohnen Durch die Neuregelung in § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist seit dem 29.11.2016 geregelt, dass Ortvorsteher nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, in dem sie als Ortsvorsteher wohnen. Bislang war dies der Fall („müssen“). Nun enthält die Regelung nur noch eine Soll-Vorschrift, die den Kommunen vor Ort mehr Freiräume einräumt bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten/ einer geeigneten Kandidatin für das Amt des Ortsvorstehers. Des Weiteren wurde in § 39 Abs. 7 Satz 7 GO NRW klarstellend geregelt, dass Ortsvorsteher auch einen Anspruch auf Freistellung nach § 44 GO NRW haben Änderungen bei Fraktions- und Gruppengrößen Die Änderungen hinsichtlich der Größe einer Fraktion bzw. Gruppe nach § 56 GO NRW treten erst ab der kommenden Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft. S. 4 v. 4 Bekanntmachung der Haushaltssatzung bei fehlenden Jahresabschlüssen Über die Änderung des § 80 Abs. 5 Satz 3 GO NRW hat die Geschäftsstelle bereits mit Schnellbrief 310/2016 vom 08.11.2016 informiert. Dort konnte der Verband erreichen, dass die Norm erst zum 01.01.2019 in Kraft tritt, damit die Kommunen bis dahin einen realistischen Zeitrahmen haben, um sukzessive die noch fehlenden Jahresabschlüsse aufzuarbeiten. Über das genaue Datum der Verkündung der Entschädigungsverordnung, die zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, werden wir Sie noch gesondert informieren. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Andreas Wohland Anlagen