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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen Kreuz“ hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
209 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
20.10.16, 18:02
Aktualisiert
06.02.17, 18:04
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen Kreuz“
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen Kreuz“
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen Kreuz“
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9186/2016 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: 03.11.2016 Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 6 Stimmenthaltung(en) Betreff: Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen Kreuz“ hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen Kreuz“ – gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Fläche des ehemaligen Spielplatzes „Am Schwarzen Kreuz“ stellt sich als mindergenutzte Fläche im Stadtgebiet dar, die einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden soll. Der aktuelle Bebauungsplan setzt für die Fläche eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz fest (vgl. Anlage ‚Aktuelles Planungsrecht‘). Tatsächlich wurde der Spielplatz zurückgebaut, so dass die heutige Nutzung als Grünfläche mit Gehölzbestand und Gedenkstätte im nordöstlichen Eckbereich charakterisiert werden kann. Es ist beabsichtigt, das Grundstück im Sinne einer verträglichen Nachverdichtung im Bestand als Wohnbaufläche zu entwickeln, um dem konstant hohen Bedarf an Wohnbauflächen gerecht zu werden. Die Schaffung neuen Wohnraums soll prinzipiell vor allem im Innenbereich erfolgen, wie es das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ aus dem Jahr 2013 (Baugesetzbuch-Novelle) vorsieht. Demnach hat sich die Bauleitplanung vorrangig auf die Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB zu fokussieren, um eine größtmögliche Schonung unbebauter Freiflächen im Außenbereich zu gewährleisten und somit einen wertvollen Beitrag zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung zu leisten. Entsprechende Bestandsüberprüfungen haben u.a. die in Frage stehende Fläche mit hohem Potenzial für eine Nachverdichtung identifiziert. Die 709 m² große Fläche geht aus der Umsiedlung im Zuge des Tagebaus an die Stadt Bedburg über und kann entsprechend der Umgebungsbebauung und -nutzung als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Es bietet die Möglichkeit für die Errichtung eines Einzel- oder Doppelhauses, ohne eine erdrückende Wirkung auf die Nachbargrundstücke zu entfalten. Dies kann durch die Festsetzung von Baugrenzen gewährleistet werden, durch die mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstandsfläche von 3 Meter zu den Grundstücksgrenzen sichergestellt wird (vgl. Anlage ‚Mögliche Baufenster‘). Im Vorgriff auf das Bauleitplanverfahren, in dem die Festsetzung von Spielplatz auf Wohngebiet geändert werden soll, wurde der Verwaltung ein Schreiben der unmittelbaren Anwohner übermittelt, in dem sich gegen eine Bebauung des ehemaligen Spielplatzes ausgesprochen wird (vgl. Anlage ‚Anwohnerschreiben‘). Die vorgebrachten Argumente bedingen aus Sicht der Verwaltung jedoch keinen städtebaulichen Hinderungsgrund für eine zukünftige wohnbauliche Entwicklung. Insbesondere die Argumentation, die Fläche können als Grünflächenersatz und somit der Erholung dienen, ist zu hinterfragen. Dies einerseits aufgrund der geringen Aufenthaltsqualität der Fläche und andererseits besteht für die Anwohner aufgrund der großzügigen privaten Gartenflächen ausreichend Erholungspotenzial im Grünen, die im Gegensatz zu stark verdichteten Wohngebieten keine öffentlichen Grünflächen im näheren Wohnumfeld rechtfertigen könnten. Auch die „Verbauung eines freien Blickes“ wird durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt, was durch Verwaltungsgerichtsentscheidungen mehrfach bestätigt wurde mit der Begründung, dass ansonsten nahezu jede bauliche Maßnahme und damit eine geordnete Stadtentwicklung verhindert werden würde. In Summe überwiegt somit aus Sicht der Verwaltung das öffentliche Interesse in Form des städtebaulichen Erfordernisses den privaten Interessen Einzelner, wenngleich im Rahmen der Offenlage diese und weitere Bedenken angeführt werden können und das Ergebnis der Abwägung durch den Rat der Stadt Bedburg beschlossen wird. Das Schreiben der Anwohner wird im Falle der Einleitung eines Änderungsverfahrens wie eine formale Stellungnahme im Rahmen der Offenlage gewertet. Wird der Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung gefasst, kann nach der Erarbeitung der benötigten Planunterlagen das beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB mit den Beteiligungsschritten fortgesetzt werden. Beschlussvorlage WP9-186/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich, welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja  Grundstückserwerb im Tauschverfahren Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 11.10.2016 ----------------------------------Dirk Meyer ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Sibille Brabender-Lipej Sachbearbeiter Fachdienstleiter Allgemeine Vertreterin des Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-186/2016 Seite 3