Daten
Kommune
Bedburg
Größe
209 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
20.10.16, 18:02
Aktualisiert
06.02.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9186/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
03.11.2016
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimme(n), 0
Gegenstimme(n), 6
Stimmenthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen
Kreuz“
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 15 / Bedburg, 15. Änderung – Ehemaliger Spielplatz „Am Schwarzen Kreuz“ – gemäß
§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Die Fläche des ehemaligen Spielplatzes „Am Schwarzen Kreuz“ stellt sich als mindergenutzte
Fläche im Stadtgebiet dar, die einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden soll.
Der aktuelle Bebauungsplan setzt für die Fläche eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Spielplatz fest (vgl. Anlage ‚Aktuelles Planungsrecht‘). Tatsächlich wurde der Spielplatz
zurückgebaut, so dass die heutige Nutzung als Grünfläche mit Gehölzbestand und Gedenkstätte
im nordöstlichen Eckbereich charakterisiert werden kann.
Es ist beabsichtigt, das Grundstück im Sinne einer verträglichen Nachverdichtung im Bestand als
Wohnbaufläche zu entwickeln, um dem konstant hohen Bedarf an Wohnbauflächen gerecht zu
werden. Die Schaffung neuen Wohnraums soll prinzipiell vor allem im Innenbereich erfolgen, wie
es das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren
Fortentwicklung des Städtebaurechts“ aus dem Jahr 2013 (Baugesetzbuch-Novelle) vorsieht.
Demnach hat sich die Bauleitplanung vorrangig auf die Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5
BauGB zu fokussieren, um eine größtmögliche Schonung unbebauter Freiflächen im
Außenbereich zu gewährleisten und somit einen wertvollen Beitrag zu einer flächensparenden
Siedlungsentwicklung zu leisten. Entsprechende Bestandsüberprüfungen haben u.a. die in Frage
stehende Fläche mit hohem Potenzial für eine Nachverdichtung identifiziert.
Die 709 m² große Fläche geht aus der Umsiedlung im Zuge des Tagebaus an die Stadt Bedburg
über und kann entsprechend der Umgebungsbebauung und -nutzung als Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Es bietet die Möglichkeit für die Errichtung eines
Einzel- oder Doppelhauses, ohne eine erdrückende Wirkung auf die Nachbargrundstücke zu
entfalten. Dies kann durch die Festsetzung von Baugrenzen gewährleistet werden, durch die mehr
als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstandsfläche von 3 Meter zu den
Grundstücksgrenzen sichergestellt wird (vgl. Anlage ‚Mögliche Baufenster‘).
Im Vorgriff auf das Bauleitplanverfahren, in dem die Festsetzung von Spielplatz auf Wohngebiet
geändert werden soll, wurde der Verwaltung ein Schreiben der unmittelbaren Anwohner
übermittelt, in dem sich gegen eine Bebauung des ehemaligen Spielplatzes ausgesprochen wird
(vgl. Anlage ‚Anwohnerschreiben‘). Die vorgebrachten Argumente bedingen aus Sicht der
Verwaltung jedoch keinen städtebaulichen Hinderungsgrund für eine zukünftige wohnbauliche
Entwicklung. Insbesondere die Argumentation, die Fläche können als Grünflächenersatz und
somit der Erholung dienen, ist zu hinterfragen. Dies einerseits aufgrund der geringen
Aufenthaltsqualität der Fläche und andererseits besteht für die Anwohner aufgrund der
großzügigen privaten Gartenflächen ausreichend Erholungspotenzial im Grünen, die im
Gegensatz zu stark verdichteten Wohngebieten keine öffentlichen Grünflächen im näheren
Wohnumfeld rechtfertigen könnten. Auch die „Verbauung eines freien Blickes“ wird durch das
öffentliche Baurecht nicht geschützt, was durch Verwaltungsgerichtsentscheidungen mehrfach
bestätigt wurde mit der Begründung, dass ansonsten nahezu jede bauliche Maßnahme und damit
eine geordnete Stadtentwicklung verhindert werden würde.
In Summe überwiegt somit aus Sicht der Verwaltung das öffentliche Interesse in Form des
städtebaulichen Erfordernisses den privaten Interessen Einzelner, wenngleich im Rahmen der
Offenlage diese und weitere Bedenken angeführt werden können und das Ergebnis der
Abwägung durch den Rat der Stadt Bedburg beschlossen wird. Das Schreiben der Anwohner wird
im Falle der Einleitung eines Änderungsverfahrens wie eine formale Stellungnahme im Rahmen
der Offenlage gewertet.
Wird der Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung gefasst, kann nach der Erarbeitung der
benötigten Planunterlagen das beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB mit
den Beteiligungsschritten fortgesetzt werden.
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Grundstückserwerb im Tauschverfahren
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 11.10.2016
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sibille Brabender-Lipej
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeister
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