Daten
Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
20.10.16, 18:02
Aktualisiert
06.02.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9156/2015 4. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
25.08.2015
Stadtentwicklungsausschuss
27.10.2015
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Stadtentwicklungsausschuss
03.11.2016
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Versorgungsmöglichkeiten des öffentlichen Raums mit Hotspots / WLAN
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Informationen zur Kenntnis und beschließt,
die WLAN-Versorgung in der Stadt Bedburg mittels Freifunk durchzuführen. Die
Verwaltung wird beauftragt, diesen Prozess unterstützend zu begleiten.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In der Vergangenheit wurde bereits mehrfach über die Einrichtung eines öffentlichen WLANNetzes in den zentralen Geschäftsbereichen von Bedburg und Kaster aufgrund von politischen
Anträgen beraten. (Auf die Vorlagen WP9-156/2015, 1. – 3. Ergänzung wird verwiesen.)
Trotz vorliegender Angebote konnte bisher keine Entscheidung zwischen einem kommerziellen
Anbieter und der möglichen Inanspruchnahme des kostenlosen „Verbundes freier Netzwerke
NRW e.V.“ (Freifunk) beschlossen werden.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 03.11.2016:
Mit der Novellierung des Telemediengesetzes (TMG) ist die so genannte Störerhaftung für
Betreiber öffentlicher WLAN-Netze, die nicht bereits Internet-Provider sind, weggefallen. Die
Gesetzesänderung ist am 27.07.2016 in Kraft getreten. Durch eine textliche Ergänzung in Gestalt
eines neuen Absatzes 3 zu § 8 TMG wird das so genannte Providerprivileg auf WLAN-Anbieter
ausgedehnt. Auf den Haftungsausschluss kann man sich als Anbieter von frei zugänglichem, nicht
passwortgeschütztem WLAN allerdings nur berufen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Diensteanbieter hat die Übermittlung nicht veranlasst und
2. den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert.
Der EuGH hat am 15.09.2016 ein Urteil zum Betrieb von öffentlichen WLAN-Netzen gesprochen.
Wie es bereits die Novelle des deutschen Telemediengesetzes vorsieht, sollen sich HotspotAnbieter nicht mehr vor Abmahn-Anwälten fürchten müssen. Hotspot-Anbieter können bei
Rechtsverstößen nicht mehr automatisch belangt werden. Kritiker hatten allerdings bemängelt,
dass eine mögliche Unterlassungserklärung nicht explizit ausgeschlossen sei.
Das deutsche Gesetz sieht auch vor, dass keine weiteren Zugangshürden zum Netz verpflichtend
sein sollen - das sehen, zumindest in konkreten Missbrauchsfällen, die EuGH-Richter anders. Laut
Entscheidung vom 15.09.2016 sollen Betreiber angewiesen werden können, den Zugang per
Passwort zu sichern und dabei die Identität der Nutzer zu registrieren. Ein entsprechende
Pressemitteilung (Nr. 99/16) des EUGH ist als Anlage beigefügt.
Nach bisherigen Bemühungen ist die Einrichtung eines öffentlichen WLAN-Bereiches für die
Geschäftsstraßen von Bedburg und Kaster mittels Sponsoring nicht absehbar.
Aus diesem Grunde ist beabsichtigt, am 10.11.2016 eine Informationsveranstaltung im Rathaus
Kaster für die betreffenden Geschäftsleute aus Bedburg und Kaster und die Öffentlichkeit
durchzuführen. Ein Vertreter vom „Verbund freier Netzwerke Nordrhein-Westfalen e.V.“ soll bei
dieser Veranstaltung den möglichen Aufbau (Technik, Kosten, etc.) eines Freifunknetzes in der
Stadt Bedburg erläutern.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP9-156/2015 4. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 11.10.2016
----------------------------------Harald Schreier
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sibille Brabender-Lipej
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeisters
Beschlussvorlage WP9-156/2015 4. Ergänzung
Seite 3