Daten
Kommune
Bedburg
Größe
196 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
20.10.16, 18:02
Aktualisiert
20.10.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 99/16
Luxemburg, den 15. September 2016
Presse und Information
Urteil in der Rechtssache C-484/14
Tobias Mc Fadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH
Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung
stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich
Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu
sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen
Herr Tobias Mc Fadden betreibt ein Geschäft für Licht- und Tontechnik, in dem er kostenlos ein
öffentlich zugängliches WiFi-Netz bereitstellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf
seine Waren und Dienstleistungen zu lenken. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein
musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten.
Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn Mc Fadden befasste Landgericht München I
ist der Ansicht, dass Herr Mc Fadden selbst die betreffenden Urheberrechtsverletzungen nicht
begangen habe. Es hält jedoch seine mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar,
da er sein WiFi-Netz nicht gesichert habe. Da es Zweifel hat, ob die Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr1 einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hat es dem
Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.
Die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, für eine von
einem Dritten begangene rechtswidrige Handlung wird nämlich durch die Richtlinie beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der
Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst. 2. Er hat den Adressaten der
Übertragung nicht ausgewählt. 3. Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Anbieter, der der
Öffentlichkeit unentgeltlich ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller
Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, damit einen „Dienst der
Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie erbringt.
Der Gerichtshof bestätigt weiter, dass dann, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, keine Haftung eines Anbieters bestehen kann, der wie Herr Mc Fadden Zugang zu einem
Kommunikationsnetz vermittelt. Daher hat der Urheberrechtsinhaber gegen diesen Anbieter
keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Verletzung seiner
Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann der
Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten
Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen.
Hingegen läuft es der Richtlinie nicht zuwider, dass der Urheberrechtsinhaber bei einer
innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt,
mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden
ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung
des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, geeignet erscheint, ein
1
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).
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Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits
und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem
Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen. Der Gerichtshof weist
insbesondere darauf hin, dass eine solche Maßnahme dazu angetan ist, Nutzer eines
Kommunikationsnetzes
von
Urheberrechtsverletzungen
abzuhalten.
Um
diesen
Abschreckungseffekt zu gewährleisten, ist es allerdings erforderlich, dass die Nutzer, um nicht
anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche
Passwort erhalten.
Dagegen schließt die Richtlinie ausdrücklich Maßnahmen aus, die auf eine Überwachung der
durch ein Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt. Auch eine Maßnahme, die in
der vollständigen Abschaltung des Internetanschlusses bestünde, ohne dass die
unternehmerische Freiheit des Anbieters weniger beschränkende Maßnahmen in Betracht
gezogen würden, wäre nicht geeignet, die einander widerstreitenden Rechte in Einklang zu
bringen.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem
bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach
der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen
Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung
des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere
nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost ( (+352) 4303 3255
Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind verfügbar über
„Europe by Satellite“ ( (+32) 2 2964106
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