Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:02
Aktualisiert
28.10.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Rommerskirchen
Der Bürgermeister
Amt für Grundstücksmanagement
Rommerskirchen, den 09.09.2016
VERGABEGRUNDSÄTZE 2016
der Gemeinde Rommerskirchen für die Vergabe
von gemeindlichen Baugrundstücken
I. Verfahren
§ 1 Lage und Preis
(1)
Für die Vergabe von bebaubaren Wohngrundstücken wird nach Beratung vom
Rat beschlossen, welche Grundstücke in Frage kommen und zu welchen
Bedingungen und Konditionen. Der Grundstückspreis wird für jedes
Baugrundstück innerhalb eines Baugebietes über den Quadratmeterpreis
festgelegt und orientiert sich am aktuellen Bodenrichtwert.
(2)
Der Verkaufspreis von gemeindeeigenen
grundsätzlich die Erschließungskosten.
Baugrundstücken
beinhaltet
§ 2 Abgabe von Kaufanträgen
(1)
Kaufanträge können ab einem vom Rat festgelegten Stichzeitpunkt
(Verkaufsstart) innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses bei
der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht werden (z.B. Dienstag, den ...,
ab 10:00 Uhr).
(2)
Jeder private Grundstücksbewerber kann nur ein Grundstück kaufen. Angebote
kann er allerdings zum Wunschgrundstück und zu alternativen Grundstücken
abgeben. Die Rang- bzw. Reihenfolge der Alternativen sind vom
Grundstücksbewerber festzulegen (z.B. Wunschgrundstück ist Nr. 17,
ersatzweise Nr. 15, ersatzweise Nr.13). Die Zahl der rangniedrigeren
Alternativen ist nicht begrenzt.
(3)
Kaufanträge müssen grundsätzlich persönlich abgegeben werden. Entweder
durch den Bewerber selbst oder durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte
Person.
(4)
Die Abgabe- bzw. Annahmestelle ist die Submissionsstelle (Amt für
Kommunalvertretung).
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§ 3 Eingangsbearbeitung
(1)
Die Vergabe erfolgt streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs des
Kaufantrages.
(2)
Datum und Uhrzeit (Stunde, Minute und Sekunde) des Eingangs eines
Kaufantrages werden von zwei Verwaltungsbediensteten beurkundet. Dieser
Eingang wird dem Bürger mit einer Empfangsbestätigung ausgehändigt.
(3)
Nach Eingang des Kaufantrages wird mit dem Antragsteller innerhalb von fünf
Werktagen ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch abgestimmt.
§ 4 Reservierung
(1)
Auf
Wunsch
des
Antragstellers
wird
mit
Durchführung
des
Beratungsgespräches eine kostenfreie unverbindliche Grundstücksreservierung
von 2 Wochen ausgesprochen.
(2)
Diese Frist dient dazu, dass der potentielle Erwerber aufgetretene Fragen
hinsichtlich der Bebauung oder Finanzierung klären kann.
(3)
Soweit weiterhin Interesse am Erwerb besteht, ist spätestens mit Ablauf der
unverbindlichen Reservierungsfrist ein nicht rückzahlbares Reservierungsentgelt in Höhe von 250,- Euro zu entrichten.
(4)
Das Reservierungsentgelt wird bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem
Grundstückspreis verrechnet.
§ 5 Verkaufsbedingungen
(1)
Spätestens 8 Wochen nach dem Beratungsgespräch hat der Erwerber seine
vollständigen Finanzierungsunterlagen der Verwaltung zur Prüfung auf deren
Korrektheit vorzulegen.
(2)
Nach Eingang der Finanzierungsunterlagen hat die Verwaltung 4 Wochen Zeit,
diese zu überprüfen und gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen.
(3)
Die Beurkundung des Kaufvertrages hat spätestens 6 Wochen nach Zusendung
des Vertragsentwurfes zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gemeinde
das Kaufgrundstück dem nächsten Bewerber anbieten. Das entrichtete
Reservierungsentgelt verfällt.
(4)
Die Verwaltung gibt in den jeweils nachfolgenden Ratsitzungen einen Bericht
über die getätigten Verkäufe ab.
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§ 6 Förderung von Rommerskirchener Bürgerinnen und Bürgern sowie
Familien mit Kindern
(1)
Ziel ist es, Rommerskirchener Bürgerinnen und Bürgern sowie Familien mit im
derzeitigen und künftigen gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern
(ausgewiesen auf der Steuerkarte) den Kauf eines Grundstückes und damit den
Bau eines eigenen Hauses zu erleichtern.
(2)
Zu den Rommerskirchener Bürgerinnen und Bürgern zählen alle, die derzeit in
Rommerskirchen gemeldet sind oder früher waren. Zweitwohnsitze werden nur
anerkannt, wenn die Anmeldung mindestens zwei Jahre vor dem Verkaufsstart
gemäß § 2 (1) liegt.
(3)
Die Begünstigung der in Rommerskirchen gemeldeten Bürgerschaft (derzeit
und ehemals) sowie von Familien mit Kindern wird wie folgt geregelt:
(2.1.) Die Bürgerschaft von Rommerskirchen (2.2.1) erhält 7 Tage vor dem
allgemeinen Stichzeitpunkt die Möglichkeit, für ein Baugrundstück einen
Kaufantrag persönlich einzureichen. Die Abgabe bzw. Annahme der
Kaufanträge geschieht nach der in den §§ 3 u. 4 dargelegten Form.
(2.2.) Ausgehend von dem Festpreis je m² gewährt die Gemeinde
Rommerskirchen nach den nachfolgenden Werten Rabatte für Bürger
aus Rommerskirchen und Familien mit Kindern.
(2.2.1.) Beziehung zu der Gemeinde Rommerskirchen
(1) bis 5 Jahre, auch ehemals
(2) bis 10 Jahre, auch ehemals
(3) mehr als 10 Jahre, auch ehemals
3,5 €/m²
5,5 €/m²
9,0 €/m²
(2.2.2.) Kinderzahl
(1) für das erste Kind
(2) für jedes weitere Kind
5,5 €/m²
4,0 €/m²
(2.2.3.) Mindestens ist jedoch nach Abzug aller Rabatte der aktuelle
Bodenrichtwert zu zahlen.
(4)
Maßgebend für die Gewährung der vorgenannten Begünstigungen ist das
Datum der Angebotsabgabe. Später eintretende Ereignisse werden nach
diesem Stichtag nicht mehr berücksichtigt.
§ 7 Sonstige Vergabe
(1)
Ein gemeindeeigenes Grundstück kann ohne Anwendung der vorgenannten
Kriterien an Bewerber veräußert werden, die durch eine gemeindliche
Entwicklungsmaßnahme
benachteiligt
werden.
Zuvor
ist
eine
Einzelfallentscheidung durch den Gemeinderat erforderlich.
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(2)
Über weitere Einzelfälle – z.B. den Erwerb von zwei nebeneinander liegenden
Grundstücken für ein Bauvorhaben, in dem z B. generationsübergreifendes
Wohnen realisiert werden soll – entscheidet der Rat.
(3)
Der Kauf eines Baugrundstückes kann auch ohne Wohnverpflichtung erfolgen.
In diesem Fall wird jedoch kein Rabatt gewährt und die Abgabe eines
Kaufantrages kann frühestens zum Stichzeitpunkt für Auswärtige erfolgen.
(4)
Sofern jedoch der zukünftige Bewohner vom Grundstückserwerber
Verwandtschaft ersten Grades bzw. ein Geschwisterteil ist und durch
verbindliche Erklärung die Wohnverpflichtung übernimmt, wird ihm bei Erfüllung
der jeweiligen Bedingungen der Einheimischenrabatt bzw. auch der
Kinderrabatt gewährt.
§ 8 Gewerblicher Immobilienhandel
In der Grundstückswirtschaft gewerblich tätige Personen (Grundstücksmakler,
Bauträger…), die Grundstücke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwerben
möchten, sind nicht an die Stichzeitpunkte gemäß § 2 (1) gebunden. Der
Verkauf solcher Grundstücke ist vom Liegenschaftsausschuss oder dem Rat
der Gemeinde Rommerskirchen zu beschließen.
II. Zu beachtende Vertragsbedingungen
•
Bauverpflichtung, d. h. Baubeginn innerhalb von 2 Jahren sowie Absicherung
durch Rückauflassungsvormerkung gerechnet ab dem Zeitpunkt des
Besitzüberganges. Die Fertigstellung muss spätestens 3 Jahre nach diesem
Zeitpunkt erfolgen.
•
In der Grundstückswirtschaft gewerblich tätige Personen (Grundstücksmakler,
Bauträger) sind von der Vergabe im Verfahren an die private Bürgerschaft
ausgeschlossen.
•
Die Hauptwohnung muss von dem Erwerber auf mind. 5 Jahre selbst bewohnt
werden.
•
Sollte sich eine falsche oder unvollständige Angabe bezüglich der
Bewerbungsbedingungen später herausstellen oder die Nichteinhaltung der
Vertragsbedingungen herausstellen, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von
5.000,00 € verlangt werden, vorbehaltlich der Entscheidung des Rates.
•
Die vorstehenden Vertragsverpflichtungen werden jeweils Bestandteil der
Notarverträge.