Daten
Kommune
Bedburg
Größe
58 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:02
Aktualisiert
28.10.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Bergkirchen
Landkreis Dachau
_______________________________________________________________
Stand: Dez. 2012
Vergabekriterien
für Bauland für Einheimische
in der Gemeinde Bergkirchen
Die Gemeinde Bergkirchen ist bestrebt, bauwilligen einheimischen Bürgern bezahlbare
Wohnbaugrundstücke zur Verfügung zu stellen, die gesondert von der Gemeinde Bergkirchen
als solche ausgewiesen werden. Zur Sicherstellung einer gerechten Grundstücksvergabe stellt
der Gemeinderat der Gemeinde Bergkirchen die nachfolgenden Vergabekriterien auf. Die
Vergabe der jeweils als Einheimischenbauland ausgewiesenen Grundstücke erfolgt gemäß
dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, wobei jeder Antragsteller nur ein
Baugrundstück erhalten kann.
1.
Antragsberechtigter Personenkreis:
1.1
Es können sich nur volljährige natürliche Personen bewerben. Eltern oder
Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt.
1.2
Antragsberechtigt sind lediglich Personen, die seit mindestens fünf Jahren
ununterbrochen ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz in der Gemeinde
Bergkirchen haben oder bis vor fünf Jahren für mindestens fünf Jahre ununterbrochen
gehabt haben. Darüber hinaus sind antragsberechtigt Personen, die in der
Vergangenheit mindestens 15 Jahre den gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz
in der Gemeinde Bergkirchen gehabt haben.
1.3
Antragsberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, Selbständige und Gewerbetreibende, die
seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Bergkirchen ihrem
Hauptberuf nachgehen.
1.4
Bei
Ehegatten,
eingetragenen
Lebenspartnerschaften
und
nichtehelichen
Lebensgemeinschaften (als solche gilt jede Haushaltsgemeinschaft, die seit
mindestens einem Jahr besteht) genügt es, wenn einer der beiden Antragsteller die
unter den Ziffern 1.1 bis 1.3 angeführten Antragsvoraussetzungen erfüllt. Erfüllen
neben dem Antragsteller weitere mit diesem in Haushaltsgemeinschaft lebende
Familienmitglieder (Ehegatte, Lebenspartner, Kind(er), Eltern(teil)) die vorgenannten
Antragsvoraussetzungen, sind diese nicht antragsberechtigt.
1.5
Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits Eigentümer oder
Erbbauberechtige eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks sind. Dies gilt
entsprechend, wenn ein in Haushaltgemeinschaft mit dem Antragsteller lebendes
Familienmitglied (Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Elternteil) des Antragstellers
Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist.
Ausnahmen können zugelassen werden, sollten die Wohnung, das Haus oder das
Grundstück keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Antragsteller und die mit
ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder gewährleisten.
1.6
Nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits in der Vergangenheit ein
Baugrundstück im Rahmen eines Einheimischenmodells der Gemeinde Bergkirchen
erworben haben. Dies gilt auch dann, sollte ein in Haushaltgemeinschaft mit dem
Antragsteller lebendes Familienmitglied (Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Elternteil) in
der Vergangenheit ein Baugrundstück im Rahmen eines Einheimischenmodells der
Gemeinde Bergkirchen erworben haben.
1.7
Ferner fehlt es an der Antragsberechtigung, wenn die für die Vergabe maßgeblichen
Einkommensverhältnisse nicht offengelegt und nachgewiesen werden.
2.
Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises:
2.1
Die Grundstücke werden in aller Regel an die antragsberechtigen Bewerber vergeben,
die gemäß den nachstehenden Auswahlkriterien die höchste Punktezahl erreichen.
Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu
vergebenden Grundstücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine
Ersatzbewerberliste aufgenommen. Zieht ein Bewerber vor der notariellen
Beurkundung seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der Bewerber
mit der höchsten Punktzahl nach.
2.2
Folgende Auswahlkriterien sind maßgeblich:
2.2.1
Gemeldeter und tatsächlicher Hauptwohnsitz in der Gemeinde Bergkirchen:
je vollem, nicht unterbrochenem Jahr:
2.2.2
Arbeitnehmer, Selbständige und Gewerbetreibende, die in der Gemeinde Bergkirchen
ihrem Hauptberuf nachgehen:
je vollem, nicht unterbrochenem Jahr:
2.2.3
20 Punkte
Behinderung (ab einem GdB von 50%):
Behinderung des Antragstellers oder eines
Familienmitglieds (Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Elternteil), das seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im
Haushalt des Antragsteller hat bzw. nach
gesicherter Prognose dort haben wird:
2.2.5
1 Punkt,
jedoch maximal 25 Punkte
Kind(er):
je kindergeldberechtigtem Kind, das im
Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich
auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des
Antragstellers haben wird:
2.2.4
2 Punkte,
jedoch maximal 60 Punkte
20 Punkte
pro behinderter Person
Einkommensverhältnisse:
Maßgeblich ist das zu versteuernden Einkommen des Antragstellers zuzüglich der zu
versteuernden Einkommen der im Haushalt des Antragstellers lebenden
Familienmitglieder (Ehegatte, Lebenspartner, Kind(er), Eltern(teil)). Abzustellen ist auf
das zu versteuernde Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor
Antragstellung. Hinzuzurechnen sind Renten, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie
Einkünfte aus sog. geringfügiger Beschäftigung, sofern diese im zu versteuernden
Einkommen nicht bereits enthalten sind. Steuerliche Besonderheiten - wie z. B. der
Grundfreibetrag oder die Veranlagungsart - sind für die Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens ohne Belang. Die Einkommensverhältnisse sind durch
entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuerberater testierte
Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu erbringen.
bis 45.000,00 €:
ab 45.000,01 € bis 50.000,00 €:
ab 50.000,01 € bis 55.000,00 €:
ab 55.000,01 € bis 60.000,00 €:
ab 60.000,01 € bis 65.000,00 €:
ab 65.000,01 € bis 70.000,00 €:
je weitere angefangene 5.000,00 €:
2.2.6
Ehrenamtliche Tätigkeit:
0 Punkte
- 5 Punkte
- 10 Punkte
- 15 Punkte
- 20 Punkte
- 25 Punkte
je - 5 Punkte
bis zu 5 Punkte
Maßgeblich ist eine ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers oder der im Haushalt
des Antragstellers lebenden Familienmitglieder (Ehegatte, Lebenspartner, Kind(er), Eltern(teil)) in der Gemeinde Bergkirchen, wobei bei der Anzahl der zu vergebenden
Punk-te im Wesentlichen darauf abgestellt wird, seit wann und in welchem zeitlichen
Umfang das Ehrenamt ausgeübt wird.
2.3
Punktegleichstand:
Kommen mehrere Bewerber aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung eines
Grundstücks in Betracht, kann bei Punktegleichstand mittels des Kriteriums
„ehrenamtliche Tätigkeit“ keine Auswahlentscheidung getroffen werden, ist die höhere
Zahl der behinderten Personen im Sinne von Ziffer 2.2.4, hilfsweise die höhere
Kinderzahl im Sinne von Ziffer 2.2.3 und wiederum hilfsweise die größere Anzahl der
Jahre im Sinne von Ziffer 2.2.1 für den Zuschlag maßgeblich.
3.
Bewertungszeitpunkt:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vergabekriterien ist grundsätzlich
Zeitpunkt der Antragstellung. Danach eingetretene Veränderungen können von
Gemeinde Bergkirchen nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt werden.
Antragsteller hat solche Veränderungen der Gemeinde Bergkirchen unverzüglich
Kenntnis zu bringen.
der
der
Der
zur
4.
Sonstige Bestimmungen:
4.1
Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung und auf Zuteilung von Grundstücken im
Einheimischenmodell besteht nicht.
4.2
Der Gemeinderat der Gemeinde Bergkirchen behält sich ausdrücklich vor, in
begründeten Ausnahmefällen abweichend von den vorstehenden Vergabekriterien nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel
vor, wenn der Antragsteller oder ein mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebendes
Familienmitglied (Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Elternteil) ein größeres (Bar-)Vermögen besitzt.
4.3
Wird trotz vorhandenem Immobilieneigentum bzw. Erbbaurecht ausnahmsweise nach
Ziffer 1.5 letzter Satz eine Antragsberechtigung bejaht, kann auch ein solcher
Vermögenswert eine von den vorstehenden Vergabekriterien abweichende
Entscheidung rechtfertigen.
4.4
Jeder Bewerber kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des
Vergabeverfahrens zurückziehen.
5.
Grundstücksvergabe:
Die Beratung über die Vergabe der Grundstücke an die Antragsteller erfolgt in
nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats. Die Vergabeentscheidung des
Gemeinderats wird den Begünstigten schriftlich und unter Beifügen einer
Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die nichtberücksichtigten Antragsteller werden
ebenfalls
schriftlich
informiert;
auch
dieser
Mitteilung
wird
eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
6.
Inhalt des Grundstückskaufvertrages:
Die Gemeinde Bergkirchen verkauft das Grundstück an die Antragsteller zu den
nachfolgend angeführten Bedingungen, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem
notariellen Grundstückskaufvertrag vorbehalten bleibt:
6.1
Die Gemeinde Bergkirchen erhält ein mit einer
abzusicherndes Wiederkaufsrecht in folgenden Fällen:
Rückauflassungsvormerkung
6.1.1
Der Käufer hat in dem Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht; oder
6.1.2
der Käufer hat - Baureife vorausgesetzt - mit dem Bau des Wohngebäudes nicht
innerhalb von vier Jahren ab Kaufvertragsabschluss begonnen bzw. hat das
Wohngebäude nicht innerhalb von sechs Jahren ab Kaufvertragsabschluss
bezugsfertig errichtet; oder
6.1.3
der Käufer hat das bebaute oder unbebaute Grundstück innerhalb von 15 Jahren ab
Bezugsfertigkeit ganz oder teilweise an Dritte veräußert, vermietet oder in sonstiger
Weise zur Nutzung überlassen; oder
6.1.4
der Käufer hat seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz nicht für 15 Jahre
ab Bezugsfertigkeit in dem auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude.
6.2
Der Wiederkauf erfolgt zu dem Preis, zu dem der Käufer das Grundstück von der
Gemeinde Bergkirchen erworben hat, wobei zwischenzeitlich eingetretene
Verkehrswertänderungen zu berücksichtigen sind. Vom Käufer für das Grundstück
aufgewendete Erschließungs-, Herstellungs- und Anschlusskosten sind hinzuzusetzen.
Sollte das Grundstück bereits bebaut sein, ist für die ganz oder teilweise hergestellten
baulichen Anlagen der aktuelle Verkehrswert zu bezahlen. Können sich die Parteien
nicht über die Höhe des Wiederkaufpreises oder den Wert der baulichen Anlagen
einigen, so erfolgt auf Antrag einer Partei die Preis- bzw. Wertermittlung durch den
Gutachterausschuss des Landkreises Dachau oder einen von diesem zu bestimmenden
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung unbebauter
und bebauter Grundstücke.
6.3
Die Gemeinde Bergkirchen kann anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechts die
Zahlung eines einmaligen Geldbetrages verlangen. Dieser Ablösebetrag errechnet sich
aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des
Verkaufs und dem vereinbarten Grundstückskaufpreis. Der Ablösebetrag reduziert sich
ab dem sechsten Jahr nach Bezugsfertigkeit für jedes volle Jahr, in dem der Käufer
nicht gegen die sich aus den Ziffern 6.1.3 und 6.1.4 ergebenden Verpflichtungen
verstoßen hat, jeweils um ein Zehntel. Können sich die Parteien nicht auf einen
Ablösebetrag verständigen, erfolgt auf Antrag einer Partei die Betragsermittlung durch
den Gutachterausschuss des Landkreises Dachau oder einen von diesem zu
bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die
Bewertung unbebauter und bebauter Grundstücke. Zur Sicherung des Anspruches auf
Ablösung des Wiederkaufsrechts ist zugunsten der Gemeinde Bergkirchen eine
Sicherungshypothek einzutragen.
6.4
Die Gemeinde Bergkirchen behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines sachlichen
Grundes den Inhalt des Grundstückskaufvertrages abweichend von den vorgenannten
Bedingungen zu gestalten.
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